Europäische Union

2009/174/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/04 der Republik Ungarn zugunsten der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6023) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0174. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n wirtschaftlichen Charakter hat; er ist jedoch nicht anwendbar, wenn die staatliche Intervention zu den Hoheitsakten zählt (15). In der Tat ist der Staat im vorliegenden Fall mit dem Ziel vorgegangen, die Stabilität des Finanzsystems zu bewahren, und nicht wie ein nach Realisierung des Gewinns strebender privater Kapitalgeber. (72) Darüber hinaus haben die Gerichtshöfe der Gemeinschaft bei der Bewertung der Frage, ob es sich für den Staat besser auszahlt, ein Unternehmen zu liquidieren, als es zu verkaufen, erläutert, dass ein eindeutiger Unterschied zwischen denjenigen Verpflichtungen zu machen ist, die der Staat als Eigentümer des Aktienkapitals eines Unternehmens bzw. als öffentliche Hand zu übernehmen hat: Nur die erstere Verpflichtung kann in genügendem Maße zur Bewertung des Bestehens der Beihilfe berücksichtigt werden (16). Demnach hätte die Liquidation den Staat weniger gekostet als die Umstrukturierung und die Privatisierung zusammen, wenn bei der Berechnung diejenigen Kosten ausgeschlossen werden, die der private Kapitalgeber nicht berücksichtigt hätte. (73) Im Sinne des Obigen argumentiert die Erste Bank damit, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen keinen Handelsvorteil bewirkt, weil er in einem Ausschreibungsverfahren entstand, folglich bliebe der Gewinn aus jeglichem Vorteil bei dem Verkäufer und ginge nicht auf den Käufer über. (74) Im Sinne unserer obigen Feststellungen, trifft dies nur dann zu, wenn das offene Ausschreibungsverfahren unter normalen Marktbedingungen stattfindet. Diese letztere Bedingung wird aber nicht erfüllt, weil der Privatverkäufer keinen unbegrenzten Ausgleich für unbekannte Forderungen übernommen hätte. Ferner hätte der private Kapitalgeber keine Maßnahmen zugunsten der PB durchgeführt, weil die Gesamtheit der anschließend an die staatliche Kapitalzuführung erlassenen Maßnahmen einen negativen Verkaufspreis für den Staat bewirkte. (75) In Kenntnis der obigen Ausführungen entsprechen also ab Dezember 1998 sämtliche staatlichen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Umstrukturierung und Privatisierung der PB angenommen wurden und auch den Ausgleich für unbekannte Forderungen umfassen, nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, folglich verschafften sie der am 1. September 2004 fusionierten PB und Erste Bank einen wirtschaftlichen Vorteil. Selektivität (76) Da es zu der Feststellung kam, dass die Garantie des Ausgleichs für unbekannte Forderungen trotz des Ausschreibungsverfahrens einen Vorteil für die Erste Bank dargestellte, weil kein einziger Privatverkäufer einen unbegrenzten Ausgleich übernommen hätte, ist die Maßnahme folglich selektiv. Eventuelle Wettbewerbsverzerrung und Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Handel (77) Ende 2002 war die PB die siebtgrößte Handelsbank in Ungarn. Sie war während des gesamten Bewertungszeitraums in der einem intensiven internationalen Wettbewerb ausgesetzten Finanzbranche aktiv präsent, es lief Handel zwischen Ungarn und der Europäischen Union und zahlreiche Banken der Union waren im ungarischen Banksektor tätig. (78) Wenn die staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmenden Mitwettbewerbern verstärkt, müssen die Letzteren nach der Gerichtspraxis (17) als von der Beihilfe betroffene Unternehmen angesehen werden. Es ist festgestellt worden, dass der ungarische Staat durch die Übernahme des Ausgleichs für unbekannte Forderungen der Erste Bank einen selektiven Vorteil verschafft hat. Die Kommission kann also zu dem Schluss kommen, dass dieser selektive Vorteil, der durch den Kauf der PB entstanden ist, die Stellung der Erste Bank verstärkt hat, folglich kann er eventuell den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen und den Wettbewerb verfälschen. (79) Zusammenfassend kann erklärt werden, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß dem EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe darstellt, weil er sämtlichen Elementen in Artikel 87 Absatz 1 entspricht. 3.   Prüfung der Vereinbarkeit (80) Aufgrund des Übergangsverfahrens hat die Kommission Befugnisse zur Einleitung eines Prüfverfahrens nur hinsichtlich derjenigen Beihilfemaßnahmen, die auch nach dem Beitritt als anwendbar angesehen werden. Der angemeldete Ausgleich für unbekannte Forderungen ist auch nach dem Beitritt anwendbar und bildet eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EU-Vertrags. Demnach muss die Kommission seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bewerten. Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (81) Artikel 87 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags setzen diejenigen Bedingungen fest, auf deren Grundlage eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist oder als vereinbar angesehen werden kann. (82) Die in Artikel 87 Absatz 2 des EG-Vertrags aufgezählten Ausnahmen sind auf die vorliegende Sache nicht anwendbar. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Ziel der in der vorliegenden Sache gewährten Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags nicht die Behebung der von Naturkatastrophen oder anderen außerordentlichen Ereignissen herbeigeführten Schäden war. Die durch die Geschäftsentscheidungen der Akteure des Wirtschaftslebens entstehenden finanziellen Verluste fallen nicht unter den Begriff der außerordentlichen Ereignisse. Ferner bemerkt die Kommission, dass in Ungarn damals keine allgemeine Bankkrise herrschte. (83) Die Beihilfe kann ebenfalls gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags nicht als Ausnahme angesehen werden. 2003, also zum Zeitpunkt des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, war für den ungarischen Banksektor eine systembezogene Krise, die zur ernsthaften Störung der ungarischen Wirtschaft hätte führen können, nicht charakteristisch. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (84) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags kann die Kommission staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung einzelner Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsbereiche genehmigen, wenn diese Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einem, dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt. (85) Die ungarischen Behörden haben die meisten, zugunsten der PB zwischen 1998 und 2002 gewährten Maßnahmen als Umstrukturierungsmaßnahmen, die Verpflichtungen zum Ausgleich im Zusammenhang mit der Privatisierung der PB hingegen getrennt angemeldet. Die Kommission prüft, ob der Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden kann. Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (86) Die Bedingungen der Vereinbarkeit der Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags werden von den gemeinschaftlichen Leitlinien festgesetzt. Die aktuelle gemeinschaftliche Leitlinie (18) für staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Leitlinie 2004“) ist am 10. Oktober 2004 in Kraft getreten. Die vorige gemeinschaftliche Leitlinie (19) für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Leitlinie 1999“) setzt im Hinblick auf die vor der Bekanntmachung dieser Leitlinien gewährten Beihilfen diejenigen Bedingungen fest, unter denen eine solche Beihilfe als vereinbar angesehen wird (20). Die Vereinbarung über den Aktienerwerb, welche auch den Ausgleich für unbekannte Forderungen enthält, ist am 20. Oktober 2003 unterzeichnet worden. Die Kommission meint also, dass die Leitlinie 1999 auf diese Umstände anzuwenden ist. Die Beihilfefähigkeit des Unternehmens (87) Nach Leitlinie 1999 befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn es unfähig ist, aus eigener Kraft bzw. unter Einbeziehung von Ressourcen, die ihm seine Aktionäre oder Gläubiger bereitstellten, wieder auf die Beine zu kommen. (88) Die Kommission meint, dass die PB im Zeitraum zwischen 1997 und 1998 ernsthafte Probleme hatte und die Bank als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen wurde, da sie ohne staatliche Intervention nicht fähig gewesen wäre, auf die Beine zu kommen. (89) Nach Aussage der ungarischen Behörden war der Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht Bestandteil der Umstrukturierung, da er mit dem Verkauf der Bank im Zusammenhang stand und die Notwendigkeit des Ausgleichs für unbekannte Forderungen erst im Laufe des Ausschreibungsverfahrens eintrat. In der Tat wurde der Ausgleich für unbekannte Forderungen vom ungarischen Staat als Element der Privatisierung in 2003 übernommen. Bis dahin hatten sich die Kapitalstruktur und die Position der Bank bereits stabilisiert. Die PB gewann ihre Funktionsfähigkeit zurück. Der ungarische Oberste Rechnungshof gab im April 2003 einen Bericht aus, in dem er feststellt, dass die Umstrukturierung der PB erfolgreich abgeschlossen wurde und die Tätigkeit der Bank von neuem seriös ist. (90) Demnach konnte der PB keine weitere Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, weil sie 2003 bereits funktionsfähig war. (91) Die Kommission meint also, dass die PB bei dem Ausgleich für unbekannte Forderungen in 2003 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnte, folglich war sie nicht berechtigt, weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten. Die Beihilfe kann also aufgrund der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie nicht als vereinbar angesehen werden. (92) Die sekundäre Bewertung erfordert es, den Ausgleich für unbekannte Forderungen zusammen mit den vorangehenden Umstrukturierungsmaßnahmen als Element eines einzigen Umstrukturierungs- und Privatisierungsverfahrens zu behandeln (siehe obige sekundäre Argumentation). Wie bereits dargelegt wurde, war die PB 2003 — als die Entscheidung über den Ausgleich für unbekannte Forderungen getroffen wurde — bereits von neuem funktionsfähig. (93) Um den Ausgleich für unbekannte Forderungen als vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe ansehen zu können, müsste der Ausgleich das Element eines früher bereits bestehenden Umstrukturierungsvorhabens bilden, das zu dem Zeitpunkt durchgeführt wurde, als das Unternehmen in Schwierigkeiten geriet. Die Bedingung für die Zusprechung von Umstrukturierungsbeihilfen ist die Durchführung des Umstrukturierungsvorhabens, das — aufgrund von realen Vorstellungen bezüglich der künftigen Tätigkeitsumstände — die langfristige Funktionsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen muss. (94) Das von den ungarischen Behörden vorgelegte Umstrukturierungsvorhaben wurde nachträglich, zum Zweck der Anmeldung 2004 erstellt. Es bestand zum Zeitpunkt der früheren Umstrukturierungsmaßnahmen nicht, daraus folgt eindeutig, dass ein solches, in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgeschriebenes Umstrukturierungsvorhaben, das den Ausgleich für unbekannte Forderungen in den Rahmen des Umstrukturierungsverfahrens gesetzt hätte, nicht erstellt wurde. (95) Folglich könnte der Ausgleich für unbekannte Forderungen im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht als vereinbar angesehen werden, selbst wenn er zusammen mit den anderen Maßnahmen bewertet würde, weil die PB bei der Entscheidung über den Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten galt und die genannte Garantie nicht Bestandteil eines bereits bestehenden Umstrukturierungsvorhabens bildete. Artikel 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens (96) Der Wortlaut des Artikels 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens lautet wie folgt: „Hinsichtlich der in Anhang XIIa aufgeführten Finanzdienstleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.“ (97) In der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens hatte die Kommission ernste Zweifel auch hinsichtlich dessen, ob Artikel 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens überhaupt auf die staatlichen Beihilfemaßnahmen anwendbar ist, weil dieser Absatz Teil des Kapitels des Europa-Abkommens über die Niederlassung bildet, während die Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen in Artikel 62 ff. des Europa-Abkommens aufgeführt werden. Ferner meinte die Kommission, dass diese Bestimmung eventuell auf die von einer Behörde der Finanzaufsicht ergriffenen, allgemein anzuwendenden Maßnahmen anwendbar ist sowie dass in dem genannten Zeitraum in Ungarn im Banksektor keine allgemeine Krise herrschte. (98) Nach der Argumentation der ungarischen Behörden konnte die ungarische Regierung es nicht zulassen, dass die PB 1998, zur Zeit ihrer größten Schwierigkeiten und der Instabilität des ungarischen Marktes in Konkurs geht, ferner hätte der Zusammenbruch der PB — infolge ihrer Größe — eine bedeutende Finanzkrise herbeiführen können. (99) Allerdings wurde der Ausgleich für unbekannte Forderungen vom ungarischen Staat zu jener Zeit übernommen, als die PB nicht mehr als Unternehmen in Schwierigkeiten galt. Die Kommission ist auf jeden Fall der Auffassung, dass Artikel 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens an sich keine Rechtsgrundlage dazu schafft, jede in der Form einer staatlichen Beihilfe getroffene Maßnahme als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen. (100) Zusammenfassend kann also erklärt werden, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen eine unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. 4.   Die Frage der Rückzahlung (101) Im Rahmen des Übergangsverfahrens beschränkt sich der Kreis derjenigen Eingriffe, zu deren Durchführung die Kommission Befugnisse hat, auf die nach dem Beitritt anwendbaren Maßnahmen, d. h. im vorliegenden Fall auf den Ausgleich für unbekannte Forderungen. (102) Entgegen des Argumentes, nach dem der Preis dieser Maßnahme in den Kaufpreis eingeschlossen wurde, meint die Kommission aufgrund der obigen Überlegungen, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen eine unvereinbare Beihilfe darstellt und es aus diesem Grunde angebracht ist, die Gültigkeit des Ausgleichs für unbekannte Forderungen rückwirkend mit dem 30. April 2004 aufzuheben. (103) In der Praxis würde der Abschluss mit Rückwirkung vom 30. April 2004 die Rückzahlung jeder nach diesem Datum ausgezahlten Forderung nach sich ziehen, die nicht in den Kreis der nach dem Beitritt anwendbaren Forderungen fällt. Allerdings brauchen keine Rückzahlungen geleistet zu werden, da eigentlich keine Leistung im Rahmen des Ausgleichs für unbekannte Forderungen erfolgte. All das rührt von dem völlig konditionalen Charakter des Ausgleichs für unbekannte Forderungen her. (104) Prinzipiell müsste die Kommission die Rückzahlung eines Betrags für den Ausgleich für unbekannte Forderungen fordern, um den durch die Maßnahme entstandenen Vorteil zu kompensieren. (105) Die Kommission akzeptiert jedoch das Argument, dass durch die Rückzahlung eines solchen Betrags das Prinzip der Rechtssicherheit im Hinblick auf die besonderen Umstände verletzt werden könnte, unter denen der völlig konditionale Ausgleich bzw. die Garantie — zum Beispiel der Ausgleich für unbekannte Forderungen — übernommen wurde. Obwohl der Begriff „nach dem Beitritt anwendbar“ objektiv ist, waren die besonderen Bedingungen in Bezug auf den Ausgleich nicht eindeutig und voraussehbar für die ungarische Regierung und die Erste Bank, als der Ausgleich für unbekannte Forderungen vereinbart wurde, d. h. als die Privatisierung der PB erfolgte. Demnach konnten die Beteiligten in Ermangelung der eindeutigen und transparenten Bedingungen für den Begriff der Anwendbarkeit des Ausgleichs nach dem Beitritt eventuell nicht voraussehen, dass der vor dem Beitritt vereinbarte Ausgleich für unbekannte Forderungen nach dem Beitritt bei dem Bestehen solcher Bedingungen, die für den Verkauf der PB charakteristisch waren, als anwendbar angesehen wird. (106) Trotz des objektiven Charakters des juristischen Textes des Beitrittsvertrags haben sich die Leitlinien der Kommission über den Begriff der Anwendbarkeit nach dem Beitritt im Hinblick auf die Garantien und Verpflichtungen zum Ausgleich erst mit der Zeit und allmählich herauskristallisiert. Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet. Anhang IV Punkt 3 dieses Vertrags bestimmt nicht diejenigen Bedingungen, welche die Kommission zur Bewertung der Anwendbarkeit von konditionalen Maßnahmen nach dem Beitritt anwendet, wie zum Beispiel Garantien und Verpflichtungen zum Ausgleich. Stattdessen haben die Dienststellen der Kommission die Beitrittsländer in Leitbriefen über die Bedingungen der Anwendbarkeit nach dem Beitritt informiert. (107) Die Dienststellen der Kommission haben die Republik Ungarn im Schreiben vom 4. August 2003 an die Ständige Vertretung der Republik Ungarn bei der Europäischen Union über die Auslegung des Begriffs „nach dem Beitritt anwendbar“ durch die Kommission im Hinblick auf die Einzelbeihilfemaßnahmen informiert. Allerdings beschäftigte sich der Brief nicht direkt mit der Bewertung der Verpflichtungen zum Ausgleich und schrieb auch ihre Einzelaufstellung nicht vor, d. h. dass die ungarischen Behörden die Risiken genau definieren und ein die erschöpfende Aufzählung enthaltendes, am Tag des Beitritts abgeschlossenes Verzeichnis anhängen sollten, damit die eine Bedingung erfüllt wird, durch die der Ausgleich nach dem Beitritt nicht mehr als anwendbar angesehen werden kann. Das von den Dienststellen der Kommission zugestellte Schreiben schien den Begriff der Anwendbarkeit nach dem Beitritt ausführlich zu beschreiben und wies auf keinerlei Weise auf das Erfordernis der Einzelaufstellung hin. Die Einzelaufstellung ist das Kriterium, dem der Ausgleich für unbekannte Forderungen in seiner vorliegenden Form nicht entspricht. (108) Die Erste Bank kaufte die PB am 20. Oktober 2003 und der Kaufvertrag schloss den Ausgleich für unbekannte Forderungen ein. (109) Die sich auf die Prüfung der Anwendbarkeit beziehende Leitlinie wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2004 in der Rechtssache Ceska Sporitelna (CZ 14/03) und die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 in der Rechtssache Komercni Bank (CZ 15/03) zugänglich. In diesen Entscheidungen stellte die Kommission fest, dass die Einzelbeihilfemaßnahmen auch nach dem Beitritt anwendbar sind, wenn das wirtschaftliche Interesse des Staates bei der Zusprechung der Beihilfe nicht genau bekannt ist. In keiner dieser Sachen kam das Erfordernis zum Vorschein, dass die Risiken genau bestimmt und in einem am Tag des Beitritts abgeschlossenen, eine erschöpfende Aufzählung enthaltenden Verzeichnis niedergelegt werden müssten, damit ein bestimmter Ausgleich nach dem Beitritt nicht als anwendbar angesehen wird. (110) Dasjenige Erfordernis, dass die Risiken genau bestimmt und in einem am Tag des Beitritts abgeschlossenen, eine erschöpfende Aufzählung enthaltenden Verzeichnis aufgelistet werden müssen, damit ein bestimmter Ausgleich nach dem Beitritt nicht als anwendbar eingestuft wird (d. h. das Erfordernis der Einzelaufstellung), wurde zum ersten Mal im Schreiben vom 19. März 2004 der Dienststellen der Kommission an Ungarn genannt. Dieses Schreiben weist direkt auf den Fall der PB hin und gibt eine Leitlinie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Ausgleichs nach dem Beitritt, besonders im Hinblick auf die drei Kriterien, die in der Präambel (14) dieser Entscheidung und in der Präambel (52) der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens genannt werden, wie dies oben stehend in dieser Entscheidung bereits erläutert worden ist. (111) Aus diesem Grunde waren den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Formulierung des Kaufvertrags der PB vom Oktober 2003 sämtliche wesentlichen, zur Bestimmung der Anwendbarkeit nach dem Beitritt dienenden Bedingungen im Hinblick auf die konditionalen Garantien und den Ausgleich — im Gegensatz zu den sonstigen, zum Beispiel bestimmte Zahlungsverpflichtungen bewirkenden Maßnahmen — nicht bekannt. Angesichts der obigen Feststellungen wäre es unangemessen, eine solche Beihilfe zurückzahlen zu lassen, die in einem Zeitraum zugesprochen wurde, als die Leitlinien der Kommission über die Bedingungen der Anwendbarkeit des Ausgleichs nach dem Beitritt noch nicht völlig eindeutig waren und sogar den missverständlichen Eindruck der Vollständigkeit erwecken konnten. (112) Zudem wurde der positive Einfluss des Ausgleichs durch diejenige Tatsache in großem Maße kompensiert, dass es auf den Märkten bekannt war, dass die Kommission eine Untersuchung führt. Der Ausgleich konnte keinen bedeutenden positiven Einfluss auf die finanzielle Lage der PB ausüben. Er bezieht sich ausdrücklich auf das Risiko der Rechtssachen aus der Vergangenheit der PB und gewährleistet keine allgemeine Garantie, welche die unmittelbare Kapitalbeschaffung begünstigen würde. (113) Aufgrund der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls beantragt die Kommission nicht die Rückzahlung eines Betrags für den Ausgleich für unbekannte Forderungen. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (114) Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass derjenige Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, der beim Beitritt eindeutig bestimmt wurde, nach dem Beitritt nicht anwendbar ist (d. h. die allfälligen Forderungen der beiden Wirtschaftsprüfungsfirmen: die allfälligen Forderungen der Arthur Andersen Audit Wirtschaftsprüfung GmbH und der Prudentia Wirtschaftsberatung GmbH gegenüber der PB gemäß dem Abschnitt „Risikobestimmung O“ der einseitigen Erklärung der Erste Bank vom 29. April 2004). (115) Die Kommission erklärt, dass der weitere Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, den die Republik Ungarn der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt. gewährt hat, eine nach dem Beitritt anwendbare und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe bildet — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die beiden allfälligen Forderungen der Arthur Andersen Audit Wirtschaftsprüfung GmbH bzw. der Prudentia Wirtschaftsberatung GmbH (oder ihrer Zessionare bzw. Rechtsnachfolger), die in Abschnitt „Risikobestimmung O“ der einseitigen Erklärung der Erste Bank vom 29. April 2004 aufgenommen sind, können nach dem Beitritt nicht geltend gemacht werden. (2)   Der verbleibende Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, den die Republik Ungarn der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt. gewährt, gilt auch nach dem Beitritt und stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe dar. Artikel 2 Die Republik Ungarn kündigt den nach dem Beitritt anwendbaren Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen mit Wirkung vom 30. April 2004. Artikel 3 Die Republik Ungarn teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 68 vom 19.3.2005, S. 12. (2)  Zum Wechselkurs vom 25. August 2008, 1 EUR = 235,2 HUF. (3)  D. h. bis zum 16. Dezember 2008. (4)  Demnach leistet der Staat als Verkäufer Auszahlungen für allfällige rechtshängige Forderungen in den nachstehenden Fällen: — der Gesamtbetrag von 50 % der ersten vier Milliarden HUF d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.