Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1825 der Kommission vom 31. Juli 2014 über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für die Val Saint-Lambert SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5402) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Versteigerung 1 915 000 EUR betragen. Die belgischen Behörden folgerten daraus, dass der Wert der Sicherheiten ausgezeichnet war, da er sich auf den gesamten Darlehensbetrag bezog. (96) Im Übrigen wird im Geschäftsbericht des Verwaltungsrats im Anhang zum Jahresabschluss des am 31. Dezember 2009 abgeschlossenen Steuerjahres angegeben, dass im Gutachten des Büros Marengo zur Bewertung des Immobilienvermögens von VSL im Jahr 2009 darauf hingewiesen werde, dass die ermittelten Werte nur für den Fall zutreffend seien, dass die Grundstücke und Gebäude saniert seien, was noch nicht der Fall sei. Im weiteren Verlauf des Berichts heißt es, dass VSL ein Kaufangebot für alle Grundstücke und Gebäude „in ihrem aktuellen Zustand“ in Höhe von 2 000 000 EUR von der mit der Entwicklung des Projekts Cristal Park befassten Gesellschaft erhalten habe. Aus Gründen der Bilanzwahrheit beschloss der Verwaltungsrat daraufhin, in der Bilanz nur den Wert des Kaufangebots auszuweisen, der zwischen den Werten für die beschleunigte und die freiwillige öffentliche Versteigerung der sanierten Grundstücke und Gebäude lag. (97) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Sicherheiten aufgrund der vorliegenden Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen und des Kaufangebots als hoch eingestuft werden können. (98) Im Übrigen war Belgien aufgrund eines Computerabsturzes im Sommer 2009 nicht in der Lage, der Kommission eine Zwischenbilanz des Unternehmens per 31. August 2009, dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung, zu übermitteln. Die Finanzlage des Unternehmens zum 31. August 2009 ist der Kommission daher nicht bekannt, die zum 31. Dezember 2009 dagegen sehr wohl. Zu diesem Zeitpunkt wies die Bilanz von VSL einen Verlust in Höhe von 2 Mio. EUR bei einem ursprünglichen Grundkapital von 2 Mio. EUR aus. Zudem verfügte das Unternehmen über umfangreiche Vorräte in Höhe von 3 Mio. EUR und 5,759 Mio. EUR an Verbindlichkeiten. Der EBITDA von VSL war negativ. Infolgedessen gelangt die Kommission mangels weiterer von Belgien vorgelegter Informationen zu dem Schluss, dass die Finanzlage von VSL trotz der regelmäßigen Kapitalzuführungen des Mehrheitsaktionärs angespannt war. Nach Auffassung der Kommission besaß VSL angesichts der genannten Buchführungsdaten zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (15) (im Folgenden „Mitteilung über die Referenzsätze“) ein Rating von CCC. (99) Die Kommission stellt fest, dass der Zinssatz des am 31. August 2009 gewährten Darlehens von den belgischen Behörden auf 4,7 % festgelegt wurde. Die Mitteilung über die Referenzsätze sieht für Unternehmen mit einem Rating von CCC und geringer Besicherung eine Anhebung des für Belgien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Satzes von 1,77 % (16) um 400 Basispunkte vor, d. h. einen Zinssatz von 5,77 % (1,77 % + 400 Basispunkte). (100) Die Kommission stellt fest, dass der Zinssatz des am 31. August 2009 gewährten Darlehens, der von der durch die SOGEPA vertretenen Wallonischen Region für eine Laufzeit von 7 Jahren auf 4,7 % festgesetzt wurde, unter der in der Mitteilung festgelegten Schwelle von 5,77 % liegt, und schließt daraus auf das Vorliegen eines Beihilfeelements zugunsten von VSL. (101) Dieses Beihilfeelement entspricht 1,07 %, d. h. der Differenz zwischen den beiden Zinssätzen (5,77 % – 4,7 %), entsprechend 16 050 EUR pro Jahr. Maßnahme 6: Kapitalerhöhung in Höhe 1,5 Mio. EUR (102) Die Zweifel der Kommission betrafen die angeblichen Pari-Passu-Bedingungen der Maßnahme und letztlich deren Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, und zwar zum einen aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und zum anderen aufgrund der äußerst knappen Unterlagen, die von den belgischen Behörden zum Nachweis der Begründetheit dieser Maßnahme vorgelegt wurden. (103) In ihren Stellungnahmen vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, die Kommission könne eine Maßnahme nicht anhand der Ex-post-Rendite einer Investition als staatliche Beihilfe einstufen. Ihrer Ansicht nach war die Region zwar nicht Aktionär, hatte als großer Gläubiger aber dennoch ein Interesse daran, die Geschäftstätigkeit von VSL zu unterstützen (vgl. Maßnahme 4). (104) Nun stellt die Kommission aber fest, dass die Wallonische Region frisches Kapital einbringt, CFC dagegen eine Forderung, die sie gegenüber ihrer eigenen Tochtergesellschaft besitzt. Entgegen den Behauptungen der belgischen Behörden erfolgte die Intervention der Region vom 17. März 2011 nicht zeitgleich mit der des Aktionärs CFC. Denn die Zuführung von CFC in Höhe von 5,2 Mio. EUR ist in Wirklichkeit die Summe mehrerer Vorschüsse, die zwischen dem 25. Mai 2009 und dem 29. März 2011 geleistet wurden. Im Übrigen befinden sich die Wallonische Region und CFC nicht in der gleichen Lage und gehen nicht die gleichen Risiken ein. Die Wallonische Region war vor dieser Maßnahme kein Aktionär von VSL. CFC war dagegen Aktionär von VSL und hatte ein Interesse an der Gesundung des Unternehmens oder zumindest an der Begrenzung seiner Verluste. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Kapitalerhöhung nicht als gleichrangig (pari passu) betrachtet werden kann. (105) Die Umsichtigkeit der Kapitalerhöhung lässt sich nicht hinreichend damit begründen, dass die Wallonische Region zwei Jahre zuvor einen Kredit gewährte. Und auch die Umstände, dass die Wallonische Region eine Forderung von ursprünglich 280 000 EUR besaß, die aber zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung zweifelsohne geringer war, da sie nach Angaben der belgischen Behörden von VSL vom 5. Oktober 2008 an in Raten von 35 000 EUR jährlich zurückgezahlt wurde, und im Jahr 2009 ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR gewährte, rechtfertigen die Umsichtigkeit einer zusätzlichen Investition von 1,5 Mio. EUR in ein Unternehmen mit einer sich weiter verschlechternden Finanzlage nicht (siehe Kapitel 5.2.1). (106) Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass die Kapitalerhöhung nicht anhand eines Geschäftsplans, sondern auf der Grundlage einer einfachen einseitigen finanziellen Vorausschau beschlossen wurde. Diese Vorausschau enthält weder Erläuterungen dazu, wie das Unternehmen zu gesunden beabsichtigt, noch Angaben zu der Vergütung für den Kapitalgeber, d. h. die Wallonische Region. Nun zeigte aber bereits das Geschäftsjahr 2008/2009, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens angespannt war (siehe Maßnahme 4). Eine einfache Umsatzsteigerung allein kann keine Erhöhung des Kapitals um 1,5 Mio. EUR rechtfertigen, ohne weitere Faktoren wie den EBITDA oder aber den Verschuldungsgrad des Unternehmens zu berücksichtigen. (107) Infolgedessen entspricht die Kapitalerhöhung nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, sondern in Höhe des Gesamtbetrag von 1,5 Mio. EUR einer Beihilfe. Maßnahme 7: Vorausgegangene geringfügige Beihilfen (108) Maßnahme 7 umfasst VSL gewährte Vorteile in einer Gesamthöhe von 197 503,04 EUR. Die Kommission stellt fest, dass diese Vorteile als Maßnahmen anzusehen sind, die nicht alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und somit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (17) nicht als Beihilfen anzusehen sind. Artikel 7 dieser Verordnung sieht vor, dass sie für Beihilfen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. (109) Der Empfänger ist kein Unternehmen eines der Wirtschaftszweige, die unter die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ausnahmen fallen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung haben die belgischen Behörden bestätigt, das der Gesamtbetrag der von der Region gewährten Maßnahmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht überstieg. Die in Artikel 6 der Verordnung vorgesehene Überwachung wurde von der SOGEPA vorgenommen. Die Kommission schließt daraus, dass die Maßnahmen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Zudem können die in Rede stehenden Maßnahmen aufgrund ihrer Form (Subventionen) als transparent im Sinne von Artikel 4 der Verordnung angesehen werden. Schließlich schließt diese Verordnung im Gegensatz zur Vorgängerverordnung De-minimis-Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nicht aus. (110) Die in Rede stehenden Maßnahmen sind infolgedessen als Maßnahmen, die nicht alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und daher nicht als Beihilfen anzusehen. Maßnahme 8: Sanierung der Immobilien von VSL im Rahmen des Projekts Cristal Park und unentgeltliche Bereitstellung einiger Immobilien für VSL durch die SPAQUE (111) Die Kommission fragte sich aufgrund der Unsicherheiten bei der Schätzung der von VSL zu übernehmenden Sanierungskosten, ob der Verkaufspreis in Höhe von 2 040 000 EUR für die von der SPAQUE gekauften Grundstücke und Gebäude marktüblich war. Weiterhin hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der unentgeltlichen Bereitstellung von der SPAQUE gehörenden Gebäuden zugunsten von VSL. (112) Die Kommission stellte den folgenden zeitlichen Ablauf der Ereignisse fest: — April 2011: Erstellung eines Dokuments mit dem Titel „Investigations des caractérisations de mise en priorité, dossier technique, cahier technique no6: interprétation des résultats“ (Untersuchungen zur Charakterisierung zur Priorisierung, technisches Dossier, technisches Dokument Nr. 6: Auswertung der Ergebnisse) durch die Antea Group. In diesem Dokument wird die Belastung des Bodens genau beschrieben und verortet. — Dezember 2011: Erstellung des Schreibens von 2011 mit dem Ziel, „Lösungen zu finden, die eine Sanierung der Grundstücke und einiger Gebäude, die derzeit Eigentum von Val Saint-Lambert (VSL SA) sind, ermöglichen“. Die Sanierungskosten werden auf ca. 7,5 Mio. EUR geschätzt. — August 2012: Einseitiger Bericht des anerkannten Sachverständigen GEOLYS vom 23. August 2012 mit den folgenden Hinweisen: „Diese Schätzung beruht nur auf der Vorstudie von Antea (März 2011) und auf den folgenden Annahmen: …“. Die Sanierungskosten werden auf 219 740 EUR geschätzt. — Dezember 2012: Kauf der Immobilien durch die SPAQUE (Société publique d'aide à la qualité de l'environnement) zum Preis von 2 040 000 EUR (Bewertung durch das unabhängige Büro Cushman & Wakefield) abzüglich der auf 220 000 EUR veranschlagten Sanierungskosten, d. h. zum Preis von 1 820 000 EUR. Gleichzeitig gewährte die SPAQUE der Stadt Seraing gemäß einer bereits aufgesetzten, aber noch nicht unterzeichneten Vereinbarung eine Option auf den Kauf derselben Immobilien zum Preis von 2 090 000 EUR. Mit einer zweiten Vereinbarung, die bereits aufgesetzt, aber noch nicht unterzeichnet war, verpflichtete sich die Stadt Seraing, diese Kaufoption auf SPECI zu übertragen. — Januar 2014: Die belgischen Behörden unterrichteten die Kommission, dass die Sanierungsarbeiten noch nicht aufgenommen wurden und die SPAQUE noch an den Schlussfolgerungen der Untersuchung zur Charakterisierung der Schadstoffbelastung des Standorts arbeite. (113) In diesem Fall liegen der Kommission zwei Dokumente mit zwei unterschiedlichen Schätzungen der Sanierungskosten vor. (114) Nach Angaben der belgischen Behörden ist das Schreiben von Dezember 2011 aus den folgenden Gründen zu verwerfen: Zum einen beziehe sich das Schreiben nicht auf Sanierungsarbeiten zur Sicherung des Standorts für seine aktuelle gewerbliche Nutzung, sondern auf die geplante Nutzung des Standorts, d. h. die Entwicklung des Einkaufszentrums rund um Inneneinrichtung und Dekoration und der Freizeit- und Erlebniswelt. Weiterhin handle es sich nur um ein internes Schreiben, das nicht von einem anerkannten Sachverständigen erstellt worden sei und teilweise Grundstücke betreffe, die nicht an die SPAQUE verkauft worden seien. Schließlich beruhe das Schreiben auf einer Orientierungsstudie, die nur darin bestehe, das mögliche Vorliegen einer Schadstoffbelastung zu überprüfen und diese zu beschreiben. In dem Schreiben werde auch darauf hingewiesen, dass die Untersuchung zur Charakterisierung (18) im Gang sei. (115) Ferner behaupten die belgischen Behörden, dass nicht feststellbar sei, um welche Gebäude es sich im Schreiben von Dezember 2011 genau handle, denn deren Gesamtfläche betrage ca. 67 000 m2 und sei damit größer als die Gesamtfläche der im Kaufvertrag vom 13. Dezember 2012 aufgeführten Gebäude (50 299 m2). Ihrer Auffassung nach lassen sich die niedrigeren Sanierungskosten mit dieser Differenz von 17 000 m2 begründen. Die belgischen Behörden teilten auch mit, dass der Kern des ehemaligen Gewerbestandorts, d. h. die Gebäude mit den Nummern 18, 19, 22 und 22A, nicht an die SPAQUE verkauft wurden und demzufolge weiterhin VSL gehören. Auf diese Gebäude konzentriere sich nun aber die durch die Gewerbetätigkeit bedingte Schadstoffbelastung. (116) Die Kommission stellt zunächst fest, dass der Kaufpreis im Mai 2012 von einem unabhängigen Sachverständigenbüro geschätzt wurde. In dieser Schätzung wird der Kaufpreis mit 2 090 000 EUR bewertet. In dem Gutachten heißt es ferner, dass die Sanierungskosten zurzeit von einem darauf spezialisierten, vom aktuellen Eigentümer beauftragten Ingenieurbüro ermittelt würden. Die Sanierungskosten waren somit ebenfalls Gegenstand einer Schätzung durch einen unabhängigen und spezialisierten Sachverständigen, das Büro GEOLYS. (117) In ihrer Antwort vom 23. Mai 2014 bestätigten die belgischen Behörden, dass das Gutachten von GEOLYS genau die Grundstücke und Gebäude betraf, die am 13. Dezember 2012 verkauft wurden. Im Übrigen teilten die belgischen Behörden mit, dass der Umfang der Sanierungspflichten eines Eigentümers eines belasteten Grundstücks oder Gebäudes im Fall von Altlasten und je nach Nutzungszone, in der die belasteten Grundstücke und Gebäude in Bezug auf die Raumordnungspläne liegen, durch die geltende wallonische Gesetzgebung begrenzt wird. Nur die Sanierungskosten, die erforderlich sind, um den Standort wieder für die Nutzung zum Zeitpunkt des Verkaufs, d. h. die gewerbliche Nutzung, herzurichten, dürften daher berücksichtigt und vom Wert der Grundstücke und Gebäude abgezogen werden. Die Kommission stellt fest, dass im Schreiben von GEOLYS ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kosten für eine gewerbliche Nutzung des Standorts geschätzt wurden. (118) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Preis, zu dem die Immobilien von VSL an die SPAQUE verkauft wurden (der dem von einem Sachverständigen geschätzten Preis abzüglich der von GEOLYS geschätzten Sanierungskosten entspricht), marktüblich ist und keine Beihilfeelemente enthält. (119) Die unentgeltliche Bereitstellung bestimmter Gebäude durch die SPAQUE begründen die belgischen Behörden mit der Verpflichtungserklärung von VSL, mit der SPAQUE zusammenzuarbeiten, um ihr alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen für die am Standort durchzuführenden Sanierungs- und Renovierungsarbeiten zu übermitteln. (120) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die belgischen Behörden in ihren Stellungnahmen angaben, die Immobilien würden SPECI gehören. Die Vereinbarung über die unentgeltliche Bereitstellung wurde nun aber von der SPAQUE und VSL geschlossen, und SPECI war an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Im Übrigen haben die belgischen Behörden nicht nachgewiesen, dass SPECI Eigentümer dieser Immobilien war. (121) Weiterhin stellt die Kommission fest, dass dieser Begründung kein Nachweis dafür beigefügt wurde, dass die Höhe der Mieteinnahmen, auf die die SPAQUE absichtlich verzichtete, gleichwertig zu der Verpflichtungserklärung von VSL war. Die belgischen Behörden haben keine Einzelheiten zu den Modalitäten und zur tatsächlichen Umsetzung dieser Verpflichtungserklärung übermittelt. (122) Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass VSL durch die unentgeltliche Bereitstellung der Grundstücke, die in der Vereinbarung über die zeitlich begrenzte Bereitstellung eines Teils des Standorts „Cristalleries du Val Saint-Lambert“ vom 11. Dezember 2012 aufgeführt sind, ein Vorteil verschafft wird. (123) Die Höhe der Beihilfe entspricht dem Betrag der Mieten, die VSL unter marktüblichen Mietbedingungen hätte zahlen müssen. Dieser Betrag muss auf der Grundlage des von den zuständigen belgischen Behörden (d. h. von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung (ACED)) festgelegten (indexierten) Katastereinkommens jedes vermieteten Gebäudes in Abhängigkeit von der Vermietungsdauer berechnet werden. Dabei wird das (indexierte) Katastereinkommen so bestimmt, dass es die durchschnittlichen Nettoeinnahmen eines Eigentümers aus der Vermietung einer Immobilie in einem Jahr unter Berücksichtigung des Mietmarktes widerspiegelt. Die Kommission sieht dies als angemessene Grundlage zur Schätzung des Mietwerts der in Rede stehenden Immobilien an. Im Rahmen des Rückforderungsverfahrens können die belgischen Behörden auf der Grundlage der Stellungnahme eines unabhängigen und anerkannten Sachverständigen, der von der Kommission gebilligt werden muss, den Nachweis erbringen, dass dieser Betrag korrigiert werden muss, um Besonderheiten der betreffenden Immobilien Rechnung zu tragen. 5.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (124) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten stellt die Kommission fest, dass es in der Europäischen Union zahlreiche Hersteller von Kristallglas und Kristallglaswaren gibt, unabhängig davon, ob diese als Gebrauchsgegenstände oder vielmehr als Kunst- oder Luxusobjekte genutzt werden. Aus den von Belgien übermittelten Informationen geht hervor, dass beispielsweise die folgenden Gesellschaften zumindest teilweise eine ähnliche Produktion wie VSL haben: Baccarat (Frankreich), Saint-Louis (Frankreich), Lalique (Frankreich), Daum (Frankreich), Arc International (Frankreich), Montbronn (Frankreich) und Bohemian Glassworks (Tschechische Republik). Die Kommission stellt fest, dass mit der Produktion dieser Unternehmen und weiterer Marktbeteiligter Handel zwischen Mitgliedstaaten betrieben wird. (125) Bei Maßnahme 3 (Garantie für 150 000 EUR) und Maßnahme 5 (Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR) liegt der Beihilfebetrag, auch wenn er aufgrund des Fehlens bestimmter Angaben nicht genau berechnet werden kann, unter der Schwelle für De-minimis-Beihilfen. Die Kommission vertritt allerdings die Auffassung, dass diese Maßnahme nicht als De-minimis-Beihilfe eingestuft werden kann und den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Tatsächlich können die in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Maßnahmen nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden, weil nach der Verordnung (19), die bis zum 31. Dezember 2013 gegolten hat, Unternehmen in Schwierigkeiten keine solchen Beihilfen gewährt werden durften. CVSL befand sich zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in einem Insolvenzverfahren. Im Übrigen gilt die seit dem 1. Januar 2014 geltende Verordnung (20) ebenso wie die frühere Verordnung nur für transparente Beihilfen. Als solche kann die Garantie im vorliegenden Fall nicht betrachtet werden, denn in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung heißt es: „Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet …“. Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, befand sich CVSL zum Zeitpunkt der Garantiegewährung in einem Insolvenzverfahren. Im Hinblick auf das Darlehen sieht Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b vor: „Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn sich der Beihilfenbegünstigte [nicht] in einem Insolvenzverfahren befindet … und das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und einen Betrag von 1 000 000 EUR … und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 500 000 EUR … und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist“. Die letzte Voraussetzung wird von dem hier in Rede stehenden Darlehen nicht erfüllt. (126) Im Übrigen setzt der Begriff der staatlichen Beihilfe nach Auffassung der Kommission nicht voraus, dass die Verfälschung des Wettbewerbs oder die Beeinträchtigung des Handels spürbar oder konkret ist. Geringe Beihilfebeträge oder eine bescheidene Unternehmensgröße schließen nicht aus, dass eine Wettbewerbsverzerrung vorliegen oder drohen kann, es sei denn, die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verzerrung ist rein hypothetisch. Im vorliegenden Fall ist diese Wahrscheinlichkeit angesichts der in Erwägungsgrund 124 beschriebenen Art des Marktes nicht hypothetisch. Nach Angaben der belgischen Behörden gibt es innerhalb und außerhalb Europas rund vierzig Glasmanufakturen. Val Saint-Lambert ist auf dem Markt für Kristallwaren rund um den gedeckten Tisch und Dekoration tätig. Sobald ein Verbraucher die Wahl zwischen mehreren ähnlichen Erzeugnissen hat, beispielsweise zwischen einer Karaffe von VSL und der einer anderen Kristallglasmanufaktur, führt jede Beihilfe, die ein in diesem Segment tätiger Hersteller erhält, zu einer Wettbewerbsverzerrung bei den anderen. (127) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass alle geprüften Maßnahmen mit Ausnahme von Maßnahme 7 Beihilfen darstellen, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (128) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass alle geprüften Maßnahmen mit Ausnahme von Maßnahme 7 und des Verkaufs der Immobilien von VSL an die SPAQUE (ein Teil von Maßnahme 8) Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. 5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (129) Das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV geregelte Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob die betroffenen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV in Anwendung der in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genannten Voraussetzungen als vereinbar gelten können. Dazu muss zunächst ermittelt werden, über welche Zeiträume CVSL und VSL als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden können. (130) Bei Maßnahme 3, die im September 2008 gewährt wurde, muss zudem festgestellt werden, ob zwischen der insolventen CVSL und den Aktiva, die auf ihre Übernehmer und Gründer von VSL übertragen wurden, wirtschaftliche Kontinuität besteht, um zu ermitteln, ob VSL durch die Gewährung dieser Maßnahme ein Vorteil verschafft wurde. Die Ergebnisse dieser Prüfung beeinflussen die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen 3 und 1. 5.2.1.   Förderungswürdigkeit von VSL und CVSL im Rahmen der Leitlinien (131) Bestimmt werden muss, über welche Zeiträume CVSL und VSL als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnten. (132) Die belgischen Behörden bestreiten in ihren Stellungnahmen nicht, dass das Unternehmen CVSL bei der Gewährung der Garantie im September 2008 (Maßnahme 3) in Schwierigkeiten war, bringen jedoch vor, dass von dieser Intervention CVSL und nicht VSL begünstigt gewesen sei. (133) Im Übrigen vertreten sie die Auffassung, dass VSL erst seit dem 8. Februar 2012, als der Antrag auf gerichtliche Reorganisation gestellt wurde, als Unternehmen in Schwierigkeiten bezeichnet werden kann. In der Zeit davor habe VSL nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 10 und 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien und der Entscheidungspraxis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.