Europäische Union

2013/298/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2016-02-10

Quellenkennung: 32013D0298. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erhält mit Wirksamkeit der Spaltung der ÖVAG und Übertragung der Funktion als Zentralorganisation des Verbundes an die VBWB einen Anteil von 25 % plus einer Aktie („25 % + 1“) unentgeltlich durch den Verbund übertragen. 8.2. Im Falle einer Nichterfüllung der Rückzahlung gemäß Punkt 9.3 dieser Vereinbarung erhält die Republik Österreich weitere Aktien an der VBWB bis zu einem Anteil von insgesamt [26-40] % unentgeltlich durch den Verbund übertragen. Der Republik Österreich fällt zudem das Verfügungsrecht über die von ihr gehaltenen Aktien nach den Bestimmungen der Restrukturierungsvereinbarung zu. 8.3. Der Republik Österreich wird durch den Verbund ein Entsendungsrecht von der Hälfte der durch die Eigentümer zu bestimmenden Mitglieder des Aufsichtsrates der VBWB zugesichert. 9.    Vergütung der Beihilfen 9.1. Die von der Republik Österreich der ÖVAG bereitgestellte Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR wird weiterhin mit einer gewinnunabhängigen Prämie in Höhe von 10 % p. a. vergütet. 9.2. Die VBWB räumt der Republik Österreich ein Genussrecht als Kompensation des in der ÖVAG im Zuge der Spaltung herabgesetzten staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 300 Mio. EUR gemäß der Restrukturierungsvereinbarung ein. Von der Bedienung des Genussrechts ist jenes staatliche Partizipationskapital in Abzug zu bringen, das im Zuge der Spaltung erhalten bleibt und ordnungsgemäß abgefunden wird. 9.3. Die Zahlung auf das Genussrecht muss mit dem Jahresabschluss der VBWB […] im Betrag von mindestens [0-50] Mio. EUR und mit dem Jahresabschluss der VBWB […] im Betrag von mindestens [0-100] Mio. EUR erfolgt sein. Im Fall der Unterschreitung eines dieser beiden Schwellenwerte ist ein neuer Umstrukturierungsplan zu notifizieren. Angemerkt wird, dass die Restrukturierungsvereinbarung mit dem Jahresabschluss der VBWB […] eine Abschichtung in Höhe von mindestens [0-200] Mio. EUR und mit dem Jahresabschluss der VBWB [2020-2025] die vollständige Abschichtung vorsieht. 10.    Sonstige Verhaltenspflichten 10.1. ÖVAG und Verbund verpflichten sich zu einem Akquisitionsverbot. Das betrifft sowohl den Erwerb von Unternehmen mit eigener Rechtsform und von Anteilen an Unternehmen als auch von Aktivabündel, die ein Geschäft oder einen Teilbetrieb darstellen. Ausgenommen sind Akquisitionen, die zum Erhalt der Finanz- und/oder Verbundstabilität oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen werden müssen, sofern diese Akquisitionen von der Kommission vorher genehmigt wurden. Ausgenommen sind weiters Akquisitionen, die im Hinblick auf das Management von existierenden Verpflichtungen von Kunden in Zahlungsschwierigkeiten zum normalen laufenden Geschäft einer Bank gehören. 10.2. ÖVAG und Verbund werden nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen werben. 10.3. ÖVAG und Verbund haben ihre Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen zivilrechtlicher Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind. 10.4. Der Verbund wird das Risikomonitoring und die Risikoüberwachung weiter ausbauen und eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. 11.    Überwachungstreuhänder 11.1. Die Republik Österreich stellt sicher, dass die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplans der ÖVAG und des Verbunds sowie die vollständige und korrekte Umsetzung aller Zusagen dieses Zusagenkatalogs von einem unabhängigen, hinreichend qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird. 11.2. Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang „Treuhänder“ beschriebenen Verfahren. 11.3. Die Republik Österreich stellt sicher, dass die Kommission bzw. der Treuhänder während der Durchführung der Entscheidung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission bzw. der Treuhänder können Erklärungen und Klarstellungen von ÖVAG und Verbund anfordern. Die Republik Österreich, ÖVAG und Verbund werden mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung umfassend kooperieren. ( 1 ) ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3. ( 2 ) Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 – Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2). ( 3 ) Die erste Verlängerung der Beihilferegelung einschließlich bestimmter Änderungen wurde am 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), die zweite Verlängerung am 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), die dritte Verlängerung am 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und die vierte Verlängerung am 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3) genehmigt. ( 4 ) Vgl. Randnummer 13 und Anhang der Kommissionsmitteilung (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2). ( 5 ) Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2011 in der Beihilfesache SA.31883 – Umstrukturierung der Österreichischen Volksbanken-AG (ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3). ( 6 ) Diese Prozentsätze geben die Struktur der Stimmrechte an und umfassen nicht die von der ÖVAG gehaltenen eigenen Aktien. Vor dem Kapitalschnitt um 70 % und der geplanten Kapitalerhöhung um 484 Mio. EUR hielt die ÖVAG 1,63 % ihrer eigenen Aktien. ( 7 ) Ende 2007 waren es noch 78,6 Mrd. EUR. Quelle: Konzernbericht 2009 der ÖVAG. ( 8 ) Fitch berücksichtigt, dass die ÖVAG der Sicherungseinrichtung des Volksbanken-Verbunds angehört. Daher hat die ÖVAG dasselbe lang- und kurzfristige Emittentenausfallrating wie die gesamte Gruppe erhalten („A“ bzw. „F1“). ( 9 ) Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 7 bis 12. ( 10 ) Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 13 bis 19. ( 11 ) Die Investkredit Bank AG ist eine Tochtergesellschaft der ÖVAG, die Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensfinanzierung, Factoring, Projektfinanzierung sowie Handels- und Exportfinanzierung erbringt. Weitere Angaben dazu finden sich in Erwägungsgrund 7 des Eröffnungsbeschlusses. ( 12 ) Der Rückzahlungsbetrag erhöht sich um jene Prozentpunkte, um die die vertraglich zugesagte Dividende für die Partizipationsscheine unterschritten wurde, sofern ausschüttungsfähige Jahresgewinne, die für die Zahlung ausgereicht hätten, thesauriert wurden, obwohl dafür keine rechtliche Verpflichtung oder aufsichtsbehördliche Anordnung bestand. ( 13 ) Common Equity Tier 1 gemäß der Definition des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems“, Dezember 2010 (Rev. Juni 2011) http://www.bis.org/publ/bcbs189.htm). ( 14 ) Die ÖVAG und ihre Töchter/Beteiligungen, insbesondere die VB Factoring Bank Aktiengesellschaft, die VB Leasing Finanzierungsgesellschaft m. b. H. und die Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m. b. H. ( 15 ) Diese Gebühr wird eine laufende Kostenposition der Bank darstellen und ist daher nicht davon abhängig, ob die ÖVAG Gewinne erzielt. ( 16 ) Nach Veräußerung der Kommunalfinanzierungstochter KA an Österreich belief sich die Bilanzsumme der ÖVAG Ende 2008 auf 52,9 Mrd. EUR. ( 17 ) Geschäftsgeheimnisse, wenn möglich wurden Bandbreiten in den [Klammern] angeführt ( 18 ) Abkürzung: BWG. ( 19 ) Einschließlich der Konsortialdarlehen, die zusammen mit der IMMO Bank gewährt werden, die die Expertin für die Finanzierung von Wohneigentum innerhalb des Volksbanken-Sektors ist. ( 20 ) Der andere Anteilseigner ist VR Leasing (eine Tochter der DZ Bank.) ( 21 ) Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs. ( 22 ) Vgl. Nummer 6.3. des Anhangs. ( 23 ) Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs. ( 24 ) Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs. ( 25 ) Vgl. Nummer 6.4 des Anhangs. ( 26 ) Siehe Erwägungsgrund 49. ( 27 ) […]. ( 28 ) Vgl. Erwägungsgrund 10. ( 29 ) Vgl. Erwägungsgrund 23. ( 30 ) Diese Zahl umfasst die Auswirkungen des Auslaufens der Asset-Garantie im Jahr 2015 und die Rückzahlung der Partizipationsscheine in Höhe von 300 Mio. EUR. ( 31 ) Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 58 bis 62. ( 32 ) Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 65 bis 69, 73 und 74. ( 33 ) ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7. ( 34 ) Die Auswahl der Peer-Group basierte auf objektiven Kriterien, zum Beispiel einer vergleichbaren Produktpalette und einem vergleichbaren geografischen Tätigkeitsbereich. ( 35 ) Vgl. die Nummern 8.2 und 8.3 des Anhangs. ( 36 ) Vgl. die Nummern 8.5 und 8.4 des Anhangs. ( 37 ) Vgl. Nummer 8.1 des Anhangs. ( 38 ) Vgl. Nummer 8.6 des Anhangs. ( 39 ) Vgl. die Nummern 6.1 – 6.4 des Anhangs. ( 40 ) ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. ( 41 ) Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 – Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2), verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 352/2009 vom 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 663/2009 vom 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 241/2010 vom 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32018 vom 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3). ( 42 ) Vgl. neben den Beschlüssen über die österreichische Bankenstützungsregelung auch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 698/2009 – Hypo Group Alpe Adria (ABL. C 85 vom 31.3.2010, S. 21), den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 261/2010 – Zweite Umstrukturierungsbeihilfe für BAWAG (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 5) und den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32745 – Umstrukturierung der Kommunalkredit Austria AG (ABl. C 239 vom 17.8.2011, S. 2). ( 43 ) In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Österreich der ÖVAG die Beihilfe im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung gewährt hat, die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt wurde. ( 44 ) Vgl. die Fußnoten 2 und 3 dieses Beschlusses. ( 45 ) Theoretical ex-rights price (theoretischer Nach-Rechte-Preis). ( 46 ) Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2012 in der Beihilfesache SA.34055 – Neue Rekapitalisierungsregelung für Kreditinstitute in Portugal, noch nicht veröffentlicht. ( 47 ) Aufgrund der Anwendung der TERP-Methode trägt dieser Abschlag dem Verwässerungseffekt bereits Rechnung. ( 48 ) Vgl. Erwägungsgrund 23. ( 49 ) Vgl. Fußnoten 2 und 3. ( 50 ) Vgl. Erwägungsgrund 44. ( 51 ) Credit Default Swaps ( 52 ) In dem nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Jahresabschluss der Gruppe rechnet die ÖVAG für das Jahr 2014 mit einem Verlust nach Steuern von [10-30] Mio. EUR, der hauptsächlich auf einen außerordentlichen Posten zurückzuführen ist: Die Veräußerung der VBLI zum Preis von [40-70] Mio. EUR, der unter dem IFRS-Buchwert von [90-120] Mio. EUR liegt. Im Einzelabschluss der ÖVAG, der im Einklang mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt wurde, ist der Buchwert der VBLI bereits auf [40-70] Mio. EUR abgeschrieben worden. Das nach den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erwartete Ergebnis der ÖVAG für das Jahr 2014 wird daher voraussichtlich nicht von dem Verkaufserlös beeinflusst werden und positiv ausfallen. ( 53 ) Unter Berücksichtigung des Auslaufens der Asset-Garantie im Jahr 2015 und der Rückzahlung einer Tranche des staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 150 Mio. EUR im Jahr 2017. ( 54 ) Vgl. Erwägungsgründe 58 und 59. ( 55 ) Vgl. Erwägungsgrund 55. ( 56 ) Vgl. Erwägungsgrund 60. ( 57 ) Die Abkürzung „CRD IV/CRR” (Eigenkapitalrichtlinie IV (Capital Requirements Directive IV)/Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation)) bezieht sich auf den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Basel-III-Vorschriften in Unionsrecht. In den Basel-III-Vorschriften, die als Reaktion auf die von der jüngsten Finanzkrise offengelegten Schwächen der Bankenregulierung ausgearbeitet und verabschiedet wurden, werden die globalen aufsichtsrechtlichen Standards für das Eigenkapital von Banken, die Durchführung von Stresstests und das Marktliquiditätsrisiko festgelegt. Unter anderem legen diese Vorschriften sowohl quantitativ als auch qualitativ strengere Eigenkapitalanforderungen für die Banken fest. Das schrittweise Inkrafttreten der neuen Anforderungen soll 2013 beginnen. ( 58 ) Vgl. Erwägungsgründe 25 bis 27. ( 59 ) Vgl. Erwägungsgrund 60. ( 60 ) Dies beinhaltet auch die Auswirkungen von Veräußerungen und der Reduzierung von Geschäftstätigkeiten im Non-core-Segment. ( 61 ) Vgl. Erwägungsgrund 18. ( 62 ) Vgl. Erwägungsgrund 19. ( 63 ) Vgl. Erwägungsgrund 52. ( 64 ) Die Bilanzsumme und die RWA der ÖVAG, die als Bezugsgrößen herangezogen wurden, verstehen sich per 31. Dezember 2008; die KA wurde jedoch bereits im November 2008 verstaatlicht. ( 65 ) Da die Livebank der einzige Geschäftsbereich der ÖVAG ist, in dem Einlagen entgegengenommen werden, ist für kein anderes Marktsegment ein Preisführerschaftsverbot erforderlich. ( 66 ) Vgl. Nummer r 4.1 des Anhangs. ( 67 ) Sollte ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Beschlusses und dem des Anhangs bestehen, gilt der Wortlaut des Beschlusses als verbindlich. ( 68 ) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit den Durchführungsbestimmungen für Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.