Europäische Union

2014/342/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6261) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0342. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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trukturierungsplan darstellt, wie er in den Leitlinien aus dem Jahr 1999 vorgesehen ist (49). Die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität durch den Empfänger wurden daher nicht ausgeräumt. 3.3.2.   Auf das Minimum begrenzte Beihilfe (170) Die Schlussfolgerung der Kommission, dass ihre Zweifel an einer langfristigen Rentabilität in Anbetracht des Fehlens eines tatsächlichen Umstrukturierungsplans fortbestehen, ist bereits allein ausreichend für den Schluss, dass die Beihilfe unvereinbar mit dem Binnenmarkt ist. Dennoch bewertet die Kommission auch das andere zentrale, in den Leitlinien aus dem Jahr 1999 enthaltene Kriterium, und zwar die Tatsache, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt sein muss. (171) Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien aus dem Jahr 1999 müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Empfängers beschränken. Der Empfänger muss aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zur Umstrukturierung leisten. (172) Die Umstrukturierungskosten entsprachen dem Gesamtbetrag der Umschuldung im Rahmen des Vergleichs. Der Empfänger zahlte 35 % dieser Summe. (173) Die slowakischen Behörden lieferten keine weitere Erklärung zu den in diesem Zusammenhang von der Kommission geäußerten Zweifeln. Der Empfänger erklärte, wie er die Zahlung der nach dem Vergleich verbleibenden Schulden finanziert hat (siehe Erwägungsgründe 30 bis 35). Den Angaben des Empfängers zufolge betrug sein Eigenbeitrag 231 Mio. SKK (6,1 Mio. EUR). (174) Erstens überstiegen die dem Empfänger zugänglichen Finanzmittel die nach dem Vergleich verbleibenden Schulden. Das macht deutlich, dass die Beihilfe nicht auf das notwendige Minimum begrenzt war. (175) Was jedoch wichtiger ist: Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der von der Firma Old Herold gewährte Kredit nicht die Bedingungen im Sinne der Leitlinien aus dem Jahre 1999 erfüllt, die an den Eigenbeitrags des Empfängers gestellt werden. Verbindlichkeiten stellen eine dauerhafte Finanzierungsquelle für die unternehmerische Tätigkeit dar. Es handelt sich um kurzfristige Kredite, die jedoch zurückzuzahlen sind. Der Firma stehen nur dann zusätzliche Finanzmittel für eine Umstrukturierung zur Verfügung, wenn sich die Lieferanten verpflichten, eine längere Zahlungsfrist einzuräumen als nach geschäftlichen Gepflogenheiten üblich, und nur dann deutet ein solcher Aufschub darauf hin, dass der Markt an die Möglichkeit der Wiederherstellung der Rentabilität glaubt. (176) Der Empfänger wies in keiner Weise nach, dass die Stundung der Zahlung durch die Firma Old Herold die gängige Geschäftspraxis zwischen dem Empfänger und seinen Lieferanten deutlich überschritten hat. Eine Fälligkeit von 40 Tagen kann man als gängige Praxis ansehen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie dem Empfänger nach dem Vergleich eingeräumt wurde. Daher befand sich der Empfänger nicht mehr in finanziellen Schwierigkeiten. Hauptanliegen des Vergleichs war jedoch gerade die Unterstützung des Empfängers bei der Überwindung seiner finanziellen Probleme. (177) Deshalb gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass man diese verlängerte Fälligkeit nicht als Beitrag zur Umstrukturierung aus externen Quellen betrachten kann. (178) Ohne diesen Aufschub beläuft sich der Eigenbeitrag des Empfängers gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999 auf 131 Mio. SKK (3,4 Mio. EUR), entspricht also 20 % der Umstrukturierungskosten. (179) Die Leitlinien aus dem Jahr 1999 enthielten keine Schwellenwerte, ab denen der Eigenbeitrag des Empfängers als bedeutend anzusehen ist. (180) In Anbetracht der Praxis der Kommission bei der Umsetzung der Leitlinien aus dem Jahr 1999 und die Entwicklung ihrer Politik hin zur Einführung von Schwellenwerten in den neuen Leitlinien (50) betrachtet die Kommission den Beitrag des Empfängers von 20 % als relativ niedrig. Ein solcher Beitrag könnte nach den Leitlinien aus dem Jahr 1999 nur dann gebilligt werden, wenn alle sonstigen Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe erfüllt wären. Die Kommission müsste dabei neben anderen fallspezifischen Besonderheiten z. B. in Betracht ziehen, ob der Empfänger in einer geförderten Region tätig ist oder bis zu welchem Grade die Finanzierungsquellen das Vertrauen des Marktes — mit Ausnahme des Empfängers selbst und seiner Aktionäre — in die langfristige Rentabilität der Firma widerspiegeln. (181) Aus diesen Gründen kann die Kommission im vorliegenden Fall nicht die Ansicht teilen, dass der Empfänger einen bedeutenden Beitrag geleistet hat. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass ihre Zweifel, ob der Empfänger einen bedeutenden Eigenbeitrag geleistet hat und die Beihilfe auf das notwendige Minimum begrenzt war, nicht ausgeräumt wurden. 3.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe: Schlussfolgerung (182). Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe weder als Rettungs- noch als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Außerdem findet auf diesen Fall keine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmen Anwendung. VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (183) Die Kommission stellt fest, dass die Slowakische Republik die Abschreibung der Steuerschuld zugunsten von Frucona Košice, a. s. unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Diese Beihilfe ist auf der Grundlage keiner im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelung mit dem Binnenmarkt vereinbar. (184) Obwohl die Durchführung der Abschreibung durch das Finanzamt bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt wurde, stellt die Kommission fest, dass der Vorteil für den Empfänger zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, als das Finanzamt entschied, ihm einen Teil seiner Forderungen zu erlassen und ihm damit eine Beihilfe zu gewähren. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Inkrafttreten der Vereinbarung mit den Gläubigern am 23. Juli 2004. Der Vorteil des Empfängers gegenüber seinen Mitbewerbern lag darin, dass das Finanzamt seine Steuerforderungen nicht beigetrieben hat. (185) Zur Wiederherstellung des Standes vor Gewährung der Beihilfe muss die staatliche Beihilfe zurückgefordert werden. Da der Vorteil dem Empfänger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung mit den Gläubigern am 23. Juli 2004 erwuchs, entspricht die zurückzufordernde Beihilfe dem Gesamtbetrag der Abschreibung gemäß dieser Vereinbarung. (186) Allerdings entschied der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik, dass ausstehende Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 424 490 SKK zu Unrecht in den Vergleich einbezogen worden waren. Daher wurde dieser Betrag von der Gesamtschuld der Vereinbarung abgezogen und die Summe der in die Vereinbarung einbezogenen Schulden gegenüber dem Finanzamt auf 640 369 341 SKK berichtigt. (187) Die ausstehenden Kraftfahrzeugsteuern, die zwischenzeitlich als abgeschrieben angesehen worden waren, wurden am 2. August 2006 vollumfänglich gezahlt. Diese Zahlung sollte bei der Berechnung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe und der darauf fälligen Zinsen berücksichtigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2007/254/EG wird aufgehoben. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 416 515 990 SKK, die die Slowakische Republik dem Unternehmen Frucona Košice, a. s. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Die Slowakische Republik ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig bereitgestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern, und berücksichtigt dabei, dass am 2. August 2006 ein Betrag von 424 490 SKK für ausstehende Kraftfahrzeugsteuern auf das Konto des lokalen Finanzamtes eingezahlt wurde. (2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. (3)   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe Frucona Košice, a. s., zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (51) berechnet. Der Zinssatz wird über den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Diese Angaben legt sie unter Verwendung des Fragebogens in der Anlage dieses Beschlusses vor. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Oktober 2013. Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet. (2)   ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 47. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a s. (2007/254/EG) (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 14). (*1)  Der Umsatz in Euro wurde 2002 mit 23,6 Mio. EUR, 2003 mit 25,7 Mio. EUR und 2004 mit 23 Mio. EUR angegeben. Der diesem Beschluss zu Informationszwecken zugrunde gelegte Wechselkurs lautet 1 EUR = 38 SKK. (5)  Der Gesamtumsatz wurde im Jahr 2002 mit 334 Mio. SKK (8,8 Mio. EUR), im Jahr 2003 mit 360 Mio. SKK (9,5 Mio. EUR) und im Jahr 2004 mit 720 Mio. SKK (19 Mio. EUR) angegeben. (6)  Eine Firma gilt als überschuldet, wenn sie mehrere Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeitsdatum zu begleichen. (7)  Die Verbrauchssteuer wird monatlich gezahlt. (*2)  Summe, die der Empfänger an die Gläubiger zu zahlen hat. (*3)  Die Gesamtschuld betrug vor dem Vergleich 16,96 Mio. EUR, die Restschuld nach dem Vergleich 5,93 Mio. EUR. (8)  In Anbetracht des Verlustes der Lizenz zur Herstellung von alkoholischen Getränken und Getränken auf Alkoholbasis sowie nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen betraf dieser Verkauf wahrscheinlich vor allem Alkohol. (9)  Der Empfänger führt als Beispiel eine Firma an, die ähnliche Aktiva besitzt und im gleichen Wirtschaftszweig tätig ist, sowie einige weitere allgemeinere statistische Durchschnittswerte zur Nutzung des Insolvenzverfahrens in der Slowakei. (10)  Aus den Angaben für das Jahr 2004, die EKORDA in ihrem Bericht verwendete, geht hervor, dass 98 % auf Mehrwert- und Verbrauchssteuern entfallen. (11)  Der Empfänger bezieht sich auf die verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1994, I-4103. (12)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-109/01, Slg. 2004, II-132, Randnr. 74. (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Europäische Kommission, C-73/11 P, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 70. (14)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46; Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 30; Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, Slg. 2012, I-00000, Randnr. 79; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Europäische Kommission, C-73/11 P, Randnr. 73. (15)  Siehe vorgenanntes Urteil des Gerichtshofs, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, Randnrn. 81 bis 85. (16)   Quelle: vom Empfänger vorgelegte Bilanz für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003. Alle Werte sind Buchwerte. (17)   Quelle: Bericht der Gesellschaft EKORDA vom 7. Juli 2004, der den Buchwert ausweist, mit Ausnahme der Forderungen, die anhand des Liquidationswertes berichtigt wurden. (18)   Quelle: vom Empfänger vorgelegte Bilanz für den Zeitraum 1. Januar bis 28. April 2004. Alle Werte sind Buchwerte. (19)  Information der slowakischen Behörden, basierend auf einer Prüfung vor Ort, durchgeführt vom Finanzamt in den Räumen des Empfängers am 17. Juni 2004 (siehe Erwägungsgrund 60). (20)   Quelle: vom Empfänger vorgelegter Geschäftsbericht für das Jahr 2004. Alle Werte sind Buchwerte. (21)  Grundstücke, Gebäude, Maschinen und technische Anlagen, immaterielle Vermögenswerte, finanzielle Vermögenswerte. (22)  EKORDA zufolge muss der Buchwert der kurzfristigen Forderungen in Höhe von 166 Mio. SKK auf den Liquidationswert von 98 Mio. SKK berichtigt werden (siehe Erwägungsgrund 97). (23)  Es ist unklar, ob dieser Wert dem Buchwert oder dem Liquidationswert der kurzfristigen Forderungen entspricht. Zur Sicherheit ging die Kommission davon aus, dass es sich um den Buchwert handelt. (24)  Siehe vorgenanntes Urteil des Gerichtshofs, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, Randnr. 86. (25)  Hierbei handelt es sich um den Buchwert (166 Mio. SKK), der von EKORDA berichtigt wurde, um dem Liquidationswert der Forderungen zu entsprechen. (26)  Hierbei handelt es sich um einen Näherungswert des Liquidationswertes, den die Kommission durch die Korrektur des Buchwertes der kurzfristigen Forderungen (147 Mio. SKK) um den gleichen Faktor ermittelt hat, der von EKORDA in ihrer Analyse zugrunde gelegt wurde (siehe Fußnote 6, Tabelle 3). (27)  Hierbei handelt es sich um einen Näherungswert des Liquidationswertes, den die Kommission durch die Korrektur des Buchwertes der kurzfristigen Forderungen (63 Mio. SKK; siehe ferner Fußnote 1) um den gleichen Faktor ermittelt hat, der von EKORDA in ihrer Analyse zugrunde gelegt wurde (siehe Fußnote 16). Die Kommission merkt jedoch an, dass die Forderungen in Höhe von 63 Mio. SKK nach den Informationen der slowakischen Behörden beitreibbar waren. Daher ist es äußerst zweifelhaft, ob ihr Buchwert überhaupt berichtigt werden muss. Falls der Wert von 63 Mio. SKK dem Liquidationswert dieser Forderungen entspricht, dann hätte der Gesamterlös im Insolvenzverfahren per 17. Juni 2004 331 Mio. SKK (8,7 Mio. EUR) betragen. (28)  Diese Angabe wird von den slowakischen Behörden angezweifelt, wie weiter unten erklärt wird. (29)  Im Zuge des gesamten Prüfverfahrens gab der Empfänger an, dass der Wert seiner zugunsten des Finanzamts verpfändeten langfristigen Vermögenswerte 194 Mio. SKK betrug. Hierbei handelt es sich um eine als „Gutachterpreis“ ausgedrückte Bewertung eines unabhängigen Schätzers. Dieser Preis sollte ein Näherungswert des Preises sein, zu dem der Vermögenswert zum damaligen Zeitpunkt hätte verkauft werden können. Es sei angemerkt, dass es sich hierbei um einen Mindestpreis handelt; die slowakischen Behörden schätzten den Preis der verpfändeten Vermögenswerte auf 397 Mio. SKK. (30)  Es wurde ein Verwertungskoeffizient von 52 % herangezogen. Dieser Verwertungskoeffizient kann daraus abgeleitet werden, dass der Empfänger angegeben hatte, er beabsichtige für die Zwecke der Finanzierung der Vereinbarung mindestens 110 Mio. SKK aus dem Verkauf der Bestände zu erlösen. Ausgehend von einem Buchwert von 209 Mio. SKK war dies jedoch nur möglich, wenn für die Bestände mindestens ein Verwertungskoeffizient von 52 % angesetzt wurde (110 Mio. SKK/209 Mio. SKK). (31)  Hierbei handelt es sich um den Buchwert (166 Mio. SKK), der von EKORDA berichtigt wurde, um dem Liquidationswert der Forderungen zu entsprechen. (32)  Hierbei handelt es sich um den Wert der kurzfristigen Forderungen nach Berichtigung ihres Buchwerts (63 Mio. SKK) um den von EKORDA verwendeten Faktor von 59 %. Es gibt keinen triftigen Grund, warum der Liquidationswert nach einer derartigen Berichtigung geringer sein sollte. (33)  Es sei angemerkt, dass in den anderen vom Empfänger vorgelegten Berichten (den Berichten von EKORDA und Frau Kochová) von einem leicht höheren Kostensatz von etwa 22 % ausgegangen wird. Da jedoch das Verfahren in diesem Fall aller Wahrscheinlichkeit nach zügiger als ein durchschnittliches Insolvenzverfahren durchgeführt werden dürfte, besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Kosten höher ausfallen würden als im Durchschnitt für entsprechende Verfahren im Weltbankbericht erfasst. Wenn überhaupt wären aufgrund der geringen Gläubigerzahl und der einfachen Schuldenstruktur (99 % entfallen auf einen Gläubiger) unterdurchschnittliche Kosten zu erwarten. (34)  Das Finanzamt hätte 100 % der verpfändeten Vermögenswerte (194 Mio. SKK) sowie über 99 % des Erlöses aus dem Verkauf der verbleibenden Vermögenswerte erhalten. (35)  Der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers würde sich auf 275 Mio. SKK belaufen (siehe Tabelle 4). Nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens, die dem Empfänger zufolge 18 % des Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva — also 49,5 Mio. SKK — ausmachten, hätte das Finanzamt 225,5 Mio. SKK erhalten. (36)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, Hijos de Andrés Molina/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-152/99, Slg. 2002, II-3058, Randnr. 168. (37)  Bericht von Frau Kochová: 2 Jahre, Bericht von Frau Holovačová: über 6 Jahre, Weltbankbericht 2004: 4,8 Jahre, Bericht des Justizministeriums und Weltbankbericht 2002: 3,7 Jahre. (38)  Das vom Empfänger in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 erwähnte Beispiel bezieht sich auf die Feststellung der Insolvenz von Liehofruct White Lady Distillery, s. r. o. Levoča. (39)  Im Jahr 2004 bewegte sich der Zinssatz für Staatsanleihen mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren in einer Bandbreite zwischen 4,06 % und 5,14 %. Im Sinne einer konservativen Rechnung wird für die Analyse der höchste Zinssatz von 5,14 % herangezogen. (40)  Wert des Umlaufvermögens = Bestände (43 Mio. SKK) + kurzfristige Forderungen (37 Mio. SKK) + Zahlungsmittel (161 Mio. SKK) = 241 Mio. SKK. (41)  Aus dem Schreiben lässt sich folgern, dass das Ministerium Vergleiche billigte, die eine Stundung der Zahlung um höchstens zwei Monate im Falle von Mehrwert- und Verbrauchssteuern und um sechs Monate im Falle anderer Steuern vorsahen. (42)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, Hijos de Andrés Molina/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 126. (43)  Siehe z. B. oben genanntes Urteil des Gerichtshofs, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-342/96 P, Randnr. 46. (44)  Siehe mutatis mutandis vorgenanntes Urteil des Gerichtshofs, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, Randnr. 79 und 80. (45)  Diese Angaben stimmen offensichtlich nicht mit den vom Empfänger vorgelegten Jahresabschlüssen überein. (46)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (47)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (48)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (49)  Siehe ferner Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-17/99, Slg. 2001, I-2481. (50)  Gemäß den neuen Leitlinien beträgt der Schwellenwert für mittlere Unternehmen mindestens 40 %. (51)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG ANGABEN ZUR UMSETZUNG DES BESCHLUSSES … DER KOMMISSION 1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags 1.1. Bitte machen Sie folgende Angaben zur Höhe der dem Empfänger rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe: Datum (Daten) (1) Höhe der Beihilfe (*1) Währung                   Bemerkungen: 1.2. Bitte erläutern Sie ausführlich, wie die auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe zu erhebenden Zinsen berechnet werden. 2.   Geplante und ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1. Bitte beschreiben Sie ausführlich, welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. geplant sind, um die Beihilfe tatsächlich und unverzüglich zurückzufordern. Geben Sie gegebenenfalls die Rechtsgrundlage der ergriffenen bzw. geplanten Maßnahmen an. 2.2. Welcher Zeitplan ist für das Rückforderungsverfahren vorgesehen? Wann wird die Rückzahlung der Beihilfe abgeschlossen sein? 3.   Bereits erfolgte Rückzahlung der Beihilfe 3.1. Bitte machen Sie folgende Angaben zu etwaigen bereits vom Empfänger zurückgezahlten Beihilfebeträgen: Datum (Daten) (2) Höhe der Rückzahlung (*) Währung                   3.2. Bitte fügen Sie für die in der Tabelle in Abschnitt 3.1. gemachten Angaben zur Rückzahlung von Beihilfebeträgen Belege bei. (1)   (o) Datum oder Daten, an dem (denen) die Beihilfe (die einzelnen Teilbeträge der Beihilfe) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde(n). (*1)  Höhe der Beihilfe, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (in Bruttobeihilfeäquivalenten). (2)   (o) Datum (Daten), an dem (denen) der Beihilfebetrag zurückgezahlt wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.