Europäische Union

72/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/324 - Vereniging van Cementhandelaren) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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er untereinander am ehesten die Gewähr dafür, daß dem Verbraucher zu bestmöglichen Bedingungen Waren von einwandfreier Qualität angeboten werden. Der niederländische Zementhandel lässt keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz erkennen. Auch in den übrigen Mitgliedstaaten gibt es keine vergleichbaren privaten oder staatlichen Regelungen. Aber selbst dann, wenn man in der V.C.H.-Mitgliedschaft eine Gewähr für sachgerechte Händlerdienstleistungen erblicken wollte, so ergibt sich doch hieraus keine Notwendigkeit, geschweige eine Rechtfertigung für das von der V.C.H. praktizierte Preis- und Konditionenkartell und das Weiterverkaufsverbot für Nichtmitglieder - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften der V.C.H." einschließlich der in Paragraph III Artikel 5 dieser Bestimmungen genannten "Prijsbladen I-VI" sowie der in Paragraph III Artikel 10 genannten "Algemene Koop- en Verkoopvoorwaarden 1955 F.G.B.-R.B.B.", diese wiederum einschließlich der dazugehörigen "Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden van de V.C.H." stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die von der "Vereeniging van Cementhandelaren" für die in Artikel 1 genannten Regelungen beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 wird versagt. Artikel 3 Die "Vereeniging van Cementhandelaren" ist verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung sofort abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die "Vereeniging van Cementhandelaren", Amsterdam, Keizersgracht 11-13, gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.