14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2013

über die Staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. gewährt hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6261)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/342/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

1.   VERFAHREN DER KOMMISSION

(1)

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, das am 25. Oktober 2004 registriert wurde, erhielt die Kommission eine Beschwerde wegen einer mutmaßlich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zugunsten von Frucona Košice, a. s. Der Beschwerdeführer übersandte dazu am 3. Februar 2005 zusätzliche Informationen. Am 24. Mai 2005 fand eine Zusammenkunft mit dem Beschwerdeführer statt.

(2)

Die Kommission forderte die Slowakei auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 auf, Informationen über die fragliche Maßnahme vorzulegen. Die Slowakei antwortete mit Schreiben vom 4. Januar 2005, das am 17. Januar 2005 registriert wurde und in dem sie die Kommission über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe zugunsten von Frucona Košice, a. s. im Rahmen eines Vergleichs mit Gläubigern informierte und die Kommission um Genehmigung als Rettungsbeihilfe für ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ersuchte. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005, das am 28. Januar 2005 registriert wurde, legte die Slowakei ergänzende Informationen vor. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 ersuchte die Kommission um Zusatzinformationen, worauf mit Schreiben vom 4. März 2005, das am 10. März 2005 registriert wurde, eine Antwort einging. Am 12. Mai 2005 fand eine Zusammenkunft mit den slowakischen Behörden statt.

(3)

Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 setzte die Kommission die Slowakei von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die beteiligten Parteien auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen.

(5)

Die slowakischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 10. Oktober 2005, das am 17. Oktober 2005 registriert wurde. Die Kommission erhielt die Stellungnahme eines Beteiligten (des Empfängers) mit Schreiben vom 24. Oktober 2005, das am 25. Oktober 2005 registriert wurde. Sie übersandte diese an die Slowakei, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern; die Stellungnahme der Slowakei ging mit Schreiben vom 16. Dezember 2005, das am 20. Dezember 2005 registriert wurde, ein. Eine Zusammenkunft, bei der der Empfänger die Möglichkeit erhielt, seine Stellungnahme zu erläutern, fand am 28. März 2006 statt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006, das am 8. Mai 2006 registriert wurde, legte die Slowakei ergänzende Informationen vor.

(6)

Am 7. Juni 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung, in der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde (4). Anschließend wurde die Kommission im Zuge ihrer Kontakte mit den slowakischen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Entscheidung über das Ergebnis des nationalen Gerichtsverfahrens betreffend die Höhe der Schulden, die in den Vergleich mit den Gläubigern einbezogen werden sollten, unterrichtet. Diese Informationen sollten im vorliegenden Beschluss berücksichtigt werden.

2.   VERFAHREN VOR DEM GERICHT DER EUROPÄISCHEN UNION

(7)

Am 12. Januar 2007 klagte Frucona Košice, a. s. vor dem Gericht der Europäischen Union gegen die Entscheidung und focht unter anderem die Einstufung der Abschreibung der Schulden als staatliche Beihilfe an. Das Unternehmen machte geltend, diese erfülle den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers. Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Rechtssache T-11/07) wies das Gericht die Argumente des Klägers ab und bestätigte die Entscheidung der Kommission mit der Begründung, dass eine Insolvenz für den Staat günstiger gewesen wäre als der Vergleich mit den Gläubigern.

3.   VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

(8)

Frucona Košice, a. s. legte beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein und machte insbesondere geltend, das Gericht habe es versäumt, die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch die Kommission korrekt zu bewerten, und unzulässigerweise versucht, die Argumentation der Kommission in Bezug auf die Prüfung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch seine eigene zu ersetzen (Rechtssache C-73/11 P).

(9)

Am 24. Januar 2013 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Kommission dadurch, dass sie die Dauer des Insolvenzverfahrens im Rahmen ihrer Beurteilung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht berücksichtigt hat, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat bzw. dass sie ihre Entscheidung nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet hat, soweit dieser Gesichtspunkt von der Kommission berücksichtigt worden sein sollte. Die Rechtssache wurde an das Gericht zurückverwiesen, das ein Urteil zu den Klagegründen des Unternehmens in Bezug auf das Steuereinziehungsverfahren fällen sollte.

4.   AUFHEBUNG

(10)

Angesichts des Urteils des Gerichtshofs hält es die Kommission daher für angebracht, ihre ursprüngliche Entscheidung vom 7. Juni 2006 aufzuheben und durch diesen Beschluss zu ersetzen, um die vom Gerichtshof aufgezeigten Mängel zu beseitigen.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   DAS UNTERNEHMEN

(11)

Der Empfänger der Finanzbeihilfe ist die Firma Frucona Košice, a. s., die im Bereich der Herstellung von alkoholischen Getränken und Spirituosen, alkoholfreien Getränken, Obst- und Gemüsekonserven und Essig tätig war. Nach dem Verlust der entsprechenden Lizenz stellte der Empfänger die Herstellung von alkoholischen Getränken und Spirituosen ein. Er war jedoch weiterhin auf dem Gebiet des Großhandels mit alkoholischen Getränken und Spirituosen tätig. Die Firma befindet sich in einer Region, die für eine regionale Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV infrage kommt.

(12)

Der Empfänger beschäftigte zum Zeitpunkt der betreffenden Ereignisse etwa 200 Mitarbeiter. Das Unternehmen stellte der Kommission in seiner Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Angaben zu seinen Umsätzen (einschließlich Verbrauchssteuer und Mehrwertsteuer) zur Verfügung, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind.

Tabelle 1

Umsatz in verschiedenen Produktionssegmenten, einschließlich Verbrauchssteuer und MwSt. [in SKK]

 

2002

2003

2004

Essig

28 029 500

27 605 100

11 513 600

Obst- und Gemüseproduktion

37 112 500

32 584 500

22 696 400

Kohl

2 878 340

503 030

201 310

Kohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke

9 373 800

17 601 600

17 560 100

Nichtkohlensäurehaltige alkoholfreie Getränke

2 877 700

6 420 420

7 920 010

Säfte — 100 %

51 654 900

43 421 600

22 706 600

Spirituosen

696 193 500

743 962 700

728 837 400

Apfelwein

1 495 640

106 360

0

Sirup

5 928 100

6 502 920

5 199 540

Sonstige Erzeugnisse/Dienstleistungen

59 476 000

99 635 000

63 680 000

INSGESAMT

895 019 980

978 343 230

880 314 960  (*1)

(13)

Diese Angaben unterscheiden sich deutlich von den Angaben, die die Kommission von den slowakischen Behörden erhielt und die in dem Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens aufgeführt waren (5). Die slowakischen Behörden stellten in ihrer Erwiderung auf die Stellungnahme des Empfängers nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Richtigkeit der oben genannten Zahlen nicht in Abrede. Den slowakischen Behörden zufolge erfüllt der Empfänger die Kriterien eines mittleren Unternehmens.

2.   ANWENDBARE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN

(14)

Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich um die Abschreibung einer Steuerschuld durch das Finanzamt Košice IV im Rahmen eines Vergleichs mit den Gläubigern. Dieses Verfahren ist durch das Gesetz Nr. 328/91 über Insolvenz- und Vergleichsverfahren (nachfolgend „Insolvenzgesetz“) geregelt.

(15)

Ein Vergleich mit den Gläubigern ist ein Verfahren unter der Aufsicht eines Gerichts, mit dem ähnlich wie bei einem Insolvenzverfahren die finanzielle Situation einer überschuldeten Firma geregelt werden soll (6). Beim Insolvenzverfahren erlischt die Firma, und ihre Aktiva werden entweder an einen neuen Eigentümer verkauft oder die Firma wird liquidiert. Im Unterschied dazu setzt die überschuldete Firma bei einem Vergleichsverfahren ihre Tätigkeit ohne Änderung des Eigentümers fort.

(16)

Das Vergleichsverfahren wird von der überschuldeten Firma in die Wege geleitet. Ziel ist das Erreichen einer Vereinbarung mit den Gläubigern in dem Sinne, dass die überschuldete Firma einen Teil ihrer Schulden begleicht und der Rest abgeschrieben wird. Diese Vereinbarung muss das zuständige Gericht genehmigen.

(17)

Gläubiger, deren Forderungen gesichert sind, z. B. durch ein Pfandrecht, treten als Sondergläubiger auf. Damit der Antrag auf einen Vergleich angenommen wird, müssen alle Sondergläubiger für diesen stimmen, während bei den übrigen Gläubigern eine qualifizierte Mehrheit ausreicht. Mit anderen Worten: Die Sondergläubiger stimmen gesondert ab und besitzen ein Vetorecht.

(18)

Die Sondergläubiger genießen auch im Insolvenzverfahren eine privilegierte Stellung. Die Forderungen der Sondergläubiger können im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit befriedigt werden, und ein etwaiger Erlös aus dem Verkauf der als Sicherheit eingesetzten Aktiva im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist ausschließlich für die Begleichung der Forderungen der Sondergläubiger zu verwenden. Können aus diesem Verkauf nicht alle Forderungen der Sondergläubiger befriedigt werden, wird der verbleibende Teil der Forderungen zusammen mit den Forderungen der sonstigen Gläubiger der zweiten Gruppe zugeordnet. In der zweiten Gruppe werden die Gläubiger anteilig befriedigt.

(19)

Nach dem Insolvenzgesetz muss eine Firma, die einen Vergleich mit den Gläubigern beantragt, dem zuständigen Gericht eine Aufstellung der Maßnahmen zur Reorganisation der Gesellschaft sowie zur weiteren Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Vergleich vorlegen.

(20)

Nach dem Gesetz Nr. 511/92 über die Verwaltung von Steuern und Abgaben und über Änderungen im System der lokalen Finanzbehörden (nachfolgend „Steuerverwaltungsgesetz“) hat eine Firma die Möglichkeit, bei den Steuerbehörden eine Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen. Auf die gestundete Summe werden Zinsen erhoben, und die gestundete Schuld muss gesichert sein.

(21)

Das Steuerverwaltungsgesetz regelt auch die Steuereinziehung, deren Ziel die Beitreibung der Steuerforderungen des Staates durch den Verkauf von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen oder des Unternehmens als Ganzes ist.

3.   DER SACHVERHALT

(22)

Der Empfänger nutzte von November 2002 bis November 2003 die Möglichkeit der Stundung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Alkoholverbrauchssteuer, die das Steuerverwaltungsgesetz einräumt (7). Die gestundete Forderung betrug insgesamt 477 015 759 SKK (12,6 Mio. EUR). Bevor das Finanzamt der Stundung dieser Zahlungen zustimmte, sicherte es entsprechend dem Gesetz alle seine Forderungen durch Aktiva des Empfängers. Nach Angabe der slowakischen Behörden belief sich der Wert dieser Sicherheiten auf der Grundlage der Buchhaltung des Empfängers auf 397 476 726 SKK (10,5 Mio. EUR). Der Empfänger behauptet jedoch, dass der Wert dieser Sicherheiten Ende des Jahres 2003 von Sachverständigen auf 193 940 000 SKK (5 Mio. EUR) geschätzt wurde. Dies ist nach Angabe des Empfängers der Wert der als Sicherheit eingesetzten Aktiva (des beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie der Forderungen), ausgedrückt in sogenannten „Gutachterpreisen“.

(23)

Nach dem geänderten Steuerverwaltungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit, einen Steueraufschub zu beantragen, auf ein Mal pro Jahr beschränkt. Der Empfänger nutzte diese Möglichkeit im Falle der Verbrauchssteuer für Dezember 2003, die im Januar 2004 fällig war. Er war jedoch nicht in der Lage, die Verbrauchssteuer für Januar 2004, die am 25. Februar 2004 fällig war, zu zahlen bzw. stunden zu lassen. Infolgedessen geriet die Firma nach dem Insolvenzgesetz in die Überschuldung. Weiterhin verlor das Unternehmen seine Lizenz für die Herstellung und Verarbeitung von Alkohol.

(24)

Am 8. März 2004 wandte sich der Empfänger mit dem Antrag auf einen Vergleich an das zuständige Bezirksgericht. Das Bezirksgericht genehmigte mit Beschluss vom 29. April 2004 die Einleitung des Vergleichsverfahrens, nachdem es festgestellt hatte, dass alle für ein solches Verfahren erforderlichen gesetzlichen Bedingungen erfüllt waren. Bei einer Zusammenkunft am 9. Juli 2004 stimmten die Gläubiger für den vom Empfänger beantragten Vergleich. Der Vergleich wurde am 14. Juli 2004 durch Beschluss des Aufsicht führenden Bezirksgerichtes bestätigt.

(25)

Im August 2004 legte das Finanzamt gegen die Bestätigung durch den Gerichtsbeschluss Widerspruch ein. Der Oberste Gerichtshof entschied durch Beschluss vom 25. Oktober 2004, dass der Widerspruch unzulässig war, und erklärte den Beschluss des Bezirksgerichtes, durch den die Vereinbarung mit den Gläubigern bestätigt wurde, für rechtskräftig und mit Wirkung vom 23. Juli 2004 vollstreckbar. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes legte der Generalstaatsanwalt Rechtsmittel im Wege eines außerordentlichen Berufungsverfahrens ein.

(26)

Die Gläubiger einschließlich des Finanzamtes einigten sich mit dem Empfänger auf folgenden Vergleich: Der Empfänger würde 35 % der Schulden innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Vereinbarung mit den Gläubigern zurückzahlen; die verbleibenden 65 % der Schulden würden von den Gläubigern erlassen. Alle Gläubiger wurden daher gleich behandelt. Die konkreten Beträge für die einzelnen Gläubiger sind in folgender Tabelle aufgeführt.

Tabelle 2

Stand der Schulden des Empfängers vor und nach dem Vergleichsverfahren [in SKK]

Gläubiger

Schulden vor

dem Vergleich

Schulden nach

dem Vergleich (*2)

Abgeschriebener Betrag

Öffentlich

Finanzamt

640 793 831

224 277 841

416 515 990

Privat

Tetra Pak, a. s.

1 004 208

351 498

652 710

MTM-obaly, s. r. o.

317 934

111 277

206 657

Merkant družstvo

332 808

116 483

216 325

Vetropack, s. r. o.

2 142 658

749 930

1 392 728

INSGESAMT

 

644 591 439  (*3)

225 607 029

418 984 410

(27)

Die Forderungen des Finanzamtes, die in das Vergleichsverfahren einbezogen wurden, betrugen 640 793 831 SKK (16,86 Mio. EUR); dabei handelte es sich im Wesentlichen um nicht gezahlte Verbrauchssteuern für den Zeitraum von Mai 2003 bis März 2004 und die Mehrwertsteuer für den Zeitraum von Januar bis April 2004 zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen. Die vom Finanzamt erlassenen Forderungen betrugen 416 515 990 SKK (11 Mio. EUR). Durch den Vergleich erhielt das Finanzamt 244 277 841 SKK (5,86 Mio. EUR).

(28)

Das Finanzamt trat in dem Vergleichsverfahren als Sondergläubiger auf und stimmte als solcher gesondert ab. Daher konnte der Vergleich nur zustande kommen, wenn das Finanzamt für den Vergleich stimmte. Die privilegierte Stellung des Finanzamtes war dadurch bedingt, dass einige seiner Forderungen im Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschuld des Empfängers in den Jahren 2002 und 2003 gesichert waren (siehe Erwägungsgrund 17). Alle anderen Gläubiger stimmten für den beantragten Vergleich. Ihre Forderungen waren normale, ungesicherte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.

(29)

Der Empfänger beschrieb in seinem Vergleichsantrag entsprechend dem Insolvenzgesetz die Reorganisationsmaßnahmen in den Bereichen Produktion, Vertrieb und Personal (einschließlich der Freisetzung von Arbeitskräften).

(30)

Im organisatorischen Bereich und im Personalbereich plante der Empfänger folgende Maßnahmen: Schaffung einer übergreifenden Produktionsgruppe für alle Produktionstätigkeiten, Reorganisation des Fuhrparks durch Aussonderung der Fahrzeuge mit dem niedrigsten Restwert und Reorganisation der Geschäftstätigkeit. Zu diesen Maßnahmen sollte auch die Entlassung von 50 Beschäftigten im Zeitraum von März bis Mai 2004 zählen. Weitere 50 Beschäftigte sollten im gleichen Zeitraum für 60 % des Tarifentgelts arbeiten.

(31)

Was die Bereiche Produktion und Technik betrifft, so erklärte der Empfänger, dass er — da die Firma die Lizenz für die Alkoholherstellung verloren habe — die entsprechenden Produktionsanlagen ab April 2004 vermieten würde. Der Empfänger plante die Verringerung oder Einstellung der Produktion einiger unrentabler alkoholfreier Getränke und erklärte, dass vor Einführung eines neuen Erzeugnisses dieser Kategorie eine Analyse zur Rentabilität dieser Produktion durchgeführt würde.

(32)

Außerdem nannte der Empfänger folgende Maßnahmen: Umstrukturierung der Kosten durch niedrigere Herstellungskosten nach Einstellung der Alkoholproduktion sowie infolge der Aufgabe eines Teils des eigenen Fuhrparks der Firma und des Verkaufs veralteter Anlagen zur Verschrottung.

(33)

Der Empfänger plante darüber hinaus den Verkauf eines Verwaltungsgebäudes, einer Verkaufsstelle und eines Erholungsgebäudes und kündigte die Möglichkeit an, die Produktionsanlagen für die Essigherstellung zu verkaufen oder zu vermieten. Die slowakischen Behörden bestätigten in ihren Bemerkungen zum Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, dass der Verkauf des Verwaltungsgebäudes, der Verkaufsstelle und des Erholungsgebäudes nicht stattgefunden habe.

(34)

Der Empfänger plante verstärkte Maßnahmen für den Verkauf seiner Bestände an fertigen Erzeugnissen (8).

(35)

Gemäß diesem Antrag sollte der Empfänger den Vergleich aus eigenen Mitteln (Verkauf von Beständen) in Höhe von 110 Mio. SKK und mit Fremdmitteln in Form eines Darlehens einer Geschäftsbank in Höhe von 100 Mio. SKK finanzieren. Nach den vom Empfänger in Reaktion auf das eingeleitete förmliche Prüfverfahren vorgelegten Informationen wurden die fälligen Schulden jedoch schließlich durch Erlöse aus der Emission neuer Aktien (21 Mio. SKK bzw. 0,56 Mio. EUR), Erlöse aus dem Verkauf von Beständen (110 Mio. SKK bzw. 2,9 Mio. EUR) sowie durch einen Lieferantenkredit der Firma Old Herold, s. r. o. (100 Mio. SKK bzw. 2,6 Mio. EUR) getilgt. Die Fälligkeit der Rechnungen der Old Herold, s. r. o. betrug 40 Tage, was dem Empfänger zufolge angesichts seiner kritischen Situation eine lange Zahlungsfrist darstellte. Durch diese längere Zahlungsfrist wurde er in die Lage versetzt, die erforderlichen Barmittel zu beschaffen.

(36)

Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens informierten die slowakischen Behörden die Kommission, dass am 17. Dezember 2004 im Rahmen der Vereinbarung mit den Gläubigern eine Zahlung in Höhe von 224 277 841 SKK an das Finanzamt geleistet worden sei. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass sie die im Vergleichsverfahren vereinbarte Abschreibung der Schulden bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Europäischen Kommission ausgesetzt hätten.

(37)

Im Zusammenhang mit ihren Kontakten bezüglich der Durchführung der Entscheidung der Kommission, in der die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wurde, unterrichteten die slowakischen Behörden die Kommission über das Ergebnis des in Erwägungsgrund 25 genannten außerordentlichen Berufungsverfahrens: Mit Entscheidung vom 27. April 2006 hob der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik den Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 14. Juli 2004, in dem die Vereinbarung mit den Gläubigern bestätigt worden war, mit der Begründung teilweise auf, dass ausstehende Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 424 490 SKK zu Unrecht in den Vergleich einbezogen worden waren. Im Übrigen wies der Oberste Gerichtshof das Rechtsmittel zurück. Mit Entscheidung vom 18. August 2006 führte das zuständige Bezirksgericht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2006 aus und setzte nach Berichtigung die dem Finanzamt geschuldeten Beträge auf 640 369 341,4 SKK (35 % davon entsprechen 224 129 269,1 SKK) fest.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV

(38)

Die Kommission hat in ihrem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Zweifel daran geäußert, dass die fragliche Abschreibung kein Beihilfeelement enthält. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Finanzamtes im Rahmen des Vergleichsverfahrens nicht das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfüllt. Sie befand insbesondere, dass das Finanzamt im Vergleich zu den anderen Gläubigern in einer rechtlich anderen Lage war, da es über gesicherte Forderungen verfügte und die Möglichkeit hatte, eine Steuereinziehung zu veranlassen. Die Kommission äußerte Zweifel, dass das Vergleichsverfahren im Vergleich zum Insolvenzverfahren oder zur Steuereinziehung zum bestmöglichen Ergebnis für den Staat geführt hat.

(39)

Weiterhin äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Insbesondere äußerte sie Zweifel daran, dass die Beihilfe als Rettungsbeihilfe betrachtet werden könnte, wie die slowakischen Behörden behauptet hatten. Als Rettungsbeihilfe kann nur die Förderung der Liquidität in Form von Kreditbürgschaften bzw. Krediten angesehen werden. Die fragliche Maßnahme ist jedoch eine Schuldabschreibung, was einem nicht rückzahlbaren Zuschuss entspricht. Diese Maßnahme wurde darüber hinaus ohne die Auflage durchgeführt, dass der Empfänger innerhalb von spätestens sechs Monaten nach der Genehmigung der Rettungsmaßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidationsplan vorlegen oder die Beihilfe in voller Höhe zurückzahlen sollte.

(40)

Außerdem prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe und äußerte Zweifel an der Erfüllung von zwei Hauptbedingungen: Vorliegen eines Umstrukturierungsplans, der innerhalb einer angemessenen Frist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gewährleistet, und Beschränkung der Beihilfe auf das unerlässliche Minimum.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(41)

Neben den im Teil II aufgeführten Informationen zum Sachverhalt nahm der Empfänger wie folgt Stellung.

(42)

Der Empfänger behauptet, dass Ursache seiner finanziellen Probleme zu Beginn des Jahres 2004 die Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes war, mit der die Möglichkeit der Beantragung eines Steueraufschubs auf lediglich ein Mal pro Jahr begrenzt wurde. Dies war für den Empfänger eine bedeutsame Veränderung, da er sich nach seinen eigenen Worten in den vergangenen Jahren auf diese Regelung verlassen hatte.

(43)

Was den Sachverhalt selbst betrifft, so brachte der Empfänger zunächst vor, dass die Kommission nicht befugt sei, die fragliche Maßnahme zu überprüfen, da diese Maßnahme vor dem Datum des Beitritts in Kraft getreten und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar gewesen sei. Die Maßnahme wurde angeblich vor dem Beitritt wirksam, da das Vergleichsverfahren am 8. März 2004 eingeleitet wurde, und — wie der Empfänger behauptet — am 29. April 2004, d. h. vor dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union, vom Gericht genehmigt wurde. Das Finanzamt habe außerdem angeblich im Rahmen der Verhandlungen vor der Einleitung des Vergleichsverfahrens seine Zustimmung zum beantragten Vergleich erklärt. Im Dezember 2003 hatte eine Zusammenkunft mit der Steuerdirektion der Slowakischen Republik stattgefunden, und das Finanzamt übersandte dem Empfänger am 3. Februar 2004 ein Schreiben, in dem es angeblich die Möglichkeit des Vorgehens in Form eines Vergleichs bestätigte.

(44)

Der Empfänger behauptete zudem, dass selbst wenn die Kommission weiterhin die Ansicht vertrete, sie sei handlungsbefugt, die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, da der Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfüllt sei.

(45)

Erstens behauptet der Empfänger, dass die Gegenüberstellung von Vergleichsverfahren und Steuereinziehung hinderlich sei, da die Einleitung des Erstgenannten Letzteres ausschließe oder aussetze. Das Finanzamt habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, die Steuereinziehung zu wählen. Der Empfänger behauptet weiterhin, dass er, wenn er nicht freiwillig ein Vergleichsverfahren veranlasst hätte, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften zur Zahlungsunfähigkeit nach einigen Wochen oder Monaten gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, das Insolvenzverfahren oder das Vergleichsverfahren einzuleiten.

(46)

Zweitens bringt der Empfänger vor, dass die Entscheidung des Staates, den Konkurs zu vermeiden und stattdessen nach einer Lösung mittels eines Vergleichsverfahrens zu suchen, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfülle. Der Empfänger legt als Beweis Bestätigungen zweier Wirtschaftsprüfer und eines Insolvenzverwalters vor, dass durch ein Vergleichsverfahren ein größerer Teil der Forderungen des Finanzamts — und dies sogar schneller — befriedigt würde als durch ein Insolvenzverfahren. Der Empfänger legt außerdem weitere Materialien und Statistiken vor, aus denen hervorgeht, dass ein Insolvenzverfahren in der Slowakei durchschnittlich drei bis sieben Jahre dauert und aus dem Aktivaverkauf nur ein sehr geringer Erlös erzielt wird (9).

(47)

Der Empfänger stützt seine Analyse insbesondere auf den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EKORDA vom 7. Juli 2004, der dem Finanzamt vor der Abstimmung der Gläubiger am 9. Juli 2004 vorgelegen haben soll. Es wurde jedoch keinerlei Nachweis vorgelegt, der dies bestätigen könnte.

(48)

Nach dem Bericht der Gesellschaft EKORDA hätten die Einnahmen aus dem Verkauf der Aktiva im Insolvenzfall höchstens 204 Mio. SKK (5,3 Mio. EUR) betragen, wobei nach Abzug verschiedener Gebühren in Höhe von 45 Mio. SKK lediglich 159 Mio. SKK (4,2 Mio. EUR) verblieben wären. Der Empfänger selbst korrigierte die Summe der abzuziehenden Gebühren (36 Mio. SKK) und kam schließlich auf einen Betrag von 168 Mio. SKK (4,4 Mio. EUR). Auch wenn das Finanzamt als einziger Sondergläubiger und bei weitem größter Gläubiger den Großteil dieser Erlöse erhalten hätte, wäre dies immer noch geringer gewesen als der Betrag, den das Finanzamt nach dem Vergleich erhielt.

(49)

EKORDA verwendete als Grundlage den Buchwert des Anlagevermögens, der Bestände, der Zahlungsmittel und der berichtigten kurzfristigen Forderungen per 31. März 2004 unter Berücksichtigung ihrer Uneinbringlichkeit und ihres zweifelhaften Werts. EKORDA korrigierte den Nennwert der Aktiva des Empfängers durch den sogenannten Verwertungskoeffizienten für jeden Aktivabestandteil bei Verkauf im Rahmen des Insolvenzverfahrens (45 % für das Anlagevermögen, 20 % für Bestände und kurzfristige Forderungen und 100 % für Zahlungsmittel).

(50)

EKORDA führt die künftigen Steuereinnahmen aus der Tätigkeit des Empfängers (10) sowie die Entwicklung der Beschäftigung in der Region und der Lebensmittelindustrie in der Slowakei als außerordentlich bedeutsame Faktoren an, die für die Fortführung des Unternehmens des Empfängers sprechen.

(51)

Darüber hinaus führt der Empfänger zwei weitere Berichte an. Die Wirtschaftsprüferin Frau Marta Kochová gelangte zu dem Schluss, dass der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva, die jedoch nicht bewertet wurden, höchstens 100 Mio. SKK (2,6 Mio. EUR) betragen würde, wobei nach Abzug von Gebühren in Höhe von 22 Mio. SKK lediglich 78 Mio. SKK (2 Mio. EUR) verbleiben würden. Die Insolvenzverwalterin Frau Holovačová soll erklärt haben, dass ihrer Auffassung nach das Vergleichsverfahren für die Gläubiger im Allgemeinen vorteilhafter sei als eine Insolvenz. Einer der vorgebrachten Aspekte ist die Tatsache, dass der Gläubiger Interesse daran hat, dass der Schuldner seine Wirtschaftstätigkeit fortsetzt (künftige Einnahmen aus der Wirtschaftstätigkeit oder Steuern).

(52)

Drittens behauptet der Empfänger, dass langfristige Aspekte berücksichtigt werden sollten, z. B. die künftigen Steuereinnahmen. Der Empfänger stellt fest, dass die Rechtsprechung, nach der gesellschaftspolitische Aspekte bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers ausgeschlossen sind, keine Anwendung findet, wenn eine Behörde die Berechnung künftiger Steuereinnahmen berücksichtigt (11). Nach Auffassung des Empfängers ist hier die Situation der Behörde analog zu der Situation des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers zu sehen, der als Lieferant ein Interesse am Überleben eines Kunden hat. Der Empfänger verweist anschließend auf die Rechtsprechung bezüglich des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers.

(53)

Der Empfänger gelangt zu dem Schluss, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfüllt wurde und die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt.

(54)

Auch wenn die Kommission zu einem anderen Schluss gelangt sein sollte, behauptet der Empfänger, dass die fragliche Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Er bringt vor, dass das Finanzamt vor seiner Zustimmung zu dem Vergleich die Eignung des Geschäftsplans des Empfängers hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität geprüft habe. Das Fehlen eines formellen Umstrukturierungsplans ist nach Äußerung des Empfängers im Falle einer Ex-post-Bewertung durch die Kommission irrelevant, da sich die Kommission nunmehr überzeugen kann, ob der Empfänger tatsächlich die Rentabilität wieder erlangt hat. Der Empfänger ist jedoch auch der Ansicht, dass ein detaillierter Umstrukturierungsplan im Falle einer Ex-ante-Bewertung unerlässlich ist. Der Empfänger beschreibt sodann kurz die ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen: Erhöhung des Eigenkapitals, Entlassung von Beschäftigten und Verkauf von Beständen. Der Empfänger vertritt die Auffassung, dass die Einstellung der Produktion von Alkohol und Spirituosen sowie die Vermietung von Produktionsanlagen an die Firma Old Herold, s. r. o. eigentlich Umstrukturierungsmaßnahmen darstellen. Obwohl die Einstellung der Produktion ursprünglich durch den Verlust der Lizenz begründet war, beantragte der Empfänger nach dem Vergleich keine neue Lizenz.

(55)

Nach Auffassung des Empfängers war die Anforderung, dass er einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung leistet, somit ebenfalls erfüllt.

(56)

Schließlich behauptet der Empfänger, dass die Tatsache, dass er in einer Förderregion tätig und einer der größten regionalen Arbeitgeber ist, bei der Anwendung der Leitlinien zu Umstrukturierungsmaßnahmen berücksichtigt werden sollte.

V.   STELLUNGNAHMEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

(57)

Die slowakischen Behörden übermittelten in ihrer Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einige Bemerkungen zu dem in Teil II dargestellten Sachverhalt.

(58)

Die slowakischen Behörden bestätigten, dass das Finanzamt zum Zeitpunkt der Abstimmung zum Vergleichsverfahren den Aspekt der staatlichen Beihilfe nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzamt betrachtete den Vergleich nicht als Form der staatlichen Beihilfe und verlangte vom Empfänger deshalb nicht die Vorlage eines Umstrukturierungsplans, welcher sich von dem Geschäftsplan unterscheidet, der dem Gericht gemäß den Rechtsvorschriften zur Zahlungsunfähigkeit vorgelegt wurde.

(59)

In Reaktion auf die Stellungnahme des Empfängers übermittelten die slowakischen Behörden folgende Bemerkungen:

(60)

Nach Ansicht der slowakischen Behörden sind die Bemerkungen des Empfängers zur durchschnittlichen Dauer des Insolvenzverfahrens und zum durchschnittlichen Erlös aus dem Aktivaverkauf im Insolvenzverfahren nicht auf diesen Fall anwendbar. Ihrer Auffassung nach wäre das Insolvenzverfahren in Anbetracht der geringen Gläubigerzahl und des Vorhandenseins von Vermögen mit positivem Liquidationswert, der die nach dem Vergleich an den Staat gezahlte Summe überschreitet, zügiger als unter normalen Bedingungen durchgeführt worden und der Erlös des Finanzamtes wäre höher gewesen als im Falle des Vergleichs. Das örtliche Finanzamt führte in der Firma am 21. Juni 2004 eine Prüfung durch und stellte fest, dass der Empfänger per 17. Juni 2004 über Zahlungsmittel in Höhe von 161,3 Mio. SKK, Forderungen in Höhe von 62,8 Mio. SKK, Bestände an Alkohol und Spirituosen im Wert von 84 Mio. SKK und Anlagevermögen mit einem Buchwert von 200 Mio. SKK verfügte.

(61)

Die slowakischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Steuereinziehung eine echte Alternative für das Finanzamt war. Sie bestätigen, dass das Finanzamt die Steuereinziehung vor Einleitung des Vergleichsverfahrens und selbst dann noch hätte einleiten können, wenn das Gericht es abgelehnt hätte, den Vergleich zu bestätigen (da das Finanzamt als Sondergläubiger nicht dafür gestimmt hätte).

(62)

Die slowakischen Behörden widersprechen der Behauptung des Empfängers, dass dessen finanzielle Probleme durch eine Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes hervorgerufen wurden. Den slowakischen Behörden zufolge wurden die finanziellen Probleme des Empfängers durch dessen Strategie verursacht, die darin bestand, indirekte Steuern zur Finanzierung des laufenden Geschäfts zu nutzen, obwohl er lediglich die Aufgabe hatte, die Steuern von seinen Kunden einzuziehen und diese dem Staatshaushalt zuzuführen.

(63)

Die slowakischen Behörden teilen nicht die Ansicht, dass die Zusammenkunft mit der Steuerdirektion im Dezember 2003 ein Beweis für die vorherige Zustimmung des Finanzamtes zu dem Vergleich sei. Sie legten ein Schreiben der Steuerdirektion vom 6. Juli 2004 an das Finanzamt Košice IV vor, aus dem hervorgeht, dass das Finanzamt nicht dem vom Empfänger beantragten Vergleich zustimmen sollte, weil dieser ungünstig für den Staat sei. In diesem Schreiben wurde auf ein anderes, allgemeineres Schreiben des Finanzministers vom 15. Januar 2004 an die Steuerdirektion Bezug genommen, in dem sie aufgefordert wurde zu gewährleisten, dass Anträgen auf Vergleiche mit Gläubigern, die eine Abschreibung von Steuerforderungen durch die Finanzämter nach sich ziehen würden, nicht zugestimmt werde. Die slowakischen Behörden interpretierten außerdem das Schreiben vom 3. Februar 2004, auf welches der Empfänger verwiesen hatte (siehe Erwägungsgrund 43), als eindeutige und ausdrückliche Ablehnung eines Vergleichs in Höhe von 35 %.

(64)

Die slowakischen Behörden führen an, dass der Empfänger von Januar 2001 bis März 2004 die Verbrauchssteuer nicht fristgemäß abgeführt und regelmäßig eine Stundung seiner steuerlichen Verpflichtungen erwirkt habe.

(65)

Nach Auffassung der slowakischen Behörden wecken die erheblichen Differenzen in den Einschätzungen der beiden Wirtschaftsprüfungsberichte (siehe Erwägungsgründe 48 und 51) Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Berichte. Die Behörden bezweifeln insbesondere den Verwertungskoeffizienten, den EKORDA auf das Umlaufvermögen angewendet hat. Dieser Koeffizient müsste größer als 20 % sein.

(66)

Schließlich habe der Empfänger nach Auffassung der slowakischen Behörden keinen tragfähigen Umstrukturierungsplan erstellt, und die vorgeschlagenen Vergleichsmaßnahmen könnten nicht als Umstrukturierungsmaßnahmen betrachtet werden.

VI.   WÜRDIGUNG

1.   ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION

(67)

Da ein Teil der maßgeblichen Ereignisse vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 stattfand, muss die Kommission zunächst feststellen, ob sie im Zusammenhang mit der fraglichen Maßnahme zum Handeln befugt war.

(68)

Maßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft traten und nach dem Beitritt nicht anwendbar sind, kann die Kommission weder auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen gemäß Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte noch gemäß Artikel 108 AEUV prüfen. Die Kommission wird weder durch den Beitrittsvertrag noch durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beauftragt oder bevollmächtigt, diese Maßnahmen zu prüfen.

(69)

Andererseits fallen nach dem Beitritt in Kraft gesetzte Maßnahmen eindeutig in die Zuständigkeit der Kommission. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt wurde, ist als maßgebendes Kriterium auf den rechtsverbindlichen Akt, durch den die zuständige innerstaatliche Behörde die Beihilfe gewährt, abzustellen (12).

(70)

Der Empfänger behauptete, dass die fragliche Maßnahme vor dem Beitritt in Kraft getreten und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar gewesen sei (siehe Erwägungsgrund 43).

(71)

Die Kommission kann die vom Empfänger vorgelegten Argumente nicht akzeptieren. Der Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens ist kein Akt der Behörde, die die Beihilfe gewährt, sondern ein Akt des Empfängers. Auch der Gerichtsbeschluss, das Vergleichsverfahren zu genehmigen, ist kein Akt der die Beihilfe gewährenden Behörde. Dieser Beschluss gestattete dem Empfänger und seinen Gläubigern lediglich die Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen, stellte jedoch eindeutig nicht die eigentliche Gewährung der Beihilfe dar. Es existiert keinerlei Nachweis, dass die Steuerdirektion der Slowakischen Republik bei der Zusammenkunft im Dezember 2003 ihre Zustimmung zu den fraglichen Maßnahmen erklärt hat. Vielmehr haben die slowakischen Behörden jegliche vorherige Zustimmung geleugnet. Das Schreiben vom 3. Februar 2004 bringt offen die Ablehnung zum Ausdruck, den Antrag auf einen Vergleich anzunehmen, der die Rückzahlung von 35 % der Schulden zum Gegenstand hatte.

(72)

Der Beschluss der zuständigen Behörde, einen Teil seiner Forderungen abzuschreiben, erging am 9. Juli 2004, als das Finanzamt dem vom Empfänger beantragten Vergleich zustimmte.

(73)

Insofern ist die Frage, ob die Maßnahme nach dem Beitritt anwendbar ist, gegenstandslos.

(74)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass sie befugt ist, die fragliche Maßnahme gemäß Artikel 108 AEUV zu beurteilen.

2.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(75)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(76)

Die Abschreibung einer Schuld gegenüber einer öffentlichen Behörde, wie sie das Finanzamt darstellt, ist eine Form der Verwendung staatlicher Mittel. Eine Maßnahme, die ein einzelnes Unternehmen begünstigt, ist selektiv.

(77)

Bis zu den Ereignissen, die die Einleitung des Verfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit zur Folge hatten, war der Empfänger auf dem Alkohol- und Spirituosenmarkt sowie dem Markt für alkoholfreie Getränken und für Obst- und Gemüsekonserven tätig. 2003 war der Empfänger der drittgrößte Alkohol- und Spirituosenhersteller in der Slowakei. Nach dem Verlust der Lizenz für die Herstellung von Alkohol und Spirituosen im März 2004 war der Empfänger im Großhandel mit Alkohol und Spirituosen tätig, die von einer anderen Firma — der Old Herold, s. r. o. — in den Produktionsanlagen des Empfängers, die die Firma Old Herold, s. r. o. von ihm gemietet hatte, hergestellt wurden. Alle Bereiche, in denen der Empfänger vor dem Vergleichsverfahren tätig war und in denen er gegenwärtig tätig ist, fallen in den Bereich des innergemeinschaftlichen Handels.

(78)

In dem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob diese Maßnahme nicht dadurch den wirtschaftlichen Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass sie dem Empfänger einen Vorteil gewährte, den er sich unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte sichern können. Mit anderen Worten, die Kommission hegt Zweifel, ob sich der Staat gegenüber dem Empfänger wie ein Gläubiger in der Marktwirtschaft verhalten hat.

(79)

Es wurde festgestellt, dass die Vereinbarung mit den Gläubigern gleiche Bedingungen des Schuldenvergleichs für die privaten Gläubiger wie auch für das Finanzamt enthielt. Den Gläubigern sollten innerhalb einer festgelegten Frist 35 % der Forderungen gezahlt werden, was der Empfänger tatsächlich erfüllte. Die verbleibenden 65 % sollten abgeschrieben werden.

(80)

Allerdings war im vorliegenden Fall die Stellung des Finanzamtes als Gläubiger ungewöhnlich stark und kann nicht mit der eines normalen Gläubigers in einem Insolvenzverfahren verglichen werden. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Finanzamtes war vor der Vereinbarung mit den Gläubigern vorteilhafter als die der privaten Gläubiger. Das Finanzamt war nicht nur mit mehr als 99 % aller in das Insolvenzverfahren einbezogenen Forderungen eindeutig der beherrschende und entscheidende Gläubiger, es war auch — und das ist noch wichtiger — ein Sondergläubiger. Seine Forderungen hätten daher im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit aus dem Erlös der als Sicherheit eingesetzten Aktiva befriedigt werden können: Wie vorstehend in Erwägungsgrund 18 ausgeführt, wäre dieser Erlös ausschließlich für die Begleichung der Forderungen der Sondergläubiger verwendet worden. Daher sollte eingehend geprüft werden, ob das Finanzamt alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um seine Forderungen so weit wie möglich zu befriedigen, wie dies ein Gläubiger in der Marktwirtschaft getan hätte.

(81)

Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 AEUV zu fallen, sind nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (13). Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers. Gewährt ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung, stellen solche Zahlungserleichterungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (14).

(82)

Die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers hängt letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt hat, und zwar in einer anderen als seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt. Daher muss ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Kriterium beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat. Aus diesen Nachweisen muss klar hervorgehen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils die entsprechende Entscheidung getroffen hat. Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Wirtschaftsteilnehmer in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat hätte erstellen lassen. Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt wurden, die rückblickende Feststellung, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat gewählte Vorgehensweise tatsächlich vorteilhaft war, oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen dagegen nicht für den Nachweis aus (15).

(83)

Kurz gesagt bringt die Slowakische Republik vor, dass die betreffende Maßnahme ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie räumt ein, dass die Frage der staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs einfach nicht in Erwägung gezogen wurde und beantragt, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe zu betrachten. Es hat daher den Anschein, dass die vorbezeichneten Anforderungen der Rechtsprechung in diesem Fall nicht erfüllt wurden und die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(84)

Der Empfänger dagegen behauptet, dass die Maßnahme kein Beihilfeelement enthält, und legt die aufgeführten Unterlagen, insbesondere die Berichte der beiden Wirtschaftsprüfer, vor.

(85)

Die Kommission ermittelte auf der Grundlage der sowohl vom Empfänger als auch von den slowakischen Behörden vorgelegten Informationen die folgenden für die Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers maßgeblichen Fakten über die finanzielle Lage des Empfängers in dem in Rede stehenden Jahr. Die Kommission kann anhand der Buchhaltung des Empfängers weder die vom Empfänger per 31. März 2004 vorgelegten Angaben noch die von den slowakischen Behörden per 17. Juni 2004 bereitgestellten Angaben überprüfen. Die Kommission hat jedoch keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

Tabelle 3

Finanzielle Lage des Empfängers in den Jahren 2003 bis 2004 [in Mio. SKK]

 

31.12.2003 (16)

31.3.2004 (17)

28.4.2004 (18)

17.6.2004 (19)

31.12.2004 (20)

Langfristige Vermögenswerte (21)

208

205

204

200

200

Bestände

119

209

176

84

52

Zahlungsmittel

3

50

94

161

27

Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

128

98  (22)

80

63  (23)

97

(86)

Die Kommission prüft zuerst die vom Empfänger zur Bekräftigung seiner Erklärung vorgelegten Belege dafür, dass das Finanzamt durch das Insolvenzverfahren einen geringeren Erlös erzielt hätte als durch das Vergleichsverfahren (Punkt 2.1.). Die Kommission prüft anschließend den möglichen Erlös im Falle der Steuereinziehung (Punkt 2.2.). Schließlich prüft die Kommission andere von den slowakischen Behörden und vom Empfänger vorgelegten Belege (Punkt 2.3.).

(87)

Wie in Erwägungsgrund 37 ausgeführt, wurde die Höhe der in den Vergleich einzubeziehenden Schulden infolge des außerordentlichen Berufungsverfahrens verringert. Es sei jedoch angemerkt, dass dieses Urteil mehrere Jahre nach dem Beschluss zur Einleitung des Vergleichsverfahrens erging. Für die Zwecke der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers ist das Verhalten eines öffentlichen Gläubigers weiterhin anhand der Informationen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Bewertung der zweckdienlichsten Vorgehensweise durch einen hypothetischen Gläubiger verfügbar waren. Bei der folgenden Analyse werden daher die Zahlen zugrunde gelegt, die per 23. Juli 2004 in den Vergleich einbezogen wurden.

2.1.   Gegenüberstellung von Gläubigervergleich und Insolvenzverfahren

(88)

Um zu beurteilen, ob dem Empfänger tatsächlich ein Vorteil gewährt wurde, muss die Kommission eine Gesamtwürdigung vornehmen und dabei jeden für den Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigen, der es ihr ermöglicht festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte (24). Mit anderen Worten, sie muss prüfen, ob es für das Finanzamt vorteilhafter war, die im Rahmen des Vergleichsverfahrens vorgeschlagenen Bedingungen anzunehmen, oder ob die Einleitung des Insolvenzverfahrens einen höheren Erlös versprach.

(89)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Bericht von EKORDA keine verlässliche Grundlage für die Gegenüberstellung des beantragten Vergleichs und des hypothetischen Insolvenzverfahrens darstellt. Die slowakischen Behörden teilen diesbezüglich die Ansicht der Kommission.

(90)

Zunächst stellt die Kommission fest, dass die Gesellschaft EKORDA in ihrem Bericht vom 7. Juli 2004 (nur zwei Tage vor der Gläubigerversammlung) für ihre Berechnungen den Stand des Vermögens des Empfängers per 31. März 2004 verwendet hat. Aus Tabelle 3 geht eindeutig hervor, dass sich die Höhe der einzelnen Aktiva nach dem 31. März 2004 deutlich verändert hat. Insbesondere wurde ein bedeutender Teil der Bestände verkauft, was zu einer Erhöhung der Zahlungsmittel führte. Diese Änderungen sind von großer Bedeutung bei der Anwendung der Verwertungskoeffizienten, die von 20 % für die Bestände und kurzfristigen Forderungen bis hin zu 100 % für die Zahlungsmittel reichen. Selbst wenn die von EKORDA geschätzten Verwertungskoeffizienten richtig gewesen wären (was die Kommission aus den nachstehend aufgeführten Gründen bezweifelt), zeigt die folgende Tabelle unter Anwendung der von EKORDA herangezogenen Methodik, in welchem Maße die Berechnungsergebnisse von EKORDA abgewichen wären, wenn sie sich auf die Zahlen vom 28. April 2004 und 17. Juni 2004 gestützt hätten, also aus dem Zeitraum vor der Abhaltung der Gläubigerversammlung vom 9. Juli 2004.

Tabelle 4

Gegenüberstellung des wahrscheinlichen Erlöses aus dem Aktiva-Verkauf des Empfängers im Insolvenzverfahren [in Mio. SKK]

 

Stand:

 

31.3.2004

28.4.2004

17.6.2004

 

Verwertungskoeffizient [%]

Buchwert

Erlös

Buchwert

Erlös

Buchwert

Erlös

Langfristige Vermögenswerte

45

205

92

204

92

200

90

Bestände

20

209

42

176

35

84

17

Kurzfristige Forderungen

20

98  (25)

20

86  (26)

17

37  (27)

7

Zahlungsmittel

100

50

50

94

94

161

161

Insgesamt

 

 

204

 

238

 

275

(91)

Es ist zu berücksichtigen, dass im Geschäftsplan, den der Empfänger dem Gericht vorgelegt hat, ein Verkauf von Beständen für 110 Mio. SKK im Zeitraum von März bis Mai 2004 geplant war. EKORDA hätte sich deshalb bewusst sein müssen, dass sich die Aktiva des Empfängers nach dem 31. März 2004 erheblich ändern würden. Dies hat sie aber nicht berücksichtigt.

(92)

Wäre der Buchwert der Aktiva des Empfängers vom 28. April 2004 berücksichtigt worden, wäre die Schlussfolgerung gezogen worden, dass der im Insolvenzverfahren wahrscheinlich zu erzielende Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers höher gewesen wäre als im Bericht veranschlagt (238 Mio. SKK bzw. 6,3 Mio. EUR anstatt 204 Mio. SKK bzw. 5,3 Mio. EUR). Diese Schlussfolgerung wäre noch deutlicher ausgefallen, wenn die Analyse auf der Grundlage der Zahlen vom Juni 2004 vorgenommen worden wäre: Der wahrscheinliche Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers (275 Mio. SKK bzw. 7,2 Mio. EUR) wäre im Insolvenzverfahren höher gewesen als die im Vergleich beantragte Summe, so dass das Finanzamt sein Vetorecht hätte ausüben und den Antrag hätte ablehnen können, was die Einstellung des Vergleichsverfahrens bedeutet hätte. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die genannten Ergebnisse unter Verwendung der Annahmen und der Methodik von EKORDA erzielt wurden.

(93)

Die Kommission kann jedoch die von EKORDA herangezogene Methodik nicht akzeptieren und hält auch die Annahmen des Empfängers nicht für glaubhaft. Diese Schlussfolgerung wird durch die in den Erwägungsgründen 60 und 65 beschriebenen Zweifel der slowakischen Behörden gestützt.

(94)

Zunächst erklärt die Gesellschaft EKORDA in ihrem Bericht nicht, auf welche Art und Weise sie die drei Verwertungskoeffizienten bestimmt hat. Mit den Verwertungskoeffizienten soll unter Berücksichtigung der Art der Veräußerung — z. B. gesondert oder unter Zeitdruck — der Restwert der im Zuge der Liquidation verkauften Vermögenswerte berechnet werden. Daher wird davon ausgegangen, dass je nach Vermögenswert der entsprechende Verkaufserlös im Rahmen einer Liquidation in aller Regel niedriger anzusetzen ist als der Buchwert. Der Anteil des im Zuge der Liquidation für einen Vermögenswert erzielten Preises am Buchwert entspricht dem Verwertungskoeffizienten.

(95)

Zudem ist der Verwertungskoeffizient von 45 % für langfristige Vermögenswerte offenkundig zu niedrig angesetzt. Dem Empfänger zufolge betrug der Wert der Aktiva von Frucona, die zugunsten des Finanzamtes verpfändet wurden, 194 Mio. SKK (28). Dieser Wert ist nach Angaben des Empfängers in Preisen ausgedrückt, die von unabhängigen Gutachtern zum Jahreswechsel 2003/2004 geschätzt wurden. Nach Ansicht der Kommission sollte ein solcher „Gutachterpreis“ für gewöhnlich den allgemeinen Wert des Vermögenswertes ausdrücken, also einen Näherungswert des Preises, zu dem man den Vermögenswert zu einem gegebenen Zeitpunkt verkaufen kann. Es sei daran erinnert, dass der Gutachterpreis dieser Aktiva bestimmt wurde, um — gemäß den Bestimmungen des Steuerverwaltungsgesetztes — deren Wert als Sicherheit für die slowakischen Behörden im Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschuld des Empfängers zu ermitteln. EKORDA liefert keinerlei Erklärungen, weshalb der Erlös aus dem Verkauf der langfristigen Vermögenswerte im Zuge des Insolvenzverfahrens nur 45 % ihres Buchwertes von 205 Mio. SKK betragen sollte, während der Empfänger selbst für diese Vermögenswerte eine wesentlich höhere Bewertung ansetzte.

(96)

Zur Behauptung des Empfängers, dass es schwer sein würde, einen Käufer zu finden, da die Mehrzahl der verpfändeten Maschinen und technischen Anlagen nur zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen, nichtalkoholischen Getränken bzw. Konservenprodukten bestimmt war, möchte die Kommission Folgendes anmerken: Erstens betrug der „Gutachterpreis“ der verpfändeten Gebäude 105 Mio. SKK, was allein schon den gesamten von EKORDA prognostizierten Erlös (92 Mio. SKK) übersteigt. Zweitens geht aus der tatsächlichen Entwicklung des Unternehmens hervor, dass einige dieser Produktionsanlagen schnell einen neuen Nutzer fanden — die Old Herold, s. r. o. In der Tat wurden die Produktionsanlagen von Frucona an Old Herold vermietet, nachdem der Empfänger die Lizenz zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen verloren hatte. Daher hat es den Anschein, dass ein unmittelbares Interesse eines Mitbewerbers an diesen Produktionsanlagen bestand.

(97)

Was die Bestände betrifft, sollte der Verwertungskoeffizient nach Ansicht der slowakischen Behörden höher als 20 % sein.

(98)

Der Empfänger war im Jahr 2004 in der Lage, aus dem Verkauf seiner Bestände 110 Mio. SKK zu erwirtschaften (siehe Erwägungsgrund 35), d. h. mehr als 50 % des Buchwerts der Bestände, die EKORDA als Grundlage für die Bewertung herangezogen hatte. Dies ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Verwertungskoeffizient von 20 % zu niedrig war. Die Veränderungen der Bestände in der Bilanz des Jahres 2004 bestätigen diese Schlussfolgerung. Außerdem schätzte der Empfänger selbst in seinem Geschäftsplan den Erlös aus den Beständen im Zeitraum März bis Mai 2004 auf 110 Mio. SKK (siehe Erwägungsgrund 35) ein. EKORDA ignorierte diese Schätzung. Schließlich kann man aufgrund der Art der Geschäftstätigkeit des Empfängers davon ausgehen, dass die Bestände Fertigerzeugnisse und halbfertige Erzeugnisse umfassten, die direkt an den Handel oder an Endverbraucher hätten verkauft werden können, was ebenfalls für einen höheren Verwertungskoeffizienten spricht.

(99)

Nach Auffassung der Kommission sollte der Verwertungskoeffizient für die Bestände 52 % betragen Dieser Anteil basiert auf der Schätzung des Empfängers bezüglich des Erlöses, den er für die Zwecke der Finanzierung der Vereinbarung aus dem Verkauf der Bestände erzielen würde (d. h.110 Mio. SKK). Unter Berücksichtigung des damaligen Buchwerts (209 Mio. SKK) belief sich daher der einzig mögliche Verwertungskoeffizient für die Bestände auf mindestens 52 % (52 % von 209 Mio. entsprechen 110 Mio.).

(100)

Im Zusammenhang mit kurzfristigen Forderungen nahm die Gesellschaft EKORDA eine zweifache Berichtigung vor. Erstens berichtigte sie deren Buchwert um 59 % (der Buchwert betrug 166 Mio. SKK und der Wert, den EKORDA in ihren Berechnungen verwendete, belief sich auf 98 Mio. SKK). Darüber hinaus verwendete die Gesellschaft den niedrigen Verwertungskoeffizienten von 20 %. Diese Methode ist umstritten. Eine Berichtigung des Buchwertes der Forderungen kann akzeptiert werden, um ihren wahren Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt auszudrücken. Doch gibt EKORDA keinerlei Erläuterungen dafür, warum der Ertrag bei Insolvenz/Liquidation nur ein Fünftel (20 Mio. SKK) der Summe betragen würde, von der der Empfänger selbst voraussetzte, dass er diese von seinen Schuldnern erhalten könnte (98 Mio. SKK).

(101)

Der Buchwert der kurzfristigen Forderungen auf der Grundlage der Zahlen aus dem März 2004 (166 Mio. SKK) wurde von EKORDA wegen uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen auf 98 Mio. SKK berichtigt. Allerdings zog EKORDA darüber hinaus einen Verwertungskoeffizienten von lediglich 20 % heran, um den Buchwert zu berichtigen. Wird der von EKORDA für die Berichtigung des Buchwerts der kurzfristigen Forderungen herangezogene Faktor von 59 % auf den Buchwert per Juni 2004 (63 Mio. SKK) angewendet, lautet das Ergebnis 37 Mio. SKK. Den von den slowakischen Behörden übermittelten Informationen zufolge waren allerdings Forderungen in Höhe von 63 Mio. SKK beitreibbar. Daher ist es äußerst zweifelhaft, ob ihr Buchwert überhaupt berichtigt werden muss.

(102)

In jedem Fall gibt es keinen triftigen Grund, warum der Liquidationswert niedriger sein sollte als der berichtigte Betrag. Die Kommission vertritt folglich die Auffassung, dass der erwartete Erlös aus den kurzfristigen Forderungen gewiss nicht niedriger ist als die berichtigte Summe von 37 Mio. SKK.

(103)

In Anbetracht dessen berichtigte die Kommission die Schätzungen von EKORDA und erstellte eine neue Bewertung anhand der Zahlen aus dem Juni 2004. Diese Bewertung zeigt eindeutig, dass der wahrscheinliche Erlös aus dem Verkauf der Vermögenswerte des Empfängers im Zuge des Insolvenzverfahrens erheblich höher ausgefallen wäre als im Bericht von EKORDA prognostiziert. Diese Angaben werden in der unten stehenden Tabelle zusammenfassend dargestellt.

Tabelle 5

Gegenüberstellung des wahrscheinlichen Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers im Insolvenzverfahren

Angaben von EKORDA im Vergleich zu den berichtigten Angaben der Kommission (in Mio. SKK)

 

EKORDA

(31.3.2004)

Berichtigung

(17.6.2004)

 

Buchwert

Erlös

Buchwert

Erlös

Langfristige Vermögenswerte

205

92

200

194  (29)

Bestände

209

42

84

43  (30)

Kurzfristige Forderungen

98  (31)

20

63

37  (32)

Zahlungsmittel

50

50

161

161

Insgesamt

562

204

508

435

(104)

Der Stellungnahme des Empfängers zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zufolge sollten die Kosten des Insolvenzverfahrens 18 % des geschätzten Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers im Rahmen dieses Verfahrens ausmachen. Den Angaben des Empfängers zufolge stellt dies im Lichte des Weltbankberichts von 2004 einen angemessenen Satz dar (33). Multipliziert man diesen Satz mit dem von der Kommission festgestellten berichtigten Wert des wahrscheinlichen Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers, belaufen sich folglich die Kosten des Insolvenzverfahrens auf 78,3 Mio. SKK. Zieht man diesen Betrag vom berichtigten Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers ab, ist das Ergebnis höher als die dem Finanzamt im Rahmen des Vergleichs zufließende Summe (435 Mio. – 78,3 Mio. = 356,7 Mio.; die im Vergleich vereinbarte Summe belief sich auf 224,3 Mio. SKK).

(105)

Wie in Tabelle 5 angegeben belief sich der wahrscheinliche Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers auf 435 Mio. SKK. In Anbetracht der Tatsache, dass das Finanzamt nahezu 100 % des Erlöses aus dem Verkauf erhalten hätte (34), und selbst unter der Annahme der vom Empfänger behaupteten Insolvenzkosten von bis zu 18 % dieses Erlöses wären dem Finanzamt immer noch 132,4 Mio. SKK mehr als im Rahmen des Vergleichs zugeflossen.

(106)

Überdies würde der wahrscheinliche Erlös aus dem Verkauf dieser Aktiva (nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 18 %) selbst unter Anwendung des sehr niedrigen Verwertungskoeffizienten von EKORDA auf den Wert der Aktiva des Empfängers per Juni 2004 225,5 Mio. SKK betragen, was immer noch höher wäre als die vom Finanzamt im Rahmen des Vergleichs gebilligte Summe (35).

(107)

Schließlich ist anzumerken, dass die slowakischen Behörden nicht die Behauptung des Empfängers gestützt haben, dass dem Finanzamt der Bericht von EKORDA vor dem Gläubigertreffen am 9. Juli 2004 vorgelegen habe und dieser somit als Entscheidungsgrundlage hätte dienen können. Allerdings lagen dem Finanzamt die Ergebnisse seiner eigenen Prüfung vom Juni 2004 vor, bei der festgestellt wurde, dass Frucona über Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe verfügte (vgl. Tabelle 3). Auf der Grundlage dieser Daten teilte die Steuerdirektion mit Schreiben vom 6. Juli 2004 dem Finanzamt Košice IV mit, es solle nicht dem vom Empfänger beantragten Vergleich zustimmen, weil dieser ungünstig für den Staat sei.

(108)

Die vom Empfänger vorgelegten Berichte der anderen Sachverständigen sind als Beleg für die Erfüllung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers nicht geeignet. Insbesondere wird in keinem dieser Berichte angegeben, auf welcher Grundlage die mitunter außerordentlich niedrigen Verwertungskoeffizienten ermittelt wurden. Ferner ist in Bezug auf den Bericht von Frau Kochová, die zu vollkommen anderen Schlussfolgerungen gelangte als EKORDA, anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Zweck dieser Bericht erstellt wurde und auf welche Annahmen er sich stützt. In dem Bericht der Insolvenzverwalterin, Frau Holovačová, wird nur allgemein konstatiert, dass Vergleichsverfahren für die Gläubiger vorteilhafter sind als Insolvenzverfahren. Daher kann keine der Informationen in diesen beiden Berichten für die Stützung oder Widerlegung der Behauptung des Empfängers herangezogen werden, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfüllt sei.

(109)

Darüber hinaus sind mit Blick auf die vorgebrachten Argumente bezüglich der Dauer des Insolvenzverfahrens die besonderen Umstände dieses Falls zu berücksichtigen, wenn abgeschätzt werden soll, welche Auswirkungen die mögliche Dauer eines Insolvenzverfahrens auf den Entscheidungsprozess eines hypothetischen privaten Gläubigers haben könnte.

(110)

Die Tatsache, dass der Staat im Vergleich zu den anderen Gläubigern eine privilegierte Stellung genoss, da seine Forderungen durch die langfristigen Vermögenswerte des Empfängers gesichert waren, ist ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Fall. In der Rechtssache HAMSA bestätigte das Gericht erster Instanz, dass der Status als Gläubiger, dessen Forderungen hypothekarisch gesichert sind, ein wichtiger Faktor ist, der bei der Prüfung des Kriteriums des privaten Gläubigers zu berücksichtigen ist (36). Nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e des Insolvenzgesetzes können die Forderungen eines Sondergläubigers im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit aus dem Verkauf der Vermögenswerte befriedigt werden, die als Sicherheit eingesetzt wurden. Daher war nach Auffassung der Kommission die Dauer des Insolvenzverfahrens in Bezug auf die zugunsten des Finanzamts verpfändeten Vermögenswerte unerheblich, da diese Forderungen unabhängig vom Fortgang des Verfahrens hätten befriedigt werden können.

(111)

Selbst wenn man die vom Empfänger vorgenommene Bewertung der als Sicherheit eingesetzten Aktiva zugrunde legt, hätte das Finanzamt frühzeitig durch den Verkauf der verpfändeten Vermögenswerte mindestens 194 Mio. SKK, entsprechend 86 % der in der Vereinbarung mit den Gläubigern beantragten Summe, erhalten können. Nur wenn absehbar gewesen wäre, dass das Finanzamt nicht den vollständigen, im Rahmen des Vergleichs vereinbarten Betrag erhalten würde, hätte das Finanzamt prüfen müssen, ob es sinnvoll war, das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Darüber hinaus hätte das Finanzamt nach der abschließenden Verteilung an die Gläubiger etwa 99 % des Erlöses aus dem Verkauf der verbleibenden Vermögenswerte erhalten (185 Mio. SKK im ungünstigsten Fall, also unter Anwendung der Verwertungskoeffizienten von EKORDA; siehe Tabelle 4). Es hätte dem Finanzamt klar sein müssen, dass der sich hieraus ergebende Rückzahlungsbetrag bei weitem die im Rahmen des Vergleichs angebotene Summe übertroffen hätte und dass lediglich ein kleiner Teil dieser Gesamtsumme zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar gewesen wäre als im Zuge des Vergleichs.

(112)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Informationen über die Dauer des Insolvenzverfahrens in der Slowakei keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung eines hypothetischen privaten Gläubigers gehabt hätten.

(113)

Darüber hinaus verfügte der Empfänger ohnehin zum Zeitpunkt des Vergleichs über i) eine sehr geringe Gläubigerzahl und ii) Vermögenswerte mit einem Liquidationswert, der den im Rahmen des Vergleichs vereinbarten Betrag überstieg (wie aus Tabelle 5 hervorgeht, belief sich der wahrscheinliche Erlös allein aus dem Verkauf der nicht verpfändeten Aktiva auf 241 Mio. SKK).

(114)

In den Vergleich wurden nur sehr wenige Gläubiger — nämlich fünf — einbezogen. Vier dieser fünf Gläubiger waren private Gläubiger, deren Anteil an der Gesamtschuld gemäß Tabelle 2 lediglich 0,6 % betrug (3 797 608 SKK von 644 166 949 SKK). Der Staat war daher mit 99,4 % der Gesamtforderungen bei weitem der größte Gläubiger. Unter diesen Umständen fiel nicht nur das Risiko von Unstimmigkeiten zwischen den Gläubigern und sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten geringer aus, sondern es war auch eine Verkürzung der Dauer des Insolvenzverfahrens zu erwarten.

(115)

Im Hinblick auf das vom Empfänger unter Verweis auf einen Bericht der Weltbank mit dem Titel „Doing Business in 2004: Understanding Regulation“ vorgebrachte Argument, dass ein Insolvenzverfahren in der Slowakei angeblich im Durchschnitt 4,8 Jahre dauere, ist anzumerken, dass in dem genannten Bericht ein allgemeiner „Indikator zur Schließung von Unternehmen“ beschrieben wird, in den u. a. die Gesamtdauer des Insolvenzverfahrens sowie die gerichtlichen Befugnisse im Insolvenzverfahren einfließen. Streng genommen entspricht dieser Wert nicht der durchschnittlichen Dauer von Insolvenzverfahren. Die slowakischen Behörden selbst vertraten die Ansicht, dass in Anbetracht der Umstände des Falles eine unterdurchschnittliche Dauer des Insolvenzverfahrens zu erwarten gewesen sei (siehe Erwägungsgrund 60). Angesichts der Tatsache, dass das fragliche Verfahren nach Maßgabe des slowakischen Insolvenzrechts und der diesbezüglichen Praxis durchzuführen war, ist diese Einschätzung der slowakischen Behörden besonders aussagekräftig. Darüber hinaus war die slowakische Regierung selbst Gläubigerin des Empfängers.

(116)

Ferner variiert die Dauer der in den vom Empfänger vorgelegten Berichten aufgeführten Insolvenzverfahren erheblich und reicht von zwei bis zu mehr als sechs Jahren (37). Daher handelt es sich bei der vom Empfänger der Kommission übermittelten Einschätzung der Dauer von Insolvenzverfahren in der Slowakei um Verallgemeinerungen, die den besonderen Umständen des in Rede stehenden Falles nicht gerecht werden. Einige dieser Einschätzungen waren zu unpräzise und in gewissem Maße inkohärent.

(117)

Was das konkrete Beispiel eines im selben Wirtschaftszweig wie der Empfänger tätigen slowakischen Unternehmens angeht, dessen Insolvenzverfahren sich über mehr als fünf Jahre hinzog, ist festzustellen, dass der Empfänger nicht nachgewiesen hat, inwiefern dieses Beispiel einen Zusammenhang mit der vorliegenden Sache aufweist, und insbesondere, ob jenes Unternehmen im Vergleich zum Empfänger in derselben oder einer sehr ähnlichen rechtlichen und materiellen Situation war (38). Da der Empfänger einen Hauptgläubiger in privilegierter Stellung — den Staat — hatte und über eine Reihe von Vermögenswerten mit erheblichem Schätzwert verfügte, hätte das Insolvenzverfahren im Falle des Empfängers recht zügig abgeschlossen werden können und wäre daher für den größten Gläubiger, den Staat, vorzuziehen gewesen.

(118)

Schließlich war — selbst unter der Annahme, dass das Insolvenzverfahren wie vom Empfänger behauptet vier bis fünf Jahre gedauert hätte — die Differenz zwischen dem wahrscheinlich beizutreibenden Betrag und der im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Summe so groß, dass die Dauer des Insolvenzverfahrens bei der Entscheidung eines privaten Gläubigers über die Annahme des Vergleichs keine nennenswerte Rolle gespielt hätte. Unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 5,14 % (39) beträgt der Barwert des künftigen Cashflows von 356,7 Mio. SKK selbst nach fünf Jahren 277,6 Mio. SKK, also deutlich mehr als die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Summe. Unter diesen Bedingungen hätte sich das Insolvenzverfahren über mehr als neun Jahre hinziehen müssen, bis der Barwert unter die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Summe gefallen wäre. Ein derart langwieriges Liquidationsverfahren wäre in dieser Sache von keinem privaten Wirtschaftsteilnehmer für wahrscheinlich erachtet worden. Berücksichtigt man zudem, dass ein wesentlicher Teil der Schulden aller Wahrscheinlichkeit nach aufgrund des Verkaufs der verpfändeten Aktiva früher zurückgezahlt worden wäre, ist der Barwert des beizutreibenden Gesamtbetrags noch höher anzusetzen (siehe Erwägungsgrund 111).

(119)

Auf der Grundlage der vorliegenden Belege kann der Schluss gezogen werden, dass in dieser Sache ein privater Gläubiger zu den vom Finanzamt genehmigten Bedingungen dem Vergleich nicht zugestimmt hätte. Da die Forderungen des Finanzamts als Sondergläubiger im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit hätten befriedigt werden können und zudem über 99 % des an die verbleibenden Gläubiger verteilten Erlöses dem Finanzamt zugeflossen wären (entsprechend dem Anteil seiner Forderungen im Verhältnis zu den anderen Gläubigern), ist der Schluss zu ziehen, dass nahezu der gesamte im Zuge des Insolvenzverfahrens erzielte Erlös dem Finanzamt zugeflossen und wie vorstehend nachgewiesen höher ausgefallen wäre als der im Vergleich mit den Gläubigern vereinbarte Betrag.

2.2.   Gegenüberstellung von Gläubigervergleich und Steuereinziehung

(120)

Das Finanzamt war im Unterschied zu den privaten Gläubigern berechtigt, aus eigener Initiative die Steuereinziehung durch den Verkauf von Gebäuden, Maschinen und technischen Anlagen sowie des Unternehmens als Ganzes einzuleiten. Es wurden keine Beweise im Sinne der in Erwägungsgrund 82 erwähnten Rechtsprechung vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass das Finanzamt diese Vorgehensweise in Erwägung und den Schluss gezogen hätte, dass sie weniger vorteilhaft als die Zustimmung zum Vergleich wäre.

(121)

In jedem Fall hält die Kommission das Argument des Empfängers, dass die Gesellschaft durch das Vergleichsverfahren vor der Steuereinziehung geschützt ist, für irrelevant. Wie die slowakischen Behörden bestätigten, war die Steuereinziehung für das Finanzamt eine Alternative, sowohl vor dem Beginn des Vergleichsverfahrens als auch nach dem Einspruch des Finanzamtes gegen den beantragten Vergleich. Deshalb ist es notwendig, diese Möglichkeit bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers in Erwägung zu ziehen. Der Empfänger vergleicht die beantragte Vereinbarung nicht mit dem möglichen Ergebnis einer Steuereinziehung.

(122)

Die Kommission stützt sich bei ihrer Analyse auf die vom Empfänger und von den slowakischen Behörden gemachten Angaben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die slowakischen Behörden bestätigten, dass zugunsten des Finanzamtes Vermögenswerte in Höhe von 397 Mio. SKK verpfändet worden waren, wie dies im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt wurde. Dieser Wert wurde angeblich aus der Buchhaltung des Empfängers gewonnen. Der Empfänger behauptet andererseits, dass der Wert der verpfändeten Aktiva in „Gutachterpreisen“ 194 Mio. SKK beträgt (siehe Erwägungsgrund 22). Obwohl die Kommission nicht ermitteln muss, welcher Wert richtig ist, kann sie die folgenden Schlussfolgerungen ziehen.

(123)

Erstens entsprach die Verpfändung gemäß den Bestimmungen des Steuerverwaltungsgesetzes dem Gegenwert der Stundung der Steuerschuld des Empfängers. Falls der Wert der Aktiva des Empfängers wirklich nur die Hälfte der Sicherheit ausmachte, wie aus dem vom Empfänger vorgelegten Sachverständigengutachten hervorgeht, dann bedeutet dies, dass die vom Staat für diese Stundungen verlangten Sicherheiten unzureichend waren. Unter diesen Umständen erfüllten die vom Finanzamt genehmigten Steuerstundungen zwischen November 2002 und November 2003 in Höhe von 477 Mio. SKK aller Wahrscheinlichkeit nach also nicht das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers. Für die Zwecke des vorliegenden Falles ist es nicht erforderlich, dass die Kommission feststellt, ob diese Maßnahmen ein Beihilfeelement enthielten. Wenn jedoch bereits die vorherigen Stundungen eine staatliche Beihilfe darstellten, kann nicht länger Bezug auf den Grundsatz eines marktwirtschaftlichen handelnden Gläubigers genommen werden, wenn die derart gestundeten Beträge später (teilweise) abgeschrieben werden.

(124)

Zweitens: Auch wenn man bei der Berechnung des Erlöses aus der Steuereinziehung den vom Empfänger vorgelegten niedrigeren Wert verwendet, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger, wenn er diese Möglichkeit gehabt hätte, der Steuereinziehung den Vorzug gegenüber dem Vergleichsverfahren gegeben.

(125)

Bei der Steuereinziehung kann das Finanzamt die Aktiva (Forderungen und sonstiges Umlaufvermögen, bewegliches Vermögen, Gebäude) des Schuldners unmittelbar verkaufen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt für den Vergleich stimmte, verfügte der Empfänger über Bestände im Wert von 43 Mio. SKK, eintreibbare Forderungen in Höhe von mindestens 37 Mio. SKK und Zahlungsmittel in Höhe von 161 Mio. SKK (siehe Tabelle 5). Es sei angemerkt, dass allein der Wert dieser Positionen des Umlaufvermögens (241 Mio. SKK bzw. 6,3 Mio. EUR) (40) den im Rahmen des Vergleichs beantragten Erlös (224,3 Mio. SKK bzw. 5,93 Mio. EUR) überstiegen hätte. Außerdem besaß der Empfänger weitere Aktiva, deren Wert mindestens 194 Mio. SKK betrug.

(126)

Zudem würden bei einer Steuereinziehung keine Verwaltungsgebühren fällig, wie sie beim Insolvenzverfahren anfallen. Es handelt sich um ein Verfahren, das vom Finanzamt eingeleitet und kontrolliert wird. Deshalb kann man auch davon ausgehen, dass es zügig abgeschlossen werden kann.

(127)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass eine auf die Aktiva des Empfängers abzielende Steuereinziehung zu einem höheren Erlös als ein Vergleich geführt hätte.

2.3.   Weitere Belege

(128)

Die Kommission berücksichtigt das von den slowakischen Behörden vorgelegte Schreiben, das der Direktor der Steuerdirektion der Slowakischen Republik seinem Untergebenen, dem Direktor des zuständigen Finanzamtes, übermittelt hatte (siehe Erwägungsgrund 63). Dieses Schreiben belegt eindeutig, dass die Steuerdirektion der Slowakischen Republik (die zuvor in direktem Kontakt mit dem Empfänger gestanden hatte) gegen den beantragten Vergleich war und dem örtlichen Finanzamt klar bedeutete, nicht für diesen Vergleich zu stimmen. Der im Schreiben angeführte Grund lautete, dass der beantragte Vergleich für den Staat „nicht vorteilhaft“ sei.

(129)

Die slowakischen Behörden wiesen außerdem nach, dass eine klare, zu Beginn des Jahres 2004 vom Finanzministerium ausgegebene Anweisung an die Finanzämter existierte, keine Vergleiche zu akzeptieren, die einen Antrag auf Abschreibung von Forderungen der Finanzämter vorsahen (41). Diese politische Entscheidung wurde im Zusammenhang mit der Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes vom 1. Januar 2004 in dem Bestreben getroffen, die Disziplin in Bezug auf die Steuereinziehung zu verbessern.

(130)

Weiterhin ist festzustellen, dass das Finanzamt selbst diesem Vergleich bereits am 2. August 2004, d. h. nicht einmal einen Monat nach der Zustimmung zu dem Vergleich, widersprochen hat.

(131)

Der Empfänger führte an, dass das Finanzamt seine Zustimmung zu dem Vergleich gegeben hatte, noch bevor er das Verfahren in die Wege leitete. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die vom Empfänger vorgelegten Belege genau das Gegenteil verdeutlichen. In seinem Schreiben vom 3. Februar 2004 an den Empfänger stellt der Direktor des Finanzamtes fest, dass er, obwohl er nicht grundsätzlich gegen die Durchführung eines Vergleichsverfahrens ist, dem Antrag des Empfängers auf einen Vergleich mit einer Schuldenrückzahlungsquote von 35 % nicht zustimmt.

(132)

Auf der Grundlage dieses Belegs kann die Kommission nur die Schlussfolgerung ziehen, dass die slowakischen Behörden gegen den vom Empfänger beantragten Vergleich waren, und zwar bereits vor Einleitung des Vergleichsverfahrens am 8. März 2004, vor der Abstimmung der Gläubiger am 9. Juli 2004 sowie auch nach der Genehmigung des Vergleichs durch das Gericht.

(133)

Der Empfänger führte an, dass Langzeitaspekte berücksichtigt werden sollten, wie z. B. die Sicherstellung künftiger Steuereinnahmen zugunsten des Staates (siehe Erwägungsgrund 52).

(134)

Erstens muss betont werden, dass sich die Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers von der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unterscheidet. Während ein marktwirtschaftlich handelnder Investor in der Lage ist zu entscheiden, ob er Geschäftsbeziehungen mit der betreffenden Firma aufnimmt, und sich von der langfristigen strategischen Perspektive der Erzielung eines entsprechenden Gewinns aus seiner Investition leiten lässt (42), wird ein „marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger“, der bereits in einer geschäftlichen oder öffentlich-rechtlichen Beziehung mit einer zahlungsunfähigen Firma steht, versuchen, die Rückzahlung der Schuldsummen (43) zu den günstigsten Bedingungen hinsichtlich der Rückzahlungsquote und der Zahlungsfrist zu erwirken. Die Motivation eines hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers wird sich daher von der eines marktwirtschaftlich handelnden Investors unterscheiden. In der Rechtsprechung wurden daher eigenständige Prüfkriterien für diese beiden Situationen definiert.

(135)

Zweitens ist im Hinblick auf eine Analogie zum Gläubiger-Lieferanten zu berücksichtigen, dass sich die Forderungen eines solchen Gläubigers ihrem Wesen nach grundlegend von den Forderungen des Staates unterscheiden. Da die Beziehungen des Lieferanten zu einer zahlungsunfähigen Firma ausschließlich eine vertragliche Grundlage besitzen, könnte der Lieferant durch den Verlust des Geschäftspartners tatsächlich Schaden erleiden. Wird eine zahlungsunfähige Firma liquidiert oder verkauft, wird der Lieferant nach einem neuen Kunden suchen oder einen Vertrag mit dem neuen Eigentümer abschließen müssen. Das Risiko steigt mit seiner Abhängigkeit von der zahlungsunfähigen Firma. Ein derartiger Gläubiger wird tatsächlich an die Zukunft denken. Im Gegensatz dazu basieren die Beziehungen des Staates zu einer zahlungsunfähigen Firma auf dem öffentlichen Recht, sind also unabhängig von dem Willen der Parteien. Jeder neue Eigentümer, der die Aktiva einer liquidierten Firma übernimmt, wird automatisch steuerpflichtig. Außerdem ist der Staat niemals von einem einzigen Steuerzahler abhängig. Das wichtigste Argument ist letztendlich, dass sich der Staat bei der Einziehung der Steuern niemals von der Aussicht auf Profit leiten lässt und dabei nicht unter kommerziellen Gesichtspunkten und aus kommerziellen Beweggründen handelt. Die angeführte Analogie entbehrt deshalb jeder Grundlage.

(136)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Situation des Staates in diesem Falle nicht mit der Situation eines hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers oder mit der Situation eines hypothetischen abhängigen marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers vergleichbar ist. Auf keinen Fall kann man den Verlust künftiger Steuern bei der Prüfung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers berücksichtigen (44).

(137)

Schließlich geht aus der vom Empfänger vorgelegten Steuerübersicht hervor, dass es sich bei dem Großteil der vom Empfänger seit 1995 gezahlten Steuern um indirekte Steuern (Verbrauchs- und Mehrwertsteuer) handelte. Da diese Steuern von den Endverbrauchern bezahlt werden, hätte die Liquidation des Empfängers keinen Einfluss auf ihre Einziehung, weil die Verbraucher die besteuerten Produkte (in diesem Falle insbesondere Spirituosen und Alkohol) weiterhin von anderen Herstellern kaufen würden. Das Argument des Empfängers bezüglich eines künftigen erheblichen Steuerausfalls ist deshalb unglaubwürdig.

(138)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass mit keinem der anderen vom Empfänger vorgelegten Belege nachgewiesen wird, dass das Verhalten eines hypothetischen privaten Gläubigers beeinflusst worden wäre. Daher wird die Bewertung der Kommission bezüglich dieses Verhaltens in den Abschnitten 2.1 oder 2.2 in keiner Weise durch diesen Abschnitt geändert.

2.4.   Schlussfolgerungen

(139)

Auf der Grundlage der aufgeführten Belege kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in diesem Falle das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers nicht erfüllt war und der Staat dem Empfänger einen Vorteil gewährt hat, den dieser unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können.

(140)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die vom Finanzamt im Rahmen des Vergleichs gebilligte Schuldabschreibung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE: AUSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 3 AEUV

(141)

Wichtigstes Ziel der Beihilfe ist die Unterstützung einer Firma, die sich in Schwierigkeiten befindet. In diesen Fällen ist die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anwendbar, der zufolge staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige genehmigt werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(142)

Hinsichtlich der Produktpalette des Empfängers prüfte die Kommission, ob in diesem Fall Sonderregelungen für den Landwirtschaftssektor Anwendung finden können. Die Kommission gelangte auf der Grundlage der von den slowakischen Behörden vorgelegten Informationen zum Umsatz des Empfängers in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu der Schlussfolgerung, dass die Mehrzahl der Erzeugnisse des Empfängers keine Erzeugnisse sind, wie sie in Anhang I AEUV aufgeführt sind. Aus diesem Grunde finden hier nur die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen Anwendung.

(143)

Der Empfänger äußerte in seiner Stellungnahme zum Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Einwände gegen die von den slowakischen Behörden zuvor bereitgestellten Umsatzzahlen (siehe Tabelle 1), aber nicht gegen den Beschluss der Kommission, ihre Bewertung auf die allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfe zu stützen. Ohne feststellen zu wollen, ob die vom Empfänger vorgelegten Angaben richtig sind (45), überprüfte die Kommission, ob die genannte Schlussfolgerung unter Berücksichtigung der neuen Angaben aufrechterhalten werden kann. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Umsatz des Empfängers größtenteils auf Erzeugnisse entfällt, die nicht zu den in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen gehören. Aus diesem Grunde kommen in diesem Fall die allgemeinen und nicht die sektorspezifischen Regelungen für staatliche Beihilfen zur Anwendung.

(144)

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Firmen in Schwierigkeiten unterliegen gegenwärtig den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (46) (nachfolgend „neue Leitlinien“), die die vorangegangene, im Jahr 1999 angenommene Fassung (47) ersetzen (nachfolgend „Leitlinien aus dem Jahr 1999“).

(145)

In den Übergangsbestimmungen der neuen Leitlinien ist festgelegt, dass die neuen Leitlinien für die Bewertung jeglicher Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde (rechtswidrige Beihilfen), wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach dem 1. Oktober 2004, also nach dem Datum der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union, gewährt wurde (Randnummer 104 Unterabsatz 1). Wurde die rechtswidrige Beihilfe jedoch vor dem 1. Oktober 2004 gewährt, dann erfolgt die Prüfung auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt geltenden Leitlinien, zu dem die Beihilfe gewährt wurde (Randnummer 104 Unterabsatz 2).

(146)

Die Genehmigung des Vergleichs durch das Finanzamt wurde am 9. Juli 2004 erteilt und am 23. Juli 2004 wirksam. Dementsprechend wurde die rechtswidrige Beihilfe vor dem 1. Oktober 2004 gewährt. Es gelten also die Leitlinien aus dem Jahr 1999, die zu dem Zeitpunkt gültig waren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.

(147)

Beim Empfänger handelt es sich um ein mittleres Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (48).

3.1.   Förderwürdigkeit des Unternehmens

(148)

Ein Unternehmen wird gemäß Randnummer 5 Buchstabe c der Leitlinien aus dem Jahr 1999 dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind.

(149)

Der Empfänger war Gegenstand eines Vergleichsverfahrens, welches im Sinne der Definition des Insolvenzgesetzes ausschließlich zahlungsunfähigen Gesellschaften offensteht. Er kommt daher für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht.

3.2.   Rettungsbeihilfe

(150)

Die fragliche Maßnahme wurde von den slowakischen Behörden ursprünglich als Rettungsbeihilfe dargestellt. Nach Maßgabe der Leitlinien aus dem Jahr 1999 äußerte die Kommission aus den in Teil III aufgeführten Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit der der Beihilfe als Rettungsbeihilfe.

(151)

Weder die slowakischen Behörden noch der Empfänger haben zu diesen Zweifeln Stellung genommen. Der Kommission wurden hierzu keine neuen Fakten vorgelegt.

(152)

Da die genannten Zweifel nicht beseitigt wurden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht als Rettungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien aus dem Jahr 1999 betrachtet werden kann.

3.3.   Umstrukturierungsbeihilfe

(153)

Die Kommission äußerte aus den in Teil III aufgeführten Gründen Zweifel, ob die Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien aus dem Jahr 1999 zu betrachten ist.

(154)

Die Kommission stellt fest, dass die slowakischen Behörden, denen die Beweislast dafür obliegt, dass die staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, keine neuen Fakten zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung vorgelegt haben. Die Kommission berücksichtigte in gebührender Weise die vom Empfänger vorgelegten Bemerkungen.

3.3.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(155)

Gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999 muss sich die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens stützen und von dessen Durchführung abhängig gemacht werden. Der Mitgliedstaat verpflichtet sich zu diesem Plan, der von der Kommission gebilligt werden muss. Die Nichteinhaltung dieses Plans durch das betreffende Unternehmen wird als missbräuchliche Verwendung der Beihilfe betrachtet.

(156)

Im Wesentlichen muss der Umstrukturierungsplan dem Empfänger ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Dieser Plan sollte die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und zweckdienliche Maßnahmen zur Lösung dieser Schwierigkeiten aufzeigen. Die Umstrukturierungsmaßnahmen dürfen sich nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung von Schulden und früheren Verlusten beschränken, ohne nach den Ursachen der Schwierigkeiten zu suchen.

(157)

Für Unternehmen, die ihren Sitz in Fördergebieten haben, und für kleine und mittlere Unternehmen sehen die Leitlinien aus dem Jahr 1999 vor, dass für die Genehmigung einer Beihilfe weniger strenge Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen und den Inhalt von Kontrollberichten gestellt werden. Weder befreien diese Umstände ein solches Unternehmen von der Anforderung, einen Umstrukturierungsplan zu erarbeiten, noch entbinden sie die Mitgliedstaaten von der Pflicht, die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplanes abhängig zu machen.

(158)

Nach Einleitung des formellen Prüfverfahrens bestätigten die slowakischen Behörden, dass der Geschäftsplan, den der Empfänger als Bedingung für die Einleitung des Vergleichsverfahrens auszuarbeiten hatte, nur von dem zuständigen Gericht geprüft wurde, also nicht von der die Beihilfe gewährenden Behörde, und dass weder das Gericht noch das Finanzamt die Durchführung des Plans kontrolliert hat.

(159)

Abweichend von dieser Aussage erklärte der Empfänger, das Finanzamt habe die Eignung des Geschäftsplans, die langfristige Rentabilität wiederherzustellen, vor Genehmigung des Vergleichs geprüft, legte jedoch keine Belege für diese Behauptung vor.

(160)

Außerdem brachte der Empfänger vor, dass das Fehlen eines formellen Umstrukturierungsplans im Falle einer Ex-post-Bewertung der Beihilfe durch die Kommission irrelevant sei, da sich die Kommission nunmehr vergewissern könne, ob der Empfänger tatsächlich die Rentabilität wieder erlangt habe. Nach Auffassung des Empfängers kann ein formeller Umstrukturierungsplan nur im Falle einer Ex-ante-Bewertung verlangt werden, und nur auf eine solche Bewertung können die Leitlinien aus dem Jahr 1999 angewendet werden.

(161)

Diese Argumentation ist nicht richtig. Die Leitlinien aus dem Jahr 1999 werden auf die Bewertung der Vereinbarkeit sowohl einer angemeldeten als auch einer rechtswidrigen Beihilfe angewendet. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bewertung gilt die Bedingung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe an einen tragfähigen Umstrukturierungsplan geknüpft ist. Die Kommission muss die Bewertung auf der Grundlage der Informationen vornehmen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung verfügbar waren.

(162)

Der Schluss liegt nahe, dass das Finanzamt als Behörde, die die Beihilfe gewährt, keine Möglichkeit hatte, den Umstrukturierungsplan zu bewerten und die Abschreibung seiner Forderungen von dessen ordnungsgemäß kontrollierter Durchführung abhängig zu machen. Daher wurde die erste, formelle Bedingung, die in vollem Maße auch auf die Ex-post-Bewertung anwendbar ist, nicht erfüllt.

(163)

Was den Inhalt des Geschäftsplans betrifft, so legten die slowakischen Behörden keine Informationen vor, die die Zweifel der Kommission darüber hätten ausräumen können, ob der Plan gemäß den Bedingungen der Leitlinien aus dem Jahr 1999 einen echten Umstrukturierungsplan darstellt.

(164)

Die Kommission muss ihre Schlussfolgerung aufrechterhalten, die sie im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gezogen hat. Der vorgelegte Geschäftsplan befasst sich lediglich mit dem akuten Problem des Empfängers, nämlich die Zunahme seiner Schulden gegenüber dem Staat. Dieser Plan analysiert weder die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Empfängers führten, noch die finanzielle Lage des Unternehmens zu dem betreffenden Zeitpunkt oder dessen finanzielle Aussichten. Da diese Analyse fehlte, hat der Empfänger keine konkreten Schritte zur Lösung der einzelnen Gründe, die zu den Schwierigkeiten führten, vorgeschlagen. Die einzige Maßnahme, die detailliert beschrieben wurde, ist die beantragte finanzielle Umstrukturierung durch einen Vergleich mit den Gläubigern.

(165)

Eine Erhöhung des Eigenkapitals des Empfängers, die der Empfänger als eine der Umstrukturierungsmaßnahmen bezeichnete, wird im Plan überhaupt nicht erwähnt. Keine der Angaben belegt, dass die Kapitalerhöhung durch die Firma Hydree Slovakia als Maßnahme betrachtet werden könnte, die gewährleisten sollte, dass der Empfänger langfristig nicht wieder auf seine Strategie zur Finanzierung der Produktion mit Hilfe der Mehrwert- und Verbrauchssteuerschulden, die letztlich zu seinen Schwierigkeiten geführt hatte, zurückgreifen würde. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass die Kapitalerhöhung in keiner Weise das Risiko eines Wiederauftretens der finanziellen Probleme verringert habe. Diese Zweifel fallen umso stärker aus, wenn berücksichtigt wird, dass sich die Kapitalerhöhung auf 21 Mio. SKK und das Umschuldungsvolumen auf 644 Mio. SKK belief.

(166)

Die Kapitalerhöhung ist für sich genommen kein Beweis für das Vertrauen des Marktes in die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Empfängers. Die Kommission merkt an, dass es dem Empfänger trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen sei, einen Kredit von einer Privatbank zu erhalten.

(167)

Darüber hinaus war die Vermietung von Produktionsanlagen an einen Konkurrenten des Empfängers, nämlich die Firma Old Herold, s. r. o., eindeutig der Tatsache geschuldet, dass der Empfänger seine Lizenz zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen verloren hatte, und nicht darauf zurückzuführen, dass dieser Produktionszweig unrentabel gewesen wäre und demzufolge eine Umstrukturierung erforderlich gemacht hätte. Es trifft zu, dass der Empfänger selbst nach Abschluss des Vergleichs eine neue Lizenz hätte beantragen können und dies nicht getan hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Empfänger weiterhin die von der Firma Old Herold in den Produktionsanlagen und unter der Marke des Empfängers hergestellten Erzeugnisse verkauft und sogar plant, den entsprechenden Umsatz zu erhöhen, wie aus dem Geschäftsbericht für den Zeitraum 29. April 2004 bis 30. Dezember 2004 hervorgeht. Die Vermietung dieser Produktionsanlagen kann deshalb nicht als Umstrukturierungsmaßnahme betrachtet werden, da es auf der Grundlage aller vorliegenden Belege nicht erforderlich war, diesen Teil der Produktion umzustrukturieren.

(168)

Was die übrigen im Geschäftsplan vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft, so wurden die Zweifel der Kommission nicht ausgeräumt. Diese Maßnahmen sind einfach Tätigkeiten im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und keine Rationalisierungsmaßnahmen (Verkauf alter Anlagen oder Fahrzeuge). Zwei vorgeschlagene strukturelle Maßnahmen (Einstellung der Produktion unrentabler alkoholfreier Erzeugnisse und Verkauf von Gebäuden) wurden sehr vage beschrieben, ohne Angabe der konkreten Erzeugnisse oder eines Zeitplans. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass die zum Verkauf bestimmten Gebäude (Verwaltungsgebäude, Verkaufsstelle und Erholungsgebäude) am 10. Oktober 2005 noch nicht verkauft waren, d. h., dass diese geplante Maßnahme nicht wie angekündigt durchgeführt wurde.

(169)

Aufgrund des Fehlens eines formellen Umstrukturierungsplans und einer wirklichen Analyse der Schwierigkeiten und der für ihre Lösung erforderlichen Maßnahmen sowie der Marktbedingungen und Perspektiven gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der vom Empfänger vorgelegte Geschäftsplan keinen wirklichen Umstrukturierungsplan darstellt, wie er in den Leitlinien aus dem Jahr 1999 vorgesehen ist (49). Die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität durch den Empfänger wurden daher nicht ausgeräumt.

3.3.2.   Auf das Minimum begrenzte Beihilfe

(170)

Die Schlussfolgerung der Kommission, dass ihre Zweifel an einer langfristigen Rentabilität in Anbetracht des Fehlens eines tatsächlichen Umstrukturierungsplans fortbestehen, ist bereits allein ausreichend für den Schluss, dass die Beihilfe unvereinbar mit dem Binnenmarkt ist. Dennoch bewertet die Kommission auch das andere zentrale, in den Leitlinien aus dem Jahr 1999 enthaltene Kriterium, und zwar die Tatsache, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt sein muss.

(171)

Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien aus dem Jahr 1999 müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Empfängers beschränken. Der Empfänger muss aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zur Umstrukturierung leisten.

(172)

Die Umstrukturierungskosten entsprachen dem Gesamtbetrag der Umschuldung im Rahmen des Vergleichs. Der Empfänger zahlte 35 % dieser Summe.

(173)

Die slowakischen Behörden lieferten keine weitere Erklärung zu den in diesem Zusammenhang von der Kommission geäußerten Zweifeln. Der Empfänger erklärte, wie er die Zahlung der nach dem Vergleich verbleibenden Schulden finanziert hat (siehe Erwägungsgründe 30 bis 35). Den Angaben des Empfängers zufolge betrug sein Eigenbeitrag 231 Mio. SKK (6,1 Mio. EUR).

(174)

Erstens überstiegen die dem Empfänger zugänglichen Finanzmittel die nach dem Vergleich verbleibenden Schulden. Das macht deutlich, dass die Beihilfe nicht auf das notwendige Minimum begrenzt war.

(175)

Was jedoch wichtiger ist: Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der von der Firma Old Herold gewährte Kredit nicht die Bedingungen im Sinne der Leitlinien aus dem Jahre 1999 erfüllt, die an den Eigenbeitrags des Empfängers gestellt werden. Verbindlichkeiten stellen eine dauerhafte Finanzierungsquelle für die unternehmerische Tätigkeit dar. Es handelt sich um kurzfristige Kredite, die jedoch zurückzuzahlen sind. Der Firma stehen nur dann zusätzliche Finanzmittel für eine Umstrukturierung zur Verfügung, wenn sich die Lieferanten verpflichten, eine längere Zahlungsfrist einzuräumen als nach geschäftlichen Gepflogenheiten üblich, und nur dann deutet ein solcher Aufschub darauf hin, dass der Markt an die Möglichkeit der Wiederherstellung der Rentabilität glaubt.

(176)

Der Empfänger wies in keiner Weise nach, dass die Stundung der Zahlung durch die Firma Old Herold die gängige Geschäftspraxis zwischen dem Empfänger und seinen Lieferanten deutlich überschritten hat. Eine Fälligkeit von 40 Tagen kann man als gängige Praxis ansehen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie dem Empfänger nach dem Vergleich eingeräumt wurde. Daher befand sich der Empfänger nicht mehr in finanziellen Schwierigkeiten. Hauptanliegen des Vergleichs war jedoch gerade die Unterstützung des Empfängers bei der Überwindung seiner finanziellen Probleme.

(177)

Deshalb gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass man diese verlängerte Fälligkeit nicht als Beitrag zur Umstrukturierung aus externen Quellen betrachten kann.

(178)

Ohne diesen Aufschub beläuft sich der Eigenbeitrag des Empfängers gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999 auf 131 Mio. SKK (3,4 Mio. EUR), entspricht also 20 % der Umstrukturierungskosten.

(179)

Die Leitlinien aus dem Jahr 1999 enthielten keine Schwellenwerte, ab denen der Eigenbeitrag des Empfängers als bedeutend anzusehen ist.

(180)

In Anbetracht der Praxis der Kommission bei der Umsetzung der Leitlinien aus dem Jahr 1999 und die Entwicklung ihrer Politik hin zur Einführung von Schwellenwerten in den neuen Leitlinien (50) betrachtet die Kommission den Beitrag des Empfängers von 20 % als relativ niedrig. Ein solcher Beitrag könnte nach den Leitlinien aus dem Jahr 1999 nur dann gebilligt werden, wenn alle sonstigen Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe erfüllt wären. Die Kommission müsste dabei neben anderen fallspezifischen Besonderheiten z. B. in Betracht ziehen, ob der Empfänger in einer geförderten Region tätig ist oder bis zu welchem Grade die Finanzierungsquellen das Vertrauen des Marktes — mit Ausnahme des Empfängers selbst und seiner Aktionäre — in die langfristige Rentabilität der Firma widerspiegeln.

(181)

Aus diesen Gründen kann die Kommission im vorliegenden Fall nicht die Ansicht teilen, dass der Empfänger einen bedeutenden Beitrag geleistet hat. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass ihre Zweifel, ob der Empfänger einen bedeutenden Eigenbeitrag geleistet hat und die Beihilfe auf das notwendige Minimum begrenzt war, nicht ausgeräumt wurden.

3.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe: Schlussfolgerung

(182).

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe weder als Rettungs- noch als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Außerdem findet auf diesen Fall keine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmen Anwendung.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(183)

Die Kommission stellt fest, dass die Slowakische Republik die Abschreibung der Steuerschuld zugunsten von Frucona Košice, a. s. unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Diese Beihilfe ist auf der Grundlage keiner im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelung mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(184)

Obwohl die Durchführung der Abschreibung durch das Finanzamt bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt wurde, stellt die Kommission fest, dass der Vorteil für den Empfänger zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, als das Finanzamt entschied, ihm einen Teil seiner Forderungen zu erlassen und ihm damit eine Beihilfe zu gewähren. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Inkrafttreten der Vereinbarung mit den Gläubigern am 23. Juli 2004. Der Vorteil des Empfängers gegenüber seinen Mitbewerbern lag darin, dass das Finanzamt seine Steuerforderungen nicht beigetrieben hat.

(185)

Zur Wiederherstellung des Standes vor Gewährung der Beihilfe muss die staatliche Beihilfe zurückgefordert werden. Da der Vorteil dem Empfänger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung mit den Gläubigern am 23. Juli 2004 erwuchs, entspricht die zurückzufordernde Beihilfe dem Gesamtbetrag der Abschreibung gemäß dieser Vereinbarung.

(186)

Allerdings entschied der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik, dass ausstehende Kraftfahrzeugsteuern in Höhe von 424 490 SKK zu Unrecht in den Vergleich einbezogen worden waren. Daher wurde dieser Betrag von der Gesamtschuld der Vereinbarung abgezogen und die Summe der in die Vereinbarung einbezogenen Schulden gegenüber dem Finanzamt auf 640 369 341 SKK berichtigt.

(187)

Die ausstehenden Kraftfahrzeugsteuern, die zwischenzeitlich als abgeschrieben angesehen worden waren, wurden am 2. August 2006 vollumfänglich gezahlt. Diese Zahlung sollte bei der Berechnung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe und der darauf fälligen Zinsen berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/254/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 416 515 990 SKK, die die Slowakische Republik dem Unternehmen Frucona Košice, a. s. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 3

(1)   Die Slowakische Republik ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig bereitgestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern, und berücksichtigt dabei, dass am 2. August 2006 ein Betrag von 424 490 SKK für ausstehende Kraftfahrzeugsteuern auf das Konto des lokalen Finanzamtes eingezahlt wurde.

(2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

(3)   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe Frucona Košice, a. s., zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (51) berechnet. Der Zinssatz wird über den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 4

Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Diese Angaben legt sie unter Verwendung des Fragebogens in der Anlage dieses Beschlusses vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Oktober 2013.

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet.

(2)   ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 47.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a s. (2007/254/EG) (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 14).

(*1)  Der Umsatz in Euro wurde 2002 mit 23,6 Mio. EUR, 2003 mit 25,7 Mio. EUR und 2004 mit 23 Mio. EUR angegeben. Der diesem Beschluss zu Informationszwecken zugrunde gelegte Wechselkurs lautet 1 EUR = 38 SKK.

(5)  Der Gesamtumsatz wurde im Jahr 2002 mit 334 Mio. SKK (8,8 Mio. EUR), im Jahr 2003 mit 360 Mio. SKK (9,5 Mio. EUR) und im Jahr 2004 mit 720 Mio. SKK (19 Mio. EUR) angegeben.

(6)  Eine Firma gilt als überschuldet, wenn sie mehrere Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeitsdatum zu begleichen.

(7)  Die Verbrauchssteuer wird monatlich gezahlt.

(*2)  Summe, die der Empfänger an die Gläubiger zu zahlen hat.

(*3)  Die Gesamtschuld betrug vor dem Vergleich 16,96 Mio. EUR, die Restschuld nach dem Vergleich 5,93 Mio. EUR.

(8)  In Anbetracht des Verlustes der Lizenz zur Herstellung von alkoholischen Getränken und Getränken auf Alkoholbasis sowie nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen betraf dieser Verkauf wahrscheinlich vor allem Alkohol.

(9)  Der Empfänger führt als Beispiel eine Firma an, die ähnliche Aktiva besitzt und im gleichen Wirtschaftszweig tätig ist, sowie einige weitere allgemeinere statistische Durchschnittswerte zur Nutzung des Insolvenzverfahrens in der Slowakei.

(10)  Aus den Angaben für das Jahr 2004, die EKORDA in ihrem Bericht verwendete, geht hervor, dass 98 % auf Mehrwert- und Verbrauchssteuern entfallen.

(11)  Der Empfänger bezieht sich auf die verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1994, I-4103.

(12)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-109/01, Slg. 2004, II-132, Randnr. 74.

(13)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Europäische Kommission, C-73/11 P, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 70.

(14)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46; Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 30; Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, Slg. 2012, I-00000, Randnr. 79; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Europäische Kommission, C-73/11 P, Randnr. 73.

(15)  Siehe vorgenanntes Urteil des Gerichtshofs, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, Randnrn. 81 bis 85.

(16)  

Quelle: vom Empfänger vorgelegte Bilanz für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003. Alle Werte sind Buchwerte.

(17)  

Quelle: Bericht der Gesellschaft EKORDA vom 7. Juli 2004, der den Buchwert ausweist, mit Ausnahme der Forderungen, die anhand des Liquidationswertes berichtigt wurden.

(18)  

Quelle: vom Empfänger vorgelegte Bilanz für den Zeitraum 1. Januar bis 28. April 2004. Alle Werte sind Buchwerte.

(19)  Information der slowakischen Behörden, basierend auf einer Prüfung vor Ort, durchgeführt vom Finanzamt in den Räumen des Empfängers am 17. Juni 2004 (siehe Erwägungsgrund 60).

(20)  

Quelle: vom Empfänger vorgelegter Geschäftsbericht für das Jahr 2004. Alle Werte sind Buchwerte.

(21)  Grundstücke, Gebäude, Maschinen und technische Anlagen, immaterielle Vermögenswerte, finanzielle Vermögenswerte.

(22)  EKORDA zufolge muss der Buchwert der kurzfristigen Forderungen in Höhe von 166 Mio. SKK auf den Liquidationswert von 98 Mio. SKK berichtigt werden (siehe Erwägungsgrund 97).

(23)  Es ist unklar, ob dieser Wert dem Buchwert oder dem Liquidationswert der kurzfristigen Forderungen entspricht. Zur Sicherheit ging die Kommission davon aus, dass es sich um den Buchwert handelt.

(24)  Siehe vorgenanntes Urteil des Gerichtshofs, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, Randnr. 86.

(25)  Hierbei handelt es sich um den Buchwert (166 Mio. SKK), der von EKORDA berichtigt wurde, um dem Liquidationswert der Forderungen zu entsprechen.

(26)  Hierbei handelt es sich um einen Näherungswert des Liquidationswertes, den die Kommission durch die Korrektur des Buchwertes der kurzfristigen Forderungen (147 Mio. SKK) um den gleichen Faktor ermittelt hat, der von EKORDA in ihrer Analyse zugrunde gelegt wurde (siehe Fußnote 6, Tabelle 3).

(27)  Hierbei handelt es sich um einen Näherungswert des Liquidationswertes, den die Kommission durch die Korrektur des Buchwertes der kurzfristigen Forderungen (63 Mio. SKK; siehe ferner Fußnote 1) um den gleichen Faktor ermittelt hat, der von EKORDA in ihrer Analyse zugrunde gelegt wurde (siehe Fußnote 16). Die Kommission merkt jedoch an, dass die Forderungen in Höhe von 63 Mio. SKK nach den Informationen der slowakischen Behörden beitreibbar waren. Daher ist es äußerst zweifelhaft, ob ihr Buchwert überhaupt berichtigt werden muss. Falls der Wert von 63 Mio. SKK dem Liquidationswert dieser Forderungen entspricht, dann hätte der Gesamterlös im Insolvenzverfahren per 17. Juni 2004 331 Mio. SKK (8,7 Mio. EUR) betragen.

(28)  Diese Angabe wird von den slowakischen Behörden angezweifelt, wie weiter unten erklärt wird.

(29)  Im Zuge des gesamten Prüfverfahrens gab der Empfänger an, dass der Wert seiner zugunsten des Finanzamts verpfändeten langfristigen Vermögenswerte 194 Mio. SKK betrug. Hierbei handelt es sich um eine als „Gutachterpreis“ ausgedrückte Bewertung eines unabhängigen Schätzers. Dieser Preis sollte ein Näherungswert des Preises sein, zu dem der Vermögenswert zum damaligen Zeitpunkt hätte verkauft werden können. Es sei angemerkt, dass es sich hierbei um einen Mindestpreis handelt; die slowakischen Behörden schätzten den Preis der verpfändeten Vermögenswerte auf 397 Mio. SKK.

(30)  Es wurde ein Verwertungskoeffizient von 52 % herangezogen. Dieser Verwertungskoeffizient kann daraus abgeleitet werden, dass der Empfänger angegeben hatte, er beabsichtige für die Zwecke der Finanzierung der Vereinbarung mindestens 110 Mio. SKK aus dem Verkauf der Bestände zu erlösen. Ausgehend von einem Buchwert von 209 Mio. SKK war dies jedoch nur möglich, wenn für die Bestände mindestens ein Verwertungskoeffizient von 52 % angesetzt wurde (110 Mio. SKK/209 Mio. SKK).

(31)  Hierbei handelt es sich um den Buchwert (166 Mio. SKK), der von EKORDA berichtigt wurde, um dem Liquidationswert der Forderungen zu entsprechen.

(32)  Hierbei handelt es sich um den Wert der kurzfristigen Forderungen nach Berichtigung ihres Buchwerts (63 Mio. SKK) um den von EKORDA verwendeten Faktor von 59 %. Es gibt keinen triftigen Grund, warum der Liquidationswert nach einer derartigen Berichtigung geringer sein sollte.

(33)  Es sei angemerkt, dass in den anderen vom Empfänger vorgelegten Berichten (den Berichten von EKORDA und Frau Kochová) von einem leicht höheren Kostensatz von etwa 22 % ausgegangen wird. Da jedoch das Verfahren in diesem Fall aller Wahrscheinlichkeit nach zügiger als ein durchschnittliches Insolvenzverfahren durchgeführt werden dürfte, besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Kosten höher ausfallen würden als im Durchschnitt für entsprechende Verfahren im Weltbankbericht erfasst. Wenn überhaupt wären aufgrund der geringen Gläubigerzahl und der einfachen Schuldenstruktur (99 % entfallen auf einen Gläubiger) unterdurchschnittliche Kosten zu erwarten.

(34)  Das Finanzamt hätte 100 % der verpfändeten Vermögenswerte (194 Mio. SKK) sowie über 99 % des Erlöses aus dem Verkauf der verbleibenden Vermögenswerte erhalten.

(35)  Der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva des Empfängers würde sich auf 275 Mio. SKK belaufen (siehe Tabelle 4). Nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens, die dem Empfänger zufolge 18 % des Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva — also 49,5 Mio. SKK — ausmachten, hätte das Finanzamt 225,5 Mio. SKK erhalten.

(36)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, Hijos de Andrés Molina/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-152/99, Slg. 2002, II-3058, Randnr. 168.

(37)  Bericht von Frau Kochová: 2 Jahre, Bericht von Frau Holovačová: über 6 Jahre, Weltbankbericht 2004: 4,8 Jahre, Bericht des Justizministeriums und Weltbankbericht 2002: 3,7 Jahre.

(38)  Das vom Empfänger in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 erwähnte Beispiel bezieht sich auf die Feststellung der Insolvenz von Liehofruct White Lady Distillery, s. r. o. Levoča.

(39)  Im Jahr 2004 bewegte sich der Zinssatz für Staatsanleihen mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren in einer Bandbreite zwischen 4,06 % und 5,14 %. Im Sinne einer konservativen Rechnung wird für die Analyse der höchste Zinssatz von 5,14 % herangezogen.

(40)  Wert des Umlaufvermögens = Bestände (43 Mio. SKK) + kurzfristige Forderungen (37 Mio. SKK) + Zahlungsmittel (161 Mio. SKK) = 241 Mio. SKK.

(41)  Aus dem Schreiben lässt sich folgern, dass das Ministerium Vergleiche billigte, die eine Stundung der Zahlung um höchstens zwei Monate im Falle von Mehrwert- und Verbrauchssteuern und um sechs Monate im Falle anderer Steuern vorsahen.

(42)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, Hijos de Andrés Molina/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 126.

(43)  Siehe z. B. oben genanntes Urteil des Gerichtshofs, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-342/96 P, Randnr. 46.

(44)  Siehe mutatis mutandis vorgenanntes Urteil des Gerichtshofs, Europäische Kommission/EDF, C-124/10 P, Randnr. 79 und 80.

(45)  Diese Angaben stimmen offensichtlich nicht mit den vom Empfänger vorgelegten Jahresabschlüssen überein.

(46)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(47)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(48)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(49)  Siehe ferner Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-17/99, Slg. 2001, I-2481.

(50)  Gemäß den neuen Leitlinien beträgt der Schwellenwert für mittlere Unternehmen mindestens 40 %.

(51)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

ANGABEN ZUR UMSETZUNG DES BESCHLUSSES … DER KOMMISSION

1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags

1.1.

Bitte machen Sie folgende Angaben zur Höhe der dem Empfänger rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe:

Datum (Daten) (1)

Höhe der Beihilfe (*1)

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

1.2.

Bitte erläutern Sie ausführlich, wie die auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfe zu erhebenden Zinsen berechnet werden.

2.   Geplante und ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe

2.1.

Bitte beschreiben Sie ausführlich, welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. geplant sind, um die Beihilfe tatsächlich und unverzüglich zurückzufordern. Geben Sie gegebenenfalls die Rechtsgrundlage der ergriffenen bzw. geplanten Maßnahmen an.

2.2.

Welcher Zeitplan ist für das Rückforderungsverfahren vorgesehen? Wann wird die Rückzahlung der Beihilfe abgeschlossen sein?

3.   Bereits erfolgte Rückzahlung der Beihilfe

3.1.

Bitte machen Sie folgende Angaben zu etwaigen bereits vom Empfänger zurückgezahlten Beihilfebeträgen:

Datum (Daten) (2)

Höhe der Rückzahlung (*)

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.

Bitte fügen Sie für die in der Tabelle in Abschnitt 3.1. gemachten Angaben zur Rückzahlung von Beihilfebeträgen Belege bei.

(1)  

(o)

Datum oder Daten, an dem (denen) die Beihilfe (die einzelnen Teilbeträge der Beihilfe) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde(n).

(*1)  Höhe der Beihilfe, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (in Bruttobeihilfeäquivalenten).

(2)  

(o)

Datum (Daten), an dem (denen) der Beihilfebetrag zurückgezahlt wurde.