Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2559) Text von Bedeutung für den EWR

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rauchsprofilen angeboten werden, ist seit 2004 im Wesentlichen unverändert. Die einzelnen Anpassungen der Standard- und Rückkehrtarife bestanden in einer durchschnittlichen Erhöhung, die für jede der großen Tarifoptionsgruppen und anschließend für jede Tarifoption und -version spezifisch festgelegt wurde. Tabelle 1 Standard- und Rückkehrtarife (EUR/MWh netto) vom 1. Januar 2004 bis zum 1. Januar 2012  (20) EUR/MWh Gelber Standardtarif Grüner Standardtarif Gelber Rückkehrtarif Grüner Rückkehrtarif 1. Januar 2004 68,5 51,3 bestand nicht bestand nicht 15. August 2006 69,3 51,6 bestand nicht bestand nicht 16. August 2007 70,3 52,4 84,4 64,7 15. August 2008 72,8 55,3 87,3 68 15. August 2009 76,3 58,1 91,6 71,5 15. August 2010 79,7 61,3 95,6 75,4 1. Januar 2012 82,9 63,5 besteht nicht mehr besteht nicht mehr (43) Auf dem freien Markt waren die Preise im Jahr 2004 zwischen 30 EUR/MWh und 35 EUR/MWh nahezu stabil, stiegen dann 2005 regelmäßig und erreichten Ende 2005 mehr als 50 EUR/MWh. 2006 schwankten die Preise zwischen 50 EUR/MWh und 60 EUR/MWh, mit einem Mittelwert von ca. 55 EUR/MWh. Bis zum 7. Dezember 2006 konnten sich die Preise auf dem freien Markt unabhängig von den Standardtarifen entwickeln, da ein Endverbraucher, der seinen Strom auf dem freien Markt bezog, nicht zum regulierten Markt zurückkehren konnte, wenn der Preis, den er auf dem freien Markt erhielt, über den Standardtarifen lag. (44) Nach den von der CRE übermittelten Angaben (21) schwanken die Preise der Futures auf dem Großhandelsmarkt wesentlich stärker als die Rückkehrtarife und lagen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2008 deutlich über dem Energieanteil des gelben und grünen Rückkehrtarifs. Die Preise der Grundlast-Jahresfutures für 2009 lagen am 30. September 2008 bei 85,6 EUR/MWh. Die Preise für Spitzenlast-Jahresfutures für 2009 dagegen lagen zum gleichen Zeitpunkt bei fast 120 EUR/MWh. Die französischen Behörden teilten dagegen mit, dass die Grundlast-Jahresfutures an der Strombörse Powernext im ersten Halbjahr 2008 von 60 EUR/MWh auf 80 EUR/MWh stiegen und zwischenzeitlich sogar einen Spitzenwert von mehr als 90 EUR/MWh erreichten. (45) Im Jahr 2009 gingen die Strompreise als Folge der ungünstigen Wirtschaftskonjunktur und der rückläufigen Preise für fossile Energien zurück. In ihrem Bericht über das Funktionieren des Marktes vom 21. Dezember 2009 (22) bestätigte die CRE, dass die Preise der Futures seit 2008 um etwa 50 % gesunken waren. Am 30. Juni 2009 waren die Preise der Grundlast-Jahresfutures für 2010 mit weniger als 60 EUR/MWh wieder auf dem Stand von Anfang 2007. Dieser Trend ist bei allen Futures zu beobachten, auch bei den Monats- und Quartalsprodukten. (46) Diese Marktpreise sind Lieferpreise, d. h. reine Energiepreise und beinhalten keine Kosten für die Strombeförderung oder die Nutzung des Netzes. Um sie mit den Tarifen vergleichen zu können, bei denen es sich um integrierte Preise handelt, muss von diesen Tarifen der Anteil für die Strombeförderung und Nutzung des Netzes abgezogen werden, so dass sich der reine Energieanteil ergibt. Nach Angaben der Industrie- und Handelskammer von Paris entfielen je nach bestellter Leistung und Anschlussspannung 30 % bis über 50 % des Gesamtpreises für Strom auf die Strombeförderung und die Nutzung des Netzes (23). Das Unternehmen Poweo schätzt dagegen den Anteil der Beförderungskosten bei gewerblichen Kunden auf fast 45 % des Preises (24). (47) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zeigt Tabelle 2 die Entwicklung des Energieanteils der Standard- und Rückkehrtarife, nach Abzug der Strombeförderungskosten und der Kosten für die Nutzung des Netzes vom Stromgesamtpreis, zwischen Januar 2004 und Januar 2012. Um festzustellen, ob für die Begünstigten der in Rede stehenden Tarife ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, muss der Energieanteil mit den in den Erwägungsgründen 43 bis 45 beschriebenen verfügbaren Marktpreisen verglichen werden; dieser Vergleich ist Gegenstand der Erwägungsgründe 109 und 110. Tabelle 2 Energieanteil der Standard- und Rückkehrtarife (EUR/MWh netto) vom 1. Januar 2004 bis zum 1. Januar 2012  (25) EUR Energieanteil des gelben Tarifs Energieanteil des grünen Tarifs Energieanteil des gelben Rückkehrtarifs Energieanteil des grünen Rückkehrtarifs 1. Januar 2004 n.d. n.d. n.a. n.a. 15. August 2006 37,1 33,8 n.a. n.a. 16. August 2007 38,2 34,7 52,1 46,9 15. August 2008 42,4 38,9 59 51,6 15. August 2009 43,7 41,1 62,5 54,5 15. August 2010 46,1 43,7 62 57,8 1. Januar 2012 46,1 44,3 besteht nicht mehr besteht nicht mehr (48) Der französische Strommarkt weist innerhalb der Union einige Besonderheiten auf. Ein einziges Unternehmen, und zwar EDF, besitzt 87 % der Kraftwerkskapazitäten im kontinentalen Frankreich für alle Energieträger zusammen, insbesondere Kern- und Wasserkraft (26). Infolgedessen besitzt EDF (bzw. in geringerem Maße die lokalen Verteilerunternehmen) weiterhin einen Marktanteil von mehr als 85 % und hat bei allen Kundensegmenten, ob Privatkunden, kleine und mittlere Unternehmen oder Großkunden, eine beherrschende Stellung inne. Dem Observatoire des marchés der CRE für das 3. Quartal 2011 zufolge entfallen nur 7 % der Verbrauchsstätten (und 35 % des Gesamtverbrauchs) auf den freien Markt (18 % der großen gewerblichen Verbrauchsstätten, 15 % der kleinen gewerblichen Verbrauchsstätten und 5 % bis 6 % der sonstigen Verbrauchsstätten), während 93 % das Angebot zu regulierten Tarifen nutzen. Die Verbrauchsstätten, für die regulierte Tarife gelten, sind mehrheitlich Kunden von EDF. (49) Im Besonderen gewährleistet EDF mit ihrem Kernkraftwerkspark die gesamte nukleare Stromerzeugung, die in Frankreich konstant mehr als 75 % der gesamten Stromerzeugung ausmacht. Darüber hinaus betreibt EDF die wichtigsten Wasserkraftstrom-Konzessionen, während der Ausbau neuer Wasserkraftanlagen an natürliche Grenzen stößt. Der vor der unionsweiten Liberalisierung der Märkte errichtete Kernkraftwerkspark ist in hohem Maße standardisiert (im Wesentlichen eine einzige Technologie für Blöcke mit unterschiedlichen installierten Leistungen von 900 MW bis 1 600 MW), was Skaleneffekte im Bereich der Instandhaltung, der Investitionen, der Schulung und des Personaleinsatzes fördert, und zum Großteil abgeschrieben, und seine durchschnittlichen Erzeugungskosten liegen weit unter denen der anderen konventionellen Technologien. (50) Denn Strom aus Kernkraft besitzt eine Gesamtkostenstruktur, die durch einen hohen Fixkostenanteil (beispielsweise Abschreibung der Kraftwerke, Aufbereitungs- und Abfalllagerkosten, Rückbaukosten) und einen relativ geringen Anteil variabler Kosten (insbesondere Brennstoff) gekennzeichnet ist. So liegen beispielsweise die Gesamtkosten des in Europa erzeugten Stroms aus Erdgas (68 EUR/MWe) und aus Kohle (61 EUR/MWe) um 76 % bzw. 59 % über denen von Strom aus Kernkraft (39 EUR/MWe). Darüber hinaus fallen bei der Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt anhand der Stromgrenzkosten die variablen Brennstoffkosten noch stärker ins Gewicht als die Gesamtkosten. Diese variablen Kosten machen nun aber im Schnitt 28 % der Gesamtkosten bei Kohlekraftwerken, 70 % bei Gaskraftwerken und nur 16 % bei Kernkraftwerken aus (27). (51) Nach Schätzungen der CRE von 2011 würde der Preis zur langfristigen Vergütung der wirtschaftlichen Betriebsbedingungen des Kernkraftwerksparks von EDF zwischen 36 EUR/MWh und 39 EUR/MWh liegen, während die betrieblichen Aufwendungen 25 EUR/MWh betragen würden (28). Dadurch, dass EDF über Strom aus Kernkraft mit derart stark abweichenden Grenzkosten verfügt, erwächst dem Unternehmen gegenüber einem Wettbewerber, der Strom aus Wärmekraft oder erneuerbaren Energieträgern erzeugt, ein ganz erheblicher Vorteil. (52) Aufgrund des Netzverbunds mit den benachbarten Mitgliedstaaten wird der Stromgroßhandelspreis in Frankreich auf regionaler Ebene festgelegt (Strommarkt Frankreich/Deutschland/Benelux). Durch die Betriebskosten der Gas- und Kohlekraftwerke wird er auf einen Wert über dem Preis von Strom aus Kernkraft festgelegt, so dass ihm ein Wettbewerbsvorteil in Form einer Rente bei der Preisfestsetzung entsteht. Kein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerber profitiert von ähnlichen Bedingungen oder hätte sich vor mehreren Jahrzehnten mit einem kostengünstigen Kraftwerkspark ausstatten können, der einen erheblichen Anteil des Kern- und Wasserkraftwerksparks von EDF darstellen würde. (53) Angesichts dieser Situation kam es am 15. September 2009 zu einem Briefwechsel zwischen dem französischen Premierminister einerseits und den Kommissaren für Wettbewerb und Energie andererseits über die Grundsätze eines Vorhabens zur Reformierung des französischen Strommarkts, das insbesondere Folgendes vorsah: a) die schnelle Abschaffung der Rückkehrtarife und die schrittweise Abschaffung der regulierten Tarife für große und mittlere Unternehmen mit dem Ziel einer vollständigen Abschaffung bis 2015; b) die Einführung eines Mechanismus für den „regulierten Zugang zu Strom aus bestehenden Kernkraftwerken“ (des sogenannten „ARENH-Mechanismus“), mit dem EDF verpflichtet wird, einen Teil ihrer Stromerzeugung aus Kernkraft (ca. 25 %, höchstens jedoch 100 TWh) zu einem kostenorientierten, regulierten Preis an ihre Wettbewerber auf dem Stromeinzelhandelsmarkt zu verkaufen, um den Wettbewerb auf diesem Markt zu fördern. Dadurch wären die Wettbewerber von EDF in der Lage, vergleichbare Preise wie EDF anzubieten, was einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und die Beibehaltung regulierter Tarife überflüssig machen würde. (54) Zur konkreten Umsetzung der Zusagen Frankreichs benannte die französische Regierung eine Expertenkommission, die unter dem Vorsitz von Paul Champsaur die Aufgabe hatte, Vorschläge für die Organisation des Strommarkts zu formulieren. Ihre Vorschläge bildeten die Grundlage für die Loi no 2010-1488 portant nouvelle organisation du marché de l’électricité (Gesetz Nr. 2010-1488 über die Reform des Strommarkts, sogenanntes „NOME“-Gesetz), das am 7. Dezember 2010 verabschiedet wurde (29), und für das Umsetzungsdekret Nr. 2011-466 vom 28. April 2011 (30). (55) Das Gesetz Nr. 2010-1488 sieht vor, dass die Rückkehrtarife zum 1. Juli 2011 und der grüne und gelbe Standardtarif im Jahr 2015 abgeschafft werden. Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz Nr. 2010-1488 in das Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 zur Modernisierung und zum Ausbau der öffentlichen Stromversorgung ein Artikel 4-1 eingefügt, der vorsieht, dass alternative Stromanbieter vom 1. Juli 2011 an 15 Jahre lang Anspruch auf einen regulierten Zugang zu Strom aus bestehenden Kernkraftwerken haben, maximal jedoch auf 100 TWh, entsprechend etwa 25 % der Erzeugung des bestehenden Kernkraftwerksparks. Der Preis dafür (ARENH-Preis) wird zunächst von der Regierung nach Stellungnahme der CRE festgelegt. Gemäß Absatz VII von Artikel 4-1 muss der Preis, um eine angemessene Vergütung für EDF zu gewährleisten, die wirtschaftlichen Bedingungen der Stromerzeugung ihrer Kernkraftwerke über die Laufzeit der Maßnahme widerspiegeln. Der ARENH-Preis muss folgenden Faktoren Rechnung tragen: a) einer Kapitalrendite unter Berücksichtigung der Art des Wirtschaftszweigs; b) den Betriebskosten; c) den Investitions- und Instandhaltungsaufwendungen oder den notwendigen Kosten zur Verlängerung der Betriebsgenehmigung; d) den voraussichtlichen langfristigen Kernkraftkosten. (56) Der ARENH-Preis wurde mit Erlass des Energieministers im Mai 2011 auf 40 EUR/MWh vom 1. Juli 2011 an festgelegt, damit einem Verbraucher, für den am 30. Juni 2011 der Rückkehrtarif gilt, anschließend ein Vertragsangebot unterbreitet werden kann, das auf dem ARENH-Preis (Großhandelspreis) beruht, der ebenso hoch wie der Einzelhandelspreis ist. Mit einem gesonderten Erlass wurde der ARENH-Preis für 2012 auf 42 EUR/MWh festgesetzt (31). Nach Angaben der Regierung beruhte das für 2011 gewählte Preisniveau auf der Notwendigkeit, auf Ebene der Großhandelspreise die Kohärenz mit dem Rückkehrtarif zu gewährleisten. Für 2012 begründete die Regierung das Preisniveau mit der vorgezogenen Berücksichtigung von Investitionen, die nach dem Unfall in Fukushima zur Erhöhung der Sicherheit der Kernkraftwerke unverzichtbar seien. (57) Vom 8. Dezember 2013 an wird der ARENH-Preis von der CRE festgesetzt. Die Bedingungen für die Festsetzung der ARENH-Preise durch die CRE müssen mit einem Dekret des Conseil d’Etat festgelegt werden. (58) Der erste Lieferzeitraum im Rahmen des ARENH-Mechanismus begann am 1. Juli 2011. 32 Anbieter schlossen einen Rahmenvertrag mit EDF, und im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 sollten 61,3 TWh geliefert werden. Für 2011 wurde den Wettbewerbern von EDF ein Volumen von 84,4 % im Rahmen des ARENH-Mechanismus zugeteilt. Diese Menge entspricht dem Anteil der Stromerzeugung aus bestehenden Kernkraftwerken am Gesamtverbrauch der Endverbraucher im kontinentalen Frankreich. (59) Im Januar 2012 kam es erneut zu einem Briefwechsel zwischen dem französischen Premierminister und den Wettbewerbs- und Energiekommissaren, bei dem die Zusagen Frankreichs in zwei weiteren Punkten präzisiert wurden: — die nach dem Sommer 2012 gefassten Beschlüsse zu den regulierten Tarifen werden es ermöglichen, die Differenz zwischen der Addition der Kosten und dem regulierten Tarif in Bezug auf 2012 und anschließend jedes Jahr in Bezug auf das Vorjahr zu verringern; — der ARENH-Preis wird sich solange nicht ändern, bis das Dekret zur Festlegung der Berechnungsmethode für den ARENH-Preis in Kraft getreten ist, das spätestens am 7. Dezember 2013 veröffentlicht werden soll. III.   ZUSAMMENFASSUNG DER VON DER KOMMISSION IN DEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE EINLEITUNG UND AUSWEITUNG DES VERFAHRENS GEÄUSSERTEN ZWEIFEL (60) In ihren Entscheidungen über die Einleitung und Ausweitung des Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass der grüne und gelbe regulierte Standardtarif und Rückkehrtarif dem Staat zuzurechnen sind, weil sie mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates eingeführt und geändert wurden. Bei diesen Tarifen wurden staatliche Mittel eingesetzt, ob im Fall der Mittel von EDF, im Fall staatlich kontrollierter Mittel oder im Fall spezieller Beiträge, die von einer vom Staat benannten Stelle, der Caisse des dépôts et des consignations, verwaltet werden. (61) Da den Unternehmen, die zu regulierten Tarifen mit Strom versorgt wurden, ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber dem Marktpreis verschafft wurde und diese Unternehmen in allen für den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten geöffneten Wirtschaftszweigen vertreten sind, könnten die Tarife staatlichen Beihilfen im Sinne von Absatz 107 Absatz 1 AEUV gleichzusetzen sein, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (62) In diesen Entscheidungen äußerte die Kommission auch Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Standard- und Rückkehrtarife mit dem Binnenmarkt. (63) Sie vertrat insbesondere die Auffassung, dass die in Artikel 107 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen offensichtlich nicht greifen würden, da die Beihilfen nicht einzelnen Verbrauchern gewährt werden, nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außerordentliche Ereignisse entstanden sind, bestimmt sind und nicht der Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden. (64) Auch die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b und d vorgesehenen Ausnahmebestimmungen seien nicht anwendbar. Denn außer bei außergewöhnlichen Umständen, die im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben seien, sind Betriebsbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a unzulässig. Zudem dienen die Beihilfen weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (65) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c sieht die Möglichkeit vor, Beihilfen zu genehmigen, welche die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Die Kommission stellte fest, dass die in Rede stehenden Beihilfen angesichts der Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels nicht genehmigt werden konnten. (66) Zudem äußerte die Kommission Zweifel daran, dass diese für mittlere und große Unternehmen geltenden Tarife eine Ausgleichsleistung für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV darstellen können. (67) In ihrer Entscheidung über die Ausweitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in der Einleitungsentscheidung von 2007 geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit des ursprünglich in den Rückkehrtarifen enthaltenen Beihilfeelements mit dem Binnenmarkt auch für das Beihilfeelement galten, das in dem durch Artikel 166 des Gesetzes Nr. 2008-776 geänderten Rückkehrtarifsystems enthalten war. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (68) Mehrere Anbieter und betroffene Kunden teilten der Kommission ihre Stellungnahmen mit. (69) Poweo teilte mit Schreiben vom 14. August 2007 mit, sich der Würdigung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe anzuschließen. Zum Vorliegen eines Vorteils bestätigt das Unternehmen, dass die Standardtarife einen Vorteil gegenüber den Beschaffungsbedingungen auf dem Großhandelsmarkt, dem Rückkehrtarif und den geschäftlichen Angeboten von EDF darstellen würden. Die Rückkehrtarife seien ein Vorteil gegenüber den Beschaffungsbedingungen auf dem Großhandelsmarkt. Im Hinblick auf die Selektivität ergänzt Poweo, dass Kunden, die sich für den freien Markt entschieden hätten, nicht auf den regulierten Markt (und damit zum regulierten Tarif) zurückkehren könnten. Darüber hinaus würden die Standard- und Rückkehrtarife Strom verbrauchende Unternehmen zulasten anderer Energieträger begünstigen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 übermittelte Poweo in seiner Stellungnahme zur Entscheidung über die Ausweitung des Verfahrens ergänzende Informationen zum Aufbau seiner Preisangebote. (70) ENEL vertrat in einem Schreiben vom 21. September 2007 die Auffassung, dass die regulierten Tarife zu niedrig seien und die Rückkehrtarife alternative Anbieter benachteiligen würden. Neue Verbrauchsstätten hätten trotz der einschlägigen Stellungnahme des Conseil d'Etat français Anspruch auf die regulierten Tarife. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 ergänzt ENEL, dass der grüne und gelbe regulierte Tarif unter dem Marktpreis lägen und dessen Änderungen nicht gefolgt seien, so dass kein Wettbewerb habe entstehen können. Zudem sei die im Mechanismus des Rückkehrtarifs vorgesehene Ausgleichszahlung für die Anbieter unzureichend und verstärke dadurch den Vorteil für die Kunden. Schließlich könnten die Anbieter mit dem Rückkehrtarif weder ihre Erzeugungs- und Vermarktungskosten decken noch eine ausreichende Kapitalrendite erwirtschaften. Die Förderung des Wettbewerbs auf dem französischen Markt sei dadurch verhindert worden. (71) Electrabel vertritt in ihrem Schreiben vom 19. September 2007 die Auffassung, dass die Beihilfe bestimmten Stromanbietern einen Vorteil verschafft. Der an bestimmte Anbieter gezahlte Ausgleich sei nicht von der Umsatzdifferenz zwischen dem Preis des Vertrags und dem Rückkehrtarif abhängig, sondern werde anhand der Beschaffungskosten des Anbieters berechnet. Eine Korrelation zwischen den Ertragseinbußen des Anbieters und der Ausgleichszahlung, die doch eben diese Gewinneinbußen kompensieren solle, sei dadurch nicht gegeben. Das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen die Kunden als die eigentlichen Begünstigten des Rückkehrtarifs betraut seien, hält Electrabel für nicht nachgewiesen. In ihrem Schreiben vom 26. Juni 2009 ergänzt Electrabel, dass der Rückkehrtarif dazu führe, dass die Stromanbieter alle gleich anböten und Kreativität unterbunden werde. Die Kunden von Electrabel hätten für nahezu alle Verbrauchsstätten den Rückkehrtarif beantragt. Durch den Rückkehrtarif seien alternative Anbieter zugunsten von EDF nach und nach verdrängt worden, da die Kunden bei gleichem Preis häufig EDF den Vorzug gäben. Nach Ansicht von Electrabel liegt für Stromanbieter zulasten anderer Energieträger wie Erdgas ein Vorteil vor. Der Rückkehrtarif sei insofern selektiv, als die Möglichkeit, ihn zu nutzen vom Zeitpunkt der Zulassung der Verbrauchsstätte abhängig sei, der wiederum von der Betriebsgröße abhänge. (72) Ein Unternehmen, das nicht genannt werden möchte, vertritt die Auffassung, dass es sich bei den regulierten Tarifen um eine staatliche Beihilfe zugunsten von EDF handle, da der blaue Tarif über dem Marktpreis liege. Da EDF de facto ein Monopol auf die Anwendung dieser Tarife genieße, erwachse ihr aufgrund dieses Status ein Vorteil. Eine der Tochtergesellschaften dieses Unternehmens sei in Frankreich durch die Rückkehrtarife am Markteintritt gehindert worden. Der Markteintritt sei bereits aufgrund der Höhe der Großhandelspreise und der sonstigen Kosten (insbesondere des Netzzugangsentgelts) bei Kunden, die den grünen und gelben Tarif erhalten, schwierig. Durch die Höhe des Rückkehrtarifs würden noch zusätzliche Hürden geschaffen. (73) In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2007 vertritt Uniden (Union des industries utilisatrices d'énergie, Verband großer industrieller Energieverbraucher) die Auffassung, dass die regulierten Tarife aufgrund des ungenügenden Funktionierens des Marktes erforderlich sind. Die Übergangstarife seien keine staatlichen Mittel, weil sie alternativen Anbietern den Zugang zu Strom aus Kern- und Wasserkraft ermöglichen würden, über den nicht alle verfügen würden, und gleichzeitig dafür sorgen würden, dass die etablierten Betreiber kostendeckend arbeiten könnten. Die Selektivität sei nicht erwiesen, da die Tarife von der Struktur her den tatsächlichen Kosten je Kundenkategorie entsprechen würden. (74) Am 28. Mai 2009 ficht Uniden in ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Ausweitung des Verfahrens die Würdigung der Kommission zur Selektivität der Tarife mit der Begründung an, dass die unterschiedlichen Lieferkosten der Kundensegmente nicht berücksichtigt worden seien. Eine Unterscheidung zwischen der Anwendung des Rückkehrtarifs während der Vertragslaufzeit und dem Abschluss eines Neuvertrags zum Rückkehrtarif sei zwar augenscheinlich logisch, aber in Wirklichkeit falsch. Denn der Preis sei nur ein Faktor des wirtschaftlichen Gesamtwerts eines Stromliefervertrags. Die Verbraucher würden auch die Stabilität und Transparenz des Preises honorieren, den sie für ihre Stromversorgung bezahlten. Entgegen den Angaben in der Entscheidung über die Ausweitung des Verfahrens sei der Rückkehrtarif dem Verbraucher auferlegt worden, und dies unabhängig von der Beantragung. Es gebe konkrete Beispiele für Anträge bei Verträgen mit einer Laufzeit über Juni 2010 hinaus, denen nicht stattgegeben worden sei, und für Verbraucher, die nicht unbedingt die Anwendung des Rückkehrtarifs beantragt hätten. Die Berechnung eines möglichen „wirtschaftlichen Vorteils“ sei daher unsinnig, da der Mechanismus den Verbrauchern auferlegt worden sei. Für den ersten Geltungszeitraum des Rückkehrtarifs scheine es schwierig zu sein, sich auf Selektivität zu berufen, weil der Mechanismus auf Verbraucher beschränkt worden sei, die den Tarif bis zum 30. Juni 2007 beantragt hätten. Jeder Verbraucher habe dabei 6 Monate Zeit gehabt, eine Entscheidung zu treffen, die ihm 2 Jahr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.