Europäische Union

2013/298/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C) (ex N 516/2010) die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken-AG gewährte und plant zu gewähren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6307) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2016-02-10

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Umstrukturierungsplan enthält keine Elemente, die darauf schließen ließen, dass die Beihilfe über die mit der Wiederherstellung der Rentabilität verbundenen Kosten hinausgeht. Mit der gewährten Beihilfe soll sichergestellt werden, dass die ÖVAG beim Basis-Szenario über angemessene Kapitalpuffer verfügt, die über den durch die CRD IV/CRR ( 57 ) vorgeschriebenen Mindestanforderungen liegen, und sie beim Stress-Szenario noch immer in der Lage ist, diese Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen. Die von der Bank und Österreich zugesagten Verpflichtungen stellen sicher, dass die reversiblen Beihilfemaßnahmen (Partizipationskapital und Asset-Garantie) ab Ende 2015 eingestellt werden, sobald es die Kapitalposition der Bank zulässt ( 58 ). (112) Die Kommission stellt fest, dass die ÖVAG bereits kostensenkende Maßnahmen durchgeführt hat und weiter durchführen wird und auf diese Weise durch von ihr erwirtschaftete interne Mittel einen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leistet ( 59 ). Im Kernsegment werden diese Kostensenkungsmaßnahmen zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu einer Senkung der jährlichen Kosten um 15 Mio. EUR führen (rund 12 % der Gesamtkosten im Jahr 2012). Was die ÖVAG als Ganze angeht (einschließlich des Non-core-Segments), werden die Kosten sogar noch stärker sinken (105,5 Mio. EUR im Jahr 2017 im Vergleich zu 166 Mio. EUR im Jahr 2012, was einer Kostensenkung um 36 % entspricht) ( 60 ). (113) Darüber hinaus werden die Umstrukturierungskosten durch Einkünfte aus dem Verkauf rentabler Beteiligungen aus dem Non-core-Segment (RZB, österreichische Retailbanken (bereits 2009-2010 geschehen) und VBLI) finanziert. (114) Nach Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung kann die Lastenverteilung auch durch eine angemessene Vergütung der staatlichen Unterstützung gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an ihre Feststellung unter Erwägungsgrund 90, dass der Staat, der einen Beitrag zur Kapitalzuführung von 2012 geleistet hat, eine angemessene Beteiligung an der Bank erhalten hat. Diese Beteiligung stützte sich auf einen Unternehmenswert, der objektiv über einen marktorientierten Kurs-Buchwert-Verhältnis-Ansatz ermittelt wurde. Wie in Erwägungsgrund 89 festgestellt, fanden die Zeichnungen im Rahmen der Kapitalzuführung von 2012 zudem mit einem ausreichenden Abschlag statt, was einer Art Vorabvergütung der Kapitalzuführung entspricht. Aus diesem Grund hält die Kommission die Vergütung in Verbindung mit den anderen Maßnahmen zur Lastenverteilung für angemessen. (115) Was das verbleibende staatliche Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR betrifft, erinnert die Kommission daran, dass der Staat der ÖVAG das Partizipationskapital im Rahmen der österreichischen Bankenstützungsregelung bereitgestellt hat und die Vergütung des Instruments in Einklang mit dieser Regelung festgelegt wurde. Die Kommission stellt fest, dass sich der Kupon im sechsten und siebten vollen Geschäftsjahr nach Zeichnung der Instrumente um jeweils 50 Basispunkte erhöht, woraus sich ein Kupon von 9,8 % im Jahr 2016 und von 10,3 % im Jahr 2017 ergibt ( 61 ). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Rückzahlungsbetrag dieser Instrumente in den Jahren 2017 und 2018 bei 100 % ihres Nennwerts zuzüglich jener Prozentpunkte liegen wird, um die der vertraglich zugesagte Kupon für die Partizipationsscheine unterschritten wurde, sofern ausschüttungsfähige Jahresgewinne, die für die Zahlung ausgereicht hätten, thesauriert wurden ( 62 ). Nach den Finanzprognosen der Bank ist zu erwarten, dass der 2017 und 2018 an den Staat zurückzuzahlende Betrag die Vergütung des Partizipationskapitals aus den letzten Jahren des Umstrukturierungszeitraums einschließen wird. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die ÖVAG eine Vergütung für das staatliche Partizipationskapital zahlen wird, die ihrem Risikoprofil entspricht. (116) Was die Asset-Garantie betrifft, stellt die Kommission fest, dass die Bank eine Gebühr von 10 % p. a. des Betrags der Garantie (100 Mio. EUR) entrichten wird. Diese Gebühr stellt buchhalterisch gesehen eine laufende Kostenposition dar und ist nicht davon abhängig, ob die Bank Gewinne erzielt. Sämtliche im Rahmen der Garantie gewährten Beträge werden bis zu ihrer Rückzahlung zu 10 % verzinst. Angesichts des zuverlässigen Charakters und der Höhe der Gebühr ist die Kommission der Auffassung, dass die Vergütung der Asset-Garantie, die einer vorübergehenden Kapitalerhöhung entspricht, angemessen ist. (117) Um zu gewährleisten, dass die Anteilseigner der Bank während des Umstrukturierungszeitraums soweit wie möglich zum Wiederaufbau einer angemessenen Kapitalbasis beitragen, hat Österreich zugesagt, dass die Bank bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder sogar darüber hinaus (falls das staatliche Partizipationskapital bis dahin nicht zurückbezahlt ist) Dividenden zurückhalten und keine Kupons auszahlen wird, sofern sie dazu nicht rechtlich verpflichtet ist. Auf diese Weise dürfte die ÖVAG die staatliche Beihilfe im Einklang mit Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel verwenden, wenn die Gewinne für solche Zahlungen nicht ausreichen. (118) Die Kommission stellt ferner fest, dass die ÖVAG angeboten hat, Hybridinstrumente von privaten Investoren zu einem Preis von etwa 40 % ihres Nennwerts zurückzukaufen ( 63 ). Der angebotene Rückkaufspreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente festgesetzt und enthielt eine Prämie von maximal 10 Prozentpunkten, die hinzugefügt wurde, um den Anlegern einen Anreiz für die Teilnahme an dem Rückkauf zu bieten. Dieses Angebot wurde für knapp 80 % des gesamten Nennwerts der Instrumente akzeptiert, was für die ÖVAG nach Abzug der Transaktionskosten zu einem Gewinn von 130 Mio. EUR führte. Die noch ausstehenden Instrumente unterliegen dem in Erwägungsgrund 117 beschriebenen Kuponverbot. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass eine angemessene Lastenbeteiligung der privaten Hybridkapitaleigner der ÖVAG gewährleistet ist und die Kriterien der Umstrukturierungsmittelung in diesem Zusammenhang erfüllt werden. (119) Ein weiterer Aspekt betrifft die ERGO-Gruppe, die RZB und die DZ Bank, die Minderheitsaktionäre der ÖVAG. Die Kommission stellt fest, dass ihre Anteile bei der Kapitalerhöhung von 2012 erheblich verwässert wurden. Wie in Erwägungsgrund 49 beschrieben, sagten die Banken ihre Unterstützung für die Umstrukturierung der ÖVAG zu, und zwar durch die Beibehaltung der der ÖVAG und den gemeinsam mit dieser gehaltenen Tochtergesellschaften bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten, die Übernahme der Asset-Portfolios und die Unterstützung der ÖVAG bei deren Bemühungen zur Veräußerung der gemeinsam mit dieser gehaltenen Tochtergesellschaften (VBRO und VBLI), wodurch der Abbau der nicht zum Kerngeschäft zählenden Geschäftsfelder beschleunigt wird. (120) Daher stellen die Kostensenkungen, die Veräußerungen rentabler, nicht zum Kerngeschäft gehörender Tochtergesellschaften und die Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Kapitalmaßnahmen und die Asset-Garantie einen ausreichenden Eigenbeitrag der ÖVAG zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung dar. Durch die von den Inhabern hybrider Kapitalinstrumente verzeichneten Verluste, die Verwässerung der Anteile der ursprünglichen Aktionäre, die Maßnahmen, mit denen diese einen Beitrag zur Umstrukturierung der ÖVAG leisten, sowie durch die Einbehaltung der Gewinne wird eine angemessene Lastenverteilung gewährleistet. Da davon ausgegangen werden kann, dass der neue Umstrukturierungsplan einen ausreichenden Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht, werden die im Eröffnungsbeschluss in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel ausgeräumt. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen (121) Der Umstrukturierungsmitteilung zufolge muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem muss er dem Problem des moralischen Risikos begegnen und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. (122) Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen sowohl den absoluten als auch den relativen Beihilfebetrag sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktposition des Finanzinstituts nach der Umstrukturierung berücksichtigen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass die ÖVAG eine staatliche Kapitalzuführung erhalten hat, die 3,8 % ihrer RWA entspricht. Außerdem hat die ÖVAG Liquiditätsgarantien in Höhe von 5,4 % ihrer Bilanzsumme erhalten. Der der begünstigten Bank gewährte Beihilfebetrag ist somit beträchtlich. Daher sind trotz des ausreichenden Eigenbeitrags und der angemessenen Lastenverteilung zwischen der begünstigten Bank und ihren Anteilseignern im Umstrukturierungszeitraum bedeutende Maßnahmen zur Begrenzung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen nötig. (123) Die geplante Reduzierung der Bilanzsumme fällt im neuen Umstrukturierungsplan größer aus als im ursprünglichen Plan. Die ÖVAG will ihre Bilanzsumme im Vergleich zu den Aktiva Ende 2008 um 67 % reduzieren, d. h. von 55,8 Mrd. EUR auf 18,4 Mrd. EUR im Jahr 2017. Werden ausschließlich die Gesamtaktiva des Kernsegments berücksichtigt ([12-15] Mrd. EUR im Jahr 2017), beläuft sich die Reduzierung der Bilanzsumme auf [60-80] %. Was die RWA angeht, strebt die Bank eine Reduzierung um 71 % an (35,2 Mrd. EUR im Jahr 2008 gegenüber 10,1 Mrd. EUR im Jahr 2017). [4-6] Mrd. EUR von diesen 10,1 Mrd. EUR beziehen sich auf das Kernsegment, was einer Reduzierung der RWA im Kernsegment um [70-90] % entspricht. (124) Zu diesem Zweck veräußert die ÖVAG zurzeit zahlreiche in- und ausländische Tochtergesellschaften. Diese Veräußerungen müssen bis zu dem in den Zusagen im Anhang festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen sein; andernfalls müssen die entsprechenden Tochtergesellschaften ihr Neugeschäft einstellen. Einen Überblick über die wichtigsten Veräußerungen bietet Tabelle 4: Tabelle 4 Wichtigste Veräußerungen Name Bilanzsumme (Mrd. EUR) RWA (Mrd. EUR) Österreichische Retailbanken 5,1 2,0 Europolis 1,7 0,1 Verkauf der VBI in 2011 9,1 6,0 VBLI 2,1 1,6 VBRO 1,7 1,6 Malta 0,2 0,1 (125) Diese Veräußerungen umfassen sämtliche internationalen Tochtergesellschaften der Bank. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Veräußerung der KA, die 2008 staatliche Rettungsmaßnahmen in Anspruch nehmen musste, zur Stabilisierung der ÖVAG beigetragen hat. Daher kann die Veräußerung der KA nicht als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen betrachtet werden. Außerdem wird die KA weder in der Bilanzsumme noch dem Umfang der RWA, die als Bezugsgrößen für die Berechnung der Verkleinerung der Bank herangezogen wurden, berücksichtigt ( 64 ). (126) Darüber hinaus plant die ÖVAG, ihre Niederlassung Frankfurt zu schließen. (127) Insgesamt betrachtet die Kommission die Reduzierung der Bilanzsumme der Bank um über die Hälfte als ausreichend, um die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen hinreichend zu begrenzen. (128) Zusätzlich zu diesen weitreichenden strukturellen Maßnahmen haben Österreich und die ÖVAG auch verschiedene Verhaltenspflichten zugesagt. Die Bank hat sich dazu verpflichtet, ein Akquisitions- und Werbeverbot, ein Verbot des Eigenhandels sowie ein Preisführerschaftsverbot für ihre Online-Banking-Plattform Livebank einzuhalten. Dies dürfte gewährleisten, dass die staatliche Beihilfe nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet wird ( 65 ). (129) Darüber hinaus sagte Österreich zu, dass die ÖVAG außerhalb des Volksbankenverbunds und seiner Kunden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine Aktivgeschäfte mit Drittkunden abschließen wird. Sie darf nur innerhalb des Volksbankenverbunds tätig werden ( 66 ). Zusammen mit der Veräußerung rentabler Tochtergesellschaften (VBLI, österreichische Retailbanken) bietet die strikte Beschränkung der Tätigkeitsbereiche der ÖVAG auf ihre Kernmärkte anderen Akteuren die Gelegenheit, ihre Marktpräsenz auszubauen. (130) Vor dem Hintergrund der Betrachtungen in den Erwägungsgründen 122 bis 129 und angesichts der Schlussfolgerung, dass der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung angemessen sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umfang und die Art der von Österreich und der ÖVAG vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend sind, um die durch die der ÖVAG gewährte Beihilfe entstandenen Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. Somit werden die im Eröffnungsbeschluss in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel ausgeräumt. Überwachung (131) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission prüfen kann, ob der neue Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Österreich wird einen Überwachungstreuhänder einsetzen, der die Kommission bei der Erfüllung ihrer Pflicht unterstützen wird, die korrekte Durchführung des Beschlusses zu überprüfen. Der Überwachungstreuhänder wird alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vorlegen. Der erste Bericht sollte spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorgelegt werden. Nach Ansicht der Kommission ist die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans daher gewährleistet. SCHLUSSFOLGERUNG (132) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im neuen Umstrukturierungsplan zusammen mit den im Anhang dargelegten Zusagen ( 67 ) geeignet sind, die langfristige Rentabilität der ÖVAG zu gewährleisten, im Hinblick auf die Lastenverteilung und den Eigenbeitrag ausreichend sind und die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der im vorliegenden Beschluss untersuchten Beihilfemaßnahmen angemessen und verhältnismäßig auffangen. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan entspricht den Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, so dass die Umstrukturierungsmaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.  Folgende von Österreich durchgeführte oder geplante Maßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar: a) Kapitalzuführungen von Österreich an die Österreichische Volksbanken-AG im Umfang von 1 Mrd. EUR und 250 Mio. EUR; b) die der Österreichischen Volksbanken-AG von Österreich gewährten Liquiditätsgarantien in Höhe von 3 Mrd. EUR; c) die der Österreichischen Volksbanken-AG von Österreich bereitgestellte Asset-Garantie mit einem Kapitalentlastungseffekt von 100 Mio. EUR. 2.  Vorbehaltlich der unter Artikel 2 genannten Bedingungen ist die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. ▼M1 Artikel 2 Österreich stellt sicher, dass der am 23. Juni 2015 übermittelte Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wird, einschließlich der Zusagen im Anhang zu diesem Beschluss. ▼B Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet. ▼M1 ANHANG ZUSAGENKATALOG IM BEIHILFEVERFAHREN SA.31883 ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN AG PRÄAMBEL Mit Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 wurde die staatliche Beihilfe SA.31883 (2011/C), die Österreich zugunsten der Österreichischen Volksbanken AG (ÖVAG) gewährte, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen. Durch die neuerlich erforderliche Restrukturierung des Volksbankensektors wurde vorliegender Zusagenkatalog unter Berücksichtigung des bisherigen Zusagenkatalogs und des zugrunde liegenden Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans („Umstrukturierungsplan“) der ÖVAG erstellt. Die Bestimmungen des bisherigen Zusagenkatalogs als Anhang zum Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 treten dadurch außer Kraft. Der modifizierte Umstrukturierungsplan sieht keine zusätzlichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für die ÖVAG vor. Die Herabsetzung des Grundkapitals der ÖVAG einschließlich des Anteils der Republik Österreich in Höhe von 43,3 % (entspricht rund 250 Mio. EUR) sowie die gleichzeitige Herabsetzung des Partizipationskapitals der Republik Österreich in Höhe von 300 Mio. EUR um 96,65 % stellen keine neue Beihilfe gem. Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ( 68 ) dar. Die Republik Österreich bietet die folgenden Verpflichtungen in Bezug auf die Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft („ÖVAG“) und den Volksbankenverbund, vertreten durch die Volksbank Wien-Baden AG („VBWB“) als neue Zentralorganisation des Verbundes, an, damit die Europäische Kommission durch Beschluss nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) feststellen kann, dass die der ÖVAG gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Dieser Text ist im allgemeinen Rahmen des Unionrechts und unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses, dem die Verpflichtungen als Verpflichtungen und/oder Bedingungen und Auflagen beigefügt sind, auszulegen. 1.    Allgemeines 1.1. Die Republik Österreich stellt sicher, dass der Ende Juni 2015 eingereichte Umstrukturierungsplan für die ÖVAG korrekt und vollständig umgesetzt wird. 1.2. Die Republik Österreich stellt sicher, dass bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans die im Folgenden ausgeführten Zusagen („Zusagen“) vollständig eingehalten werden. 1.3. Die Umstrukturierungsphase endet mit dem Zeitpunkt der Hauptversammlung der VBWB, die über den Jahresabschluss 2019 befindet, spätestens jedoch zum 30. Juni 2020. Die nachfolgenden Zusagen finden in der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich aus ihnen nicht etwas anderes ergibt. 2.    Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan 2.1. Das Grundkapital der ÖVAG von 577 328 623,46  EUR (einschließlich des Anteils der Republik Österreich in Höhe von 43,3 %) wird auf 19 335 951,23  EUR herabgesetzt. Das staatliche Partizipationskapital in Höhe von 300 Mio. EUR wird im selben Verhältnis um 96,65 % herabgesetzt. 2.2. Die Zentralorganisations- und Zentralinstitutionsfunktion der ÖVAG wird rückwirkend mit Stichtag 31. Dezember 2014 von dieser als übertragende Gesellschaft auf die VBWB als aufnehmende Gesellschaft unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien übertragen. 2.3. Die ÖVAG wird nach Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (EZB) mit 4. Juli 2015 aus dem Verbund ausscheiden, nach aufsichtsrechtlicher Bewilligung als Abbaugesellschaft gem. § 162 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) betrieben und verfügt als solche über keine Bankkonzession gem. § 1 Bankwesengesetz (BWG) mehr. Die Firma der Abbaugesellschaft wird in „immigon portfolioabbau ag“ geändert. 2.4. Die Inanspruchnahme des Bundes aus der Asset-Garantie in Höhe von 100 Mio. EUR ist gemäß Vereinbarung über eine Ausfallsbürgschaft vom 15. März 2013 in der Entwurfsfassung der Nachtragsvereinbarung vom 25. Juni 2015 ab 31. Dezember 2015 bis einschließlich des Tages der Aufstellung des Jahresabschlusses der ÖVAG für das Geschäftsjahr 2017 zulässig. 2.5. Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus der Asset-Garantie sind die teilweise oder gänzliche Uneinbringlichkeit der Forderungen der ÖVAG oder die formelle Insolvenz des Schuldners sowie die Notwendigkeit zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden insolvenzrechtlichen Überschuldung der ÖVAG vorbehaltlich der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gemäß o. g. Nachtragsvereinbarung. Stichtag für die Bewertung der besicherten Forderungen aus dem Forderungspool gemäß Anlage 1 der Vereinbarung über eine Ausfallsbürgschaft vom 15. März 2013 in der Fassung der o. g. Nachtragsvereinbarung ist der 31. Dezember 2015. Es werden keine weiteren Forderungen nach diesem Stichtag akzeptiert. 2.6. Der Abbauplan der ÖVAG hat zum Ziel, die Aktiva bis zum 31. Dezember 2017 abzubauen. Aus dem Abbauplan der ÖVAG geht zudem hervor, dass ein positiver Liquidationserlös verbleibt. Als teilweise Kompensation der Herabsetzung des im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Aktienkapitals an der ÖVAG werden der Verbund und die Volksbanken Holding eGen ihre Ansprüche auf den Liquidationserlös an der ÖVAG an die Republik abtreten. Weiters wurde vom Verbund eine Bemühungszusage abgegeben, dass auch sonstige Aktionäre der ÖVAG ihre Ansprüche an die Republik Österreich abtreten. 3.    Verkauf von Beteiligungen der ÖVAG Die ÖVAG wird in Umsetzung der vorliegenden Entwurfsfassung der Restrukturierungsvereinbarung mit der Republik Österreich vom 23. Juni 2015 („Restrukturierungsvereinbarung“) alle Anteile an der RZB bis 31. Dezember 2017 vollständig veräußern („Signing“). 4.    Maßnahmen der RZB Österreich stellt sicher, dass die geplanten Maßnahmen von der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) zur Entlastung der Eigenmittel der ÖVAG, wie in der Restrukturierungsvereinbarung vom 26. April 2012 festgelegt, bis zum […] in verbliebener Höhe von [0-20] Mio. EUR umgesetzt werden. 5.    Gewinnausschüttung aus dem Verbund neu 5.1. Gewinnausschüttungen aus dem Konsolidierungskreis des Kreditinstituteverbunds der Volksbanken gemäß § 30a Abs. 1 BWG an Dritte (natürliche oder juristische) Personen sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die in den Punkten 5.2 bis 5.6 dieser Vereinbarung aufgezählten Bedingungen erfüllt sind. 5.2. Die Bedienung des Genussrechts der Republik Österreich erfolgt nach Maßgabe der Restrukturierungsvereinbarung; insbesondere berechtigt die Nichteinhaltung der dort definierten Schwellenwerte die Republik Österreich über die ihr übertragenen Aktien an der VBWB gemäß Restrukturierungsvereinbarung zu verfügen. 5.3. Die Bedienung des Genussrechts der Republik Österreich gemäß der Restrukturierungsvereinbarung erfolgt vorrangig in mindestens der Höhe der Ausschüttung. 5.4. Die Gesamthöhe aller Ausschüttungen ist mit [5-8] Mio. EUR p. a. beschränkt. 5.5. Die Republik Österreich erhält eine von Punkt 5.3 unabhängige Kompensationszahlung in Höhe der Ausschüttung. Gewinnausschüttungen auf Eigenmittelbestandteile, die nach dem 29. Juni 2015 zur Stärkung und Sanierung des Verbundes gezeichnet wurden, lösen keine Kompensationszahlung an die Republik Österreich aus. 5.6. Der Verbund bringt frisches externes hartes Kernkapital (netto, nach Abzug von Rückzahlungen) in mindestens jener Höhe auf, die der Summe der jährlichen Ausschüttungen und Kompensationszahlungen entspricht (Ersatz für Thesaurierungen). 6.    Dividendenverbot der ÖVAG Die ÖVAG zahlt bis Ende des Abbaus keine Dividenden aus. Soweit rechtlich trennbar, bleiben die Zahlungen zur Vergütung der Beihilfen davon unberührt. 7.    Verbot der Preisführerschaft Ohne vorherige Zustimmung der Kommission wird die Live Bank bis zum Ende des Abbaus im Bereich des Einlagengeschäfts keine besseren Zinskonditionen (für alle Fristigkeiten) anbieten als der Wettbewerber mit den drittbesten Konditionen auf dem österreichischen Markt im Bereich des Direct-online Banking. 8.    Vertretung der Republik Österreich in der Volksbank Wien-Baden AG als Zentralorganisation des Verbundes 8.1. Die Republik Österreich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.