Europäische Union

2014/342/EU: Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die Staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6261) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0342. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Republik stattgefunden, und das Finanzamt übersandte dem Empfänger am 3. Februar 2004 ein Schreiben, in dem es angeblich die Möglichkeit des Vorgehens in Form eines Vergleichs bestätigte. (44) Der Empfänger behauptete zudem, dass selbst wenn die Kommission weiterhin die Ansicht vertrete, sie sei handlungsbefugt, die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, da der Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfüllt sei. (45) Erstens behauptet der Empfänger, dass die Gegenüberstellung von Vergleichsverfahren und Steuereinziehung hinderlich sei, da die Einleitung des Erstgenannten Letzteres ausschließe oder aussetze. Das Finanzamt habe deshalb nicht die Möglichkeit gehabt, die Steuereinziehung zu wählen. Der Empfänger behauptet weiterhin, dass er, wenn er nicht freiwillig ein Vergleichsverfahren veranlasst hätte, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften zur Zahlungsunfähigkeit nach einigen Wochen oder Monaten gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, das Insolvenzverfahren oder das Vergleichsverfahren einzuleiten. (46) Zweitens bringt der Empfänger vor, dass die Entscheidung des Staates, den Konkurs zu vermeiden und stattdessen nach einer Lösung mittels eines Vergleichsverfahrens zu suchen, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfülle. Der Empfänger legt als Beweis Bestätigungen zweier Wirtschaftsprüfer und eines Insolvenzverwalters vor, dass durch ein Vergleichsverfahren ein größerer Teil der Forderungen des Finanzamts — und dies sogar schneller — befriedigt würde als durch ein Insolvenzverfahren. Der Empfänger legt außerdem weitere Materialien und Statistiken vor, aus denen hervorgeht, dass ein Insolvenzverfahren in der Slowakei durchschnittlich drei bis sieben Jahre dauert und aus dem Aktivaverkauf nur ein sehr geringer Erlös erzielt wird (9). (47) Der Empfänger stützt seine Analyse insbesondere auf den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EKORDA vom 7. Juli 2004, der dem Finanzamt vor der Abstimmung der Gläubiger am 9. Juli 2004 vorgelegen haben soll. Es wurde jedoch keinerlei Nachweis vorgelegt, der dies bestätigen könnte. (48) Nach dem Bericht der Gesellschaft EKORDA hätten die Einnahmen aus dem Verkauf der Aktiva im Insolvenzfall höchstens 204 Mio. SKK (5,3 Mio. EUR) betragen, wobei nach Abzug verschiedener Gebühren in Höhe von 45 Mio. SKK lediglich 159 Mio. SKK (4,2 Mio. EUR) verblieben wären. Der Empfänger selbst korrigierte die Summe der abzuziehenden Gebühren (36 Mio. SKK) und kam schließlich auf einen Betrag von 168 Mio. SKK (4,4 Mio. EUR). Auch wenn das Finanzamt als einziger Sondergläubiger und bei weitem größter Gläubiger den Großteil dieser Erlöse erhalten hätte, wäre dies immer noch geringer gewesen als der Betrag, den das Finanzamt nach dem Vergleich erhielt. (49) EKORDA verwendete als Grundlage den Buchwert des Anlagevermögens, der Bestände, der Zahlungsmittel und der berichtigten kurzfristigen Forderungen per 31. März 2004 unter Berücksichtigung ihrer Uneinbringlichkeit und ihres zweifelhaften Werts. EKORDA korrigierte den Nennwert der Aktiva des Empfängers durch den sogenannten Verwertungskoeffizienten für jeden Aktivabestandteil bei Verkauf im Rahmen des Insolvenzverfahrens (45 % für das Anlagevermögen, 20 % für Bestände und kurzfristige Forderungen und 100 % für Zahlungsmittel). (50) EKORDA führt die künftigen Steuereinnahmen aus der Tätigkeit des Empfängers (10) sowie die Entwicklung der Beschäftigung in der Region und der Lebensmittelindustrie in der Slowakei als außerordentlich bedeutsame Faktoren an, die für die Fortführung des Unternehmens des Empfängers sprechen. (51) Darüber hinaus führt der Empfänger zwei weitere Berichte an. Die Wirtschaftsprüferin Frau Marta Kochová gelangte zu dem Schluss, dass der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva, die jedoch nicht bewertet wurden, höchstens 100 Mio. SKK (2,6 Mio. EUR) betragen würde, wobei nach Abzug von Gebühren in Höhe von 22 Mio. SKK lediglich 78 Mio. SKK (2 Mio. EUR) verbleiben würden. Die Insolvenzverwalterin Frau Holovačová soll erklärt haben, dass ihrer Auffassung nach das Vergleichsverfahren für die Gläubiger im Allgemeinen vorteilhafter sei als eine Insolvenz. Einer der vorgebrachten Aspekte ist die Tatsache, dass der Gläubiger Interesse daran hat, dass der Schuldner seine Wirtschaftstätigkeit fortsetzt (künftige Einnahmen aus der Wirtschaftstätigkeit oder Steuern). (52) Drittens behauptet der Empfänger, dass langfristige Aspekte berücksichtigt werden sollten, z. B. die künftigen Steuereinnahmen. Der Empfänger stellt fest, dass die Rechtsprechung, nach der gesellschaftspolitische Aspekte bei der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers ausgeschlossen sind, keine Anwendung findet, wenn eine Behörde die Berechnung künftiger Steuereinnahmen berücksichtigt (11). Nach Auffassung des Empfängers ist hier die Situation der Behörde analog zu der Situation des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers zu sehen, der als Lieferant ein Interesse am Überleben eines Kunden hat. Der Empfänger verweist anschließend auf die Rechtsprechung bezüglich des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. (53) Der Empfänger gelangt zu dem Schluss, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers erfüllt wurde und die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. (54) Auch wenn die Kommission zu einem anderen Schluss gelangt sein sollte, behauptet der Empfänger, dass die fragliche Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Er bringt vor, dass das Finanzamt vor seiner Zustimmung zu dem Vergleich die Eignung des Geschäftsplans des Empfängers hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität geprüft habe. Das Fehlen eines formellen Umstrukturierungsplans ist nach Äußerung des Empfängers im Falle einer Ex-post-Bewertung durch die Kommission irrelevant, da sich die Kommission nunmehr überzeugen kann, ob der Empfänger tatsächlich die Rentabilität wieder erlangt hat. Der Empfänger ist jedoch auch der Ansicht, dass ein detaillierter Umstrukturierungsplan im Falle einer Ex-ante-Bewertung unerlässlich ist. Der Empfänger beschreibt sodann kurz die ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen: Erhöhung des Eigenkapitals, Entlassung von Beschäftigten und Verkauf von Beständen. Der Empfänger vertritt die Auffassung, dass die Einstellung der Produktion von Alkohol und Spirituosen sowie die Vermietung von Produktionsanlagen an die Firma Old Herold, s. r. o. eigentlich Umstrukturierungsmaßnahmen darstellen. Obwohl die Einstellung der Produktion ursprünglich durch den Verlust der Lizenz begründet war, beantragte der Empfänger nach dem Vergleich keine neue Lizenz. (55) Nach Auffassung des Empfängers war die Anforderung, dass er einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung leistet, somit ebenfalls erfüllt. (56) Schließlich behauptet der Empfänger, dass die Tatsache, dass er in einer Förderregion tätig und einer der größten regionalen Arbeitgeber ist, bei der Anwendung der Leitlinien zu Umstrukturierungsmaßnahmen berücksichtigt werden sollte. V.   STELLUNGNAHMEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK (57) Die slowakischen Behörden übermittelten in ihrer Antwort auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einige Bemerkungen zu dem in Teil II dargestellten Sachverhalt. (58) Die slowakischen Behörden bestätigten, dass das Finanzamt zum Zeitpunkt der Abstimmung zum Vergleichsverfahren den Aspekt der staatlichen Beihilfe nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzamt betrachtete den Vergleich nicht als Form der staatlichen Beihilfe und verlangte vom Empfänger deshalb nicht die Vorlage eines Umstrukturierungsplans, welcher sich von dem Geschäftsplan unterscheidet, der dem Gericht gemäß den Rechtsvorschriften zur Zahlungsunfähigkeit vorgelegt wurde. (59) In Reaktion auf die Stellungnahme des Empfängers übermittelten die slowakischen Behörden folgende Bemerkungen: (60) Nach Ansicht der slowakischen Behörden sind die Bemerkungen des Empfängers zur durchschnittlichen Dauer des Insolvenzverfahrens und zum durchschnittlichen Erlös aus dem Aktivaverkauf im Insolvenzverfahren nicht auf diesen Fall anwendbar. Ihrer Auffassung nach wäre das Insolvenzverfahren in Anbetracht der geringen Gläubigerzahl und des Vorhandenseins von Vermögen mit positivem Liquidationswert, der die nach dem Vergleich an den Staat gezahlte Summe überschreitet, zügiger als unter normalen Bedingungen durchgeführt worden und der Erlös des Finanzamtes wäre höher gewesen als im Falle des Vergleichs. Das örtliche Finanzamt führte in der Firma am 21. Juni 2004 eine Prüfung durch und stellte fest, dass der Empfänger per 17. Juni 2004 über Zahlungsmittel in Höhe von 161,3 Mio. SKK, Forderungen in Höhe von 62,8 Mio. SKK, Bestände an Alkohol und Spirituosen im Wert von 84 Mio. SKK und Anlagevermögen mit einem Buchwert von 200 Mio. SKK verfügte. (61) Die slowakischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Steuereinziehung eine echte Alternative für das Finanzamt war. Sie bestätigen, dass das Finanzamt die Steuereinziehung vor Einleitung des Vergleichsverfahrens und selbst dann noch hätte einleiten können, wenn das Gericht es abgelehnt hätte, den Vergleich zu bestätigen (da das Finanzamt als Sondergläubiger nicht dafür gestimmt hätte). (62) Die slowakischen Behörden widersprechen der Behauptung des Empfängers, dass dessen finanzielle Probleme durch eine Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes hervorgerufen wurden. Den slowakischen Behörden zufolge wurden die finanziellen Probleme des Empfängers durch dessen Strategie verursacht, die darin bestand, indirekte Steuern zur Finanzierung des laufenden Geschäfts zu nutzen, obwohl er lediglich die Aufgabe hatte, die Steuern von seinen Kunden einzuziehen und diese dem Staatshaushalt zuzuführen. (63) Die slowakischen Behörden teilen nicht die Ansicht, dass die Zusammenkunft mit der Steuerdirektion im Dezember 2003 ein Beweis für die vorherige Zustimmung des Finanzamtes zu dem Vergleich sei. Sie legten ein Schreiben der Steuerdirektion vom 6. Juli 2004 an das Finanzamt Košice IV vor, aus dem hervorgeht, dass das Finanzamt nicht dem vom Empfänger beantragten Vergleich zustimmen sollte, weil dieser ungünstig für den Staat sei. In diesem Schreiben wurde auf ein anderes, allgemeineres Schreiben des Finanzministers vom 15. Januar 2004 an die Steuerdirektion Bezug genommen, in dem sie aufgefordert wurde zu gewährleisten, dass Anträgen auf Vergleiche mit Gläubigern, die eine Abschreibung von Steuerforderungen durch die Finanzämter nach sich ziehen würden, nicht zugestimmt werde. Die slowakischen Behörden interpretierten außerdem das Schreiben vom 3. Februar 2004, auf welches der Empfänger verwiesen hatte (siehe Erwägungsgrund 43), als eindeutige und ausdrückliche Ablehnung eines Vergleichs in Höhe von 35 %. (64) Die slowakischen Behörden führen an, dass der Empfänger von Januar 2001 bis März 2004 die Verbrauchssteuer nicht fristgemäß abgeführt und regelmäßig eine Stundung seiner steuerlichen Verpflichtungen erwirkt habe. (65) Nach Auffassung der slowakischen Behörden wecken die erheblichen Differenzen in den Einschätzungen der beiden Wirtschaftsprüfungsberichte (siehe Erwägungsgründe 48 und 51) Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Berichte. Die Behörden bezweifeln insbesondere den Verwertungskoeffizienten, den EKORDA auf das Umlaufvermögen angewendet hat. Dieser Koeffizient müsste größer als 20 % sein. (66) Schließlich habe der Empfänger nach Auffassung der slowakischen Behörden keinen tragfähigen Umstrukturierungsplan erstellt, und die vorgeschlagenen Vergleichsmaßnahmen könnten nicht als Umstrukturierungsmaßnahmen betrachtet werden. VI.   WÜRDIGUNG 1.   ZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION (67) Da ein Teil der maßgeblichen Ereignisse vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 stattfand, muss die Kommission zunächst feststellen, ob sie im Zusammenhang mit der fraglichen Maßnahme zum Handeln befugt war. (68) Maßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft traten und nach dem Beitritt nicht anwendbar sind, kann die Kommission weder auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen gemäß Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte noch gemäß Artikel 108 AEUV prüfen. Die Kommission wird weder durch den Beitrittsvertrag noch durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beauftragt oder bevollmächtigt, diese Maßnahmen zu prüfen. (69) Andererseits fallen nach dem Beitritt in Kraft gesetzte Maßnahmen eindeutig in die Zuständigkeit der Kommission. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt wurde, ist als maßgebendes Kriterium auf den rechtsverbindlichen Akt, durch den die zuständige innerstaatliche Behörde die Beihilfe gewährt, abzustellen (12). (70) Der Empfänger behauptete, dass die fragliche Maßnahme vor dem Beitritt in Kraft getreten und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar gewesen sei (siehe Erwägungsgrund 43). (71) Die Kommission kann die vom Empfänger vorgelegten Argumente nicht akzeptieren. Der Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens ist kein Akt der Behörde, die die Beihilfe gewährt, sondern ein Akt des Empfängers. Auch der Gerichtsbeschluss, das Vergleichsverfahren zu genehmigen, ist kein Akt der die Beihilfe gewährenden Behörde. Dieser Beschluss gestattete dem Empfänger und seinen Gläubigern lediglich die Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen, stellte jedoch eindeutig nicht die eigentliche Gewährung der Beihilfe dar. Es existiert keinerlei Nachweis, dass die Steuerdirektion der Slowakischen Republik bei der Zusammenkunft im Dezember 2003 ihre Zustimmung zu den fraglichen Maßnahmen erklärt hat. Vielmehr haben die slowakischen Behörden jegliche vorherige Zustimmung geleugnet. Das Schreiben vom 3. Februar 2004 bringt offen die Ablehnung zum Ausdruck, den Antrag auf einen Vergleich anzunehmen, der die Rückzahlung von 35 % der Schulden zum Gegenstand hatte. (72) Der Beschluss der zuständigen Behörde, einen Teil seiner Forderungen abzuschreiben, erging am 9. Juli 2004, als das Finanzamt dem vom Empfänger beantragten Vergleich zustimmte. (73) Insofern ist die Frage, ob die Maßnahme nach dem Beitritt anwendbar ist, gegenstandslos. (74) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass sie befugt ist, die fragliche Maßnahme gemäß Artikel 108 AEUV zu beurteilen. 2.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (75) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (76) Die Abschreibung einer Schuld gegenüber einer öffentlichen Behörde, wie sie das Finanzamt darstellt, ist eine Form der Verwendung staatlicher Mittel. Eine Maßnahme, die ein einzelnes Unternehmen begünstigt, ist selektiv. (77) Bis zu den Ereignissen, die die Einleitung des Verfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit zur Folge hatten, war der Empfänger auf dem Alkohol- und Spirituosenmarkt sowie dem Markt für alkoholfreie Getränken und für Obst- und Gemüsekonserven tätig. 2003 war der Empfänger der drittgrößte Alkohol- und Spirituosenhersteller in der Slowakei. Nach dem Verlust der Lizenz für die Herstellung von Alkohol und Spirituosen im März 2004 war der Empfänger im Großhandel mit Alkohol und Spirituosen tätig, die von einer anderen Firma — der Old Herold, s. r. o. — in den Produktionsanlagen des Empfängers, die die Firma Old Herold, s. r. o. von ihm gemietet hatte, hergestellt wurden. Alle Bereiche, in denen der Empfänger vor dem Vergleichsverfahren tätig war und in denen er gegenwärtig tätig ist, fallen in den Bereich des innergemeinschaftlichen Handels. (78) In dem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob diese Maßnahme nicht dadurch den wirtschaftlichen Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass sie dem Empfänger einen Vorteil gewährte, den er sich unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte sichern können. Mit anderen Worten, die Kommission hegt Zweifel, ob sich der Staat gegenüber dem Empfänger wie ein Gläubiger in der Marktwirtschaft verhalten hat. (79) Es wurde festgestellt, dass die Vereinbarung mit den Gläubigern gleiche Bedingungen des Schuldenvergleichs für die privaten Gläubiger wie auch für das Finanzamt enthielt. Den Gläubigern sollten innerhalb einer festgelegten Frist 35 % der Forderungen gezahlt werden, was der Empfänger tatsächlich erfüllte. Die verbleibenden 65 % sollten abgeschrieben werden. (80) Allerdings war im vorliegenden Fall die Stellung des Finanzamtes als Gläubiger ungewöhnlich stark und kann nicht mit der eines normalen Gläubigers in einem Insolvenzverfahren verglichen werden. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Finanzamtes war vor der Vereinbarung mit den Gläubigern vorteilhafter als die der privaten Gläubiger. Das Finanzamt war nicht nur mit mehr als 99 % aller in das Insolvenzverfahren einbezogenen Forderungen eindeutig der beherrschende und entscheidende Gläubiger, es war auch — und das ist noch wichtiger — ein Sondergläubiger. Seine Forderungen hätten daher im Zuge des Insolvenzverfahrens jederzeit aus dem Erlös der als Sicherheit eingesetzten Aktiva befriedigt werden können: Wie vorstehend in Erwägungsgrund 18 ausgeführt, wäre dieser Erlös ausschließlich für die Begleichung der Forderungen der Sondergläubiger verwendet worden. Daher sollte eingehend geprüft werden, ob das Finanzamt alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um seine Forderungen so weit wie möglich zu befriedigen, wie dies ein Gläubiger in der Marktwirtschaft getan hätte. (81) Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 AEUV zu fallen, sind nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (13). Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers. Gewährt ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung, stellen solche Zahlungserleichterungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (14). (82) Die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers hängt letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt hat, und zwar in einer anderen als seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt. Daher muss ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Kriterium beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat. Aus diesen Nachweisen muss klar hervorgehen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils die entsprechende Entscheidung getroffen hat. Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Wirtschaftsteilnehmer in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat hätte erstellen lassen. Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt wurden, die rückblickende Feststellung, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat gewählte Vorgehensweise tatsächlich vorteilhaft war, oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen dagegen nicht für den Nachweis aus (15). (83) Kurz gesagt bringt die Slowakische Republik vor, dass die betreffende Maßnahme ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie räumt ein, dass die Frage der staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs einfach nicht in Erwägung gezogen wurde und beantragt, die fragliche Maßnahme als Rettungsbeihilfe zu betrachten. Es hat daher den Anschein, dass die vorbezeichneten Anforderungen der Rechtsprechung in diesem Fall nicht erfüllt wurden und die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (84) Der Empfänger dagegen behauptet, dass die Maßnahme kein Beihilfeelement enthält, und legt die aufgeführten Unterlagen, insbesondere die Berichte der beiden Wirtschaftsprüfer, vor. (85) Die Kommission ermittelte auf der Grundlage der sowohl vom Empfänger als auch von den slowakischen Behörden vorgelegten Informationen die folgenden für die Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers maßgeblichen Fakten über die finanzielle Lage des Empfängers in dem in Rede stehenden Jahr. Die Kommission kann anhand der Buchhaltung des Empfängers weder die vom Empfänger per 31. März 2004 vorgelegten Angaben noch die von den slowakischen Behörden per 17. Juni 2004 bereitgestellten Angaben überprüfen. Die Kommission hat jedoch keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Tabelle 3 Finanzielle Lage des Empfängers in den Jahren 2003 bis 2004 [in Mio. SKK]   31.12.2003 (16) 31.3.2004 (17) 28.4.2004 (18) 17.6.2004 (19) 31.12.2004 (20) Langfristige Vermögenswerte (21) 208 205 204 200 200 Bestände 119 209 176 84 52 Zahlungsmittel 3 50 94 161 27 Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 128 98  (22) 80 63  (23) 97 (86) Die Kommission prüft zuerst die vom Empfänger zur Bekräftigung seiner Erklärung vorgelegten Belege dafür, dass das Finanzamt durch das Insolvenzverfahren einen geringeren Erlös erzielt hätte als durch das Vergleichsverfahren (Punkt 2.1.). Die Kommission prüft anschließend den möglichen Erlös im Falle der Steuereinziehung (Punkt 2.2.). Schließlich prüft die Kommission andere von den slowakischen Behörden und vom Empfänger vorgelegten Belege (Punkt 2.3.). (87) Wie in Erwägungsgrund 37 ausgeführt, wurde die Höhe der in den Vergleich einzubeziehenden Schulden infolge des außerordentlichen Berufungsverfahrens verringert. Es sei jedoch angemerkt, dass dieses Urteil mehrere Jahre nach dem Beschluss zur Einleitung des Vergleichsverfahrens erging. Für die Zwecke der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers ist das Verhalten eines öffentlichen Gläubigers weiterhin anhand der Informationen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Bewertung der zweckdienlichsten Vorgehensweise durch einen hypothetischen Gläubiger verfügbar waren. Bei der folgenden Analyse werden daher die Zahlen zugrunde gelegt, die per 23. Juli 2004 in den Vergleich einbezogen wurden. 2.1.   Gegenüberstellung von Gläubigervergleich und Insolvenzverfahren (88) Um zu beurteilen, ob dem Empfänger tatsächlich ein Vorteil gewährt wurde, muss die Kommission eine Gesamtwürdigung vornehmen und dabei jeden für den Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigen, der es ihr ermöglicht festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte (24). Mit anderen Worten, sie muss prüfen, ob es für das Finanzamt vorteilhafter war, die im Rahmen des Vergleichsverfahrens vorgeschlagenen Bedingungen anzunehmen, oder ob die Einleitung des Insolvenzverfahrens einen höheren Erlös versprach. (89) Die Kommission vertritt die Auffass

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.