Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2559) Text von Bedeutung für den EWR

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wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, den sie zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätten. (112) Die Ergebnisse des Vergleichs mit den Marktpreisen, die das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils beweisen, werden durch die Stellungnahme der CRE zum Entwurf des Erlasses vom 10. August 2006 über die Strompreise untermauert. In dieser Stellungnahme teilte die CRE mit, dass der Energieanteil der Standardtarife nicht immer die tatsächlichen Energiekosten widerspiegle und insbesondere bei bestimmten Kunden, für welche die grünen und gelben Tarife gelten würden, marginal oder sogar negativ sei (33). (113) Zudem teilte die CRE in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2009 zum Entwurf des Dekrets über die regulierten Stromtarife mit, dass die Nichtberücksichtigung der TURPE (Kosten für die Strombeförderung und die Nutzung des Netzes) in den regulierten Stromtarifen bis dato automatisch zu Kostenunterdeckungen geführt habe, d. h. zu Situationen, in denen der Energieanteil eines Tarifs, der erhalten wird, indem man die geltenden TURPE und die Vermarktungskosten von diesen integrierten Tarifen abzieht, erheblich geringer sei als der Erzeugungsanteil, mit dem die Erzeugungskosten gedeckt werden könnten. (114) So teilt die CRE in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2009 über die Stromtarife mit, dass mit den seit August 2008 geltenden Tarifen bei 220 000 Verbrauchsstätten, von denen ein Teil die gelben oder grünen Tarife nutzt und die einen Verbrauch von 2 200 GWh darstellen, mit einem impliziten Energieanteil von weniger als 20 EUR/MWh eine starke Kostenunterdeckung vorliegt. Bei den Verbrauchsstätten, die hauptsächlich im Sommer Strom verbrauchen und von denen alle die gelben und grünen Tarife nutzen, liegt bei 22 000 Verbrauchsstätten (Verbrauch 1 200 GWh) eine starke Kostenunterdeckung vor; bei 7 500 Verbrauchsstätten ist der Energieanteil negativ. (115) Durch die Tarifänderung im August 2009 konnten die starken Unterdeckungen zahlen- und volumenmäßig um 82 % gesenkt werden, so dass nur noch 1 500 Verbrauchsstätten eine starke Kostenunterdeckung aufweisen. Durch die Tarifänderung im August 2010 konnten die starken Kostenunterdeckungen fast vollständig ausgemerzt werden; betroffen waren nur noch 300 Verbrauchsstätten. (116) Die Berechnungen der CRE zeigen das Vorliegen eines ganz erheblichen Wettbewerbsvorteils für die Unternehmen auf, die Tarife mit möglichen Versorgungsunterbrechungen oder Sommertarife nutzen. Keine der Verbrauchsstätten, die die gelben und grünen Tarifen nutzen, bei denen der Energieanteil unter 20 EUR/MWh liegt, wäre ganz offensichtlich in der Lage, unter marktüblichen Bedingungen einen gleichwertigen Tarif zu erhalten. Dies zeigt nochmals, dass die Standardtarife einen Vorteil für eine beträchtliche Zahl von Unternehmen darstellen können. (117) Nach der von Poweo eingereichten Klage auf Nichterklärung des Erlasses vom 12. August 2008 über den Strompreis erkannte der Conseil d'Etat in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2010, dass die auf dem Erlass vom 13. August 2007 beruhenden gelben und grünen Tarife nicht ausreichten, um die durchschnittlichen Gesamtkosten von EDF zu decken, und gab den zuständigen Ministern auf, einen neuen Erlass zu verabschieden. (118) Die französischen Behörden machen geltend, dass die etwaige Differenz zwischen der Höhe der regulierten Tarife und den an den Strombörsen, insbesondere Powernext, festgestellten Preisen ganz eindeutig konjunkturabhängig sei. Aus den einzelnen Stellungnahmen der CRE zu den regulierten Tarifen für die Jahre nach der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission geht hervor, dass dem nicht so war. (119) Frankreich ergänzt, dass der Verweis auf die Preise der Strombörsen irrelevant sei, da die Unternehmen den überwiegenden Anteil des Stroms außerbörslich beziehen würden und die an der Börse Powernext festgestellten Preise nicht durch wirtschaftliche Grundlagen gerechtfertigt seien, die die tatsächlichen Transaktionen zwischen Stromkäufern und -erzeugern bestimmen würden. Die Kommission stellt im Gegenteil fest, dass die Anbieter bei der Gestaltung ihrer Angebote zu Marktpreisen die Strompreise von Powernext zugrunde legen. (120) Die Tatsache, dass sich eine große Mehrheit der zugelassenen Kunden entschieden hat, die Standardtarife beizubehalten oder die grünen und gelben Rückkehrtarife in Anspruch zu nehmen, ist von entscheidender Bedeutung. So teilte die CRE mit, dass am 30. Juni 2011, als der Rückkehrtarif abgeschafft wurde, von insgesamt 4 907 000 Nichthaushaltskunden 4 202 000 zum Standardtarif und 7 220 zum Rückkehrtarif Strom bezogen. Bezogen auf den Jahresverbrauch machten die Standardtarife 161 TWh (d. h. 54,6 % des Verbrauchs der Nichthaushaltskunden) und der Rückkehrtarif 75 TWh (25,4 %) aus. Vier Jahre nach der Öffnung des gesamten Marktes für den Wettbewerb beträgt somit der Marktanteil der Angebote zum frei ausgehandelten Tarif gerade einmal 20 %. (121) Diese Analyse wird durch die von den alternativen Anbietern in ihren Stellungnahmen übermittelten Zahlen bestätigt. So teilte Electrabel mit, dass sich 90,4 % ihrer Kunden, die zuvor auf dem freien Markt Strom bezogen, entschiedenen hätten, den Rückkehrtarif in Anspruch zu nehmen. Nach Angaben von Electrabel hat der Vorteil für den Kunden über die gesamte Gültigkeitsdauer des Rückkehrtarifs durchschnittlich 11 EUR je MWh betragen. Das Unternehmen Poweo teilt mit, dass ihm aufgrund seiner Beschaffungs- und Vermarktungskosten im Jahr 2007 ein Verlust von durchschnittlich 33 bis 34 EUR/MWh bei einem Kunden mit dem gelben Tarif und von durchschnittlich 26,6 EUR/MWh bei einem Kunden mit dem grünen Tarif entstanden sei. (122) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass bei den Kunden, die die Standardtarife und die grünen und gelben Rückkehrtarife nutzen, ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt. (123) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss festgestellt werden, ob bei den Maßnahmen staatliche Mittel zugunsten der Begünstigten eingesetzt werden und ob dies, vor allem wenn es sich um Mittel öffentlicher Unternehmen handelt, aufgrund von Entscheidungen geschieht, die vom Staat getroffen wurden oder dem Staat zurechenbar sind. (124) Im vorliegenden Fall ist die Zurechenbarkeit zum Staat offensichtlich, weil sowohl der Mechanismus der Standardtarife als auch der der Rückkehrtarife mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt wurden, die vom französischen Staat erlassen worden sind. Zudem wird die Höhe der Tarife für jede der Tarifkategorien per Ministerialerlass festgelegt. Es handelt sich demzufolge um staatliche Beschlüsse, auf welche die für die Umsetzung zuständigen Unternehmen keinen Einfluss haben. (125) Die Standardtarife werden aus den Mitteln von EDF und der lokalen Verteilerunternehmen finanziert, die ihren Kunden Strom zu einem Preis verkaufen, der unter dem Preis liegt, der sich bei freiem Spiel der Marktkräfte ergeben hätte. Zu prüfen ist, ob ihre Mittel als staatliche Mittel angesehen werden können. (126) Der Staat hält den größten Anteil des Kapitals von EDF. Mit Stand vom 31. Dezember 2010 gehörten ihm 84,48 %. EDF wird demzufolge vom Staat kontrolliert. Es handelt sich um ein öffentliches Unternehmen, und seine Mittel sind daher staatliche Mittel. Wenn ein Verbraucher, der den Tarif nutzt, von EDF beliefert wird, ist EDF aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates verpflichtet, Strom zu einem Preis zu liefern, der unter dem Preis liegt, der auf dem Markt gelten würde, womit staatlich kontrollierte Mittel von EDF eingesetzt werden. (127) Unter den nicht angefochtenen Punkten der Einleitungsentscheidung wird angegeben, dass es insgesamt 168 lokale Verteilerunternehmen gibt. 144 von ihnen sind Regiebetriebe (régies) oder gemischtwirtschaftliche Gesellschaften (sociétés d'économie mixte). Regiebetriebe sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die vollständig von Gebietskörperschaften (beispielsweise Gemeindeverwaltungen) kontrolliert werden. Gemischtwirtschaftliche Gesellschaften sind Aktiengesellschaften, an deren Kapital der Staat eine Mehrheitsbeteiligung hält, so dass ihre Mittel staatliche Mittel sind. Diese lokalen Verteilerunternehmen werden somit direkt vom Staat kontrolliert. Eines der lokalen Verteilerunternehmen ist ein EPIC (Etablissement Public à caractère Industriel et Commercial, öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen). Die EPIC sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die vollständig im Staatsbesitz sind, so dass ihre Mittel staatliche Mittel sind. (128) Andere lokale Verteilerunternehmen wie Electricité de Strasbourg sind Aktiengesellschaften, an denen EDF und/oder kommunale Behörden gemeinsam eine Mehrheitsbeteiligung halten. Diese Gesellschaften werden somit ebenfalls vom Staat kontrolliert. (129) Eine kleine Minderheit der lokalen Verteilerunternehmen schließlich (20 von 168) ist als Genossenschaft (coopérative) oder landwirtschaftliche Elektrizitätsgesellschaft von allgemeinem Interesse (société d'intérêt collectif agricole d'électricité) organisiert; bei diesen Formen ist es schwieriger festzustellen, ob der Staat die Kontrolle ausübt. (130) In Anbetracht dessen, dass EDF allein den Löwenanteil (rund 95 %) der von den Standardtarifen betroffenen Stromgesamtmenge liefert und eine sehr große Mehrheit der übrigen Verteilerunternehmen ebenfalls vom Staat kontrolliert wird, stellt die Kommission fest, dass darauf geschlossen werden kann, dass es sich bei den betroffenen Summen zumindest fast vollständig um staatliche Mittel handelt. (131) Die lokalen Verteilerunternehmen beziehen den Strom, den sie zu Standardtarifen liefern, meistens bei EDF über ein ebenfalls staatlich reguliertes System der „Tarife für die Abgabe von Strom an nicht-staatliche Verteiler“ (tarifs de cession de l'électricité aux distributeurs non nationalisés). Aufgrund dieses Systems ist EDF verpflichtet, an die lokalen Verteilerunternehmen die Strommenge, die diese benötigen, um ihren Lieferverpflichtungen im Rahmen der Standardtarife nachzukommen, zu einem Preis zu liefern, der es ihnen ermöglicht, den Strom ohne Verluste zum Standardtarif zu verkaufen. Die Tarife, die sie anbieten, werden somit aus Mitteln von EDF finanziert. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass letzten Endes alle am System der Standardtarife beteiligten Mittel aus öffentlichen Unternehmen kommen. (132) Die Kommission schließt sich der Ansicht der französischen Behörden nicht an, dass die Rückkehrtarife keine Verwendung von Haushalts- oder Steuermitteln beinhalteten und EDF nicht daran gehindert hätten, positive Gewinne zu erwirtschaften und dass die Standard- und Rückkehrtarife (die direkt auf den Standardtarifen beruhen), die die Grundlagen des Strommarktes und die Kosten des Kraftwerksparks von EDF widerspiegelten, einen angemessen hohen Stromverkaufspreis darstellen würden und daher nicht als Gewinneinbuße für EDF betrachtet werden könnten. Es ist offenkundig, dass sich die Preise von EDF gegenüber den Kunden, die diese Tarife nutzen, ohne die Standardtarife an die seit 2004 auf dem Markt beobachteten höheren Preise angeglichen hätten, so dass die Gewinneinbußen von EDF und die der lokalen Verteilerunternehmen entgangene Einnahmen des französischen Staates oder der Behörden, über die die Kontrolle ausgeübt wird, darstellen. (133) Die Standardtarife werden somit aus staatlichen Mitteln finanziert und sind dem Staat zurechenbar. (134) Wie in den Erwägungsgründen 35 und 36 ausgeführt, werden die Rückkehrtarife über zwei vom Staat auferlegte Abgaben finanziert. (135) In Anwendung der ständigen Praxis der Kommission (34), mit der sie der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt (35), stellen Einnahmen aus dieser Art von Abgaben staatliche Mittel dar, wenn die folgenden drei kumulativen Bedingungen erfüllt sind: a) die Abgaben müssen vom Staat auferlegt worden sein, was hier der Fall ist, da die beiden Abgaben mit dem Gesetz Nr. 2000-108 auferlegt wurden; b) die Einnahmen aus den Abgaben müssen an eine vom Staat benannte Körperschaft gezahlt werden; im vorliegenden Fall handelt es sich um die Caisse des dépôts et consignations; c) die Einnahmen aus den Abgaben müssen zugunsten bestimmter Unternehmen nach vom Staat vorgegebenen Regeln verwendet werden, was hier ebenfalls zutrifft, da die Einnahmen aus den Abgaben in Anwendung des Gesetzes Nr. 2000-108 letzten Endes zugunsten der vom Staat festgelegten Verbrauchergruppen in einem ebenfalls von ihm festgelegten Maße verwendet werden. (136) Nach der Rechtsprechung Preussen Elektra, auf die sich die französischen Behörden berufen, musste die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis im Bereich der Strompreise das Vorliegen von staatlich auferlegten Abgaben in staatlich vorgegebener Höhe prüfen, mit denen die Einführung dieser Tarife finanziert wurde. Je nachdem, ob die Mittel über eine staatliche Kontrollstelle flossen oder nicht, konnte die Kommission in einigen Fällen auf das Vorliegen staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (36) oder im Gegenteil auf das Nichtvorliegen solcher Mittel schließen, weil die betreffenden Summen weder über einen eingerichteten Fonds flossen noch vom Staat verwaltet wurden (37). (137) Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission jedoch angesichts ihrer bisherigen Entscheidungspraxis die Auffassung, dass der Mechanismus der Rückkehrtarife, dessen Regeln vom Staat vorgegeben wurden, eng mit der Verwendung staatlicher Mittel verknüpft ist. Der CSPE kann im Grunde einer vom Staat festgelegten Steuer gleichgesetzt werden, die unter der Kontrolle des Regulierers über die Caisse des dépôts et consignations, eine öffentliche Einrichtung, fließt. (138) Die Rückkehrtarife werden demzufolge aus staatlichen Mitteln finanziert. (139) Bei den Standard- und Rückkehrtarifen handelt es sich um Beihilferegelungen, die für alle Wirtschaftszweige in Frankreich gelten, sofern sie Strom verbrauchen. Tausende von Unternehmen aus Industrie- und Dienstleistungssektoren, die diese Tarife in Anspruch nehmen, sind auf vollständig liberalisierten Märkten innerhalb des Binnenmarkts tätig, auf denen keine ausschließlichen Rechte oder Beschränkungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten gelten. (140) Wie bereits in den Entscheidungen über die Einleitung und Ausweitung des Verfahrens betont, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen der in Rede stehenden Regelungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten offenkundig sind, da in den Wirtschaftszweigen, in denen die diese Tarife nutzenden Kunden tätig sind, Handel zwischen Mitgliedstaaten betrieben wird. (141) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass es sich bei den grünen und gelben Standardtarifen und den grünen und gelben Rückkehrtarifen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die diese Tarife in Anspruch nehmenden Wirtschaftsteilnehmer handelt. VII.   RECHTMÄSSIGKEIT UND EINSTUFUNG ALS NEUE BEIHILFE (142) Keines der beiden verfahrensgegenständlichen Tarifsysteme wurde gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV vor seiner Einführung bei der Kommission angemeldet. (143) Obwohl die regulierten Standardtarife 1945 — und somit vor dem EG-Vertrag — gleichzeitig mit der Gründung von EDF eingeführt wurden und während des gesamten Zeitraums des Strommonopols in Frankreich galten, handelt es sich dennoch um neue Beihilfen und nicht um bestehende Beihilfen aus der Zeit vor den Verträgen. Denn die spezifischen Beschlüsse zur Änderung der absoluten und relativen Höhe der Standardtarife in Bezug auf andere Tarife werden jährlich gefasst. Zudem weisen die jährlichen Beschlüsse zur Festsetzung ihrer Höhe einen gewissen Ermessenscharakter auf und werden nicht in Anwendung von Regeln, die vor dem EG-Vertrag galten, gefasst. Denn obwohl die in Erwägungsgrund 21 dargelegten allgemeinen Grundsätze zur Festsetzung der regulierten Tarife in Rechts- und Verwaltungsvorschriften verankert sind, die in jedem Fall nach Inkrafttreten des EG-Vertrags erlassen wurden, zeigen die in den Erwägungsgründen 112 bis 114 genannten Stellungnahmen der CRE sehr wohl, dass die jährlichen Beschlüsse zur Festsetzung der Höhe der Tarife nicht unbedingt einer Logik zur Deckung der Stromlieferkosten folgten. (144) Die beiden verfahrensgegenständlichen Tarifsysteme wurden unangemeldet eingeführt und sind demzufolge rechtswidrig. VIII.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN — VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (145) Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens fest, dass Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a, b und d von Artikel 107 AEUV im vorliegenden Fall nicht greifen. (146) Die Kommission vertrat zudem weiterhin die Auffassung, dass Artikel 106 Absatz 2 AEUV über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entgegen den Behauptungen einiger Beteiligter nicht anwendbar ist. Denn nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (38) sind etwaige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf Elektrizitätsunternehmen beschränkt. Im vorliegenden Fall sind die Beihilfeempfänger nicht die Elektrizitätsunternehmen, sondern deren Kunden, die keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. (147) Die einzige Grundlage für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfen mit dem Binnenmarkt könnte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sein, der vorsieht: „Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: […] Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft […]“. (148) In ihren Entscheidungen über die Einleitung und Ausweitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Beihilfen angesichts der Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen über die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht genehmigt werden konnten. Die hier untersuchten Beihilfemaßnahmen betreffen regulierte Tarife, die in der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission beispiellos sind. Sie gelten für Tausende von Unternehmen und sind staatlichen Beihilfen in einem bislang einzigartigen Ausmaß gleichzusetzen, die mit den aus der bisherigen Entscheidungspraxis abgeleiteten oder in spezifischen Instrumenten oder Rahmenregelungen konsolidierten Regeln nicht zu fassen sind. In Bereichen, die nicht unter die einzelnen Instrumente zur Regelung der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfen fallen, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beihilfe die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt. (149) Unter diesen Umständen ist — im Übrigen angesichts der von Frankreich im Zuge dieses Verfahrens gemachten Zusagen — zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen staatlichen Beihilfen einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienen, ob sie notwendig sind, um ein Marktversagen zu beheben, und ob sie diesem Zweck angemessen sind und die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. (150) Die Vollendung der Liberalisierung der Strommärkte ist ein Ziel von gemeinsamem Interesse, das von den Einrichtungen der Union in ihren jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten unterstrichen wurde. (151) Die Kommission erkannte auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV die Rechtmäßigkeit zeitlich beschränkter staatlicher Beihilfen an, mit denen eine tatsächliche Vollendung der Liberalisierung des Strommarktes bezweckt oder bewirkt wird, wenn dies durch die Marktkräfte allein nicht erreicht werden kann, und dies auch dann, wenn diese Maßnahmen etablierte Betreiber betreffen, die auf ihrem nationalen Markt eine privilegierte Stellung genießen (39). Zu prüfen ist daher, ob die in Rede stehenden Beihilfen zur Vollendung der Liberalisierung, deren Endempfänger die Stromverbraucher sein müssen, beitragen können. (152) Die französischen Behörden sagten am 12. Januar 2012 zu, die regulierten Tarife 2015 abzuschaffen, während die Rückkehrtarife bereits im Juli 2011 abgeschafft wurden. Aufgrund ihrer nunmehr zeitlichen Beschränkung und des Übergangscharakters kann die staatliche Beihilfe einen schrittweisen Übergang zu einem wirklich wettbewerbsorientierten Markt unter Bedingungen, die angesichts der in Frankreich vor der Liberalisierung vorherrschenden Situation annehmbar sind, erleichtern und zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen. (153) Die regulierten Tarife wurden während des gesamten Zeitraums des Monopols auf die Erzeugung, Beförderung und Verteilung von Strom in Frankreich angewandt. Die bestehenden und nach der vollständigen Liberalisierung des Strommarktes am 1. Januar 2004 für gewerbliche Kunden und am 1. Januar 2007 für alle Kunden beibehaltenen Tarife dienten dem Schutz der Verbraucher, die mit der beherrschenden Stellung eines einzigen Anbieters konfrontiert waren. Auch wenn sie ein nach und nach abgeschafftes Erbe aus der Monopolzeit von EDF in Frankreich sind, wird mit den regulierten Tarifen von ihrer Struktur und Höhe her das Ziel verfolgt, zu vermeiden, dass ein Betreiber wie EDF, der auch lange Zeit nach der Liberalisierung noch einen beträchtlichen Marktanteil innehaben kann, durch überhöhte Preise außergewöhnlich hohe Gewinne erwirtschaftet. Dass die französischen Behörden einer missbräuchlichen Preisgestaltung von EDF vorgebeugt haben, kam den französischen Stromverbrauchern zugute. (154) Denn aufgrund der in den Erwägungsgründen 48 bis 52 dargelegten besonderen Struktur des französischen Marktes hatte EDF bei der Liberalisierung ein Quasi-Monopol und somit völlige Freiheit, die Einzelhandelspreise auf dem französischen Strommarkt festzusetzen. Eine Beschränkung der Preisfestsetzungsfreiheit durch die Beibehaltung der bis dahin bestehenden regulatorischen Instrumente kann aufgrund der Situation und Merkmale des französischen Marktes gerechtfertigt sein. (155) In Anbetracht des Ausmaßes und der Einzigartigkeit der Wettbewerbsvorteile, die diesem Unternehmen aus dem Betrieb seines Kernkraftwerksparks erwuchsen und erwachsen und die in den Erwägungsgründen 48 bis 50 ausführlicher dargelegt wurden, hätte man vergeblich darauf gehofft, dass allein aufgrund des Markteintritts neuer Anbieter optimale Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Erbringung von Stromlieferdienstleistungen geschaffen werden. Eine nachträgliche Kontrolle eines möglichen missbräuchlichen Preisgebarens allein ohne weitere strukturelle Maßnahmen hätte nicht genügt, um ein optimales Funktionieren des Marktes, auch durch den Markteintritt neuer Wettbewerber, sicherzustellen. Die absolute Freiheit bei der Preisgestaltung hätte im Gegenteil zum Fortbestand der besonderen Situation von EDF geführt, die über ausreichende Finanzmittel verfügt hätte, um ihre Wettbewerber von Markt zu drängen oder einen Vorteil aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht hätte, ihre Produktionsmittel in Frankreich sowie im Binnenmarkt zu steigern und zu diversifizieren. (156) Im Übrigen muss dieses Marktversagen auch aus Sicht der Beihilfeempfänger geprüft werden. Zahlreiche Unternehmen und insbesondere die größten Verbraucher trafen ihre Entscheidungen über Investitionen in Großanlagen auf der Grundlage der voraussichtlichen Strompreise in Verbindung mit regulierten Tarifen, die im Wesentlichen die Durchschnittskosten der Kernkraftwerke widerspiegelten und nicht die schwankenden, vom Preis fossiler Brennstoffe oder vom CO2-Ausstoß abhängigen Preise, die inzwischen einen maßgeblichen Anteil an der Preisbildung auf freien Markt haben. Ein abrupter Übergang von einem Preissystem zum anderen, der zudem im Schnitt eine deutliche Preissteigerung mit sich gebracht hätte, hätte somit zahlreiche Unternehmen, deren in energieint

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.