15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/47


BESCHLUSS (EU) 2015/1825 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2014

über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für die Val Saint-Lambert SA

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5402)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 11. Mai 2012 meldete Belgien eine Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Val Saint-Lambert SA (im Folgenden „VSL“) in Form eines zinsvergünstigten Darlehens in Höhe von 1 Mio. EUR vorab bei der Kommission an. Da ein Teil der Rettungsbeihilfe (400 000 EUR) bereits am 3. April 2012 gewährt worden war, trug die Kommission die Sache in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen ein. Diese Beihilfe wurde auch später nicht angemeldet und ist demzufolge nach wie vor unangemeldet.

(2)

Am 3. Oktober 2012 meldeten die belgischen Behörden eine Umstrukturierungsbeihilfe für VSL an, die in der Verlängerung des Darlehens in Höhe von 1 Mio. EUR um 10 Jahre bestand.

(3)

Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die beiden Beihilfen und bestimmte zusätzliche Maßnahmen zugunsten von VSL das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Beihilfen und Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(5)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen Dritter ein.

(6)

Belgien übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 21. März 2013.

(7)

Mit Schreiben vom 14. November 2013 unterrichteten die belgischen Behörden die Kommission, die Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zurückziehen zu wollen, weshalb diese Maßnahme im Rahmen dieses Beschlusses nicht geprüft wird.

(8)

Mit Schreiben vom 17. Oktober und 14. November 2013 und E-Mail vom 10. Dezember 2013 forderte die Kommission ergänzende Informationen bei den belgischen Behörden an. Diese antworteten mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 und E-Mail vom 11. Dezember 2013 und baten um eine Nachfrist zur Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 14. November 2013. Diese Frist wurde ihnen mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 gewährt. Am 6. Januar 2014 ging schließlich die Antwort der belgischen Behörden ein. Am 7. Februar 2014 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an sie. Die belgischen Behörden und der Rechtsanwalt der Société Wallonne de Gestion et de Participations (im Folgenden „SOGEPA“) antworteten am 25. bzw. 27. Februar 2014. Ein weiteres Auskunftsersuchen wurde am 11. April 2014 an die belgischen Behörden gesandt. Mit Schreiben vom 30. April 2014 verlängerte die Kommission die den belgischen Behörden gesetzte Frist bis zum 23. Mai 2014; die Antwort ging an diesem Tag bei der Kommission ein.

(9)

Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ermächtigten die belgischen Behörden die Kommission, diesen Beschluss nur in französischer Sprache zu erlassen und anzunehmen.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN UND BEIHILFEN

2.1.   Empfänger

(10)

Das Unternehmen VSL stellt hochwertige Produkte und Luxusgegenstände aus Kristallglas her. Es hat seinen Sitz in Seraing in Wallonien, beschäftigt 52 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von rund 2 Mio. EUR. Seine Erzeugnisse sind sehr angesehen, aber die Unternehmensgeschichte ist durch verschiedene Insolvenzen geprägt. Im Jahr 2002 meldete die SA Cristallerie du Val Saint-Lambert Insolvenz an, und ihre Aktiva wurden von der am 19. Dezember 2002 gegründeten SA La Cristallerie du Val Saint-Lambert (im Folgenden „CVSL“) übernommen. Am 11. August 2008 gab das Handelsgericht Lüttich die Insolvenz von CVSL bekannt. Die Aktiva wurden von zwei privaten Aktionären übernommen, und zwar von Châteaux Finances Corporation (im Folgenden „CFC“), einer Holding, die mehrere Immobiliengesellschaften und Unternehmen im Wein- und Gastronomiesektor besitzt, und von der Société de Promotion d'Espaces Commerciaux et Industriels (im Folgenden „SPECI“), die im Bereich des Managements und der Entwicklung von Immobilienvermögen tätig ist.

(11)

Anfänglich hielten CFC und SPECI 70 % bzw. 30 % von VSL. Im März 2011 nahmen CFC und die Wallonische Region eine Kapitalerhöhung vor, an der sich SPECI nicht beteiligte. Heute gehört VSL zu 76 % CFC, zu 17 % der Wallonischen Region und zu 7 % SPECI.

(12)

Am 14. Oktober 2013 wurde erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von VSL eröffnet.

(13)

VSL besitzt eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Marken, Muster und Entwürfe von VSL. Diese Lizenz wurde ihr im Januar 2009 von der Wallonischen Region, dem derzeitigen Markeninhaber, gewährt. Bis Oktober 2005 gehörten die Marken von VSL der Compagnie financière du Val (im Folgenden „CFV“), der Nachfolgerin der Société de Gestion des marques du Val Saint-Lambert, die zu 100 % von der SOGEPA gehalten wird (die wiederum zu 100 % im Eigentum der Wallonischen Region steht).

(14)

Mit einer Abtretungsvereinbarung vom 5. Oktober 2005 trat CFV diese Marken zum Preis von [500 000-800 000] EUR (*1) an die Interagora SA, die Muttergesellschaft von CVSL, ab. Am 11. August 2008 meldete die Interagora SA, die nun unter SA Val Saint-Lambert International (im Folgenden „VSLI“) firmierte, Insolvenz an und blieb CFV 280 000 EUR schuldig. Die Wallonische Region machte daraufhin ihr Vorkaufsrecht geltend und wurde 2008 zum Preis von [700 000-1 000 000] EUR Markeninhaber.

2.2.   Beschreibung der Maßnahmen und Beihilfen

2.2.1.   Maßnahme 1: Rettungsbeihilfe vom 3. April 2012 in Höhe von 1 Mio. EUR

(15)

Die Rettungsbeihilfe für VSL besteht in einem zinsvergünstigten Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR, das am 3. April 2012 von der Wallonischen Region, vertreten durch die SOGEPA (die bei allen Maßnahmen, an denen sie beteiligt ist, für Rechnung der Region handelt), zu einem Zinssatz von 3,07 % (Basiszinssatz von 2,07 + 100 Punkte) für eine Laufzeit von 6 Monaten gewährt wurde. Der Zinssatz wurde anschließend zur Vergütung der Kosten der SOGEPA um 100 Basispunkte auf 4,07 % angehoben. Ein Teil des Darlehens von 1 Mio. EUR in Höhe von 400 000 EUR wurde noch am Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags vom 3. April 2012 gewährt, ohne gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorab bei der Kommission angemeldet worden zu sein. Der Restbetrag des Darlehens von 600 000 EUR wurde zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt, der der Kommission nicht bekannt ist. Die Kommission betrachtet allerdings das Darlehen in voller Höhe (1 Mio. EUR) als ausgezahlt, da es in die Forderungsanmeldung, die im Rahmen der Insolvenz von VSL an das Handelsgericht Lüttich gesandt wurde, aufgenommen wurde. Die Insolvenz wurde vom Handelsgericht Lüttich am 14. Oktober 2013 bekanntgegeben.

2.2.2.   Maßnahme 2: Umstrukturierungsbeihilfe

(16)

Am 3. Oktober 2012 meldeten die belgischen Behörden eine Umstrukturierungsbeihilfe an, die in einer Verlängerung der Laufzeit des Darlehens von 1 Mio. EUR (Maßnahme 1) um 10 Jahre bestand. Mit Schreiben vom 14. November 2013 informierten die belgischen Behörden die Kommission allerdings über die Zurückziehung der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 bestätigten die belgischen Behörden, dass diese Beihilfe nicht durchgeführt wurde, weshalb sie im Rahmen dieses Beschlusses nicht geprüft wird.

2.2.3.   Maßnahmen 3 bis 8

(17)

Vor der oben genannten Rettungsbeihilfe (Maßnahme 1) intervenierte die Wallonische Region, vertreten durch die SOGEPA und andere öffentliche Einrichtungen wie CFV, die im Eigentum der Region stehen und in ihrem Namen handeln, im Zeitraum 2008-2011 sechs Mal zugunsten von VSL, und zwar mit einer Garantie für 150 000 EUR (Maßnahme 3), mit der Nutzung und Abtretung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4), mit einem Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5), mit einer Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6), mit geringfügigen Beihilfen (Maßnahme 7) und mit der Finanzierung von Sanierungsarbeiten im Rahmen des Vorhabens Cristal Park (Maßnahme 8).

Maßnahme 3: Garantie für 150 000 EUR von September 2008

(18)

Am 11. August 2008 gab das Handelsgericht Lüttich die Insolvenz von CVSL bekannt, die die Glashütte vor VSL betrieben hatte. Mit dem Ziel, die Fortführung der Geschäfte trotz der Zahlungsunfähigkeit zu gewährleisten, um so einen Übernehmer finden zu können, beauftragte die Wallonische Region die SOGEPA mit Beschluss vom 28. August 2008, dem Insolvenzverwalter von CVSL eine Garantie in Höhe von 150 000 EUR für ein Darlehen der ING in Höhe von 300 000 EUR zu gewähren. Diese Garantie wurde dem Insolvenzverwalter von CVSL am 24. September 2008 ohne Vergütung gewährt.

Maßnahme 4: Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert von Januar 2009

(19)

Wie bereits erwähnt, gehörten die Marken von VSL bis Oktober 2005 CFV.

(20)

Mit einer Abtretungsvereinbarung vom 5. Oktober 2005 trat CFV diese Marken zum Preis von [500 000-800 000] EUR an die Interagora SA ab. Die 700 000 EUR sollten mit einer Abschlagszahlung von [100 000-500 000] EUR und zehn jährlichen Raten von [10 000-50 000] EUR bezahlt werden. In Artikel 7 dieser Vereinbarung wurde der Wallonischen Region ein Vorkaufsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Interagora SA oder ihre Rechtsnachfolger vor dem 5. Oktober 2010 in Erwägung ziehen sollten, die abgetretenen Marken, Muster und Modelle zu veräußern.

(21)

Am 11. August 2008 meldete die Interagora SA, die nun unter VSLI firmierte, Insolvenz an und blieb CFV 280 000 EUR schuldig.

(22)

Am 1. Oktober 2008 unterzeichnete der Insolvenzverwalter von CVSL mit CFC und SPECI (den Übernehmern der Aktiva von CVSL) eine Absichtserklärung, die auch den Rückkauf der Marke Val Saint-Lambert von VSLI zu einem Preis von [700 000-1 000 000] EUR umfasste. Die Wallonische Region machte daraufhin zum gleichen Preis von ihrem Vorkaufsrecht (Artikel 7 der Vereinbarung vom 5. Oktober 2005) Gebrauch und informierte den Insolvenzverwalter am 7. November 2008. Anschließend stellte sie in der Vereinbarung vom 29. Januar 2009 zwischen CFV und VSL folgende Bedingungen:

—

Die Wallonische Region gewährt VSL eine ausschließliche, unbeschränkte und weltweite Lizenz für die Nutzung der mit den Marken, Logos und Wortzeichen „Val Saint-Lambert“ verbundenen Schutzrechte, deren Inhaber die Wallonische Region bleibt. Die Vergütung für diese Lizenz beträgt in den ersten fünf Geschäftsjahren 1,5 % und ab dem sechsten Geschäftsjahr 5 % des „Earnings before interest taxes, depreciation and amortization“ (EBITDA). Die Lizenz endet bei Konkurs, Liquidation oder Vergleich von VSL oder im Fall der Kündigung der Vereinbarung durch Verschulden von VSL.

—

Die Wallonische Region räumt VSL eine Option auf den Kauf der Schutzrechte ein. Diese Option kann VSL ab dem vierten Jahr nach Unterzeichnung der Vereinbarung und bis zum letzten Tag des fünften Jahres zum Preis von [700 000-1 000 000] EUR (dem von den Übernehmern in der Absichtserklärung vom 1. Oktober angebotenen Preis) ausüben. Vom sechsten bis zum zehnten Jahr kann VSL diese Option zum gleichen Preis von 800 000 EUR, indexiert nach dem belgischen Verbraucherpreisindex, ausüben. Vom elften Jahr an kann die Wallonische Region von VSL den Rückkauf der Schutzrechte zum indexierten Preis von [700 000-1 000 000] EUR verlangen.

—

Bei Ausübung der Kaufoption muss VSL alle CFV noch geschuldeten (und in Erwägungsgrund 21 aufgeführten) Summen zahlen.

(23)

In ihren Stellungnahmen teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, dass sich der zu zahlende Restbetrag nach dem Abschluss des am 28. Februar 2012 eingeleiteten Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation (3) nicht mehr auf 280 000 EUR, sondern nur noch auf 61 250 EUR belaufen habe, da im Rahmen dieses Verfahrens 43 750 EUR an Schuldforderungen nachgelassen worden seien und vor der Durchführung dieses Verfahrens 105 000 EUR zurückgezahlt worden seien.

Maßnahme 5: Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR von August 2009

(24)

Am 31. August 2009 gewährte die Wallonische Region, vertreten durch die SOGEPA, VSL ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 4,7 % und mit einer Laufzeit von 7 Jahren, damit das Unternehmen neue Öfen kaufen konnte. Dieses Darlehen war durch eine erstrangige Hypothek auf die Immobilien von VSL besichert, die den belgischen Behörden zufolge einen höheren Wert als das Darlehen haben sollen.

Maßnahme 6: Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR im März 2011

(25)

Am 17. März 2011 beschloss die Wallonische Region, VSL 1,5 Mio. EUR an Kapital zuzuführen, um die Anschaffung eines neuen Ofens zu ermöglichen. Zwischen dem 25. Mai 2009 und dem 29. März 2011 brachte CFC (Mehrheitsaktionär von VSL) eine Forderung von insgesamt 5,2 Mio. EUR in das Unternehmen ein.

Maßnahme 7: Vorausgegangene geringfügige Beihilfen

(26)

Zwischen Februar 2010 und November 2012 erhielt VSL insgesamt 197 503 EUR an geringfügigen Beihilfen. Am 25. März 2011 zahlte die SOGEPA eine Beihilfe von 97 785 EUR für einen Interim Manager. Die SOGEPA forderte allerdings am 25. September 2012 die Rückzahlung dieser Beihilfe nebst Zinsen, nachdem sie festgestellt hatte, dass der in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (4) vorgesehene Höchstbetrag von 200 000 EUR überschritten worden war.

Maßnahme 8: Sanierung der Immobilien von VSL im Rahmen des Projekts Cristal Park und unentgeltliche Bereitstellung einiger Gebäude für VSL durch die SPAQUE

(27)

Im Rahmen des Projekts Cristal Park wurde die Sanierung von VSL gehörenden Immobilien aus staatlichen Mitteln vorgesehen.

(28)

Mit Schreiben vom 20. August 2012 übermittelte die SPAQUE (Société Publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement) der VSL ein bedingtes Angebot über den Kauf der Immobilien zu einem Preis von 2 040 000 EUR abzüglich der noch zu ermittelnden Sanierungskosten. Der Preis von 2 040 000 EUR war am 29. März 2012 vom unabhängigen Sachverständigen Cushman & Wakefield festgelegt worden, der angab, nicht in der Lage zu sein, die Sanierungskosten zu bewerten. Mit Schreiben vom 5. September 2012 gab VSL der SPAQUE die vom Unternehmen GEOLYS im August 2012 auf 219 470 EUR angesetzten Sanierungskosten bekannt. In dem gleichen Schreiben teilte VSL der SPAQUE mit, dass sie einverstanden sei, die Immobilien zu einem Preis von 2 040 000 EUR abzüglich von 220 000 EUR zu verkaufen. Am 13. Dezember 2012 wurden die in Rede stehenden Immobilien zum Preis von 2 040 000 EUR abzüglich der auf 220 000 EUR angesetzten Sanierungskosten, d. h. zum Preis von 1 820 000 EUR, an die SPAQUE verkauft. In einer von den belgischen Behörden zwischenzeitlich zugesandten Mitteilung vom 1. Dezember 2011 wurden die Sanierungskosten allerdings auf mehrere Millionen Euro veranschlagt.

(29)

Vor diesem Verkauf vom 13. Dezember 2012 genehmigte der Gemeinderat der Stadt Seraing auf seiner Sitzung vom 10. September 2012 zwei Entwürfe für Optionsvereinbarungen zwischen der Stadt Seraing und der SPAQUE bzw. zwischen der Stadt Seraing und der SPECI. Diese Entwürfe enthalten die Bedingungen für die spätere Übertragung der an die SPAQUE verkauften Immobilien nach Abschluss der Sanierung zwischen diesen drei Einrichtungen.

(30)

Bislang wurde nur der Verkauf vom 13. Dezember 2012 durchgeführt. Die in den vom Gemeinderat von Seraing genehmigten Vereinbarungsentwürfen vorgesehenen und in den Erwägungsgründen 28 und 29 genannten Transaktionen wurden nicht durchgeführt. Mit den Sanierungsarbeiten wurde noch nicht begonnen.

(31)

Im Übrigen unterzeichneten die SPAQUE und VSL am 11. Dezember 2012 eine Vereinbarung über die zeitlich begrenzte Bereitstellung eines Teils des Standorts der Glashütte von Val Saint-Lambert. Dieser Vereinbarung zufolge stellt die SPAQUE VSL befristet und unentgeltlich einige der nun ihr gehörenden Gebäude zur Verfügung (siehe Erwägungsgrund 27). Als Gegenleistung verpflichtete sich VSL, mit der SPAQUE zusammenzuarbeiten, um ihr alle zweckdienlichen und notwendigen Informationen für die am Standort durchzuführenden Sanierungs- und Renovierungsarbeiten zu übermitteln.

2.3.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(32)

Nach Auffassung der Kommission sind alle geprüften Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Hinsichtlich der Maßnahmen 1 (Rettungsbeihilfe), 3 (Garantie ohne Vergütung) und 4 (Nutzung und Abtretung der Marken) hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Bei Maßnahme 5 (Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR) hatte die Kommission Zweifel, ob der Zinssatz des Darlehens beihilfefrei war. Zudem fragte sich die Kommission, ob Maßnahme 6 (Kapitalerhöhung) zu den gleichen Bedingungen wie für private Kapitalgeber (Pari-Passu-Bedingungen) erfolgte und mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar ist. Bei Maßnahme 7, die geringfügige Maßnahmen umfasste, konnte die Kommission nicht abschließend feststellen, dass jede von ihnen die in der genannten Verordnung (5) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Schließlich hatte die Kommission bei Maßnahme 8 (Verkauf und unentgeltliche Bereitstellung einiger Immobilien) angesichts der Unsicherheiten bei der Schätzung der Sanierungskosten Zweifel, dass der Kaufpreis für die von VSL an die SPAQUE veräußerten Grundstücke beihilfefrei war. Weiterhin fragte sich die Kommission, ob nicht bei der kostenlosen Bereitstellung der Immobilien für VSL durch die SPAQUE eine Beihilfe vorgelegen hat. Bei Maßnahme 3 fragte sich die Kommission auch, ob wirtschaftliche Kontinuität zwischen CVSL und VSL besteht. Schließlich hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit aller Maßnahmen mit dem Binnenmarkt und insbesondere mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (Maßnahmen 1, 2 und 3).

3.   STELLUNGNAHMEN BELGIENS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS

3.1.   Zur Einstufung von VSL als Unternehmen in Schwierigkeiten

(33)

Die belgischen Behörden bestreiten nicht, dass VSL seit dem 8. Februar 2012, als der Antrag auf gerichtliche Reorganisation gestellt wurde, in Schwierigkeiten war (was, wie sich zeigen wird, für die Prüfung mehrerer der in Rede stehenden Maßnahmen relevant ist). Ihrer Ansicht nach war VSL jedoch zuvor kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummern 10 und 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien und der Entscheidungspraxis der Kommission (7), denn VSL sei ein junges Unternehmen gewesen, das von seinem Mehrheitsaktionär CFC bedingungslos unterstützt worden sei.

3.2.   Die Rettungsbeihilfe (Maßnahme 1)

(34)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Darlehen, das einem Unternehmen in Schwierigkeiten ohne irgendeine Sicherheit gewährt wurde, eine Beihilfe darstellen kann, da VSL bei keiner privaten Bank ein Darlehen zu diesen Konditionen hätte aufnehmen können.

(35)

In ihren Stellungnahmen bestreiten die belgischen Behörden nicht, dass es sich bei dem am 3. April 2012 von der Wallonischen Region gewährten zinsvergünstigten Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR um eine Beihilfe handelt. Ihrer Ansicht nach ist diese Rettungsbeihilfe jedoch gemäß Randnummer 13 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar, da es sich um Schwierigkeiten von VSL selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. Erläuternd führen sie an, dass CFC aufgrund ihrer diversifizierten Tätigkeiten und Beteiligungen nicht alle Mittel VSL habe zuwenden können. Die Liquidität von CFC habe seit Abschluss des Geschäftsjahres 2011 stark abgenommen und am 19. Oktober 2012 nur noch 130 000 EUR betragen. Die belgischen Behörden weisen zudem darauf hin, dass CFC die Schwierigkeiten von VSL in Anbetracht der Häufigkeit, mit der sie VSL Mittel vorgestreckt hat (9,5 Mio. EUR seit der Gründung von VSL), und der anhaltend enttäuschenden Ergebnisse von VSL nicht mehr mit den Mitteln der Gruppe bewältigen konnte.

(36)

Zum Grundsatz der einmaligen Beihilfe, gemäß dem Maßnahme 1 mit Randnummer 72 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien unvereinbar wäre, weil auch die Maßnahmen 3, 5, 6 und 7 Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen darstellen, vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, dass im Gegenteil:

—

Maßnahme 3 (die Garantie für 150 000 EUR) im September 2008 dem Insolvenzverwalter von VSL und nicht VSL selbst gewährt worden ist. Im Übrigen besteht nach Auffassung der belgischen Behörden keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen VSL und CVSL;

—

Maßnahme 5 (Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR) angesichts des angewandten Zinssatzes und der Qualität der Sicherheit kein Beihilfeelement enthält;

—

Maßnahme 6 (Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR) kein Beihilfeelement enthält, da sie gleichzeitig mit einer Kapitalzuführung in Höhe von 5,2 Mio. EUR durch CFC in Form einer Forderungsumwandlung erfolgte;

—

die geringfügigen Beihilfen keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden und daher bei der Prüfung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe nicht berücksichtigt werden dürfen. Zudem seien sie deutlich niedriger als die von CFC seit 2009 gewährten Vorschüsse gewesen.

3.3.   Die Umstrukturierungsbeihilfe (Maßnahme 2)

(37)

Da die Anmeldung dieser Maßnahme zurückgezogen wurde und die Maßnahme von den belgischen Behörden nicht durchgeführt wurde, wird sie im Rahmen dieses Beschlusses nicht geprüft. Die Stellungnahmen der belgischen Behörden dazu sind demnach gegenstandslos.

3.4.   Die Garantie für 150 000 EUR (Maßnahme 3)

(38)

Im Einleitungsbeschluss betonte die Kommission, dass die Garantie für 150 000 EUR ohne Vergütung einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt worden ist, da CVSL damals insolvent war. Sie scheint CVSL einen Vorteil zu verschaffen, denn kein privater Kapitalgeber hätte diese Garantie ohne Vergütung gewährt.

(39)

Die belgischen Behörden äußerten sich nicht dazu, ob diese Maßnahme als Beihilfe anzusehen ist oder nicht.

(40)

Sie führten an, die Garantie sei nicht der insolventen CVSL, sondern dem Insolvenzverwalter gewährt worden, bleiben jedoch dabei, dass zwischen CVSL und VSL keine wirtschaftliche Kontinuität vorgelegen hat. Das Nichtbestehen wirtschaftlicher Kontinuität zwischen CVSL und VSL hätten sie hinreichend bewiesen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass im Umfang der an VSL übertragenen Aktiva mehr und andere Vermögenswerte enthalten gewesen seien, als CVSL besessen habe, und jede Kontinuität deshalb ausgeschlossen werden müsse.

(41)

Die belgischen Behörden erinnern auch daran, dass die neuen Aktionäre von VSL die Übernahme von CVSL stets mit einem Immobilien- und Tourismusgroßprojekt, dem Cristal Park, kombinieren wollten. Die Übernahme sei daher ökonomisch folgerichtig und stelle einen deutlichen Bruch mit dem Betrieb der Glashütte durch CVSL dar, der nur auf der Kristallwarenproduktion beruht habe.

3.5.   Nutzung und Abtretung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4)

(42)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass der auf dem zukünftigen EBITDA von VSL beruhende Vergütungsmechanismus für die VSL gewährte Lizenz einen wirtschaftlichen Vorteil zu beinhalten scheint, denn die Wallonische Region lizenziert einen Vermögensgegenstand ohne irgendeine Sicherheit für die Vergütung, da der EBITDA von VSL wie in den Vorjahren negativ ausfallen könnte, und ohne sich aus der Lizenzierung einen anderen Gewinn zu erhoffen als den Inflationsausgleich (Index), der im Übrigen erst ab dem sechsten Jahr zum Tragen kommen würde. Ein privatwirtschaftlicher Unternehmer hätte sich wahrscheinlich für eine Vergütungsform mit mindestens einem sicheren und festen Grundbetrag entschieden. Im Übrigen wurde im Einleitungsbeschluss in Betracht gezogen, dass die Konditionen für die Abtretung der Marke eine Beihilfe enthalten könnten.

(43)

Nach Auffassung der belgischen Behörden ist die Kritik der Kommission an der Berechnung der Vergütung, die Wallonien als Gegenleistung für die Markenlizenz erhält, mit dem Verweis auf die schlechten Ergebnisse der Vorgänger von VSL unbegründet.

(44)

Ihrer Ansicht nach entbehrt die Berechnung der EBITDA-basierten Vergütung für die Nutzung der Marken keineswegs einer kaufmännischen Folgerichtigkeit. Die Wahl dieser Berechnungsart sei dadurch gerechtfertigt, dass der EBITDA eine betriebswirtschaftliche Kennzahl sei, die es den wallonischen Behörden ermögliche, den kaufmännischen Erfolg im Zusammenhang mit dem Absatz der Produkte, deren Marken sie besitzen, zu messen.

(45)

Zu den Bedingungen für den zukünftigen Verkauf der Marken an VSL äußerten sich die belgischen Behörden nicht.

3.6.   Das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5)

(46)

Im Einleitungsbeschluss zweifelte die Kommission an der Qualität der Sicherheit, denn aus den der Kommission vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass mit der Hypothek zumindest teilweise Immobilien von VSL belastet wurden, die saniert werden sollten. Der tatsächliche Wert dieser Grundstücke war jedoch nicht bekannt und möglicherweise negativ. Der auf 4,7 % festgelegte Darlehenszinssatz erschien daher zu niedrig, denn je nach Qualität der Sicherheit hätte der Basiszinssatz von 1,778 % um 400 bis 1 000 Basispunkte erhöht werden müssen.

(47)

Nach Auffassung der belgischen Behörden war der Wert der Sicherheiten ausgezeichnet, da er sich auf das gesamte Darlehen bezogen habe. Ihrer Bewertung lag das im Januar und Februar 2009 erstellte Gutachten des Büros Marengo zugrunde.

3.7.   Die Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6)

(48)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Kapitalerhöhung ohne Geschäftsplan auf der Grundlage einer einfachen finanziellen Vorausschau beschlossen worden ist. Diese enthält weder Erläuterungen dazu, wie das Unternehmen gesunden wolle, noch Angaben zur geplanten Vergütung für den Kapitalgeber, die Wallonische Region. Im Übrigen scheinen die Wallonische Region und CFC nicht in der gleichen Situation zu sein und die gleichen Risiken einzugehen. Die Wallonische Region war vor dieser Maßnahme nicht Aktionär von VSL und hatte kein damit verbundenes wirtschaftliches Interesse. CFC war dagegen Aktionär von VSL und hatte ein Interesse an der Gesundung des Unternehmens oder zumindest an der Begrenzung seiner Verluste.

(49)

Nach Auffassung der belgischen Behörden war VSL zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme nicht in Schwierigkeiten, da der Mehrheitsaktionär seiner Tochtergesellschaft volles Vertrauen schenkte und finanzielle Unterstützung zukommen ließ.

(50)

Sie werfen der Kommission vor, bei der Bewertung, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht, die Ex-post-Rendite einer Investition zugrunde zu legen, was der europäischen Rechtsprechung zuwider laufe.

(51)

Sie behaupten, die Kapitalzuführung sei in geringerer Höhe und gleichzeitig mit der durch die Aktionäre von CFC vorgenommen worden. Auch wenn die Wallonische Region kein Aktionär von VSL gewesen sei, sei die Kapitalerhöhung für sie doch wirtschaftlich vorteilhaft, da sie daran interessiert sei, die Geschäftstätigkeit mit dem Ziel der Gesundung des Unternehmens und der späteren Rückzahlung des Darlehens zu unterstützen.

3.8.   Die De-minimis-Beihilfen (Maßnahme 7)

(52)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die die Kommission die Auffassung, dass VSL seit 2009 und noch heute in Schwierigkeiten zu sein scheint und Beihilfen dieser Art daher nicht erhalten durfte.

(53)

Nach Ansicht der belgischen Behörden darf VSL nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden, da es sich um ein junges, vor weniger als drei Jahren gegründetes Unternehmen handelt, das bis zum Verfahren der gerichtlichen Reorganisation das Vertrauen seines Mehrheitsaktionärs genossen hat. Diese Maßnahmen würden daher in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung fallen und dürften daher nicht als Beihilfen angesehen werden.

3.9.   Sanierung der Immobilien von VSL im Rahmen des Projekts Cristal Park und kostenlose Bereitstellung einiger Gebäude für VSL durch die SPAQUE (Maßnahme 8)

(54)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die SPAQUE sich zum Kauf von Immobilien verpflichtet hat, ohne deren Sanierungskosten zu kennen.

(55)

Die belgischen Behörden erklären hierzu, dass der Umfang der Sanierungspflichten eines Eigentümers eines schadstoffbelasteten Grundstücks im Fall von Altlasten und je nach Nutzungszone, in der die belasteten Grundstücke in Bezug auf die Raumordnungspläne liegen, durch die wallonische Gesetzgebung begrenzt werden. Selbst wenn VSL zur Sanierung verpflichtet wäre, müsste das Unternehmen den Standort nach Angaben der belgischen Behörden nur für den Zweck sanieren, mit dem er im geltenden Raumordnungsplan für den Sektor, in dem er sich befindet, ausgewiesen ist, d. h. für eine gewerbliche Nutzung. Infolgedessen müssten die Sanierungskosten für die Herrichtung für die zum Zeitpunkt des Verkaufs geltende Nutzungsart, d. h. eine gewerbliche Nutzung, geschätzt werden. Nach Ansicht der belgischen Behörden wurden diese Kosten im Gutachten von GEOLYS bewertet. Diese Kosten seien daraufhin vom Kaufpreis in Abzug gebracht worden.

(56)

Die belgischen Behörden erklären weiter, dass die Sanierungsarbeiten an den Immobilien nach deren Kauf durch die SPAQUE mithilfe staatlicher Mittel von einer staatlichen Behörde, und zwar der SPAQUE, ausgeführt werden. Gemäß den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen seien Sanierungsarbeiten, die eine staatliche Behörde auf einem oder mehreren ihr gehörenden Grundstücken ausführt, keine staatlichen Beihilfen.

(57)

Die kostenlose Bereitstellung der Immobilien zugunsten von VSL betrifft nach Auffassung der belgischen Behörden Immobilien, die SPECI gehören, einer Aktiengesellschaft mit privatem Kapital.

4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS

(58)

Es sind keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen.

5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

5.1.   Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(59)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(60)

Demzufolge müssen die geprüften Maßnahmen, um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, i) staatlichen Ursprungs sein, d. h. aus staatlichen Mitteln finanziert werden und dem Staat zurechenbar sein, ii) ihrem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) selektiv sein und iv) den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

(61)

Belgien bestreitet nicht, dass es sich bei der Rettungsbeihilfe (Maßnahme 1) um eine Beihilfe handelt. Dies stellte die Kommission bereits im Einleitungsbeschluss fest. Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zog Belgien die Anmeldung von Maßnahme 2 zurück, weshalb sie in diesem Beschluss nicht geprüft wird. Belgien bestreitet hingegen die Einstufung der Maßnahmen 3 bis 6, 7 und 8 als Beihilfen mit der Begründung, diese Maßnahmen verschafften ihrem Empfänger keinen wirtschaftlichen Vorteil oder seien De-minimis-Beihilfen.

5.1.1.   Einsatz staatlicher Mittel

Maßnahmen 1, 3, 5 und 6

(62)

Maßnahme 1 (das Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR), Maßnahme 3 (die Garantie für 150 000 EUR), Maßnahme 5 (das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR) und Maßnahme 6 (die Kapitalhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR) wurden für Rechnung der Wallonischen Region von der SOGEPA gewährt. Da es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt, können seine Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden (8).

Maßnahme 4

(63)

Die Kommission stellt fest, dass die Vereinbarung, mit der VSL eine ausschließliche und unbeschränkte Lizenz für die Nutzung der Marke Val Saint-Lambert gewährt und ihre Abtretung geregelt wurde, zwischen VSL und der Wallonischen Region geschlossen wurde. Diese Maßnahme sowie die Bedingungen für den späteren Verkauf der Marken beinhalten somit den Einsatz staatlicher Mittel.

Maßnahme 7

(64)

Aus den von den belgischen Behörden übermittelten Informationen geht zudem hervor, dass die von ihnen als De-minimis-Beihilfen eingestuften Maßnahmen ebenfalls von einer Behörde oder einem öffentlichen Unternehmen gewährt wurden, wobei Belgien allerdings nicht angibt, ob es sich jeweils um die Wallonische Region oder die SOGEPA handelte. In jedem Fall handelt es sich um staatliche Mittel, und der staatliche Ursprung dieser Maßnahmen wird von den belgischen Behörden im Übrigen nicht bestritten.

Maßnahme 8

(65)

Die Kommission stellt fest, dass die SPAQUE ein Unternehmen mit staatlichem Kapital und eine Tochtergesellschaft der Société Régionale d'Investissement de Wallonne (SRIW) ist und dass die zur Sanierung der Immobilien von VSL bestimmten Mittel ihr bereits von der wallonischen Regierung gewährt worden sind (9). Der Kauf der Grundstücke von VSL durch die SPAQUE und die kostenlose Zurverfügungstellung eines Teils davon beinhalten daher den Einsatz staatlicher Mittel.

5.1.2.   Voraussetzung der Zurechenbarkeit

(66)

Die Zurechenbarkeit kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus einem „Komplex von Indizien abgeleitet werden …, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist“ (10).

(67)

Die in Kapitel 2.2 aufgeführten Maßnahmen wurden von der SOGEPA und der SPAQUE gewährt, zwei öffentlichen Einrichtungen der Wallonischen Region, die in deren Namen handeln.

(68)

Die SOGEPA (Société Wallonne de Gestion et de Participations) ist eine öffentliche Holding, die zu 100 % im Eigentum der Wallonischen Region steht. Sie übernimmt die Umsetzung der von der wallonischen Regierung gefassten Beschlüsse über Interventionen in Handelsgesellschaften und die Verwaltung dieser Interventionen. Sie entstand durch Verschmelzung der Société Wallonne pour la Sidérurgie (SWS) und der Société pour la gestion de participations de la Région wallonne dans des sociétés commerciales (SOWAGEP) im Jahr 1999.

(69)

Die SOGEPA handelt im Auftrag der wallonischen Regierung. Artikel 3 Absatz 1 ihrer Satzung lautet: „Die Gesellschaft hat die Erfüllung jeglicher Aufgaben zum Zweck, die ihr von der wallonischen Regierung anvertraut werden … In diesem Rahmen sorgt sie insbesondere für die Ausführung von Interventionsbeschlüssen zugunsten Handelsgesellschaften, die von der Regierung gefasst wurden, sowie für die Verwaltung von gesellschaftlichen Beteiligungen, Schuldverschreibungen, Vorschüssen oder Interessen, die innerhalb solcher Gesellschaften von der Wallonischen Region gehalten sind oder sein könnten.“

(70)

Die 1991 gegründete SPAQUE befasst sich mit der Sanierung von Deponien und schadstoffbelasteten Industriebrachen. Sie ist damit beauftragt, ein Bestandsverzeichnis der schadstoffbelasteten Standorte Walloniens zu erstellen. Die SPAQUE ist eine Tochtergesellschaft der Société Régionale d'investissement de la Wallonie (SRIW), die zu 98,66 % im Eigentum der Wallonischen Region steht und die Aufgabe hat, zur Entwicklung der wallonischen Wirtschaft beizutragen, indem sie wallonische oder in Wallonien niedergelassene Unternehmen, die wertschöpfende Industrie- oder Dienstleistungsprojekte betreiben, finanziell unterstützt.

(71)

Gemäß dem Geschäftsführungsvertrag 2008-2012, den die wallonische Regierung und die SPAQUE im Juli 2007 schlossen und der im Oktober 2012 um sechs Monate verlängert wurde, führt die SPAQUE ihre Tätigkeiten im Rahmen der ihr von der Wallonischen Region übertragenen Aufgaben aus. Dabei handelt sie auf Anweisung der Region. Die Region legt insbesondere die Liste der vorrangigen Standorte und die spezifischen Sanierungsaufträge fest.

(72)

Angesichts dieser Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Region Wallonien die Entscheidungen trifft, die anschließend von der SOGEPA umgesetzt werden. Was die SPAQUE anbelangt, ist offensichtlich, dass die Region über die von ihr übertragenen Aufgaben direkt Einfluss auf das Handeln der SPAQUE nehmen kann.

(73)

Infolgedessen gelangt die Kommission zum jetzigen Stand des Verfahrens zu dem Schluss, dass die geprüften Maßnahmen staatliche Mittel beinhalten, die dem Staat zurechenbar sind.

5.1.3.   Voraussetzung der Selektivität

(74)

Die Voraussetzung der Selektivität ist ganz offenkundig erfüllt. Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass alle geprüften Maßnahmen einem einzigen Unternehmen gewährt wurden, und zwar VSL bzw. bei Maßnahme 3 (der Garantie für 150 000 EUR) dem Insolvenzverwalter von CVSL.

5.1.4.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(75)

Nun muss die Voraussetzung des wirtschaftlichen Vorteils sowohl für die Rettungsbeihilfe als auch für die anderen geprüften Maßnahmen anhand der Stellungnahmen der belgischen Behörden zum Einleitungsbeschluss untersucht werden.

Maßnahme 1: Die Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 Mio. EUR

(76)

Mit der Rettungsbeihilfe, die in Form eines Darlehens in Höhe von 1 Mio. EUR zum Zinssatz von 3,07 % zuzüglich von 100 Basispunkten als Vergütung für die SOGEPA gewährt wurde, wird VSL ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, denn dieses Darlehen wurde ohne irgendeine Sicherheit einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt, das zwei Monate zuvor einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation eingereicht hatte (siehe Kapitel 5.2.1). Wie die belgischen Behörden einräumten, hätte VSL — als Unternehmen in Schwierigkeiten — bei einer privaten Bank niemals ein Darlehen erhalten können. Infolgedessen hat diese Maßnahme VSL einen Vorteil in Höhe von 1 Mio. EUR (dem Wert des Darlehens) verschafft.

Maßnahme 3: Garantie für 150 000 EUR

(77)

Die Zweifel der Kommission betrafen die Vereinbarkeit dieser staatlichen Intervention mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers.

(78)

In ihren Stellungnahmen gingen die belgischen Behörden nicht auf das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Vorteils ein, sondern erörterten nur das Bestehen oder Nichtbestehen von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen CVSL und VSL.

(79)

Den der Kommission letztendlich vorliegenden Informationen zufolge betraf diese Garantie ein Darlehen der ING in Höhe von 300 000 EUR, das dem Insolvenzverwalter von CVSL gewährt worden ist. Sie wurde in Höhe von 150 000 EUR ohne Vergütung gewährt. Das Darlehen sollte die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit von CVSL bis zu einer möglichen Übernahme des Unternehmens ermöglichen.

(80)

Die Kommission stellt fest, von den belgischen Behörden davon unterrichtet worden zu sein, dass bei der Garantiegewährung kein Vertrag zwischen den beteiligten Parteien aufgesetzt und geschlossen wurde. Der einzige ihr vorliegende Beleg ist daher ein Schreiben der SOGEPA vom 24. September 2008 an die ING, in dem die SOGEPA bestätigt, für etwaige Verluste aus der weiteren Geschäftstätigkeit in Höhe von bis zu 150 000 EUR zu bürgen. Die Kommission stellt demzufolge fest, dass die SOGEPA dem Insolvenzverwalter eines in Konkurs gegangenen Unternehmens ohne Vergütung eine Garantie gewährt hat. Im Übrigen erklärten die belgischen Behörden, dass ING die Gewährung des Darlehens an den Erhalt der Garantie geknüpft hatte. Angesichts dieser Sachverhalte vertritt die Kommission die Auffassung, dass das gesamte Darlehen ohne die staatliche Intervention nicht gewährt worden wäre. Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die Wallonische Region kein direktes Rechts- oder Geschäftsverhältnis mit CVSL hatte. Die Region war weder direkt noch indirekt über die SOGEPA Aktionär von CVSL. Infolgedessen hatte die Region kein kaufmännisches Interesse, CVSL diese Garantie ohne Vergütung zu gewähren.

(81)

Die Kommission schließt daraus, dass CVSL mit der Gewährung dieser Garantie ohne Vergütung ein Vorteil verschafft wurde. Der Vorteil entspricht der Prämie, die ein privates Unternehmen unter vergleichbaren Umständen für die Gewährung der Garantie verlangt hätte und auf welche die SOGEPA verzichtet hat.

(82)

Die belgischen Behörden teilten mit, dass der Insolvenzverwalter das Darlehen in Höhe von 300 000 EUR am 28. Juli 2009 aus den verfügbaren Mitteln und durch Inanspruchnahme der Garantie in Höhe von 150 000 EUR vollständig zurückgezahlt hat.

(83)

Die Höhe der Beihilfe entspricht somit der Differenz zwischen dem Zinssatz des Darlehens, den der Insolvenzverwalter von CVSL ohne die staatliche Garantie auf dem Markt gezahlt hätte, und dem aufgrund der Garantie tatsächlich gezahlten Zinssatz.

(84)

Dieser Ansatz steht im Einklang mit Nummer 4.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (11): „Im Falle einer Einzelgarantie entspricht das Bar-Subventionsäquivalent der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Werden auf dem Markt keine Garantien für die betreffende Art von Transaktionen gewährt, so kann kein marktübliches Entgelt für die Garantie herangezogen werden. In diesem Fall ist das Beihilfeelement in der gleichen Weise zu berechnen wie das Subventionsäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens, nämlich als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatliche Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen.“

(85)

Dieser Betrag muss nach der folgenden Formel berechnet werden:

Höhe der Beihilfe = (14,59 % – 10,75 %) × 300 000 × 343/365 = 10 825,64 EUR

(86)

Die 14,59 % wurden wie folgt ermittelt: 4,59 % (Basiszinssatz für Belgien im August 2008 (12)), zu denen aufgrund der Situation von CVSL (Unternehmen mit einem Rating von CCC mit geringer Besicherung (13)) 1 000 Basispunkte addiert werden müssen. 10,75 % ist der Zinssatz des ING-Darlehens, und 343 Tage der Zeitraum der Darlehensgewährung bis zur Tilgung.

Maßnahme 4: Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert

(87)

Die Zweifel der Kommission betrafen die Vereinbarkeit der Konditionen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Vergütung für die Nutzung der Marken durch VSL (Vergütung in Höhe von 1,5 % des EBITDA in den ersten fünf Steuerjahren und von 5 % ab dem sechsten Steuerjahr) mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers (14).

(88)

Die Vereinbarung vom 29. Januar 2009 zwischen der von der Wallonischen Region gehaltenen Compagnie financière du Val und VSL sieht die Gewährung einer ausschließlichen Markenlizenz und die Konditionen für den Rückkauf der Marken durch VSL vor (siehe Erwägungsgrund 19 ff.).

(89)

Die Kommission stellt fest, dass die ausschließliche Markenlizenz Bedingungen unterliegt, die von einem privatwirtschaftlichen Unternehmer nicht gefordert worden wären, denn die Wallonische Region verlangte von VSL die folgende Gegenleistung: „Diese Nutzungslizenz kann von der Wallonischen Region jederzeit, von Rechts wegen und fristlos gekündigt werden, falls VSL (oder ihre Rechtsnachfolger) am Standort von Val Saint-Lambert in Seraing keine Manufaktur hochwertiger Kristallglaswaren betreiben sollte, in der mindestens 60 % der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent ohne wirtschaftsbedingte Arbeitslosigkeit), die zum Zeitpunkt der Insolvenz von CVSL beschäftigt waren, weiterbeschäftigt sind …“. Die Kommission stellt fest, dass die Region VSL im Tausch gegen die Gewährung der ausschließlichen Lizenz auferlegt, die Produktion am Standort Seraing und ein im Vorhinein bestimmtes Beschäftigungsniveau aufrechtzuerhalten. Diese Bedingungen haben die Vergütung der Lizenz und den Preis für den künftigen Verkauf der Marken beeinflusst.

(90)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass politische Bedingungen (Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit in Seraing und eines bestimmten Beschäftigungsniveaus) zu einer Senkung der Vergütung für die Markenlizenz und des Verkaufspreises geführt haben. Deshalb kann die Vergütung in Höhe von 1,5 % des EBITDA in den ersten fünf Steuerjahren und von 5 % ab dem sechsten Steuerjahr nicht als marktübliche Vergütung betrachtet werden. Der Preis von [700 000-1 000 000] EUR, der von den Übernehmern im Oktober 2008 im Rahmen des Übernahmeverfahrens geboten wurde, kann aufgrund des Vorliegens der genannten Bedingungen, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber nie gestellt hätte und die einige Kapitalgeber von der Einreichung eines Angebots hätten abhalten können, ebenfalls nicht als marktüblicher Preis betrachtet werden.

(91)

Die Höhe der mit der Nutzung der Marken verbundenen Beihilfe entspricht der Differenz zwischen der Vergütung, die ein privater Kapitalgeber ohne die von der Wallonischen Region auferlegten politischen Bedingungen angeboten hätte, und der tatsächlichen Vergütung. Im Rahmen des Rückforderungsverfahrens müssen die belgischen Behörden einen unabhängigen und für diese Art von Bewertung qualifizierten Sachverständigen bestellen, der nach einem offenen und transparenten Verfahren ausgewählt und im Einvernehmen mit der Kommission bestellt wird. Dieser Sachverständige wird eine Studie vorliegen, die es ermöglicht, die Vergütung nach den allgemein üblichen und zulässigen Methoden für das Management von immateriellen Vermögensgegenständen wie gewerblichen Schutzrechten zu bestimmen.

(92)

Die die Abtretung betreffende Maßnahme wurde aufgrund der Insolvenz von VSL nie durchgeführt, d. h. die Marken wurden nicht abgetreten und gehören noch immer der Wallonischen Region. Eine Rückforderung braucht daher nach Auffassung der Kommission nicht angeordnet zu werden, weil die Maßnahme nie durchgeführt wurde.

Maßnahme 5: Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR

(93)

Die Zweifel der Kommission betrafen den Wert der Sicherheit für das Darlehen und den Zinssatz, denn nach Auffassung der Kommission hätte der tatsächliche Wert der als Sicherheit dienenden Grundstücke niedriger oder sogar negativ sein können, weil diese Grundstücke oder ein Teil davon saniert werden mussten.

(94)

Die Kommission stellt fest, dass aus den ihr vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass mit der Hypothek teilweise Immobilien von VSL belastet wurden, die im Fall eines Verkaufs hätten dekontaminiert und saniert werden müssen. Die belgischen Behörden erwiderten, dass der Eigentümer der betroffenen Immobilien zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gutachtens dazu gesetzlich nicht verpflichtet war. Infolgedessen hätten die möglichen Kosten einer Sanierung beim Wert der Immobilien nicht berücksichtigt werden müssen.

(95)

In ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss legten die belgischen Behörden ein im Januar und Februar 2009 vom Sachverständigenbüro Marengo erstelltes Gutachten vor, dem zufolge der Marktwert der mit der Hypothek belasteten unbeweglichen Vermögensgegenstände auf 3 137 000 EUR geschätzt wurde. Der Wert dieser Aktiva würde im Fall einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung 2 871 000 EUR und im Fall einer beschleunigten öffentlichen Versteigerung 1 915 000 EUR betragen. Die belgischen Behörden folgerten daraus, dass der Wert der Sicherheiten ausgezeichnet war, da er sich auf den gesamten Darlehensbetrag bezog.

(96)

Im Übrigen wird im Geschäftsbericht des Verwaltungsrats im Anhang zum Jahresabschluss des am 31. Dezember 2009 abgeschlossenen Steuerjahres angegeben, dass im Gutachten des Büros Marengo zur Bewertung des Immobilienvermögens von VSL im Jahr 2009 darauf hingewiesen werde, dass die ermittelten Werte nur für den Fall zutreffend seien, dass die Grundstücke und Gebäude saniert seien, was noch nicht der Fall sei. Im weiteren Verlauf des Berichts heißt es, dass VSL ein Kaufangebot für alle Grundstücke und Gebäude „in ihrem aktuellen Zustand“ in Höhe von 2 000 000 EUR von der mit der Entwicklung des Projekts Cristal Park befassten Gesellschaft erhalten habe. Aus Gründen der Bilanzwahrheit beschloss der Verwaltungsrat daraufhin, in der Bilanz nur den Wert des Kaufangebots auszuweisen, der zwischen den Werten für die beschleunigte und die freiwillige öffentliche Versteigerung der sanierten Grundstücke und Gebäude lag.

(97)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Sicherheiten aufgrund der vorliegenden Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen und des Kaufangebots als hoch eingestuft werden können.

(98)

Im Übrigen war Belgien aufgrund eines Computerabsturzes im Sommer 2009 nicht in der Lage, der Kommission eine Zwischenbilanz des Unternehmens per 31. August 2009, dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung, zu übermitteln. Die Finanzlage des Unternehmens zum 31. August 2009 ist der Kommission daher nicht bekannt, die zum 31. Dezember 2009 dagegen sehr wohl. Zu diesem Zeitpunkt wies die Bilanz von VSL einen Verlust in Höhe von 2 Mio. EUR bei einem ursprünglichen Grundkapital von 2 Mio. EUR aus. Zudem verfügte das Unternehmen über umfangreiche Vorräte in Höhe von 3 Mio. EUR und 5,759 Mio. EUR an Verbindlichkeiten. Der EBITDA von VSL war negativ. Infolgedessen gelangt die Kommission mangels weiterer von Belgien vorgelegter Informationen zu dem Schluss, dass die Finanzlage von VSL trotz der regelmäßigen Kapitalzuführungen des Mehrheitsaktionärs angespannt war. Nach Auffassung der Kommission besaß VSL angesichts der genannten Buchführungsdaten zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (15) (im Folgenden „Mitteilung über die Referenzsätze“) ein Rating von CCC.

(99)

Die Kommission stellt fest, dass der Zinssatz des am 31. August 2009 gewährten Darlehens von den belgischen Behörden auf 4,7 % festgelegt wurde. Die Mitteilung über die Referenzsätze sieht für Unternehmen mit einem Rating von CCC und geringer Besicherung eine Anhebung des für Belgien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Satzes von 1,77 % (16) um 400 Basispunkte vor, d. h. einen Zinssatz von 5,77 % (1,77 % + 400 Basispunkte).

(100)

Die Kommission stellt fest, dass der Zinssatz des am 31. August 2009 gewährten Darlehens, der von der durch die SOGEPA vertretenen Wallonischen Region für eine Laufzeit von 7 Jahren auf 4,7 % festgesetzt wurde, unter der in der Mitteilung festgelegten Schwelle von 5,77 % liegt, und schließt daraus auf das Vorliegen eines Beihilfeelements zugunsten von VSL.

(101)

Dieses Beihilfeelement entspricht 1,07 %, d. h. der Differenz zwischen den beiden Zinssätzen (5,77 % – 4,7 %), entsprechend 16 050 EUR pro Jahr.

Maßnahme 6: Kapitalerhöhung in Höhe 1,5 Mio. EUR

(102)

Die Zweifel der Kommission betrafen die angeblichen Pari-Passu-Bedingungen der Maßnahme und letztlich deren Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, und zwar zum einen aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und zum anderen aufgrund der äußerst knappen Unterlagen, die von den belgischen Behörden zum Nachweis der Begründetheit dieser Maßnahme vorgelegt wurden.

(103)

In ihren Stellungnahmen vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, die Kommission könne eine Maßnahme nicht anhand der Ex-post-Rendite einer Investition als staatliche Beihilfe einstufen. Ihrer Ansicht nach war die Region zwar nicht Aktionär, hatte als großer Gläubiger aber dennoch ein Interesse daran, die Geschäftstätigkeit von VSL zu unterstützen (vgl. Maßnahme 4).

(104)

Nun stellt die Kommission aber fest, dass die Wallonische Region frisches Kapital einbringt, CFC dagegen eine Forderung, die sie gegenüber ihrer eigenen Tochtergesellschaft besitzt. Entgegen den Behauptungen der belgischen Behörden erfolgte die Intervention der Region vom 17. März 2011 nicht zeitgleich mit der des Aktionärs CFC. Denn die Zuführung von CFC in Höhe von 5,2 Mio. EUR ist in Wirklichkeit die Summe mehrerer Vorschüsse, die zwischen dem 25. Mai 2009 und dem 29. März 2011 geleistet wurden. Im Übrigen befinden sich die Wallonische Region und CFC nicht in der gleichen Lage und gehen nicht die gleichen Risiken ein. Die Wallonische Region war vor dieser Maßnahme kein Aktionär von VSL. CFC war dagegen Aktionär von VSL und hatte ein Interesse an der Gesundung des Unternehmens oder zumindest an der Begrenzung seiner Verluste. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Kapitalerhöhung nicht als gleichrangig (pari passu) betrachtet werden kann.

(105)

Die Umsichtigkeit der Kapitalerhöhung lässt sich nicht hinreichend damit begründen, dass die Wallonische Region zwei Jahre zuvor einen Kredit gewährte. Und auch die Umstände, dass die Wallonische Region eine Forderung von ursprünglich 280 000 EUR besaß, die aber zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung zweifelsohne geringer war, da sie nach Angaben der belgischen Behörden von VSL vom 5. Oktober 2008 an in Raten von 35 000 EUR jährlich zurückgezahlt wurde, und im Jahr 2009 ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR gewährte, rechtfertigen die Umsichtigkeit einer zusätzlichen Investition von 1,5 Mio. EUR in ein Unternehmen mit einer sich weiter verschlechternden Finanzlage nicht (siehe Kapitel 5.2.1).

(106)

Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass die Kapitalerhöhung nicht anhand eines Geschäftsplans, sondern auf der Grundlage einer einfachen einseitigen finanziellen Vorausschau beschlossen wurde. Diese Vorausschau enthält weder Erläuterungen dazu, wie das Unternehmen zu gesunden beabsichtigt, noch Angaben zu der Vergütung für den Kapitalgeber, d. h. die Wallonische Region. Nun zeigte aber bereits das Geschäftsjahr 2008/2009, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens angespannt war (siehe Maßnahme 4). Eine einfache Umsatzsteigerung allein kann keine Erhöhung des Kapitals um 1,5 Mio. EUR rechtfertigen, ohne weitere Faktoren wie den EBITDA oder aber den Verschuldungsgrad des Unternehmens zu berücksichtigen.

(107)

Infolgedessen entspricht die Kapitalerhöhung nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, sondern in Höhe des Gesamtbetrag von 1,5 Mio. EUR einer Beihilfe.

Maßnahme 7: Vorausgegangene geringfügige Beihilfen

(108)

Maßnahme 7 umfasst VSL gewährte Vorteile in einer Gesamthöhe von 197 503,04 EUR. Die Kommission stellt fest, dass diese Vorteile als Maßnahmen anzusehen sind, die nicht alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und somit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (17) nicht als Beihilfen anzusehen sind. Artikel 7 dieser Verordnung sieht vor, dass sie für Beihilfen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

(109)

Der Empfänger ist kein Unternehmen eines der Wirtschaftszweige, die unter die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ausnahmen fallen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung haben die belgischen Behörden bestätigt, das der Gesamtbetrag der von der Region gewährten Maßnahmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht überstieg. Die in Artikel 6 der Verordnung vorgesehene Überwachung wurde von der SOGEPA vorgenommen. Die Kommission schließt daraus, dass die Maßnahmen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Zudem können die in Rede stehenden Maßnahmen aufgrund ihrer Form (Subventionen) als transparent im Sinne von Artikel 4 der Verordnung angesehen werden. Schließlich schließt diese Verordnung im Gegensatz zur Vorgängerverordnung De-minimis-Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nicht aus.

(110)

Die in Rede stehenden Maßnahmen sind infolgedessen als Maßnahmen, die nicht alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und daher nicht als Beihilfen anzusehen.

Maßnahme 8: Sanierung der Immobilien von VSL im Rahmen des Projekts Cristal Park und unentgeltliche Bereitstellung einiger Immobilien für VSL durch die SPAQUE

(111)

Die Kommission fragte sich aufgrund der Unsicherheiten bei der Schätzung der von VSL zu übernehmenden Sanierungskosten, ob der Verkaufspreis in Höhe von 2 040 000 EUR für die von der SPAQUE gekauften Grundstücke und Gebäude marktüblich war. Weiterhin hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der unentgeltlichen Bereitstellung von der SPAQUE gehörenden Gebäuden zugunsten von VSL.

(112)

Die Kommission stellte den folgenden zeitlichen Ablauf der Ereignisse fest:

—

April 2011: Erstellung eines Dokuments mit dem Titel „Investigations des caractérisations de mise en priorité, dossier technique, cahier technique no6: interprétation des résultats“ (Untersuchungen zur Charakterisierung zur Priorisierung, technisches Dossier, technisches Dokument Nr. 6: Auswertung der Ergebnisse) durch die Antea Group. In diesem Dokument wird die Belastung des Bodens genau beschrieben und verortet.

—

Dezember 2011: Erstellung des Schreibens von 2011 mit dem Ziel, „Lösungen zu finden, die eine Sanierung der Grundstücke und einiger Gebäude, die derzeit Eigentum von Val Saint-Lambert (VSL SA) sind, ermöglichen“. Die Sanierungskosten werden auf ca. 7,5 Mio. EUR geschätzt.

—

August 2012: Einseitiger Bericht des anerkannten Sachverständigen GEOLYS vom 23. August 2012 mit den folgenden Hinweisen: „Diese Schätzung beruht nur auf der Vorstudie von Antea (März 2011) und auf den folgenden Annahmen: …“. Die Sanierungskosten werden auf 219 740 EUR geschätzt.

—

Dezember 2012: Kauf der Immobilien durch die SPAQUE (Société publique d'aide à la qualité de l'environnement) zum Preis von 2 040 000 EUR (Bewertung durch das unabhängige Büro Cushman & Wakefield) abzüglich der auf 220 000 EUR veranschlagten Sanierungskosten, d. h. zum Preis von 1 820 000 EUR. Gleichzeitig gewährte die SPAQUE der Stadt Seraing gemäß einer bereits aufgesetzten, aber noch nicht unterzeichneten Vereinbarung eine Option auf den Kauf derselben Immobilien zum Preis von 2 090 000 EUR. Mit einer zweiten Vereinbarung, die bereits aufgesetzt, aber noch nicht unterzeichnet war, verpflichtete sich die Stadt Seraing, diese Kaufoption auf SPECI zu übertragen.

—

Januar 2014: Die belgischen Behörden unterrichteten die Kommission, dass die Sanierungsarbeiten noch nicht aufgenommen wurden und die SPAQUE noch an den Schlussfolgerungen der Untersuchung zur Charakterisierung der Schadstoffbelastung des Standorts arbeite.

(113)

In diesem Fall liegen der Kommission zwei Dokumente mit zwei unterschiedlichen Schätzungen der Sanierungskosten vor.

(114)

Nach Angaben der belgischen Behörden ist das Schreiben von Dezember 2011 aus den folgenden Gründen zu verwerfen: Zum einen beziehe sich das Schreiben nicht auf Sanierungsarbeiten zur Sicherung des Standorts für seine aktuelle gewerbliche Nutzung, sondern auf die geplante Nutzung des Standorts, d. h. die Entwicklung des Einkaufszentrums rund um Inneneinrichtung und Dekoration und der Freizeit- und Erlebniswelt. Weiterhin handle es sich nur um ein internes Schreiben, das nicht von einem anerkannten Sachverständigen erstellt worden sei und teilweise Grundstücke betreffe, die nicht an die SPAQUE verkauft worden seien. Schließlich beruhe das Schreiben auf einer Orientierungsstudie, die nur darin bestehe, das mögliche Vorliegen einer Schadstoffbelastung zu überprüfen und diese zu beschreiben. In dem Schreiben werde auch darauf hingewiesen, dass die Untersuchung zur Charakterisierung (18) im Gang sei.

(115)

Ferner behaupten die belgischen Behörden, dass nicht feststellbar sei, um welche Gebäude es sich im Schreiben von Dezember 2011 genau handle, denn deren Gesamtfläche betrage ca. 67 000 m2 und sei damit größer als die Gesamtfläche der im Kaufvertrag vom 13. Dezember 2012 aufgeführten Gebäude (50 299 m2). Ihrer Auffassung nach lassen sich die niedrigeren Sanierungskosten mit dieser Differenz von 17 000 m2 begründen. Die belgischen Behörden teilten auch mit, dass der Kern des ehemaligen Gewerbestandorts, d. h. die Gebäude mit den Nummern 18, 19, 22 und 22A, nicht an die SPAQUE verkauft wurden und demzufolge weiterhin VSL gehören. Auf diese Gebäude konzentriere sich nun aber die durch die Gewerbetätigkeit bedingte Schadstoffbelastung.

(116)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass der Kaufpreis im Mai 2012 von einem unabhängigen Sachverständigenbüro geschätzt wurde. In dieser Schätzung wird der Kaufpreis mit 2 090 000 EUR bewertet. In dem Gutachten heißt es ferner, dass die Sanierungskosten zurzeit von einem darauf spezialisierten, vom aktuellen Eigentümer beauftragten Ingenieurbüro ermittelt würden. Die Sanierungskosten waren somit ebenfalls Gegenstand einer Schätzung durch einen unabhängigen und spezialisierten Sachverständigen, das Büro GEOLYS.

(117)

In ihrer Antwort vom 23. Mai 2014 bestätigten die belgischen Behörden, dass das Gutachten von GEOLYS genau die Grundstücke und Gebäude betraf, die am 13. Dezember 2012 verkauft wurden. Im Übrigen teilten die belgischen Behörden mit, dass der Umfang der Sanierungspflichten eines Eigentümers eines belasteten Grundstücks oder Gebäudes im Fall von Altlasten und je nach Nutzungszone, in der die belasteten Grundstücke und Gebäude in Bezug auf die Raumordnungspläne liegen, durch die geltende wallonische Gesetzgebung begrenzt wird. Nur die Sanierungskosten, die erforderlich sind, um den Standort wieder für die Nutzung zum Zeitpunkt des Verkaufs, d. h. die gewerbliche Nutzung, herzurichten, dürften daher berücksichtigt und vom Wert der Grundstücke und Gebäude abgezogen werden. Die Kommission stellt fest, dass im Schreiben von GEOLYS ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kosten für eine gewerbliche Nutzung des Standorts geschätzt wurden.

(118)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Preis, zu dem die Immobilien von VSL an die SPAQUE verkauft wurden (der dem von einem Sachverständigen geschätzten Preis abzüglich der von GEOLYS geschätzten Sanierungskosten entspricht), marktüblich ist und keine Beihilfeelemente enthält.

(119)

Die unentgeltliche Bereitstellung bestimmter Gebäude durch die SPAQUE begründen die belgischen Behörden mit der Verpflichtungserklärung von VSL, mit der SPAQUE zusammenzuarbeiten, um ihr alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen für die am Standort durchzuführenden Sanierungs- und Renovierungsarbeiten zu übermitteln.

(120)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die belgischen Behörden in ihren Stellungnahmen angaben, die Immobilien würden SPECI gehören. Die Vereinbarung über die unentgeltliche Bereitstellung wurde nun aber von der SPAQUE und VSL geschlossen, und SPECI war an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Im Übrigen haben die belgischen Behörden nicht nachgewiesen, dass SPECI Eigentümer dieser Immobilien war.

(121)

Weiterhin stellt die Kommission fest, dass dieser Begründung kein Nachweis dafür beigefügt wurde, dass die Höhe der Mieteinnahmen, auf die die SPAQUE absichtlich verzichtete, gleichwertig zu der Verpflichtungserklärung von VSL war. Die belgischen Behörden haben keine Einzelheiten zu den Modalitäten und zur tatsächlichen Umsetzung dieser Verpflichtungserklärung übermittelt.

(122)

Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass VSL durch die unentgeltliche Bereitstellung der Grundstücke, die in der Vereinbarung über die zeitlich begrenzte Bereitstellung eines Teils des Standorts „Cristalleries du Val Saint-Lambert“ vom 11. Dezember 2012 aufgeführt sind, ein Vorteil verschafft wird.

(123)

Die Höhe der Beihilfe entspricht dem Betrag der Mieten, die VSL unter marktüblichen Mietbedingungen hätte zahlen müssen. Dieser Betrag muss auf der Grundlage des von den zuständigen belgischen Behörden (d. h. von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung (ACED)) festgelegten (indexierten) Katastereinkommens jedes vermieteten Gebäudes in Abhängigkeit von der Vermietungsdauer berechnet werden. Dabei wird das (indexierte) Katastereinkommen so bestimmt, dass es die durchschnittlichen Nettoeinnahmen eines Eigentümers aus der Vermietung einer Immobilie in einem Jahr unter Berücksichtigung des Mietmarktes widerspiegelt. Die Kommission sieht dies als angemessene Grundlage zur Schätzung des Mietwerts der in Rede stehenden Immobilien an. Im Rahmen des Rückforderungsverfahrens können die belgischen Behörden auf der Grundlage der Stellungnahme eines unabhängigen und anerkannten Sachverständigen, der von der Kommission gebilligt werden muss, den Nachweis erbringen, dass dieser Betrag korrigiert werden muss, um Besonderheiten der betreffenden Immobilien Rechnung zu tragen.

5.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(124)

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten stellt die Kommission fest, dass es in der Europäischen Union zahlreiche Hersteller von Kristallglas und Kristallglaswaren gibt, unabhängig davon, ob diese als Gebrauchsgegenstände oder vielmehr als Kunst- oder Luxusobjekte genutzt werden. Aus den von Belgien übermittelten Informationen geht hervor, dass beispielsweise die folgenden Gesellschaften zumindest teilweise eine ähnliche Produktion wie VSL haben: Baccarat (Frankreich), Saint-Louis (Frankreich), Lalique (Frankreich), Daum (Frankreich), Arc International (Frankreich), Montbronn (Frankreich) und Bohemian Glassworks (Tschechische Republik). Die Kommission stellt fest, dass mit der Produktion dieser Unternehmen und weiterer Marktbeteiligter Handel zwischen Mitgliedstaaten betrieben wird.

(125)

Bei Maßnahme 3 (Garantie für 150 000 EUR) und Maßnahme 5 (Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR) liegt der Beihilfebetrag, auch wenn er aufgrund des Fehlens bestimmter Angaben nicht genau berechnet werden kann, unter der Schwelle für De-minimis-Beihilfen. Die Kommission vertritt allerdings die Auffassung, dass diese Maßnahme nicht als De-minimis-Beihilfe eingestuft werden kann und den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Tatsächlich können die in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Maßnahmen nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden, weil nach der Verordnung (19), die bis zum 31. Dezember 2013 gegolten hat, Unternehmen in Schwierigkeiten keine solchen Beihilfen gewährt werden durften. CVSL befand sich zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in einem Insolvenzverfahren. Im Übrigen gilt die seit dem 1. Januar 2014 geltende Verordnung (20) ebenso wie die frühere Verordnung nur für transparente Beihilfen. Als solche kann die Garantie im vorliegenden Fall nicht betrachtet werden, denn in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung heißt es: „Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet …“. Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, befand sich CVSL zum Zeitpunkt der Garantiegewährung in einem Insolvenzverfahren. Im Hinblick auf das Darlehen sieht Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b vor: „Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn sich der Beihilfenbegünstigte [nicht] in einem Insolvenzverfahren befindet … und das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und einen Betrag von 1 000 000 EUR … und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 500 000 EUR … und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist“. Die letzte Voraussetzung wird von dem hier in Rede stehenden Darlehen nicht erfüllt.

(126)

Im Übrigen setzt der Begriff der staatlichen Beihilfe nach Auffassung der Kommission nicht voraus, dass die Verfälschung des Wettbewerbs oder die Beeinträchtigung des Handels spürbar oder konkret ist. Geringe Beihilfebeträge oder eine bescheidene Unternehmensgröße schließen nicht aus, dass eine Wettbewerbsverzerrung vorliegen oder drohen kann, es sei denn, die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verzerrung ist rein hypothetisch. Im vorliegenden Fall ist diese Wahrscheinlichkeit angesichts der in Erwägungsgrund 124 beschriebenen Art des Marktes nicht hypothetisch. Nach Angaben der belgischen Behörden gibt es innerhalb und außerhalb Europas rund vierzig Glasmanufakturen. Val Saint-Lambert ist auf dem Markt für Kristallwaren rund um den gedeckten Tisch und Dekoration tätig. Sobald ein Verbraucher die Wahl zwischen mehreren ähnlichen Erzeugnissen hat, beispielsweise zwischen einer Karaffe von VSL und der einer anderen Kristallglasmanufaktur, führt jede Beihilfe, die ein in diesem Segment tätiger Hersteller erhält, zu einer Wettbewerbsverzerrung bei den anderen.

(127)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass alle geprüften Maßnahmen mit Ausnahme von Maßnahme 7 Beihilfen darstellen, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(128)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass alle geprüften Maßnahmen mit Ausnahme von Maßnahme 7 und des Verkaufs der Immobilien von VSL an die SPAQUE (ein Teil von Maßnahme 8) Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind.

5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt

(129)

Das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV geregelte Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob die betroffenen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV in Anwendung der in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genannten Voraussetzungen als vereinbar gelten können. Dazu muss zunächst ermittelt werden, über welche Zeiträume CVSL und VSL als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden können.

(130)

Bei Maßnahme 3, die im September 2008 gewährt wurde, muss zudem festgestellt werden, ob zwischen der insolventen CVSL und den Aktiva, die auf ihre Übernehmer und Gründer von VSL übertragen wurden, wirtschaftliche Kontinuität besteht, um zu ermitteln, ob VSL durch die Gewährung dieser Maßnahme ein Vorteil verschafft wurde. Die Ergebnisse dieser Prüfung beeinflussen die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen 3 und 1.

5.2.1.   Förderungswürdigkeit von VSL und CVSL im Rahmen der Leitlinien

(131)

Bestimmt werden muss, über welche Zeiträume CVSL und VSL als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnten.

(132)

Die belgischen Behörden bestreiten in ihren Stellungnahmen nicht, dass das Unternehmen CVSL bei der Gewährung der Garantie im September 2008 (Maßnahme 3) in Schwierigkeiten war, bringen jedoch vor, dass von dieser Intervention CVSL und nicht VSL begünstigt gewesen sei.

(133)

Im Übrigen vertreten sie die Auffassung, dass VSL erst seit dem 8. Februar 2012, als der Antrag auf gerichtliche Reorganisation gestellt wurde, als Unternehmen in Schwierigkeiten bezeichnet werden kann. In der Zeit davor habe VSL nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 10 und 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien und der Entscheidungspraxis der Kommission angesehen werden können, da es sich bei VSL um ein junges Unternehmen gehandelt habe, das von seinem Mehrheitsaktionär CFC bedingungslos unterstützt worden sei.

(134)

Die Kommission stellt fest, dass CVSL zum Zeitpunkt der Gewährung von Maßnahme 3 seit dem Urteil vom 11. August 2008 insolvent war.

(135)

Bei den Maßnahmen 5, 6 und 8 begründen die belgischen Behörden ihre Behauptung, VSL sei nicht in Schwierigkeiten gewesen, mit dem Beschluss Saab (21). Im Besonderen legten Sie eine Sachkontenhistorie mit den Finanzströmen zwischen VSL und ihrem Mehrheitsaktionär CFC zum Nachweis dafür vor, dass das Verhalten von CFC dem des Unternehmens General Motors gleichgesetzt werden könne, das seine Tochtergesellschaft Saab weiterhin mit Kapital- und Liquiditätsspritzen stützte, um ihre Verluste auszugleichen, was die Kommission veranlasst hatte auszuschließen, dass Saab ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war (siehe Erwägungsgrund 59 des Beschlusses).

(136)

Seit dem 25. Mai 2009 hat CFC tatsächlich regelmäßig und zusätzlich zu dem bei der Übernahme gezahlten Kapital mehr als 8 Mio. EUR zugeführt, so dass VSL möglicherweise in der ersten Zeit nach der Liquidation von CVSL nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 12 und 13 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien anzusehen war. Zu jener Zeit war der Mehrheitsaktionär von VSL in der Lage, das Unternehmen durch regelmäßige Zuführungen zu unterstützen, was beweist, dass die Schwierigkeiten von VSL vom Mehrheitsaktionär bewältigt werden konnten. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass VSL die Tatbestandsmerkmale für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von Januar 2009 bis Februar 2012 nicht erfüllte.

(137)

Von Februar 2012 an befand sich VSL dagegen erneut in einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation. Im Übrigen haben die belgischen Behörden dargelegt, dass CFC nicht mehr in der Lage war, die Tochtergesellschaft wie bisher zu unterstützen. Im Einleitungsbeschluss wurde die Liquidität von CFC mit 1,26 Mio. EUR angegeben; die Gewährung eines Betrags in gleicher Höhe zugunsten von VSL (der zur Rettung mindestens erforderlich war) hätte das Unternehmen somit um nahezu seine gesamten flüssigen Mittel gebracht. VSL muss daher zum Zeitpunkt der Gewährung der Rettungsbeihilfe (Maßnahme 1) im April 2012 als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angesehen werden.

(138)

Zusammenfassend war CVSL nach Auffassung der Kommission vom 11. August 2008 (dem Datum des Insolvenzurteils) bis Ende November 2008 (Gründungsvertrag von VSL) in Schwierigkeiten. VSL musste vom 9. Februar 2012 (Datum des Verfahrens zur gerichtlichen Reorganisation) bis zum Urteil vom 14. Oktober 2013 (Datum des Insolvenzurteils) als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden.

(139)

Demnach waren CVSL und VSL bei Gewährung der Maßnahmen 1 und 3 Unternehmen in Schwierigkeiten. Ihre Vereinbarkeit muss somit anhand der Leitlinien geprüft werden.

5.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen (Maßnahmen 1 und 3)

Maßnahme 1: Rettungsbeihilfe vom 3. April 2012

(140)

Nach Auffassung Belgiens ist diese Beihilfe auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, dass der unter Randnummer 72 ff. der Leitlinien aufgeführte Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht erfüllt ist, denn VSL hat im September 2008 eine unvereinbare Rettungsbeihilfe erhalten (siehe Erwägungsgrund 141). Infolgedessen hätte VSL vor 2018 keine weitere Rettungsbeihilfe erhalten dürfen. Im Übrigen haben die belgischen Behörden bestätigt, dass das Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR am 5. November 2013 beim Insolvenzverwalter als Forderung zugunsten von SOGEPA angemeldet wurde. Diese Forderung wurde unter den Passiva von VSL ausgewiesen und bislang nicht zurückgezahlt. Das Darlehen wurde demzufolge nicht wie unter Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien vorgesehen innerhalb von sechs Monaten ab Auszahlung zurückgezahlt. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Rettungsbeihilfe vom 3. April 2012, die dem Darlehensbetrag von 1 Mio. EUR entspricht, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Maßnahme 3: Garantie für 150 000 EUR

(141)

In Kapitel 5.2.1 stellte die Kommission fest, dass CVSL zum Zeitpunkt der Garantiegewährung ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Das Beihilfeelement, das sich aus der unentgeltlichen Gewährung der Garantie ergibt, könnte somit nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt. Nun wurde diese Garantie aber, wie bereits erwähnt, ohne Vergütung gewährt. Nach Randnummer 25 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungslinien muss für Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehensbürgschaften „ein Zinssatz verlangt werden, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind …“. Zudem haben die belgischen Behörden trotz eines Informationsersuchens speziell zu diesem Punkt keine Angaben dazu gemacht, ob die Verpflichtung, die Garantie nach sechs Monaten zu beenden (Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien), erfüllt wurde. Auf der Grundlage dieser Tatbestandsmerkmale vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Beihilfeelement, dass sich aus der unentgeltlichen Gewährung der Garantie ergibt, weder als mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungsbeihilfe angesehen noch auf einer anderen Grundlage für vereinbar erklärt werden kann.

(142)

Da Maßnahme 3 eine Rettungsbeihilfe ist, die im Jahr 2008 vor der Übernahme von CVSL gewährt wurde und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss nun festgestellt werden, ob zwischen der insolventen CVSL und den Aktiva, die auf ihre Übernehmer und Gründer von VSL übertragen wurden, wirtschaftliche Kontinuität besteht, um zu ermitteln, ob VSL durch die Gewährung dieser Maßnahme ein Vorteil verschafft wurde.

5.2.3.   Bewertung des Bestehens wirtschaftlicher Kontinuität zwischen CVSL und VSL

(143)

Im Einleitungsbeschluss fragte sich die Kommission, ob zwischen CVSL und VSL wirtschaftliche Kontinuität festgestellt werden könne, d. h. ob die mit der Gewährung der Garantie für 150 000 EUR im September 2008 verbundenen Vorteile auf die Übernehmer von CVSL, die VSL gründeten, übergegangen sind. Die Schlussfolgerungen dieser Prüfung sind zum einen maßgeblich dafür, wer im Fall rechtswidriger unvereinbarer Beihilfen zur Rückzahlung verpflichtet ist. Zum anderen hängt von ihnen die Prüfung der Vereinbarkeit von Maßnahme 1 insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe ab.

(144)

Die belgischen Behörden vertreten hierzu die Auffassung, dass von dieser Maßnahme CVSL und nicht VSL begünstigt war und dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen CVSL und den Erwerbern besteht.

(145)

Nach der Rechtsprechung kann die Verpflichtung zur Rückforderung dann auf eine neue Gesellschaft, auf die die fragliche Gesellschaft einen Teil ihrer Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt (22). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Rückforderung auf ein anderes Unternehmen erstreckt wird, wenn erwiesen ist, dass dieses Unternehmen aufgrund von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen den tatsächlichen Nutzen von den Beihilfen hat.

(146)

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 Italien/Kommission (23) kann bei der Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen einem alten Unternehmen und neuen Strukturen ein Bündel von Indizien berücksichtigt werden, insbesondere der Gegenstand des Verkaufs (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des neuen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens oder des abschließenden Beschlusses) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion.

Würdigung des Kriteriums des Verkaufsgegenstandes (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva)

(147)

Die belgischen Behörden gaben zunächst an, die zu CVSL gehörenden Aktiva seien auf verschiedene Unternehmen verstreut gewesen (die Muttergesellschaft VSLI, die VSLI SARL in Frankreich und CVSL). Zur Erleichterung der Durchführung der Übernahme schlossen die Insolvenzverwalter am 23. Oktober 2008 eine Transaktionsvereinbarung, mit der die auf diese verschiedenen Gesellschaften verstreuten Aktiva an das insolvente Unternehmen übertragen werden sollten.

(148)

Gemäß der Absichtserklärung vom 1. Oktober 2008 und der Übernahmevereinbarung vom 31. August 2009 hat VSL alle CVSL gehörenden Aktiva mit Ausnahme des Umlaufvermögens übernommen, d. h. die Gebäude, in denen sich die Werkstätten von CVSL befinden, und die Lagerflächen, die Grundstücke, auf denen diese errichtet wurden, die technischen Anlagen und den Geschäfts- oder Firmenwert von CVSL, entsprechend den Produktionswerkzeugen, Formen, Patenten und etwaigen Untermarken, die CVSL zu diesem Zeitpunkt gehörten, die in Ausführung befindlichen Aufträge sowie die Vorräte einschließlich derjenigen, die an die Val Saint-Lambert International SARL, einer Gesellschaft nach französischem Recht, verkauft worden waren und die der Insolvenzverwalter den Übernehmern zur Verfügung stellte.

(149)

Abgetreten wird auch ein Teil der Aktiva, die VSLI gehörten, und zwar die Marken, Muster und Modelle und sonstigen gewerblichen Schutzrechte (die in der am 5. Oktober 2005 unterzeichneten Vereinbarung genannten Vermögensgegenstände und darüber hinaus die Pläne, Formen, Zeichnungen, Entwürfe usw.), die bebauten und unbebauten Grundstücke, die VSLI in Seraing gehörten, die Warenvorräte von VSL, der Geschäfts- oder Firmenwert in Seraing (Showroom) sowie die Vorräte der Verkaufsstellen in Seraing und Brüssel (Sablon).

(150)

Zudem wird das Eigentum an den Produktionsmitteln (Schneidemaschine, Ofen und Ofenmündung), die geleast waren, an VSL abgetreten.

(151)

VSL verpflichtete sich zur vollen Entlastung von CVSL, alle von VSL geschlossenen und am 30. September 2008 gültigen Arbeits- und Beschäftigungsverträge fortzuführen. VSL verpflichtete sich ferner, die geschlossenen Tarifverträge, Einzel- und Betriebsvereinbarungen zu erfüllen, wobei sie sich lediglich die Möglichkeit vorbehielt, über einige Bestimmungen paritätisch neu zu verhandeln, um sie gegebenenfalls an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

(152)

Schließlich übernahm VSL auch eine Verbindlichkeit in Höhe von 280 000 EUR, die auf der Abtretung der gewerblichen Schutzrechte von CVSL durch CFV beruhte. Gemäß der Vereinbarung vom 29. Januar 2009 zwischen der Compagnie financière du Val SA und VSL trat VSL an die Stelle von Interagora und übernahm die Verpflichtungen, die die Interagora SA mit der Vereinbarung vom 5. Oktober 2005 gegenüber CFV eingegangen war. Mit dieser Vereinbarung trat CFV alle Marken, Muster und Modelle, die direkt oder indirekt in Verbindung mit CVSL standen, an die Interagora SA ab. Vom vereinbarten Preis wurden 280 000 EUR nicht bezahlt.

(153)

Die Übernahme der Aktiva von CVSL wurde vom Handelsgericht Lüttich am 20. Oktober 2009 genehmigt.

(154)

Angesichts dieser Fakten gelangt die Kommission im Hinblick auf den Verkaufsgegenstand zu dem folgenden Schluss: Die Übernahme betrifft nahezu alle Aktiva von CVSL (einschließlich der in Ausführung befindlichen Aufträge), alle vom insolventen Unternehmen geschlossenen und am 30. September 2008 gültigen Arbeits- und Beschäftigungsverträge sowie die Nutzung der Marken und gewerblichen Schutzrechte.

(155)

Die Kommission stellt daher fest, dass der Umfang der übernommenen Aktiva mit den Aktiva von CVSL übereinstimmt und sogar darüber hinausgeht, da er auch die zur Fortführung der Tätigkeit der Glashütte notwendigen Vermögensgegenstände von VSLI beinhaltet.

Würdigung des Kaufpreises

(156)

Um festzustellen, ob nach dem Verkauf der Aktiva von CVSL wirtschaftliche Kontinuität besteht, muss auch geprüft werden, ob dieser Verkauf zu einem marktüblichen Preis erfolgte. Diese Bedingung gilt für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände in gleicher Weise.

(157)

Die belgischen Behörden gaben an, dass nach belgischem Recht das Interesse der Gläubiger maßgeblich für die Veräußerung der Vermögenswerte des Schuldners ist. Nach Artikel 75 Absatz 3 des belgischen Konkursgesetzes (Loi sur les faillites) können sich die Gläubiger oder der Konkursschuldner einem geplanten Verkauf von Aktiva widersetzen, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte dadurch gefährdet sind. Nach Angaben der belgischen Behörden wurde die staatliche Garantie von 150 000 EUR eben deshalb gewährt, um den Fortbestand der Geschäftstätigkeit und die bestmögliche Verwertung der Aktiva zu ermöglichen.

(158)

Die Kommission stellt fest, dass die Aktiva von CVSL im Wege eines offenen Verfahrens verkauft wurden, das vom Insolvenzverwalter der in Liquidation befindlichen Gesellschaft abgewickelt wurde. Bei den Insolvenzverwaltern gingen 36 Angebote ein, von denen in einer ersten Phase zwölf berücksichtigt wurden. Ein Data Room mit Informationen über CVSL wurde eingerichtet. Die Offenlegung der Daten bezog sich offensichtlich auf alle Aktiva, ohne dass zuvor Vermögensgegenstände gebündelt wurden.

(159)

Die Kommission stellt fest, dass dieses Verfahren es grundsätzlich ermöglicht, den Verkaufspreis jedes Vermögensgegenstands von CVSL zu maximieren.

(160)

Zwei Sachverhalte veranlassen die Kommission allerdings zu der Auffassung, dass dieses Verfahren allein nicht ausreicht, um zu garantieren, dass der von den Übernehmern angebotene Preis für die Aktiva einem marktüblichen Preis entspricht.

(161)

Der Verkauf der Aktiva von CVSL war an die Bedingung der Übernahme sämtlicher Arbeitsverträge geknüpft. Dies zeigt, dass dieser Verkauf nicht unbedingt war, und diese Verpflichtung hat zu einer Senkung des Verkaufspreises führen können.

(162)

Schließlich ist auch die ausschließliche Markenlizenz an Bedingungen geknüpft, die ein privatwirtschaftlicher Unternehmer nicht verlangt hätte, denn die Wallonische Region forderte von VSL eine Gegenleistung, die in der Schuldumwandlungsvereinbarung vom 29. Januar 2009 zwischen der Wallonischen Region (vertreten durch CFV) und VSL festgeschrieben wurde: „Diese Nutzungslizenz kann von der Wallonischen Region jederzeit, von Rechts wegen und fristlos gekündigt werden, falls VSL (oder ihre Rechtsnachfolger) am Standort von Val Saint-Lambert in Seraing keine Manufaktur hochwertiger Kristallglaswaren betreiben sollte, in der mindestens 60 % der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent ohne wirtschaftsbedingte Arbeitslosigkeit), die zum Zeitpunkt der Insolvenz von CVSL beschäftigt waren, weiterbeschäftigt sind …“ . Die Kommission stellt fest, dass die Wallonische Region VSL im Tausch gegen die Gewährung der ausschließlichen Lizenz auferlegt, die Produktion am Standort Seraing und eine im Vorhinein bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten. Diese politischen Bedingungen haben zu einer Senkung des Verkaufspreises führen, weitere potenzielle Übernehmer von der Einreichung eines Angebots abhalten und so das Wettbewerbsumfeld der Ausschreibung stören können und dazu führen können, dass auch das höchste Angebot nicht unbedingt dem tatsächlichen Marktwert entspricht (24).

(163)

Nach Auffassung der Kommission ist unter Berücksichtigung all dieser Fakten das Kriterium des Kaufpreises nicht erfüllt.

Würdigung des Kriteriums der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion

(164)

Mit dem Kriterium der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion soll überprüft werden, ob der Übernehmer die veräußerten Aktiva einsetzt, um die gleiche Wirtschaftstätigkeit auszuüben.

(165)

Nach Auffassung der belgischen Behörden verfolgte VSL eine ganz andere Logik als ihre Vorgänger, da sie neben der übernommenen Glasmanufaktur auch das Projekt Cristal Park betrieb.

(166)

Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die belgischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass bereits im Oktober 2008 eine direkte Verbindung zwischen der Übernahme von CVSL und dem Projekt Cristal Park bestanden hat. Das älteste von den belgischen Behörden übermittelte Dokument zum Projekt Cristal Park stammt aus dem Dezember 2011.

(167)

Die Kommission stellt fest, dass die Übernehmer die Marke gekauft haben, um sie weiter zu verwerten, und dazu sämtliche Aktiva und Produktionsmittel. Der im Gründungsvertrag von VSL vom 20. November 2008 angegebene Gesellschaftszweck ist dem von CVSL tatsächlich sehr ähnlich. Gegenstand von VSL ist es danach, die Tätigkeit der Glashütte von CVSL mit denselben personellen und Produktionsmitteln fortzuführen. Auch die Garantie wurde im Übrigen gewährt, um die Fortführung der Tätigkeit zu gewährleisten.

(168)

Infolgedessen gelangt die Kommission aus den oben genannten Gründen zu dem Schluss, dass zwischen CVSL und VSL wirtschaftliche Kontinuität besteht. Die Übernahme sämtlicher Produktionsmittel (zu einem an Bedingungen geknüpften Preis, der nicht dem tatsächlichen Marktwert entspricht), der Arbeitsverträge und der ausschließlichen und unbeschränkten Nutzung der Marken im Hinblick auf die Fortführung der Herstellung von Kristallwaren ist ein ausschlaggebendes Indiz für die Feststellung wirtschaftlicher Kontinuität. Der Vorteil, der dem damals insolventen Unternehmen CVSL durch die Garantiegewährung entstanden ist, besteht nach der Übernahme fort und ist auf VSL übergegangen.

5.2.4.   Vereinbarkeit der Maßnahmen 4 (Abtretung und Nutzung der Marken), 5 (Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR), 6 (Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR) und 8 (Bereitstellung bestimmter Gebäude für VSL durch die SPAQUE)

(169)

Belgien hat in seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss keine Gründe für die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen angeführt, und der Kommission liegen keine Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass eine der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmen gelten könnte. Demzufolge sind diese Beihilfen nach Auffassung der Kommission nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

5.3.   Rückforderung

(170)

Die Kommission erinnert daran, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (25) alle rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden müssen.

(171)

Im vorliegenden Fall geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass die folgenden Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten, dass diese Beihilfen rechtswidrig und unvereinbar sind und dass sie, soweit sie VSL zur Verfügung gestellt wurden, zurückgefordert werden müssen:

 

Maßnahme 1: Zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR, das VSL am 3. April 2012 von der Wallonischen Region, vertreten durch die Société de Gestion et de Participations (im Folgenden „SOGEPA“), gewährt wurde

Das gesamte Darlehen stellt eine Beihilfe dar. 400 000 EUR wurden noch am Tag des Abschlusses der Vereinbarung gewährt. Die verbleibenden 600 000 EUR wurden zu einem späteren Zeitpunkt gewährt, der von den belgischen Behörden nicht mitgeteilt wurde.

 

Maßnahme 2: Umstrukturierungsbeihilfe, bestehend in der Verlängerung des Darlehens in Höhe von 1 Mio. EUR

Diese Maßnahme wurde nicht durchgeführt und braucht daher nicht zurückgefordert zu werden.

 

Maßnahme 3: Garantie für 150 000 EUR, die dem Insolvenzverwalter von CVSL am 24. September 2008 von der SOGEPA gewährt wurde

Diese Garantie enthält insofern ein Beihilfeelement, als sie nicht in marktüblicher Höhe vergütet wurde. Das Beihilfeelement ist nach der in diesem Beschluss angegebenen Methode zu berechnen.

 

Maßnahme 4: Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert, die am 29. Januar 2009 zwischen CFV und VSL vereinbart wurde

Die Maßnahme zur Abtretung der Marke wurde nicht durchgeführt und muss daher nicht zurückgefordert werden. Das mit der Nutzung der Marke verbundene Beihilfeelement ist nach den allgemein üblichen und zulässigen Methoden für das Management von immateriellen Vermögensgegenständen wie gewerblichen Schutzrechten zu berechnen.

 

Maßnahme 5: Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR, das VSL am 31. August 2009 von der SOGEPA gewährt wurde

Dieses Darlehen enthält ein Beihilfeelement zugunsten von VSL in Höhe der Differenz zwischen dem marküblichen Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem das Darlehen gewährt wurde, d. h. 1,07 %, (5,77 % – 4,7 %), entsprechend 16 050 EUR pro Jahr. Diese Beihilfe wurde rechtswidrig durchgeführt und muss daher zurückgezahlt werden.

 

Maßnahme 6: Erhöhung des Kapitals von VSL um 1,5 Mio. EUR durch die Wallonische Region, die am 17. März 2011 beschlossen wurde

Die gesamte Kapitalerhöhung stellt eine Beihilfe dar, da sie nicht dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entspricht. Diese Beihilfe wurde rechtswidrig durchgeführt und muss daher zurückgezahlt werden.

 

Maßnahme 8: Teil betreffend die unentgeltliche Bereitstellung eines Teils des Standorts der „Cristalleries du Val Saint-Lambert“

Mit der am 11. Dezember 2012 zwischen der SPAQUE und VSL geschlossenen Vereinbarung über die zeitlich begrenzte Bereitstellung eines Teils des Standorts „Cristalleries du Val Saint-Lambert“ wird VSL ein Vorteil in Höhe der Mietzahlungen verschafft, auf die die SPAQUE freiwillig verzichtet hat. Die genaue Höhe dieser Beihilfe ist nach den Angaben in Erwägungsgrund 123 zu berechnen.

(172)

Bei der Rückforderung müssen die belgischen Behörden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (26) zum Betrag der Beihilfen die Zinsen für die Rückforderung von dem Zeitpunkt, zu dem die in Rede stehenden Beihilfen dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung addieren.

6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(173)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien eine Reihe von Maßnahmen unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat. Es handelt sich um die folgenden Maßnahmen: die Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 Mio. EUR (Maßnahme 1), die Garantie für 150 000 EUR (Maßnahme 3), die Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4), das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5), die Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6) und die unentgeltliche Bereitstellung bestimmter Immobilien für VSL durch die SPAQUE (ein Teil von Maßnahme 8).

(174)

Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ermächtigten die belgischen Behörden die Kommission, diesen Beschluss nur in französischer Sprache zu erlassen und bekanntzugeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 Mio. EUR (Maßnahme 1), die Garantie für 150 000 EUR (Maßnahme 3), die Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4), das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5), die Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6) und die unentgeltliche Bereitstellung bestimmter Immobilien für VSL durch die SPAQUE (ein Teil von Maßnahme 8) enthalten staatliche Beihilfen, die Belgien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat und die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat Belgien die Anmeldung von Maßnahme 2 (die Umstrukturierungsbeihilfe) nach dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zurückgezogen.

Artikel 2

(1)   Belgien fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück.

(2)   Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigen zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (27) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Belgien gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Staatliche Beihilfe SA.34791 20../C (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für Val Saint-Lambert — und staatliche Beihilfe SA.35528 20../C (ex 2012/N) — Belgien — Umstrukturierungsbeihilfe für Val Saint-Lambert — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (ABl. C 213 vom 26.7.2013, S. 38).

(2)  Siehe Fußnote 1.

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(3)  Ziel des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation ist es, unter Aufsicht des Gerichts den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens in Schwierigkeiten oder seiner Tätigkeiten zu ermöglichen. Dieses Verfahren ging dem Insolvenzurteil vom 14. Oktober 2013 voraus.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(5)  Siehe Fußnote 4.

(6)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(7)  Beschluss vom 8. Februar 2010 N 541/09 — Schweden — State guarantee in favour of Saab Automobile AB.

(8)  Siehe Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, EU:C:2002:294, Randnummer 38.

(9)  Mit Beschluss des Ministers für Raumordnung vom 27. April 2012.

(10)  Urteil des EuGH vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission, C-482/99.

(11)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(12)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/base_rates_eu27_en.pdf

(13)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(14)  Siehe Erwägungsgründe 21 bis 23.

(15)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(16)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(18)  Die Untersuchung zur Charakterisierung beschreibt und lokalisiert nach Angaben der belgischen Behörden die Bodenverschmutzung, damit die zuständige Behörde über die Notwendigkeit und die Modalitäten einer Bodenreinigung entscheiden kann.

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

(21)  SA N 541/09 — Schweden — State guarantee in favour of Saab Automobile AB, 8. Februar 2010.

(22)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd/Europäische Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Randnummer 155.

(23)  Slg. 2003, I-4035.

(24)  Siehe analog dazu die Entscheidung 2008/717/EG der Kommission vom 27. Februar 2008 über die Staatliche Beihilfe C 46/2007 (ex NN 59/2007), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova (früher Daewoo România) gewährt hat (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 12).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).


ANHANG

Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen

(in Mio. Landeswährung)

Begünstigter

Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen

Gesamtbetrag der Rückforderung

(Hauptforderung)

Gesamtbetrag der Rückzahlungen

Hauptforderung

Zinsen