Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2559) Text von Bedeutung für den EWR

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ensive Anlagen investiertes Kapital kurzfristig kaum flexibel ist, in Schwierigkeiten gebracht. Ein zeitlich klar begrenzter Übergangszeitraum erscheint daher geeignet. (157) Die auf den verfahrensgegenständlichen Tarifen beruhende Beihilfe kann daher in diesem besonderen Fall als zur Behebung eines Marktversagens notwendig angesehen werden. Die Vorteile der Angebotsdiversifikation im Zusammenhang mit der Reform des Strommarktes in Frankreich, der der Tätigkeit der Beihilfeempfänger nachgelagert ist, würden eine Anpassung des produktiven Kapitals dieser Beihilfeempfänger an Marktpreissignale, die durch die beherrschende Stellung von EDF weniger stark verfälscht werden, ermöglichen und dadurch die Voraussetzungen für die Entwicklung der Wirtschaftszweige, in denen sie tätig sind, verbessern und dem Ziel von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gerecht werden. (158) Auf derselben Rechtsgrundlage können unter bestimmten Bedingungen, insbesondere der zeitlichen Befristung, Betriebsbeihilfen, die die laufenden Energiekosten der Beihilfeempfänger ohne Gegenleistung oder tatsächlichen Anreizeffekt verringern, im Fall der Ermäßigung der auf den Energiekosten lasten Steuern als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn es ohne die Beihilfe zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten der betroffenen Wirtschaftszweige kommen würde (40). (159) Sowohl im System der Standardtarife als auch bei den Rückkehrtarifen kam es seit dem in diesem Verfahren betrachteten Zeitraum fortwährend zu Preissteigerungen, auch als die Marktpreise von 2009 an sanken. Wie die in den Erwägungsgründen 113 und 114 angeführten Beschlüsse der CRE zeigen, hat diese allgemeine Aufwärtsbewegung der Preise seit 2009 verstärkt dazu geführt, dass die Zahl der Verbrauchsstätten, denen in Bezug auf die Marktpreise die größten Vorteile verschafft wurden, zurückgegangen ist. (160) Gemäß dem Briefwechsel vom 15. September 2009 wird sich dieser Übergang schrittweise bis 2015 fortsetzen. Durch die Zusagen Frankreichs hinsichtlich des Einfrierens des ARENH-Preises in den Jahren 2012 und 2013 und der Festsetzung dieses Preises gemäß den Parametern des Gesetzes Nr. 2010-1488 über die Reform des Strommarkts einerseits und durch die jährliche Anhebung der regulierten Tarife bis 2015 sowie ihre anschließende Abschaffung andererseits kann die Fortführung der Konvergenz mit den Marktpreisen oder in jedem Fall ihre schrittweise Anhebung in einer vernünftigen Perspektive gewährleistet werden. (161) Ein System, das eine schrittweise und kontinuierliche Anhebung und anschließend die Abschaffung der Tarife sicherstellt, erleichtert den Übergang zu Marktpreisen in einem System, dessen Versagen durch eine legislative Maßnahme behoben wurde, die das Entstehen eines wirksamen Wettbewerbs fördert, in dem Zugang zu Lieferungen des Kraftwerksparks von EDF besteht. Die schrittweise sinkende Beihilfe, die es den begünstigten Unternehmen ermöglicht, ihre anhand der Preise der regulierten Tarife dimensionierten Produktionsmittel an die neuen Marktbedingungen anzupassen, kann als verhältnismäßig angesehen werden. (162) Unter diesen Umständen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die auf dem Bestehen der verfahrensgegenständlichen Tarife beruhende Beihilfe verhältnismäßig ist. (163) Die in Rede stehenden Maßnahmen betreffen Hunderttausende von Stromverbrauchsstätten und demzufolge Tausende von Begünstigten, die zu den Standard- und Rückkehrtarifen versorgt werden, vor dem Hintergrund des Übergangs zu einem vollständig liberalisierten Markt. Obwohl die verfahrensgegenständlichen Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV insofern selektiv sind, als sie den Strom verbrauchenden Unternehmen vorbehalten sind, zielen sie nicht auf die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige ab. Maßnahmen wie die in Rede stehenden, die weniger stark auf bestimmte Gruppen von Begünstigten abzielen, wirken sich möglicherweise weniger wettbewerbsschädlich aus als selektivere Maßnahmen. (164) Im Übrigen stellt die Kommission fest, das die im Briefwechsel zwischen der Kommission und Frankreich im September 2009 und Januar 2012 gestellten Bedingungen erfüllt wurden. Die beiden wichtigsten Punkte, d. h. die grundlegende Reformierung des Strommarktes in Frankreich, insbesondere mit einem regulierten Zugang zu Strom aus bestehenden Kernkraftwerken für die Wettbewerber von EDF, und die Abschaffung der grünen und gelben regulierten Tarife wurden im Gesetz Nr. 2010-1488 festgeschrieben. (165) Aus ihrer jüngeren Entscheidungspraxis im Energiebereich geht hervor, dass die Kommission auf der Rechtsgrundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe Vorteile im Hinblick auf die Verbesserung des Wettbewerbs auf einem anderen Markt als dem, auf dem die Beihilfeempfänger tätig sind, berücksichtigen kann (41). Im vorliegenden Fall müssen die absehbaren Vorteile auf dem Markt für die Stromlieferung berücksichtigt werden, die aus den von Frankreich im Laufe dieses Verfahrens gemachten Zusagen resultieren. (166) Nach den ersten Ergebnissen für den Strombezug über den ARENH-Mechanismus liegt die Nachfrage bei 60 TWh. Insgesamt 32 alternative Anbieter haben vom ARENH-Mechanismus Gebrauch gemacht, und ihre Nachfrage wurde in vollem Umfang bedient. Angesichts der in den Erwägungsgründen 48 bis 52 beschriebenen strukturellen Merkmale des französischen Marktes für die Stromlieferung deuten diese ersten Ergebnisse auf eine schrittweise Öffnung hin, die einen Wettbewerb ermöglicht, der sich ohne die Zusagen Frankreichs im Hinblick auf den Zugang zu Strom aus bestehenden Kernkraftwerken, der bis zu 25 % des erzeugten Stroms von EDF betragen kann, nicht hätte entwickeln können. Kein alternativer Anbieter hätte innerhalb einer so kurzen Zeit über ebenso große Produktionsanlagen wie der etablierte Betreiber verfügen können. Die weitere Zusage Frankreichs, den ARENH-Preis bis zum Inkrafttreten des Dekrets zur Festlegung der Berechnungsmethode für diesen Preis und zu seiner absehbar realen Senkung einzufrieren, dürfte diese Bewegung hin zu einem stärker wettbewerbsorientierten Markt beschleunigen. Was den Zeitraum danach anbelangt, sind, wie die zuständigen Kommissare für Wettbewerb und Energie in ihrem Schreiben vom 15. September 2009 feststellten, die geplanten technischen Modalitäten für diesen regulierten Zugang in mehrfacher Hinsicht entscheidend. Daher muss vorgesehen werden, dass die Maßnahme zur Festlegung der Methode für die Ermittlung des ARENH-Preises der Kommission vorab im Entwurf zur Genehmigung vorgelegt wird. In diesem Zusammenhang wird die Kommission insbesondere überprüfen, ob die in Rede stehende Methode objektiv ist, sich auf allgemein anerkannte und feststehende Rechnungslegungsgrundsätze stützt und zur Festsetzung von Preisen führt, die einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt fördern. (167) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die mit dem Gesetz Nr. 2010-1488 eingeführte Reform positiv auf den EU-Binnenmarkt auswirken wird, weil sie den Markteintritt neuer Wettbewerber und den Fortbestand der dort tätigen Anbieter fördern wird. Der ARENH-Mechanismus dürfte mit der beträchtlichen Obergrenze von 100 TWh gemeinsam mit der schrittweisen Kopplung der Märkte innerhalb der Europäischen Union und dem Ausbau der Verbundnetze zur Entwicklung des Wettbewerbs beitragen und damit zu einem Druck auf die Preise in Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten führen. (168) Alles in allem wiegen die Vorteile für den Stromliefermarkt, dessen vollständige Liberalisierung zu den Prioritäten für den Binnenmarkt der Union zählt, die zwar negativen, aber — aufgrund der in den Erwägungsgründen 101 bis 106 und 139 bis 140 dargelegten geringen Selektivität der Maßnahme — beschränkten Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf. Die in den Standard- und Rückkehrtarifen enthaltene staatliche Beihilfe beeinträchtigt den Handel daher nicht in einer dem gemeinsamen Interesse der Union zuwiderlaufenden Weise und erfüllt damit die Voraussetzung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. IX.   SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt hat. Angesichts der Tatsache, dass diese Beihilfe übergangsweise im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Strommarktes in Frankreich gewährt wird und mit Zusagen im Hinblick auf eine tief greifende Reformierung der Wettbewerbsbedingungen auf dem französischen Markt für die Stromlieferung einhergeht, vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung der in den Artikeln 1 bis 4 genannten Bedingungen den Handel nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beeinträchtigt hat und beeinträchtigt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Frankreichs in Form von regulierten Stromtarifen (sogenannte „grüne“ und „gelbe“ Tarife) und der regulierten Übergangstarife zur Marktanpassung für große und mittlere Verbraucher ist unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Frankreich führt eine Mechanismus für den regulierten Zugang zu Strom aus bestehenden Kernkraftwerken (den sogenannten ARENH-Mechanismus) ein, mit dem das Unternehmen Electricité de France verpflichtet wird, an seine Wettbewerber auf dem Stromeinzelhandelsmarkt während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 2025 einen Teil seines aus Kernenergie erzeugten Stroms, höchstens jedoch 100 TWh, zu einem regulierten Preis zu verkaufen. Der Preis für den regulierten Zugang zu Strom aus bestehenden Kernkraftwerken (ARENH-Preis) wird während der Laufzeit des Mechanismus jährlich überprüft und spiegelt die wirtschaftlichen Stromerzeugungsbedingungen wider. Der ARENH-Preis darf 42 EUR je MWh nicht übersteigen und kann erst nach Inkrafttreten einer Maßnahme zur Festlegung der Berechnungsmethode für diesen Preis geändert werden. Diese Maßnahme wird der Kommission vorab im Entwurf zur Genehmigung vorgelegt. Frankreich schafft alle möglicherweise noch bestehenden staatlichen Beihilfen, die auf der Anwendung von regulierten Übergangstarifen zur Marktanpassung für große und mittlere Verbraucher beruhen, ab und unterlässt die Einführung gleichartiger Maßnahmen. Die von Frankreich nach dem Sommer 2012 gefassten Beschlüsse zu den regulierten Stromtarifen ermöglichen es, die Differenz zwischen der Addition der Kosten und dem regulierten Tarif in Bezug auf das Jahr 2012 und anschließend jedes Jahr in Bezug auf das Vorjahr schrittweise zu verringern. Frankreich schafft alle staatlichen Beihilfen, die auf der Anwendung regulierter Stromtarife für große und mittlere Verbraucher beruhen, spätestens am 31. Dezember 2015 ab und unterlässt die Einführung gleichartiger Maßnahmen. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden oder geplant sind, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. Juni 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschluss sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss verwendet. (2)  ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 9 und ABl. C 96 vom 25.4.2009, S. 18. (3)  ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 9. (4)  JORF Nr. 181 vom 5.8.2008, S. 12471. (5)  JORF Nr. 185 vom 11.8.2004, S. 14256. (6)  ABl. C 96 vom 25.4.2009, S. 18. (7)  JORF Nr. 35 vom 11.2.2000, S. 2143. Dieses Gesetz wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Loi no 2007-290 du 5 mars 2007 instituant le droit au logement opposable et portant diverses mesures en faveur de la cohésion sociale (Gesetz Nr. 2007-290 vom 5. März 2007 zur Einführung des einklagbaren Rechts auf Wohnraum und über verschiedene Maßnahmen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts) (JORF Nr. 55 vom 6.3.2007, S. 4190). (8)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37, jetzt Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). (9)  Gemäß Artikel 2 Ziffer 11 der Richtlinie 2003/54/EG sind „Nichthaushaltskunden“ natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen. Hierzu gehören auch die Erzeuger und Großhändler. (10)  JORF Nr. 163 vom 14.7.2005, S. 11570. (11)  JORF Nr. 18 vom 22.1.2008, S. 1122. (12)  Die Begriffe „große Verbrauchsstätten“, „mittlere Verbrauchsstätten“ und „kleine Verbrauchsstätten“ entsprechen der üblichen Unterteilung der CRE in ihren Veröffentlichungen. (13)  JORF Nr. 284 vom 8.12.2006, S. 18531. (14)  Mit diesen Maßnahmen wurden in die Loi no 2004-803 du 9 août 2004 relative aux services publics de l'électricité et du gaz et aux entreprises électriques et gazières (Gesetz Nr. 2004-803 vom 9. August 2004 über die öffentliche Strom- und Gasversorgung und Strom- und Gasunternehmen) die Artikel 30-1 und 30-2 über die Einführung und Regelung des Systems der Rückkehrtarife eingefügt. (15)  Quelle: „Note interprétative sur la mise en œuvre du tarif réglementé transitoire d'ajustement du marché“ (Auslegungsvermerk zu Durchführung des regulierten Übergangstarifs zur Marktanpassung) des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, abrufbar unter der folgenden Adresse: http://www.industrie.gouv.fr/energie/electric/note-interpretative-tarif_retour.pdf (Stand 9. Februar 2009). (16)  JORF Nr. 4 vom 5.1.2007, S. 170. (17)  JORF Nr. 105 vom 5.5.2007, S. 7952. (18)  Grundlast-Futures entsprechen einer ununterbrochenen Stromversorgung während eines bestimmten Zeitraums (ein Jahr, ein Quartal, ein Monat, ein Tag). Spitzenlast-Futures entsprechen einer Stromversorgung von 8.00 bis 20.00 Uhr, außer an Wochenenden. (19)  Mit dem CPSE werden auch andere Kosten finanziert, darunter die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (42,4 %), die Mehrkosten im Verbindung mit dem Ausgleich zwischen rentablen und unrentablen geografischen Gebieten (35 %), die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Kraft-Wärme-Kopplung (21 %) und die sogenannten „Sozialtarife“ (1,4 %) (Schätzungen der CRE für 2011). (20)  Auf den Stellungnahmen der CRE zu den Erlassen über die Strompreise beruhende Tarife. (21)  Siehe beispielsweise l'Observatoire des marchés de l'électricité et du gaz — troisième trimestre 2008 der CRE, S. 22, der unter folgender Adresse abrufbar ist: http://www.cre.fr/fr/marches/observatoire_des_marches (22)  Erhältlich unter der Adresse: http://www.cre.fr/documents/publications/rapports-thematiques/fonctionnement-des-marches-de-gros-de-l-electricite-et-du-gaz-naturel/consulter-le-rapport (23)  http://www.environnement.ccip.fr/energie/electricite/reseau-transport-electricite.htm (24)  Quelle: POWEO, zitiert von Companynews. http://www.companynewsgroup.com/imprimer.asp?co_id=111260 (25)  Auf den Stellungnahmen der CRE zu den Erlassen über die Strompreise beruhende Tarife. (26)  Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörde Nr. 11/D-09 vom 8. Juni 2011. (27)  Siehe „Coûts prévisionnels de production d'électricité“, AEN-IEA, Ausgabe 2010, Mittelwerte mit Aktualisierung zu 5 %. (28)  Stellungnahme der CRE vom 5. Mai 2011, S. 5. (29)  JORF Nr. 284 vom 8. Dezember 2010, S. 21467. (30)  JORF Nr. 100 vom 29. April 2011, S. 7472. (31)  Die Erlasse wurden im JORF Nr. 117 vom 20. Mai 2011 auf S. 8792 und S. 8793 veröffentlicht. (32)  EuGH, Urteil vom 13. März 2001, Slg. 2001, I-02099. (33)  Stellungnahme der Commission de régulation de l'énergie vom 9. August 2006 zum Entwurf des Erlasses über die Strompreise, Abschnitt 2.2, zweiter Absatz. http://www.cre.fr/imgAdmin/1161595981902.pdf (34)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission im Fall N 161/04 — Verlorene Kosten in Portugal (ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 9) oder unlängst den Beschluss der Kommission in der Sache C 24/09 (ex N 446/08), Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. L 235 vom 10.9.2011, S. 42). (35)  EuGH 2. Juli 1974, Italien/Kommission (Rechtssache 173/73, Slg. 1974 S. 709) und EuGH 22. März 1977, Steinike/Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache 78-76, Slg. 1977 S. 595). (36)  Entscheidungen der Kommission vom 15. Januar 2002 in der Sache N 826/01, Irland — Alternative Energy Requirements I to IV und in der Sache N 553/01, Renewable Energy (ABl. C 59 vom 6.3.2002). (37)  Entscheidung vom 27. Februar 2002 in der Sache N 661/99, Vereinigtes Königreich — Competitive Transition Charge (ABl. C 45 vom 19.2.2002). Die durch die Verpflichtung zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bedingten Mehrkosten wurden durch eine Abgabe namens „Competitive Transition Charge“ finanziert, die von den Verbrauchern im Verhältnis zu ihrem Verbrauch gezahlt wurde und deren Höhe vom staatlichen Regulierer auf die betrachteten Mehrkosten festgelegt wurde, ohne dass eine staatliche Stelle zur Verwaltung der Summen benannt wurde (ABl. C 113 vom 14.5.2002). (38)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55. Artikel 3 Absatz 2 lautet: „Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen.“ (39)  In ihrer Mitteilung von 2001 über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (angenommen am 26. Juli 2001 und mit Schreiben SG (2001) D/290869 vom 6.8.2001 an die Mitgliedstaaten übermittelt) erklärte die Kommission: „Der schrittweise Übergang von einer weitgehend eingeschränkten Wettbewerbssituation zu einem echten Wettbewerb auf europäischer Ebene muss bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Spezifitäten der Elektrizitätsindustrie unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. […] Mit den staatlichen Beihilfen, die den in dieser Mitteilung definierten verlorenen Kosten entsprechen, soll der Übergang der Elektrizitätsunternehmen zu einem wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt erleichtert werden. Die Kommission kann die genannten Beihilfen insofern positiv beurteilen, als die Wettbewerbsverfälschung durch den Beitrag der Beihilfen zur Verwirklichung eines Gemeinschaftsziels, das die Marktkräfte nicht erreichen können, ausgeglichen wird. Die aufgrund der zur Erleichterung des Übergangs der Elektrizitätsunternehmen von einem mehr oder weniger geschlossenen Markt auf einen teilweise liberalisierten Markt gewährten Beihilfen entstehende Wettbewerbsverfälschung kann dem gemeinsamen Interesse gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t EG- Vertrag nicht zuwiderlaufen, wenn sie zeitlich und in ihren Auswirkungen beschränkt ist, da die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes im allgemeinen Interesse des Gemeinsamen Marktes liegt und die Schaffung des Binnenmarktes vervollständigt.“ (40)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1), Kapitel 4, Ziffern 153-154. (41)  SA.31953 (11/N) — Construction of a LNG Terminal in Swinoujsciu (ABl. C 361 vom 10.12.2011), SA.30980 (11/N) Construction of interconnection and cross-border power line between Poland and Lithuania (ABl. C 79 12.3.2011), SA.29870 (N 660/09) Aid to PGNiG for underground gas storage (ABl. C 213 vom 6.8.2010).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.