72/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/324 - Vereniging van Cementhandelaren) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 013 vom 17/01/1972 S. 0034 - 0043
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/324 - Vereeniging van Cementhandelaren) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (72/22/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3 und 5, im Hinblick auf die am 30. Oktober 1962 auf Formblatt B gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission bewirkte Anmeldung der nachstehenden Vereinbarungen: - V.C.H.-Contract, - Preislisten, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beteiligten am "Noordwijks-Cement-Accoord" (N.C.A.), - Statuten der V.C.H., - "Algemene Prijsvoorschriften en Bepalingen", - "Prijsblad I-IV", - "Verkoopregeling voor Cement", - "Voorschriften en Besluiten", im Hinblick auf die am 17. Dezember 1965 vollzogene Anmeldung bestimmter Änderungen und nachstehender Ergänzungen: - "Huishoudelijk Reglement", - "Reglement Geschillen", im Hinblick auf die zum 16. März 1966 in Kraft gesetzte Ersetzung des "Reglement Geschillen" durch - "Arbitrage Reglement", - "Reglement voor Disciplinaire Rechtspraak", im Hinblick auf die Beendigung des V.C.H.-Contracts zum 30. September 1967, auf die Rücknahme der Anmeldung dieser Vereinbarung sowie auf die Aufhebung der "Algemene Prijsvoorschriften en Bepalingen", der "Verkoopregeling voor Cement" und der "Voorschriften en Besluiten" sowie die Ersetzung dieser Vereinbarungen durch neue "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften" der V.C.H. zum 16. Mai 1968, im Hinblick darauf, daß sich die Anmeldung nunmehr auf folgende Gegenstände bezieht: - Statuten der V.C.H., - "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften" der V.C.H. einschließlich der in Paragraph III Artikel 10 dieser Bestimmungen genannten "Algemene Koop -en Verkoopvoorwaarden 1955 F.G.B.-R.B.B." (Federatie van Verenigingen van Groothandelaren in Bouwstoffen - Stichting Raad van Bestuur Bouwbedrijf), diese wiederum einschließlich der dazugehörigen "Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden van de V.C.H." in der am 4. Januar 1971 in Kraft getretenen Fassung, - "Prijsblad I-VI" vom 1. Januar 1969, - "Huishoudelijk Reglement", - "Arbitrage Reglement", - "Reglement voor Disciplinaire Rechtspraak", (1)ABl Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG (1), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 20. Oktober 1971 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die V.C.H. ist am 4. April 1928 mit Sitz in Amsterdam errichtet worden. Sie verfolgt ausweislich ihrer Satzung unter anderem das Ziel, durch Abschluß von Vereinbarungen die Interessen ihrer Mitglieder in bezug auf den niederländischen Zementhandel sowohl ganz allgemein als auch im Verhältnis zu den Zementherstellern wahrzunehmen. Sie hat nach ihren Statuten ordentliche Mitglieder (Zementhändler mit Sitz in den Niederlanden) und fördernde Mitglieder (Zementhersteller, Verkaufskontore, einflußreiche Persönlichkeiten der Zementwirtschaft). Fördernde Mitglieder haben grundsätzlich Zugang zur Generalversammlung, aber nur beratende Stimme. In der Praxis sind bisher keine fördernden Mitglieder zugelassen worden. Die Generalversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vertreten wird die Vereinigung durch ihren Vorstandsvorsitzenden und ihren Geschäftsführer. Der Vorstand, dessen Vorsitzender und der Geschäftsführer werden durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, verbindliche Vorschriften über die Ausführung von der Vereinigung abgeschlossener Vereinbarungen wie auch über die Ernennung von "Wiederverkäufern" von Zement zu erlassen. 2. Die Statuten der V.C.H. enthalten keine konkreten Anforderungen für die Zulassung eines Händlers als V.C.H.-Mitglied oder die Ernennung zum anerkannten Wiederverkäufer. In der Praxis werden jedoch zur V.C.H. vor allem diejenigen Händler zugelassen, die zuvor von der "Vereeniging van Handelaren in Bouwmaterialen in Nederland "HIBIN"", - deren Vereinbarkeit als solche mit Artikel 85 des EWG-Vertrags nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - als gewöhnliche oder spezialisierte "handelaren in bouwmaterialen" anerkannt sind. Zwar ist die Mitgliedschaft in der HIBIN keine Voraussetzung für die Zulassung durch die V.C.H. Diese knüpfte aber de facto auf Grund ständiger Übung an die Mitgliedschaft bei der HIBIN an und setzt damit nach dem "Erkennings-Reglement" dieser Vereinigung eine Reihe sachlicher und personeller Erfordernisse voraus, so u.a.: - die Geldmittel für die Einrichtung eines Geschäfts in Baumaterial in Höhe von mindestens 100 000 Gulden; - die Verfügung über Lagerräume und Stapelplätze, die ausreichend groß und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen angepasst sind; - den Besitz eines ordentlich eingerichteten Kontors sowie erforderlichenfalls den Besitz von Ausstellungsräumen; - eine gut organisierte Verwaltung und Buchführung; - ein Mindestalter des Geschäftsinhabers von 25 Jahren; - praktische Erfahrungen des Geschäftsinhabers in der Branche sowie vorherige Tätigkeit in selbständiger oder leitender Stellung im Großhandel mit Baumaterialien für die Dauer von mindestens drei Jahren; - ordentliche Allgemeinentwicklung des Geschäftsinhabers sowie theoretische und praktische Kenntnisse auf folgenden Gebieten : Buchführung und Bilanzwesen, Handelsrechnen und -korrespondenz, Organisation und Gebräuche des Handels einschließlich der innerhalb der Branche getroffenen Organisationsregelungen, Übereinkommen usw., Geld- und Kreditwesen, Import und Export, Transport ; Verkehrs- und Versicherungswesen, Grundprinzipien des bürgerlichen und des Handelsrechts sowie des Steuer- und Sozialrechts; - theoretische Kenntnisse über Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Verpackung, Versendung und Verwendungsmöglichkeiten derjenigen Materialien, für die die Zulassung beantragt wird; - Kenntnis der Normungs- und Kontrollbestimmungen sowie Kenntnisse in bezug auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fehlanwendungen und die Mittel ihrer Verhinderung. Die V.C.H. sieht diese Erfordernisse als ausreichende Garantie für die Seriosität und Solidarität ihrer Mitglieder an und lässt deshalb HIBIN-Mitglieder automatisch zu. Von den über 400 V.C.H.-Mitgliedern sind nur 16 kein HIBIN-Mitglied. Die genannten Voraussetzungen müssen vor verschiedenen Kommissionen der HIBIN nachgewiesen werden. Ausserdem muß sich der Bewerber für den Handel mit Baumaterial noch schriftlich verpflichten, die verschiedenen Reglements der HIBIN in allen Teilen anzuerkennen und sich genauestens an die dort festgelegten Bindungen zu halten. Die V.C.H. ist zwar für die Bindungen nicht verantwortlich, die die ihr angehörenden Händler kraft ihrer HIBIN-Mitgliedschaft eingegangen sind. Das Bestehen dieser Bindungen kann aber bei der Beurteilung der den V.C.H.-Mitgliedern tatsächlich zur Verfügung stehenden unternehmerischen Handlungsfreiheit nicht ausser acht gelassen werden. Als verbindlich anzuerkennen ist hierbei u.a. die Verpflichtung, an solche Unternehmen nichts zu verkaufen oder zu liefern, die in den Niederlanden mit Baumaterialien handeln, ohne von der HIBIN als Händler anerkannt zu sein. Anzuerkennen ist ferner die Verpflichtung, bei allen Geschäften mit Baumaterial einen nachweisbaren Gewinn zu machen, sich an die (1)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. in den HIBIN-Regionen festgelegten Preise zu halten sowie Filialen und Depots nur mit Zustimmung der HIBIN unter Beachtung der insoweit bestehenden Anforderungen an die Person des Filialleiters und die sachliche Ausrüstung zu eröffnen. Die Zulassung zur HIBIN setzt schließlich die Verpflichtung voraus, Personal eines anderen HIBIN-Händlers innerhalb von zwei Jahren nach dessen Ausscheiden bei diesem Händler grundsätzlich nur mit Zustimmung des früheren Arbeitgebers bzw. - im Falle von dessen Weigerung - nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats der HIBIN einzustellen. 3. Der zum 30. September 1967 von den Anmeldern freiwillig aufgegebene V.C.H.-Contract - ursprünglich der Hauptgegenstand der Anmeldung - regelte die Geschäftsbeziehungen zwischen den in der V.C.H. organisierten niederländischen Zementhändlern einerseits und den niederländischen und belgischen sowie den am Export in die Niederlande interessierten deutschen Zementherstellern andererseits. Er wurde ergänzt durch eine Reihe marktregelnder Beschlüsse, die die Generalversammlung der V.C.H. mit verbindlicher Wirkung für ihre Mitglieder gefasst hat und die nach Wegfall des V.C.H.-Contracts in abgeänderter Form weiterbestehen. Der V.C.H.-Contract bestimmte insbesondere, daß die von dem jeweiligen Herstellerkartell - bis zum 31. Dezember 1970 war die maßgebliche Absprache auf der Herstellerstufe der 1956 geschlossene "Noordwijks Cement Accoord" (N.C.A.) - für den niederländischen Markt errichteten Verkaufskontore und die auf ihrer Liste aufgeführten Importeure nur die damals etwa 500 Mitglieder der V.C.H. mit Zement beliefern. Ausserdem durften einige wenige Unternehmen beliefert werden, die infolge ihres geringen Umsatzes nicht als Zementhändler eingestuft sind, denen die V.C.H. aber gleichwohl den Status eines "anerkannten Wiederverkäufers" eingeräumt hat. Diese wurden aber nicht zu den von der C.C.N. ("Stichting Cement Centrale voor Nederland" - Durchführungs- und Überwachungsorgan für den N.C.A. und Vertragspartner der V.C.H. im V.C.H.-Contract) herausgegebenen Händlerbedingungen, sondern zu den "Algemene voorwaarden" beliefert. Die Mitglieder der V.C.H. waren nach dem V.C.H.-Contract ihrerseits verpflichtet, Zement - sofern sie ihn nicht ausnahmsweise einmal bei einem anderen V.C.H.-Mitglied kauften - nur bei den Lieferanten zu beziehen, die in der von der C.C.N. herausgegebenen "Liste der Verkaufskontore und Importeure für Zement" aufgeführt waren. Seit der Beendigung des V.C.H.-Contracts können die V.C.H.-Mitglieder Zement nach freier Wahl von jedem beliebigen Anbieter beziehen. 4. Die Mitglieder der V.C.H. sind verpflichtet, beim "Anbieten, Verkaufen und Liefern" von Zement die Preise zu berechnen und zu fordern, die in den jeweils geltenden Preisblättern der V.C.H. verzeichnet oder vom Vorstand an deren Stelle gesetzt worden sind (Artikel 5 Algemene Bepalingen). Soweit der Vorstand Richtpreise festgesetzt hat, sind die Mitglieder der V.C.H. verpflichtet, den Zement zu Preisen anzubieten, zu verkaufen oder zu liefern, die einen nachweisbaren Gewinn einschließen (Artikel 8 Algemene Bepalingen). Gegenwärtig gelten die Preisblätter I-VI vom 1. Januar 1969. Sie sind zum gleichen Zeitpunkt wie die letzte von der C.C.N. vor Einstellung ihrer Tätigkeit im Rahmen des N.C.A. veröffentlichte Liste der Abgabepreise der N.C.A.-Hersteller in Kraft getreten. Aus den Rundschreiben Nr. 48 vom 24. Dezember 1968 und Nr. 1 vom 13. Januar 1969 ergibt sich, daß zwischen der Neufestsetzung der V.C.H.-Preise und der C.C.N.-Preise ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, d.h. daß die V.C.H.-Preise unter Zugrundelegung der C.C.N.-Preise festgesetzt wurden. Die von den V.C.H.-Mitgliedern bei Bezug von Aussenseitern erlangten Preisvorteile wurden also nicht an die Abnehmer weitergegeben. a) Die C.C.N.-Preise (d.h. die einheitlichen Herstellerabgabepreise) galten sämtlich franko Bestimmungsort ; sie waren nach Zonen gestaffelt und nach Transportmitteln unterteilt. Für Portlandzement der Klasse A betrug der Basispreis bei Schiffslieferung und Abnahme von 100 t für unverpackten wie für verpackten Zement 50,25 hfl./t zuzueglich 5,- hfl./t für Verpackung (Papiersäcke). Bei Eisenbahnlieferung und Abnahme von mindestens 20 t erhöhte sich dieser Preis um 2,0 hfl./t, bei LKW-Lieferung und Abnahme von mindestens 20 t um 7,65 hfl./t. Bei LKW-Lieferung im Umkreis von 80 km um Maastricht oder IJmuiden und von 25 km um Rozenburg sank die Erhöhung des Basispreises dagegen mit abnehmender Entfernung vom Zonenmittelpunkt von 7,65 hfl./t auf 2,75 hfl./t, d.h. innerhalb einer Spanne von 4,90 hfl./t. Für Hochofenzement der Klasse A ermässigte sich der Basispreis um 2,75 hfl./t, für Zement der Klassen B und C erhöhte er sich um 4,75 bzw. 12,- hfl./t. Mengenrabatte gaben die N.C.A.-Lieferanten bei Schiffslieferung und Einzelabnahme von mindestens 100 bis 400 t in Höhe von 0,25-0,55 hfl./t. Dagegen wurden bei Schiffsabladung zwischen 15 und 50 t Zuschläge von 1,0 oder 2,0 hfl./t, bei Eisenbahnabladung zwischen 10 und 20 t solche von 0,30 oder 1,30 hfl./t berechnet. Anerkannten Händlern wurde ein Rabatt von 2,25 hfl./t gewährt, gleichviel ob es sich um Lieferung an den Händler oder um vom Händler vermittelte Ab-Werk-Lieferungen an den Verbraucher handelte. Anerkannte Betonmörtelbetriebe und Fabrikanten von Betonwaren und Asbestzementerzeugnissen erhielten einen von 1000 bis 20 000 t und mehr gestaffelten Gesamtumsatzrabatt zwischen 0,50 und 2,25 hfl./t. Bauunternehmern wurde ein Rabatt zwischen 0,75 und 2,25 hfl./t gewährt. Er richtete sich nach der Menge Zement, die für die Ausführung des Bauvorhabens benötigt wurde, und war von 5 000 bis 20 000 t und mehr gestaffelt. b) Die V.C.H.-Preise gelten sämtlich franko Bestimmungsort (Hafen, Bahnstation oder Baustelle). Für Lieferungen von 100 t und mehr gelten Richtpreise, für Lieferungen von geringeren Mengen sind bindende Preise vorgeschrieben. Für Portlandzement der Klasse A beträgt der Basispreis bei LKW-Lieferung und, für verpackten Zement, Einzelabnahme von mindestens 5 t 72,20 hfl./t, für unverpackten Zement 61,90 hfl./t. Hochofenzement verkaufen die V.C.H.-Mitglieder um 2,75 hfl./t und IJzerportlandzement um 1,35 hfl./t billiger als Portlandzement, Portlandzement der Klasse B bis zu 5,25 hfl./t und der Klasse C bis zu 13,- hfl./t teurer als Portlandzement der Klasse A. Für Bestimmungsorte im Umkreis von 80 km um Maastricht (Sitz der ENCI) und IJmuiden (Sitz der CEMIJ) sind mit abnehmender Entfernung vom Zonenmittelpunkt Nachlässe bis zu 5,- hfl./t vorgesehen, für Bestimmungsorte im Umkreis von 25 km um Rozenburg (Sitz der ROBUR) solche bis zu 1,05 hfl./t. Ausserhalb dieser Zonen wird ein Aufschlag von 0,50 bzw. 1,- hfl./t erhoben. Mengenrabatte werden für verpackten Zement bei Lieferung für einen Abnehmer und ein Bauvorhaben und Abnahme von 100 bis 500 t in Höhe von 3,80 hfl./t, von 500 bis 1000 t in Höhe von 4,80 hfl./t und über 1000 t in Höhe von 5,80 hfl./t gewährt. Bei Lieferung von verpacktem Zement in Mengen unter 5 t wird dagegen ein Zuschlag in Höhe von 3,- hfl./t erhoben. Für unverpackten Zement ist bei Lieferung für einen Abnehmer und ein Bauvorhaben nur bei Abnahme von 100 t und mehr ein Rabatt von 3,40 hfl./t vorgesehen. c) Die vorstehend wiedergegebenen Preisvorschriften der V.C.H. gelten nicht für vom Händler vermittelte Direktlieferungen der Hersteller (Streckengeschäft). Hier verkaufen die V.C.H.- Mitglieder zu niedrigeren als den obengenannten Preisen. Bei Ab-Werk-Lieferung, Bestellung von mehr als 100 t und Mindestauslieferungsmengen von 50 t (Schiff) oder 20 t (Schiene) waren die V.C.H.-Preise mit den bisherigen Herstellerabgabepreisen identisch (50,25 hfl./t frei Kai, 52,25 hfl./t frei Bahnstation, zuzueglich 5,- hfl./t für verpackten Zement). Dies erklärt sich daraus, daß die Hersteller bei Abnahme von mehr als 100 t Schiffslieferung und von mehr als 20 t Eisenbahn- oder LKW-Lieferung auch Verbraucher zu den genannten Preisen beliefern. Wegen der hier bestehenden Konkurrenz sind die V.C.H.-Mitglieder gezwungen, ihren Abnehmern auch die Schiffsrabatte weiterzugeben und in die Sonderrabatte einzutreten, die die Hersteller den Verbrauchern bei Direktlieferung gewähren. Dabei handelt es sich bisher um den oben unter 4 a) erwähnten Schiffsrabatt von 0,25 - 0,55 hfl./t, um den Gesamtumsatzrabatt von 0,25 - 2,25 hfl./t für Betonmörtelbetriebe und Betonwarenfabrikanten sowie um den Mengenrabatt von 0,75 - 2,25 hfl./t für Bauunternehmer. Innerhalb der Grenzen des Wettbewerbs zwischen Herstellern und V.C.H.-Mitgliedern beschränkte sich deren Handelsspanne also auf den Händlerrabatt, abzueglich des jeweils anwendbaren Sonderrabatts. Bei Bestellungen bis zu 100 t sind die V.C.H.-Preise dagegen auch dann höher als die Abgabepreise der Hersteller, wenn die Lieferung unmittelbar ab Werk und in Mengen erfolgt, zu denen die Hersteller nicht nur den Handel, sondern auch Verbraucher ohne besondere Aufschläge beliefern. So muß z.B. ein Bauunternehmer in Groningen, der bei einem V.C.H.-Mitglied 80 t unverpackten Portlandzement der Klasse A kauft und dem dieser Zement in einer Sendung per Schiene direkt ab Werk geliefert wird, gemäß Nr. III des V.C.H.-Prijsblad II vom 1. Januar 1969 61,90 hfl./t bezahlen. Der Herstellerabgabepreis betrug bei den gleichen Lieferbedingungen 52,25 hfl./t (ohne Händlerrabatt). d) Auch die von der V.C.H. anerkannten "Wiederverkäufer" wurden bei Ab-Werk-Lieferung und Einzelabnahme von mindestens 50 t (Schiff) oder 20 t (Schiene) von den V.C.H.-Mitgliedern zu den gleichen Preisen wie von den Herstellern beliefert. Bei Schiffsabnahme von mindestens 30 t lag der V.C.H.-Preis um 1,- hfl./t, von mindestens 15 t um 2,- hfl./t über dem entsprechenden Herstellerabgabepreis. Im übrigen beträgt der Basispreis der V.C.H.-Mitglieder für Verkäufe von verpacktem Portlandzement Klasse A an anerkannte Wiederverkäufer 65,10 hfl./t. Bei Abholung vom Lager des Händlers wird ein Nachlaß von 2,80 hfl./t gewährt, bei Abnahme von mindestens 15 t ein Rabatt von 1,50 hfl./t. e) Das Gewähren von Skonti ist den V.C.H.-Mitgliedern nur bei bestimmten Zahlungsterminen, nur in Höhe von 1 % und darüber hinaus nur bei Lieferung frei Baustelle gestattet (Artikel 7 der Algemene Bepalingen). 5. Die V.C.H.-Mitglieder sind verpflichtet, für den Weiterverkauf bestimmten Zement nur an andere V.C.H.-Mitglieder, Zementsilobetriebe oder anerkannte Wiederverkäufer zu liefern (Artikel 3 Algemene Bepalingen). Anerkannte Wiederverkäufer dürfen dabei nur mit verpacktem Zement beliefert werden (Artikel 9 Algemene Bepalingen). Verkäufe an andere Personen müssen die schriftliche Bedingung enthalten, daß mit dem Zement - abgesehen von sogenannten Kleinstverkäufen - unter keinen Umständen Handel getrieben werden darf. Diesem allgemeinen Weiterverkaufsverbot ist ferner die schriftliche Klausel beizufügen, daß der Verkäufer bei Verstössen des Käufers gegen dieses Verbot von seinen Verpflichtungen entbunden und der Käufer dem Verkäufer für allen hieraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig ist (Artikel 10 Algemene Bepalingen, Artikel 1 und 2 [neue Fassung] der Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden). Einem Bauunternehmer darf nur soviel Zement geliefert werden, wie er zunächst bestellt hat. Sofern offensichtlich ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß die von einem Bauunternehmer bestellte Zementmenge den für das in Frage stehende Bauwerk benötigten Bedarf übersteigt, dürfen V.C.H.-Mitglieder nur die wirklich benötigte Menge liefern (Artikel 17 Algemene Bepalingen). 6. Die V.C.H.-Mitglieder sind gemäß Artikel 10 Algemene Bepalingen verpflichtet, bei Verkäufen an andere Personen als V.C.H.-Mitglieder, Zementsilobetriebe oder "anerkannte Wiederverkäufer" in den Kaufvertrag bestimmte in den Aanvullende Koopen Verkoopvoorwaarden im einzelnen festgelegte Bedingungen aufzunehmen. Dabei handelt es sich insbesondere um einen Preisänderungsvorbehalt zur Überlastung erhöhter Transportkosten auf den Käufer (Artikel 4), einen Nachforderungsvorbehalt bei vertragswidriger Verwendung des für ein Bauvorhaben bestimmten Zements für mehrere Bauvorhaben (Artikel 6) und eine Freizeichnung für den Fall verspäteter Ankunft des Zements (Artikel 7). Artikel 19 der Algemene Bepalingen macht es den V.C.H.-Mitgliedern noch einmal ausdrücklich zur Pflicht, bei Verwendung von für ein Bauvorhaben gekauftem Zement für mehrere Bauvorhaben die gegenüber dem Abnehmer fälligen Nachforderungen mit allen gebräuchlichen Mitteln einzutreiben. 7. Bei Verkäufen an Verbraucher dürfen V.C.H.-Mitglieder, abgesehen von den oben unter 4 schon erwähnten Schiffsrabatten, den Jahresumsatzrabatten für zementverarbeitende Industrien sowie den Rabatten für Bauunternehmer nicht nur keinerlei Rabatte gewähren, sondern es ist ihnen auch jede Art von Sonderleistung verboten, wie etwa das Einräumen von Provisionen, Zugaben oder Vergütungen (Artikel 6 Algemene Bepalingen), die Zusicherung von Qualitätsgarantien, die weitergehen als die der Hersteller (Artikel 4 Algemene Bepalingen), der Verkauf von anderem Baumaterial zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen (Artikel 12 Algemene Bepalingen), das Gewähren von Zahlungszielen, die 30 Tage überschreiten (Artikel 6 Algemene Bepalingen), oder das Erbringen von Dienstleistungen, die aus dem normalen Rahmen fallen, wie z.B. das Bereitstellen von Material und Werkzeugen (Artikel 13 Algemene Bepalingen). Nach Artikel 6 d) der Algemene Bepalingen wird jede Manipulation, durch die direkt oder indirekt bewirkt wird, daß ein Abnehmer Zement zu niedrigeren Preisen oder vorteilhafteren Bedingungen als den von der V.C.H. festgesetzten erhält, als Verstoß gegen die den V.C.H.-Mitgliedern obliegenden Verpflichtungen gewertet. Verkäufe auf Termin dürfen 12 Monate nicht überschreiten (Artikel 18 der Algemene Bepalingen). 8. Die V.C.H.-Mitglieder dürfen Zement aus Filialen oder Depots nur dann anbieten oder verkaufen, wenn diese alle einschlägigen Anforderungen der V.C.H. erfuellen (Artikel 11 Algemene Bepalingen). Bei Verkäufen an Verbraucher ist es den V.C.H.-Mitgliedern verboten, Personen einzuschalten, die nicht ausschließlich in ihren Diensten stehen, oder solche Personen für die Vermittlung von Aufträgen zu belohnen (Artikel 14 Algemene Bepalingen). Änderungen in der Leitung, der Rechtsform oder dem Zweck ihres Unternehmens sowie dessen Veräusserung müssen die V.C.H.-Mitglieder ihrer Vereinigung mitteilen. Die V.C.H. beschließt sodann über die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft. Bei Änderung der Rechtsform sind die Mitglieder verpflichtet, alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten auf das neue Unternehmen zu übertragen (Artikel 30 und 31 der Algemene Bepalingen). 9. In bezug auf die Einhaltung der ihnen auferlegten Verpflichtungen unterliegen die V.C.H.-Mitglieder einer Reihe von Kontrollen (Artikel 25 Algemene Bepalingen). Sie müssen insbesondere sämtliche Zahlenangaben machen, die der Kontrolleur für erforderlich hält (Artikel 27 Algemene Bepalingen), und die Befragung von Angestellten und Kunden dulden (Artikel 28 Algemene Bepalingen). Die V.C.H.-Mitglieder sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, über sämtliche Geschäfte mit Zement nach bestimmten Regeln Buch zu führen und alle einschlägigen Unterlagen aufzubewahren (Artikel 21-24 Algemene Bepalingen). Bekanntwerdende Verstösse haben die V.C.H.-Mitglieder ihrer Vereinigung unverzueglich zu melden (Artikel 29 Algemene Bepalingen). 10. Bei Verstössen der V.C.H.-Mitglieder gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind als Sanktionen Verwarnung, Verweis und Geldbussen - gegebenenfalls auch Zwangsgelder - bis zu 10 000,- hfl. vorgesehen (Artikel 4 des Reglement voor Disciplinaire Rechtspraak). Diese Regelung gilt seit März 1966 ; vor diesem Zeitpunkt konnten die V.C.H.-Mitglieder ausserdem durch Ausschluß von der weiteren Belieferung mit Zement oder Streichung des Händlerrabatts bestraft werden. 11. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen der V.C.H. und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander in bezug auf die Statuten oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergeben, unterstehen der ausschließlichen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts (Artikel 16 der Statuten). Die Schiedsrichter entscheiden "als göde mannen naar billijkheid" (Artikel 17 Buchstabe a) Arbitrage-Reglement). 12. Die Kommission konnte - auf der Grundlage des von den Beteiligten schriftlich und in der mündlichen Anhörung vorgetragenen Zahlenmaterials - feststellen, daß der Marktanteil der V.C.H.-Mitglieder in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Die zunächst sehr kleine Zahl der Händler-Aussenseiter hat ständig zugenommen und betrug 1969 234 (gegenüber 408 V.C.H.-Mitgliedern). Der Marktanteil der Aussenseiter hat sich von 15 % im Jahre 1966/1967 über 20 % im Jahre 1968 auf 32,5 % im Jahre 1969 erhöht. Etwa 30 % des in den Niederlanden verbrauchten Zements (insgesamt rund 5 Mill. t jährlich) werden aus Mitgliedstaaten der EWG (Belgien und Bundesrepublik) eingeführt. Die Aussenseiter sind geographisch über die gesamten Niederlande verteilt ; sie beziehen den Zement von den gleichen Anbietern wie die V.C.H.-Mitglieder, also auch aus Belgien und der Bundesrepublik importierten Zement. Die Verkäufe bis zu 100 t, für die die V.C.H. ihren Mitgliedern Festpreise vorschreibt, machen 24 % des Gesamtabsatzes der V.C.H. aus. 13. Die Beteiligten sind der Auffassung, daß das von ihnen praktizierte System von Festpreisen für Kleinverkäufe, von Richtpreisen und von einheitlichen Geschäftsbedingungen keine Wettbewerbsbeschränkung oder Handelsbeeinträchtigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellt. Sie meinen vor allem, daß sich die angemeldeten Vereinbarungen und Beschlüsse ausschließlich auf den niederländischen Binnenmarkt auswirken. Zur Festpreisbindung für Kleinverkäufe weisen die Beteiligten insbesondere auf den sehr starken Wettbewerb der Aussenseiter hin. Bei Verkäufen über 100 t werden die Richtpreise nach dem Vorbringen der Beteiligten von den V.C.H.-Mitgliedern nicht befolgt. Die Grenze bei der Preisstellung durch den einzelnen Händler sei das Erfordernis, einen nachweisbaren Gewinn zu erzielen. Hinsichtlich der Höhe dieses Gewinns gebe es keine Vorschriften, selbst 1 Cent pro Tonne würde genügen. Der Sinn dieser Regelung sei, zu verhindern, daß Zement als Lock- artikel beim Koppelverkauf mit anderen Baumaterialien verwendet würde. Durch die starke Konkurrenz der Aussenseiter bei Kleinverkäufen verliere dieses Geschäft für die V.C.H.-Mitglieder zunehmend an Interesse. Die Einfuhr von Zement in die Niederlande werde durch die hier praktizierte Festpreisbindung in keiner Weise behindert. Die Abnehmer könnten zwischen V.C.H.-Mitgliedern und Aussenseitern wählen. Man könne lediglich sagen, daß die V.C.H.-Mitglieder ohne die Preisbindung mehr Kleinverkäufe tätigen würden. Nicht einmal ein absolutes Verbot für die V.C.H.-Mitglieder, Mengen unter 100 t zu verkaufen, könne die Einfuhr von Zement beeinflussen. Die Beteiligten beantragen hilfsweise die Freistellung ihrer Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags. Sie berufen sich vor allem darauf, daß die V.C.H. einen Beitrag zur Verbesserung der Warenverteilung leiste, indem ihre Mitglieder mit Fachkunde, guter Ausrüstung und durch Spezialisierung Zement an jeden beliebigen Ort, zu jeder beliebigen Zeit und in beliebiger Menge zu konkurrenzfähigen Preisen zu liefern in der Lage seien. Durch die Fachkunde der Händler werde zugleich einer Beeinträchtigung der Qualität des Zements auf dem Weg zum Verbraucher vorgebeugt. Diese positiven Auswirkungen seien das Ergebnis der Zulassungsbedingungen der HIBIN. Erforderlichenfalls könne die V.C.H. auch eigene Zulassungsbedingungen aufstellen. Dem Wettbewerb könne die Leistungsauslese unter den Händlern nicht überlassen bleiben, weil bei unkundiger Behandlung des Zements Gefahren für die öffentliche Sicherheit beständen (Einsturz von Brücken und Gebäuden). Diese Vorteile kämen den Verbrauchern uneingeschränkt zugute. Die Zementpreise ständen unter scharfem Wettbewerbsdruck und würden ausserdem von der niederländischen Regierung überwacht. Die Beschränkungen seien für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ; wegen der grossen Bedeutung der Aussenseiter und der Beschränkung der Festpreisbindung auf Kleinverkäufe werde auch nicht etwa der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Erzeugnisse ausgeschlossen. II 14. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. 15. Die oben unter I beschriebenen Regelungen beruhen auf Beschlüssen der "Algemene Ledenvergadeting" der V.C.H., die sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach Artikel 3 c) der V.C.H.-Statuten für alle V.C.H.-Mitglieder verbindlich sind. Da es sich bei der V.C.H. um eine Vereinigung zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange der ihr angeschlossenen Mitglieder handelt, sind die "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften", die "Algemene Koop- en Verkoopvoorwaarden 1955 F.G.B.-R.B.B.", die "Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden van de V.C.H." sowie die "Prijsbladen I-VI" als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 anzusehen. 16. Die "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften", die "Algemene Koop- en Verkoopvoorwaarden 1955 F.G.B.-R.B.B.", die "Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden van de V.C.H." und die "Prijsbladen I-VI" enthalten Regelungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken und bewirken. a) Die Festlegung verbindlicher Wiederverkaufspreise und -bedingungen für Lieferungen unter 100 t durch die V.C.H. nimmt den V.C.H.-Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Preise und Verkaufsbedingungen nach eigenem Gutdünken zu gestalten und die Nachfrage nach Zement durch das Einräumen niedrigerer Preise oder günstigerer Konditionen zum Nachteil von Mitbewerbern auf sich zu lenken. Den V.C.H.-Mitgliedern werden dabei durch die V.C.H.-Beschlüsse nicht nur fixe Preise und einheitliche Verkaufsbedingungen vorgeschrieben, sondern es wird ihnen auch alles untersagt, was direkt oder indirekt zu einer Umgehung führen könnte. Soweit Umgehungshandlungen nicht im einzelnen erfasst und besonders verboten sind, wird durch die Generalklausel in Artikel 6 der Algemene Bepalingen nochmals ein für allemal klargestellt, daß sich die V.C.H.-Mitglieder in bezug auf Wiederverkaufspreise und -bedingungen in keinerlei Weise Konkurrenz machen dürfen. Durch die einheitliche Festsetzung von Schiffsrabatten und von Sonderrabatten für zementverarbeitende Unternehmen begeben sich die V.C.H.-Beteiligten ferner der Möglichkeit, nach dem individuellen Bezug des Kunden berechnete und von den kollektiv festgesetzten Staffeln abweichende Mengen- oder Jahresumsatzrabatte zu gewähren. Auch hierdurch wird jeglicher Unterbietung der festgesetzten Preise begegnet. Die mengenmässige Bedeutung dieser Beschränkung ist nicht unerheblich. Der Anteil der Lieferungen unter 100 t an den Gesamtlieferungen der V.C.H.-Mitglieder beträgt 24 %. Ihren Anteil am niederländischen Gesamtabsatz haben die Beteiligten zuletzt auf 67,5 % beziffert. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß rund ein Drittel dieser Lieferungen Zement betrifft, der aus Belgien und der Bundesrepublik eingeführt wurde. b) Die Festlegung von Richtpreisen für Lieferungen von 100 t und mehr schränkt die unternehmerische Handlungsfreiheit der V.C.H.-Mitglieder bei der Gestaltung der Preise und Verkaufsbedingungen jedenfalls insoweit ein, als sie auf ein gleichförmiges und abgestimmtes Verhalten abzielt und dieses auch in nicht unerheblichem Umfang bewirkt. Die Disziplin der V.C.H.-Mitglieder bei der Beachtung der empfohlenen Preise wird dadurch verstärkt, daß die Vorschriften der V.C.H. über Rabatte und Verkaufsbedingungen von ihnen in jedem Fall, d.h. auch bei Lieferungen über 100 t, zu beachten sind. Die hinzutretende Verpflichtung der V.C.H.-Mitglieder, bei Verkäufen über 100 t einen nachweisbaren Gewinn zu erzielen, hat dabei für jedes Einzelgeschäft die Bedeutung einer Mindestpreisbindung. Die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 auf diese Verpflichtung wird nicht durch das von der V.C.H. hierbei verfolgte Ziel ausgeschlossen, die Verwendung des Zements als Lockartikel bei Kopplung mit anderen Baumaterialien zu verhindern. Der Verkauf von Zement durch die V.C.H.-Mitglieder wird nicht schon dadurch zu einer unlauteren Handlung im Wettbewerb, daß er unter Verlust oder ohne Erzielung eines Gewinns erfolgt. Hierfür müssen subjektive Merkmale hinzutreten, auf die die V.C.H.-Regelung nicht abstellt. Die mengenmässige Bedeutung des Systems von Richtpreisen und Mindestpreisbindung für Verkäufe über 100 t ist erheblich. Ihr Anteil an den Gesamtlieferungen der V.C.H.-Mitglieder beträgt 76 %. Auch hier ist davon auszugehen, daß rund ein Drittel des von dieser Regelung betroffenen Zements aus Belgien und der Bundesrepublik stammt. c) Die den V.C.H.-Mitgliedern durch Artikel 3 der Algemene Bepalingen auferlegte Verpflichtung, für den Weiterverkauf bestimmten Zement nur an andere V.C.H.-Mitglieder oder "anerkannte Wiederverkäufer" zu liefern und bei Lieferungen an Verbraucher jeweils vertragliche Weiterveräusserungsverbote aufzunehmen, dient dem Ausschluß von Aussenseitern auf der Handelsstufe zugunsten der V.C.H.-Mitglieder und begründet eine selbständige Einschränkung der Verkaufsmöglichkeiten der gebundenen Händler. d) Die den V.C.H.-Mitgliedern durch Artikel 17 der Algemene Bepalingen auferlegte Verpflichtung, an Bauunternehmen nicht mehr Zement zu liefern, als für das jeweils in Frage stehende Bauwerk benötigt wird, sichert das Weiterverkaufsverbot ab und hält Aussenseiter vom Zementhandel fern. Ferner wird die Umgehung der Rabatte verhindert, die nach der für das einzelne Bauvorhaben benötigten Menge gestaffelt sind. e) Die ergänzenden Beschlüsse der V.C.H. bewirken im wesentlichen eine Absicherung der bereits behandelten Wettbewerbsbeschränkungen. Die Verpflichtung der V.C.H.-Mitglieder zur Aufnahme bestimmter in den Aanvullende Koopen Verkoopvoorwaarden vorgesehener Bedingungen in die Kaufverträge mit Verbrauchern soll allgemein die Beachtung der Preise und Geschäftsbedingungen absichern. Sie soll aber auch denjenigen Handlungen zu ihrer Umgehung vorbeugen, deren Schwerpunkt in der Sphäre des Abnehmers liegt. (Der Käufer kann sich bevorstehenden Preiserhöhungen durch Vorratsbestellung ohne sofortige Abnahme - Kauf auf Termin - nicht entziehen und haftet für die deklarierte Verwendung des Zements.) Schließlich sollen auch weitere Elemente unternehmerischen Risikos für die V.C.H.-Mitglieder ausgeschlossen werden (der Käufer trägt das Risiko erhöhter Transportkosten und verspäteter Ankunft unverpackten Zements). Der Vorbeugung gegen alle Arten von Umgehungshandlungen dienen die Verbote der Rabattgewährung und der Sonderleistungen, wie z.B. Provisionen, Zugaben, Garantien, verbilligter Verkauf anderer Materialien, Kredite und Preisnachlässe. f) Die den V.C.H.-Mitgliedern durch Artikel 30 und 31 der Algemene Bepalingen auferlegte Verpflichtung, im Falle der Änderung der Rechtsform ihres Unternehmens alle ihnen nach den V.C.H.-Beschlüssen obliegenden Verpflichtungen auf das neue Unternehmen zu übertragen, dient der Absicherung der der V.C.H. gegenüber eingegangenen Bindungen. Für die den V.C.H.-Mitgliedern auferlegten Pflichten zur Duldung von Kontrollen und zur Buchführung gilt im Prinzip das gleiche. Alle diese Pflichten verfolgen den Zweck, der V.C.H. das Auffinden von Verstössen zu erleichtern und die Händler erforderlichenfalls zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zu zwingen. Dagegen werden die Wettbewerbsmöglichkeiten der V.C.H.-Mitglieder untereinander zusätzlich dadurch beschränkt, daß es ihnen verboten ist, ohne vorherige Zustimmung der V.C.H. Zement aus Filialen oder Depots zu vertreiben, und daß sie in ihre Absatzbemühungen keine Personen einschalten dürfen, die nicht ausschließlich in ihren Diensten stehen. 17. Die vorstehend aufgeführten Wettbewerbsbeschränkungen beziehen sich im Gegensatz zur Auffassung der Anmelder nicht nur auf das Gebiet der Niederlande, sondern sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Zwar binden die von der V.C.H. gefassten Beschlüsse nur Unternehmen in den Niederlanden. Gleichwohl sind diese Regelungen insgesamt gesehen dazu geeignet, die Freiheit des Handels zwischen den Niederlanden auf der einen und Belgien und Westdeutschland sowie darüber hinaus zumindest Frankreich als potentiellem Anbieter auf der anderen Seite direkt oder indirekt in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes abträglich ist. Dies ergibt sich ganz allgemein aus der Tatsache, daß zur Zeit noch etwa 33 % des in den Niederlanden verbrauchten Zements nicht in den Niederlanden hergestellt werden, sich also sämtliche Bindungen auf ein Erzeugnis beziehen, welches zu einem nicht unbeträchtlichen Teil aus anderen Mitgliedstaaten stammt. Die Öffnung des niederländischen Marktes für freie Zementeinfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten durch die Aufgabe der gegenseitigen kollektiven Ausschließlichkeitsbindungen des V.C.H.-Contracts zwischen Händlern und N.C.A.-Lieferanten sowie die Beseitigung aller Hindernisse für einen wirksamen Wettbewerb der Hersteller können für den niederländischen Zementverbraucher nur begrenzt wirksam werden, solange und soweit grosse Teile des Zementhandels entweder zu Kartellpreisen anbieten oder ihre Preispolitik unter Beachtung von Verbandsempfehlungen aufeinander abstimmen. Mit der zunehmenden Bedeutung der Aussenseiter im Zementhandel ist hieran keine ausreichende Änderung eingetreten. Es mag durchaus sein, daß die niederländischen Abnehmer in erheblichem Masse beim Bezug von Zement zwischen V.C.H.-Mitgliedern und freien Händlern wählen können. Gleichwohl ist die Stellung der V.C.H. auf dem niederländischen Markt immer noch stark genug, um die Preispolitik ihrer Mitglieder bestimmen oder maßgeblich beeinflussen zu können. Dies wird durch die Tatsache bewiesen, daß die V.C.H. ihre Mitglieder trotz des Wettbewerbs der Aussenseiter weiterhin an ihren wettbewerbsbeschränkenden Beschlüssen festzuhalten vermag. Jedenfalls können die Beteiligten aus dem Vorhandensein von Wettbewerbsangeboten seitens der freien Händler kein Argument gegen die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 herleiten, solange ihr Marktanteil rund zwei Drittel beträgt und aus anderen Mitgliedstaaten importierter Zement in erheblichen Mengen von ihnen zu festen oder empfohlenen Preisen verkauft wird. Die von ihnen praktizierten Wettbewerbsbeschränkungen können unter diesen Umständen zwangsläufig nicht ohne Einfluß auf die grenzueberschreitenden Handelsströme innerhalb des Gemeinsamen Marktes bleiben. Dabei kommt es nicht nur - wie die Beteiligten offenbar meinen - auf die Gesamtbilanz des grenzueberschreitenden Verkehrs mit Zement zwischen den Niederlanden auf der einen, Belgien und der Bundesrepublik auf der anderen Seite an, sondern auch auf die Aufgliederung und Verteilung, insbesondere die Umlenkung der Handelsströme im einzelnen. Die Preisbindung beeinflusst den Marktanteil der Beteiligten und damit auch die Vertriebswege des aus Belgien und der Bundesrepublik importierten Zements. Die Beteiligten geben selber zu, daß der Umfang der Verkäufe der V.C.H.-Mitglieder unter 100 t ohne Preisbindung grösser sein würde. Darüber hinaus wirkt sich die Preisbindung aber auch auf die Marktanteile der belgischen und deutschen Hersteller aus, denn ohne Preisbindung würde die Nachfrage der Verbraucher nach billigerem belgischem oder deutschem Zement zunehmen. Die zur Begründung und Absicherung der Stellung der V.C.H.-Mitglieder getroffenen Regelungen, insbesondere deren Verpflichtung, für den Weiterverkauf bestimmten Zement nur an V.C.H.-Mitglieder zu verkaufen sowie das in den Algemene Bepalingen enthaltene Weiterveräusserungsverbot grundsätzlich an alle Abnehmer weiterzugeben und Bauunternehmen nicht mehr Zement zu liefern, als für das jeweils in Angriff genommene Bauwerk benötigt wird, ferner das den V.C.H.-Mitgliedern auferlegte Verbot der Einschaltung von Drittunternehmen in ihre Absatzbemühungen sowie die Verpflichtung, ohne besondere Zustimmung keine Filialen oder Depots zu eröffnen, erschweren Gründung oder Wachstum von Handelsunternehmen ausserhalb wie innerhalb der V.C.H. (und der HIBIN) und sind damit umgekehrt auch geeignet, Zementimporte zu unterbinden bzw. von ihrem natürlichen, sich im Wettbewerb der Hersteller und Händler herausbildenden Weg abzulenken. III 18. Nach Artikel 85 Absatz 3 kann die Kommission die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären, wenn diese unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 19. Die Beschlüsse der V.C.H. sind entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 fristgerecht bei der Kommission angemeldet worden. Sie erfuellen jedoch nicht die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3. Es fehlt an dem in Artikel 85 Absatz 3 geforderten Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. 20. Die Beschlüsse der V.C.H. bezwecken nach dem Vorbringen der Anmelder die Förderung und Festigung eines geregelten Zustands auf dem niederländischen Zementmarkt im Interesse von Produzenten, Händlern und Verbrauchern. Die nützlichen Wirkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 sollen sich insbesondere daraus ergeben, daß der Verbraucher gleichbleibende Qualitäten auf wirtschaftlichste Weise beziehen könne und der Zementhandel von ausgebildeten und gut ausgerüsteten Händlern wahrgenommen werde. 21. Aus dem Sachvortrag der Anmelder ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Ausschaltung bzw. Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den in der V.C.H. organisierten Händlern von Zement im vorliegenden Fall besser als dieser Wettbewerb selbst in der Lage wäre, leistungssteigernde Wirkungen auf Herstellung und Vertrieb auszuüben. Die der Kommission in diesem Verfahren bekanntgewordenen Umstände erlauben keine Rückschlüsse auf das Vorliegen solcher Verhältnisse. Für die Frage, ob die oben unter II behandelten Beschränkungen nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können, kommt es allein darauf an, ob sich durch die Beschränkungen bei objektiver Betrachtung eine Verbesserung gegenüber dem Zustand ergibt, der ohne Beschränkung bestehen würde. Würdigt man die Anmeldung unter diesen Gesichtspunkten, so ist nicht ersichtlich, in welcher Beziehung und aus welchen Gründen der Wettbewerb seine leistungssteigernden Wirkungen auf dem niederländischen Zementmarkt nicht entfalten können sollte. In der Festsetzung oder Empfehlung der Händlerpreise und Geschäftsbedingungen ist daher kein Beitrag zu einem der in Artikel 85 Absatz 3 genannten positiven Ziele zu erkennen. 22. Zu den von Artikel 85 Absatz 3 geforderten positiven Voraussetzungen ist hiernach im einzelnen noch zu bemerken: a) Es ist nicht ersichtlich, wieso durch persönliche Beschränkungen der Abnehmer in bezug auf ihre Verkaufstätigkeit oder die Verpflichtung der Händler zur Einhaltung einheitlicher Preise und Wiederverkaufsbedingungen bzw. durch Preisempfehlungen auf die Qualität des von den früheren N.C.A.-Beteiligten oder von Dritten produzierten Zements eingewirkt werden könnte. b) Es gibt weiterhin keinen Zusammenhang zwischen den Beschränkungen der Händler in bezug auf den Verkauf und die Gründung von Filialen sowie dem Ausschluß des Preis- und Konditionenwettbewerbs für Verkäufe bis zu 100 t oder der Einschränkung dieses Wettbewerbs durch Preisempfehlungen und Mindestpreisbindungen bei Verkäufen von mehr als 100 t einerseits und einer besseren oder kontinuierlicheren Versorgung der niederländischen Verbraucher andererseits. Gegenüber dem Zustand, der bei freiem Wettbewerb bestuende, bedeutet die Mehrzahl der unter II behandelten Beschränkungen im Gegenteil eher eine Verschlechterung. Infolge der Begrenzung des Weiterverkaufsrechts auf eine bestimmte Gruppe von Händlern müssen z.B. Abnehmer, die nur kleinere Mengen Zement benötigten, in ihrer Vielzahl jedoch einen nicht unbedeutenden Anteil am Gesamtverbrauch ausmachen, ihren Bedarf bei den in der Regel nur in grösseren Orten ansässigen zugelassenen Händlern decken oder sich an den teureren Kleinverkauf (Winkelverkoop) wenden. Durch die Festsetzung der Preise und Geschäftsbedingungen wird die Versorgung der Verbraucher verschlechtert, indem sie eine Verbilligung des Zements verhindert. Dies zeigt sich besonders eindringlich an der Tatsache, daß die früher an der Preispolitik der N.C.A.- Hersteller orientierten Preislisten der V.C.H. auch für Zementlieferungen von industriellen Aussenseitern galten, die möglicherweise zu günstigeren Preisen und Bedingungen als denen der N.C.A.-Lieferanten erfolgt waren. Mit der Beendigungen des N.C.A. und dem Fortfall der Festsetzung und Anwendung einheitlicher Preise und Geschäftsbedingungen durch die am N.C.A. Beteiligten gilt dies nunmehr ganz allgemein. Die Vorteile, die sich aus einem Wettbewerb der Hersteller auf dem niederländischen Markt ergeben können, werden durch die Festpreisregelung völlig und durch das System empfohlener Preise jedenfalls teilweise zugunsten der V.C.H.-Mitglieder aufgefangen und den Verbrauchern vorenthalten. c) Soweit die Anmelder darauf hinweisen, daß in den Bestimmungen, die die V.C.H. ihren Mitgliedern intern auferlegt hat, eine Gewähr dafür liege, daß möglichst gut ausgebildete Händler mit Zement handelten, zielt ihr Vorbringen auf eine Verbesserung der Warenverteilung bzw. eine Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts ab. Mit diesem Vorbringen sind die Zulassungsvoraussetzungen des "Erkennings-Reglementes" der HIBIN gemeint. Eigene Zulassungsvoraussetzungen hat die V.C.H. bisher nicht aufgestellt, sondern sich hierzu gegenüber der Kommission lediglich bereit erklärt. Etwaige förderliche Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Fachkunde des Handels wären also auf die Tätigkeit der HIBIN, nicht auf die der V.C.H. zurückzuführen, deren Mitwirkung sich hier auf die De-facto-Abhängigkeit der V.C.H.-Zulassung von der HIBIN-Mitgliedschaft beschränkt. Aber auch abgesehen hiervon kann von einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts auch hier nicht die Rede sein. In der Regel bietet nicht der Ausschluß bestimmter Unternehmen von einer repräsentativen Berufsvertretung wie der V.C.H., sondern der Wettbewerb aller Händler untereinander am ehesten die Gewähr dafür, daß dem Verbraucher zu bestmöglichen Bedingungen Waren von einwandfreier Qualität angeboten werden. Der niederländische Zementhandel lässt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz erkennen. Auch in den übrigen Mitgliedstaaten gibt es keine vergleichbaren privaten oder staatlichen Regelungen. Aber selbst dann, wenn man in der V.C.H.-Mitgliedschaft eine Gewähr für sachgerechte Händlerdienstleistungen erblicken wollte, so ergibt sich doch hieraus keine Notwendigkeit, geschweige eine Rechtfertigung für das von der V.C.H. praktizierte Preis- und Konditionenkartell und das Weiterverkaufsverbot für Nichtmitglieder - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften der V.C.H." einschließlich der in Paragraph III Artikel 5 dieser Bestimmungen genannten "Prijsbladen I-VI" sowie der in Paragraph III Artikel 10 genannten "Algemene Koop- en Verkoopvoorwaarden 1955 F.G.B.-R.B.B.", diese wiederum einschließlich der dazugehörigen "Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden van de V.C.H." stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die von der "Vereeniging van Cementhandelaren" für die in Artikel 1 genannten Regelungen beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 wird versagt. Artikel 3 Die "Vereeniging van Cementhandelaren" ist verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung sofort abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die "Vereeniging van Cementhandelaren", Amsterdam, Keizersgracht 11-13, gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI