Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1825 der Kommission vom 31. Juli 2014 über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für die Val Saint-Lambert SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5402) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür die VSL gewährte Lizenz einen wirtschaftlichen Vorteil zu beinhalten scheint, denn die Wallonische Region lizenziert einen Vermögensgegenstand ohne irgendeine Sicherheit für die Vergütung, da der EBITDA von VSL wie in den Vorjahren negativ ausfallen könnte, und ohne sich aus der Lizenzierung einen anderen Gewinn zu erhoffen als den Inflationsausgleich (Index), der im Übrigen erst ab dem sechsten Jahr zum Tragen kommen würde. Ein privatwirtschaftlicher Unternehmer hätte sich wahrscheinlich für eine Vergütungsform mit mindestens einem sicheren und festen Grundbetrag entschieden. Im Übrigen wurde im Einleitungsbeschluss in Betracht gezogen, dass die Konditionen für die Abtretung der Marke eine Beihilfe enthalten könnten. (43) Nach Auffassung der belgischen Behörden ist die Kritik der Kommission an der Berechnung der Vergütung, die Wallonien als Gegenleistung für die Markenlizenz erhält, mit dem Verweis auf die schlechten Ergebnisse der Vorgänger von VSL unbegründet. (44) Ihrer Ansicht nach entbehrt die Berechnung der EBITDA-basierten Vergütung für die Nutzung der Marken keineswegs einer kaufmännischen Folgerichtigkeit. Die Wahl dieser Berechnungsart sei dadurch gerechtfertigt, dass der EBITDA eine betriebswirtschaftliche Kennzahl sei, die es den wallonischen Behörden ermögliche, den kaufmännischen Erfolg im Zusammenhang mit dem Absatz der Produkte, deren Marken sie besitzen, zu messen. (45) Zu den Bedingungen für den zukünftigen Verkauf der Marken an VSL äußerten sich die belgischen Behörden nicht. 3.6.   Das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5) (46) Im Einleitungsbeschluss zweifelte die Kommission an der Qualität der Sicherheit, denn aus den der Kommission vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass mit der Hypothek zumindest teilweise Immobilien von VSL belastet wurden, die saniert werden sollten. Der tatsächliche Wert dieser Grundstücke war jedoch nicht bekannt und möglicherweise negativ. Der auf 4,7 % festgelegte Darlehenszinssatz erschien daher zu niedrig, denn je nach Qualität der Sicherheit hätte der Basiszinssatz von 1,778 % um 400 bis 1 000 Basispunkte erhöht werden müssen. (47) Nach Auffassung der belgischen Behörden war der Wert der Sicherheiten ausgezeichnet, da er sich auf das gesamte Darlehen bezogen habe. Ihrer Bewertung lag das im Januar und Februar 2009 erstellte Gutachten des Büros Marengo zugrunde. 3.7.   Die Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6) (48) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Kapitalerhöhung ohne Geschäftsplan auf der Grundlage einer einfachen finanziellen Vorausschau beschlossen worden ist. Diese enthält weder Erläuterungen dazu, wie das Unternehmen gesunden wolle, noch Angaben zur geplanten Vergütung für den Kapitalgeber, die Wallonische Region. Im Übrigen scheinen die Wallonische Region und CFC nicht in der gleichen Situation zu sein und die gleichen Risiken einzugehen. Die Wallonische Region war vor dieser Maßnahme nicht Aktionär von VSL und hatte kein damit verbundenes wirtschaftliches Interesse. CFC war dagegen Aktionär von VSL und hatte ein Interesse an der Gesundung des Unternehmens oder zumindest an der Begrenzung seiner Verluste. (49) Nach Auffassung der belgischen Behörden war VSL zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Maßnahme nicht in Schwierigkeiten, da der Mehrheitsaktionär seiner Tochtergesellschaft volles Vertrauen schenkte und finanzielle Unterstützung zukommen ließ. (50) Sie werfen der Kommission vor, bei der Bewertung, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht, die Ex-post-Rendite einer Investition zugrunde zu legen, was der europäischen Rechtsprechung zuwider laufe. (51) Sie behaupten, die Kapitalzuführung sei in geringerer Höhe und gleichzeitig mit der durch die Aktionäre von CFC vorgenommen worden. Auch wenn die Wallonische Region kein Aktionär von VSL gewesen sei, sei die Kapitalerhöhung für sie doch wirtschaftlich vorteilhaft, da sie daran interessiert sei, die Geschäftstätigkeit mit dem Ziel der Gesundung des Unternehmens und der späteren Rückzahlung des Darlehens zu unterstützen. 3.8.   Die De-minimis-Beihilfen (Maßnahme 7) (52) Im Einleitungsbeschluss vertrat die die Kommission die Auffassung, dass VSL seit 2009 und noch heute in Schwierigkeiten zu sein scheint und Beihilfen dieser Art daher nicht erhalten durfte. (53) Nach Ansicht der belgischen Behörden darf VSL nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden, da es sich um ein junges, vor weniger als drei Jahren gegründetes Unternehmen handelt, das bis zum Verfahren der gerichtlichen Reorganisation das Vertrauen seines Mehrheitsaktionärs genossen hat. Diese Maßnahmen würden daher in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung fallen und dürften daher nicht als Beihilfen angesehen werden. 3.9.   Sanierung der Immobilien von VSL im Rahmen des Projekts Cristal Park und kostenlose Bereitstellung einiger Gebäude für VSL durch die SPAQUE (Maßnahme 8) (54) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die SPAQUE sich zum Kauf von Immobilien verpflichtet hat, ohne deren Sanierungskosten zu kennen. (55) Die belgischen Behörden erklären hierzu, dass der Umfang der Sanierungspflichten eines Eigentümers eines schadstoffbelasteten Grundstücks im Fall von Altlasten und je nach Nutzungszone, in der die belasteten Grundstücke in Bezug auf die Raumordnungspläne liegen, durch die wallonische Gesetzgebung begrenzt werden. Selbst wenn VSL zur Sanierung verpflichtet wäre, müsste das Unternehmen den Standort nach Angaben der belgischen Behörden nur für den Zweck sanieren, mit dem er im geltenden Raumordnungsplan für den Sektor, in dem er sich befindet, ausgewiesen ist, d. h. für eine gewerbliche Nutzung. Infolgedessen müssten die Sanierungskosten für die Herrichtung für die zum Zeitpunkt des Verkaufs geltende Nutzungsart, d. h. eine gewerbliche Nutzung, geschätzt werden. Nach Ansicht der belgischen Behörden wurden diese Kosten im Gutachten von GEOLYS bewertet. Diese Kosten seien daraufhin vom Kaufpreis in Abzug gebracht worden. (56) Die belgischen Behörden erklären weiter, dass die Sanierungsarbeiten an den Immobilien nach deren Kauf durch die SPAQUE mithilfe staatlicher Mittel von einer staatlichen Behörde, und zwar der SPAQUE, ausgeführt werden. Gemäß den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen seien Sanierungsarbeiten, die eine staatliche Behörde auf einem oder mehreren ihr gehörenden Grundstücken ausführt, keine staatlichen Beihilfen. (57) Die kostenlose Bereitstellung der Immobilien zugunsten von VSL betrifft nach Auffassung der belgischen Behörden Immobilien, die SPECI gehören, einer Aktiengesellschaft mit privatem Kapital. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (58) Es sind keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. 5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 5.1.   Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (59) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (60) Demzufolge müssen die geprüften Maßnahmen, um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, i) staatlichen Ursprungs sein, d. h. aus staatlichen Mitteln finanziert werden und dem Staat zurechenbar sein, ii) ihrem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) selektiv sein und iv) den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (61) Belgien bestreitet nicht, dass es sich bei der Rettungsbeihilfe (Maßnahme 1) um eine Beihilfe handelt. Dies stellte die Kommission bereits im Einleitungsbeschluss fest. Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zog Belgien die Anmeldung von Maßnahme 2 zurück, weshalb sie in diesem Beschluss nicht geprüft wird. Belgien bestreitet hingegen die Einstufung der Maßnahmen 3 bis 6, 7 und 8 als Beihilfen mit der Begründung, diese Maßnahmen verschafften ihrem Empfänger keinen wirtschaftlichen Vorteil oder seien De-minimis-Beihilfen. 5.1.1.   Einsatz staatlicher Mittel Maßnahmen 1, 3, 5 und 6 (62) Maßnahme 1 (das Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR), Maßnahme 3 (die Garantie für 150 000 EUR), Maßnahme 5 (das Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR) und Maßnahme 6 (die Kapitalhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR) wurden für Rechnung der Wallonischen Region von der SOGEPA gewährt. Da es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt, können seine Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden (8). Maßnahme 4 (63) Die Kommission stellt fest, dass die Vereinbarung, mit der VSL eine ausschließliche und unbeschränkte Lizenz für die Nutzung der Marke Val Saint-Lambert gewährt und ihre Abtretung geregelt wurde, zwischen VSL und der Wallonischen Region geschlossen wurde. Diese Maßnahme sowie die Bedingungen für den späteren Verkauf der Marken beinhalten somit den Einsatz staatlicher Mittel. Maßnahme 7 (64) Aus den von den belgischen Behörden übermittelten Informationen geht zudem hervor, dass die von ihnen als De-minimis-Beihilfen eingestuften Maßnahmen ebenfalls von einer Behörde oder einem öffentlichen Unternehmen gewährt wurden, wobei Belgien allerdings nicht angibt, ob es sich jeweils um die Wallonische Region oder die SOGEPA handelte. In jedem Fall handelt es sich um staatliche Mittel, und der staatliche Ursprung dieser Maßnahmen wird von den belgischen Behörden im Übrigen nicht bestritten. Maßnahme 8 (65) Die Kommission stellt fest, dass die SPAQUE ein Unternehmen mit staatlichem Kapital und eine Tochtergesellschaft der Société Régionale d'Investissement de Wallonne (SRIW) ist und dass die zur Sanierung der Immobilien von VSL bestimmten Mittel ihr bereits von der wallonischen Regierung gewährt worden sind (9). Der Kauf der Grundstücke von VSL durch die SPAQUE und die kostenlose Zurverfügungstellung eines Teils davon beinhalten daher den Einsatz staatlicher Mittel. 5.1.2.   Voraussetzung der Zurechenbarkeit (66) Die Zurechenbarkeit kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus einem „Komplex von Indizien abgeleitet werden …, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist“ (10). (67) Die in Kapitel 2.2 aufgeführten Maßnahmen wurden von der SOGEPA und der SPAQUE gewährt, zwei öffentlichen Einrichtungen der Wallonischen Region, die in deren Namen handeln. (68) Die SOGEPA (Société Wallonne de Gestion et de Participations) ist eine öffentliche Holding, die zu 100 % im Eigentum der Wallonischen Region steht. Sie übernimmt die Umsetzung der von der wallonischen Regierung gefassten Beschlüsse über Interventionen in Handelsgesellschaften und die Verwaltung dieser Interventionen. Sie entstand durch Verschmelzung der Société Wallonne pour la Sidérurgie (SWS) und der Société pour la gestion de participations de la Région wallonne dans des sociétés commerciales (SOWAGEP) im Jahr 1999. (69) Die SOGEPA handelt im Auftrag der wallonischen Regierung. Artikel 3 Absatz 1 ihrer Satzung lautet: „Die Gesellschaft hat die Erfüllung jeglicher Aufgaben zum Zweck, die ihr von der wallonischen Regierung anvertraut werden … In diesem Rahmen sorgt sie insbesondere für die Ausführung von Interventionsbeschlüssen zugunsten Handelsgesellschaften, die von der Regierung gefasst wurden, sowie für die Verwaltung von gesellschaftlichen Beteiligungen, Schuldverschreibungen, Vorschüssen oder Interessen, die innerhalb solcher Gesellschaften von der Wallonischen Region gehalten sind oder sein könnten.“ (70) Die 1991 gegründete SPAQUE befasst sich mit der Sanierung von Deponien und schadstoffbelasteten Industriebrachen. Sie ist damit beauftragt, ein Bestandsverzeichnis der schadstoffbelasteten Standorte Walloniens zu erstellen. Die SPAQUE ist eine Tochtergesellschaft der Société Régionale d'investissement de la Wallonie (SRIW), die zu 98,66 % im Eigentum der Wallonischen Region steht und die Aufgabe hat, zur Entwicklung der wallonischen Wirtschaft beizutragen, indem sie wallonische oder in Wallonien niedergelassene Unternehmen, die wertschöpfende Industrie- oder Dienstleistungsprojekte betreiben, finanziell unterstützt. (71) Gemäß dem Geschäftsführungsvertrag 2008-2012, den die wallonische Regierung und die SPAQUE im Juli 2007 schlossen und der im Oktober 2012 um sechs Monate verlängert wurde, führt die SPAQUE ihre Tätigkeiten im Rahmen der ihr von der Wallonischen Region übertragenen Aufgaben aus. Dabei handelt sie auf Anweisung der Region. Die Region legt insbesondere die Liste der vorrangigen Standorte und die spezifischen Sanierungsaufträge fest. (72) Angesichts dieser Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Region Wallonien die Entscheidungen trifft, die anschließend von der SOGEPA umgesetzt werden. Was die SPAQUE anbelangt, ist offensichtlich, dass die Region über die von ihr übertragenen Aufgaben direkt Einfluss auf das Handeln der SPAQUE nehmen kann. (73) Infolgedessen gelangt die Kommission zum jetzigen Stand des Verfahrens zu dem Schluss, dass die geprüften Maßnahmen staatliche Mittel beinhalten, die dem Staat zurechenbar sind. 5.1.3.   Voraussetzung der Selektivität (74) Die Voraussetzung der Selektivität ist ganz offenkundig erfüllt. Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass alle geprüften Maßnahmen einem einzigen Unternehmen gewährt wurden, und zwar VSL bzw. bei Maßnahme 3 (der Garantie für 150 000 EUR) dem Insolvenzverwalter von CVSL. 5.1.4.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (75) Nun muss die Voraussetzung des wirtschaftlichen Vorteils sowohl für die Rettungsbeihilfe als auch für die anderen geprüften Maßnahmen anhand der Stellungnahmen der belgischen Behörden zum Einleitungsbeschluss untersucht werden. Maßnahme 1: Die Rettungsbeihilfe in Höhe von 1 Mio. EUR (76) Mit der Rettungsbeihilfe, die in Form eines Darlehens in Höhe von 1 Mio. EUR zum Zinssatz von 3,07 % zuzüglich von 100 Basispunkten als Vergütung für die SOGEPA gewährt wurde, wird VSL ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, denn dieses Darlehen wurde ohne irgendeine Sicherheit einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt, das zwei Monate zuvor einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation eingereicht hatte (siehe Kapitel 5.2.1). Wie die belgischen Behörden einräumten, hätte VSL — als Unternehmen in Schwierigkeiten — bei einer privaten Bank niemals ein Darlehen erhalten können. Infolgedessen hat diese Maßnahme VSL einen Vorteil in Höhe von 1 Mio. EUR (dem Wert des Darlehens) verschafft. Maßnahme 3: Garantie für 150 000 EUR (77) Die Zweifel der Kommission betrafen die Vereinbarkeit dieser staatlichen Intervention mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. (78) In ihren Stellungnahmen gingen die belgischen Behörden nicht auf das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Vorteils ein, sondern erörterten nur das Bestehen oder Nichtbestehen von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen CVSL und VSL. (79) Den der Kommission letztendlich vorliegenden Informationen zufolge betraf diese Garantie ein Darlehen der ING in Höhe von 300 000 EUR, das dem Insolvenzverwalter von CVSL gewährt worden ist. Sie wurde in Höhe von 150 000 EUR ohne Vergütung gewährt. Das Darlehen sollte die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit von CVSL bis zu einer möglichen Übernahme des Unternehmens ermöglichen. (80) Die Kommission stellt fest, von den belgischen Behörden davon unterrichtet worden zu sein, dass bei der Garantiegewährung kein Vertrag zwischen den beteiligten Parteien aufgesetzt und geschlossen wurde. Der einzige ihr vorliegende Beleg ist daher ein Schreiben der SOGEPA vom 24. September 2008 an die ING, in dem die SOGEPA bestätigt, für etwaige Verluste aus der weiteren Geschäftstätigkeit in Höhe von bis zu 150 000 EUR zu bürgen. Die Kommission stellt demzufolge fest, dass die SOGEPA dem Insolvenzverwalter eines in Konkurs gegangenen Unternehmens ohne Vergütung eine Garantie gewährt hat. Im Übrigen erklärten die belgischen Behörden, dass ING die Gewährung des Darlehens an den Erhalt der Garantie geknüpft hatte. Angesichts dieser Sachverhalte vertritt die Kommission die Auffassung, dass das gesamte Darlehen ohne die staatliche Intervention nicht gewährt worden wäre. Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die Wallonische Region kein direktes Rechts- oder Geschäftsverhältnis mit CVSL hatte. Die Region war weder direkt noch indirekt über die SOGEPA Aktionär von CVSL. Infolgedessen hatte die Region kein kaufmännisches Interesse, CVSL diese Garantie ohne Vergütung zu gewähren. (81) Die Kommission schließt daraus, dass CVSL mit der Gewährung dieser Garantie ohne Vergütung ein Vorteil verschafft wurde. Der Vorteil entspricht der Prämie, die ein privates Unternehmen unter vergleichbaren Umständen für die Gewährung der Garantie verlangt hätte und auf welche die SOGEPA verzichtet hat. (82) Die belgischen Behörden teilten mit, dass der Insolvenzverwalter das Darlehen in Höhe von 300 000 EUR am 28. Juli 2009 aus den verfügbaren Mitteln und durch Inanspruchnahme der Garantie in Höhe von 150 000 EUR vollständig zurückgezahlt hat. (83) Die Höhe der Beihilfe entspricht somit der Differenz zwischen dem Zinssatz des Darlehens, den der Insolvenzverwalter von CVSL ohne die staatliche Garantie auf dem Markt gezahlt hätte, und dem aufgrund der Garantie tatsächlich gezahlten Zinssatz. (84) Dieser Ansatz steht im Einklang mit Nummer 4.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (11): „Im Falle einer Einzelgarantie entspricht das Bar-Subventionsäquivalent der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Werden auf dem Markt keine Garantien für die betreffende Art von Transaktionen gewährt, so kann kein marktübliches Entgelt für die Garantie herangezogen werden. In diesem Fall ist das Beihilfeelement in der gleichen Weise zu berechnen wie das Subventionsäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens, nämlich als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatliche Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen.“ (85) Dieser Betrag muss nach der folgenden Formel berechnet werden: Höhe der Beihilfe = (14,59 % – 10,75 %) × 300 000 × 343/365 = 10 825,64 EUR (86) Die 14,59 % wurden wie folgt ermittelt: 4,59 % (Basiszinssatz für Belgien im August 2008 (12)), zu denen aufgrund der Situation von CVSL (Unternehmen mit einem Rating von CCC mit geringer Besicherung (13)) 1 000 Basispunkte addiert werden müssen. 10,75 % ist der Zinssatz des ING-Darlehens, und 343 Tage der Zeitraum der Darlehensgewährung bis zur Tilgung. Maßnahme 4: Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert (87) Die Zweifel der Kommission betrafen die Vereinbarkeit der Konditionen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Vergütung für die Nutzung der Marken durch VSL (Vergütung in Höhe von 1,5 % des EBITDA in den ersten fünf Steuerjahren und von 5 % ab dem sechsten Steuerjahr) mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers (14). (88) Die Vereinbarung vom 29. Januar 2009 zwischen der von der Wallonischen Region gehaltenen Compagnie financière du Val und VSL sieht die Gewährung einer ausschließlichen Markenlizenz und die Konditionen für den Rückkauf der Marken durch VSL vor (siehe Erwägungsgrund 19 ff.). (89) Die Kommission stellt fest, dass die ausschließliche Markenlizenz Bedingungen unterliegt, die von einem privatwirtschaftlichen Unternehmer nicht gefordert worden wären, denn die Wallonische Region verlangte von VSL die folgende Gegenleistung: „Diese Nutzungslizenz kann von der Wallonischen Region jederzeit, von Rechts wegen und fristlos gekündigt werden, falls VSL (oder ihre Rechtsnachfolger) am Standort von Val Saint-Lambert in Seraing keine Manufaktur hochwertiger Kristallglaswaren betreiben sollte, in der mindestens 60 % der Beschäftigten (Vollzeitäquivalent ohne wirtschaftsbedingte Arbeitslosigkeit), die zum Zeitpunkt der Insolvenz von CVSL beschäftigt waren, weiterbeschäftigt sind …“. Die Kommission stellt fest, dass die Region VSL im Tausch gegen die Gewährung der ausschließlichen Lizenz auferlegt, die Produktion am Standort Seraing und ein im Vorhinein bestimmtes Beschäftigungsniveau aufrechtzuerhalten. Diese Bedingungen haben die Vergütung der Lizenz und den Preis für den künftigen Verkauf der Marken beeinflusst. (90) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass politische Bedingungen (Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit in Seraing und eines bestimmten Beschäftigungsniveaus) zu einer Senkung der Vergütung für die Markenlizenz und des Verkaufspreises geführt haben. Deshalb kann die Vergütung in Höhe von 1,5 % des EBITDA in den ersten fünf Steuerjahren und von 5 % ab dem sechsten Steuerjahr nicht als marktübliche Vergütung betrachtet werden. Der Preis von [700 000-1 000 000] EUR, der von den Übernehmern im Oktober 2008 im Rahmen des Übernahmeverfahrens geboten wurde, kann aufgrund des Vorliegens der genannten Bedingungen, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber nie gestellt hätte und die einige Kapitalgeber von der Einreichung eines Angebots hätten abhalten können, ebenfalls nicht als marktüblicher Preis betrachtet werden. (91) Die Höhe der mit der Nutzung der Marken verbundenen Beihilfe entspricht der Differenz zwischen der Vergütung, die ein privater Kapitalgeber ohne die von der Wallonischen Region auferlegten politischen Bedingungen angeboten hätte, und der tatsächlichen Vergütung. Im Rahmen des Rückforderungsverfahrens müssen die belgischen Behörden einen unabhängigen und für diese Art von Bewertung qualifizierten Sachverständigen bestellen, der nach einem offenen und transparenten Verfahren ausgewählt und im Einvernehmen mit der Kommission bestellt wird. Dieser Sachverständige wird eine Studie vorliegen, die es ermöglicht, die Vergütung nach den allgemein üblichen und zulässigen Methoden für das Management von immateriellen Vermögensgegenständen wie gewerblichen Schutzrechten zu bestimmen. (92) Die die Abtretung betreffende Maßnahme wurde aufgrund der Insolvenz von VSL nie durchgeführt, d. h. die Marken wurden nicht abgetreten und gehören noch immer der Wallonischen Region. Eine Rückforderung braucht daher nach Auffassung der Kommission nicht angeordnet zu werden, weil die Maßnahme nie durchgeführt wurde. Maßnahme 5: Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (93) Die Zweifel der Kommission betrafen den Wert der Sicherheit für das Darlehen und den Zinssatz, denn nach Auffassung der Kommission hätte der tatsächliche Wert der als Sicherheit dienenden Grundstücke niedriger oder sogar negativ sein können, weil diese Grundstücke oder ein Teil davon saniert werden mussten. (94) Die Kommission stellt fest, dass aus den ihr vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass mit der Hypothek teilweise Immobilien von VSL belastet wurden, die im Fall eines Verkaufs hätten dekontaminiert und saniert werden müssen. Die belgischen Behörden erwiderten, dass der Eigentümer der betroffenen Immobilien zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Gutachtens dazu gesetzlich nicht verpflichtet war. Infolgedessen hätten die möglichen Kosten einer Sanierung beim Wert der Immobilien nicht berücksichtigt werden müssen. (95) In ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss legten die belgischen Behörden ein im Januar und Februar 2009 vom Sachverständigenbüro Marengo erstelltes Gutachten vor, dem zufolge der Marktwert der mit der Hypothek belasteten unbeweglichen Vermögensgegenstände auf 3 137 000 EUR geschätzt wurde. Der Wert dieser Aktiva würde im Fall einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung 2 871 000 EUR und im Fall einer beschleunigten öffentliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.