Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1825 der Kommission vom 31. Juli 2014 über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für die Val Saint-Lambert SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5402) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1825. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 269/47 BESCHLUSS (EU) 2015/1825 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2014 über die nicht angemeldete staatliche Beihilfe SA.34791 (2013/C) (ex 2012/NN) — Belgien — Rettungsbeihilfe für die Val Saint-Lambert SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5402) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 11. Mai 2012 meldete Belgien eine Rettungsbeihilfe für das Unternehmen Val Saint-Lambert SA (im Folgenden „VSL“) in Form eines zinsvergünstigten Darlehens in Höhe von 1 Mio. EUR vorab bei der Kommission an. Da ein Teil der Rettungsbeihilfe (400 000 EUR) bereits am 3. April 2012 gewährt worden war, trug die Kommission die Sache in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen ein. Diese Beihilfe wurde auch später nicht angemeldet und ist demzufolge nach wie vor unangemeldet. (2) Am 3. Oktober 2012 meldeten die belgischen Behörden eine Umstrukturierungsbeihilfe für VSL an, die in der Verlängerung des Darlehens in Höhe von 1 Mio. EUR um 10 Jahre bestand. (3) Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 setzte die Kommission Belgien von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die beiden Beihilfen und bestimmte zusätzliche Maßnahmen zugunsten von VSL das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Beihilfen und Maßnahmen Stellung zu nehmen. (5) Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen Dritter ein. (6) Belgien übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 21. März 2013. (7) Mit Schreiben vom 14. November 2013 unterrichteten die belgischen Behörden die Kommission, die Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe zurückziehen zu wollen, weshalb diese Maßnahme im Rahmen dieses Beschlusses nicht geprüft wird. (8) Mit Schreiben vom 17. Oktober und 14. November 2013 und E-Mail vom 10. Dezember 2013 forderte die Kommission ergänzende Informationen bei den belgischen Behörden an. Diese antworteten mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 und E-Mail vom 11. Dezember 2013 und baten um eine Nachfrist zur Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 14. November 2013. Diese Frist wurde ihnen mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 gewährt. Am 6. Januar 2014 ging schließlich die Antwort der belgischen Behörden ein. Am 7. Februar 2014 richtete die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen an sie. Die belgischen Behörden und der Rechtsanwalt der Société Wallonne de Gestion et de Participations (im Folgenden „SOGEPA“) antworteten am 25. bzw. 27. Februar 2014. Ein weiteres Auskunftsersuchen wurde am 11. April 2014 an die belgischen Behörden gesandt. Mit Schreiben vom 30. April 2014 verlängerte die Kommission die den belgischen Behörden gesetzte Frist bis zum 23. Mai 2014; die Antwort ging an diesem Tag bei der Kommission ein. (9) Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ermächtigten die belgischen Behörden die Kommission, diesen Beschluss nur in französischer Sprache zu erlassen und anzunehmen. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN UND BEIHILFEN 2.1.   Empfänger (10) Das Unternehmen VSL stellt hochwertige Produkte und Luxusgegenstände aus Kristallglas her. Es hat seinen Sitz in Seraing in Wallonien, beschäftigt 52 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von rund 2 Mio. EUR. Seine Erzeugnisse sind sehr angesehen, aber die Unternehmensgeschichte ist durch verschiedene Insolvenzen geprägt. Im Jahr 2002 meldete die SA Cristallerie du Val Saint-Lambert Insolvenz an, und ihre Aktiva wurden von der am 19. Dezember 2002 gegründeten SA La Cristallerie du Val Saint-Lambert (im Folgenden „CVSL“) übernommen. Am 11. August 2008 gab das Handelsgericht Lüttich die Insolvenz von CVSL bekannt. Die Aktiva wurden von zwei privaten Aktionären übernommen, und zwar von Châteaux Finances Corporation (im Folgenden „CFC“), einer Holding, die mehrere Immobiliengesellschaften und Unternehmen im Wein- und Gastronomiesektor besitzt, und von der Société de Promotion d'Espaces Commerciaux et Industriels (im Folgenden „SPECI“), die im Bereich des Managements und der Entwicklung von Immobilienvermögen tätig ist. (11) Anfänglich hielten CFC und SPECI 70 % bzw. 30 % von VSL. Im März 2011 nahmen CFC und die Wallonische Region eine Kapitalerhöhung vor, an der sich SPECI nicht beteiligte. Heute gehört VSL zu 76 % CFC, zu 17 % der Wallonischen Region und zu 7 % SPECI. (12) Am 14. Oktober 2013 wurde erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von VSL eröffnet. (13) VSL besitzt eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Marken, Muster und Entwürfe von VSL. Diese Lizenz wurde ihr im Januar 2009 von der Wallonischen Region, dem derzeitigen Markeninhaber, gewährt. Bis Oktober 2005 gehörten die Marken von VSL der Compagnie financière du Val (im Folgenden „CFV“), der Nachfolgerin der Société de Gestion des marques du Val Saint-Lambert, die zu 100 % von der SOGEPA gehalten wird (die wiederum zu 100 % im Eigentum der Wallonischen Region steht). (14) Mit einer Abtretungsvereinbarung vom 5. Oktober 2005 trat CFV diese Marken zum Preis von [500 000-800 000] EUR (*1) an die Interagora SA, die Muttergesellschaft von CVSL, ab. Am 11. August 2008 meldete die Interagora SA, die nun unter SA Val Saint-Lambert International (im Folgenden „VSLI“) firmierte, Insolvenz an und blieb CFV 280 000 EUR schuldig. Die Wallonische Region machte daraufhin ihr Vorkaufsrecht geltend und wurde 2008 zum Preis von [700 000-1 000 000] EUR Markeninhaber. 2.2.   Beschreibung der Maßnahmen und Beihilfen 2.2.1.   Maßnahme 1: Rettungsbeihilfe vom 3. April 2012 in Höhe von 1 Mio. EUR (15) Die Rettungsbeihilfe für VSL besteht in einem zinsvergünstigten Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR, das am 3. April 2012 von der Wallonischen Region, vertreten durch die SOGEPA (die bei allen Maßnahmen, an denen sie beteiligt ist, für Rechnung der Region handelt), zu einem Zinssatz von 3,07 % (Basiszinssatz von 2,07 + 100 Punkte) für eine Laufzeit von 6 Monaten gewährt wurde. Der Zinssatz wurde anschließend zur Vergütung der Kosten der SOGEPA um 100 Basispunkte auf 4,07 % angehoben. Ein Teil des Darlehens von 1 Mio. EUR in Höhe von 400 000 EUR wurde noch am Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags vom 3. April 2012 gewährt, ohne gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorab bei der Kommission angemeldet worden zu sein. Der Restbetrag des Darlehens von 600 000 EUR wurde zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt, der der Kommission nicht bekannt ist. Die Kommission betrachtet allerdings das Darlehen in voller Höhe (1 Mio. EUR) als ausgezahlt, da es in die Forderungsanmeldung, die im Rahmen der Insolvenz von VSL an das Handelsgericht Lüttich gesandt wurde, aufgenommen wurde. Die Insolvenz wurde vom Handelsgericht Lüttich am 14. Oktober 2013 bekanntgegeben. 2.2.2.   Maßnahme 2: Umstrukturierungsbeihilfe (16) Am 3. Oktober 2012 meldeten die belgischen Behörden eine Umstrukturierungsbeihilfe an, die in einer Verlängerung der Laufzeit des Darlehens von 1 Mio. EUR (Maßnahme 1) um 10 Jahre bestand. Mit Schreiben vom 14. November 2013 informierten die belgischen Behörden die Kommission allerdings über die Zurückziehung der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 bestätigten die belgischen Behörden, dass diese Beihilfe nicht durchgeführt wurde, weshalb sie im Rahmen dieses Beschlusses nicht geprüft wird. 2.2.3.   Maßnahmen 3 bis 8 (17) Vor der oben genannten Rettungsbeihilfe (Maßnahme 1) intervenierte die Wallonische Region, vertreten durch die SOGEPA und andere öffentliche Einrichtungen wie CFV, die im Eigentum der Region stehen und in ihrem Namen handeln, im Zeitraum 2008-2011 sechs Mal zugunsten von VSL, und zwar mit einer Garantie für 150 000 EUR (Maßnahme 3), mit der Nutzung und Abtretung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4), mit einem Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 5), mit einer Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR (Maßnahme 6), mit geringfügigen Beihilfen (Maßnahme 7) und mit der Finanzierung von Sanierungsarbeiten im Rahmen des Vorhabens Cristal Park (Maßnahme 8). Maßnahme 3: Garantie für 150 000 EUR von September 2008 (18) Am 11. August 2008 gab das Handelsgericht Lüttich die Insolvenz von CVSL bekannt, die die Glashütte vor VSL betrieben hatte. Mit dem Ziel, die Fortführung der Geschäfte trotz der Zahlungsunfähigkeit zu gewährleisten, um so einen Übernehmer finden zu können, beauftragte die Wallonische Region die SOGEPA mit Beschluss vom 28. August 2008, dem Insolvenzverwalter von CVSL eine Garantie in Höhe von 150 000 EUR für ein Darlehen der ING in Höhe von 300 000 EUR zu gewähren. Diese Garantie wurde dem Insolvenzverwalter von CVSL am 24. September 2008 ohne Vergütung gewährt. Maßnahme 4: Abtretung und Nutzung der Marke Val Saint-Lambert von Januar 2009 (19) Wie bereits erwähnt, gehörten die Marken von VSL bis Oktober 2005 CFV. (20) Mit einer Abtretungsvereinbarung vom 5. Oktober 2005 trat CFV diese Marken zum Preis von [500 000-800 000] EUR an die Interagora SA ab. Die 700 000 EUR sollten mit einer Abschlagszahlung von [100 000-500 000] EUR und zehn jährlichen Raten von [10 000-50 000] EUR bezahlt werden. In Artikel 7 dieser Vereinbarung wurde der Wallonischen Region ein Vorkaufsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Interagora SA oder ihre Rechtsnachfolger vor dem 5. Oktober 2010 in Erwägung ziehen sollten, die abgetretenen Marken, Muster und Modelle zu veräußern. (21) Am 11. August 2008 meldete die Interagora SA, die nun unter VSLI firmierte, Insolvenz an und blieb CFV 280 000 EUR schuldig. (22) Am 1. Oktober 2008 unterzeichnete der Insolvenzverwalter von CVSL mit CFC und SPECI (den Übernehmern der Aktiva von CVSL) eine Absichtserklärung, die auch den Rückkauf der Marke Val Saint-Lambert von VSLI zu einem Preis von [700 000-1 000 000] EUR umfasste. Die Wallonische Region machte daraufhin zum gleichen Preis von ihrem Vorkaufsrecht (Artikel 7 der Vereinbarung vom 5. Oktober 2005) Gebrauch und informierte den Insolvenzverwalter am 7. November 2008. Anschließend stellte sie in der Vereinbarung vom 29. Januar 2009 zwischen CFV und VSL folgende Bedingungen: — Die Wallonische Region gewährt VSL eine ausschließliche, unbeschränkte und weltweite Lizenz für die Nutzung der mit den Marken, Logos und Wortzeichen „Val Saint-Lambert“ verbundenen Schutzrechte, deren Inhaber die Wallonische Region bleibt. Die Vergütung für diese Lizenz beträgt in den ersten fünf Geschäftsjahren 1,5 % und ab dem sechsten Geschäftsjahr 5 % des „Earnings before interest taxes, depreciation and amortization“ (EBITDA). Die Lizenz endet bei Konkurs, Liquidation oder Vergleich von VSL oder im Fall der Kündigung der Vereinbarung durch Verschulden von VSL. — Die Wallonische Region räumt VSL eine Option auf den Kauf der Schutzrechte ein. Diese Option kann VSL ab dem vierten Jahr nach Unterzeichnung der Vereinbarung und bis zum letzten Tag des fünften Jahres zum Preis von [700 000-1 000 000] EUR (dem von den Übernehmern in der Absichtserklärung vom 1. Oktober angebotenen Preis) ausüben. Vom sechsten bis zum zehnten Jahr kann VSL diese Option zum gleichen Preis von 800 000 EUR, indexiert nach dem belgischen Verbraucherpreisindex, ausüben. Vom elften Jahr an kann die Wallonische Region von VSL den Rückkauf der Schutzrechte zum indexierten Preis von [700 000-1 000 000] EUR verlangen. — Bei Ausübung der Kaufoption muss VSL alle CFV noch geschuldeten (und in Erwägungsgrund 21 aufgeführten) Summen zahlen. (23) In ihren Stellungnahmen teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, dass sich der zu zahlende Restbetrag nach dem Abschluss des am 28. Februar 2012 eingeleiteten Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation (3) nicht mehr auf 280 000 EUR, sondern nur noch auf 61 250 EUR belaufen habe, da im Rahmen dieses Verfahrens 43 750 EUR an Schuldforderungen nachgelassen worden seien und vor der Durchführung dieses Verfahrens 105 000 EUR zurückgezahlt worden seien. Maßnahme 5: Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR von August 2009 (24) Am 31. August 2009 gewährte die Wallonische Region, vertreten durch die SOGEPA, VSL ein Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 4,7 % und mit einer Laufzeit von 7 Jahren, damit das Unternehmen neue Öfen kaufen konnte. Dieses Darlehen war durch eine erstrangige Hypothek auf die Immobilien von VSL besichert, die den belgischen Behörden zufolge einen höheren Wert als das Darlehen haben sollen. Maßnahme 6: Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR im März 2011 (25) Am 17. März 2011 beschloss die Wallonische Region, VSL 1,5 Mio. EUR an Kapital zuzuführen, um die Anschaffung eines neuen Ofens zu ermöglichen. Zwischen dem 25. Mai 2009 und dem 29. März 2011 brachte CFC (Mehrheitsaktionär von VSL) eine Forderung von insgesamt 5,2 Mio. EUR in das Unternehmen ein. Maßnahme 7: Vorausgegangene geringfügige Beihilfen (26) Zwischen Februar 2010 und November 2012 erhielt VSL insgesamt 197 503 EUR an geringfügigen Beihilfen. Am 25. März 2011 zahlte die SOGEPA eine Beihilfe von 97 785 EUR für einen Interim Manager. Die SOGEPA forderte allerdings am 25. September 2012 die Rückzahlung dieser Beihilfe nebst Zinsen, nachdem sie festgestellt hatte, dass der in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (4) vorgesehene Höchstbetrag von 200 000 EUR überschritten worden war. Maßnahme 8: Sanierung der Immobilien von VSL im Rahmen des Projekts Cristal Park und unentgeltliche Bereitstellung einiger Gebäude für VSL durch die SPAQUE (27) Im Rahmen des Projekts Cristal Park wurde die Sanierung von VSL gehörenden Immobilien aus staatlichen Mitteln vorgesehen. (28) Mit Schreiben vom 20. August 2012 übermittelte die SPAQUE (Société Publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement) der VSL ein bedingtes Angebot über den Kauf der Immobilien zu einem Preis von 2 040 000 EUR abzüglich der noch zu ermittelnden Sanierungskosten. Der Preis von 2 040 000 EUR war am 29. März 2012 vom unabhängigen Sachverständigen Cushman & Wakefield festgelegt worden, der angab, nicht in der Lage zu sein, die Sanierungskosten zu bewerten. Mit Schreiben vom 5. September 2012 gab VSL der SPAQUE die vom Unternehmen GEOLYS im August 2012 auf 219 470 EUR angesetzten Sanierungskosten bekannt. In dem gleichen Schreiben teilte VSL der SPAQUE mit, dass sie einverstanden sei, die Immobilien zu einem Preis von 2 040 000 EUR abzüglich von 220 000 EUR zu verkaufen. Am 13. Dezember 2012 wurden die in Rede stehenden Immobilien zum Preis von 2 040 000 EUR abzüglich der auf 220 000 EUR angesetzten Sanierungskosten, d. h. zum Preis von 1 820 000 EUR, an die SPAQUE verkauft. In einer von den belgischen Behörden zwischenzeitlich zugesandten Mitteilung vom 1. Dezember 2011 wurden die Sanierungskosten allerdings auf mehrere Millionen Euro veranschlagt. (29) Vor diesem Verkauf vom 13. Dezember 2012 genehmigte der Gemeinderat der Stadt Seraing auf seiner Sitzung vom 10. September 2012 zwei Entwürfe für Optionsvereinbarungen zwischen der Stadt Seraing und der SPAQUE bzw. zwischen der Stadt Seraing und der SPECI. Diese Entwürfe enthalten die Bedingungen für die spätere Übertragung der an die SPAQUE verkauften Immobilien nach Abschluss der Sanierung zwischen diesen drei Einrichtungen. (30) Bislang wurde nur der Verkauf vom 13. Dezember 2012 durchgeführt. Die in den vom Gemeinderat von Seraing genehmigten Vereinbarungsentwürfen vorgesehenen und in den Erwägungsgründen 28 und 29 genannten Transaktionen wurden nicht durchgeführt. Mit den Sanierungsarbeiten wurde noch nicht begonnen. (31) Im Übrigen unterzeichneten die SPAQUE und VSL am 11. Dezember 2012 eine Vereinbarung über die zeitlich begrenzte Bereitstellung eines Teils des Standorts der Glashütte von Val Saint-Lambert. Dieser Vereinbarung zufolge stellt die SPAQUE VSL befristet und unentgeltlich einige der nun ihr gehörenden Gebäude zur Verfügung (siehe Erwägungsgrund 27). Als Gegenleistung verpflichtete sich VSL, mit der SPAQUE zusammenzuarbeiten, um ihr alle zweckdienlichen und notwendigen Informationen für die am Standort durchzuführenden Sanierungs- und Renovierungsarbeiten zu übermitteln. 2.3.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (32) Nach Auffassung der Kommission sind alle geprüften Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Hinsichtlich der Maßnahmen 1 (Rettungsbeihilfe), 3 (Garantie ohne Vergütung) und 4 (Nutzung und Abtretung der Marken) hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Bei Maßnahme 5 (Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR) hatte die Kommission Zweifel, ob der Zinssatz des Darlehens beihilfefrei war. Zudem fragte sich die Kommission, ob Maßnahme 6 (Kapitalerhöhung) zu den gleichen Bedingungen wie für private Kapitalgeber (Pari-Passu-Bedingungen) erfolgte und mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar ist. Bei Maßnahme 7, die geringfügige Maßnahmen umfasste, konnte die Kommission nicht abschließend feststellen, dass jede von ihnen die in der genannten Verordnung (5) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Schließlich hatte die Kommission bei Maßnahme 8 (Verkauf und unentgeltliche Bereitstellung einiger Immobilien) angesichts der Unsicherheiten bei der Schätzung der Sanierungskosten Zweifel, dass der Kaufpreis für die von VSL an die SPAQUE veräußerten Grundstücke beihilfefrei war. Weiterhin fragte sich die Kommission, ob nicht bei der kostenlosen Bereitstellung der Immobilien für VSL durch die SPAQUE eine Beihilfe vorgelegen hat. Bei Maßnahme 3 fragte sich die Kommission auch, ob wirtschaftliche Kontinuität zwischen CVSL und VSL besteht. Schließlich hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit aller Maßnahmen mit dem Binnenmarkt und insbesondere mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (Maßnahmen 1, 2 und 3). 3.   STELLUNGNAHMEN BELGIENS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS 3.1.   Zur Einstufung von VSL als Unternehmen in Schwierigkeiten (33) Die belgischen Behörden bestreiten nicht, dass VSL seit dem 8. Februar 2012, als der Antrag auf gerichtliche Reorganisation gestellt wurde, in Schwierigkeiten war (was, wie sich zeigen wird, für die Prüfung mehrerer der in Rede stehenden Maßnahmen relevant ist). Ihrer Ansicht nach war VSL jedoch zuvor kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummern 10 und 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien und der Entscheidungspraxis der Kommission (7), denn VSL sei ein junges Unternehmen gewesen, das von seinem Mehrheitsaktionär CFC bedingungslos unterstützt worden sei. 3.2.   Die Rettungsbeihilfe (Maßnahme 1) (34) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieses Darlehen, das einem Unternehmen in Schwierigkeiten ohne irgendeine Sicherheit gewährt wurde, eine Beihilfe darstellen kann, da VSL bei keiner privaten Bank ein Darlehen zu diesen Konditionen hätte aufnehmen können. (35) In ihren Stellungnahmen bestreiten die belgischen Behörden nicht, dass es sich bei dem am 3. April 2012 von der Wallonischen Region gewährten zinsvergünstigten Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR um eine Beihilfe handelt. Ihrer Ansicht nach ist diese Rettungsbeihilfe jedoch gemäß Randnummer 13 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar, da es sich um Schwierigkeiten von VSL selbst handelt, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. Erläuternd führen sie an, dass CFC aufgrund ihrer diversifizierten Tätigkeiten und Beteiligungen nicht alle Mittel VSL habe zuwenden können. Die Liquidität von CFC habe seit Abschluss des Geschäftsjahres 2011 stark abgenommen und am 19. Oktober 2012 nur noch 130 000 EUR betragen. Die belgischen Behörden weisen zudem darauf hin, dass CFC die Schwierigkeiten von VSL in Anbetracht der Häufigkeit, mit der sie VSL Mittel vorgestreckt hat (9,5 Mio. EUR seit der Gründung von VSL), und der anhaltend enttäuschenden Ergebnisse von VSL nicht mehr mit den Mitteln der Gruppe bewältigen konnte. (36) Zum Grundsatz der einmaligen Beihilfe, gemäß dem Maßnahme 1 mit Randnummer 72 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien unvereinbar wäre, weil auch die Maßnahmen 3, 5, 6 und 7 Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen darstellen, vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, dass im Gegenteil: — Maßnahme 3 (die Garantie für 150 000 EUR) im September 2008 dem Insolvenzverwalter von VSL und nicht VSL selbst gewährt worden ist. Im Übrigen besteht nach Auffassung der belgischen Behörden keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen VSL und CVSL; — Maßnahme 5 (Darlehen in Höhe von 1,5 Mio. EUR) angesichts des angewandten Zinssatzes und der Qualität der Sicherheit kein Beihilfeelement enthält; — Maßnahme 6 (Kapitalerhöhung in Höhe von 1,5 Mio. EUR) kein Beihilfeelement enthält, da sie gleichzeitig mit einer Kapitalzuführung in Höhe von 5,2 Mio. EUR durch CFC in Form einer Forderungsumwandlung erfolgte; — die geringfügigen Beihilfen keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden und daher bei der Prüfung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe nicht berücksichtigt werden dürfen. Zudem seien sie deutlich niedriger als die von CFC seit 2009 gewährten Vorschüsse gewesen. 3.3.   Die Umstrukturierungsbeihilfe (Maßnahme 2) (37) Da die Anmeldung dieser Maßnahme zurückgezogen wurde und die Maßnahme von den belgischen Behörden nicht durchgeführt wurde, wird sie im Rahmen dieses Beschlusses nicht geprüft. Die Stellungnahmen der belgischen Behörden dazu sind demnach gegenstandslos. 3.4.   Die Garantie für 150 000 EUR (Maßnahme 3) (38) Im Einleitungsbeschluss betonte die Kommission, dass die Garantie für 150 000 EUR ohne Vergütung einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt worden ist, da CVSL damals insolvent war. Sie scheint CVSL einen Vorteil zu verschaffen, denn kein privater Kapitalgeber hätte diese Garantie ohne Vergütung gewährt. (39) Die belgischen Behörden äußerten sich nicht dazu, ob diese Maßnahme als Beihilfe anzusehen ist oder nicht. (40) Sie führten an, die Garantie sei nicht der insolventen CVSL, sondern dem Insolvenzverwalter gewährt worden, bleiben jedoch dabei, dass zwischen CVSL und VSL keine wirtschaftliche Kontinuität vorgelegen hat. Das Nichtbestehen wirtschaftlicher Kontinuität zwischen CVSL und VSL hätten sie hinreichend bewiesen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass im Umfang der an VSL übertragenen Aktiva mehr und andere Vermögenswerte enthalten gewesen seien, als CVSL besessen habe, und jede Kontinuität deshalb ausgeschlossen werden müsse. (41) Die belgischen Behörden erinnern auch daran, dass die neuen Aktionäre von VSL die Übernahme von CVSL stets mit einem Immobilien- und Tourismusgroßprojekt, dem Cristal Park, kombinieren wollten. Die Übernahme sei daher ökonomisch folgerichtig und stelle einen deutlichen Bruch mit dem Betrieb der Glashütte durch CVSL dar, der nur auf der Kristallwarenproduktion beruht habe. 3.5.   Nutzung und Abtretung der Marke Val Saint-Lambert (Maßnahme 4) (42) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass der auf dem zukünftigen EBITDA von VSL beruhende Vergütungsmechanismus f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.