2013D0298 — DE — 10.02.2016 — 001.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 30) |
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BESCHLUSS (EU) 2016/153 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 2. Juli 2015 |
L 34 |
132 |
10.2.2016 |
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. September 2012
über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/298/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln ( 1 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:VERFAHREN|
(1) |
Am 9. Dezember 2008 ( 2 ) genehmigte die Kommission die österreichische Bankenstützungsregelung, die in der Folge viermal verlängert wurde ( 3 ) und am 30. Juni 2011 schließlich auslief. |
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(2) |
Im April 2009 erhielt die Österreichische Volksbanken-AG (im Folgenden „ÖVAG“) im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 Mrd. EUR. Zudem begab sie im Rahmen der Regelung am 9. Februar, 18. März und 14. September 2009 drei bundesgarantierte Emissionen im Umfang von jeweils 1 Mrd. EUR. Österreich gewährte diese Beihilfemaßnahmen in der Annahme, die ÖVAG sei ein gesundes Finanzinstitut und übermittelte am 29. September 2009 einen Rentabilitätsplan. |
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(3) |
Im Zuge der beihilfenrechtlichen Prüfung gelangte die Kommission jedoch zu dem Ergebnis, dass die Bank nach den Kriterien im Anhang der Mitteilung der Kommission – Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen ( 4 ) (im Folgenden „Rekapitalisierungsmitteilung“) zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung nicht als gesund im Sinne der Rekapitalisierungsmitteilung betrachtet werden konnte. Daher wurde ein Umstrukturierungsplan verlangt. Österreich vertrat weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der ÖVAG um eine gesunde Bank gehandelt habe, legte aber am 2. November 2010 einen Umstrukturierungsplan für die ÖVAG vor („ursprünglicher Umstrukturierungsplan“). Dieser Plan wurde später durch eine Reihe weiterer Auskunftsschreiben ergänzt. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 ( 5 ) setzte die Kommission Österreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der der ÖVAG von Österreich gewährten Kapitalzuführung von 1 Mrd. EUR und Garantie in Höhe von 3 Mrd. EUR das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) zu eröffnen und ersuchte Österreich um Übermittlung eines geänderten Umstrukturierungsplans. |
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(5) |
Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) wurde am 17. Februar 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(6) |
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. |
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(7) |
Am 28. März 2012 meldete Österreich einen Umstrukturierungsplan an. Im Vorfeld dieser Anmeldung übermittelte Österreich in mehreren Schreiben, insbesondere vom 16. Dezember 2011 sowie vom 1., 13. und 16. März 2012, Informationen. |
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(8) |
Im Zeitraum April 2012 bis August 2012 erörterten Österreich und die Kommission den neuen Umstrukturierungsplan und die Beihilfemaßnahmen im Rahmen von zahlreichen Treffen, Telefonkonferenzen und sonstigem Informationsaustausch. Die endgültige Fassung des neuen Umstrukturierungsplans wurde am 4. September 2012 vorgelegt (im Folgenden „neuer Umstrukturierungsplan“). |
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(9) |
Am 4. September 2012 unterbreitete Österreich einen Zusagenkatalog, der im Anhang dieses Beschlusses beigefügt ist. |
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(10) |
Die ÖVAG ist das Spitzeninstitut der österreichischen Volksbanken (lokale Kreditgenossenschaften) und erbringt für diese zentral Leistungen in den Bereichen Back-Office, Liquiditätsmanagement und Finanzprodukte. Volksbanken sind Universalbanken mit lokalen bis regionalen Geschäftstätigkeiten. Sie bilden zusammen mit ihrem Spitzeninstitut ÖVAG die Volksbank-Gruppe. 60,2 % der ÖVAG stehen über eine gemeinsame Holding im Eigentum der Volksbanken. Weitere Anteilseigner sind die DZ-Bank (23,8 %), die ERGO-Gruppe (9,5 %) und die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (im Folgenden „RZB“, das Spitzeninstitut der Raiffeisengruppe, der zweiten österreichischen Genossenschaftsgruppe) (5,8 %). Die verbleibenden 0,6 % befinden sich in Streubesitz ( 6 ). Ende 2008 war die ÖVAG die viertgrößte Bank Österreichs mit einer Bilanzsumme von 52,9 Mrd. EUR ( 7 ), einem Aa3-Rating von Moody’s und einem A-Rating von Fitch ( 8 ). |
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(11) |
Der wichtigste räumlich relevante Markt der ÖVAG ist Österreich. Darüber hinaus war die Bank in einer Reihe mittel- und osteuropäischer Länder tätig, in denen sie jedoch, außer in Rumänien, nur einen geringen Marktanteil hatte. In begrenztem Umfang ist die ÖVAG auch in Deutschland aktiv, und zwar im Unternehmenskundengeschäft und in der Immobilienfinanzierung. |
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(12) |
Bis vor kurzem war die ÖVAG in fünf Geschäftsfeldern tätig: Unternehmen, Retail, Immobilien, Financial Markets und Bankbuch/Allgemein. 2008 stellte die ÖVAG ihre Tätigkeit in den Bereichen Finanzierung öffentlicher Körperschaften und Infrastrukturfinanzierung ein, wobei sie ihren Anteil an der Kommunalkredit Austria AG (im Folgenden „KA“) für 1 Euro (Nennwert) an Österreich übertrug. Weitere Einzelheiten zum früheren Geschäftsmodell der ÖVAG sind dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen ( 9 ). |
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(13) |
Die Probleme der ÖVAG hatten vielfältige Ursachen. Wie bereits im Eröffnungsbeschluss dargelegt ( 10 ), trugen die folgenden Faktoren zu den Schwierigkeiten der ÖVAG bei: ihr Engagement in mittel- und osteuropäischen Ländern über ihre in der VB International AG (im Folgenden „VBI“) zusammengefassten Retail-Tochtergesellschaften, ihre Tätigkeit in den Bereichen Kommunalfinanzierungen und Infrastrukturfinanzierung, ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich, der Umstand, dass das Investitionsportfolio unter anderem von Lehman Brothers und isländischen Banken emittierte Instrumente umfasst und ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt. Diese Faktoren führten dazu, dass die ÖVAG in den Jahren 2008 und 2009 erhebliche Verluste erlitt und dass Österreich ihr 2009 Stützungsmaßnahmen gewährte. |
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(14) |
Die ÖVAG hatte bereits im Jahr 2009 einen Umstrukturierungsprozess eingeleitet, der unter anderem darauf abzielte, die Tätigkeiten, die die Hauptursache für die Probleme des Kreditinstituts waren, aus der Bank auszulagern. Bestimmte aus dem Altportfolio stammende Risiken machten der Bank jedoch 2011 erneut zu schaffen. Dabei handelte es sich insbesondere um Folgende: a) Verluste der VBI Tochtergesellschaften und Wertberichtigungen auf ihren Buchwert in den Geschäftsbüchern der ÖVAG in Höhe von insgesamt 380 Mio. EUR; b) Wertberichtigungen in Höhe von 300 Mio. EUR auf Investitionen der ÖVAG, die mit den von der Staatsschuldenkrise am stärksten betroffenen Ländern verbunden sind; c) Abschreibung des verbleibenden Partizipationskapitals, das die ÖVAG an der KA hielt, um 142 Mio. EUR; d) Korrektur des Buchwertes von Investkredit ( 11 ) (im folgenden „IK“) um minus 323 Mio. EUR im Rahmen der Verschmelzung auf die ÖVAG. |
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(15) |
Die Auswirkungen der in Erwägungsgrund 14 aufgeführten Verluste führten zur zweiten Rettungsmaßnahme Österreichs zugunsten der ÖVAG, die am 27. Februar 2012 mit den ursprünglichen Aktionären vereinbart wurde. Ferner überarbeitete die ÖVAG ihren ursprünglichen Umstrukturierungsplan und entschloss sich zu einer tiefgreifenderen Umstrukturierung. |
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(16) |
2009 wurde die Liquiditäts- und Kapitalposition der ÖVAG im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung durch eine Kapitalzuführung von 1 Mrd. EUR und staatliche Garantien für Anleihen der ÖVAG in Höhe von 3 Mrd. EUR gestärkt. Infolge der Kapitalzuführung stieg Ende 2009 die Kernkapitalquote der ÖVAG auf 9,2 % und ihre Eigenmittelquote auf 12,5 %. |
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(17) |
Im April 2009 zeichnete Österreich Partizipationsscheine der ÖVAG in Höhe von 1 Mrd. EUR (im Folgenden „Kapitalzuführung von 2009“). Mit diesem Instrument erhält der Staat keine Stimmrechte, aber einen Vorzugskupon und ein Wandlungsrecht. Das Instrument ist unbefristet und wird als Tier-1-Kapital (Kernkapital) verbucht. |
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(18) |
Die Partizipationsscheine haben, wie in der österreichischen Bankenstützungsregelung festgelegt, einen Vorzugskupon von 9,3 % p. a. Im sechsten und siebten vollen Geschäftsjahr nach Zeichnung der Partizipationsscheine erhöht sich der Kupon jeweils um 50 Basispunkte, im achten Jahr um 75 Basispunkte und ab dem neunten Geschäftsjahr jeweils um 100 Basispunkte. Insgesamt ist diese Dividende jedoch auf einen Maximalwert in Höhe des 12-Monats-EURIBOR zuzüglich 1 000 Basispunkten p. a. begrenzt. Der Kupon wird nur ausgezahlt, wenn die Bank einen Gewinn erzielt und beschließt, diesen auszuschütten. In einem Jahr nicht gezahlte Kupons werden nicht auf ein Folgejahr übertragen. Die Partizipationsscheine nehmen proportional zum gesamten am Verlust teilnehmenden Kapital an etwaigen Verlusten teil. |
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(19) |
Die Bank hat das Recht, die Partizipationsscheine jederzeit ganz oder in Tranchen zurückzuzahlen. In den ersten zehn Geschäftsjahren nach Zeichnung des Partizipationskapitals beträgt der Rückzahlungsbetrag 100 % des Nennwerts der Partizipationszertifikate, danach 150 % des Nennwerts ( 12 ). |
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(20) |
Der Staat hat das Recht, die Partizipationsscheine in ÖVAG-Stammaktien umzutauschen. Er benötigt dafür bis zum 1. Januar 2019 die Zustimmung der Bank, kann aber das Wandlungsrecht auch ohne deren Zustimmung ausüben, a) wenn die Dividende für das Geschäftsjahr 2011 nicht oder nicht in voller Höhe geleistet wird oder b) wenn nach dem 31. Dezember 2011 für zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschäftsjahre die Dividende nicht oder nicht in voller Höhe geleistet wird oder c) wenn der Staat am 1. Januar 2012 noch Partizipationsscheine mit einem Nennwert von mindestens 700 Mio. EUR hält oder d) wenn der Staat am 1. Januar 2015 noch Partizipationsscheine mit einem Nennwert von mindestens 400 Mio. EUR hält. |
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(21) |
Die ÖVAG erhielt im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung staatliche Garantien und begab im Jahr 2009 bundesgarantierte Emissionen im Umfang von 3 Mrd. EUR.
Tabelle 1 Bundesgarantierte Emissionen der ÖVAG im Jahr 2009
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(22) |
Das Ausmaß der Verluste der ÖVAG im Jahr 2011 wird weitere Beihilfemaßnahmen nach sich ziehen, und zwar eine Kapitalzuführung des Staates in Höhe von 250 Mio. EUR in Form von Stammaktien (im Folgenden „Kapitalzuführung von 2012“) und eine Asset-Garantie, die eine Erhöhung des Kapitals um 100 Mio. EUR bewirkt (im Folgenden „Asset-Garantie“). |
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(23) |
Die Kapitalerhöhung soll in zwei Stufen durchgeführt werden. Zunächst wird das Kapital der Bank zum Ausgleich der aufgelaufenen Verluste um 70 % herabgesetzt. Mit diesem Kapitalschnitt werden auch die von Österreich 2009 zugeführten Partizipationsscheine anteilmäßig herabgesetzt. In einem zweiten Schritt erhält die ÖVAG neues Kapital in Höhe von insgesamt 484 Mio. EUR. 250 Mio. EUR davon sollen von Österreich, der Rest von den Volksbanken gezeichnet werden. Österreich und die Volksbanken werden die Aktien zum Preis von 2,181 EUR pro Aktie zeichnen. Infolgedessen wird der Staat einen Anteil von 43,4 % an der Bank halten und nach den Volksbanken (50,2 %) zum zweitgrößten Aktionär werden. Die Anteile der anderen Aktionäre, die nicht an der Kapitalzuführung teilnehmen, werden verwässert: DZ-Bank: 3,8 %, ERGO: 1,5 %, RZB: 0,9 %, Streubesitz: 0,1 %. |
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(24) |
Neben der Kapitalzuführung von 250 Mio. EUR wird Österreich eine Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR gewähren, die eine Erhöhung des Kapitals der ÖVAG um denselben Betrag bewirken und mit 10 % p. a. vergütet werden wird (d. h. wie eine Kapitalzuführung). Mit der Asset-Garantie sollen der Rückstellungs- bzw. Abschreibungsbedarf der Bank verringert und ihre Kapitalbasis geschützt werden. Die Maßnahme unterscheidet sich von Standard-Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte darin, dass die Garantie in der Weise gestaltet wird, dass sie sich auf die Rückstellungen für Verluste aus der Kreditgewährung auswirken wird, die die Bank bereits für erwartete Verluste auf die abgedeckten Vermögenswerte gebildet hatte. Die Garantie wird daher für (Buch-) Verluste gewährt werden, die bereits entstanden sind. |
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(25) |
Die ÖVAG kann die Garantie in Anspruch nehmen und den Staat (den Garantiegeber) um Hilfe ersuchen, wenn sie nachweist, dass die jeweilige Verbindlichkeit uneinbringlich ist oder der Schuldner Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist; dies gilt jedoch nur in dem Maße, in dem eine derartige Inanspruchnahme erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Common Equity Tier 1-Quote ( 13 ) (im Folgenden „CET1“-Quote) der ÖVAG-Gruppe ( 14 ) zum31. Dezember 2015 unter 11 % fällt. Dieser CET1-Grenzwert wird auf 10 % gesenkt, wenn die ÖVAG bis zu diesem Zeitpunkt ihre Anteile an der Volksbank Romania S.A (im Folgenden „VBRO“) oder an der VB Leasing International Holding GmbH (im Folgenden „VBLI“) vollständig veräußert hat. |
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(26) |
Die Inanspruchnahme der Garantie kann nicht vor dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Eingehende Zahlungen, die sich auf die abgedeckten Vermögenswerte beziehen, werden mit etwaigen Forderungen aufgerechnet, die die Bank möglicherweise gegenüber dem Staat hat, sofern sie über den nicht wertgeminderten und nicht garantierten Wert der Vermögenswerte hinausgehen. |
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(27) |
Die sich aus der Inanspruchnahme der Garantie ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Staates werden bis zum 31. Juli 2016 aufgeschoben, ohne dass für den Zahlungsaufschub Zinsen berechnet werden. Abgerufene Beträge sind an den Staat zurückzuzahlen, sobald die finanzielle Situation der Bank dies erlaubt. |
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(28) |
Die Garantie wird mit einer Gebühr von 10 % p. a. ( 15 ) auf den vom 30. September 2012 bis zum 1. Januar 2016 gewährten Gesamtbetrag vergütet. Bei den abgerufenen Beträgen wird diese Vergütung durch eine Gebühr von 10 % p. a. ersetzt, die ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, zu dem die Beträge abgerufen werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der abgerufene Betrag voll an den Staat zurückgezahlt ist. Letztere Vergütung ist daran gebunden, dass die Bank Gewinne erzielt und eine CET1-Quote von 10 % erreicht; sie ist nicht kumulativ. |
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(29) |
Die Haftung des Staates im Rahmen dieser Garantie erlischt am 1. Januar 2016; dies gilt mit Ausnahme etwaiger Ansprüche, die vor diesem Datum geltend gemacht wurden. |
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(30) |
Dem neuen Umstrukturierungsplan zufolge strebt die ÖVAG eine hohe Integration mit den Volksbanken an. Zwischen der ÖVAG und den Volksbanken wird ein Verbundmodell eingeführt. Die ÖVAG wird auf die Funktionen eines Spitzeninstituts der österreichischen Volksbanken reduziert. Sie wird sich auf die Erbringung von Leistungen für die Volksbanken konzentrieren: Liquiditätspooling, Hilfe bei der Bereitstellung umfangreicherer Darlehen und Angebot von Treasury-Produkten für die Volksbanken und ihre Kunden. Dadurch werden ihre Bilanzsumme sowie die Komplexität ihres Geschäftsmodells erheblich reduziert. Die Geschäftsfelder, die die Probleme der Bank verursacht haben bzw. nicht in den Bereich der Tätigkeiten eines Volksbanken-Spitzeninstituts fallen, werden abgebaut oder veräußert. Die Bank bündelt diese Geschäftsfelder in einem internen Abbausegment (Non-core-Segment). |
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(31) |
Die Bilanzsumme wird von 91 Mrd. EUR Ende September 2008 ( 16 ) auf 19 Mrd. EUR im Jahr 2017 verringert werden, von denen [12-15] ( 17 ) Mrd. EUR zum neuen Kerngeschäft gehören werden (bei dem verbleibenden Teil handelt es sich um im Abbau befindliches Non-core-Geschäft). Die risikogewichteten Aktiva (im Folgenden „RWA“) werden beim Basisszenario von 35,2 Mrd. EUR im Jahr 2008 auf [9-12] Mrd. EUR im Jahr 2017 zurückgehen. |
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(32) |
Das Verbundmodell sieht eine gemeinsame Haftung sowie einen geregelten Transfer von Liquidität zwischen seinen Mitgliedern („Liquiditätsverbund“) in Verbindung mit einer gemeinsamen finanziellen Absicherung der Gläubiger aller Mitglieder („Haftungsverbund“) vor. Im Rahmen des Verbundmodells bleibt die rechtliche Unabhängigkeit der angeschlossenen Banken gewahrt, und die Mitglieder können die gemeinsame Organisationsinfrastruktur des „Netzwerks“ nutzen. |
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(33) |
In diesem Zusammenhang hat die ÖVAG als Spitzeninstitut die Aufgabe, die Solvabilität und Liquidität der dem Verbund angehörenden Volksbanken auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse zu gewährleisten und zu kontrollieren. Ferner ist die ÖVAG unter anderem für die Vertretung der Interessen der Gruppe insgesamt, für die Öffentlichkeitsarbeit auf Gruppenebene und für die Unterstützung bei bestimmten Back-Office-Aufgaben, zum Beispiel Wertpapiertransaktionen, Logistik, Schaffung von Gruppenstandards im Bereich der Compliance und Bekämpfung der Geldwäsche zuständig. Ferner werden der Bank weitere Funktionen übertragen („Verbundfunktionen“), die aufsichtsrechtlich geboten bzw. unter Effizienzgesichtspunkten besser zentral erbracht werden. Dazu zählen insbesondere die Verantwortung für die Erfüllung der gemeinsamen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (z. B. Solvabilität, Liquidität, Internal Capital Adequacy Assessment Process für den Verbund, Innenrevision). Ferner zählen dazu die Unterstützung im Vertrieb und im Marketing (individualisierter) Produkte. |
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(34) |
Nach dem österreichischen Bankwesengesetz ( 18 ) haftet die ÖVAG in ihrer Funktion als Spitzeninstitut im Rahmen des Verbundmodells für alle Verpflichtungen des Verbunds, während die Haftung der einzelnen Volksbanken für den Verbund auf den Teil ihrer Eigenmittel beschränkt ist, der über das für die Abdeckung ihrer eigenen RWA erforderliche aufsichtsrechtliche Minimum hinausgeht. Das „überschüssige Kapital“ aller Volksbanken des Verbunds liegt zum 31. Dezember 2011 bei [450-500] Mio. EUR, sofern die Berechnung auf einer CET1-Quote von 8 % CET1 beruht, und bei [600-650] Mio. EUR, wenn 7 % CET1 zugrundegelegt wird. |
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(35) |
Ein weiteres wichtiges Merkmal dieses Verbundmodells ist die Zusammenarbeit im Bereich der Liquidität. Nach österreichischem Recht beinhaltet diese Zusammenarbeit unter anderem, dass die Volksbanken verpflichtet sind, 14 % ihrer Einlagen bei der ÖVAG als Mindestreserve zu halten. Ferner kann die ÖVAG von den Volksbanken stammende Sicherheiten (immobilienbesicherte Kredite) zusammenfassen, die dann zur Pfandbrief-Refinanzierung verwendet werden können. Zurzeit halten die Volksbanken Vermögenswerte in Höhe von [2-5] Mrd. EUR, die unter Umständen als derartige Sicherheiten verwendet werden können. Ein weiteres wesentliches Element zur Gewährleistung einer stabilen Liquiditätsposition der ÖVAG war die Übertragung der Online-Banking-Plattform Livebank von einer der lokalen Volksbanken auf die ÖVAG im Jahr 2011. Dies wird der ÖVAG erstens einen direkten Zugang zu Privatkundeneinlagen geben und ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt, die eine der Ursachen für die Probleme der ÖVAG war, verringern. Zweitens wird dies einen zentralisierten Online-Banking-Auftritt des Volksbanken-Sektors ermöglichen, der mit dem Verbundmodell im Einklang steht. |
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(36) |
Das Kernsegment besteht aus drei Teilsegmenten: Kredit/Konsortial, Financial Markets und Bankbuch/Allgemein. Die ÖVAG schätzt die Gesamtaktiva des Kernsegments auf insgesamt [12-15] Mrd. EUR im Jahr 2017 (16,8 Mrd. EUR Ende 2012) und die RWA auf [4-6] Mrd. EUR Ende 2017. |
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(37) |
Das Segment Kredit/Konsortial umfasst die drei Einheiten Kredit Verbundbank, VB Factoring und Mobilienleasing Österreich (im folgenden „VBLF“). Die ÖVAG betrachtet dieses Geschäft als Teil ihres Kerngeschäfts mit den Volksbanken. Die Geschäftstätigkeiten konzentrieren sich auf Österreich. |
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(38) |
Die Einheit Kredit Verbundbank umfasst das Kredit- und Konsortialgeschäft mit den Verbundbanken ( 19 ). Auch die von den beiden Tochergesellschaften VB Factoring und VBLF erbrachten Leistungen werden als zentrale Verbundfunktionen betrachtet. Die VBLF gehört im Bereich Pkw, Lkw und Büroautomation zu den großen Leasinganbietern in Österreich. Durch die Verbindung zu den Volksbanken ist die VBLF auch zukünftig Teil der Geschäftsstrategie der ÖVAG. Die VB Factoring, eine 100 %ige Tochter der ÖVAG, deckt den größten Teil des Factoringgeschäfts für die Volksbanken ab. |
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(39) |
Das Segment Financial Markets umfasst insbesondere die Profit-Center Group Treasury, Volksbank Investments, Immo KAG und das Geschäftsfeld Online Banking (Live Bank). Das Segment Financial Markets ist für die kurz- und langfristige Liquiditätsposition, den Wertpapier- und Devisenhandel sowie für die Steuerung von Liquiditäts- und Marktpreisrisiken verantwortlich. Darüber hinaus fungiert das Ressort als Produktlieferant für den Volksbanken-Sektor sowie für institutionelle Kunden im In- und Ausland. |
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(40) |
Das Segment Bankbuch/Allgemein besteht aus den Bereichen Capital Markets und Asset Liability Management. Ferner werden diesem Segment auch die Aktivitäten der VB Services für Banken GesmbH (ausgelagerte Servicegesellschaft) und verschiedener Holdinggesellschaften zugerechnet. |
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(41) |
Das Non-core-Segment umfasst sämtliche Beteiligungen sowie ehemaligen Geschäftsfelder, die in Zukunft nicht mehr Teil des Kerngeschäfts der ÖVAG sein werden. Die Gesamtaktiva dieses Segments sind mit 11,7 Mrd. EUR im Jahr 2012 (RWA: 11,0 Mrd. EUR) und mit [3-5] Mrd. EUR (RWA: [3-5] Mrd. EUR) im Jahr 2017 veranschlagt. Die ÖVAG will die RWA dieses Segments bis 2026 auf weniger als 1 Mrd. EUR reduzieren. Die diesem Segment zugeordneten Portfolios sind auf Abbau gestellt oder sollen veräußert werden. |
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(42) |
Der Abbauteil des Non-core-Segments beinhaltet insbesondere das Portfolio an Unternehmensfinanzierungen, das weite Teile des derzeitigen Geschäftsfelds Corporate Lending Mittel- und Osteuropa, das gesamte Geschäftsfeld Leveraged Finance Österreich und Mittel- und Osteuropa, das Geschäftsfeld Internationale Projektfinanzierungen sowie das Firmenkundengeschäft umfasst, soweit sich dieses nicht auf das Konsortialgeschäft mit den Volksbanken bezieht. Die Niederlassung Frankfurt wird nicht mehr Teil des Kernportfolios der ÖVAG sein. Ferner wurde das gesamte Immobilienportfolio auf Abbau gestellt und ist zukünftig nicht mehr Teil des Geschäftsmodells der Bank. Das Immobilienportfolio von Europolis, einer im Immobilienbereich tätigen Asset-Management-Gesellschaft, wurde bereits 2010 veräußert. |
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(43) |
Ein weiterer Teil dieses Segments ist die VBLI, eine Leasingtochter, die zu 50 % im Eigentum der ÖVAG steht ( 20 ). Die VBLI-Gruppe erbringt in acht mittel- und osteuropäischen sowie südosteuropäischen Ländern Leasingleistungen. Ferner hält sie eine Minderheitsbeteiligung von rund 8 % an einer Leasinggesellschaft in Ungarn, deren Hauptgesellschafter VR-Leasing ist. Die Tätigkeiten der VBLI bildeten eine Ergänzung zum internationalen Kreditgeschäft der VBI. Angesichts der Aufgabe der internationalen Bankaktivitäten plant die Bank, ihre Beteiligung an der VBLI bis zum 31. Dezember [2013-2017] zu veräußern. Um die Veräußerung zu erleichtern, hat die ÖVAG ihre Beteiligung in ihrem Abschluss nach IFRS bereits um [30-60] % auf [50-70] Mio. EUR abgeschrieben. Erscheint eine Veräußerung bis Ende [2013-2017] nicht realistisch, wird das gesamte Neugeschäft zum 31. Dezember [2013-2017] eingestellt und die VBLI im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt ( 21 ). |
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(44) |
Ein weiterer Teil des Non-core-Segments ist die VBRO, die 2010 von der Veräußerung der VBI ausgenommen wurde. Die VBRO ist nach Bilanzsumme gemessen die siebtgrößte Bank in Rumänien. Die Bank ist am rumänischen Markt mit starkem Fokus auf immobilienbesicherte, hauptsächlich auf Fremdwährung lautende Kredite an Privat- und kleinere Firmenkunden aufgetreten. Die VBRO wird zurzeit von der ÖVAG umstrukturiert. 2011 wurde die Zweigstellenstruktur umstrukturiert, was zu einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Zweigstellen führte. Die Zahl der Mitarbeiter des Zweigstellennetzes wurde um 25 % reduziert. Angesichts der derzeitigen Rahmenbedingungen wird der Akquisition von Einlagen und von Zahlungsverkehrsdienstleistungen der Vorrang eingeräumt, während das Kreditneugeschäft stark abgebaut wird. Die neue Geschäftsstrategie besteht in der Weiterentwicklung der VBRO hin zu einer Universalbank mit einem ausgewogeneren Produktmix und einer Reduzierung des vergleichsweise hohen prozentualen Anteils an auf Fremdwährungen lautenden immobilienbesicherten Krediten. Die Abhängigkeit der VBRO von einer Finanzierung durch ihre Anteilseigner soll verringert und das Kredit-Einlagen-Verhältnis verbessert werden. Der Plan umfasst auch eine bestimmte Workout-Strategie für die notleidenden Kredite. Obwohl die VBRO damit rechnet, während des gesamten Umstrukturierungszeitraums positive Ergebnisse zu erzielen, wird im Umstrukturierungsplan in zurückhaltenderer Weise von neutralen Ergebnissen ausgegangen. Die ÖVAG will die VBRO bis Ende [2013-2017] veräußern. Um die Veräußerung zu erleichtern, hat die ÖVAG ihre Beteiligung in ihrem Abschluss nach IFRS bereits auf [0-50] EUR abgeschrieben. Erscheint eine Veräußerung der VBRO bis Ende [2013-2017] nicht realistisch, wird das gesamte Neugeschäft zum 31. Dezember [2013-2017] eingestellt und die VBRO im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt ( 22 ). Alternativ könnten Teile der VBRO zum 31. Dezember [2013-2017] veräußert und nur die verbleibenden Portfolios im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt werden. ( 23 ) |
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(45) |
Schließlich sollen die Bankaktivitäten in Malta bis Ende [2013-2017] veräußert werden. Ist eine Veräußerung bis Ende [2013-2017] nicht möglich, wird das gesamte Neugeschäft zum 31. Dezember [2013-2017] eingestellt, und die Geschäftstätigkeiten werden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt ( 24 ). Auch die Beteiligung an der RZB soll bis spätestens Ende [2013-2017] veräußert werden. Ist dies bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht geschehen, wird ein ermächtigter Veräußerungstreuhänder den Veräußerungsprozess übernehmen ( 25 ). |
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(46) |
Die ÖVAG übermittelte Angaben zu ihrer Liquiditätsposition zum Mai 2012 und stellte Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem derzeitigen und künftigen Finanzierungsbedarf vor. |
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(47) |
In Bezug auf ihre frühere Abhängigkeit von unbesicherten Refinanzierungen am Interbankenmarkt macht die ÖVAG geltend, dass diese in erster Linie auf ihre Tochtergesellschaften zurückzuführen gewesen sei, die in großem Umfang von von der ÖVAG bereitgestellten Mitteln abhängig waren. Dieses Problem wurde bereits in gewissem Maße durch die Veräußerung der VBI im Jahr 2011 angegangen (Verringerung des Finanzierungsbedarfs um 1,1 Mrd. EUR). Ferner dürften die Umstrukturierung der VBRO und ihr anschließender Verkauf zusammen mit der Veräußerung der VBLI weitere Liquiditäten in Höhe von 2,4 Mrd. EUR freisetzen. |
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(48) |
Die Bank zeigte auf, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, die ihr Zugang zu weiteren Finanzierungsquellen geben oder die Deckung ihres Liquiditätsbedarfs erleichtern. Die Übernahme der Livebank (von einer der Volksbanken) gab der ÖVAG Zugang zu 470 Mio. EUR Retail-Finanzierung, wodurch die frühere Abhängigkeit der ÖVAG von Refinanzierungen am Interbankenmarkt reduziert wurde. Die von den Minderheitsaktionären zugesagten Maßnahmen ( 26 ) sollen zur Reduzierung des Finanzierungsbedarfs beitragen. Schließlich kann die ÖVAG ihren Finanzierungsbedarf durch Einführung des Verbundmodells zusammen mit den regionalen Volksbanken um 2,7 Mrd. EUR ( 27 ) verringern. Ferner wird sie bestimmte von den angeschlossenen Volksbanken gehaltene Vermögenswerte bei Bedarf zur Besicherung von Pfandbriefen verwenden können (zurzeit [2-4] Mrd. EUR). |
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(49) |
DZ Bank, ERGO und RZB beteiligten sich nicht an der Kapitalzuführung, sagten aber folgenden Beitrag zur Rettung und Umstrukturierung der ÖVAG zu: a) Die DZ Bank wird die bestehenden Liquiditätsfazilitäten für die Tochtergesellschaften, die im gemeinsamen Eigentum von DZ Bank und ÖVAG stehen (z. B. VBLI), aufrechterhalten. Ferner wird sie die Geschäftstätigkeit der ÖVAG-Niederlassung Frankfurt (Vermögenswerte in Höhe von [400-500] Mio. EUR) und den damit verbundenen Finanzierungsbedarf übernehmen. b) Die ERGO wird ihre bestehenden Liquiditätsfazilitäten bei der ÖVAG beibehalten und sagt zu, die von ihrem Versicherungszweig Victoria gehaltenen ÖVAG-Finanzinstrumente nicht zu veräußern. c) Die RZB wird Maßnahmen durchführen, die eine Stärkung des Kapitals der ÖVAG um 100 Mio. EUR bewirken, und der ÖVAG zusätzliche Liquidität in Höhe von 500 Mio. EUR zuführen. |
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(50) |
Ferner nehmen alle historischen Anteilseigner ( 28 ) durch den Kapitalschnitt in Höhe von 70 % an den in der Vergangenheit entstandenen Verlusten teil. Zudem wurden ihre Anteile bei der letzten Kapitalzuführung erheblich verwässert ( 29 ). Darüber hinaus tragen die Volksbanken mit neuem Kapital in Höhe von insgesamt 230 Mio. EUR zu der jüngsten Kapitalerhöhung bei. |
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(51) |
Um zu gewährleisten, dass die Anteilseigner der Bank zum Wiederaufbau einer angemessenen Kapitalbasis während des Umstrukturierungszeitraums beitragen, wird die Bank Dividenden zurückhalten und keine Kupons auf Hybridkapital auszahlen, sofern sie zu den entsprechenden Zahlungen nicht rechtlich verpflichtet ist. Ergänzt wird diese Bestimmung durch eine strenge Begrenzung der Dividenden, die von den Volksbanken während des Umstrukturierungszeitraums ausgeschüttet werden dürfen, um den Kapitalaufbau im Verbund zu unterstützen. |
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(52) |
Die ÖVAG übermittelte Informationen zu einem Rückkauf von durch zwei Tochtergesellschaften der ÖVAG emittierten Hybridinstrumenten in Höhe von insgesamt 300 Mio. EUR. Von Mai bis Juli 2012 bot die ÖVAG an, diese Instrumente zu rund 40 % ihres Nennwertes von den Investoren zurückzukaufen. Der angebotene Rückkaufspreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente plus einer Prämie von maximal 10 Prozentpunkten festgesetzt, die hinzugefügt wurde, um den Anlegern einen Anreiz für die Teilnahme an dem Rückkauf zu bieten. Die Transaktion wurde Mitte Juli 2012 abgewickelt. Sie führte dazu, dass knapp 80 % des Nennwerts der Instrumente zurückgekauft wurden und resultierte nach Abzug der Transaktionskosten für die ÖVAG in einem Gewinn von 129,9 Mio. EUR. |
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(53) |
Österreich legte für den Zeitraum 2012-2017 einen ausführlichen Geschäftsplan für die ÖVAG vor. Der Plan umfasst ein Basis-Szenario und ein Stress-Szenario; anhand dieser Szenarien soll die Fähigkeit der ÖVAG, ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen, aufgezeigt werden. |
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(54) |
Der neue Umstrukturierungsplan basiert im Hinblick auf die Entwicklung des Euro-Währungsgebiets, seines BIP-Wachstums sowie der kurz- und mittelfristigen Zinsen auf Annahmen, die weitgehend den Erwartungen großer Marktteilnehmer und internationaler Institutionen wie dem IWF entsprechen. Auch die Inflation im Euro-Währungsgebiet, die Ölpreise und die Wechselkurse EUR/USD und EUR/CHF sind Teil der Annahmen. Der Plan geht von einer moderaten Erholung des BIP-Wachstums ab 2013 aus. |
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(55) |
Wie in Tabelle 2 dargestellt, wird beim Basis-Szenario davon ausgegangen, dass die ÖVAG ihre Ergebnisse bis 2016 fortlaufend verbessert.
Tabelle 2 Finanzielle Eckdaten der ÖVAG – Basis-Szenario (in Mio. EUR bzw. in %).
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(56) |
Die Eigenkapitalrendite (RoE) der Bank steigt im Laufe des Umstrukturierungszeitraums auf 8,0 % nach Steuern. Nach Ansicht der Bank stellt eine RoE von 8 % nach Steuern angesichts des geringen Risikoprofils der Kernbank eine ausreichende und marktkonforme Kapitalvergütung dar. Insbesondere sei die Bank nicht an volatilen Tätigkeiten wie Investmentbanking oder Eigenhandel beteiligt, sondern konzentriere sich auf ihre Rolle als Spitzeninstitut der lokalen Volksbanken. |
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(57) |
Die ÖVAG legte ein Stress-Szenario auf Gruppenebene vor, das auf weniger günstigen Marktprognosen basiert. Dabei wurden unter anderem ein weiterer Kursgewinn des US-Dollars gegenüber dem Euro und ein Kursverlust des rumänischen Leu gegenüber dem Euro, ein langsamerer Anstieg der Zinssätze als beim Basis-Szenario, eine weitere Verschlechterung bestimmter Länderratings und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums im Euro-Währungsgebiet zugrunde gelegt. Den Schätzungen der Bank zufolge könnten diese Entwicklungen insgesamt zu einem zusätzlichen Einsatz von Kapital in Höhe von bis zu [600-650] Mio. EUR und zu einer Verringerung der CET1-Quote der ÖVAG für das Gesamtrisiko auf [6,0-7,0] % im Jahr 2017 führen.
Tabelle 3 Finanzielle Eckdaten der ÖVAG – Stress-Szenario (in Mio. EUR bzw. in %).
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(58) |
Ferner legte die Bank von einem externen Experten erstellte Sensitivitätsszenarien vor, in denen zusätzlich die folgenden nachteiligen Entwicklungen angenommen wurden: verzögerte Veräußerung der VBRO zu einem […] Preis von […] Mio. EUR, Zunahme ihrer Refinanzierungskosten; erfolgloser Versuch, die VBLI zu veräußern; geringere Qualität der Vermögenswerte im Non-core-Segment (Zunahme der RWA um 20 %, Zunahme der Risikovorsorge um 50 % und Abschreibungen auf Investitionen in Höhe von 100 Mio. EUR); Zunahme der RWA um 10 % im Kernsegment; keine Zunahme der Gewinne in den Jahren 2016 und 2017. |
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(59) |
Für den Fall, dass all diese Stressfaktoren zusammen eintreten, ergäbe sich für die ÖVAG nach den Erkenntnissen des externen Experten 2017/2018 eine Kapitallücke von [150-200] Mio. EUR ( 30 ), die jedoch durch das überschüssige aufsichtsrechtliche Kapital der Volksbanken (d. h. den Haftungsverbund), das sich 2017/2018 auf [650-750] Mio. EUR beläuft, abgedeckt wäre. Somit könnte die Bank dieses ungünstige Szenario insgesamt bewältigen. |
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(60) |
Nach den Finanzprognosen der ÖVAG werden ihre Verwaltungskosten von 166 Mio. EUR 2012 auf 105,5 Mio. EUR 2017 sinken, was einem Rückgang um 36 % entspricht. Neben den der Kostenoptimierung dienenden Maßnahmen (wie der Schließung der Niederlassung Frankfurt und der Vertretungen der IK in den mittel- und osteuropäischen Ländern, Synergien aus dem Zusammenschluss von ÖVAG und IK, Personalabbau, Gebäudebelegung und Aufwendungen für Consultants, Outsorcing der IT-Infrastruktur) umfasst dieser Rückgang jedoch die Auswirkungen der Veräußerungen und des Abbaus der Geschäftstätigkeiten im Non-core-Segment. Deshalb machte die Bank auch Angaben zu den erwarteten Ergebnissen der Kostensenkungsmaßnahmen im Kernsegment. In diesem Segment dürften die der Kostenoptimierung dienenden Maßnahmen zum Ende des Umstrukturierungszeitraums eine Senkung der jährlichen Kosten um 15 Mio. EUR bewirken (rund 12 % der Gesamtkosten im Jahr 2012). |
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(61) |
Im Rahmen des Kapitalschnitts im Jahr 2012 wurde das im Jahr 2009 von Österreich gewährte Partizipationskapital auf 300 Mio. EUR herabgesetzt. Die Bank hat die Absicht, 50 % dieses Betrags 2017 und die verbleibenden 50 % Anfang 2018 zurückzuzahlen. Die Volksbanken werden die ÖVAG bei Bedarf mit den für diese Rückzahlung erforderlichen Mitteln ausstatten. |
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(62) |
Die Kommission erinnert daran, dass sie das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe für die ÖVAG mit dem Binnenmarkt eröffnet hat, da sie auf der Grundlage des ursprünglichen Umstrukturierungsplans ernsthafte Zweifel hatte, ob die ÖVAG in der Lage sein würde, ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen ( 31 ). Die Kommission äußerte ferner Zweifel daran, ob eine angemessene Lastenteilung gewährleistet war und ob ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen vorgesehen waren ( 32 ). |
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(63) |
Österreich betont, dass die ÖVAG eine systemrelevante Bank sei, deren Insolvenz äußerst negative Auswirkungen auf das österreichische Bankensystem und die österreichische Realwirtschaft gehabt hätte. Diese Beurteilung wurde durch ein Schreiben der Österreichischen Nationalbank bekräftigt. |
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(64) |
Österreich bestreitet nicht, dass es sich bei den in Abschnitt 2.2 beschriebenen Maßnahmen um Beihilfen handelt. |
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(65) |
Nach Auffassung Österreichs wurden die in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Maßnahmen im Einklang mit der genehmigten österreichischen Bankenstützungsregelung gewährt. Österreich hält daran fest, dass die ÖVAG zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung keine notleidende Bank im Sinne der Rekapitalisierungsmitteilung gewesen sei. Das Land hat jedoch der Vorlage eines Umstrukturierungsplans für die Bank zugestimmt. |
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(66) |
Ferner bestreitet Österreich nicht, dass die am 27. Februar 2012 vereinbarte zweite Kapitalzuführung und die Asset-Garantie (im Folgenden „Maßnahmen von 2012“) staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bilden. Österreich betrachtet die Maßnahmen jedoch als auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie erforderlich seien, um eine erhebliche Störung in der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben und mit den einschlägigen Mitteilungen der Kommission im Einklang stünden. |
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(67) |
Österreich übermittelte insbesondere Informationen und vergleichende Marktdaten, auf deren Grundlage es argumentierte, dass die Maßnahmen von 2012 die Anforderungen der Rekapitalisierungsmitteilung und der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 ( 33 ) (im Folgenden „Verlängerungsmitteilung von 2011“) erfüllten. |
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(68) |
Was die Kapitalzuführung von 2012 betrifft, wurde der Unternehmenswert der (nicht börsennotierten) ÖVAG vor der Kapitalzuführung von 2012 auf der Grundlage eines angemessenen marktorientierten Bewertungsansatzes geschätzt, der auf dem Kurs-Buchwert-Verhältnis einer Peer-Group basierte. Auf der Grundlage der beobachtbaren Marktdaten für eine geeignete Peer-Group ( 34 ) ermittelte Österreich ein Kurs-/Buchwert-Verhältnis (Price/Book-multiple), auf dessen Grundlage für den Unternehmenswert eine Bandbreite von [270-300] Mio. EUR bis [320-360] Mio. EUR festgestellt wurde. Bei Berücksichtigung der Kapitalzuführung durch die Volksbanken würde der Unternehmenswert zwischen [500-530] Mio. EUR und [550-580] Mio. EUR betragen, so dass sich ein Preis pro Aktie von [3-4] EUR ergäbe. Da Österreich die Aktien zum Preis von 2,2 EUR zeichnete, liegt der effektive Abschlag zwischen [35 % und 45 %]. Nach Auffassung Österreichs wird mit der Anwendung dieses Abschlags die in Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung von 2011 aufgeführte Anforderung erfüllt, dass staatliche Kapitalzuführungen mit einem ausreichenden Abschlag von den (bereits zur Berücksichtigung des Verwässerungseffekts angepassten) Aktienpreisen gezeichnet werden sollten. |
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(69) |
In Bezug auf die Asset-Garantie argumentiert Österreich, dass sie einzig und allein auf die Erhöhung des Kapitals der ÖVAG um 100 Mio. EUR abziele. Da sie mit einer Kapitalzuführung vergleichbar sei und mit 10 % p. a. vergütet werde, stehe sie mit der Rekapitalisierungsmitteilung im Einklang. |
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(70) |
Nach Auffassung Österreichs ist mit dem Umstrukturierungsplan sichergestellt, dass die ÖVAG ihre langfristige Rentabilität wieder erreicht, dass sie einen ausreichenden Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet und dass etwaige Wettbewerbsverzerrungen durch tiefgreifende strukturelle Maßnahmen und Verhaltenspflichten begrenzt werden. |
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(71) |
Österreich hat eine Reihe von Zusagen unterbreitet, die im Anhang dargelegt sind und einen festen Bestandteil dieses Beschlusses bilden. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen tatsächlich umgesetzt werden, wird für den gesamten Umstrukturierungszeitraum bis 2017 ein Überwachungstreuhänder eingesetzt. Die Zusagen umfassen mehrere Verhaltenspflichten für die ÖVAG wie Dividenden- und Kuponverbote ( 35 ), ein Verbot, mit der erhaltenen staatlichen Beihilfe zu werben und ein Preisführerschaftsverbot für ihre Online-Plattform „Livebank“ ( 36 ), ein Akquisitionsverbot ( 37 ) sowie die Verpflichtung, die Vergütung der Vorstandsmitglieder zu überprüfen, um eine Anreizstruktur für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen ( 38 ). Ferner umfassen die Zusagen die Verpflichtung, die VBLI bis [2013-2017], die VBRO und das Bankgeschäft in Malta bis [2013-2017] und die Beteiligung an der RZB bis [2013-2017] zu veräußern ( 39 ). |
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(72) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen. |
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(73) |
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird: Die Maßnahme wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert, sie verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen diese begünstigenden Vorteil, die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und die Maßnahme ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
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(74) |
Die Kommission hat bereits in den Beschlüssen über die österreichische Bankenstützungsregelung festgestellt, dass die Liquiditätsgarantien und Kapitalzuführungen, die 2009 im Rahmen der Regelung gewährt wurden, staatliche Beihilfen darstellen. Diese Bewertung wird von Österreich nicht angefochten. |
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(75) |
In Bezug auf die am 27. Februar 2012 vereinbarten Stützungsmaßnahmen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 73 genannten Voraussetzungen auch für die Kapitalzuführung von 250 Mio. EUR und die Asset-Garantie von 100 Mio. EUR erfüllt sind. |
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(76) |
Die Maßnahmen von 2012 werden von Österreich gewährt und sind damit direkt dem Staat zuzurechnen. Daher zieht die Kommission den Schluss, dass sie aus staatlichen Mitteln stammen. |
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(77) |
Die Maßnahmen von 2012 versetzen die ÖVAG in die Lage, sich in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise Kapital zu beschaffen (und in der Tat verschafft die Asset-Garantie der Bank de facto Kapital), das sie zu denselben Bedingungen nicht auf dem Markt hätte aufnehmen können. Die Kommission stellt fest, dass die Minderheitsaktionäre der ÖVAG (ERGO-Gruppe, RZB und DZ-Bank) beschlossen haben, sich nicht an der Rekapitalisierung der ÖVAG zu beteiligen. Die Volksbanken haben sich an der Kapitalerhöhung beteiligt. Als bestehende Mehrheitsaktionäre und aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verknüpfung mit der ÖVAG haben sie jedoch aus anderen wirtschaftlichen Erwägungen heraus investiert als der Staat. Eine Insolvenz der ÖVAG hätte schwerwiegende Auswirkungen auf die Volksbanken gehabt, die unter Umständen ihr eigenes Überleben hätten gefährden können. Vor diesem Hintergrund haben sie sich an der Rettung der ÖVAG beteiligt, um ihre eigene wirtschaftliche Zukunft zu sichern. Daher ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen von 2012 der ÖVAG einen Vorteil verschaffen. Ferner ist dieser Vorteil selektiv, da er nur einer Bank zugute kommt. |
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(78) |
Da die ÖVAG in dem durch starken internationalen Wettbewerb gekennzeichneten Finanzsektor tätig ist, sind der Bank aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile als geeignet anzusehen, den Handel im Binnenmarkt zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Deshalb bilden die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Auch diese Einschätzung wird von Österreich nicht angefochten. |
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(79) |
Die Kapitalmaßnahmen von 2009 und 2012 belaufen sich auf insgesamt 1,35 Mrd. EUR und machen Ende 2008 3,8 % der RWA der Bank (35,2 Mrd. EUR) aus. Darüber hinaus gewährte Österreich der Bank Garantien in Höhe von 3,0 Mrd. EUR. |
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(80) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können Beihilfen, die „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auslösen kann und dass Maßnahmen zur Stützung von Banken geeignet sind, diese Störungen zu beheben. Diese Einschätzung wurde in der Rekapitalisierungsmitteilung und in der Mitteilung der Kommission – Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen ( 40 ) (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) bestätigt. Angesichts der neuerlich angespannten Lage auf den Finanzmärkten ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind. Im Dezember 2011 hat die Kommission diese Auffassung bestätigt, indem sie die Verlängerungsmitteilung von 2011 angenommen hat, mit der die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise verlängert wird. |
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(81) |
In Bezug auf die Wirtschaft Österreichs hat die Kommission mit der Genehmigung der österreichischen Bankenstützungsregelung ( 41 ) sowie mit der Genehmigung der staatlichen Beihilfen, die Österreich einzelnen Banken gewährte ( 42 ), anerkannt, dass eine beträchtliche Störung des österreichischen Wirtschaftslebens droht und dass staatliche Maßnahmen zur Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung sind. Daher sollte die Würdigung der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfolgen ( 43 ). |
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(82) |
Die beihilferechtliche Vereinbarkeit der Kapitalzuführungen sollte – insbesondere im Hinblick auf deren Vergütung – zunächst auf der Grundlage der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 gewürdigt werden. |
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(83) |
Die Gewährung des Partizipationskapitals im Jahr 2009 erfolgte im Einklang mit den Vorschriften, die in der genehmigten österreichischen Bankenstützungsregelung für derartige Instrumente festgelegt sind. Die Kommission stellt ferner fest, dass dies auch für die in dieser Zeit gewährten Refinanzierungsgarantien gilt ( 44 ). |
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(84) |
In Bezug auf die Kapitalzuführung von 2012 ist festzustellen, dass Kapitalerhöhungen für nicht börsennotierte Banken (wie die ÖVAG) in Fällen, in denen kein beobachtbarer Marktpreis vorliegt, nach dem Anhang der Rekapitalisierungsmitteilung und nach der Verlängerungsmitteilung von 2011 anhand eines angemessenen marktorientierten Bewertungsansatzes (einschließlich eines auf dem Kurs-Gewinn-Verhältnis einer Peer-Group basierenden Ansatzes oder anderer allgemein anerkannter Bewertungsmethoden) bewertet werden sollten. |
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(85) |
Die Kommission merkt an, dass Österreich zur Feststellung des Wertes der ÖVAG vor der Kapitalzuführung von 2012 Berechnungen vorlegte, die auf einem Kurs-Buchwert-Ansatz basierten. In der Verlängerungsmitteilung von 2011 wird ausdrücklich nur der Kurs-Gewinn-Verhältnis-Ansatz genannt, aber in der Mitteilung wird auch auf andere allgemein anerkannte Bewertungsmethoden Bezug genommen. Die Kommission betrachtet die Anwendung eines Kurs-Buchwert-Verhältnis-Ansatzes im vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Erstens kann festgestellt werden, dass der Preis-Buchwert-Verhältnis-Ansatz ebenfalls eine etablierte marktorientierte Bewertungsmethode ist. Zweitens erscheint die Ermittlung des Wertes der Bank anhand einer stabileren Basis angesichts der in der Vergangenheit festzustellenden Volatilität der Ergebnisse der ÖVAG sinnvoll. |
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(86) |
Die Kommission hat die von Österreich ausgewählte Peer-Group und die Bandbreite des anwendbaren Kurs-Buchwert-Verhältnisses (Price/Book - multiple) kritisch geprüft, und hält sie für angemessen. |
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(87) |
Ferner prüfte die Kommission anschließend, ob die Anteilseigner der ÖVAG im Laufe der Kapitalzuführung einen angemessenen Anteil an der Bank erworben haben, wobei sie das untere Ende der Bandbreite des Unternehmenswerts ([270-300] Mio. EUR) zugrunde legte. Für den Fall, dass die Feststellung getroffen werden kann, dass der Staat, der zur Rekapitalisierung der Bank beigetragen hat, auch dann einen angemessenen Anteil an der Bank erhalten hat, wenn der niedrigste Unternehmenswert angenommen wird, kann nach Auffassung der Kommission der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahmen die Anforderungen der Kommission auch dann erfüllen, wenn der Unternehmenswert tatsächlich höher ist als der niedrigste Wert der Bandbreite. Vor der Vornahme dieser Beurteilung muss auch berücksichtigt werden, dass der neue Kapitalgeber einen ausreichenden Abschlag erhalten würde. |
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(88) |
Nach den Randnummern 8 und 9 der Verlängerungsmitteilung von 2011 sollten Kapitalzuführungen mit einem ausreichenden Abschlag von den bereits zur Berücksichtigung des Verwässerungseffekts angepassten Aktienpreisen vorgenommen werden; dieser Abschlag kann anhand allgemein akzeptierter Markttechniken quantifiziert werden (TERP ( 45 )). Dieser Ansatz wird auf die Kapitalzuführung von 2012 angewendet. |
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(89) |
In ihrer jüngsten Beschlusspraxis hat die Kommission einen Abschlag von mindestens 25 % als akzeptabel anerkannt ( 46 ). Dieser Wert muss unter Berücksichtigung des Umfangs der zur Kapitalstärkung dienenden Maßnahmen im Verhältnis zum vorhandenen Kapital der Bank angepasst werden. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Staat das Kapital mit einem Abschlag von [35 % bis 45 %] gezeichnet hat ( 47 ). |
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(90) |
Auf der Grundlage der Bandbreite der Unternehmensbewertung hat die Kommission die theoretische Aktionärsstruktur der ÖVAG nach der Kapitalzuführung von 2012 errechnet und mit der Aktionärsstruktur der Bank verglichen, die infolge dieser Maßnahme de facto vereinbart wurde. Die Kommission stellt fest, dass der Staat, der den größten Beitrag zur Rekapitalisierung der Bank geleistet hat, im Rahmen der neuen, von den Aktionären vereinbarten Aktionärsstruktur der ÖVAG ( 48 ) einen geringfügig höheren Anteil erhält, als die Kommission im Hinblick auf die Erfüllung der Beihilfevorschriften für notwendig befand. Auf dieser Grundlage zieht die Kommission den Schluss, dass die Rekapitalisierung der ÖVAG im Jahr 2012 mit der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung von 2011 im Einklang steht. |
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(91) |
Was die Vereinbarkeit der Asset-Garantie mit dem Binnenmarkt betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme es der ÖVAG erlaubt, ihre bereits gebildeten Rückstellungen für Verluste aus der Kreditgewährung wieder aufzulösen. Dadurch wird eine Erhöhung der Kapitalbasis ermöglicht. Anders als eine typische Maßnahme zur Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte, wirkt sich diese Maßnahme aufgrund der Struktur der Garantie lediglich auf die Reduzierung der Rückstellungen für Verluste aus der Kreditgewährung, und nicht auf die RWA der Bank aus. Ferner deckt die Asset-Garantie den Erstverlust und unterscheidet sich damit ebenfalls von einer herkömmlichen Maßnahme zur Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte. Darüber hinaus müssen alle abgerufenen Beträge an den Staat zurückgezahlt werden. Vor diesem Hintergrund bewirkt die Maßnahme angesichts der Gestaltung der Garantie, dass die Kapitalbasis der ÖVAG vorübergehend erhöht und geschützt wird; damit gleicht sie einer Kapitalzuführung in die ÖVAG und muss als solche bewertet werden. Aus den dargelegten Gründen ist die Maßnahme nach Auffassung der Kommission mit einer Kapitalzuführung vergleichbar. |
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(92) |
Die ÖVAG hat eine Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten, die mit einer Gebühr von 10 % p. a. auf den zwischen dem 30. September 2012 und dem 1. Januar 2016 gewährten und nicht abgerufenen Gesamtbetrag (abzüglich Kündigungen) vergütet wird. Bei den abgerufenen Beträgen wird diese Vergütung durch eine Gebühr von 10 % p. a. ersetzt, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beträge abgerufen werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der abgerufene Betrag in voller Höhe wieder an den Staat zurückgezahlt wurde, gezahlt wird. Letztere Gebühr ist daran gebunden, dass die Bank Gewinne erzielt und eine CET1-Quote von 10 % erreicht. Sie ist nicht kumulativ. Die Kommission stellt fest, dass sowohl die Struktur als auch die Höhe der Vergütung mit der Vergütung vergleichbar sind, die im Rahmen der Rekapitalisierungsmitteilung üblicherweise für eine Kapitalzuführung zugunsten einer notleidenden Bank verlangt wird. Die Höhe der Vergütung steht ferner im Einklang mit Erwägungsgrund 29 der österreichischen Regelung für Rettungsbeihilfen für notleidende Banken ( 49 ). |
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(93) |
Sämtliche als staatliche Beihilfe identifizierten Maßnahmen wurden im Rahmen der Umstrukturierung der ÖVAG gewährt. Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die geltenden Vorschriften für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise. Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Krise nur dann nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führt, einen ausreichenden Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung beinhaltet sowie ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfasst. |
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(94) |
Ein Umstrukturierungsplan muss sicherstellen, dass das Finanzinstitut bei dessen ordnungsgemäßer Umsetzung in der Lage ist, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen (vgl. Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). |
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(95) |
Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die langfristige Rentabilität dann erreicht, wenn die betreffende Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Die Bank muss alle ihre Kosten decken und unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften können. Im Umstrukturierungsplan muss auf die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank und deren Schwächen eingegangen und aufgezeigt werden, wie diese durch die Umstrukturierung behoben werden können. Insbesondere erfordert eine erfolgreiche Umstrukturierung die Aufgabe aller Geschäftsbereiche, die auf mittlere Sicht strukturell defizitär bleiben würden. |
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(96) |
Im Einklang mit den Randnummern 9 bis 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Österreich einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell enthält. Darüber hinaus wird in dem Plan auf die Ursachen für die Probleme der Bank eingegangen. |
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(97) |
Was das Geschäftsmodell der ÖVAG anbelangt, wird die Bank ihren Tätigkeitsbereich auf ihre Rolle als Spitzeninstitut der lokalen und regionalen Volksbanken beschränken. Sie wird den angeschlossenen Volksbanken Dienstleistungen im Bereich Liquiditätsmanagement anbieten, bei deren Zugang zu den Kapitalmärkten als Intermediär tätig werden und darüber hinaus Produkte, die die Kapazitäten oder die Kompetenz der Volksbanken übersteigen, und gemeinsame Back-Office-Leistungen, z. B. in den Bereichen Compliance, Marketing und IT, anbieten. Folglich wird sich die ÖVAG auf ihre satzungsmäßigen Geschäftsfelder konzentrieren, ihre Kernkompetenzen nutzen und sich aus den Bereichen, die ihre finanziellen Schwierigkeiten verursacht haben oder nicht in den Bereich des neu definierten Geschäftsmodells fallen, zurückziehen. Im Einzelnen gibt die ÖVAG ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich ab, verkauft die Teile ihrer Unternehmensfinanzierungs- und Investitionsportfolios, die für ihre Rolle als Spitzeninstitut nicht notwendig sind, und veräußert alle nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tochtergesellschaften. Die Kommission ist der Auffassung, dass das neue Geschäftsmodell der Bank geeignet ist, die langfristige Rentabilität und Nachhaltigkeit der Bank zu gewährleisten. |
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(98) |
Die Schwierigkeiten der ÖVAG waren hauptsächlich auf folgende Faktoren zurückzuführen: ihr Engagement in mittel- und osteuropäischen Ländern über ihre in der VBI zusammengefassten Retail-Tochtergesellschaften, ihre Tätigkeiten in den Bereichen Kommunalfinanzierungen und Infrastrukturfinanzierung, ihre Tätigkeiten im Immobilienbereich und Teile ihres Unternehmensportfolios, ihr Investitionsportfolio sowie ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt. |
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(99) |
Als positiven Aspekt wertet die Kommission, dass die ÖVAG im Jahr 2011 mit einer Ausnahme (VBRO) bereits alle ihre VBI-Tochtergesellschaften veräußert hat. Die Kommission erinnert daran, dass sie angesichts des erfolglosen Versuchs einer Veräußerung der VBRO und der im Jahr 2011 verzeichneten Verluste, im Eröffnungsbeschluss Zweifel daran geäußert hat, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan die Lösung der Probleme der Bank ermöglichen wird. Die Kommission stellt fest, dass im neuen Umstrukturierungsplan auf die Ursachen für die Probleme der VBRO eingegangen und zu deren Lösung vorgeschlagen wird, die Tochtergesellschaft so umzustrukturieren, dass sie die Rentabilität der ÖVAG in Zukunft nicht mehr negativ beeinflusst und für einen potenziellen Investor attraktiver wird ( 50 ). In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass im Umstrukturierungsplan für die kommenden Jahre von positiven Ergebnissen für die VBRO ausgegangen wird. Um die Veräußerung zu erleichtern, hat die ÖVAG den Wert der VBRO in ihrem Abschluss auf [0-50] EUR abgeschrieben. Somit wird die Bank keine potenziellen Verluste mehr erleiden, wenn für die VBRO kein hoher Verkaufspreis erzielt werden kann. Die ÖVAG und Österreich haben zugesagt, dass die VBRO, sofern sie nicht bis Ende [2013-2017] verkauft worden ist, keine Neugeschäfte mehr tätigen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt wird. (Alternativ könnten Teile der VBRO bis zum 31. Dezember [2013-2017] veräußert und nur die verbleibenden Portfolios im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften abgewickelt werden). Daher fühlt sich die Kommission in ihrer Annahme bestätigt, dass die von der VBRO ausgehenden Risiken bereits verringert worden sind und innerhalb eines absehbaren Zeitraums bewältigt werden können. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die VBRO die Anzahl ihrer Zweigstellen und Mitarbeiter reduziert und ihr Kreditgeschäft abgebaut hat. |
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(100) |
Was die Tätigkeiten der ÖVAG in den Geschäftsfeldern Immobilien-, Kommunal- und Infrastrukturfinanzierungen angeht, stellt die Kommission fest, dass die entsprechenden Tochtergesellschaften (KA, Europolis) verkauft und die Verluste aus diesen Beteiligungen von der ÖVAG in ihrem Abschluss verbucht worden sind. Die der ÖVAG verbleibenden Tätigkeiten im Immobilienbereich wurden dem Non-core-Portfolio zugeordnet und auf Abbau gestellt. |
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(101) |
Die vollständige Aufgabe der in den Erwägungsgründen 99 und 100 genannten Tätigkeiten stellt eine notwendige und geeignete Maßnahme dar, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, da durch die Veräußerungen sämtliche mit diesen Tochtergesellschaften verbundenen künftigen Verluste und Risiken vermieden werden. Zusätzlich werden durch diese Maßnahmen Managementkapazitäten frei, die im Kerngeschäft der Bank eingesetzt werden können. |
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(102) |
Was die Teile der Unternehmensfinanzierungs- und Investitionsportfolios betrifft, die in der Vergangenheit zu Verlusten geführt haben, stellt die Kommission fest, dass die Bank die erforderlichen Verluste in ihrem Abschluss verbucht hat. Darüber hinaus sind die CDS-Positionen ( 51 ) glattgestellt oder abgesichert worden. Die Geschäftstätigkeiten, die für die Rolle der ÖVAG als Spitzeninstitut nicht von Bedeutung sind, wurden dem Non-core-Portfolio zugeordnet und auf Abbau gestellt. |
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(103) |
In Bezug auf die in der Vergangenheit bestehende Abhängigkeit von unbesicherten Refinanzierungen am Interbankenmarkt stellt die Kommission fest, dass die ÖVAG und ihre Mehrheitseigner derzeit Maßnahmen durchführen, die eine komfortable Liquiditätsposition der Bank gewährleisten werden. Insbesondere die Einrichtung eines Liquiditätspools mit den regionalen Volksbanken und die Veräußerung von stark von der Refinanzierung durch die ÖVAG abhängigen Tochtergesellschaften dürften den Finanzierungsbedarf der Bank um 6,2 Mrd. EUR reduzieren. Ferner erhielt die ÖVAG durch die Übernahme der Livebank Zugang zu 470 Mio. EUR Retail-Finanzierung, wodurch sie ihre Abhängigkeit von Refinanzierungen am Interbankenmarkt deutlich reduzieren konnte. Auf der Grundlage der im neuen Umstrukturierungsplan bereitgestellten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die ÖVAG selbst angesichts der nahenden Fälligkeit der verbleibenden bundesgarantierten Anleihen im Umfang von 1 Mrd. EUR in der Lage ist, eine komfortable Finanzierungsposition zu gewährleisten. |
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(104) |
Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung zufolge muss die Bank in der Lage sein, eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften und gleichzeitig alle Kosten aus ihrem normalen Geschäftsbetrieb decken und die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien erfüllen können. Die Kommission hält diese Voraussetzung, wie in den Erwägungsgründen 105 bis 107 erläutert, für erfüllt. |
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(105) |
Erstens hat die ÖVAG Finanzprognosen für den Zeitraum 2012-2017 mit Angaben zu Einnahmen, Kosten, Risikovorsorge, Gewinnen und Kapitalpositionen der Bank übermittelt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die übermittelten Prognosen für das Basis-Szenario auf angemessenen makroökonomischen Annahmen beruhen. Mit Ausnahme des Jahrs 2014 ( 52 ) geht die Bank davon aus, im Umstrukturierungszeitraum Gewinne zu erwirtschaften und ihre Jahresergebnisse kontinuierlich zu verbessern. Darüber hinaus wird die Eigenkapitalrendite im Jahr 2017 8,0 % erreichen, was für eine Bank mit einem Risikoprofil wie dem der ÖVAG eine angemessene Vergütung zu sein scheint. Die Kapitalquoten der Bank bleiben im gesamten Umstrukturierungszeitraum oberhalb der aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen, wobei sich die CET1-Quote von [9-10] % im Jahr 2012 auf [12-13] % ( 53 ) im Jahr 2017 erhöht. |
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(106) |
Zweitens zeigt der neue Umstrukturierungsplan, dass die ÖVAG in der Lage ist, ein Stress-Szenario zu bewältigen. Die Prämissen des Stress-Szenarios sind als angemessen bewertet worden. Da das Stress-Szenario zeigt, dass die ÖVAG ihre aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen überschreiten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Bank die Voraussetzungen unter Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt. |
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(107) |
Drittens will die ÖVAG das Non-core-Segment intern abbauen, ohne eine rechtliche Trennung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die ÖVAG Simulationen in Auftrag gegeben hat, um in Erfahrung zu bringen, wie stark sich die Risiken aus dem Non-core-Segment maximal auf die Kapitalposition der Bank auswirken könnten. Die von einem externen Experten vorgelegte Sensitivitätsanalyse ( 54 ) zeigt, dass die ÖVAG in der Lage ist, ungünstige Entwicklungen in ihrem Non-core-Portfolio abzufangen, so dass die Reduzierung ihrer Bilanzsumme keine negativen Auswirkungen auf die langfristige Rentabilität der Bank haben dürfte. |
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(108) |
Die ÖVAG stellte des Weiteren eine Strategie für die teilweise Rückführung des staatlichen Kapitals vor, die das Auslaufen der Asset-Garantie im Jahr 2015 sowie die Rückzahlung einer Tranche des staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 150 Mio. EUR im Jahr 2017 und der verbleibenden Tranche in derselben Höhe unmittelbar nach dem 31. Dezember 2017 vorsieht. Dazu wird die ÖVAG ihre Gewinne im Umstrukturierungszeitraum einbehalten, um ihre Kapitalposition auszubauen. Dies dürfte es der Bank ermöglichen, das Auslaufen der Asset-Garantie im Jahr 2015 zu bewältigen und das staatliche Partizipationskapital innerhalb der vereinbarten zeitlichen Planung unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Die Kommission stellt fest, dass die Bank im Rahmen der Finanzprognosen für das Basis-Szenario Informationen über ihre Kapitalposition bis 2018 ( 55 ) vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die Umsetzung der Exit-Strategie zu einer CET1-Quote von [12-13] % und einer Eigenmittelquote von [14-15] % führen wird. Die Kommission begrüßt die Zusage der angeschlossenen Volksbanken, die ÖVAG bei der Umsetzung der Exit-Strategie für das staatliche Partizipationskapital zu unterstützen ( 56 ). Laut der von der Bank vorgelegten Sensitivitätsanalyse würden die angeschlossenen Volksbanken im Falle ungünstiger Entwicklungen im Non-core-Segment der ÖVAG über genügend Eigenmittel verfügen, damit die ÖVAG das staatliche Partizipationskapital unter Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zurückzahlen kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Exit-Strategie und die gegen Ende des Umstrukturierungszeitraums erzielte angemessene Eigenkapitalrendite gewährleisten, dass die der ÖVAG gewährte staatliche Beihilfe durch Rückzahlung, Auslaufen oder eine Vergütung zu marktüblichen Bedingungen beendet wird. |
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(109) |
Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von Österreich vorgelegte neue Umstrukturierungsplan für die ÖVAG die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung bezüglich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erfüllt und die im Eröffnungsbeschluss dargelegten einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission somit ausräumt werden. |
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(110) |
Laut der Umstrukturierungsmitteilung müssen sich die Banken und deren Kapitaleigner soweit wie möglich an der Umstrukturierung beteiligen, damit sichergestellt ist, dass sich die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt. Die Banken sollten somit ihre eigenen Mittel zur Finanzierung der Umstrukturierung verwenden, indem sie beispielsweise Vermögenswerte veräußern, während die Kapitaleigner die Verluste des Finanzinstituts nach Möglichkeit auffangen sollten. Die Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die ÖVAG verpflichtet hat, gewährleisten die Verwendung von eigenen Mitteln und die Beteiligung der ursprünglichen Aktionäre und privaten Anleger, die Hybridkapital der Bank halten, an der Umstrukturierung. |
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(111) |
Der neue Umstrukturierungsplan enthält keine Elemente, die darauf schließen ließen, dass die Beihilfe über die mit der Wiederherstellung der Rentabilität verbundenen Kosten hinausgeht. Mit der gewährten Beihilfe soll sichergestellt werden, dass die ÖVAG beim Basis-Szenario über angemessene Kapitalpuffer verfügt, die über den durch die CRD IV/CRR ( 57 ) vorgeschriebenen Mindestanforderungen liegen, und sie beim Stress-Szenario noch immer in der Lage ist, diese Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen. Die von der Bank und Österreich zugesagten Verpflichtungen stellen sicher, dass die reversiblen Beihilfemaßnahmen (Partizipationskapital und Asset-Garantie) ab Ende 2015 eingestellt werden, sobald es die Kapitalposition der Bank zulässt ( 58 ). |
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(112) |
Die Kommission stellt fest, dass die ÖVAG bereits kostensenkende Maßnahmen durchgeführt hat und weiter durchführen wird und auf diese Weise durch von ihr erwirtschaftete interne Mittel einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet ( 59 ). Im Kernsegment werden diese Kostensenkungsmaßnahmen zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu einer Senkung der jährlichen Kosten um 15 Mio. EUR führen (rund 12 % der Gesamtkosten im Jahr 2012). Was die ÖVAG als Ganze angeht (einschließlich des Non-core-Segments), werden die Kosten sogar noch stärker sinken (105,5 Mio. EUR im Jahr 2017 im Vergleich zu 166 Mio. EUR im Jahr 2012, was einer Kostensenkung um 36 % entspricht) ( 60 ). |
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(113) |
Darüber hinaus werden die Umstrukturierungskosten durch Einkünfte aus dem Verkauf rentabler Beteiligungen aus dem Non-core-Segment (RZB, österreichische Retailbanken (bereits 2009-2010 geschehen) und VBLI) finanziert. |
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(114) |
Nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung kann die Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung der staatlichen Unterstützung gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an ihre Feststellung unter Erwägungsgrund 90, dass der Staat, der einen Beitrag zur Kapitalzuführung von 2012 geleistet hat, eine angemessene Beteiligung an der Bank erhalten hat. Diese Beteiligung stützte sich auf einen Unternehmenswert, der objektiv über einen marktorientierten Kurs-Buchwert-Verhältnis-Ansatz ermittelt wurde. Wie in Erwägungsgrund 89 festgestellt, fanden die Zeichnungen im Rahmen der Kapitalzuführung von 2012 zudem mit einem ausreichenden Abschlag statt, was einer Art Vorabvergütung der Kapitalzuführung entspricht. Aus diesem Grund hält die Kommission die Vergütung in Verbindung mit den anderen Maßnahmen zur Lastenverteilung für angemessen. |
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(115) |
Was das verbleibende staatliche Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR betrifft, erinnert die Kommission daran, dass der Staat der ÖVAG das Partizipationskapital im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung bereitgestellt hat und die Vergütung des Instruments in Einklang mit dieser Regelung festgelegt wurde. Die Kommission stellt fest, dass sich der Kupon im sechsten und siebten vollen Geschäftsjahr nach Zeichnung der Instrumente um jeweils 50 Basispunkte erhöht, woraus sich ein Kupon von 9,8 % im Jahr 2016 und von 10,3 % im Jahr 2017 ergibt ( 61 ). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Rückzahlungsbetrag dieser Instrumente in den Jahren 2017 und 2018 bei 100 % ihres Nennwerts zuzüglich jener Prozentpunkte liegen wird, um die der vertraglich zugesagte Kupon für die Partizipationsscheine unterschritten wurde, sofern ausschüttungsfähige Jahresgewinne, die für die Zahlung ausgereicht hätten, thesauriert wurden ( 62 ). Nach den Finanzprognosen der Bank ist zu erwarten, dass der 2017 und 2018 an den Staat zurückzuzahlende Betrag die Vergütung des Partizipationskapitals aus den letzten Jahren des Umstrukturierungszeitraums einschließen wird. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die ÖVAG eine Vergütung für das staatliche Partizipationskapital zahlen wird, die ihrem Risikoprofil entspricht. |
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(116) |
Was die Asset-Garantie betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Bank eine Gebühr von 10 % p. a. des Betrags der Garantie (100 Mio. EUR) entrichten wird. Diese Gebühr stellt buchhalterisch gesehen eine laufende Kostenposition dar und ist nicht davon abhängig, ob die Bank Gewinne erzielt. Sämtliche im Rahmen der Garantie gewährten Beträge werden bis zu ihrer Rückzahlung zu 10 % verzinst. Angesichts des zuverlässigen Charakters und der Höhe der Gebühr ist die Kommission der Auffassung, dass die Vergütung der Asset-Garantie, die einer vorübergehenden Kapitalerhöhung entspricht, angemessen ist. |
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(117) |
Um zu gewährleisten, dass die Anteilseigner der Bank während des Umstrukturierungszeitraums soweit wie möglich zum Wiederaufbau einer angemessenen Kapitalbasis beitragen, hat Österreich zugesagt, dass die Bank bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder sogar darüber hinaus (falls das staatliche Partizipationskapital bis dahin nicht zurückbezahlt ist) Dividenden zurückhalten und keine Kupons auszahlen wird, sofern sie dazu nicht rechtlich verpflichtet ist. Auf diese Weise dürfte die ÖVAG die staatliche Beihilfe im Einklang mit Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel verwenden, wenn die Gewinne für solche Zahlungen nicht ausreichen. |
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(118) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass die ÖVAG angeboten hat, Hybridinstrumente von privaten Investoren zu einem Preis von etwa 40 % ihres Nennwerts zurückzukaufen ( 63 ). Der angebotene Rückkaufspreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente festgesetzt und enthielt eine Prämie von maximal 10 Prozentpunkten, die hinzugefügt wurde, um den Anlegern einen Anreiz für die Teilnahme an dem Rückkauf zu bieten. Dieses Angebot wurde für knapp 80 % des gesamten Nennwerts der Instrumente akzeptiert, was für die ÖVAG nach Abzug der Transaktionskosten zu einem Gewinn von 130 Mio. EUR führte. Die noch ausstehenden Instrumente unterliegen dem in Erwägungsgrund 117 beschriebenen Kuponverbot. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass eine angemessene Lastenbeteiligung der privaten Hybridkapitaleigner der ÖVAG gewährleistet ist und die Kriterien der Umstrukturierungsmittelung in diesem Zusammenhang erfüllt werden. |
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(119) |
Ein weiterer Aspekt betrifft die ERGO-Gruppe, die RZB und die DZ Bank, die Minderheitsaktionäre der ÖVAG. Die Kommission stellt fest, dass ihre Anteile bei der Kapitalerhöhung von 2012 erheblich verwässert wurden. Wie in Erwägungsgrund 49 beschrieben, sagten die Banken ihre Unterstützung für die Umstrukturierung der ÖVAG zu, und zwar durch die Beibehaltung der der ÖVAG und den gemeinsam mit dieser gehaltenen Tochtergesellschaften bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten, die Übernahme der Asset-Portfolios und die Unterstützung der ÖVAG bei deren Bemühungen zur Veräußerung der gemeinsam mit dieser gehaltenen Tochtergesellschaften (VBRO und VBLI), wodurch der Abbau der nicht zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsfelder beschleunigt wird. |
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(120) |
Daher stellen die Kostensenkungen, die Veräußerungen rentabler, nicht zum Kerngeschäft gehörender Tochtergesellschaften und die Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Kapitalmaßnahmen und die Asset-Garantie einen ausreichenden Eigenbeitrag der ÖVAG zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung dar. Durch die von den Inhabern hybrider Kapitalinstrumente verzeichneten Verluste, die Verwässerung der Anteile der ursprünglichen Aktionäre, die Maßnahmen, mit denen diese einen Beitrag zur Umstrukturierung der ÖVAG leisten, sowie durch die Einbehaltung der Gewinne wird eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet. Da davon ausgegangen werden kann, dass der neue Umstrukturierungsplan einen ausreichenden Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht, werden die im Eröffnungsbeschluss in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel ausgeräumt. |
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(121) |
Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem muss er dem Problem des moralischen Risikos begegnen und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. |
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(122) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen sowohl den absoluten als auch den relativen Beihilfebetrag sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktposition des Finanzinstituts nach der Umstrukturierung berücksichtigen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass die ÖVAG eine staatliche Kapitalzuführung erhalten hat, die 3,8 % ihrer RWA entspricht. Außerdem hat die ÖVAG Liquiditätsgarantien in Höhe von 5,4 % ihrer Bilanzsumme erhalten. Der der begünstigten Bank gewährte Beihilfebetrag ist somit beträchtlich. Daher sind trotz des ausreichenden Eigenbeitrags und der angemessenen Lastenverteilung zwischen der begünstigten Bank und ihren Anteilseignern im Umstrukturierungszeitraum bedeutende Maßnahmen zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen nötig. |
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(123) |
Die geplante Reduzierung der Bilanzsumme fällt im neuen Umstrukturierungsplan größer aus als im ursprünglichen Plan. Die ÖVAG will ihre Bilanzsumme im Vergleich zu den Aktiva Ende 2008 um 67 % reduzieren, d. h. von 55,8 Mrd. EUR auf 18,4 Mrd. EUR im Jahr 2017. Werden ausschließlich die Gesamtaktiva des Kernsegments berücksichtigt ([12-15] Mrd. EUR im Jahr 2017), beläuft sich die Reduzierung der Bilanzsumme auf [60-80] %. Was die RWA angeht, strebt die Bank eine Reduzierung um 71 % an (35,2 Mrd. EUR im Jahr 2008 gegenüber 10,1 Mrd. EUR im Jahr 2017). [4-6] Mrd. EUR von diesen 10,1 Mrd. EUR beziehen sich auf das Kernsegment, was einer Reduzierung der RWA im Kernsegment um [70-90] % entspricht. |
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(124) |
Zu diesem Zweck veräußert die ÖVAG zurzeit zahlreiche in- und ausländische Tochtergesellschaften. Diese Veräußerungen müssen bis zu dem in den Zusagen im Anhang festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen sein; andernfalls müssen die entsprechenden Tochtergesellschaften ihr Neugeschäft einstellen. Einen Überblick über die wichtigsten Veräußerungen bietet Tabelle 4:
Tabelle 4 Wichtigste Veräußerungen
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(125) |
Diese Veräußerungen umfassen sämtliche internationalen Tochtergesellschaften der Bank. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Veräußerung der KA, die 2008 staatliche Rettungsmaßnahmen in Anspruch nehmen musste, zur Stabilisierung der ÖVAG beigetragen hat. Daher kann die Veräußerung der KA nicht als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen betrachtet werden. Außerdem wird die KA weder in der Bilanzsumme noch dem Umfang der RWA, die als Bezugsgrößen für die Berechnung der Verkleinerung der Bank herangezogen wurden, berücksichtigt ( 64 ). |
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(126) |
Darüber hinaus plant die ÖVAG, ihre Niederlassung Frankfurt zu schließen. |
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(127) |
Insgesamt betrachtet die Kommission die Reduzierung der Bilanzsumme der Bank um über die Hälfte als ausreichend, um die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen hinreichend zu begrenzen. |
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(128) |
Zusätzlich zu diesen weitreichenden strukturellen Maßnahmen haben Österreich und die ÖVAG auch verschiedene Verhaltenspflichten zugesagt. Die Bank hat sich dazu verpflichtet, ein Akquisitions- und Werbeverbot, ein Verbot des Eigenhandels sowie ein Preisführerschaftsverbot für ihre Online-Banking-Plattform Livebank einzuhalten. Dies dürfte gewährleisten, dass die staatliche Beihilfe nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet wird ( 65 ). |
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(129) |
Darüber hinaus sagte Österreich zu, dass die ÖVAG außerhalb des Volksbankenverbunds und seiner Kunden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine Aktivgeschäfte mit Drittkunden abschließen wird. Sie darf nur innerhalb des Volksbankenverbunds tätig werden ( 66 ). Zusammen mit der Veräußerung rentabler Tochtergesellschaften (VBLI, österreichische Retailbanken) bietet die strikte Beschränkung der Tätigkeitsbereiche der ÖVAG auf ihre Kernmärkte anderen Akteuren die Gelegenheit, ihre Marktpräsenz auszubauen. |
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(130) |
Vor dem Hintergrund der Betrachtungen in den Erwägungsgründen 122 bis 129 und angesichts der Schlussfolgerung, dass der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung angemessen sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umfang und die Art der von Österreich und der ÖVAG vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend sind, um die durch die der ÖVAG gewährte Beihilfe entstandenen Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. Somit werden die im Eröffnungsbeschluss in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel ausgeräumt. |
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(131) |
Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der neue Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Österreich wird einen Überwachungstreuhänder einsetzen, der die Kommission bei der Erfüllung ihrer Pflicht unterstützen wird, die korrekte Durchführung des Beschlusses zu überprüfen. Der Überwachungstreuhänder wird alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen. Der erste Bericht sollte spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorgelegt werden. Nach Ansicht der Kommission ist die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans daher gewährleistet. |
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(132) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im neuen Umstrukturierungsplan zusammen mit den im Anhang dargelegten Zusagen ( 67 ) geeignet sind, die langfristige Rentabilität der ÖVAG zu gewährleisten, im Hinblick auf die Lastenverteilung und den Eigenbeitrag ausreichend sind und die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der im vorliegenden Beschluss untersuchten Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig auffangen. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan entspricht den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, so dass die Umstrukturierungsmaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1. Folgende von Österreich durchgeführte oder geplante Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar:
a) Kapitalzuführungen von Österreich an die Österreichische Volksbanken-AG im Umfang von 1 Mrd. EUR und 250 Mio. EUR;
b) die der Österreichischen Volksbanken-AG von Österreich gewährten Liquiditätsgarantien in Höhe von 3 Mrd. EUR;
c) die der Österreichischen Volksbanken-AG von Österreich bereitgestellte Asset-Garantie mit einem Kapitalentlastungseffekt von 100 Mio. EUR.
2. Vorbehaltlich der unter Artikel 2 genannten Bedingungen ist die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Österreich stellt sicher, dass der am 23. Juni 2015 übermittelte Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wird, einschließlich der Zusagen im Anhang zu diesem Beschluss.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
ANHANG
ZUSAGENKATALOG IM BEIHILFEVERFAHREN SA.31883 ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN AG
PRÄAMBEL
Mit Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 wurde die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C), die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken AG (ÖVAG) gewährte, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.
Durch die neuerlich erforderliche Restrukturierung des Volksbankensektors wurde vorliegender Zusagenkatalog unter Berücksichtigung des bisherigen Zusagenkatalogs und des zugrunde liegenden Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans („Umstrukturierungsplan“) der ÖVAG erstellt. Die Bestimmungen des bisherigen Zusagenkatalogs als Anhang zum Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 treten dadurch außer Kraft.
Der modifizierte Umstrukturierungsplan sieht keine zusätzlichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für die ÖVAG vor. Die Herabsetzung des Grundkapitals der ÖVAG einschließlich des Anteils der Republik Österreich in Höhe von 43,3 % (entspricht rund 250 Mio. EUR) sowie die gleichzeitige Herabsetzung des Partizipationskapitals der Republik Österreich in Höhe von 300 Mio. EUR um 96,65 % stellen keine neue Beihilfe gem. Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ( 68 ) dar.
Die Republik Österreich bietet die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft („ÖVAG“) und den Volksbankenverbund, vertreten durch die Volksbank Wien-Baden AG („VBWB“) als neue Zentralorganisation des Verbundes, an, damit die Europäische Kommission durch Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) feststellen kann, dass die der ÖVAG gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Dieser Text ist im allgemeinen Rahmen des Unionrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses, dem die Verpflichtungen als Verpflichtungen und/oder Bedingungen und Auflagen beigefügt sind, auszulegen.
1. Allgemeines
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1.1. |
Die Republik Österreich stellt sicher, dass der Ende Juni 2015 eingereichte Umstrukturierungsplan für die ÖVAG korrekt und vollständig umgesetzt wird. |
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1.2. |
Die Republik Österreich stellt sicher, dass bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans die im Folgenden ausgeführten Zusagen („Zusagen“) vollständig eingehalten werden. |
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1.3. |
Die Umstrukturierungsphase endet mit dem Zeitpunkt der Hauptversammlung der VBWB, die über den Jahresabschluss 2019 befindet, spätestens jedoch zum 30. Juni 2020. Die nachfolgenden Zusagen finden in der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich aus ihnen nicht etwas anderes ergibt. |
2. Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan
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2.1. |
Das Grundkapital der ÖVAG von 577 328 623,46 EUR (einschließlich des Anteils der Republik Österreich in Höhe von 43,3 %) wird auf 19 335 951,23 EUR herabgesetzt. Das staatliche Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR wird im selben Verhältnis um 96,65 % herabgesetzt. |
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2.2. |
Die Zentralorganisations- und Zentralinstitutionsfunktion der ÖVAG wird rückwirkend mit Stichtag 31. Dezember 2014 von dieser als übertragende Gesellschaft auf die VBWB als aufnehmende Gesellschaft unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien übertragen. |
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2.3. |
Die ÖVAG wird nach Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (EZB) mit 4. Juli 2015 aus dem Verbund ausscheiden, nach aufsichtsrechtlicher Bewilligung als Abbaugesellschaft gem. § 162 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) betrieben und verfügt als solche über keine Bankkonzession gem. § 1 Bankwesengesetz (BWG) mehr. Die Firma der Abbaugesellschaft wird in „immigon portfolioabbau ag“ geändert. |
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2.4. |
Die Inanspruchnahme des Bundes aus der Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR ist gemäß Vereinbarung über eine Ausfallsbürgschaft vom 15. März 2013 in der Entwurfsfassung der Nachtragsvereinbarung vom 25. Juni 2015 ab 31. Dezember 2015 bis einschließlich des Tages der Aufstellung des Jahresabschlusses der ÖVAG für das Geschäftsjahr 2017 zulässig. |
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2.5. |
Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Asset-Garantie sind die teilweise oder gänzliche Uneinbringlichkeit der Forderungen der ÖVAG oder die formelle Insolvenz des Schuldners sowie die Notwendigkeit zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden insolvenzrechtlichen Überschuldung der ÖVAG vorbehaltlich der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gemäß o. g. Nachtragsvereinbarung. Stichtag für die Bewertung der besicherten Forderungen aus dem Forderungspool gemäß Anlage 1 der Vereinbarung über eine Ausfallsbürgschaft vom 15. März 2013 in der Fassung der o. g. Nachtragsvereinbarung ist der 31. Dezember 2015. Es werden keine weiteren Forderungen nach diesem Stichtag akzeptiert. |
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2.6. |
Der Abbauplan der ÖVAG hat zum Ziel, die Aktiva bis zum 31. Dezember 2017 abzubauen. Aus dem Abbauplan der ÖVAG geht zudem hervor, dass ein positiver Liquidationserlös verbleibt. Als teilweise Kompensation der Herabsetzung des im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Aktienkapitals an der ÖVAG werden der Verbund und die Volksbanken Holding eGen ihre Ansprüche auf den Liquidationserlös an der ÖVAG an die Republik abtreten. Weiters wurde vom Verbund eine Bemühungszusage abgegeben, dass auch sonstige Aktionäre der ÖVAG ihre Ansprüche an die Republik Österreich abtreten. |
3. Verkauf von Beteiligungen der ÖVAG
Die ÖVAG wird in Umsetzung der vorliegenden Entwurfsfassung der Restrukturierungsvereinbarung mit der Republik Österreich vom 23. Juni 2015 („Restrukturierungsvereinbarung“) alle Anteile an der RZB bis 31. Dezember 2017 vollständig veräußern („Signing“).
4. Maßnahmen der RZB
Österreich stellt sicher, dass die geplanten Maßnahmen von der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) zur Entlastung der Eigenmittel der ÖVAG, wie in der Restrukturierungsvereinbarung vom 26. April 2012 festgelegt, bis zum […] in verbliebener Höhe von [0-20] Mio. EUR umgesetzt werden.
5. Gewinnausschüttung aus dem Verbund neu
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5.1. |
Gewinnausschüttungen aus dem Konsolidierungskreis des Kreditinstituteverbunds der Volksbanken gemäß § 30a Abs. 1 BWG an Dritte (natürliche oder juristische) Personen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die in den Punkten 5.2 bis 5.6 dieser Vereinbarung aufgezählten Bedingungen erfüllt sind. |
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5.2. |
Die Bedienung des Genussrechts der Republik Österreich erfolgt nach Maßgabe der Restrukturierungsvereinbarung; insbesondere berechtigt die Nichteinhaltung der dort definierten Schwellenwerte die Republik Österreich über die ihr übertragenen Aktien an der VBWB gemäß Restrukturierungsvereinbarung zu verfügen. |
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5.3. |
Die Bedienung des Genussrechts der Republik Österreich gemäß der Restrukturierungsvereinbarung erfolgt vorrangig in mindestens der Höhe der Ausschüttung. |
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5.4. |
Die Gesamthöhe aller Ausschüttungen ist mit [5-8] Mio. EUR p. a. beschränkt. |
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5.5. |
Die Republik Österreich erhält eine von Punkt 5.3 unabhängige Kompensationszahlung in Höhe der Ausschüttung. Gewinnausschüttungen auf Eigenmittelbestandteile, die nach dem 29. Juni 2015 zur Stärkung und Sanierung des Verbundes gezeichnet wurden, lösen keine Kompensationszahlung an die Republik Österreich aus. |
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5.6. |
Der Verbund bringt frisches externes hartes Kernkapital (netto, nach Abzug von Rückzahlungen) in mindestens jener Höhe auf, die der Summe der jährlichen Ausschüttungen und Kompensationszahlungen entspricht (Ersatz für Thesaurierungen). |
6. Dividendenverbot der ÖVAG
Die ÖVAG zahlt bis Ende des Abbaus keine Dividenden aus. Soweit rechtlich trennbar, bleiben die Zahlungen zur Vergütung der Beihilfen davon unberührt.
7. Verbot der Preisführerschaft
Ohne vorherige Zustimmung der Kommission wird die Live Bank bis zum Ende des Abbaus im Bereich des Einlagengeschäfts keine besseren Zinskonditionen (für alle Fristigkeiten) anbieten als der Wettbewerber mit den drittbesten Konditionen auf dem österreichischen Markt im Bereich des Direct-online Banking.
8. Vertretung der Republik Österreich in der Volksbank Wien-Baden AG als Zentralorganisation des Verbundes
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8.1. |
Die Republik Österreich erhält mit Wirksamkeit der Spaltung der ÖVAG und Übertragung der Funktion als Zentralorganisation des Verbundes an die VBWB einen Anteil von 25 % plus einer Aktie („25 % + 1“) unentgeltlich durch den Verbund übertragen. |
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8.2. |
Im Falle einer Nichterfüllung der Rückzahlung gemäß Punkt 9.3 dieser Vereinbarung erhält die Republik Österreich weitere Aktien an der VBWB bis zu einem Anteil von insgesamt [26-40] % unentgeltlich durch den Verbund übertragen. Der Republik Österreich fällt zudem das Verfügungsrecht über die von ihr gehaltenen Aktien nach den Bestimmungen der Restrukturierungsvereinbarung zu. |
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8.3. |
Der Republik Österreich wird durch den Verbund ein Entsendungsrecht von der Hälfte der durch die Eigentümer zu bestimmenden Mitglieder des Aufsichtsrates der VBWB zugesichert. |
9. Vergütung der Beihilfen
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9.1. |
Die von der Republik Österreich der ÖVAG bereitgestellte Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR wird weiterhin mit einer gewinnunabhängigen Prämie in Höhe von 10 % p. a. vergütet. |
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9.2. |
Die VBWB räumt der Republik Österreich ein Genussrecht als Kompensation des in der ÖVAG im Zuge der Spaltung herabgesetzten staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 300 Mio. EUR gemäß der Restrukturierungsvereinbarung ein. Von der Bedienung des Genussrechts ist jenes staatliche Partizipationskapital in Abzug zu bringen, das im Zuge der Spaltung erhalten bleibt und ordnungsgemäß abgefunden wird. |
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9.3. |
Die Zahlung auf das Genussrecht muss mit dem Jahresabschluss der VBWB […] im Betrag von mindestens [0-50] Mio. EUR und mit dem Jahresabschluss der VBWB […] im Betrag von mindestens [0-100] Mio. EUR erfolgt sein. Im Fall der Unterschreitung eines dieser beiden Schwellenwerte ist ein neuer Umstrukturierungsplan zu notifizieren. Angemerkt wird, dass die Restrukturierungsvereinbarung mit dem Jahresabschluss der VBWB […] eine Abschichtung in Höhe von mindestens [0-200] Mio. EUR und mit dem Jahresabschluss der VBWB [2020-2025] die vollständige Abschichtung vorsieht. |
10. Sonstige Verhaltenspflichten
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10.1. |
ÖVAG und Verbund verpflichten sich zu einem Akquisitionsverbot. Das betrifft sowohl den Erwerb von Unternehmen mit eigener Rechtsform und von Anteilen an Unternehmen als auch von Aktivabündel, die ein Geschäft oder einen Teilbetrieb darstellen. Ausgenommen sind Akquisitionen, die zum Erhalt der Finanz- und/oder Verbundstabilität oder im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs vorgenommen werden müssen, sofern diese Akquisitionen von der Kommission vorher genehmigt wurden. Ausgenommen sind weiters Akquisitionen, die im Hinblick auf das Management von existierenden Verpflichtungen von Kunden in Zahlungsschwierigkeiten zum normalen laufenden Geschäft einer Bank gehören. |
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10.2. |
ÖVAG und Verbund werden nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen werben. |
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10.3. |
ÖVAG und Verbund haben ihre Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen zivilrechtlicher Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind. |
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10.4. |
Der Verbund wird das Risikomonitoring und die Risikoüberwachung weiter ausbauen und eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. |
11. Überwachungstreuhänder
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11.1. |
Die Republik Österreich stellt sicher, dass die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplans der ÖVAG und des Verbunds sowie die vollständige und korrekte Umsetzung aller Zusagen dieses Zusagenkatalogs von einem unabhängigen, hinreichend qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird. |
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11.2. |
Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang „Treuhänder“ beschriebenen Verfahren. |
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11.3. |
Die Republik Österreich stellt sicher, dass die Kommission bzw. der Treuhänder während der Durchführung der Entscheidung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission bzw. der Treuhänder können Erklärungen und Klarstellungen von ÖVAG und Verbund anfordern. Die Republik Österreich, ÖVAG und Verbund werden mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung umfassend kooperieren. |
( 1 ) ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3.
( 2 ) Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 – Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2).
( 3 ) Die erste Verlängerung der Beihilferegelung einschließlich bestimmter Änderungen wurde am 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), die zweite Verlängerung am 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), die dritte Verlängerung am 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und die vierte Verlängerung am 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3) genehmigt.
( 4 ) Vgl. Randnummer 13 und Anhang der Kommissionsmitteilung (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).
( 5 ) Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2011 in der Beihilfesache SA.31883 – Umstrukturierung der Österreichischen Volksbanken-AG (ABl. C 46 vom 17.2.2012, S. 3).
( 6 ) Diese Prozentsätze geben die Struktur der Stimmrechte an und umfassen nicht die von der ÖVAG gehaltenen eigenen Aktien. Vor dem Kapitalschnitt um 70 % und der geplanten Kapitalerhöhung um 484 Mio. EUR hielt die ÖVAG 1,63 % ihrer eigenen Aktien.
( 7 ) Ende 2007 waren es noch 78,6 Mrd. EUR. Quelle: Konzernbericht 2009 der ÖVAG.
( 8 ) Fitch berücksichtigt, dass die ÖVAG der Sicherungseinrichtung des Volksbanken-Verbunds angehört. Daher hat die ÖVAG dasselbe lang- und kurzfristige Emittentenausfallrating wie die gesamte Gruppe erhalten („A“ bzw. „F1“).
( 9 ) Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 7 bis 12.
( 10 ) Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 13 bis 19.
( 11 ) Die Investkredit Bank AG ist eine Tochtergesellschaft der ÖVAG, die Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensfinanzierung, Factoring, Projektfinanzierung sowie Handels- und Exportfinanzierung erbringt. Weitere Angaben dazu finden sich in Erwägungsgrund 7 des Eröffnungsbeschlusses.
( 12 ) Der Rückzahlungsbetrag erhöht sich um jene Prozentpunkte, um die die vertraglich zugesagte Dividende für die Partizipationsscheine unterschritten wurde, sofern ausschüttungsfähige Jahresgewinne, die für die Zahlung ausgereicht hätten, thesauriert wurden, obwohl dafür keine rechtliche Verpflichtung oder aufsichtsbehördliche Anordnung bestand.
( 13 ) Common Equity Tier 1 gemäß der Definition des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht („Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems“, Dezember 2010 (Rev. Juni 2011) http://www.bis.org/publ/bcbs189.htm).
( 14 ) Die ÖVAG und ihre Töchter/Beteiligungen, insbesondere die VB Factoring Bank Aktiengesellschaft, die VB Leasing Finanzierungsgesellschaft m. b. H. und die Volksbank Invest Kapitalanlagegesellschaft m. b. H.
( 15 ) Diese Gebühr wird eine laufende Kostenposition der Bank darstellen und ist daher nicht davon abhängig, ob die ÖVAG Gewinne erzielt.
( 16 ) Nach Veräußerung der Kommunalfinanzierungstochter KA an Österreich belief sich die Bilanzsumme der ÖVAG Ende 2008 auf 52,9 Mrd. EUR.
( 17 ) Geschäftsgeheimnisse, wenn möglich wurden Bandbreiten in den [Klammern] angeführt
( 18 ) Abkürzung: BWG.
( 19 ) Einschließlich der Konsortialdarlehen, die zusammen mit der IMMO Bank gewährt werden, die die Expertin für die Finanzierung von Wohneigentum innerhalb des Volksbanken-Sektors ist.
( 20 ) Der andere Anteilseigner ist VR Leasing (eine Tochter der DZ Bank.)
( 21 ) Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs.
( 22 ) Vgl. Nummer 6.3. des Anhangs.
( 23 ) Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs.
( 24 ) Vgl. Nummer 6.3 des Anhangs.
( 25 ) Vgl. Nummer 6.4 des Anhangs.
( 26 ) Siehe Erwägungsgrund 49.
( 27 ) […].
( 28 ) Vgl. Erwägungsgrund 10.
( 29 ) Vgl. Erwägungsgrund 23.
( 30 ) Diese Zahl umfasst die Auswirkungen des Auslaufens der Asset-Garantie im Jahr 2015 und die Rückzahlung der Partizipationsscheine in Höhe von 300 Mio. EUR.
( 31 ) Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 58 bis 62.
( 32 ) Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 65 bis 69, 73 und 74.
( 33 ) ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7.
( 34 ) Die Auswahl der Peer-Group basierte auf objektiven Kriterien, zum Beispiel einer vergleichbaren Produktpalette und einem vergleichbaren geografischen Tätigkeitsbereich.
( 35 ) Vgl. die Nummern 8.2 und 8.3 des Anhangs.
( 36 ) Vgl. die Nummern 8.5 und 8.4 des Anhangs.
( 37 ) Vgl. Nummer 8.1 des Anhangs.
( 38 ) Vgl. Nummer 8.6 des Anhangs.
( 39 ) Vgl. die Nummern 6.1 – 6.4 des Anhangs.
( 40 ) ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.
( 41 ) Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/2008 – Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2), verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 352/2009 vom 30. Juni 2009 (ABl. C 172 vom 24.7.2009, S. 4), erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 663/2009 vom 17. Dezember 2009 (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 6), erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 241/2010 vom 25. Juni 2010 (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 4) und erneut verlängert durch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32018 vom 16. Dezember 2010 (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3).
( 42 ) Vgl. neben den Beschlüssen über die österreichische Bankenstützungsregelung auch den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 698/2009 – Hypo Group Alpe Adria (ABL. C 85 vom 31.3.2010, S. 21), den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 261/2010 – Zweite Umstrukturierungsbeihilfe für BAWAG (ABl. C 250 vom 17.9.2010, S. 5) und den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32745 – Umstrukturierung der Kommunalkredit Austria AG (ABl. C 239 vom 17.8.2011, S. 2).
( 43 ) In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Österreich der ÖVAG die Beihilfe im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung gewährt hat, die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt wurde.
( 44 ) Vgl. die Fußnoten 2 und 3 dieses Beschlusses.
( 45 ) Theoretical ex-rights price (theoretischer Nach-Rechte-Preis).
( 46 ) Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2012 in der Beihilfesache SA.34055 – Neue Rekapitalisierungsregelung für Kreditinstitute in Portugal, noch nicht veröffentlicht.
( 47 ) Aufgrund der Anwendung der TERP-Methode trägt dieser Abschlag dem Verwässerungseffekt bereits Rechnung.
( 48 ) Vgl. Erwägungsgrund 23.
( 49 ) Vgl. Fußnoten 2 und 3.
( 50 ) Vgl. Erwägungsgrund 44.
( 51 ) Credit Default Swaps
( 52 ) In dem nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Jahresabschluss der Gruppe rechnet die ÖVAG für das Jahr 2014 mit einem Verlust nach Steuern von [10-30] Mio. EUR, der hauptsächlich auf einen außerordentlichen Posten zurückzuführen ist: Die Veräußerung der VBLI zum Preis von [40-70] Mio. EUR, der unter dem IFRS-Buchwert von [90-120] Mio. EUR liegt. Im Einzelabschluss der ÖVAG, der im Einklang mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erstellt wurde, ist der Buchwert der VBLI bereits auf [40-70] Mio. EUR abgeschrieben worden. Das nach den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erwartete Ergebnis der ÖVAG für das Jahr 2014 wird daher voraussichtlich nicht von dem Verkaufserlös beeinflusst werden und positiv ausfallen.
( 53 ) Unter Berücksichtigung des Auslaufens der Asset-Garantie im Jahr 2015 und der Rückzahlung einer Tranche des staatlichen Partizipationskapitals in Höhe von 150 Mio. EUR im Jahr 2017.
( 54 ) Vgl. Erwägungsgründe 58 und 59.
( 55 ) Vgl. Erwägungsgrund 55.
( 56 ) Vgl. Erwägungsgrund 60.
( 57 ) Die Abkürzung „CRD IV/CRR” (Eigenkapitalrichtlinie IV (Capital Requirements Directive IV)/Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation)) bezieht sich auf den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Basel-III-Vorschriften in Unionsrecht. In den Basel-III-Vorschriften, die als Reaktion auf die von der jüngsten Finanzkrise offengelegten Schwächen der Bankenregulierung ausgearbeitet und verabschiedet wurden, werden die globalen aufsichtsrechtlichen Standards für das Eigenkapital von Banken, die Durchführung von Stresstests und das Marktliquiditätsrisiko festgelegt. Unter anderem legen diese Vorschriften sowohl quantitativ als auch qualitativ strengere Eigenkapitalanforderungen für die Banken fest. Das schrittweise Inkrafttreten der neuen Anforderungen soll 2013 beginnen.
( 58 ) Vgl. Erwägungsgründe 25 bis 27.
( 59 ) Vgl. Erwägungsgrund 60.
( 60 ) Dies beinhaltet auch die Auswirkungen von Veräußerungen und der Reduzierung von Geschäftstätigkeiten im Non-core-Segment.
( 61 ) Vgl. Erwägungsgrund 18.
( 62 ) Vgl. Erwägungsgrund 19.
( 63 ) Vgl. Erwägungsgrund 52.
( 64 ) Die Bilanzsumme und die RWA der ÖVAG, die als Bezugsgrößen herangezogen wurden, verstehen sich per 31. Dezember 2008; die KA wurde jedoch bereits im November 2008 verstaatlicht.
( 65 ) Da die Livebank der einzige Geschäftsbereich der ÖVAG ist, in dem Einlagen entgegengenommen werden, ist für kein anderes Marktsegment ein Preisführerschaftsverbot erforderlich.
( 66 ) Vgl. Nummer r 4.1 des Anhangs.
( 67 ) Sollte ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Beschlusses und dem des Anhangs bestehen, gilt der Wortlaut des Beschlusses als verbindlich.
( 68 ) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit den Durchführungsbestimmungen für Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).