Europäische Union

2014/342/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6261) Text von Bedeutung für den EWR

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ung, dass der Bericht von EKORDA keine verlässliche Grundlage für die Gegenüberstellung des beantragten Vergleichs und des hypothetischen Insolvenzverfahrens darstellt. Die slowakischen Behörden teilen diesbezüglich die Ansicht der Kommission. (90) Zunächst stellt die Kommission fest, dass die Gesellschaft EKORDA in ihrem Bericht vom 7. Juli 2004 (nur zwei Tage vor der Gläubigerversammlung) für ihre Berechnungen den Stand des Vermögens des Empfängers per 31. März 2004 verwendet hat. Aus Tabelle 3 geht eindeutig hervor, dass sich die Höhe der einzelnen Aktiva nach dem 31. März 2004 deutlich verändert hat. Insbesondere wurde ein bedeutender Teil der Bestände verkauft, was zu einer Erhöhung der Zahlungsmittel führte. Diese Änderungen sind von großer Bedeutung bei der Anwendung der Verwertungskoeffizienten, die von 20 % für die Bestände und kurzfristigen Forderungen bis hin zu 100 % für die Zahlungsmittel reichen. Selbst wenn die von EKORDA geschätzten Verwertungskoeffizienten richtig gewesen wären (was die Kommission aus den nachstehend aufgeführten Gründen bezweifelt), zeigt die folgende Tabelle unter Anwendung der von EKORDA herangezogenen Methodik, in welchem Maße die Berechnungsergebnisse von EKORDA abgewichen wären, wenn sie sich auf die Zahlen vom 28. April 2004 und 17. Juni 2004 gestützt hätten, also aus dem Zeitraum vor der Abhaltung der Gläubigerversammlung vom 9. Juli 2004. Tabelle 4 Gegenüberstellung des wahrscheinlichen Erlöses aus dem Aktiva-Verkauf des Empfängers im Insolvenzverfahren [in Mio. SKK]   Stand:   31.3.2004 28.4.2004 17.6.2004   Verwertungskoeffizient [%] Buchwert Erlös Buchwert Erlös Buchwert Erlös Langfristige Vermögenswerte 45 205 92 204 92 200 90 Bestände 20 209 42 176 35 84 17 Kurzfristige Forderungen 20 98  (25) 20 86  (26) 17 37  (27) 7 Zahlungsmittel 100 50 50 94 94 161 161 Insgesamt     204   238   275 (91) Es ist zu berücksichtigen, dass im Geschäftsplan, den der Empfänger dem Gericht vorgelegt hat, ein Verkauf von Beständen für 110 Mio. SKK im Zeitraum von März bis Mai 2004 geplant war. EKORDA hätte sich deshalb bewusst sein müssen, dass sich die Aktiva des Empfängers nach dem 31. März 2004 erheblich ändern würden. Dies hat sie aber nicht berücksichtigt. (92) Wäre der Buchwert der Aktiva des Empfängers vom 28. April 2004 berücksichtigt worden, wäre die Schlussfolgerung gezogen worden, dass der im Insolvenzverfahren wahrscheinlich zu erzielende Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers höher gewesen wäre als im Bericht veranschlagt (238 Mio. SKK bzw. 6,3 Mio. EUR anstatt 204 Mio. SKK bzw. 5,3 Mio. EUR). Diese Schlussfolgerung wäre noch deutlicher ausgefallen, wenn die Analyse auf der Grundlage der Zahlen vom Juni 2004 vorgenommen worden wäre: Der wahrscheinliche Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers (275 Mio. SKK bzw. 7,2 Mio. EUR) wäre im Insolvenzverfahren höher gewesen als die im Vergleich beantragte Summe, so dass das Finanzamt sein Vetorecht hätte ausüben und den Antrag hätte ablehnen können, was die Einstellung des Vergleichsverfahrens bedeutet hätte. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die genannten Ergebnisse unter Verwendung der Annahmen und der Methodik von EKORDA erzielt wurden. (93) Die Kommission kann jedoch die von EKORDA herangezogene Methodik nicht akzeptieren und hält auch die Annahmen des Empfängers nicht für glaubhaft. Diese Schlussfolgerung wird durch die in den Erwägungsgründen 60 und 65 beschriebenen Zweifel der slowakischen Behörden gestützt. (94) Zunächst erklärt die Gesellschaft EKORDA in ihrem Bericht nicht, auf welche Art und Weise sie die drei Verwertungskoeffizienten bestimmt hat. Mit den Verwertungskoeffizienten soll unter Berücksichtigung der Art der Veräußerung — z. B. gesondert oder unter Zeitdruck — der Restwert der im Zuge der Liquidation verkauften Vermögenswerte berechnet werden. Daher wird davon ausgegangen, dass je nach Vermögenswert der entsprechende Verkaufserlös im Rahmen einer Liquidation in aller Regel niedriger anzusetzen ist als der Buchwert. Der Anteil des im Zuge der Liquidation für einen Vermögenswert erzielten Preises am Buchwert entspricht dem Verwertungskoeffizienten. (95) Zudem ist der Verwertungskoeffizient von 45 % für langfristige Vermögenswerte offenkundig zu niedrig angesetzt. Dem Empfänger zufolge betrug der Wert der Aktiva von Frucona, die zugunsten des Finanzamtes verpfändet wurden, 194 Mio. SKK (28). Dieser Wert ist nach Angaben des Empfängers in Preisen ausgedrückt, die von unabhängigen Gutachtern zum Jahreswechsel 2003/2004 geschätzt wurden. Nach Ansicht der Kommission sollte ein solcher „Gutachterpreis“ für gewöhnlich den allgemeinen Wert des Vermögenswertes ausdrücken, also einen Näherungswert des Preises, zu dem man den Vermögenswert zu einem gegebenen Zeitpunkt verkaufen kann. Es sei daran erinnert, dass der Gutachterpreis dieser Aktiva bestimmt wurde, um — gemäß den Bestimmungen des Steuerverwaltungsgesetztes — deren Wert als Sicherheit für die slowakischen Behörden im Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschuld des Empfängers zu ermitteln. EKORDA liefert keinerlei Erklärungen, weshalb der Erlös aus dem Verkauf der langfristigen Vermögenswerte im Zuge des Insolvenzverfahrens nur 45 % ihres Buchwertes von 205 Mio. SKK betragen sollte, während der Empfänger selbst für diese Vermögenswerte eine wesentlich höhere Bewertung ansetzte. (96) Zur Behauptung des Empfängers, dass es schwer sein würde, einen Käufer zu finden, da die Mehrzahl der verpfändeten Maschinen und technischen Anlagen nur zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen, nichtalkoholischen Getränken bzw. Konservenprodukten bestimmt war, möchte die Kommission Folgendes anmerken: Erstens betrug der „Gutachterpreis“ der verpfändeten Gebäude 105 Mio. SKK, was allein schon den gesamten von EKORDA prognostizierten Erlös (92 Mio. SKK) übersteigt. Zweitens geht aus der tatsächlichen Entwicklung des Unternehmens hervor, dass einige dieser Produktionsanlagen schnell einen neuen Nutzer fanden — die Old Herold, s. r. o. In der Tat wurden die Produktionsanlagen von Frucona an Old Herold vermietet, nachdem der Empfänger die Lizenz zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen verloren hatte. Daher hat es den Anschein, dass ein unmittelbares Interesse eines Mitbewerbers an diesen Produktionsanlagen bestand. (97) Was die Bestände betrifft, sollte der Verwertungskoeffizient nach Ansicht der slowakischen Behörden höher als 20 % sein. (98) Der Empfänger war im Jahr 2004 in der Lage, aus dem Verkauf seiner Bestände 110 Mio. SKK zu erwirtschaften (siehe Erwägungsgrund 35), d. h. mehr als 50 % des Buchwerts der Bestände, die EKORDA als Grundlage für die Bewertung herangezogen hatte. Dies ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Verwertungskoeffizient von 20 % zu niedrig war. Die Veränderungen der Bestände in der Bilanz des Jahres 2004 bestätigen diese Schlussfolgerung. Außerdem schätzte der Empfänger selbst in seinem Geschäftsplan den Erlös aus den Beständen im Zeitraum März bis Mai 2004 auf 110 Mio. SKK (siehe Erwägungsgrund 35) ein. EKORDA ignorierte diese Schätzung. Schließlich kann man aufgrund der Art der Geschäftstätigkeit des Empfängers davon ausgehen, dass die Bestände Fertigerzeugnisse und halbfertige Erzeugnisse umfassten, die direkt an den Handel oder an Endverbraucher hätten verkauft werden können, was ebenfalls für einen höheren Verwertungskoeffizienten spricht. (99) Nach Auffassung der Kommission sollte der Verwertungskoeffizient für die Bestände 52 % betragen Dieser Anteil basiert auf der Schätzung des Empfängers bezüglich des Erlöses, den er für die Zwecke der Finanzierung der Vereinbarung aus dem Verkauf der Bestände erzielen würde (d. h.110 Mio. SKK). Unter Berücksichtigung des damaligen Buchwerts (209 Mio. SKK) belief sich daher der einzig mögliche Verwertungskoeffizient für die Bestände auf mindestens 52 % (52 % von 209 Mio. entsprechen 110 Mio.). (100) Im Zusammenhang mit kurzfristigen Forderungen nahm die Gesellschaft EKORDA eine zweifache Berichtigung vor. Erstens berichtigte sie deren Buchwert um 59 % (der Buchwert betrug 166 Mio. SKK und der Wert, den EKORDA in ihren Berechnungen verwendete, belief sich auf 98 Mio. SKK). Darüber hinaus verwendete die Gesellschaft den niedrigen Verwertungskoeffizienten von 20 %. Diese Methode ist umstritten. Eine Berichtigung des Buchwertes der Forderungen kann akzeptiert werden, um ihren wahren Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt auszudrücken. Doch gibt EKORDA keinerlei Erläuterungen dafür, warum der Ertrag bei Insolvenz/Liquidation nur ein Fünftel (20 Mio. SKK) der Summe betragen würde, von der der Empfänger selbst voraussetzte, dass er diese von seinen Schuldnern erhalten könnte (98 Mio. SKK). (101) Der Buchwert der kurzfristigen Forderungen auf der Grundlage der Zahlen aus dem März 2004 (166 Mio. SKK) wurde von EKORDA wegen uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen auf 98 Mio. SKK berichtigt. Allerdings zog EKORDA darüber hinaus einen Verwertungskoeffizienten von lediglich 20 % heran, um den Buchwert zu berichtigen. Wird der von EKORDA für die Berichtigung des Buchwerts der kurzfristigen Forderungen herangezogene Faktor von 59 % auf den Buchwert per Juni 2004 (63 Mio. SKK) angewendet, lautet das Ergebnis 37 Mio. SKK. Den von den slowakischen Behörden übermittelten Informationen zufolge waren allerdings Forderungen in Höhe von 63 Mio. SKK beitreibbar. Daher ist es äußerst zweifelhaft, ob ihr Buchwert überhaupt berichtigt werden muss. (102) In jedem Fall gibt es keinen triftigen Grund, warum der Liquidationswert niedriger sein sollte als der berichtigte Betrag. Die Kommission vertritt folglich die Auffassung, dass der erwartete Erlös aus den kurzfristigen Forderungen gewiss nicht niedriger ist als die berichtigte Summe von 37 Mio. SKK. (103) In Anbetracht dessen berichtigte die Kommission die Schätzungen von EKORDA und erstellte eine neue Bewertung anhand der Zahlen aus dem Juni 2004. Diese Bewertung zeigt eindeutig, dass der wahrscheinliche Erlös aus dem Verkauf der Vermögenswerte des Empfängers im Zuge des Insolvenzverfahrens erheblich höher ausgefallen wäre als im Bericht von EKORDA prognostiziert. Diese Angaben werden in der unten stehenden Tabelle zusammenfassend dargestellt. Tabelle 5 Gegenüberstellung des wahrscheinlichen Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers im Insolvenzverfahren Angaben von EKORDA im Vergleich zu den berichtigten Angaben der Kommission (in Mio. SKK)   EKORDA (31.3.2004) Berichtigung (17.6.2004)   Buchwert Erlös Buchwert Erlös Langfristige Vermögenswerte 205 92 200 194  (29) Bestände 209 42 84 43  (30) Kurzfristige Forderungen 98  (31) 20 63 37  (32) Zahlungsmittel 50 50 161 161 Insgesamt 562 204 508 435 (104) Der Stellungnahme des Empfängers zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zufolge sollten die Kosten des Insolvenzverfahrens 18 % des geschätzten Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers im Rahmen dieses Verfahrens ausmachen. Den Angaben des Empfängers zufolge stellt dies im Lichte des Weltbankberichts von 2004 einen angemessenen Satz dar (33). Multipliziert man diesen Satz mit dem von der Kommission festgestellten berichtigten Wert des wahrscheinlichen Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers, belaufen sich folglich die Kosten des Insolvenzverfahrens auf 78,3 Mio. SKK. Zieht man diesen Betrag vom berichtigten Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers ab, ist das Ergebnis höher als die dem Finanzamt im Rahmen des Vergleichs zufließende Summe (435 Mio. – 78,3 Mio. = 356,7 Mio.; die im Vergleich vereinbarte Summe belief sich auf 224,3 Mio. SKK). (105) Wie in Tabelle 5 angegeben belief sich der wahrscheinliche Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers auf 435 Mio. SKK. In Anbetracht der Tatsache, dass das Finanzamt nahezu 100 % des Erlöses aus dem Verkauf erhalten hätte (34), und selbst unter der Annahme der vom Empfänger behaupteten Insolvenzkosten von bis zu 18 % dieses Erlöses wären dem Finanzamt immer noch 132,4 Mio. SKK mehr als im Rahmen des Vergleichs zugeflossen. (106) Überdies würde der wahrscheinliche Erlös aus dem Verkauf dieser Aktiva (nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 18 %) selbst unter Anwendung des sehr niedrigen Verwertungskoeffizienten von EKORDA auf den Wert der Aktiva des Empfängers per Juni 2004 225,5 Mio. SKK betragen, was immer noch höher wäre als die vom Finanzamt im Rahmen des Vergleichs gebilligte Summe (35). (107) Schließlich ist anzumerken, dass die slowakischen Behörden nicht die Behauptung des Empfängers gestützt haben, dass dem Finanzamt der Bericht von EKORDA vor dem Gläubigertreffen am 9. Juli 2004 vorgelegen habe und dieser somit als Entscheidungsgrundlage hätte dienen können. Allerdings lagen dem Finanzamt die Ergebnisse seiner eigenen Prüfung vom Juni 2004 vor, bei der festgestellt wurde, dass Frucona über Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe verfügte (vgl. Tabelle 3). Auf der Grundlage dieser Daten teilte die Steuerdirektion mit Schreiben vom 6. Juli 2004 dem Finanzamt Košice IV mit, es solle nicht dem vom Empfänger beantragten Vergleich zustimmen, weil dieser ungünstig für den Staat sei. (108) Die vom Empfänger vorgelegten Berichte der anderen Sachverständigen sind als Beleg für die Erfüllung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers nicht geeignet. Insbesondere wird in keinem dieser Berichte angegeben, auf welcher Grundlage die mitunter außerordentlich niedrigen Verwertungskoeffizienten ermittelt wurden. Ferner ist in Bezug auf den Bericht von Frau Kochová, die zu vollkommen anderen Schlussfolgerungen gelangte als EKORDA, anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Zweck dieser Bericht erstellt wurde und auf welche Annahmen er sich stützt. In dem Bericht der Insolvenzverwalterin, Frau Holovačová, wird nur allgemein konstatiert, dass Vergleichsverfahren für die Gläubiger vorteilhafter sind als Insolvenzverfahren. Daher kann keine der Informationen in diesen beiden Berichten für die Stützung oder Widerlegung der Behauptung des Empfängers herangezogen werden, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfüllt sei. (109) Darüber hinaus sind mit Blick auf die vorgebrachten Argumente bezüglich der Dauer des Insolvenzverfahrens die besonderen Umstände dieses Falls zu berücksichtigen, wenn abgeschätzt werden soll, welche Auswirkungen die mögliche Dauer eines Insolvenzverfahrens auf den Entscheidungsprozess eines hypothetischen privaten Gläubigers haben könnte. (110) Die Tatsache, dass der Staat im Vergleich zu den anderen Gläubigern eine privilegierte Stellung genoss, da seine Forderungen durch die langfristigen Vermögenswerte des Empfängers gesichert waren, ist ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Fall. In der Rechtssache HAMSA bestätigte das Gericht erster Instanz, dass der Status als Gläubiger, dessen Forderungen hypothekarisch gesichert sind, ein wichtiger Faktor ist, der bei der Prüfung des Kriteriums des privaten Gläubigers zu berücksichtigen ist (36). Nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e des Insolvenzgesetzes können die Forderungen eines Sondergläubigers im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit aus dem Verkauf der Vermögenswerte befriedigt werden, die als Sicherheit eingesetzt wurden. Daher war nach Auffassung der Kommission die Dauer des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die zugunsten des Finanzamts verpfändeten Vermögenswerte unerheblich, da diese Forderungen unabhängig vom Fortgang des Verfahrens hätten befriedigt werden können. (111) Selbst wenn man die vom Empfänger vorgenommene Bewertung der als Sicherheit eingesetzten Aktiva zugrunde legt, hätte das Finanzamt frühzeitig durch den Verkauf der verpfändeten Vermögenswerte mindestens 194 Mio. SKK, entsprechend 86 % der in der Vereinbarung mit den Gläubigern beantragten Summe, erhalten können. Nur wenn absehbar gewesen wäre, dass das Finanzamt nicht den vollständigen, im Rahmen des Vergleichs vereinbarten Betrag erhalten würde, hätte das Finanzamt prüfen müssen, ob es sinnvoll war, das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Darüber hinaus hätte das Finanzamt nach der abschließenden Verteilung an die Gläubiger etwa 99 % des Erlöses aus dem Verkauf der verbleibenden Vermögenswerte erhalten (185 Mio. SKK im ungünstigsten Fall, also unter Anwendung der Verwertungskoeffizienten von EKORDA; siehe Tabelle 4). Es hätte dem Finanzamt klar sein müssen, dass der sich hieraus ergebende Rückzahlungsbetrag bei weitem die im Rahmen des Vergleichs angebotene Summe übertroffen hätte und dass lediglich ein kleiner Teil dieser Gesamtsumme zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar gewesen wäre als im Zuge des Vergleichs. (112) Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Informationen über die Dauer des Insolvenzverfahrens in der Slowakei keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung eines hypothetischen privaten Gläubigers gehabt hätten. (113) Darüber hinaus verfügte der Empfänger ohnehin zum Zeitpunkt des Vergleichs über i) eine sehr geringe Gläubigerzahl und ii) Vermögenswerte mit einem Liquidationswert, der den im Rahmen des Vergleichs vereinbarten Betrag überstieg (wie aus Tabelle 5 hervorgeht, belief sich der wahrscheinliche Erlös allein aus dem Verkauf der nicht verpfändeten Aktiva auf 241 Mio. SKK). (114) In den Vergleich wurden nur sehr wenige Gläubiger — nämlich fünf — einbezogen. Vier dieser fünf Gläubiger waren private Gläubiger, deren Anteil an der Gesamtschuld gemäß Tabelle 2 lediglich 0,6 % betrug (3 797 608 SKK von 644 166 949 SKK). Der Staat war daher mit 99,4 % der Gesamtforderungen bei weitem der größte Gläubiger. Unter diesen Umständen fiel nicht nur das Risiko von Unstimmigkeiten zwischen den Gläubigern und sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten geringer aus, sondern es war auch eine Verkürzung der Dauer des Insolvenzverfahrens zu erwarten. (115) Im Hinblick auf das vom Empfänger unter Verweis auf einen Bericht der Weltbank mit dem Titel „Doing Business in 2004: Understanding Regulation“ vorgebrachte Argument, dass ein Insolvenzverfahren in der Slowakei angeblich im Durchschnitt 4,8 Jahre dauere, ist anzumerken, dass in dem genannten Bericht ein allgemeiner „Indikator zur Schließung von Unternehmen“ beschrieben wird, in den u. a. die Gesamtdauer des Insolvenzverfahrens sowie die gerichtlichen Befugnisse im Insolvenzverfahren einfließen. Streng genommen entspricht dieser Wert nicht der durchschnittlichen Dauer von Insolvenzverfahren. Die slowakischen Behörden selbst vertraten die Ansicht, dass in Anbetracht der Umstände des Falles eine unterdurchschnittliche Dauer des Insolvenzverfahrens zu erwarten gewesen sei (siehe Erwägungsgrund 60). Angesichts der Tatsache, dass das fragliche Verfahren nach Maßgabe des slowakischen Insolvenzrechts und der diesbezüglichen Praxis durchzuführen war, ist diese Einschätzung der slowakischen Behörden besonders aussagekräftig. Darüber hinaus war die slowakische Regierung selbst Gläubigerin des Empfängers. (116) Ferner variiert die Dauer der in den vom Empfänger vorgelegten Berichten aufgeführten Insolvenzverfahren erheblich und reicht von zwei bis zu mehr als sechs Jahren (37). Daher handelt es sich bei der vom Empfänger der Kommission übermittelten Einschätzung der Dauer von Insolvenzverfahren in der Slowakei um Verallgemeinerungen, die den besonderen Umständen des in Rede stehenden Falles nicht gerecht werden. Einige dieser Einschätzungen waren zu unpräzise und in gewissem Maße inkohärent. (117) Was das konkrete Beispiel eines im selben Wirtschaftszweig wie der Empfänger tätigen slowakischen Unternehmens angeht, dessen Insolvenzverfahren sich über mehr als fünf Jahre hinzog, ist festzustellen, dass der Empfänger nicht nachgewiesen hat, inwiefern dieses Beispiel einen Zusammenhang mit der vorliegenden Sache aufweist, und insbesondere, ob jenes Unternehmen im Vergleich zum Empfänger in derselben oder einer sehr ähnlichen rechtlichen und materiellen Situation war (38). Da der Empfänger einen Hauptgläubiger in privilegierter Stellung — den Staat — hatte und über eine Reihe von Vermögenswerten mit erheblichem Schätzwert verfügte, hätte das Insolvenzverfahren im Falle des Empfängers recht zügig abgeschlossen werden können und wäre daher für den größten Gläubiger, den Staat, vorzuziehen gewesen. (118) Schließlich war — selbst unter der Annahme, dass das Insolvenzverfahren wie vom Empfänger behauptet vier bis fünf Jahre gedauert hätte — die Differenz zwischen dem wahrscheinlich beizutreibenden Betrag und der im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Summe so groß, dass die Dauer des Insolvenzverfahrens bei der Entscheidung eines privaten Gläubigers über die Annahme des Vergleichs keine nennenswerte Rolle gespielt hätte. Unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 5,14 % (39) beträgt der Barwert des künftigen Cashflows von 356,7 Mio. SKK selbst nach fünf Jahren 277,6 Mio. SKK, also deutlich mehr als die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Summe. Unter diesen Bedingungen hätte sich das Insolvenzverfahren über mehr als neun Jahre hinziehen müssen, bis der Barwert unter die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Summe gefallen wäre. Ein derart langwieriges Liquidationsverfahren wäre in dieser Sache von keinem privaten Wirtschaftsteilnehmer für wahrscheinlich erachtet worden. Berücksichtigt man zudem, dass ein wesentlicher Teil der Schulden aller Wahrscheinlichkeit nach aufgrund des Verkaufs der verpfändeten Aktiva früher zurückgezahlt worden wäre, ist der Barwert des beizutreibenden Gesamtbetrags noch höher anzusetzen (siehe Erwägungsgrund 111). (119) Auf der Grundlage der vorliegenden Belege kann der Schluss gezogen werden, dass in dieser Sache ein privater Gläubiger zu den vom Finanzamt genehmigten Bedingungen dem Vergleich nicht zugestimmt hätte. Da die Forderungen des Finanzamts als Sondergläubiger im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit hätten befriedigt werden können und zudem über 99 % des an die verbleibenden Gläubiger verteilten Erlöses dem Finanzamt zugeflossen wären (entsprechend dem Anteil seiner Forderungen im Verhältnis zu den anderen Gläubigern), ist der Schluss zu ziehen, dass nahezu der gesamte im Zuge des Insolvenzverfahrens erzielte Erlös dem Finanzamt zugeflossen und wie vorstehend nachgewiesen höher ausgefallen wäre als der im Vergleich mit den Gläubigern vereinbarte Betrag. 2.2.   Gegenüberstellung von Gläubigervergleich und Steuereinziehung (120) Das Finanzamt war im Unterschied zu den privaten Gläubigern berechtigt, aus eigener Initiative die Steuereinziehung durch den Verkauf von Gebäuden, Maschinen und technischen Anlagen sowie des Unternehmens als Ganzes einzuleiten. Es wurden keine Beweise im Sinne der in Erwägungsgrund 82 erwähnten Rechtsprechung vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass das Finanzamt diese Vorgehensweise in Erwägung und den Schluss gezogen hätte, dass sie weniger vorteilhaft als die Zustimmung zum Vergleich wäre. (121) In jedem Fall hält die Kommission das Argument des Empfängers, dass die Gesellschaft durch das Vergleichsverfahren vor der Steuereinziehung geschützt ist, für irrelevant. Wie die slowakischen Behörden bestätigten, war die Steuereinziehung für das Finanzamt eine Alternative, sowohl vor dem Beginn des Vergleichsverfahrens als auch nach dem Einspruch des Finanzamtes gegen den beantragten Vergleich. Deshalb ist es notwendig, diese Möglichkeit bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers in Erwägung zu ziehen. Der Empfänger vergleicht die beantragte Vereinbarung nicht mit dem möglichen Ergebnis einer Steuereinziehung. (122) Die Kommission stützt sich bei ihrer Analyse auf die vom Empfänger und von den slowakischen Behörden gemachten Angaben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.