Europäische Union

2014/342/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6261) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0342. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie slowakischen Behörden bestätigten, dass zugunsten des Finanzamtes Vermögenswerte in Höhe von 397 Mio. SKK verpfändet worden waren, wie dies im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt wurde. Dieser Wert wurde angeblich aus der Buchhaltung des Empfängers gewonnen. Der Empfänger behauptet andererseits, dass der Wert der verpfändeten Aktiva in „Gutachterpreisen“ 194 Mio. SKK beträgt (siehe Erwägungsgrund 22). Obwohl die Kommission nicht ermitteln muss, welcher Wert richtig ist, kann sie die folgenden Schlussfolgerungen ziehen. (123) Erstens entsprach die Verpfändung gemäß den Bestimmungen des Steuerverwaltungsgesetzes dem Gegenwert der Stundung der Steuerschuld des Empfängers. Falls der Wert der Aktiva des Empfängers wirklich nur die Hälfte der Sicherheit ausmachte, wie aus dem vom Empfänger vorgelegten Sachverständigengutachten hervorgeht, dann bedeutet dies, dass die vom Staat für diese Stundungen verlangten Sicherheiten unzureichend waren. Unter diesen Umständen erfüllten die vom Finanzamt genehmigten Steuerstundungen zwischen November 2002 und November 2003 in Höhe von 477 Mio. SKK aller Wahrscheinlichkeit nach also nicht das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers. Für die Zwecke des vorliegenden Falles ist es nicht erforderlich, dass die Kommission feststellt, ob diese Maßnahmen ein Beihilfeelement enthielten. Wenn jedoch bereits die vorherigen Stundungen eine staatliche Beihilfe darstellten, kann nicht länger Bezug auf den Grundsatz eines marktwirtschaftlichen handelnden Gläubigers genommen werden, wenn die derart gestundeten Beträge später (teilweise) abgeschrieben werden. (124) Zweitens: Auch wenn man bei der Berechnung des Erlöses aus der Steuereinziehung den vom Empfänger vorgelegten niedrigeren Wert verwendet, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger, wenn er diese Möglichkeit gehabt hätte, der Steuereinziehung den Vorzug gegenüber dem Vergleichsverfahren gegeben. (125) Bei der Steuereinziehung kann das Finanzamt die Aktiva (Forderungen und sonstiges Umlaufvermögen, bewegliches Vermögen, Gebäude) des Schuldners unmittelbar verkaufen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt für den Vergleich stimmte, verfügte der Empfänger über Bestände im Wert von 43 Mio. SKK, eintreibbare Forderungen in Höhe von mindestens 37 Mio. SKK und Zahlungsmittel in Höhe von 161 Mio. SKK (siehe Tabelle 5). Es sei angemerkt, dass allein der Wert dieser Positionen des Umlaufvermögens (241 Mio. SKK bzw. 6,3 Mio. EUR) (40) den im Rahmen des Vergleichs beantragten Erlös (224,3 Mio. SKK bzw. 5,93 Mio. EUR) überstiegen hätte. Außerdem besaß der Empfänger weitere Aktiva, deren Wert mindestens 194 Mio. SKK betrug. (126) Zudem würden bei einer Steuereinziehung keine Verwaltungsgebühren fällig, wie sie beim Insolvenzverfahren anfallen. Es handelt sich um ein Verfahren, das vom Finanzamt eingeleitet und kontrolliert wird. Deshalb kann man auch davon ausgehen, dass es zügig abgeschlossen werden kann. (127) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine auf die Aktiva des Empfängers abzielende Steuereinziehung zu einem höheren Erlös als ein Vergleich geführt hätte. 2.3.   Weitere Belege (128) Die Kommission berücksichtigt das von den slowakischen Behörden vorgelegte Schreiben, das der Direktor der Steuerdirektion der Slowakischen Republik seinem Untergebenen, dem Direktor des zuständigen Finanzamtes, übermittelt hatte (siehe Erwägungsgrund 63). Dieses Schreiben belegt eindeutig, dass die Steuerdirektion der Slowakischen Republik (die zuvor in direktem Kontakt mit dem Empfänger gestanden hatte) gegen den beantragten Vergleich war und dem örtlichen Finanzamt klar bedeutete, nicht für diesen Vergleich zu stimmen. Der im Schreiben angeführte Grund lautete, dass der beantragte Vergleich für den Staat „nicht vorteilhaft“ sei. (129) Die slowakischen Behörden wiesen außerdem nach, dass eine klare, zu Beginn des Jahres 2004 vom Finanzministerium ausgegebene Anweisung an die Finanzämter existierte, keine Vergleiche zu akzeptieren, die einen Antrag auf Abschreibung von Forderungen der Finanzämter vorsahen (41). Diese politische Entscheidung wurde im Zusammenhang mit der Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes vom 1. Januar 2004 in dem Bestreben getroffen, die Disziplin in Bezug auf die Steuereinziehung zu verbessern. (130) Weiterhin ist festzustellen, dass das Finanzamt selbst diesem Vergleich bereits am 2. August 2004, d. h. nicht einmal einen Monat nach der Zustimmung zu dem Vergleich, widersprochen hat. (131) Der Empfänger führte an, dass das Finanzamt seine Zustimmung zu dem Vergleich gegeben hatte, noch bevor er das Verfahren in die Wege leitete. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die vom Empfänger vorgelegten Belege genau das Gegenteil verdeutlichen. In seinem Schreiben vom 3. Februar 2004 an den Empfänger stellt der Direktor des Finanzamtes fest, dass er, obwohl er nicht grundsätzlich gegen die Durchführung eines Vergleichsverfahrens ist, dem Antrag des Empfängers auf einen Vergleich mit einer Schuldenrückzahlungsquote von 35 % nicht zustimmt. (132) Auf der Grundlage dieses Belegs kann die Kommission nur die Schlussfolgerung ziehen, dass die slowakischen Behörden gegen den vom Empfänger beantragten Vergleich waren, und zwar bereits vor Einleitung des Vergleichsverfahrens am 8. März 2004, vor der Abstimmung der Gläubiger am 9. Juli 2004 sowie auch nach der Genehmigung des Vergleichs durch das Gericht. (133) Der Empfänger führte an, dass Langzeitaspekte berücksichtigt werden sollten, wie z. B. die Sicherstellung künftiger Steuereinnahmen zugunsten des Staates (siehe Erwägungsgrund 52). (134) Erstens muss betont werden, dass sich die Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers von der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unterscheidet. Während ein marktwirtschaftlich handelnder Investor in der Lage ist zu entscheiden, ob er Geschäftsbeziehungen mit der betreffenden Firma aufnimmt, und sich von der langfristigen strategischen Perspektive der Erzielung eines entsprechenden Gewinns aus seiner Investition leiten lässt (42), wird ein „marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger“, der bereits in einer geschäftlichen oder öffentlich-rechtlichen Beziehung mit einer zahlungsunfähigen Firma steht, versuchen, die Rückzahlung der Schuldsummen (43) zu den günstigsten Bedingungen hinsichtlich der Rückzahlungsquote und der Zahlungsfrist zu erwirken. Die Motivation eines hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers wird sich daher von der eines marktwirtschaftlich handelnden Investors unterscheiden. In der Rechtsprechung wurden daher eigenständige Prüfkriterien für diese beiden Situationen definiert. (135) Zweitens ist im Hinblick auf eine Analogie zum Gläubiger-Lieferanten zu berücksichtigen, dass sich die Forderungen eines solchen Gläubigers ihrem Wesen nach grundlegend von den Forderungen des Staates unterscheiden. Da die Beziehungen des Lieferanten zu einer zahlungsunfähigen Firma ausschließlich eine vertragliche Grundlage besitzen, könnte der Lieferant durch den Verlust des Geschäftspartners tatsächlich Schaden erleiden. Wird eine zahlungsunfähige Firma liquidiert oder verkauft, wird der Lieferant nach einem neuen Kunden suchen oder einen Vertrag mit dem neuen Eigentümer abschließen müssen. Das Risiko steigt mit seiner Abhängigkeit von der zahlungsunfähigen Firma. Ein derartiger Gläubiger wird tatsächlich an die Zukunft denken. Im Gegensatz dazu basieren die Beziehungen des Staates zu einer zahlungsunfähigen Firma auf dem öffentlichen Recht, sind also unabhängig von dem Willen der Parteien. Jeder neue Eigentümer, der die Aktiva einer liquidierten Firma übernimmt, wird automatisch steuerpflichtig. Außerdem ist der Staat niemals von einem einzigen Steuerzahler abhängig. Das wichtigste Argument ist letztendlich, dass sich der Staat bei der Einziehung der Steuern niemals von der Aussicht auf Profit leiten lässt und dabei nicht unter kommerziellen Gesichtspunkten und aus kommerziellen Beweggründen handelt. Die angeführte Analogie entbehrt deshalb jeder Grundlage. (136) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Situation des Staates in diesem Falle nicht mit der Situation eines hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers oder mit der Situation eines hypothetischen abhängigen marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers vergleichbar ist. Auf keinen Fall kann man den Verlust künftiger Steuern bei der Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers berücksichtigen (44). (137) Schließlich geht aus der vom Empfänger vorgelegten Steuerübersicht hervor, dass es sich bei dem Großteil der vom Empfänger seit 1995 gezahlten Steuern um indirekte Steuern (Verbrauchs- und Mehrwertsteuer) handelte. Da diese Steuern von den Endverbrauchern bezahlt werden, hätte die Liquidation des Empfängers keinen Einfluss auf ihre Einziehung, weil die Verbraucher die besteuerten Produkte (in diesem Falle insbesondere Spirituosen und Alkohol) weiterhin von anderen Herstellern kaufen würden. Das Argument des Empfängers bezüglich eines künftigen erheblichen Steuerausfalls ist deshalb unglaubwürdig. (138) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass mit keinem der anderen vom Empfänger vorgelegten Belege nachgewiesen wird, dass das Verhalten eines hypothetischen privaten Gläubigers beeinflusst worden wäre. Daher wird die Bewertung der Kommission bezüglich dieses Verhaltens in den Abschnitten 2.1 oder 2.2 in keiner Weise durch diesen Abschnitt geändert. 2.4.   Schlussfolgerungen (139) Auf der Grundlage der aufgeführten Belege kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in diesem Falle das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers nicht erfüllt war und der Staat dem Empfänger einen Vorteil gewährt hat, den dieser unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können. (140) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die vom Finanzamt im Rahmen des Vergleichs gebilligte Schuldabschreibung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE: AUSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 3 AEUV (141) Wichtigstes Ziel der Beihilfe ist die Unterstützung einer Firma, die sich in Schwierigkeiten befindet. In diesen Fällen ist die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar, der zufolge staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige genehmigt werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. (142) Hinsichtlich der Produktpalette des Empfängers prüfte die Kommission, ob in diesem Fall Sonderregelungen für den Landwirtschaftssektor Anwendung finden können. Die Kommission gelangte auf der Grundlage der von den slowakischen Behörden vorgelegten Informationen zum Umsatz des Empfängers in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu der Schlussfolgerung, dass die Mehrzahl der Erzeugnisse des Empfängers keine Erzeugnisse sind, wie sie in Anhang I AEUV aufgeführt sind. Aus diesem Grunde finden hier nur die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen Anwendung. (143) Der Empfänger äußerte in seiner Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Einwände gegen die von den slowakischen Behörden zuvor bereitgestellten Umsatzzahlen (siehe Tabelle 1), aber nicht gegen den Beschluss der Kommission, ihre Bewertung auf die allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfe zu stützen. Ohne feststellen zu wollen, ob die vom Empfänger vorgelegten Angaben richtig sind (45), überprüfte die Kommission, ob die genannte Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der neuen Angaben aufrechterhalten werden kann. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Umsatz des Empfängers größtenteils auf Erzeugnisse entfällt, die nicht zu den in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen gehören. Aus diesem Grunde kommen in diesem Fall die allgemeinen und nicht die sektorspezifischen Regelungen für staatliche Beihilfen zur Anwendung. (144) Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Firmen in Schwierigkeiten unterliegen gegenwärtig den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (46) (nachfolgend „neue Leitlinien“), die die vorangegangene, im Jahr 1999 angenommene Fassung (47) ersetzen (nachfolgend „Leitlinien aus dem Jahr 1999“). (145) In den Übergangsbestimmungen der neuen Leitlinien ist festgelegt, dass die neuen Leitlinien für die Bewertung jeglicher Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde (rechtswidrige Beihilfen), wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach dem 1. Oktober 2004, also nach dem Datum der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union, gewährt wurde (Randnummer 104 Unterabsatz 1). Wurde die rechtswidrige Beihilfe jedoch vor dem 1. Oktober 2004 gewährt, dann erfolgt die Prüfung auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt geltenden Leitlinien, zu dem die Beihilfe gewährt wurde (Randnummer 104 Unterabsatz 2). (146) Die Genehmigung des Vergleichs durch das Finanzamt wurde am 9. Juli 2004 erteilt und am 23. Juli 2004 wirksam. Dementsprechend wurde die rechtswidrige Beihilfe vor dem 1. Oktober 2004 gewährt. Es gelten also die Leitlinien aus dem Jahr 1999, die zu dem Zeitpunkt gültig waren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. (147) Beim Empfänger handelt es sich um ein mittleres Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (48). 3.1.   Förderwürdigkeit des Unternehmens (148) Ein Unternehmen wird gemäß Randnummer 5 Buchstabe c der Leitlinien aus dem Jahr 1999 dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind. (149) Der Empfänger war Gegenstand eines Vergleichsverfahrens, welches im Sinne der Definition des Insolvenzgesetzes ausschließlich zahlungsunfähigen Gesellschaften offensteht. Er kommt daher für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. 3.2.   Rettungsbeihilfe (150) Die fragliche Maßnahme wurde von den slowakischen Behörden ursprünglich als Rettungsbeihilfe dargestellt. Nach Maßgabe der Leitlinien aus dem Jahr 1999 äußerte die Kommission aus den in Teil III aufgeführten Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit der der Beihilfe als Rettungsbeihilfe. (151) Weder die slowakischen Behörden noch der Empfänger haben zu diesen Zweifeln Stellung genommen. Der Kommission wurden hierzu keine neuen Fakten vorgelegt. (152) Da die genannten Zweifel nicht beseitigt wurden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht als Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien aus dem Jahr 1999 betrachtet werden kann. 3.3.   Umstrukturierungsbeihilfe (153) Die Kommission äußerte aus den in Teil III aufgeführten Gründen Zweifel, ob die Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien aus dem Jahr 1999 zu betrachten ist. (154) Die Kommission stellt fest, dass die slowakischen Behörden, denen die Beweislast dafür obliegt, dass die staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, keine neuen Fakten zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung vorgelegt haben. Die Kommission berücksichtigte in gebührender Weise die vom Empfänger vorgelegten Bemerkungen. 3.3.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (155) Gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999 muss sich die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens stützen und von dessen Durchführung abhängig gemacht werden. Der Mitgliedstaat verpflichtet sich zu diesem Plan, der von der Kommission gebilligt werden muss. Die Nichteinhaltung dieses Plans durch das betreffende Unternehmen wird als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe betrachtet. (156) Im Wesentlichen muss der Umstrukturierungsplan dem Empfänger ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Dieser Plan sollte die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und zweckdienliche Maßnahmen zur Lösung dieser Schwierigkeiten aufzeigen. Die Umstrukturierungsmaßnahmen dürfen sich nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung von Schulden und früheren Verlusten beschränken, ohne nach den Ursachen der Schwierigkeiten zu suchen. (157) Für Unternehmen, die ihren Sitz in Fördergebieten haben, und für kleine und mittlere Unternehmen sehen die Leitlinien aus dem Jahr 1999 vor, dass für die Genehmigung einer Beihilfe weniger strenge Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen und den Inhalt von Kontrollberichten gestellt werden. Weder befreien diese Umstände ein solches Unternehmen von der Anforderung, einen Umstrukturierungsplan zu erarbeiten, noch entbinden sie die Mitgliedstaaten von der Pflicht, die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplanes abhängig zu machen. (158) Nach Einleitung des formellen Prüfverfahrens bestätigten die slowakischen Behörden, dass der Geschäftsplan, den der Empfänger als Bedingung für die Einleitung des Vergleichsverfahrens auszuarbeiten hatte, nur von dem zuständigen Gericht geprüft wurde, also nicht von der die Beihilfe gewährenden Behörde, und dass weder das Gericht noch das Finanzamt die Durchführung des Plans kontrolliert hat. (159) Abweichend von dieser Aussage erklärte der Empfänger, das Finanzamt habe die Eignung des Geschäftsplans, die langfristige Rentabilität wiederherzustellen, vor Genehmigung des Vergleichs geprüft, legte jedoch keine Belege für diese Behauptung vor. (160) Außerdem brachte der Empfänger vor, dass das Fehlen eines formellen Umstrukturierungsplans im Falle einer Ex-post-Bewertung der Beihilfe durch die Kommission irrelevant sei, da sich die Kommission nunmehr vergewissern könne, ob der Empfänger tatsächlich die Rentabilität wieder erlangt habe. Nach Auffassung des Empfängers kann ein formeller Umstrukturierungsplan nur im Falle einer Ex-ante-Bewertung verlangt werden, und nur auf eine solche Bewertung können die Leitlinien aus dem Jahr 1999 angewendet werden. (161) Diese Argumentation ist nicht richtig. Die Leitlinien aus dem Jahr 1999 werden auf die Bewertung der Vereinbarkeit sowohl einer angemeldeten als auch einer rechtswidrigen Beihilfe angewendet. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bewertung gilt die Bedingung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe an einen tragfähigen Umstrukturierungsplan geknüpft ist. Die Kommission muss die Bewertung auf der Grundlage der Informationen vornehmen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung verfügbar waren. (162) Der Schluss liegt nahe, dass das Finanzamt als Behörde, die die Beihilfe gewährt, keine Möglichkeit hatte, den Umstrukturierungsplan zu bewerten und die Abschreibung seiner Forderungen von dessen ordnungsgemäß kontrollierter Durchführung abhängig zu machen. Daher wurde die erste, formelle Bedingung, die in vollem Maße auch auf die Ex-post-Bewertung anwendbar ist, nicht erfüllt. (163) Was den Inhalt des Geschäftsplans betrifft, so legten die slowakischen Behörden keine Informationen vor, die die Zweifel der Kommission darüber hätten ausräumen können, ob der Plan gemäß den Bedingungen der Leitlinien aus dem Jahr 1999 einen echten Umstrukturierungsplan darstellt. (164) Die Kommission muss ihre Schlussfolgerung aufrechterhalten, die sie im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gezogen hat. Der vorgelegte Geschäftsplan befasst sich lediglich mit dem akuten Problem des Empfängers, nämlich die Zunahme seiner Schulden gegenüber dem Staat. Dieser Plan analysiert weder die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Empfängers führten, noch die finanzielle Lage des Unternehmens zu dem betreffenden Zeitpunkt oder dessen finanzielle Aussichten. Da diese Analyse fehlte, hat der Empfänger keine konkreten Schritte zur Lösung der einzelnen Gründe, die zu den Schwierigkeiten führten, vorgeschlagen. Die einzige Maßnahme, die detailliert beschrieben wurde, ist die beantragte finanzielle Umstrukturierung durch einen Vergleich mit den Gläubigern. (165) Eine Erhöhung des Eigenkapitals des Empfängers, die der Empfänger als eine der Umstrukturierungsmaßnahmen bezeichnete, wird im Plan überhaupt nicht erwähnt. Keine der Angaben belegt, dass die Kapitalerhöhung durch die Firma Hydree Slovakia als Maßnahme betrachtet werden könnte, die gewährleisten sollte, dass der Empfänger langfristig nicht wieder auf seine Strategie zur Finanzierung der Produktion mit Hilfe der Mehrwert- und Verbrauchssteuerschulden, die letztlich zu seinen Schwierigkeiten geführt hatte, zurückgreifen würde. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass die Kapitalerhöhung in keiner Weise das Risiko eines Wiederauftretens der finanziellen Probleme verringert habe. Diese Zweifel fallen umso stärker aus, wenn berücksichtigt wird, dass sich die Kapitalerhöhung auf 21 Mio. SKK und das Umschuldungsvolumen auf 644 Mio. SKK belief. (166) Die Kapitalerhöhung ist für sich genommen kein Beweis für das Vertrauen des Marktes in die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Empfängers. Die Kommission merkt an, dass es dem Empfänger trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen sei, einen Kredit von einer Privatbank zu erhalten. (167) Darüber hinaus war die Vermietung von Produktionsanlagen an einen Konkurrenten des Empfängers, nämlich die Firma Old Herold, s. r. o., eindeutig der Tatsache geschuldet, dass der Empfänger seine Lizenz zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen verloren hatte, und nicht darauf zurückzuführen, dass dieser Produktionszweig unrentabel gewesen wäre und demzufolge eine Umstrukturierung erforderlich gemacht hätte. Es trifft zu, dass der Empfänger selbst nach Abschluss des Vergleichs eine neue Lizenz hätte beantragen können und dies nicht getan hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Empfänger weiterhin die von der Firma Old Herold in den Produktionsanlagen und unter der Marke des Empfängers hergestellten Erzeugnisse verkauft und sogar plant, den entsprechenden Umsatz zu erhöhen, wie aus dem Geschäftsbericht für den Zeitraum 29. April 2004 bis 30. Dezember 2004 hervorgeht. Die Vermietung dieser Produktionsanlagen kann deshalb nicht als Umstrukturierungsmaßnahme betrachtet werden, da es auf der Grundlage aller vorliegenden Belege nicht erforderlich war, diesen Teil der Produktion umzustrukturieren. (168) Was die übrigen im Geschäftsplan vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft, so wurden die Zweifel der Kommission nicht ausgeräumt. Diese Maßnahmen sind einfach Tätigkeiten im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und keine Rationalisierungsmaßnahmen (Verkauf alter Anlagen oder Fahrzeuge). Zwei vorgeschlagene strukturelle Maßnahmen (Einstellung der Produktion unrentabler alkoholfreier Erzeugnisse und Verkauf von Gebäuden) wurden sehr vage beschrieben, ohne Angabe der konkreten Erzeugnisse oder eines Zeitplans. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass die zum Verkauf bestimmten Gebäude (Verwaltungsgebäude, Verkaufsstelle und Erholungsgebäude) am 10. Oktober 2005 noch nicht verkauft waren, d. h., dass diese geplante Maßnahme nicht wie angekündigt durchgeführt wurde. (169) Aufgrund des Fehlens eines formellen Umstrukturierungsplans und einer wirklichen Analyse der Schwierigkeiten und der für ihre Lösung erforderlichen Maßnahmen sowie der Marktbedingungen und Perspektiven gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der vom Empfänger vorgelegte Geschäftsplan keinen wirklichen Ums

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.