Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2559) Text von Bedeutung für den EWR

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e lang Preisstabilität und -transparenz gebracht hätte. Dass ein Hin-und Herwechseln zwischen den Tarifen nicht ermöglicht worden sei, sei richtig und habe lediglich dazu gedient, ein Arbitrageverhalten zwischen Marktpreis und Rückkehrtarif zu verhindern, da die saisonalen Schwankungen des Rückkehrtarifs im Voraus festgelegt würden, während sich der Marktpreis ständig ändere. (75) Was die Finanzierung aus staatlichen Mitteln anbelange, hätte somit der Verbraucher, der nicht von der erwarteten Senkung des CSPE profitiert habe, somit eine staatliche Beihilfe erhalten, obwohl doch eben mit dieser Abgabe die Ausgleichszahlung für den Rückkehrtarif finanziert worden sei. Was die Abgabe der Erzeuger von Strom aus Wasser- und Kernkraft anbelange, sei festzustellen, dass diese Abgabe deutlich unter der Differenz zwischen dem Preis der Energie zum Rückkehrtarif und dem Preis der Energie zum grünen Tarif oder zu dem von den Erzeugern frei ausgehandelten Tarif liege. Uniden folgert daraus, dass mit dieser Abgabe in Wirklichkeit der Mehrgewinn abgeschöpft werden solle, der diesen Erzeugern aus der Einführung des Systems der Rückkehrtarife entstanden sei. (76) Der CLEEE (Comité de liaison des entreprises ayant exercé leur éligibilité, Verband der gewerblichen Verbraucher, die von ihrem Recht auf freie Anbieterwahl Gebrauch gemacht haben) teilte mit Schreiben vom 16. August 2007 mit, dass der französische Strommarkt ungenügend funktioniere und dass die auf dem freien Markt praktizierten Preise die Erzeugungskosten nicht widerspiegeln würden. Der von der Kommission als Referenz herangezogene Marktpreis ist seiner Ansicht nach verfälscht. Der Rückkehrtarif werde nicht aus staatlichen Mitteln finanziert, sondern von den Verbrauchern und den Erzeugern, die beim Verkauf zum Rückkehrtarif eine Marge erzielen würden. Da der Rückkehrtarif allen offenstehe, bestreitet der CLEEE seine Selektivität. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 ergänzt der CLEEE, der Rückkehrtarif stelle keinen Vorteil dar, da er lediglich den Nachteil begrenze, der den Kunden entstanden sei, die den regulierten Markt verlassen hätten und nicht mehr dorthin zurückkehren könnten. Der CLEEE vertritt die Auffassung, dass der Marktpreis nicht als Referenz herangezogen werden könne, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils zu beweisen, da er das Ergebnis ungeeigneter oder verfälschter Marktmechanismen sei. Der CLEEE bestreitet die Selektivität des Rückkehrtarifs, da er allen Verbrauchern offenstehe, die von ihrem Recht auf freie Anbieterwahl Gebrauch gemacht hätten, und keine Verbrauchsstätte, kein Unternehmen, keinen Wirtschaftszweig und kein geografisches Gebiet bevorzuge. (77) Der CLEEE weist nachdrücklich auf die Struktur und die Höhe des Rückkehrtarifs hin und erläutert den wesentlichen Unterschied zwischen Verbrauchsprofil und Verbrauchsmenge. Die Bandenergieanteile des cRückkehrtarifs seien entgegen den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen gelangt sei, annähernd gleich. Durch den Rückkehrtarif würden sehr große Stromverbraucher nicht zulasten der kleineren bevorzugt. Der CLEEE bestreitet, dass der Rückkehrtarif als aus staatlichen Mitteln kommend betrachtet werden könne und dass die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels im vorliegenden Fall erfüllt sei, insbesondere, weil die Kommission weder nachweise, dass der Rückkehrtarif unter den Gestehungskosten liege, noch, dass die Verbraucher, für die der Rückkehrtarif gelte, ihren Strom günstiger beziehen würden als ihre Wettbewerber in Europa, die oft noch in den Genuss regulierter Tarife kämen. Der CLEEE ergänzt, dass der Rückkehrtarif (unterstellt, dass er eine staatliche Beihilfe sei, was seiner Ansicht nach nicht der Fall ist) mit dem Vertrag vereinbar sei. Denn in Artikel 30-1 des Gesetzes vom 9. August 2004 über die öffentliche Strom- und Gasversorgung und Strom- und Gasunternehmen sei der Rückkehrtarif als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bezeichnet worden, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt worden sei. Der CLEEE weist darauf hin, dass diese Maßnahme notwendig gewesen sei, um Verbraucher, die von ihrem Recht auf freie Anbieterwahl Gebrauch gemacht hätten, zu schützen, und dass sie gleichzeitig angemessen gewesen sei und den Handel nicht übermäßig beeinträchtigt habe. (78) Die SNC Paris Voltaire vertritt in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2009 die Auffassung, dass die Finanzierung des Ausgleichs zwischen rentablen und unrentablen geografischen Gebieten bei der Stromversorgung der nicht angebundenen französischen Gebiete über den CSPE eine staatliche Beihilfe ist. V.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS (79) In ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens fochten die französischen Behörden die Würdigung der Kommission an. (80) Zum Vorliegen eines Vorteils bringt Frankreich Folgendes vor: a) eine etwaige Differenz zwischen der Höhe der Standardtarife und den an den Strombörsen, insbesondere Powernext, festgestellten Preisen sei eindeutig konjunkturbedingt (zwischen 1999 und 2004 hätten Letztere unter den regulierten Tarifen gelegen); b) der Verweis auf die Preise der Strombörsen sei irrelevant, da die Unternehmen ihren Strom überwiegend außerbörslich beziehen würden und die an der Börse Powernext feststellten Preise nicht durch wirtschaftliche Grundlagen gerechtfertigt seien, die die Transaktionen zwischen Stromkäufern und -erzeugern bestimmen würden. (81) Aus diesen beiden Gründen folgert Frankreich, dass den Unternehmen mit den Standardtarifen kein Vorteil verschafft werde. (82) Die französischen Behörden bestreiten im Übrigen die Selektivität der Standardtarife und behaupten, es sei logisch und wirtschaftlich stimmig, dass die Standardtarife (zahlenmäßig) nicht die gleichen finanziellen Auswirkungen bei einem Groß- und einem Kleinverbraucher hätten und dass die Kosten aufgrund der unterschiedlichen Kosten der Kraftwerke nicht proportional zur Verbrauchsmenge seien. Nach Auffassung Frankreichs stellt die Regulierung der Standardtarife sehr wohl eine allgemeine Maßnahme zur Regulierung der Preise dar, die für alle Strom verbrauchenden Unternehmen gelte, die von ihrem Recht zur freien Anbieterwahl und zum Wechsel auf den freien Markt keinen Gebrauch gemacht hätten. (83) Die französischen Behörden bestreiten das Argument des Einsatzes staatlicher Mittel aus zwei Gründen: a) die Standardtarife beinhalteten keine Verwendung von Haushalts- oder Steuermitteln und hätten EDF nicht daran gehindert, positive Ergebnisse zur erwirtschaften; b) die Standardtarife, die die Grundlagen des Strommarktes und die Kosten des Kraftwerksparks von EDF widerspiegelten, würden einen angemessen hohen Stromverkaufspreis darstellen und können daher nicht als Gewinneinbuße für EDF betrachtet werden. (84) Ergänzend teilt Frankreich mit, dass keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliege und daher der grenzübergreifende Stromhandel nicht beeinträchtigt sein könne. (85) Frankreich behauptet, der Rückkehrtarif stelle keine staatliche Beihilfe dar. (86) Der Rückkehrtarif sei einfach ein Aufschlag auf die Standardtarife, deren Aufbau beibehalten werde. Der Begriff des Vorteils gegenüber den Endkunden, für die nicht regulierte Angebote gelten würden, sei im Rahmen der Standardtarife nicht relevant und schon gar nicht im Rahmen des Rückkehrtarifs. Dass bei Endkunden, die zum Standardtarif versorgt würden, keine Entlastung vorliege, beinhalte zwangsläufig, dass auch bei Kunden, die sich zum Rückkehrtarif versorgten, keine Entlastung vorliege. (87) Den französischen Behörden zufolge stellt die Regulierung des Rückkehrtarifs eine allgemeine Maßnahme zur Regulierung der Preise dar, die für alle Strom verbrauchenden Unternehmen gelte. (88) Die französischen Behörden bestreiten jegliche Finanzierung aus staatlichen Mitteln. Die Zurechnung der Maßnahme zum Staat, weil sie per Gesetz auferlegt worden sei, genüge nicht, um von einer Übertragung staatlicher Mittel auszugehen. Im Besonderen schließe der Anteil der Ausgleichszahlung, der über den CSPE von den Endverbrauchern getragen werde, jede Verbindung mit staatlichen Mitteln aus. Nach Auffassung der französischen Behörden kann die Verwendung eines Teils der Einnahmen aus dem CSPE zur Finanzierung der Ausgleichszahlung für die Anbieter, die Strom zum Rückkehrtarif liefern, nicht als Übertragung staatlicher Mittel angesehen werden. Der andere Teil der Ausgleichszahlung werde mit der Abgabe der Erzeuger von Kern- und Wasserkraftstrom finanziert, die von allen Erzeugern, die über große Stromerzeugungskapazitäten (mehr als 2 000 MW) verfügen würden, die durch geringe Kosten und weitgehend erfolgte Abschreibung gekennzeichnet seien, unabhängig von ihrem staatlichen oder privatwirtschaftlichen Status abzuführen sei. Aufgrund dieses Beitrags könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine direkte oder indirekte Übertragung staatlicher Mittel vorliege. (89) Frankreich bezieht sich auf das Urteil PreussenElektra AG des a Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-379/98 (Randnr. 58) (32): „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind […] nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden.“ Hierzu sei festzustellen, dass kein direkter oder indirekter Zusammenhang zwischen dem Mechanismus (Zahlung oder Umlage) und staatlichen Mitteln vorliege, auch nicht aufgrund der Einschaltung der Caisse des dépôts et consignations. Denn die Caisse des dépôts et consignations spiele nur eine vollkommen transparente Rolle. Die Caisse des dépôts et consignations sei nie auch nur im Geringsten für die Festsetzung der Höhe oder des Verwendungszwecks der erhobenen und umgelegten Beträge zuständig gewesen. Diese Summen würden auf ein Sonderkonto gebucht und nicht mit Einnahmen zusammengebracht, die von der Caisse des dépôts et consignations bewirtschaftet werden könnten. Die Mitwirkung der Caisse des dépôts et consignations sei eine Garantie für Einfachheit und Transparenz bei den Beziehungen zwischen Beitragszahlern und Empfängern der Ausgleichszahlung. (90) Frankreich legte seine Stellungnahmen zu den Äußerungen der Beteiligten am 31. Januar 2008 vor. Frankreich weist darauf hin, dass die an den Strombörsen festgestellten Preise nicht als Referenz herangezogen werden könnten, denn der an den Strombörsen in Frankreich festgestellte Preis würde die Stromerzeugungskosten in Deutschland widerspiegeln, ob dieser Strom nach Frankreich geliefert werde oder nicht. Frankreich macht darauf aufmerksam, dass nicht alle an der Strombörse gehandelten Mengen geliefert werden; rund 10 % der auf dem Terminmarkt von Powernext gehandelten Mengen würden tatsächlich geliefert. Ergänzend teilt Frankreich mit, dass die Preise an den Strombörsen nicht den Preis der laufenden Verträge der Stromverbraucher widerspiegeln würden. (91) Frankreich behauptet, dass eine Überkompensation im Rahmen des Ausgleichsmechanismus des Rückkehrtarifs nicht möglich sei. Der Mechanismus sei nach umfassender Konzertierung aller Beteiligten in dem ständigen Bestreben eingeführt worden, die Mitnahme- und Opportunitätseffekte unter der Aufsicht der CRE weitgehend zu begrenzen. Dieser Mechanismus funktioniere wie folgt: Jeder Anbieter, der einen Endkunden zum Rückkehrtarif versorge, könne eine Ausgleichszahlung erhalten. Die Ausgleichszahlung berechne sich als Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einnahmen zum Rückkehrtarif (in EUR/MWh) und seinen Beschaffungskosten. Letztere seien jedoch nach oben durch theoretische Beschaffungskosten begrenzt, die unter Bezugnahme auf den an den Strombörsen festgestellten Preis bestimmt würden (dabei handle es sich um einen gewichteten Mittelwert der einzelnen, an den Strombörsen festgestellten Preise). Die Obergrenze der Beschaffungskosten für ein Jahr N sei erst am Ende dieses Jahres N genau bekannt, weshalb eine Strategie, die wirklich eine Überkompensation ermöglichen könne, schwierig sei. Selbst wenn es einem Wirtschaftsteilnehmer gelingen sollte, eine solche Strategie zu entwickeln, würde sie von der für die Anwendung des Mechanismus zuständigen CRE sanktioniert. (92) Für den Fall, dass die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass es sich bei den Standardtarifen und dem Rückkehrtarif um Beihilfen handle, müsse diese nach Auffassung der französischen Behörden angesichts von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2003/54/EG als nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Zudem müssten diese Tarife nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, da sie der Behebung eines Marktversagens dienen würden. Die Standardtarife müssten in jedem Fall als bestehende Beihilfen eingestuft werden, da sie aus der Zeit vor der Liberalisierung des Strommarkes herrühren würden. Für den Fall, dass die Kommission es ablehnen sollte, die Standardtarife als bestehende Beihilfe anzusehen, könnten die französischen Behörden berechtigterweise die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geltend machen. (93) Die französischen Behörden bleiben bei ihrer Würdigung in der Erwiderung auf die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. Zum Vorliegen eines Vorteils teilen sie mit, dass die Marktpreise selbst unter der Annahme, dass die an den Strombörsen festgestellten Preise als relevante Referenz betrachtet werden könnten, 2009 — im Gegensatz zum Zeitraum 2004-2007 — genauso hoch gewesen seien wie der Rückkehrtarif. (94) Zur Selektivität machen sie geltend, dass der Rückkehrtarif darauf abziele, ein Arbitrageverhalten zwischen einem regulierten System und den Marktpreisen zu verhindern. Der Rückkehrtarif sei in keiner Weise selektiv, sondern eine allgemeine Maßnahme; er müsse von den Akteuren bei der Wahl eines Stromlieferangebots berücksichtigt werden. Hierzu erinnern die französischen Behörden daran, dass der Gerichtshof erkannt habe, dass eine staatliche Maßnahme, die unterschiedslos allen Unternehmen im Inland zugutekomme, keine staatliche Beihilfe darstellen könne. Frankreich ergänzt, dass die unterschiedlichen Preisgestaltungen beim Rückkehrtarif auf objektiven und technischen Kriterien, und zwar den gleichen wie beim Standardtarif, beruhen würden. (95) Nach Auffassung Frankreichs muss der Begriff Selektivität anhand aller Konditionen, die allen Unternehmen auf dem Markt angeboten werden, gewürdigt werden. Er komme nur dann zum Tragen, wenn die geprüfte Maßnahme einen entscheidenden Vorteil zugunsten einer bestimmten Gruppe von Marktteilnehmern darstelle, der zulasten der anderen Gruppen gehe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die anderen Unternehmen hätten den Rückkehrtarif im Allgemeinen deshalb nicht abgeschlossen, weil sie sich auf dem freien Markt zu günstigeren Preisen hätten versorgen können. Sie seien durch diese Maßnahme in keinem Fall benachteiligt worden. Die Selektivität könne nur angesichts der Art der betroffenen Unternehmen gewürdigt werden; jedes Unternehmen lege seine eigene Strategie fest und nutze dabei die Möglichkeiten, die sich ihm hinsichtlich der Beschaffungskosten bieten würden. Festzustellen sei nun aber, dass der Rückkehrtarif von allen Unternehmenskategorien abgeschlossen worden sei. Keine einzige sei davon ausgenommen. (96) Zum Vorliegen und zum Einsatz öffentlicher Mittel erwidert Frankreich auf Randnr. 77 der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens, dass der privatwirtschaftliche Konzern GDF Suez, der über 3 000 MW an Strom aus Laufwasserkraftwerken verfüge (ca. 30 EUR/MWh, einschließlich Netzentgelt), keine Ausgleichszahlung erhalte. Im Übrigen würden EDF und GDF Suez, obwohl sie nicht den gleichen Status hätten, bei der Finanzierung des Mechanismus des Rückkehrtarifs auf genau die gleiche Weise behandelt. Die französischen Behörden weisen somit den Einsatz staatlicher Mittel mit der Begründung zurück, dass sich EDF an der Finanzierung des Mechanismus beteilige. (97) Zur Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs weisen die französischen Behörden darauf hin, dass es der Kommission obliege nachzuweisen, dass der Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigt wird, und dass sie dabei Unternehmen betrachten müsse, die in genau der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Lage seien. In jedem Fall werde durch den Rückkehrtarif kein seit langem bestehender Zustand geändert, der bewirke, dass die Unternehmen auf dem französischen Markt von der Wettbewerbsfähigkeit des im Wesentlichen aus Kernkraftwerken bestehenden Kraftwerksparks profitieren würden. VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN — VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (98) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (99) Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV liegt vor, wenn bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen durch eine Maßnahme ein Vorteil verschafft wird, wenn diese Maßnahme selektiv ist, wenn sie aus staatlichen Mitteln finanziert wird und wenn sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. (100) Die Kommission hat das Vorliegen eines Beihilfeelements im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten der Nichthaushaltskunden gewürdigt, für die eines der beiden verfahrensgegenständlichen Tarifsysteme gilt. Bei den Standardtarifen beschränkte die Kommission ihre Prüfung auf den Zeitraum nach dem 1. Juli 2004, dem Zeitpunkt der Liberalisierung des Strommarktes. Denn zu diesem Zeitpunkt konnten in Anwendung der Richtlinie 2003/54/EG alle Nichthaushaltskunden ihren Stromanbieter frei wählen. Zuvor war dies nur einer kleinen Minderheit von Unternehmen möglich. (101) Um nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als selektiv angesehen zu werden, muss eine Beihilfe bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, was sie von allgemeinen, für alle Wirtschaftszweige geltenden Maßnahmen unterscheidet. (102) Die Kommission stellte fest, dass aus der Tatsache, dass die Standard- und Rückkehrtarife im Prinzip für alle Strom verbrauchenden Unternehmen gelten, nicht geschlossen werden kann, dass es sich um allgemeine Maßnahmen handelt. Denn um als allgemein eingestuft zu werden, müssen die in Rede stehenden Maßnahmen für alle und nicht nur für die Strom verbrauchenden Unternehmen gelten, von denen einige diese Energieform bevorzugen, während andere Unternehmen andere Energieträger einsetzen. (103) Die in Rede stehenden tariflichen Maßnahmen sind nun aber insofern selektiv, als sie die Strom verbrauchenden Unternehmen gegenüber denen begünstigen, die fossile Energieträger wie Kohle, Erdöl und aus Erdöl gewonnene Kraftstoffe oder, in gewissem Maße, Gas nutzen, unabhängig davon, ob dessen Preis ebenfalls reguliert ist oder nicht. Im Übrigen begünstigen derartige Tarifmaßnahmen de facto die Unternehmen mit dem höchsten Stromverbrauch, da der Vorteil, der ihnen verschafft wird, zwangsläufig mit dem Stromverbrauch wächst. (104) Eine Selektivität unter den Strom verbrauchenden Unternehmen liegt zudem aufgrund der Regeln zur Festlegung der Unternehmensgruppen vor, die die regulierten Tarife in Anspruch nehmen können oder nicht. Die in Artikel 66 des Gesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 vorgesehene Unumkehrbarkeit der Entscheidung für den Markt beinhaltet ein ganz offensichtliches Selektivitätselement, denn Unternehmen, die sich für den Wechsel auf den freien Markt entschieden haben, bleiben die Standardtarife verwehrt. Darüber hinaus hat die Anwendung der Kriterien, die die Zeitpunkte darstellen, zu denen vom Recht auf freie Anbieterwahl Gebrauch gemacht wurde oder zu denen die Anträge auf Versorgung nach einem Tarifsystem gestellt wurden, zur Folge, dass die Tarife nur bestimmten Unternehmen gewährt, anderen Unternehmen dagegen vorenthalten werden. (105) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die gelben und grünen Standardtarife und die Rückkehrtarife insofern einen selektiven Charakter nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV aufweisen, als sie nur für Strom verbrauchende Unternehmen gelten, auch wenn sie von einer Vielzahl von Unternehmen, die mehr als 400 000 Verbrauchsstätten in Frankreich betreiben, in Anspruch genommen werden. Denn weder die große Zahl der begünstigten Unternehmen noch die Vielfalt der Wirtschaftszweige, denen diese Unternehmen angehören, lassen darauf schließen, dass eine staatliche Maßnahme als allgemeine Maßnahme anzusehen ist. (106) Die Anwendung auf sehr große Bereiche der Wirtschaftszweige, denen die Tarife gewährt wurden und werden, ist im Zusammenhang mit der Würdigung der Vereinbarkeit der Tarif mit dem Binnenmarkt und nicht in der Phase der Würdigung der Selektivität zu untersuchen. (107) Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV liegt vor, wenn ein Unternehmen durch eine staatliche Maßnahme von Kosten entlastet wird, die es ohne die Maßnahme normalerweise tragen müsste. Die Lieferung von Energie zu Vorzugsbedingungen aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften fällt in den Anwendungsbereich dieses Artikels, weil die Bezahlung der Energieversorgung ganz eindeutig zu den laufenden Kosten eines Unternehmens gehört. Daher ist zu prüfen, ob durch die in Rede stehenden Maßnahmen eine Verringerung dieser Kosten bewirkt wird. (108) Die Kommission hat geprüft, ob sich die Begünstigten durch die Standard- und Rückkehrtarife günstiger mit Strom versorgen konnten als zu dem Tarif, der ohne sie gegolten hätte, d. h. zu den Marktpreisen. Wie im Übrigen der Ministerialerlass vom 22. Dezember 2008 zu bestätigen scheint, hätte der Preis des Stroms, der auf dem freien Markt an eine große oder mittlere Verbrauchsstätte geliefert worden wäre, ohne den Rückkehrtarif weitgehend einer Kombination der auf dem Großhandelsmarkt festgestellten Preise für Grund- und Spitzenlastfutures entsprochen, wobei diese Kombination vom Verbrauchsprofil der betreffenden Verbrauchsstätte abhängig gewesen wäre. (109) Die Standardtarife wurden von 2006 an regelmäßig angepasst, wie Tabelle 1 zeigt. Zwischen Januar 2004 und Januar 2012 stiegen die gelben Standardtarife um 21 % und die grünen Tarife um 23,8 %. Diese Steigerungen ermöglichten es dennoch nicht, die Deckung der Erzeugungskosten durch den Energieanteil der Standardtarife zu gewährleisten. Denn der Vergleich der Daten in Tabelle 2 mit den in den Erwägungsgründen 43 bis 45 beschriebenen Marktpreisen ergibt, dass der Energieanteil der gelben und grünen Standardtarife seit 2004 systematisch um mindestens 25 % unter den auf den Märkten festgestellten Preisen liegt. (110) Die gelben und grünen Rückkehrtarife stiegen während ihrer Gültigkeitsdauer von 2007 bis 2011 um 13 % bzw. 16 %. Die Prüfung des Energieanteils der grünen Rückkehrtarife durch Schätzung anhand der Bezugsgröße der Marktpreise ergibt das Vorliegen eines Vorteils von mindestens 9 % in jedem Jahr des Betrachtungszeitraums. Für die gelben Rückkehrtarife ergibt der Vergleich mit den Grundlast-Lieferpreisen einen jährlichen Vorteil, der jedoch nicht systematisch ist. Sie lagen im Betrachtungszeitraum um durchschnittlich 13 % unter den Marktpreisen. Im Übrigen betreffen die gelben Tarife mittlere Unternehmen, die einen höheren Spitzenlastverbrauch haben können, so dass ein Vergleich anhand von Grundlastverträgen zu niedrige Werte ergeben würde. (111) Daraus folgt, dass den begünstigten Unternehmen durch die Anwendung der in Rede stehenden Tarife während des Geltungszeitraums bei den Standardtarifen und den grünen Rückkehrtarifen jedes Jahr systematisch bzw. bei den gelben Rückkehrtarifen durchschnittlich ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.