Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1825 der Kommission vom 31. Juli 2014 über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für die Val Saint-Lambert SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5402) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (27) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an Belgien gerichtet. Brüssel, den 31. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Staatliche Beihilfe SA.34791 20../C (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für Val Saint-Lambert — und staatliche Beihilfe SA.35528 20../C (ex 2012/N) — Belgien — Umstrukturierungsbeihilfe für Val Saint-Lambert — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (ABl. C 213 vom 26.7.2013, S. 38). (2)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (3)  Ziel des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation ist es, unter Aufsicht des Gerichts den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens in Schwierigkeiten oder seiner Tätigkeiten zu ermöglichen. Dieses Verfahren ging dem Insolvenzurteil vom 14. Oktober 2013 voraus. (4)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5). (5)  Siehe Fußnote 4. (6)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (7)  Beschluss vom 8. Februar 2010 N 541/09 — Schweden — State guarantee in favour of Saab Automobile AB. (8)  Siehe Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, EU:C:2002:294, Randnummer 38. (9)  Mit Beschluss des Ministers für Raumordnung vom 27. April 2012. (10)  Urteil des EuGH vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission, C-482/99. (11)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (12)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/base_rates_eu27_en.pdf (13)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (14)  Siehe Erwägungsgründe 21 bis 23. (15)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (16)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html (17)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (18)  Die Untersuchung zur Charakterisierung beschreibt und lokalisiert nach Angaben der belgischen Behörden die Bodenverschmutzung, damit die zuständige Behörde über die Notwendigkeit und die Modalitäten einer Bodenreinigung entscheiden kann. (19)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006. (20)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. (21)  SA N 541/09 — Schweden — State guarantee in favour of Saab Automobile AB, 8. Februar 2010. (22)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd/Europäische Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Randnummer 155. (23)  Slg. 2003, I-4035. (24)  Siehe analog dazu die Entscheidung 2008/717/EG der Kommission vom 27. Februar 2008 über die Staatliche Beihilfe C 46/2007 (ex NN 59/2007), die Rumänien dem Unternehmen Automobile Craiova (früher Daewoo România) gewährt hat (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 12). (25)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (26)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (27)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1). ANHANG Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen (in Mio. Landeswährung) Begünstigter Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung) Gesamtbetrag der Rückzahlungen Hauptforderung Zinsen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.