Europäische Union

2005/163/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 470) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0163. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hrleisten. Die Kapazitätsverringerung beträgt den Schätzungen der italienischen Behörden zufolge ca. 45 % im Winter und ca. 24 % im Sommer. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 (Aktenzeichen A/13405/04) haben die italienischen Behörden ferner präzisiert, dass die Verringerung das auf Touristen ausgerichtete Sitzplatzangebot betreffe, da die privatwirtschaftlichen Betreiber vergleichbare Dienste für diese Benutzergruppe anbieten könnten. Im gleichen Schreiben haben die italienischen Behörden sich verpflichtet, für die Verbindungen mit dem Charakter eines gemeinwirtschaftlichen Dienstes eine separate Buchführung vorzunehmen. (156) Was die Verpflichtung angeht, den von Caremar auf der Schnellverkehrsverbindung Neapel–Capri angebotenen Verkehrsdienst vollständig einzustellen, so wird die Kapazitätsverringerung auf den Verbindungen zu den neapolitanischen Inseln auf 65 % im Winter und auf 49 % im Sommer geschätzt. (157) Wie oben (Erwägungsgründe 117—122) erläutert, bietet Caremar auf diesen beiden Verbindungen Verkehrsdienste an, die insgesamt jenen der privatwirtschaftlichen italienischen Gesellschaften entsprechen, die seit langem im Golf von Neapel tätig sind, ohne Ausgleichszahlungen in einem Umfang wie Caremar zu erhalten. (158) Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden auf der Grundlage der eingegangenen Verpflichtungen einerseits für die Einführung eines transparenten Buchführungssystems und andererseits für eine deutliche Verringerung des Marktanteils von Caremar auf den Kabotageverbindungen im Golf von Neapel Sorge tragen werden. Im Lichte dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zusagen der privatwirtschaftlichen Betreiber gegenüber den Behörden der Region Kampanien im Grunde nicht die Form einer Vereinbarung über gemeinwirtschaftliche Dienste mit einer förmlichen Verpflichtung zur Gewährleistung des Betriebs der betreffenden Strecken haben, hält die Kommission die Aufrechterhaltung eines Mindestdienstniveaus auf den besagten Strecken durch die italienischen Behörden zur Gewährleistung der Gebietskontinuität der betreffenden Inselregionen nicht für unverhältnismäßig. Internationale Verbindungen (159) Die internationalen Seeverkehrsverbindungen sind dem Wettbewerb vollständig geöffnet; für sie gilt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs. Deshalb sind die Ausgleichszahlungen, die im Rahmen der Vereinbarungen über gemeinwirtschaftliche Dienste an Adriatica und Saremar geleistet wurden, um die oben (Erwägungsgründe 90—95) beschriebenen internationalen Verbindungen zu gewährleisten, geeignet, sich auf den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb zwischen anderen Betreibern der Gemeinschaft auszuwirken. Die Kommission muss daher prüfen, ob diese Ausgleichszahlungen den Handelsverkehr in einem Ausmaß beeinträchtigt haben, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (160) Gestützt auf die von den italienischen Behörden übermittelten Informationen stellt die Kommission diesbezüglich Folgendes fest: — Der Anteil der von Saremar auf der Strecke zwischen Korsika und Sardinien beförderten Fahrgäste beträgt 4,4 % der Gesamtheit der Fahrgäste auf allen von der Gesellschaft bedienten Strecken und 43 % der insgesamt auf dieser Strecke beförderten Fahrgäste (die anderen 57 % werden vom privatwirtschaftlichen Wettbewerber befördert). Der Marktanteil blieb nach Inkrafttreten der Vereinbarung praktisch unverändert. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten der betreffenden Verbindung (s. Erwägungsgründe 91—93) sowie insbesondere des rein lokalen Interesses und geringen Entwicklungspotenzials ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen an Saremar für den Betrieb dieser Strecke den Handelsverkehr nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt haben, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. — Auf der Strecke Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patrasso hat Adriatica bis 1999, dem letzten Jahr des Betriebs dieser Verbindung, jährlich 140 Fahrten durchgeführt und dabei 10 % der insgesamt auf dieser Strecke reisenden Fahrgäste befördert. 1998 hielt Adriatica auf dieser Strecke einen Anteil von 12 % am Markt der gemischten Verkehrsdienste. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten der betreffenden Verbindung (s. Erwägungsgrund 94) ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen an Adriatica für den Betrieb dieser Strecke den Handelsverkehr nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt haben, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dies gilt nicht für den Zeitraum zwischen Januar 1992 und Juli 1994, während dessen Adriatica sich an einer Absprache mit Wettbewerbern zur Festsetzung der Tarife für Nutzfahrzeuge beteiligt hatte. In diesem Zeitraum kommt die Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe zur Verfälschung durch die Absprache hinzu. Angesichts der Art der betreffenden Verbindungen hat die Absprache in Bezug auf eine bestimmte Tarifklasse wettbewerbsverfälschende Auswirkungen auf die Gesamtheit des Dienstangebots. Im Lichte dieser Erwägungen und ungeachtet der von den italienischen Behörden ins Feld geführten und im Übrigen oben (s. Erwägungsgrund 94 Buchstabe a)) bereits entkräfteten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt hat, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft und auch aus diesem Grund als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden muss. Investitionen nach Maßgabe des Fünfjahresplans und Geschäftsplan (161) In Bezug auf die im Fünfjahresplan vorgesehenen Investitionen hat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens Zweifel hinsichtlich der Modalitäten geäußert, nach denen die Investitionen finanziert werden sollen, die zum Erbringen der gemäß den Vereinbarungen von 1991 subventionierten Dienste erforderlich sind. Die Kommission wollte insbesondere prüfen, in welchem Umfang der Aufwand für die Anschaffung und die Abschreibung der Schiffe bei der Berechnung der jährlichen Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. Außerdem konnte der Umstand, dass den Regionalgesellschaften bis 2008 eine Subvention garantiert wird, die die Abschreibung der Flotte einschließt, als implizite Bürgschaft des italienischen Staates mit der Folge gewertet werden, dass der öffentliche Betreiber das jeder Investition anhaftende wirtschaftliche Risiko nicht tragen muss. (162) In erster Linie muss daran erinnert werden, dass die Regionalgesellschaften durch die Vereinbarungen verpflichtet werden, auf den subventionierten Strecken Schiffe einzusetzen, die weniger als 20 Jahre alt sind und Eigentum der Gesellschaften sein müssen, sofern keine ausdrückliche behördliche Ausnahmegenehmigung vorliegt. Diese Auflage, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung darstellt, hat die Regionalgesellschaften dazu veranlasst, angesichts des Alters der Schiffe, die auf den im ersten Fünfjahresplan 1990—1994 genannten Strecken eingesetzt werden, in den letzten Jahren einen erheblichen Teil ihrer Flotte zu erneuern. Außerdem wird die Art der auf den verschiedenen Strecken von diesen Gesellschaften einzusetzenden Schiffe durch ein Ministerialdekret vorgeschrieben, mit dem die einzelnen Fünfjahrespläne genehmigt oder geändert werden. Jede Neuanschaffung — wie auch jede Veräußerung oder Streichung aus dem Schiffsregister — muss durch ein Ministerialdekret genehmigt werden, das außerdem genau den Dienst festlegt, für den das betreffende Schiff einzusetzen ist. Die von den Regionalgesellschaften vorgenommenen Investitionen müssen danach mit der Entwicklungsstrategie für die von diesen Gesellschaften im betreffenden Fünfjahreszeitraum angebotenen Dienste im Einklang stehen, die im behördlich genehmigten Fünfjahresplan vorgesehen ist. (163) Angesichts dieses ordnungsrechtlichen Rahmens hat die Kommission ermittelt, ob der Aufwand für die Anschaffung neuer Schiffe und die Abschreibung der von den Regionalgesellschaften auf den Strecken mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzten Schiffe in den Fünfjahreszeiträumen 1990—1994 und 1995—1999 einerseits den Vorschriften der italienischen Behörden entsprachen und andererseits bei der Berechnung der jährlichen Ausgleichszahlung angemessen berücksichtigt worden sind. Aus den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass die Indienststellung neuer Schiffe stets mit der Streichung älterer Schiffe aus dem Register einherging, so dass insgesamt kein Kapazitätsanstieg aufgrund der Flottenerneuerung der Regionalgesellschaften festgestellt wurde. (164) Die Anschaffung neuer Schiffe wurde denselben Informationen zufolge teils mit Eigenmitteln der einzelnen Unternehmen, teils durch Bankdarlehen finanziert. Die von den beteiligten Kreditinstituten angewandten Zinssätze entsprachen dabei offenbar den Sätzen, die im gleichen Zeitraum Unternehmen aus anderen Branchen von ähnlicher Größe und mit vergleichbarem Umsatz berechnet wurden (56). Außerdem verfügten die Regionalgesellschaften offensichtlich über keinerlei direkte Garantie der italienischen Behörden in Bezug auf die Rückzahlung dieser Kredite. Zwar gab bereits allein das Bestehen der Vereinbarung mit dem Staat den Investoren die Gewissheit, dass ihre Verbindlichkeiten honoriert würden, während die Regionalgesellschaften so die eigene Flotte modernisieren konnten, ohne die ökonomischen Risiken auf sich zu nehmen, die ein privatwirtschaftlicher Betreiber hätte eingehen müssen. Dieser Vorteil, der als implizite Bürgschaft (57) betrachtet werden und daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen kann, ist jedoch fester Bestandteil der Regelung gemäß der Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 1997 (58) (später ersetzt durch die Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 (59) für die Dauer von 20 Jahren getroffen wurden. Außerdem wurden die von den Regionalgesellschaften im Rahmen der Vereinbarungen über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen neu angeschafften Schiffe wie gesagt ausschließlich für die in den Fünfjahresplänen vorgesehenen Linienverkehrsdienste eingesetzt. Deshalb kann dieser Vorteil, der wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung über gemeinwirtschaftliche Dienste ist, unter die Ausnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag fallen. (165) Im Hinblick auf die Abschreibung der Schiffe, die die Regionalgesellschaften auf den im Fünfjahresplan vorgesehenen Strecken einsetzen, stellt die Kommission fest, dass diese zu den Kostenelementen zählen, die nach Artikel 5 der Vereinbarung in die Berechnung der jährlichen Ausgleichszahlung eingehen. Die Abschreibung erfolgt linear über einen Zeitraum von 20 Jahren; davon ausgenommen sind Höchstgeschwindigkeitsschiffe, deren Abschreibungsdauer auf 15 Jahre begrenzt ist. Da die Abschreibung der Schiffe, die eingesetzt werden, um die Verbindungen zu gewährleisten, deren öffentliches Interesse von den italienischen Behörden anerkannt wurde, nach den in der Vereinbarung vorgesehenen Kriterien berechnet wird, und da die Prüfung der analytischen Buchhaltung für diese Strecken in den beiden untersuchten Fünfjahreszeiträumen keine Anhaltspunkte für eine daraus herrührende Überkompensation ergeben hat, ist die Kommission der Ansicht, dass der durch die Vereinbarung geschaffene Mechanismus zur Berücksichtigung der Abschreibung der Schiffe bei der Berechnung der jährlichen Ausgleichszahlung nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag genehmigt werden kann. Es wird nämlich vorausgesetzt, dass für die Erbringung der Dienste von allgemeinem Interesse Schiffe eingesetzt werden, deren Art und Kapazität behördlich vorgeschrieben sind; daher kann deren Abschreibung in die Ermittlung der jährlichen Ausgleichszahlung einfließen, sofern die betreffenden Schiffe vom Unternehmen zu normalen Marktbedingungen angeschafft wurden, um den ihnen auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, und ausschließlich im Linienverkehr auf den in der Vereinbarung vorgesehenen Strecken eingesetzt werden. Die Kommission weist darauf hin, dass im Fall der Regionalgesellschaften alle betreffenden Schiffe ausschließlich für den Verkehr auf Strecken von anerkanntem allgemeinem Interesse eingesetzt werden und dass daher deren Abschreibung bei der Berechnung der jährlichen Ausgleichszahlung vollständig berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt für die Investitionen, die notwendig sind, um die von den italienischen Behörden im Fünfjahreszeitraum 2000—2004 vorgesehenen Dienste erbringen zu können, deren Art und Kapazität den Verpflichtungen entsprechen, die diese Behörden in Bezug auf diese Dienste eingegangen sind. (166) In Bezug auf die im Geschäftsplan für den Zeitraum 1999—2002 vorgesehenen zusätzlichen Investitionen ist daran zu erinnern, dass die Umsetzung dieses Plans infolge der Einleitung des Verfahrens ausgesetzt wurde. Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (167) Nach stetiger Rechtsprechung ergibt sich aus Sinn und Zweck des EG-Vertrags, dass das in Artikel 88 vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das mit besonderen Vorschriften des Vertrags in Widerspruch steht. Deshalb kann die Kommission eine staatliche Beihilfe, die in Anbetracht bestimmter Modalitäten ihrer Gewährung zu anderen Vorschriften des Vertrags in Widerspruch steht, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären (60). Die Kommission muss insbesondere dann auf Kohärenz zwischen den Artikeln 87 und 88 und anderen Vertragsbestimmungen achten, wenn die anderen Vorschriften wie in diesem Fall auf das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt ausgerichtet sind. Bei einer Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt kann die Kommission nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt durch einzelne Wirtschaftsakteure nicht außer Acht lassen (61). (168) Wie bereits ausgeführt war Adriatica zwischen Januar 1992 und Juli 1994 unter Verstoß gegen Artikel 81 an einer Absprache mit Wettbewerbern zur Festsetzung der Tarife für Nutzfahrzeuge auf der Strecke Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patrasso beteiligt (62) — in einem Zeitraum, während dessen das Unternehmen Beihilfen zur Gewährleistung dieser Verbindung erhielt. Wie bereits festgestellt wurde, führte diese Absprache zu einer Verfälschung des Wettbewerbs in Bezug auf die Gesamtheit des Dienstangebots. Unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem festgestellten Verstoß und den erhaltenen Beihilfen, angesichts der kumulierten Wettbewerbsverzerrung durch diese beiden Elemente und ungeachtet der von den italienischen Behörden ins Feld geführten und im Übrigen oben (s. Erwägungsgrund 94 Buchstabe a)) bereits entkräfteten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die fraglichen Beihilfen auch aus diesem Grund als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden müssen. Künftige Anwendung des Ausgleichsmechanismus (169) Die Kommission stellt fest, dass das derzeit geltende System der Ausgleichszahlungen bis 2008 angewandt werden soll. Danach soll die Leistung von Ausgleichszahlungen für erbrachte Dienste davon abhängen, ob die aus der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 erwachsenden Verpflichtungen (63) erfüllt und die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf öffentliche Ausschreibungen und die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden. (170) Die Kommission hält es für notwendig, für den verbleibenden Zeitraum der Anwendung des bestehenden Mechanismus zwei Bedingungen zu stellen, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten und Überprüfungen zu erleichtern. Die Kommission hält es einerseits für erforderlich, dass alle Regionalgesellschaften im Zeitraum 2004—2008 für die gemeinwirtschaftlichen Geschäftstätigkeiten auf jeder der betreffenden Strecken eine separate Buchführung vornehmen. Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden in Bezug auf Caremar durch Schreiben vom 17. Februar 2004 (Aktenzeichen A/13405/04) eine entsprechende Verpflichtung eingegangen sind. Andererseits ist jede dauerhafte teilweise oder vollständige Änderung des Dienstangebots von Adriatica, Siremar, Saremar, Toremar und Caremar, die mit einer Erhöhung der Beihilfe einhergeht, im Voraus der Kommission zu notifizieren. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (171) Die Kommission stellt angesichts obiger Erwägungen fest, dass keine Zweifel an der Vereinbarkeit der den Regionalgesellschaften seit Januar 1992 im Rahmen der Vereinbarungen von 1991 gezahlten staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt mehr bestehen. Diese Feststellung gilt allerdings nicht für die Beihilfen, die der Gesellschaft Adriatica im Zeitraum zwischen Januar 1992 und Juli 1994 für die Verbindung Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patrasso gezahlt wurden, welche aus drei Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, wovon jeder einzelne diese Schlussfolgerung hinreichend stützt: Erstens wird dadurch nicht einer tatsächlichen Notwendigkeit gemeinwirtschaftlicher Dienste abgeholfen, zweitens beeinträchtigen sie die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft, und drittens sind sie eng mit einer nach Artikel 81 EG-Vertrag verbotenen Absprache verknüpft. Nach gängiger Praxis und in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 müssen diese Beihilfen zurückgefordert werden, es sei denn, dies würde gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Nach Auffassung der Kommission steht im vorliegenden Fall kein Grundsatz einer Rückforderung der Beihilfen entgegen; die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass die Gesellschaft Adriatica nicht annehmen konnte. während des Zeitraums der Beteiligung an einer Absprache mit ihren Wettbewerbern, in den Genuss der fraglichen Beihilfen zu kommen. Etwaige Schwierigkeiten infolge des Wiedereinzugs der Beihilfen sind nicht außergewöhnlicher Art. Deshalb muss Italien alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. (172) Diese Entscheidung berührt lediglich die Aspekte, die die staatlichen Beihilfen betreffen, und präjudiziert nicht die Anwendung anderer Vertragsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf öffentliche Ausschreibungen und die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 sind die von Italien an Adriatica vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2000 als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2)   Die Beihilfen, die Adriatica im Zeitraum zwischen Januar 1992 und Juli 1994 für die Verbindung Brindisi–Korfu–Igoumenitsa–Patrasso gezahlt wurden, sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (3)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 2 genannten rechtswidrig gewährten Beihilfen von der Gesellschaft Adriatica zurückzufordern. Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im italienischen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und wirksame Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen sind für den Zeitraum zwischen ihrer Bereitstellung und der Erstattung zu verzinsen. Die Zinsen samt Zinseszinsen werden auf Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet, entsprechend der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Sätze. (4)   Ab 1. Januar 2004 ist über alle Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die der italienische Staat der Gesellschaft Adriatica auferlegt, für jede einzelne der betreffenden Strecken separat Buch zu führen. Artikel 2 (1)   Die von Italien seit 1. Januar 1992 als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste an Siremar, Saremar und Toremar gezahlten Beihilfen sind gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2)   Ab 1. Januar 2004 wird über alle Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die der italienische Staat den Gesellschaften Siremar, Saremar und Toremar auferlegt, für jede einzelne der betreffenden Strecken separat Buch geführt. Artikel 3 (1)   Die von Italien seit 1. Januar 1992 als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Dienste an Caremar gezahlten Beihilfen sind gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2)   Italien verpflichtet sich spätestens am 1. September 2004, a) die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Caremar für die Erbringungvon Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehrsdiensten auf der Strecke Neapel–Capri einzustellen; b) eine Verringerung des Kapazitätsangebots im Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehr auf der Strecke Neapel–Procida–Ischia von 1 142 260 auf 633 200 Plätze im Winter und von 683 200 auf 520 400 Plätze im Sommer zu veranlassen; c) die der Gesellschaft Caremar für die Erbringung von Hochgeschwindigkeits-Linienpersonenverkehrsdiensten auf der Strecke Neapel–Procida–Ischia gewährten Beihilfen auf den Ausgleich des Nettobetriebsdefizits zu begrenzen; d) eine separate Buchführung über alle Geschäftstätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die der italienische Staat Caremar auferlegt, für jede einzelne der betreffenden Strecken zu veranlassen. Artikel 4 Die in Artikel 3 genannten Verpflichtungen zur Kapazitätsverringerung werden in das Interministerialdekret zur Anpassung des Fünfjahresplans der Regionalgesellschaften für den Zeitraum 2005—2008 aufgenommen. Artikel 5 Jede dauerhafte teilweise oder vollständige Änderung des Dienstangebots von Adriatica, Siremar, Saremar, Toremar und Caremar, die mit einer Erhöhung der Beihilfe einhergeht, ist der Kommission im Voraus zu notifizieren. Artikel 6 Italien setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. März 2004 Für die Kommission Loyola DE PALACIO Vizepräsidentin (1)   ABl. C 306 vom 23.10.1999, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Rechtssache C-400/99, zur Hauptsache noch anhängig. Mit Urteil vom 9. Oktober 2001 (Slg. I, S. 7303) hat der Gerichtshof die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage Italiens zurückgewiesen. (4)  Anhängige Rechtssache T-246/99. (5)   ABl. L 318 vom 4.12.2001, S. 9. (6)  Diese Verkehrsdienste gingen am 1. Februar 2001 von Tirrenia di Navigazione auf Adriatica über. (7)  Siehe Fußnote 2. (8)  Von den 596 943 Fahrgästen, die Adriatica im Laufe des Jahres 2000 befördert hat, reisten 397 146 auf den Strecken der mittleren und südlichen Adria (davon 334 639 zwischen Italien und Albanien) und 161 024 auf den Verbindungen zu den Inseln des Tremiti-Archipels. (9)  Von den 779 223 laufenden Metern an Gütern, die Adriatica im Laufe des Jahres 2000 befördert hat, entfallen 306 124 auf die Strecken der mittleren und südlichen Adria (davon 235 542 auf die Strecke zwischen Italien und Albanien) und 473 099 auf die Verbindungen nach Sizilien. (10)  Diese Strecke kann der von den Wettbewerbern bedienten Strecke Genua–Palermo gleichgesetzt werden, da die Häfen von Palermo und Termini Imerese, die nur wenige Kilometer auseinander liegen, als Alternativen zueinander betrachtet werden können. (11)  Auf den vier Linienstrecken der Gesellschaft erfolgt zwischen 6 Uhr und 22 Uhr durchschnittlich eine Abfahrt stündlich. (12) 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.