Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1825 der Kommission vom 31. Juli 2014 über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für die Val Saint-Lambert SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5402) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Kommission angesehen werden können, da es sich bei VSL um ein junges Unternehmen gehandelt habe, das von seinem Mehrheitsaktionär CFC bedingungslos unterstützt worden sei. (134) Die Kommission stellt fest, dass CVSL zum Zeitpunkt der Gewährung von Maßnahme 3 seit dem Urteil vom 11. August 2008 insolvent war. (135) Bei den Maßnahmen 5, 6 und 8 begründen die belgischen Behörden ihre Behauptung, VSL sei nicht in Schwierigkeiten gewesen, mit dem Beschluss Saab (21). Im Besonderen legten Sie eine Sachkontenhistorie mit den Finanzströmen zwischen VSL und ihrem Mehrheitsaktionär CFC zum Nachweis dafür vor, dass das Verhalten von CFC dem des Unternehmens General Motors gleichgesetzt werden könne, das seine Tochtergesellschaft Saab weiterhin mit Kapital- und Liquiditätsspritzen stützte, um ihre Verluste auszugleichen, was die Kommission veranlasst hatte auszuschließen, dass Saab ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war (siehe Erwägungsgrund 59 des Beschlusses). (136) Seit dem 25. Mai 2009 hat CFC tatsächlich regelmäßig und zusätzlich zu dem bei der Übernahme gezahlten Kapital mehr als 8 Mio. EUR zugeführt, so dass VSL möglicherweise in der ersten Zeit nach der Liquidation von CVSL nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 12 und 13 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien anzusehen war. Zu jener Zeit war der Mehrheitsaktionär von VSL in der Lage, das Unternehmen durch regelmäßige Zuführungen zu unterstützen, was beweist, dass die Schwierigkeiten von VSL vom Mehrheitsaktionär bewältigt werden konnten. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass VSL die Tatbestandsmerkmale für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von Januar 2009 bis Februar 2012 nicht erfüllte. (137) Von Februar 2012 an befand sich VSL dagegen erneut in einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation. Im Übrigen haben die belgischen Behörden dargelegt, dass CFC nicht mehr in der Lage war, die Tochtergesellschaft wie bisher zu unterstützen. Im Einleitungsbeschluss wurde die Liquidität von CFC mit 1,26 Mio. EUR angegeben; die Gewährung eines Betrags in gleicher Höhe zugunsten von VSL (der zur Rettung mindestens erforderlich war) hätte das Unternehmen somit um nahezu seine gesamten flüssigen Mittel gebracht. VSL muss daher zum Zeitpunkt der Gewährung der Rettungsbeihilfe (Maßnahme 1) im April 2012 als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angesehen werden. (138) Zusammenfassend war CVSL nach Auffassung der Kommission vom 11. August 2008 (dem Datum des Insolvenzurteils) bis Ende November 2008 (Gründungsvertrag von VSL) in Schwierigkeiten. VSL musste vom 9. Februar 2012 (Datum des Verfahrens zur gerichtlichen Reorganisation) bis zum Urteil vom 14. Oktober 2013 (Datum des Insolvenzurteils) als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. (139) Demnach waren CVSL und VSL bei Gewährung der Maßnahmen 1 und 3 Unternehmen in Schwierigkeiten. Ihre Vereinbarkeit muss somit anhand der Leitlinien geprüft werden. 5.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen (Maßnahmen 1 und 3) Maßnahme 1: Rettungsbeihilfe vom 3. April 2012 (140) Nach Auffassung Belgiens ist diese Beihilfe auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, dass der unter Randnummer 72 ff. der Leitlinien aufgeführte Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht erfüllt ist, denn VSL hat im September 2008 eine unvereinbare Rettungsbeihilfe erhalten (siehe Erwägungsgrund 141). Infolgedessen hätte VSL vor 2018 keine weitere Rettungsbeihilfe erhalten dürfen. Im Übrigen haben die belgischen Behörden bestätigt, dass das Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR am 5. November 2013 beim Insolvenzverwalter als Forderung zugunsten von SOGEPA angemeldet wurde. Diese Forderung wurde unter den Passiva von VSL ausgewiesen und bislang nicht zurückgezahlt. Das Darlehen wurde demzufolge nicht wie unter Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien vorgesehen innerhalb von sechs Monaten ab Auszahlung zurückgezahlt. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Rettungsbeihilfe vom 3. April 2012, die dem Darlehensbetrag von 1 Mio. EUR entspricht, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Maßnahme 3: Garantie für 150 000 EUR (141) In Kapitel 5.2.1 stellte die Kommission fest, dass CVSL zum Zeitpunkt der Garantiegewährung ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Das Beihilfeelement, das sich aus der unentgeltlichen Gewährung der Garantie ergibt, könnte somit nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt. Nun wurde diese Garantie aber, wie bereits erwähnt, ohne Vergütung gewährt. Nach Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungslinien muss für Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften „ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind …“. Zudem haben die belgischen Behörden trotz eines Informationsersuchens speziell zu diesem Punkt keine Angaben dazu gemacht, ob die Verpflichtung, die Garantie nach sechs Monaten zu beenden (Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien), erfüllt wurde. Auf der Grundlage dieser Tatbestandsmerkmale vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Beihilfeelement, dass sich aus der unentgeltlichen Gewährung der Garantie ergibt, weder als mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungsbeihilfe angesehen noch auf einer anderen Grundlage für vereinbar erklärt werden kann. (142) Da Maßnahme 3 eine Rettungsbeihilfe ist, die im Jahr 2008 vor der Übernahme von CVSL gewährt wurde und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss nun festgestellt werden, ob zwischen der insolventen CVSL und den Aktiva, die auf ihre Übernehmer und Gründer von VSL übertragen wurden, wirtschaftliche Kontinuität besteht, um zu ermitteln, ob VSL durch die Gewährung dieser Maßnahme ein Vorteil verschafft wurde. 5.2.3.   Bewertung des Bestehens wirtschaftlicher Kontinuität zwischen CVSL und VSL (143) Im Einleitungsbeschluss fragte sich die Kommission, ob zwischen CVSL und VSL wirtschaftliche Kontinuität festgestellt werden könne, d. h. ob die mit der Gewährung der Garantie für 150 000 EUR im September 2008 verbundenen Vorteile auf die Übernehmer von CVSL, die VSL gründeten, übergegangen sind. Die Schlussfolgerungen dieser Prüfung sind zum einen maßgeblich dafür, wer im Fall rechtswidriger unvereinbarer Beihilfen zur Rückzahlung verpflichtet ist. Zum anderen hängt von ihnen die Prüfung der Vereinbarkeit von Maßnahme 1 insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe ab. (144) Die belgischen Behörden vertreten hierzu die Auffassung, dass von dieser Maßnahme CVSL und nicht VSL begünstigt war und dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen CVSL und den Erwerbern besteht. (145) Nach der Rechtsprechung kann die Verpflichtung zur Rückforderung dann auf eine neue Gesellschaft, auf die die fragliche Gesellschaft einen Teil ihrer Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt (22). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Rückforderung auf ein anderes Unternehmen erstreckt wird, wenn erwiesen ist, dass dieses Unternehmen aufgrund von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen den tatsächlichen Nutzen von den Beihilfen hat. (146) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 Italien/Kommission (23) kann bei der Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen einem alten Unternehmen und neuen Strukturen ein Bündel von Indizien berücksichtigt werden, insbesondere der Gegenstand des Verkaufs (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des neuen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens oder des abschließenden Beschlusses) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. Würdigung des Kriteriums des Verkaufsgegenstandes (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva) (147) Die belgischen Behörden gaben zunächst an, die zu CVSL gehörenden Aktiva seien auf verschiedene Unternehmen verstreut gewesen (die Muttergesellschaft VSLI, die VSLI SARL in Frankreich und CVSL). Zur Erleichterung der Durchführung der Übernahme schlossen die Insolvenzverwalter am 23. Oktober 2008 eine Transaktionsvereinbarung, mit der die auf diese verschiedenen Gesellschaften verstreuten Aktiva an das insolvente Unternehmen übertragen werden sollten. (148) Gemäß der Absichtserklärung vom 1. Oktober 2008 und der Übernahmevereinbarung vom 31. August 2009 hat VSL alle CVSL gehörenden Aktiva mit Ausnahme des Umlaufvermögens übernommen, d. h. die Gebäude, in denen sich die Werkstätten von CVSL befinden, und die Lagerflächen, die Grundstücke, auf denen diese errichtet wurden, die technischen Anlagen und den Geschäfts- oder Firmenwert von CVSL, entsprechend den Produktionswerkzeugen, Formen, Patenten und etwaigen Untermarken, die CVSL zu diesem Zeitpunkt gehörten, die in Ausführung befindlichen Aufträge sowie die Vorräte einschließlich derjenigen, die an die Val Saint-Lambert International SARL, einer Gesellschaft nach französischem Recht, verkauft worden waren und die der Insolvenzverwalter den Übernehmern zur Verfügung stellte. (149) Abgetreten wird auch ein Teil der Aktiva, die VSLI gehörten, und zwar die Marken, Muster und Modelle und sonstigen gewerblichen Schutzrechte (die in der am 5. Oktober 2005 unterzeichneten Vereinbarung genannten Vermögensgegenstände und darüber hinaus die Pläne, Formen, Zeichnungen, Entwürfe usw.), die bebauten und unbebauten Grundstücke, die VSLI in Seraing gehörten, die Warenvorräte von VSL, der Geschäfts- oder Firmenwert in Seraing (Showroom) sowie die Vorräte der Verkaufsstellen in Seraing und Brüssel (Sablon). (150) Zudem wird das Eigentum an den Produktionsmitteln (Schneidemaschine, Ofen und Ofenmündung), die geleast waren, an VSL abgetreten. (151) VSL verpflichtete sich zur vollen Entlastung von CVSL, alle von VSL geschlossenen und am 30. September 2008 gültigen Arbeits- und Beschäftigungsverträge fortzuführen. VSL verpflichtete sich ferner, die geschlossenen Tarifverträge, Einzel- und Betriebsvereinbarungen zu erfüllen, wobei sie sich lediglich die Möglichkeit vorbehielt, über einige Bestimmungen paritätisch neu zu verhandeln, um sie gegebenenfalls an die neuen Gegebenheiten anzupassen. (152) Schließlich übernahm VSL auch eine Verbindlichkeit in Höhe von 280 000 EUR, die auf der Abtretung der gewerblichen Schutzrechte von CVSL durch CFV beruhte. Gemäß der Vereinbarung vom 29. Januar 2009 zwischen der Compagnie financière du Val SA und VSL trat VSL an die Stelle von Interagora und übernahm die Verpflichtungen, die die Interagora SA mit der Vereinbarung vom 5. Oktober 2005 gegenüber CFV eingegangen war. Mit dieser Vereinbarung trat CFV alle Marken, Muster und Modelle, die direkt oder indirekt in Verbindung mit CVSL standen, an die Interagora SA ab. Vom vereinbarten Preis wurden 280 000 EUR nicht bezahlt. (153) Die Übernahme der Aktiva von CVSL wurde vom Handelsgericht Lüttich am 20. Oktober 2009 genehmigt. (154) Angesichts dieser Fakten gelangt die Kommission im Hinblick auf den Verkaufsgegenstand zu dem folgenden Schluss: Die Übernahme betrifft nahezu alle Aktiva von CVSL (einschließlich der in Ausführung befindlichen Aufträge), alle vom insolventen Unternehmen geschlossenen und am 30. September 2008 gültigen Arbeits- und Beschäftigungsverträge sowie die Nutzung der Marken und gewerblichen Schutzrechte. (155) Die Kommission stellt daher fest, dass der Umfang der übernommenen Aktiva mit den Aktiva von CVSL übereinstimmt und sogar darüber hinausgeht, da er auch die zur Fortführung der Tätigkeit der Glashütte notwendigen Vermögensgegenstände von VSLI beinhaltet. Würdigung des Kaufpreises (156) Um festzustellen, ob nach dem Verkauf der Aktiva von CVSL wirtschaftliche Kontinuität besteht, muss auch geprüft werden, ob dieser Verkauf zu einem marktüblichen Preis erfolgte. Diese Bedingung gilt für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände in gleicher Weise. (157) Die belgischen Behörden gaben an, dass nach belgischem Recht das Interesse der Gläubiger maßgeblich für die Veräußerung der Vermögenswerte des Schuldners ist. Nach Artikel 75 Absatz 3 des belgischen Konkursgesetzes (Loi sur les faillites) können sich die Gläubiger oder der Konkursschuldner einem geplanten Verkauf von Aktiva widersetzen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte dadurch gefährdet sind. Nach Angaben der belgischen Behörden wurde die staatliche Garantie von 150 000 EUR eben deshalb gewährt, um den Fortbestand der Geschäftstätigkeit und die bestmögliche Verwertung der Aktiva zu ermöglichen. (158) Die Kommission stellt fest, dass die Aktiva von CVSL im Wege eines offenen Verfahrens verkauft wurden, das vom Insolvenzverwalter der in Liquidation befindlichen Gesellschaft abgewickelt wurde. Bei den Insolvenzverwaltern gingen 36 Angebote ein, von denen in einer ersten Phase zwölf berücksichtigt wurden. Ein Data Room mit Informationen über CVSL wurde eingerichtet. Die Offenlegung der Daten bezog sich offensichtlich auf alle Aktiva, ohne dass zuvor Vermögensgegenstände gebündelt wurden. (159) Die Kommission stellt fest, dass dieses Verfahren es grundsätzlich ermöglicht, den Verkaufspreis jedes Vermögensgegenstands von CVSL zu maximieren. (160) Zwei Sachverhalte veranlassen die Kommission allerdings zu der Auffassung, dass dieses Verfahren allein nicht ausreicht, um zu garantieren, dass der von den Übernehmern angebotene Preis für die Aktiva einem marktüblichen Preis entspricht. (161) Der Verkauf der Aktiva von CVSL war an die Bedingung der Übernahme sämtlicher Arbeitsverträge geknüpft. Dies zeigt, dass dieser Verkauf nicht unbedingt war, und diese Verpflichtung hat zu einer Senkung des Verkaufspreises führen können. (162) Schließlich ist auch die ausschließliche Markenlizenz an Bedingungen geknüpft, die ein privatwirtschaftlicher Unternehmer nicht verlangt hätte, denn die Wallonische Region forderte von VSL eine Gegenleistung, die in der Schuldumwandlungsvereinbarung vom 29. Januar 2009 zwischen der Wallonischen Region (vertreten durch CFV) und VSL festgeschrieben wurde: „Diese Nutzungslizenz kann von der Wallonischen Region jederzeit, von Rechts wegen und fristlos gekündigt werden, falls VSL (oder ihre Rechtsnachfolger) am Standort von Val Saint-Lambert in Seraing keine Manufaktur hochwertiger Kristallglaswaren betreiben sollte, in der mindestens 60 % der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent ohne wirtschaftsbedingte Arbeitslosigkeit), die zum Zeitpunkt der Insolvenz von CVSL beschäftigt waren, weiterbeschäftigt sind …“ . Die Kommission stellt fest, dass die Wallonische Region VSL im Tausch gegen die Gewährung der ausschließlichen Lizenz auferlegt, die Produktion am Standort Seraing und eine im Vorhinein bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten. Diese politischen Bedingungen haben zu einer Senkung des Verkaufspreises führen, weitere potenzielle Übernehmer von der Einreichung eines Angebots abhalten und so das Wettbewerbsumfeld der Ausschreibung stören können und dazu führen können, dass auch das höchste Angebot nicht unbedingt dem tatsächlichen Marktwert entspricht (24). (163) Nach Auffassung der Kommission ist unter Berücksichtigung all dieser Fakten das Kriterium des Kaufpreises nicht erfüllt. Würdigung des Kriteriums der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion (164) Mit dem Kriterium der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion soll überprüft werden, ob der Übernehmer die veräußerten Aktiva einsetzt, um die gleiche Wirtschaftstätigkeit auszuüben. (165) Nach Auffassung der belgischen Behörden verfolgte VSL eine ganz andere Logik als ihre Vorgänger, da sie neben der übernommenen Glasmanufaktur auch das Projekt Cristal Park betrieb. (166) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die belgischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass bereits im Oktober 2008 eine direkte Verbindung zwischen der Übernahme von CVSL und dem Projekt Cristal Park bestanden hat. Das älteste von den belgischen Behörden übermittelte Dokument zum Projekt Cristal Park stammt aus dem Dezember 2011. (167) Die Kommission stellt fest, dass die Übernehmer die Marke gekauft haben, um sie weiter zu verwerten, und dazu sämtliche Aktiva und Produktionsmittel. Der im Gründungsvertrag von VSL vom 20. November 2008 angegebene Gesellschaftszweck ist dem von CVSL tatsächlich sehr ähnlich. Gegenstand von VSL ist es danach, die Tätigkeit der Glashütte von CVSL mit denselben personellen und Produktionsmitteln fortzuführen. Auch die Garantie wurde im Übrigen gewährt, um die Fortführung der Tätigkeit zu gewährleisten. (168) Infolgedessen gelangt die Kommission aus den oben genannten Gründen zu dem Schluss, dass zwischen CVSL und VSL wirtschaftliche Kontinuität besteht. Die Übernahme sämtlicher Produktionsmittel (zu einem an Bedingungen geknüpften Preis, der nicht dem tatsächlichen Marktwert entspricht), der Arbeitsverträge und der ausschließlichen und unbeschränkten Nutzung der Marken im Hinblick auf die Fortführung der Herstellung von Kristallwaren ist ein ausschlaggebendes Indiz für die Feststellung wirtschaftlicher Kontinuität. Der Vorteil, der dem damals insolventen Unternehmen CVSL durch die Garantiegewährung entstanden ist, besteht nach der Übernahme fort und ist auf VSL übergegangen. 5.2.4.   Vereinbarkeit der Maßnahmen 4 (Abtretung und Nutzung der Marken), 5 (Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR), 6 (Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR) und 8 (Bereitstellung bestimmter Gebäude für VSL durch die SPAQUE) (169) Belgien hat in seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss keine Gründe für die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen angeführt, und der Kommission liegen keine Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass eine der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen gelten könnte. Demzufolge sind diese Beihilfen nach Auffassung der Kommission nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 5.3.   Rückforderung (170) Die Kommission erinnert daran, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (25) alle rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden müssen. (171) Im vorliegenden Fall geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass die folgenden Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten, dass diese Beihilfen rechtswidrig und unvereinbar sind und dass sie, soweit sie VSL zur Verfügung gestellt wurden, zurückgefordert werden müssen:   Maßnahme 1: Zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR, das VSL am 3. April 2012 von der Wallonischen Region, vertreten durch die Société de Gestion et de Participations (im Folgenden „SOGEPA“), gewährt wurde Das gesamte Darlehen stellt eine Beihilfe dar. 400 000 EUR wurden noch am Tag des Abschlusses der Vereinbarung gewährt. Die verbleibenden 600 000 EUR wurden zu einem späteren Zeitpunkt gewährt, der von den belgischen Behörden nicht mitgeteilt wurde.   Maßnahme 2: Umstrukturierungsbeihilfe, bestehend in der Verlängerung des Darlehens in Höhe von 1 Mio. EUR Diese Maßnahme wurde nicht durchgeführt und braucht daher nicht zurückgefordert zu werden.   Maßnahme 3: Garantie für 150 000 EUR, die dem Insolvenzverwalter von CVSL am 24. September 2008 von der SOGEPA gewährt wurde Diese Garantie enthält insofern ein Beihilfeelement, als sie nicht in marktüblicher Höhe vergütet wurde. Das Beihilfeelement ist nach der in diesem Beschluss angegebenen Methode zu berechnen.   Maßnahme 4: Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert, die am 29. Januar 2009 zwischen CFV und VSL vereinbart wurde Die Maßnahme zur Abtretung der Marke wurde nicht durchgeführt und muss daher nicht zurückgefordert werden. Das mit der Nutzung der Marke verbundene Beihilfeelement ist nach den allgemein üblichen und zulässigen Methoden für das Management von immateriellen Vermögensgegenständen wie gewerblichen Schutzrechten zu berechnen.   Maßnahme 5: Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR, das VSL am 31. August 2009 von der SOGEPA gewährt wurde Dieses Darlehen enthält ein Beihilfeelement zugunsten von VSL in Höhe der Differenz zwischen dem marküblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen gewährt wurde, d. h. 1,07 %, (5,77 % – 4,7 %), entsprechend 16 050 EUR pro Jahr. Diese Beihilfe wurde rechtswidrig durchgeführt und muss daher zurückgezahlt werden.   Maßnahme 6: Erhöhung des Kapitals von VSL um 1,5 Mio. EUR durch die Wallonische Region, die am 17. März 2011 beschlossen wurde Die gesamte Kapitalerhöhung stellt eine Beihilfe dar, da sie nicht dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entspricht. Diese Beihilfe wurde rechtswidrig durchgeführt und muss daher zurückgezahlt werden.   Maßnahme 8: Teil betreffend die unentgeltliche Bereitstellung eines Teils des Standorts der „Cristalleries du Val Saint-Lambert“ Mit der am 11. Dezember 2012 zwischen der SPAQUE und VSL geschlossenen Vereinbarung über die zeitlich begrenzte Bereitstellung eines Teils des Standorts „Cristalleries du Val Saint-Lambert“ wird VSL ein Vorteil in Höhe der Mietzahlungen verschafft, auf die die SPAQUE freiwillig verzichtet hat. Die genaue Höhe dieser Beihilfe ist nach den Angaben in Erwägungsgrund 123 zu berechnen. (172) Bei der Rückforderung müssen die belgischen Behörden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (26) zum Betrag der Beihilfen die Zinsen für die Rückforderung von dem Zeitpunkt, zu dem die in Rede stehenden Beihilfen dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung addieren. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (173) Die Kommission stellt fest, dass Belgien eine Reihe von Maßnahmen unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat. Es handelt sich um die folgenden Maßnahmen: die Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 Mio. EUR (Maßnahme 1), die Garantie für 150 000 EUR (Maßnahme 3), die Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4), das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5), die Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6) und die unentgeltliche Bereitstellung bestimmter Immobilien für VSL durch die SPAQUE (ein Teil von Maßnahme 8). (174) Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ermächtigten die belgischen Behörden die Kommission, diesen Beschluss nur in französischer Sprache zu erlassen und bekanntzugeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 Mio. EUR (Maßnahme 1), die Garantie für 150 000 EUR (Maßnahme 3), die Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4), das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5), die Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6) und die unentgeltliche Bereitstellung bestimmter Immobilien für VSL durch die SPAQUE (ein Teil von Maßnahme 8) enthalten staatliche Beihilfen, die Belgien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat und die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat Belgien die Anmeldung von Maßnahme 2 (die Umstrukturierungsbeihilfe) nach dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zurückgezogen. Artikel 2 (1)   Belgien fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück. (2)   Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigen zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.