6.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2008

über die staatliche Beihilfe C 35/04 der Republik Ungarn zugunsten der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6023)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/174/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Die Kommission erhielt mit Schreiben vom 23. September 2003, registriert am 22. Oktober 2003, eine Anmeldung über die staatlichen Maßnahmen zugunsten der Postabank és Takarékpénztár Rt, jetzt Erste Bank Hungary Nyrt (im Folgenden „PB“ oder die „Bank“ genannt). Die ungarischen Behörden meldeten mit elektronischem Schreiben vom 23. Januar 2004, registriert am 26. Januar 2004, weitere, zugunsten der PB durchgeführte Maßnahmen an. Sämtliche Maßnahmen wurden im Rahmen des „Übergangsverfahrens“ gemäß Anhang IV.3 der Beitrittsakte angemeldet, die Bestandteil des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) ist.

(2)

Am 30. April 2004 legten die ungarischen Behörden der Kommission in Ergänzung zur Anmeldung die unwiderrufliche einseitige Erklärung der Käuferin der PB, der Erste Bank, vor. Diese am 29. April 2004 unterfertigte Erklärung sieht eine Höchstgrenze für die von Ungarn an die Käuferin der PB zu leistenden Zahlungen im Zusammenhang mit den in der Vereinbarung über den Aktienerwerb festgelegten allfälligen oder unbekannten rechtshängigen Forderungen vor sowie eine engere Definition des Risikos in Bezug auf unbekannte Forderungen.

(3)

Die Kommission erklärte in ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2004, dass ein Großteil der angemeldeten Maßnahmen nach dem Beitritt nicht anwendbar ist, und leitete im Zusammenhang mit einer Maßnahme — Ausgleich für unbekannte Forderungen — ein Verfahren ein, da sie ernste Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hegte. Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Die ungarischen Behörden gaben ihre Stellungnahmen zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens am 25. November 2004 ab; am 15. April 2005 reichte auch die Erste Bank ihre Stellungnahmen ein. Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Beteiligten an die Republik Ungarn weiter, der die Möglichkeit zur Antwortgabe eingeräumt wurde. Die Stellungnahmen von Ungarn gingen bei der Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2005 ein. Die Kommission erhielt von den ungarischen Behörden und von Erste Bank im Juni, Juli und Oktober 2005 sowie im Februar, März, Juni, Juli und September 2008 mehrere Schreiben, in denen sie die in ihren Stellungnahmen genannten Argumente mit weiteren Erläuterungen belegten.

II.   HINTERGRUND

(5)

Die 1998 gegründete PB war eine privatkundenorientierte Bank, die in Ungarn Universalbankdienstleistungen anbot. Ende 2002 war die PB mit ca. 3,7 %iger Marktbeteiligung in Bezug auf die Gesamtaktiva die siebtgrößte Handelsbank in Ungarn.

(6)

Da die PB nicht über genügend Eigenkapital verfügte, führten die ungarischen Behörden im Laufe der Zeit mehrere Finanz- und Regelungsmaßnahmen durch, um den Mindesteigenkapitalquote der PB zu sichern. Als der PB 1998 der Zusammenbruch drohte, rettete die ungarische Regierung die Bank durch eine Rekapitalisierung (2) in Höhe von 152 Mrd. Forint und erwarb dadurch 99,9 % der Aktien. Ziel dieser Kapitalzuführung war die Vorbereitung der Bank auf eine Umstrukturierung mit Blick auf eine baldige Privatisierung.

(7)

Der erste Versuch im Jahr 2000, die PB zu privatisieren, blieb erfolglos. Schließlich wurde die PB im Oktober 2003 im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens verkauft, als der sich in öffentlicher Hand befindende Mehrheitsanteil der PB an die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG (im Folgenden „Erste Bank“ oder die „Käuferin“ genannt) verkauft wurde, die mit 101,3 Mrd. HUF den höchsten Preis geboten hatte. Die Kommission entnimmt der Anmeldung und den Äußerungen der ungarischen Behörden, dass die PB in einem offenen, nichtdiskriminierenden und bedingungsfreien Zweistufenverfahren an den Höchstbietenden verkauft wurde. Am 1. September 2004 hat die PB mit der Erste Bank Hungary fusioniert.

III.   DIE MASSNAHME: AUSGLEICH FÜR UNBEKANNTE FORDERUNGEN

(8)

Im Ausschreibungsverfahren hat die ungarische Regierung jedem Bewerber dieselben vertraglichen Bedingungen geboten, einschließlich eines Ausgleichs für Zahlungsverpflichtungen (3), die im Falle von Rechtstreitigkeiten aus den die PB betreffenden allfälligen oder unbekannten rechtshängigen Forderungen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über den Aktienerwerb entstehen. Nach der Erläuterung der ungarischen Behörden wurde es im Laufe der Privatisierung klar, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen angeboten werden muss, da ohne diesen Ausgleich kein einziger Bewerber eine Offerte abgeben wird, folglich wurde der Ausgleich die unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung der Privatisierung.

(9)

Am 29. April 2004 gab die Erste Bank eine unwiderrufliche einseitige Erklärung ab, in der sie den Umfang des Ausgleichs für unbekannte Forderungen durch die Bestimmung der Risikokategorien eingrenzte sowie deren Höchstgrenze von der früheren unbegrenzten Summe auf einen Betrag von 200 Mrd. HUF reduzierte. Die einseitige Erklärung der Erste Bank gewährt hinsichtlich des Ausgleichs für allfällige rechtshängige Forderungen eine Höchstgrenze von 350 Mrd. HUF, welche die Kommission für eine nach dem Beitritt nicht anwendbare Maßnahme erklärte (4).

(10)

Anhand der durch die einseitige Erklärung der Erste Bank geänderten Vereinbarung über den Aktienerwerb entwickeln sich die Bedingungen des Ausgleichs für unbekannte rechtshängige Forderungen im Hinblick auf den Risikoausgleich zwischen dem Verkäufer und der Käuferin wie folgt: Der Verkäufer zahlt in den nachfolgenden Fällen:

—

der Gesamtbetrag von 90 % der ersten 10 Mrd. HUF der entsprechenden Bankverbindlichkeiten,

—

100 % des Mehrbetrags über 10 Mrd. HUF, dessen Gesamtbetrag die 200 Mrd. HUF nicht übersteigt.

Die Verpflichtungen des Verkäufers zum Ausgleich für unbekannte Forderungen erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach der Erfüllung der Vereinbarung über den Aktienerwerb in Bezug auf die Forderungen von Dritten, bei denen i) kein Gerichts- oder Schiedsverfahren eingeleitet wurde oder ii) keine durch die schriftliche Zustimmung des Verkäufers festgelegte Bankverbindlichkeit entstand.

IV.   RECHTSGRUNDLAGE

(11)

Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte definiert „das Übergangsverfahren“. Dies ist die Rechtsgrundlage für die Untersuchung der vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten in Kraft gesetzten und auch anschließend anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen.

(12)

Anhang IV Punkt 3 Absatz 1 besagt, dass die folgenden vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten eingeführten und auch nach diesem Tag anzuwendenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen gelten: a) Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind; b) Beihilfemaßnahmen, die von der Kommission geprüft wurden und in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind sowie c) Beihilfemaßnahmen, welche die Kommission im Rahmen des Übergangsverfahrens gebilligt hat. Sämtliche, auch nach dem Beitritt anzuwendenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfe darstellen und nicht einer der drei vorstehend genannten Kategorien zugeordnet werden können, sind ab dem Zeitpunkt des Beitritts als neue Beihilfen anzusehen. Demnach hat die Kommission alle Befugnisse, die Anwendung solcher Maßnahmen zu untersagen sowie anzuordnen, jede nach dem Beitritt rechtswidrig ausgezahlte Summe zurückzahlen zu lassen. Diese Anwendung der Beihilfevorschriften auf künftige Auswirkungen der auch nach dem Beitritt anzuwendenden Maßnahmen führt nicht zu einer rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen und steht in jedem Fall im Einklang mit der Beitrittsakte.

(13)

Damit eine Maßnahme nach Meinung der Kommission als nach dem Beitritt anwendbar angesehen wird, muss nachgewiesen werden, dass die Beihilfe bei der Gewährung keinen oder einen nicht exakt bekannten Zusatznutzen ergeben kann. Andererseits sind die Befugnisse der Kommission, im Rahmen des Übergangsverfahrens ein Prüfverfahren einzuleiten, im Fall von Beihilfemaßnahmen, die in Bezug auf einen bestimmten Betrag endgültig und bedingungsfrei bereits vor dem Beitritt zugesprochen wurden, nicht anwendbar. In dieser Hinsicht ist derjenige verbindliche Rechtsakt entscheidend, mit dem die zuständigen nationalen Behörden die Beihilfe bewilligen. Einzelmaßnahmen werden als nach dem Beitritt anwendbar angesehen, wenn die genaue wirtschaftliche Verpflichtung des Staates weder zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe noch des Beitritts bekannt ist.

(14)

Wie es in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens steht, müssen in Bezug auf die Garantie und den Ausgleich die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme nach dem Beitritt als nicht mehr anwendbar angesehen wird:

a)

die Risiken wurden genau bestimmt und vollständig in eine zum Zeitpunkt des Beitritts abgeschlossene Liste aufgenommen;

b)

es wurde eine Höchstgrenze für die zu zahlenden Beträge festgesetzt;

c)

der Prozess bezieht sich auf Fälle, die zum Zeitpunkt des Ausgleichs bereits eingetreten waren und erstreckt sich nicht auf künftige Fälle.

V.   ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(15)

Aufgrund der Anmeldung der ungarischen Behörden hat die Kommission die bei ihr gemäß den Regelungen der EG über die staatlichen Beihilfen angemeldeten Maßnahmen bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass ein Großteil dieser Maßnahmen nicht unter den Anwendungsbereich des Übergangsverfahrens fällt. Diese Maßnahmen bewirkten in der Tat keine weitere Verpflichtung für die Republik Ungarn nach dem Beitritt, deshalb wurden sie für nach dem Beitritt nicht anwendbar erklärt (5).

(16)

Dennoch hat die Kommission am 20. Oktober 2004 ein förmliches Prüfverfahren wegen einer angemeldeten Maßnahme — wegen Ausgleichs für unbekannte Forderungen — eingeleitet. In dieser Entscheidung machte die Kommission geltend, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen auch nach dem Beitritt anwendbar ist. Die Kommission meinte, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handeln könnte und sie hatte ernste Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

VI.   STELLUNGNAHMEN NACH DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

1.   Die Stellungnahme der Republik Ungarn

(17)

Die ungarischen Behörden sind der Auffassung, dass der Ausgleich eine Maßnahme (keine Beihilfe) darstellt, die nach dem Beitritt nicht anwendbar ist. Nach ihren Angaben erfüllt der Ausgleich für unbekannte Forderungen diejenigen drei Bedingungen, auf deren Grundlage der Ausgleich gemäß Punkt 52 der Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens als nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar angesehen wird.

(18)

Nach ihrer Meinung kann der Ausgleich keine staatliche Beihilfe darstellen, weil er von Natur her eine Entschädigungspflicht, d. h. eine formelhafte Handelsklausel im Rahmen eines solchen Kaufvertrags ist, der im Rahmen einer offenen Ausschreibung abgeschlossen wurde. Der für die PB bezahlte Marktpreis schließt die Beihilfe von vornherein aus.

(19)

Weiters wurde damit argumentiert, die Kommission habe die Tatsache, dass die PB im Rahmen eines offenen, nichtdiskriminierenden und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkauft wurde, nicht berücksichtigt.

(20)

Es wurde auch erklärt, dass die Umstrukturierung und Privatisierung der PB zwei völlig getrennte Vorgänge und nicht ein einziges unteilbares „Paket“ darstellen, wie es in der Analyse der Kommission steht, welche die der Privatisierung vorangehenden Maßnahmen nachträglich bewertet. Die Privatisierung der PB war nicht Teil des Umstrukturierungsprozesses, da die PB bis dahin ihre Funktionsfähigkeit bereits zurückgewonnen hatte. Demnach gehört der Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht in die Kette der Interventionen und der Anspruch auf den genannten Ausgleich entstand erst im Laufe der Privatisierung. Die Bewertung der Umstrukturierung und der Privatisierung als ein Paket übersteigt ebenfalls die Befugnisse der Kommission, da selbst die Kommission über die meisten Elemente dieses „Pakets“, gemäß der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, anerkannte, dass sie nach dem Beitritt nicht anwendbar sind, folglich können sie von der Kommission auch nicht bewertet werden.

(21)

Die ungarischen Behörden erklärten auch, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen an sich den Wettbewerb nicht verfälscht, da im Laufe der Privatisierung der Marktpreis bezahlt wurde, der auch den durch den genannten Ausgleich für die Erste Bank repräsentierten Wert enthielt. Der Ausgleich für unbekannte Forderungen hat die Privatisierung der PB ermöglicht.

(22)

Die ungarischen Behörden haben erläutert, dass der Anspruch auf Ausgleich für unbekannte Forderungen erst im Laufe der Privatisierung eindeutig wurde, weil kein einziger Bewerber die PB ohne die genannte Entschädigungspflicht kaufen wollte. Demnach wurde er die unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung der Privatisierung. Nach Argumentation der ungarischen Behörden waren die potenziellen Käufer — bei der Beurteilung des Geschäfts — nicht in der Lage, das Risiko von allfälligen Rechtsstreitigkeiten aus der problematischen Vergangenheit der PB in vollem Maße zu beurteilen, was als typisches asymmetrisches Informationsproblem auftrat. Vor der Privatisierung führte der Staat als Verkäufer eine breit angelegte Risikoanalyse in Bezug auf allfällige Rechtsstreitigkeiten durch. Es wurden keine weiteren neuen Forderungen festgestellt und es schien sehr wahrscheinlich zu sein, dass jegliche derartige Forderungen noch vor der Privatisierung zum Vorschein gekommen wären, da die Bank nach 1998 verschiedenen finanziellen Revisionen und Untersuchungen unterzogen wurde.

(23)

Unter Berücksichtigung sämtlicher rechtshängigen Forderungen erfolgte eine bestimmte Risikostreuung beim Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem ungarischen Staat als Verkäufer und der Erste Bank als Käuferin, wobei die Käuferin sämtliche allfälligen Verpflichtungen hinsichtlich der anhängigen Prozesse übernahm, während sie die Haftung für allfällige oder unbekannte rechtshängige Forderungen teilweise, in beschränktem Maße übernahm (bei unbekannten Forderungen zu 10 % der ersten 10 Mrd. HUF der betreffenden Bankverbindlichkeiten sowie bei den allfälligen Forderungen zu 50 % der Gesamtsumme der ersten 4 Mrd. HUF). Mit dem Angebot der Möglichkeit, das Risiko zu teilen, wollte der Staat die Bewerber mit dem Anreiz motivieren, dass sich der Verkäufer dessen sicher war, dass sich für den Staat kein finanzieller Schaden aus der Vereinbarung ergibt und dadurch wollte der Staat die Bereitschaft der Bewerber steigern, bei der Bewertung der Bank eine Prämie zu leisten.

(24)

Nach Einschätzung des Privatisierungsberaters des Staates macht die Summe der sich aus den unbekannten Forderungen ergebenden möglichen Verpflichtungen im rationalen Fall Null aus, während diese Summe im ungünstigen Fall 5 Mrd. HUF betragen kann. Im ungünstigen Fall war das abgeschätzte theoretische Risiko für den Staat in Bezug auf alle (fälligen und unbekannten) Prozesse wesentlich niedriger als der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis von 101 Mrd. HUF und dem Erlös, mit welchem der Staat vor der Privatisierung rechnete. Diese Summe war ebenfalls wesentlich niedriger als der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem abgegebenen höchsten indikativen Angebot (6). Demnach konnte der Staat nach Überzeugung der ungarischen Behörden durch den Ausgleich bei der Veräußerung einen höheren Preis erzielen und verfuhr in vollem Maße im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers.

(25)

Ferner erklärten die ungarischen Behörden, dass keine Analyse über die Rettung und Umstrukturierung erforderlich wäre, da der Ausgleich für unbekannte Forderungen keine staatliche Beihilfe darstelle.

(26)

In der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens meinte die Kommission, dass die im Dezember 2002 zwischen der PB und der Magyar Posta/Ungarische Post/unterzeichnete Vereinbarung über die strategische Zusammenarbeit die Wettbewerbsposition der PB auf dem ungarischen Markt verstärkt und ihr durch die für sie gewährte Exklusivität zum Vertrieb der gemeinsam entwickelten neuen Produkte über das Netz der Magyar Posta Vorteile verschafft. Nach Aussage der ungarischen Behörden wird die Beziehung der Magyar Posta zur PB von der Kommission falsch interpretiert. Ihrer Meinung nach ist die Vereinbarung über die strategische Zusammenarbeit in vollem Maße ein Handelsabkommen und gewährt keiner von den beiden Parteien eine Exklusivität.

(27)

Insofern die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden sollte, so ist die Republik Ungarn mit den von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Bedenken (siehe Punkte 135-138 der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) in Bezug darauf, ob Artikel 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens im vorliegenden Fall zur Rechtfertigung der zugunsten der PB gewährten Maßnahmen anwendbar ist, nicht einverstanden. Nach ihrer Aussage müsste die Kommission berücksichtigen, dass Ungarn noch nicht Mitglied der EU war, als die den Gegenstand der Bewertung bildenden Maßnahmen realisiert wurden. Nach ihrer Aussage konnte die ungarische Regierung es nicht zulassen, dass die PB 1998, zur Zeit ihrer größten Schwierigkeiten, als der ungarische Markt nicht stabil war, in Konkurs geht. Wäre die PB in Konkurs gegangen, hätte dies — infolge ihrer Größe — eine beträchtliche Finanzkrise herbeiführen können.

2.   Die Stellungnahmen der Erste Bank

(28)

Die Erste Bank hat ähnliche Argumente vorgelegt wie die ungarische Regierung. Die Erste Bank ist mit den Folgerungen der Kommission, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstelle, nicht einverstanden.

(29)

Die Erste Bank bestreitet auch, dass die Maßnahme auch nach dem Beitritt anwendbar sei. Nach ihrer Aussage sind der Anwendungsbereich, der Betrag und der Zeitraum des Ausgleichs begrenzt. Sämtliche möglichen Forderungen wurden noch vor dem Beitritt eindeutig definiert, folglich konnten nach dem Beitritt daraus keinerlei neuen Beihilfen entstehen.

(30)

Ferner bringt sie vor, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen keinen Handelsvorteil entstehen lässt und auch den Wettbewerb nicht verfälscht, da er auf dem Markt eine Standardbedingung zur Behandlung bestimmter Risiken im Rahmen der Vereinbarung über den Aktienerwerb ist und im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens vereinbart wurde, das gewährleistet, dass für den Ausgleich solcher Forderungen der Marktpreis bezahlt wird und dadurch keine Beihilfeelemente entstehen. Anhand der Gerichtspraxis in Privatisierungsangelegenheiten, die dem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Ausschreibungsverfahren folgen, war es nach der Argumentation der Erste Bank berechtigterweise anzunehmen, dass der Verkauf der PB keine, der Erste Bank gewährte staatliche Beihilfe enthielt.

(31)

Darüber hinaus ist im Gegensatz zur Garantie, die an sich eine rechtliche Verpflichtung bedeuten kann, der Ausgleich für unbekannte Forderungen — vom Charakter her — ein solcher Ausgleich, der nicht als selbstständige Maßnahme angesehen werden kann, weil er immer untrennbar mit einem bestimmten Kaufvertrag verbunden ist. Der Ausgleich dient immer zum Schutz des Wertes der beim Verkauf übergebenen Mittel vor Risiken, die im dem Verkauf vorangehenden Zeitraum entstehen können.

(32)

Die Erste Bank argumentiert ferner damit, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen von den in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahmen getrennt bewertet werden müsste und die von der Kommission durchgeführte Analyse des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers die zugunsten der PB vor dem Beitritt gewährten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mit der Privatisierung der Bank zusammen behandeln dürfte. Der Ausgleich für unbekannte Forderungen ist keine Umstrukturierungsmaßnahme, sondern ein Ausgleich, der den untrennbaren Bestandteil der Vereinbarung über den Aktienerwerb bildet, die aber mit dem Vorgang der Umstrukturierung nicht verbunden ist. Die PB war zum Zeitpunkt der Privatisierung funktionsfähig. Zweitens hat die Kommission keine Befugnisse, frühere Umstrukturierungsmaßnahmen zu prüfen, die nach dem Beitritt nicht anwendbar sind. Die Vorgehensweise der Kommission, die nach dem Beitritt nicht anwendbaren Maßnahmen mit dem Ausgleich für unbekannte Forderungen zusammen zu behandeln, qualifiziert auch die im Zeitraum zwischen 1998 und 2002 durchgeführten Maßnahmen als Beihilfe, obwohl die Kommission keine Befugnisse hat, diese zu prüfen.

(33)

Die Erste Bank fügt ergänzend hinzu, dass die von der Kommission durchgeführte Analyse des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers durchaus mangelhaft ist, weil sie auf die Liquidationskosten und die entsprechenden ungarischen Bankregeln zur Verhinderung der Liquidation nicht eingeht.

(34)

Nach Stellungnahme der Erste Bank bildet der Ausgleich für unbekannte Forderungen keine Beihilfe und ist nach dem Beitritt auch nicht anwendbar, folglich ist auch eine Untersuchung über die Vereinbarkeit nicht erforderlich. Die Erste Bank argumentiert unter anderem auch damit, dass der Untersuchung über die Vereinbarkeit diejenige falsche Annahme zugrunde lag, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht Teil der Privatisierung, sondern eine Umstrukturierungsmaßnahme ist.

(35)

Die Erste Bank fügt hinzu, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen den Wettbewerb nicht verfälscht und auch keinen Handelsvorteil ergibt, weil er in einem Wettbewerbsverfahren entstand, in dem die PB zum Marktpreis verkauft wurde. Auf jeden Fall bliebe, entsprechend der Gerichtspraxis, jeglicher Handelsvorteil bei dem Verkäufer und ginge nicht auf den Käufer über. Demnach bestand kein selektiver Handelsvorteil zugunsten der Erste Bank (hinsichtlich des Ausgleichs für unbekannte Forderungen oder ansonsten), da der Staat bereit gewesen wäre, die PB an jeden anderen Höchstbietenden zu verkaufen.

(36)

Die Erste Bank erklärt, dass die Kommission die Rechtsgrundlage des Prüfverfahrens über die Anwendbarkeit nicht definiert hat und zum Beweis dessen, dass die Kommission Befugnisse hat, den Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 zu prüfen, muss sie den Nachweis erbringen, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte als neue Beihilfe angesehen wird. Ferner erläutert sie, dass Ungarn zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen nicht Mitglied der EU war, folglich konnte es auch nicht unmittelbar unter Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen. Die Kommission kann die Regeln über die staatlichen Beihilfen nicht in Bezug auf Situationen anwenden, die vor dem Beitritt finalisiert wurden, folglich auch nicht auf die rechtsverbindliche Vereinbarung über den Aktienerwerb bezüglich der PB, weil das gegen das Prinzip des Rückwirkungsverbots verstoßen würde. Dasjenige Erfordernis, dass die mit den Verpflichtungen zum Ausgleich verbundenen Risiken genau definiert werden müssen, damit sie nach dem Beitritt nicht als anwendbar angesehen werden, war zum Zeitpunkt der Privatisierung weder Ungarn noch der Erste Bank bekannt.

VII.   DAS PRÜFVERFAHREN

1.   Anwendbarkeit nach dem Beitritt

(37)

Aufgrund der obigen Erklärung und der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens prüft die Kommission zuerst, ob die den Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens bildende Maßnahme, d. h. der Ausgleich für unbekannte Forderungen nach dem Beitritt aufgrund der im Punkt 14 festgesetzten Bedingungen anwendbar ist. Die Frage, ob die Beihilfe „nach dem Beitritt anwendbar ist“, trennt sich von der Frage, ob eine Maßnahme als Beihilfe angesehen wird (zu jedem bestimmten, relevanten Zeitpunkt), ferner gelten dafür separate Bedingungen.

(38)

Die am 29. April 2004 unterzeichnete, unwiderrufliche, einseitige, in Bezug auf die unbekannten Forderungen abgegebene Erklärung der Käuferin der PB, der Erste Bank verfügt hinsichtlich der von Ungarn an die Käuferin zu leistenden, in der Vereinbarung über den Aktienerwerb festgesetzten Zahlungen über eine Höchstgrenze in Höhe von 200 Mrd. HUF und über eine genauere Risikobestimmung.

(39)

Trotz Bestimmung der Höchstgrenze der Summe und der Begrenzung des Anwendungsbereichs des Ausgleichs für unbekannte Forderungen bemerkt die Kommission, dass die genaue Bestimmung des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, den der ungarische Staat zur Erleichterung der Veräußerung der PB übernommen hat, und dessen Aufnahme auf eine im Zeitpunkt des Beitritts abgeschlossene, eine ausführliche Aufzählung enthaltende und verbindliche Liste nicht erfolgten. Ganz im Gegenteil: Der Ausgleich für unbekannte Forderungen bedeutet einen breit angelegten Ausgleich, seine Bestimmung ist nicht exakt und seine Höchstgrenze, die zudem nachträglich eingeführt wurde, ist hoch. Demnach ermöglicht der Ausgleich für unbekannte Forderungen die Einreichung von weiteren Ansprüchen in unbestimmter Anzahl über den Anspruch hinaus, der zum Zeitpunkt des Beitritts eindeutig bestimmt wurde, was aber den Aussagen der ungarischen Behörden und der Erste Bank widerspricht.

(40)

Nach Meinung der Kommission knüpft die Bestimmung der Höchstgrenze, ohne dass die einzelnen Ereignisse, welche zum Ausgleich für unbekannte Forderungen Anlass geben, (einzeln) aufgelistet werden, die Auszahlung des Ausgleichs nach dem Beitritt nicht an bestimmte Ereignisse, die noch vor dem Beitritt endgültig und bedingungsfrei identifiziert worden wären. Das finanzielle Risiko des Staates ist in der Tat theoretisch begrenzt, aber die Fakten, die den Grund für die eventuelle Auszahlung durch den Staat liefern würden, sind nicht eindeutig bestimmt worden, wie dies bereits aus der Formulierung des Ausgleichs für unbekannte Forderungen hervorging, d. h. dass er für unbekannte Forderungen gewährt wird. Die Begrenzung ist also scheinbar, da sich der Anwendungsbereich und die eventuell nach dem Beitritt konkret auszuzahlenden Summen wegen der nur im Allgemeinen bestimmten Bedingungen ändern können.

(41)

Die vorliegende Maßnahme wird also mit zwei Ausnahmen als nach dem Beitritt anwendbar angesehen. Aufgrund der von den Behörden vorgelegten Erklärungen sind nämlich nach der Folgerung der Kommission zwei Elemente vorhanden, die denjenigen Bedingungen entsprechen, auf deren Grundlage sie nicht als nach dem Beitritt anwendbar angesehen werden.

(42)

Diese beiden Elemente beziehen sich auf allfällige Forderungen der Arthur Andersen Audit Wirtschaftsprüfung GmbH und/oder der Prudentia Wirtschaftsberatung GmbH (oder ihrer Zessionare bzw. Rechtsnachfolger) gegenüber PB oder einer ihrer bedeutenden Tochtergesellschaften, in Bezug auf die Erstellung ihrer Buchprüfung vor 2000 in Höhe einer finanziellen Forderung von insgesamt 200 Mrd. HUF (siehe Abschnitt „Risikobestimmung O“ der einseitigen Erklärung der Erste Bank vom 29. April 2004).

(43)

Die Kommission bemerkt, dass diese beiden Unternehmen der Erste Bank bereits signalisierten, dass sie eine Schadenersatzklage gegen die Erste Bank einleiten wollen, in Abhängigkeit vom Ausgang der beiden anhängigen Prozessverfahren, die der ungarische Staat gegen die Wirtschaftsprüfer der PB in Hinsicht auf ihre Rolle, die sie als Wirtschaftsprüfer bei der Bank gespielt haben, führt. Diese Forderungen gelten gegenwärtig als allfällige Forderungen. Die Arthur Andersen Audit Wirtschaftsprüfung GmbH hat darüber hinaus von der Erste Bank auch die Rückerstattung der Prozesskosten der vom ungarischen Staat eingereichten Klage gefordert.

(44)

Der staatliche Ausgleich für diese beiden allfälligen Forderungen entspricht allen drei oben festgelegten Bedingungen, folglich kann sie nicht als nach dem Beitritt anwendbar angesehen werden.

(45)

Die Erste Bank erklärt, dass die Kommission die Rechtsgrundlage des Prüfverfahrens über die Anwendbarkeit nicht definiert hat und zum Beweis dessen, dass die Kommission Befugnisse hat, den Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß Artikel 88 Absatz 2 zu prüfen, muss sie den Nachweis erbringen, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß Anhang IV Punkt 3 der Beitrittsakte als neue Beihilfe angesehen wird. Ferner erläutert sie, dass Ungarn zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen nicht Mitglied der EU war, folglich konnte es auch nicht unmittelbar unter Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen.

(46)

Erstens war die Republik Ungarn (ebenso wie alle anderen damaligen Beitrittsländer) bereits vor dem Beitritt an die Europa-Abkommen gebunden, die — unter anderem — jede staatliche Beihilfe für unvereinbar mit der richtigen Funktion des Abkommens erklärten, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder der Produktion bestimmter Waren verfälschte oder zu verfälschen drohte, sofern dies den Handel zwischen der Gemeinschaft und den damaligen Beitrittsländern betraf (7). Darüber hinaus definiert der Anhang IV.3 des Beitrittsvertrags drei Kategorien der Maßnahmen als bestehende Beihilfe, d. h. i) die vor dem 10. Dezember 1994 in Kraft gesetzten Beihilfen; ii) die in der dem Beitrittsvertrag beigelegten Liste aufgezählten und von der Kommission geprüften Beihilfen; und iii) die Beihilfen, die die Kommission im Rahmen des Übergangsverfahrens gebilligt hat. Der Vertrag macht eindeutig, dass sämtliche, nach dem Tag des Beitritts anwendbaren Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe realisieren und den Bedingungen der bestehenden Beihilfe nicht entsprechen, ab dem Tag des Beitritts als neue Beihilfe angesehen werden.

(47)

Demnach ist es aufgrund der primären Rechtsquelle der EU eindeutig, dass die Kommission vollständige Befugnisse zur Prüfung von Beihilfemaßnahmen hat, die vor dem Beitritt in Kraft traten und nach dem Beitritt anwendbar sind und nicht als nach dem Beitritt bestehende Beihilfen galten. Die Kommission kann solche Maßnahmen ab dem 1. Mai 2004 als „neue Beihilfen“ ansehen, folglich kann sie die Anwendung der Beihilfe ab diesem Tag untersagen. Ferner kann sie die Zurückzahlung der nach dem Beitritt rechtswidrig ausgezahlten Summen anordnen, wenn sie meint, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Anwendung der sich auf die staatliche Beihilfe beziehenden Regeln auf die künftige Auswirkung solcher Maßnahmen, die nach dem Beitritt anwendbar sind und gemäß den Bestimmungen im Beitrittsvertrag den Bedingungen der bestehenden Beihilfe nicht entsprechen, zieht also die Rückwirkung der sich auf die staatliche Beihilfe beziehenden EG-Regeln nicht nach sich.

2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(48)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags ist eine von den Mitgliedstaaten oder aus staatlicher Quelle in jeglicher Form gewährte Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder der Produktion bestimmter Waren verfälscht oder zu verfälschen droht, sofern dies den Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Staatliche Quellen

(49)

Im Rahmen der Privatisierung der PB hat der ungarische Staat (über die ÁPV (8)) gegenüber der Käuferin der PB eine Verpflichtung zum Ausgleich übernommen, die sich auf die Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf unbekannte rechtshängige, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Vereinbarung über den Aktienerwerb entstehende Forderungen gegenüber PB erstreckt. Mit anderen Worten: Um den Verkauf der PB zu ermöglichen, übernahm der ungarische Staat die Verpflichtung zum Ausgleich auf diese Weise aus öffentlichen Geldern. Demnach ist es eindeutig, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen staatliche Quellen enthält.

Wirtschaftlicher Vorteil

(50)

Im Sinne des Obenstehenden haben die ungarischen Behörden und die Erste Bank in ihren Stellungnahmen zur Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens behauptet, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen keine staatliche Beihilfe darstellen könne, weil er eine typische Bedingung des dem offenen Ausschreibungsverfahren entsprechend abgeschlossenen Kaufvertrags sei und weil der für die PB bezahlte Marktpreis die Beihilfe von vornherein ausschließe. Es wurde damit argumentiert, dass die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers anwenden müsste, und die geprüfte Maßnahme, d. h. den Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht als Beihilfe ansehen sollte, weil — unter Berücksichtigung des durch den Ausgleich für unbekannte Forderungen für die Erste Bank repräsentierten Wertes — der Marktpreis bezahlt wurde. Es wurde gleichfalls behauptet, dass die von der Kommission durchgeführte Analyse des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers die vor dem Beitritt zugunsten der PB gewährten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mit der Privatisierung der Bank zusammen behandeln dürfe, da der Ausgleich für unbekannte Forderungen keine Umstrukturierungsmaßnahme darstelle, sondern den untrennbaren Bestandteil der Vereinbarung über den Aktienerwerb bilde.

(51)

Gemäß der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens kann die Kommission die nach dem Beitritt nicht anwendbaren Beihilfemaßnahmen aufgrund der im Artikel 88 bestimmten Verfahren nicht prüfen. Die Befugnisse der Kommission, im Rahmen des Übergangsverfahrens ein Prüfverfahren einzuleiten, sind im Fall von Beihilfemaßnahmen, die in Bezug auf einen bestimmten Betrag endgültig und bedingungsfrei bereits vor dem Beitritt zugesprochen wurden, nicht anwendbar. Die Kommission hat die zugunsten der PB gewährten und angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen — mit Ausnahme des Ausgleichs für unbekannte Forderungen — nicht nach dem Beitritt anwendbar befunden (9). Folglich bilden sie auch nicht Gegenstand dieser Prüfung.

(52)

So hat die Kommission bei der Bewertung der einzigen, nach dem Beitritt anwendbaren Maßnahme — d. h. des 2003 gewährten Ausgleichs für unbekannte Forderungen — zu prüfen, ob das damalige Verfahren des ungarischen Staates in Bezug auf den Beschluss über den zur Zeit der Privatisierung gewährten Ausgleich für unbekannte Forderungen dem Verhalten des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprach. Folglich bewertet die Kommission den Ausgleich für unbekannte Forderungen getrennt von den früheren Maßnahmen.

(53)

Die Bewertung des Verkaufs der PB kann auch deshalb von den früheren Maßnahmen getrennt werden, weil die Umstrukturierung bereits vor der Privatisierung abgeschlossen wurde. Die Kommission bemerkt, dass der ungarische Oberste Rechnungshof im April 2003 einen Bericht ausgab, in dem er festgestellte, dass die Umstrukturierung der PB erfolgreich abgeschlossen worden ist und die Bank von neuem seriös ist. Die PB war also im Zeitpunkt der Privatisierung funktionsfähig.

(54)

Eine derartige Trennung der geprüften Maßnahmen würde der im Fall von BP Chemicals angewandten Gerichtspraxis (10) nicht widersprechen, weil es sich bei dem genannten Fall um drei Kapitalzufuhren handelte, die im Prozess einer einzigen kontinuierlichen Umstrukturierung gewährt wurden, und „deren gemeinsames Ziel die Finanzierung der notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen und die Wiederherstellung des durch Verluste verringerten Kapitals von EniChem war“. Bei der Entscheidungsfindung in der Frage, ob die drei Maßnahmen als ein einziges Ganzes oder die letzte Maßnahme getrennt geprüft werden müssten, befand der Europäische Gerichtshof in diesem Fall die Chronologie, die Ziele der Maßnahmen und die zum Zeitpunkt der über die Kapitalerhöhungen gefassten Beschlüsse aktuelle Situation des Unternehmens für entscheidend. In jenem Streitfall wäre die Liquidation — ohne die letzte Maßnahme — unvermeidbar gewesen. Dagegen war im vorliegenden Fall der Ausgleich für unbekannte Forderungen mit dem Verkauf der PB verbunden und bildete den integralen Bestandteil der Vereinbarung über den Aktienerwerb, als die Umstrukturierung der Bank bereits erfolgreich abgeschlossen wurde und ihr die Liquidation nicht mehr drohte.

(55)

Hinsichtlich der Bewertung des Verhaltens der ungarischen Behörden im Jahr 2003 nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers muss bemerkt werden, dass die Kommission das Privatisierungsverfahren der PB nicht in Frage stellt und anerkennt, dass die PB in einem offenen Ausschreibungsverfahren an den Höchstbietenden verkauft wurde.

(56)

Diese Tatsache ist aber keine genügende Bedingung dafür, dass das Bestehen eines Vorteils im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden könnte.

(57)

Erstens war der Ausgleich für unbekannte Forderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über den Aktienerwerb noch unbegrenzt. Als die ungarische Regierung die PB verkaufte, gewährte sie der Käuferin der PB den Ausgleich für unbekannte Forderungen aus öffentlichen Geldern. Die Kommission meint, dass — obwohl der ungarische Staat vor der Einleitung des Privatisierungsverfahrens die potenziellen Streitsachen durchleuchtete, und die Wahrscheinlichkeit der Auszahlungen im Bereich des Ausgleichs für unbekannte Forderungen für sehr niedrig befand — ein seriöser Privatverkäufer in diesem Fall einen unbegrenzten Ausgleich für Zahlungsverpflichtungen aus unbekannten rechtshängigen Forderungen, die spätestens innerhalb von fünf Jahren nach dem Abschluss der Vereinbarung über den Aktienerwerb entstanden wären, nicht gewährt hätte, selbst dann nicht, wenn der Ausgleich für unbekannte Forderungen einen höheren Preis ergeben hätte, als der Preis, den der Verkäufer in Ermangelung dieser Verpflichtung hätte erzielen können. Nach Meinung der Kommission hätte ein die PB veräußernder, marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer zumindest im Kaufvertrag einen Grenzwert festgesetzt, mit dem er die Höhe der eventuellen Auszahlungen an den Käufer, die aufgrund der Verpflichtung entstanden sind, begrenzt hätte. Ein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer hätte die unbegrenzte Risikotragung nicht angenommen, selbst in Bewusstsein dessen nicht, dass die Wahrscheinlichkeit von so hohen Auszahlungen nur sehr gering sein kann. Demnach beweist die Tatsache, dass der Ausgleich zum Zeitpunkt der Privatisierung unbegrenzt war, dass der Staat nicht als marktwirtschaftlich handelnder Teilnehmer vorgegangen ist.

(58)

Der Umstand, dass die Erste Bank eine einseitige Erklärung abgegeben hat, in der die allfälligen Zahlungsverpflichtungen des Staates im Rahmen des Ausgleichs für unbekannte Forderungen auf 200 Mrd. HUF begrenzt werden, verändert die Bewertung der Kommission über das Verhalten des ungarischen Staates nicht. In der Tat kann die sechs Monate später abgegebene einseitige Erklärung der Käuferin den vom ungarischen Staat übernommenen Ausgleich für unbekannte Forderungen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht vereinbar machen.

(59)

An dieser Folgerung ändert auch diejenige Tatsache nichts, dass die Bewerber, die das Risiko der aus der problematischen Vergangenheit der PB hervorgehenden, eventuellen Rechtsstreitigkeiten nicht in vollem Maße erfassen konnten, glaubten, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen eine unabdingbare Voraussetzung für die Privatisierung ist. Ohne das Angebot des Ausgleichs für unbekannte Forderungen wäre die Bank wahrscheinlich im Staatseigentum verblieben. Wäre in einer solchen Situation eine beliebige allfällige Forderung im Rahmen des Ausgleichs für unbekannte Forderungen künftig de facto entstanden, hätte der Staat — wenn er nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers agiert — die Forderungen nur in Höhe des Geschäftswerts und nicht in Höhe einer unbegrenzten Summe erfüllen müssen. Demnach hätte er den unbegrenzten Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht übernommen, wenn er nach dem Prinzip des marktwirtschaftlichen privaten Kapitalgebers verfahren würde.

(60)

Andererseits kann, obwohl ein offenes, für jeden Bewerber gleiche Bedingungen gewährendes Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde, nicht behauptet werden, dass der Verkauf zu Marktbedingungen erfolgte. Nämlich bezieht sich der Ausgleich auf eine unbegrenzte Summe, deshalb konnten die Angebote den angemessenen Preis dieser Bürgschaft nicht enthalten. Da der Wert der unbegrenzten Entschädigung für unbekannte Forderungen unmöglich zu bestimmen war, konnte auch im Ausschreibungsverfahren von einem „Marktpreis“ nicht die Rede sein, folglich kann nicht festgestellt werden, dass das Ausschreibungsverfahren zu Marktbedingungen stattfand.

(61)

Nach Argumentation der Erste Bank lässt der Ausgleich für unbekannte Forderungen keinen Handelsvorteil entstehen, weil er infolge eines Ausschreibungsverfahrens zustande kam und ein Marktpreis bezahlt wurde. In dieser Hinsicht wies die Erste Bank auf zahlreiche Entscheidungen der Kommission hin (11). Ferner argumentierte die Erste Bank damit, dass wenn ein Unternehmen bevorzugt wurde und der Verkauf durch den Staat zum Marktpreis realisiert wird, der Nutzen aus jeglichem Vorteil beim Verkäufer bliebe und nicht auf den Käufer überginge; ihr Argument bekräftigte sie mit dem Hinweis auf die Rechtssachen Banks (12) und Systems Microelectronic (13).

(62)

Die Kommission bemerkt, dass im Zusammenhang mit der von der Erste Bank genannten Rechtssache Banks derjenige allgemeine Grundsatz entstand, dass wenn ein offenes Ausschreibungsverfahren unter Marktbedingungen stattfindet, dem Käufer des Unternehmens normalerweise keine Beihilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall hätte die Erste Bank unter normalen Marktbedingungen jedoch keinen unbegrenzten Ausgleich erhalten, weil ein seriöser privater Verkäufer die PB nicht so verkauft hätte, indem er einen unbegrenzten Ausgleich für unbekannte Forderungen übernimmt. Zusammenfassend kann also erklärt werden: Da ein die PB veräußernder Privatverkäufer einen unbegrenzten Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht übernommen hätte, wurde der Erste Bank dadurch, dass sie die PB inklusive des Ausgleichs für unbekannte Forderungen gekauft hat, ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft.

(63)

Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen — für sich allein betrachtet — dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Verkäufers nicht entspricht.

Gemeinsame Bewertung der Privatisierung und Umstrukturierung

(64)

In der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens hat die Kommission die Umstrukturierungs- und Privatisierungsmaßnahmen gemeinsam berücksichtigt, weil die ungarische Regierung sie 1998 darüber informierte, dass sie sich für die Kapitalzufuhr entschieden hat und im Interesse der Umstrukturierung und Privatisierung der Bank zu 99,9 % Eigentümer der PB wurde, d. h. die ungarischen Behörden selbst scheinen die Umstrukturierung mit der Privatisierung verbunden zu haben. Die seit Dezember 1998 gewährten, teils finanziellen, teils regelnden Beihilfemaßnahmen ermöglichten es, dass die Bank funktionsfähig blieb und erleichterten auch ihre Privatisierung.

(65)

Folglich wird die Kommission den bei der Privatisierung übernommenen Ausgleich für unbekannte Forderungen sekundär auch zusammen mit den früheren Umstrukturierungsmaßnahmen bewerten, da sie aber bereits festgestellt hat, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen an sich eine Beihilfe darstellt, wird er, wenn er zusammen mit den früheren Umstrukturierungsmaßnahmen geprüft wird, a fortiori als Beihilfe angesehen.

(66)

Wenn sämtliche Maßnahmen nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gemeinsam berücksichtigt werden, dann erstreckt sich die Berechnung der vom Staat getragenen Kosten auch auf diejenigen Maßnahmen der ungarischen Behörden, mit deren Hilfe der Staat die Umstrukturierung der Bank noch vor dem Verkauf durchführte sowie auf diejenigen Maßnahmen, über die er bei der Veräußerung entschied. Die betroffenen Maßnahmen ergeben zusammen einen negativen Verkaufspreis von ca. 53,4 Mrd. HUF (also ca. 211 Mio. EUR), der sich aus derjenigen vereinfachten Methode ergibt, die den Wert der staatlichen Beihilfen von dem — bei der Privatisierung erzielten — tatsächlichen Preis ab Dezember 1998 in Abzug bringt. Dieses Ergebnis enthält nicht diejenigen weiteren Kosten, für die der Staat mit Rücksicht auf den bei der Privatisierung gewährten Ausgleich eventuell aufkommen muss.

(67)

Die Kommission bemerkt, dass die Realisierung eines „positiven“ Verkaufspreises, d. h. die Erzielung einer zumutbaren Rendite der Investition, seit 1998 seitens der ungarischen Regierung nie Bedingung für die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit durch die Privatisierung gewesen ist. Das wird auch dadurch bestätigt, dass die Maßnahmen ohne die exakte Festsetzung des künftigen Verkaufspreises gewährt wurden.

(68)

Aufgrund dessen hätte ein rationaler Anleger, im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, unter normalen Marktbedingungen, auf reiner Handelsgrundlage seine Zustimmung nicht gegeben bzw. sich gegenüber der PB finanziell nicht verpflichtet, wenn er keine konkreten und rationalen Erwartungen in Hinsicht darauf gehabt hätte, dass er die Bank sodann zu einem Preis verkaufen kann, der den Gesamtbetrag der ihr zugeführten Geldmittel übersteigt.

(69)

Entsprechend den obigen Ausführungen räumt die Kommission ein, dass die PB in einem offenen und bedingungsfreien, nichtdiskriminierenden Ausschreibungsverfahren an den Höchstbietenden verkauft wurde. Allerdings schließt das offene Ausschreibungsverfahren die Möglichkeit der staatlichen Beihilfe nicht immer aus. Der Europäische Gerichtshof hat ausgesagt: „Was im Übrigen die Behauptung der deutschen Regierung anbelangt, dass das Privatisierungsverfahren der GS [Gröditzer Stahlwerke] den in den Leitlinien aufgestellten Kriterien eines bedingungsfreien, offenen und transparenten Verfahrens entsprochen habe, so genügt — unabhängig von der rechtlichen Bedeutung der Leitlinien — der Hinweis, dass diese Behauptung, selbst wenn sie zutreffen sollte, nicht die Feststellung in Frage stellen könnte, dass die Option, die GS zu einem negativen Kaufpreis zu privatisieren, nicht dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entsprach und somit Elemente staatlicher Beihilfe enthielt“ (14). Bei gemeinsamer Bewertung der Umstrukturierung und Privatisierung — d. h. unter Berücksichtigung der Summe der vor dem Verkauf durchgeführten staatlichen Maßnahmen — entsteht ein negativer Verkaufspreis für den Staat.

(70)

Nach Aussage der Erste Bank ist die von der Kommission durchgeführte Analyse des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers mangelhaft, weil sie weder auf die Liquidationskosten noch auf die relevanten Regeln des ungarischen Bankensystems zur Verhinderung der Liquidation eingeht.

(71)

Nach Bemerkung der Kommission macht es die Gerichtspraxis der gemeinschaftlichen Gerichtshöfe eindeutig, dass der Grundsatz des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur auf eine solche Situation anwendbar ist, in der die staatliche Intervention wirtschaftlichen Charakter hat; er ist jedoch nicht anwendbar, wenn die staatliche Intervention zu den Hoheitsakten zählt (15). In der Tat ist der Staat im vorliegenden Fall mit dem Ziel vorgegangen, die Stabilität des Finanzsystems zu bewahren, und nicht wie ein nach Realisierung des Gewinns strebender privater Kapitalgeber.

(72)

Darüber hinaus haben die Gerichtshöfe der Gemeinschaft bei der Bewertung der Frage, ob es sich für den Staat besser auszahlt, ein Unternehmen zu liquidieren, als es zu verkaufen, erläutert, dass ein eindeutiger Unterschied zwischen denjenigen Verpflichtungen zu machen ist, die der Staat als Eigentümer des Aktienkapitals eines Unternehmens bzw. als öffentliche Hand zu übernehmen hat: Nur die erstere Verpflichtung kann in genügendem Maße zur Bewertung des Bestehens der Beihilfe berücksichtigt werden (16). Demnach hätte die Liquidation den Staat weniger gekostet als die Umstrukturierung und die Privatisierung zusammen, wenn bei der Berechnung diejenigen Kosten ausgeschlossen werden, die der private Kapitalgeber nicht berücksichtigt hätte.

(73)

Im Sinne des Obigen argumentiert die Erste Bank damit, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen keinen Handelsvorteil bewirkt, weil er in einem Ausschreibungsverfahren entstand, folglich bliebe der Gewinn aus jeglichem Vorteil bei dem Verkäufer und ginge nicht auf den Käufer über.

(74)

Im Sinne unserer obigen Feststellungen, trifft dies nur dann zu, wenn das offene Ausschreibungsverfahren unter normalen Marktbedingungen stattfindet. Diese letztere Bedingung wird aber nicht erfüllt, weil der Privatverkäufer keinen unbegrenzten Ausgleich für unbekannte Forderungen übernommen hätte. Ferner hätte der private Kapitalgeber keine Maßnahmen zugunsten der PB durchgeführt, weil die Gesamtheit der anschließend an die staatliche Kapitalzuführung erlassenen Maßnahmen einen negativen Verkaufspreis für den Staat bewirkte.

(75)

In Kenntnis der obigen Ausführungen entsprechen also ab Dezember 1998 sämtliche staatlichen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Umstrukturierung und Privatisierung der PB angenommen wurden und auch den Ausgleich für unbekannte Forderungen umfassen, nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, folglich verschafften sie der am 1. September 2004 fusionierten PB und Erste Bank einen wirtschaftlichen Vorteil.

Selektivität

(76)

Da es zu der Feststellung kam, dass die Garantie des Ausgleichs für unbekannte Forderungen trotz des Ausschreibungsverfahrens einen Vorteil für die Erste Bank dargestellte, weil kein einziger Privatverkäufer einen unbegrenzten Ausgleich übernommen hätte, ist die Maßnahme folglich selektiv.

Eventuelle Wettbewerbsverzerrung und Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Handel

(77)

Ende 2002 war die PB die siebtgrößte Handelsbank in Ungarn. Sie war während des gesamten Bewertungszeitraums in der einem intensiven internationalen Wettbewerb ausgesetzten Finanzbranche aktiv präsent, es lief Handel zwischen Ungarn und der Europäischen Union und zahlreiche Banken der Union waren im ungarischen Banksektor tätig.

(78)

Wenn die staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmenden Mitwettbewerbern verstärkt, müssen die Letzteren nach der Gerichtspraxis (17) als von der Beihilfe betroffene Unternehmen angesehen werden. Es ist festgestellt worden, dass der ungarische Staat durch die Übernahme des Ausgleichs für unbekannte Forderungen der Erste Bank einen selektiven Vorteil verschafft hat. Die Kommission kann also zu dem Schluss kommen, dass dieser selektive Vorteil, der durch den Kauf der PB entstanden ist, die Stellung der Erste Bank verstärkt hat, folglich kann er eventuell den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen und den Wettbewerb verfälschen.

(79)

Zusammenfassend kann erklärt werden, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß dem EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe darstellt, weil er sämtlichen Elementen in Artikel 87 Absatz 1 entspricht.

3.   Prüfung der Vereinbarkeit

(80)

Aufgrund des Übergangsverfahrens hat die Kommission Befugnisse zur Einleitung eines Prüfverfahrens nur hinsichtlich derjenigen Beihilfemaßnahmen, die auch nach dem Beitritt als anwendbar angesehen werden. Der angemeldete Ausgleich für unbekannte Forderungen ist auch nach dem Beitritt anwendbar und bildet eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EU-Vertrags. Demnach muss die Kommission seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bewerten.

Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag

(81)

Artikel 87 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags setzen diejenigen Bedingungen fest, auf deren Grundlage eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist oder als vereinbar angesehen werden kann.

(82)

Die in Artikel 87 Absatz 2 des EG-Vertrags aufgezählten Ausnahmen sind auf die vorliegende Sache nicht anwendbar. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Ziel der in der vorliegenden Sache gewährten Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags nicht die Behebung der von Naturkatastrophen oder anderen außerordentlichen Ereignissen herbeigeführten Schäden war. Die durch die Geschäftsentscheidungen der Akteure des Wirtschaftslebens entstehenden finanziellen Verluste fallen nicht unter den Begriff der außerordentlichen Ereignisse. Ferner bemerkt die Kommission, dass in Ungarn damals keine allgemeine Bankkrise herrschte.

(83)

Die Beihilfe kann ebenfalls gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags nicht als Ausnahme angesehen werden. 2003, also zum Zeitpunkt des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, war für den ungarischen Banksektor eine systembezogene Krise, die zur ernsthaften Störung der ungarischen Wirtschaft hätte führen können, nicht charakteristisch.

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

(84)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags kann die Kommission staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung einzelner Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsbereiche genehmigen, wenn diese Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einem, dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt.

(85)

Die ungarischen Behörden haben die meisten, zugunsten der PB zwischen 1998 und 2002 gewährten Maßnahmen als Umstrukturierungsmaßnahmen, die Verpflichtungen zum Ausgleich im Zusammenhang mit der Privatisierung der PB hingegen getrennt angemeldet. Die Kommission prüft, ob der Ausgleich für unbekannte Forderungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden kann.

Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien

(86)

Die Bedingungen der Vereinbarkeit der Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags werden von den gemeinschaftlichen Leitlinien festgesetzt. Die aktuelle gemeinschaftliche Leitlinie (18) für staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Leitlinie 2004“) ist am 10. Oktober 2004 in Kraft getreten. Die vorige gemeinschaftliche Leitlinie (19) für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Leitlinie 1999“) setzt im Hinblick auf die vor der Bekanntmachung dieser Leitlinien gewährten Beihilfen diejenigen Bedingungen fest, unter denen eine solche Beihilfe als vereinbar angesehen wird (20). Die Vereinbarung über den Aktienerwerb, welche auch den Ausgleich für unbekannte Forderungen enthält, ist am 20. Oktober 2003 unterzeichnet worden. Die Kommission meint also, dass die Leitlinie 1999 auf diese Umstände anzuwenden ist.

Die Beihilfefähigkeit des Unternehmens

(87)

Nach Leitlinie 1999 befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn es unfähig ist, aus eigener Kraft bzw. unter Einbeziehung von Ressourcen, die ihm seine Aktionäre oder Gläubiger bereitstellten, wieder auf die Beine zu kommen.

(88)

Die Kommission meint, dass die PB im Zeitraum zwischen 1997 und 1998 ernsthafte Probleme hatte und die Bank als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen wurde, da sie ohne staatliche Intervention nicht fähig gewesen wäre, auf die Beine zu kommen.

(89)

Nach Aussage der ungarischen Behörden war der Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht Bestandteil der Umstrukturierung, da er mit dem Verkauf der Bank im Zusammenhang stand und die Notwendigkeit des Ausgleichs für unbekannte Forderungen erst im Laufe des Ausschreibungsverfahrens eintrat. In der Tat wurde der Ausgleich für unbekannte Forderungen vom ungarischen Staat als Element der Privatisierung in 2003 übernommen. Bis dahin hatten sich die Kapitalstruktur und die Position der Bank bereits stabilisiert. Die PB gewann ihre Funktionsfähigkeit zurück. Der ungarische Oberste Rechnungshof gab im April 2003 einen Bericht aus, in dem er feststellt, dass die Umstrukturierung der PB erfolgreich abgeschlossen wurde und die Tätigkeit der Bank von neuem seriös ist.

(90)

Demnach konnte der PB keine weitere Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, weil sie 2003 bereits funktionsfähig war.

(91)

Die Kommission meint also, dass die PB bei dem Ausgleich für unbekannte Forderungen in 2003 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnte, folglich war sie nicht berechtigt, weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten. Die Beihilfe kann also aufgrund der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinie nicht als vereinbar angesehen werden.

(92)

Die sekundäre Bewertung erfordert es, den Ausgleich für unbekannte Forderungen zusammen mit den vorangehenden Umstrukturierungsmaßnahmen als Element eines einzigen Umstrukturierungs- und Privatisierungsverfahrens zu behandeln (siehe obige sekundäre Argumentation). Wie bereits dargelegt wurde, war die PB 2003 — als die Entscheidung über den Ausgleich für unbekannte Forderungen getroffen wurde — bereits von neuem funktionsfähig.

(93)

Um den Ausgleich für unbekannte Forderungen als vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe ansehen zu können, müsste der Ausgleich das Element eines früher bereits bestehenden Umstrukturierungsvorhabens bilden, das zu dem Zeitpunkt durchgeführt wurde, als das Unternehmen in Schwierigkeiten geriet. Die Bedingung für die Zusprechung von Umstrukturierungsbeihilfen ist die Durchführung des Umstrukturierungsvorhabens, das — aufgrund von realen Vorstellungen bezüglich der künftigen Tätigkeitsumstände — die langfristige Funktionsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen muss.

(94)

Das von den ungarischen Behörden vorgelegte Umstrukturierungsvorhaben wurde nachträglich, zum Zweck der Anmeldung 2004 erstellt. Es bestand zum Zeitpunkt der früheren Umstrukturierungsmaßnahmen nicht, daraus folgt eindeutig, dass ein solches, in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgeschriebenes Umstrukturierungsvorhaben, das den Ausgleich für unbekannte Forderungen in den Rahmen des Umstrukturierungsverfahrens gesetzt hätte, nicht erstellt wurde.

(95)

Folglich könnte der Ausgleich für unbekannte Forderungen im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht als vereinbar angesehen werden, selbst wenn er zusammen mit den anderen Maßnahmen bewertet würde, weil die PB bei der Entscheidung über den Ausgleich für unbekannte Forderungen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten galt und die genannte Garantie nicht Bestandteil eines bereits bestehenden Umstrukturierungsvorhabens bildete.

Artikel 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens

(96)

Der Wortlaut des Artikels 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens lautet wie folgt: „Hinsichtlich der in Anhang XIIa aufgeführten Finanzdienstleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.“

(97)

In der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens hatte die Kommission ernste Zweifel auch hinsichtlich dessen, ob Artikel 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens überhaupt auf die staatlichen Beihilfemaßnahmen anwendbar ist, weil dieser Absatz Teil des Kapitels des Europa-Abkommens über die Niederlassung bildet, während die Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen in Artikel 62 ff. des Europa-Abkommens aufgeführt werden. Ferner meinte die Kommission, dass diese Bestimmung eventuell auf die von einer Behörde der Finanzaufsicht ergriffenen, allgemein anzuwendenden Maßnahmen anwendbar ist sowie dass in dem genannten Zeitraum in Ungarn im Banksektor keine allgemeine Krise herrschte.

(98)

Nach der Argumentation der ungarischen Behörden konnte die ungarische Regierung es nicht zulassen, dass die PB 1998, zur Zeit ihrer größten Schwierigkeiten und der Instabilität des ungarischen Marktes in Konkurs geht, ferner hätte der Zusammenbruch der PB — infolge ihrer Größe — eine bedeutende Finanzkrise herbeiführen können.

(99)

Allerdings wurde der Ausgleich für unbekannte Forderungen vom ungarischen Staat zu jener Zeit übernommen, als die PB nicht mehr als Unternehmen in Schwierigkeiten galt. Die Kommission ist auf jeden Fall der Auffassung, dass Artikel 45 Absatz 2 des Europa-Abkommens an sich keine Rechtsgrundlage dazu schafft, jede in der Form einer staatlichen Beihilfe getroffene Maßnahme als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen.

(100)

Zusammenfassend kann also erklärt werden, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen eine unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

4.   Die Frage der Rückzahlung

(101)

Im Rahmen des Übergangsverfahrens beschränkt sich der Kreis derjenigen Eingriffe, zu deren Durchführung die Kommission Befugnisse hat, auf die nach dem Beitritt anwendbaren Maßnahmen, d. h. im vorliegenden Fall auf den Ausgleich für unbekannte Forderungen.

(102)

Entgegen des Argumentes, nach dem der Preis dieser Maßnahme in den Kaufpreis eingeschlossen wurde, meint die Kommission aufgrund der obigen Überlegungen, dass der Ausgleich für unbekannte Forderungen eine unvereinbare Beihilfe darstellt und es aus diesem Grunde angebracht ist, die Gültigkeit des Ausgleichs für unbekannte Forderungen rückwirkend mit dem 30. April 2004 aufzuheben.

(103)

In der Praxis würde der Abschluss mit Rückwirkung vom 30. April 2004 die Rückzahlung jeder nach diesem Datum ausgezahlten Forderung nach sich ziehen, die nicht in den Kreis der nach dem Beitritt anwendbaren Forderungen fällt. Allerdings brauchen keine Rückzahlungen geleistet zu werden, da eigentlich keine Leistung im Rahmen des Ausgleichs für unbekannte Forderungen erfolgte. All das rührt von dem völlig konditionalen Charakter des Ausgleichs für unbekannte Forderungen her.

(104)

Prinzipiell müsste die Kommission die Rückzahlung eines Betrags für den Ausgleich für unbekannte Forderungen fordern, um den durch die Maßnahme entstandenen Vorteil zu kompensieren.

(105)

Die Kommission akzeptiert jedoch das Argument, dass durch die Rückzahlung eines solchen Betrags das Prinzip der Rechtssicherheit im Hinblick auf die besonderen Umstände verletzt werden könnte, unter denen der völlig konditionale Ausgleich bzw. die Garantie — zum Beispiel der Ausgleich für unbekannte Forderungen — übernommen wurde. Obwohl der Begriff „nach dem Beitritt anwendbar“ objektiv ist, waren die besonderen Bedingungen in Bezug auf den Ausgleich nicht eindeutig und voraussehbar für die ungarische Regierung und die Erste Bank, als der Ausgleich für unbekannte Forderungen vereinbart wurde, d. h. als die Privatisierung der PB erfolgte. Demnach konnten die Beteiligten in Ermangelung der eindeutigen und transparenten Bedingungen für den Begriff der Anwendbarkeit des Ausgleichs nach dem Beitritt eventuell nicht voraussehen, dass der vor dem Beitritt vereinbarte Ausgleich für unbekannte Forderungen nach dem Beitritt bei dem Bestehen solcher Bedingungen, die für den Verkauf der PB charakteristisch waren, als anwendbar angesehen wird.

(106)

Trotz des objektiven Charakters des juristischen Textes des Beitrittsvertrags haben sich die Leitlinien der Kommission über den Begriff der Anwendbarkeit nach dem Beitritt im Hinblick auf die Garantien und Verpflichtungen zum Ausgleich erst mit der Zeit und allmählich herauskristallisiert. Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet. Anhang IV Punkt 3 dieses Vertrags bestimmt nicht diejenigen Bedingungen, welche die Kommission zur Bewertung der Anwendbarkeit von konditionalen Maßnahmen nach dem Beitritt anwendet, wie zum Beispiel Garantien und Verpflichtungen zum Ausgleich. Stattdessen haben die Dienststellen der Kommission die Beitrittsländer in Leitbriefen über die Bedingungen der Anwendbarkeit nach dem Beitritt informiert.

(107)

Die Dienststellen der Kommission haben die Republik Ungarn im Schreiben vom 4. August 2003 an die Ständige Vertretung der Republik Ungarn bei der Europäischen Union über die Auslegung des Begriffs „nach dem Beitritt anwendbar“ durch die Kommission im Hinblick auf die Einzelbeihilfemaßnahmen informiert. Allerdings beschäftigte sich der Brief nicht direkt mit der Bewertung der Verpflichtungen zum Ausgleich und schrieb auch ihre Einzelaufstellung nicht vor, d. h. dass die ungarischen Behörden die Risiken genau definieren und ein die erschöpfende Aufzählung enthaltendes, am Tag des Beitritts abgeschlossenes Verzeichnis anhängen sollten, damit die eine Bedingung erfüllt wird, durch die der Ausgleich nach dem Beitritt nicht mehr als anwendbar angesehen werden kann. Das von den Dienststellen der Kommission zugestellte Schreiben schien den Begriff der Anwendbarkeit nach dem Beitritt ausführlich zu beschreiben und wies auf keinerlei Weise auf das Erfordernis der Einzelaufstellung hin. Die Einzelaufstellung ist das Kriterium, dem der Ausgleich für unbekannte Forderungen in seiner vorliegenden Form nicht entspricht.

(108)

Die Erste Bank kaufte die PB am 20. Oktober 2003 und der Kaufvertrag schloss den Ausgleich für unbekannte Forderungen ein.

(109)

Die sich auf die Prüfung der Anwendbarkeit beziehende Leitlinie wurde durch die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2004 in der Rechtssache Ceska Sporitelna (CZ 14/03) und die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 in der Rechtssache Komercni Bank (CZ 15/03) zugänglich. In diesen Entscheidungen stellte die Kommission fest, dass die Einzelbeihilfemaßnahmen auch nach dem Beitritt anwendbar sind, wenn das wirtschaftliche Interesse des Staates bei der Zusprechung der Beihilfe nicht genau bekannt ist. In keiner dieser Sachen kam das Erfordernis zum Vorschein, dass die Risiken genau bestimmt und in einem am Tag des Beitritts abgeschlossenen, eine erschöpfende Aufzählung enthaltenden Verzeichnis niedergelegt werden müssten, damit ein bestimmter Ausgleich nach dem Beitritt nicht als anwendbar angesehen wird.

(110)

Dasjenige Erfordernis, dass die Risiken genau bestimmt und in einem am Tag des Beitritts abgeschlossenen, eine erschöpfende Aufzählung enthaltenden Verzeichnis aufgelistet werden müssen, damit ein bestimmter Ausgleich nach dem Beitritt nicht als anwendbar eingestuft wird (d. h. das Erfordernis der Einzelaufstellung), wurde zum ersten Mal im Schreiben vom 19. März 2004 der Dienststellen der Kommission an Ungarn genannt. Dieses Schreiben weist direkt auf den Fall der PB hin und gibt eine Leitlinie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Ausgleichs nach dem Beitritt, besonders im Hinblick auf die drei Kriterien, die in der Präambel (14) dieser Entscheidung und in der Präambel (52) der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens genannt werden, wie dies oben stehend in dieser Entscheidung bereits erläutert worden ist.

(111)

Aus diesem Grunde waren den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Formulierung des Kaufvertrags der PB vom Oktober 2003 sämtliche wesentlichen, zur Bestimmung der Anwendbarkeit nach dem Beitritt dienenden Bedingungen im Hinblick auf die konditionalen Garantien und den Ausgleich — im Gegensatz zu den sonstigen, zum Beispiel bestimmte Zahlungsverpflichtungen bewirkenden Maßnahmen — nicht bekannt. Angesichts der obigen Feststellungen wäre es unangemessen, eine solche Beihilfe zurückzahlen zu lassen, die in einem Zeitraum zugesprochen wurde, als die Leitlinien der Kommission über die Bedingungen der Anwendbarkeit des Ausgleichs nach dem Beitritt noch nicht völlig eindeutig waren und sogar den missverständlichen Eindruck der Vollständigkeit erwecken konnten.

(112)

Zudem wurde der positive Einfluss des Ausgleichs durch diejenige Tatsache in großem Maße kompensiert, dass es auf den Märkten bekannt war, dass die Kommission eine Untersuchung führt. Der Ausgleich konnte keinen bedeutenden positiven Einfluss auf die finanzielle Lage der PB ausüben. Er bezieht sich ausdrücklich auf das Risiko der Rechtssachen aus der Vergangenheit der PB und gewährleistet keine allgemeine Garantie, welche die unmittelbare Kapitalbeschaffung begünstigen würde.

(113)

Aufgrund der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls beantragt die Kommission nicht die Rückzahlung eines Betrags für den Ausgleich für unbekannte Forderungen.

VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(114)

Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass derjenige Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, der beim Beitritt eindeutig bestimmt wurde, nach dem Beitritt nicht anwendbar ist (d. h. die allfälligen Forderungen der beiden Wirtschaftsprüfungsfirmen: die allfälligen Forderungen der Arthur Andersen Audit Wirtschaftsprüfung GmbH und der Prudentia Wirtschaftsberatung GmbH gegenüber der PB gemäß dem Abschnitt „Risikobestimmung O“ der einseitigen Erklärung der Erste Bank vom 29. April 2004).

(115)

Die Kommission erklärt, dass der weitere Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, den die Republik Ungarn der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt. gewährt hat, eine nach dem Beitritt anwendbare und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe bildet —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die beiden allfälligen Forderungen der Arthur Andersen Audit Wirtschaftsprüfung GmbH bzw. der Prudentia Wirtschaftsberatung GmbH (oder ihrer Zessionare bzw. Rechtsnachfolger), die in Abschnitt „Risikobestimmung O“ der einseitigen Erklärung der Erste Bank vom 29. April 2004 aufgenommen sind, können nach dem Beitritt nicht geltend gemacht werden.

(2)   Der verbleibende Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen, den die Republik Ungarn der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt. gewährt, gilt auch nach dem Beitritt und stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe dar.

Artikel 2

Die Republik Ungarn kündigt den nach dem Beitritt anwendbaren Teil des Ausgleichs für unbekannte Forderungen mit Wirkung vom 30. April 2004.

Artikel 3

Die Republik Ungarn teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2008

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 68 vom 19.3.2005, S. 12.

(2)  Zum Wechselkurs vom 25. August 2008, 1 EUR = 235,2 HUF.

(3)  D. h. bis zum 16. Dezember 2008.

(4)  Demnach leistet der Staat als Verkäufer Auszahlungen für allfällige rechtshängige Forderungen in den nachstehenden Fällen:

—

der Gesamtbetrag von 50 % der ersten vier Milliarden HUF der entsprechenden Bankverbindlichkeiten,

—

100 % des Mehrbetrags über 4 Mrd. HUF, deren Gesamtbetrag die 350 Mrd. HUF nicht übersteigt.

Die Verpflichtungen des Verkäufers für allfällige rechtshängige Forderungen erlöschen fünf Jahre nach der Erfüllung der Vereinbarung über den Aktienerwerb in Bezug auf die Forderungen von Dritten, bei denen kein Gerichts- oder Schiedsverfahren eingeleitet wurde. Die Verpflichtung zum Ausgleich für allfällige rechtshängige Forderungen sind auf drei klar definierte Posten beschränkt. Die Kommission erklärte, dass diese Maßnahme nach dem Beitritt nicht anwendbar ist (siehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens, ABl. C 68 vom 19.3.2005).

(5)  Die nachstehenden, der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt Vorteil verschaffenden Maßnahmen wurden als nach dem Beitritt nicht anwendbar angesehen: „Nachrangige Anleihen, April 1995“, „Kapitalerhöhung, September 1995“, „Nachrangige Anleihen, März 1996“, „Nachrangige Anleihen, Juli 1996“, „Freistellung von Auflagen für obligatorische Rücklagen, März 1997“, „Direktsicherheit durch den Staat, April 1997“, „Aktiva-Swap, September 1997“, „Kapitalerhöhung, Juni 1997“, „Nachrangige Anleihen, Dezember 1997“, „Kapitalerhöhung, Mai 1998.“, „Kapitalumstrukturierung, Dezember 1998“, „Portfolio-Bereinigung, Dezember 1998“, „Freistellung von gesetzlichen Kreditvergabe- und Anlagebegrenzungen, April 1999“, „Verzicht auf Verbindlichkeiten aus Konsolidierungsvereinbarungen der PB, November 2001“, „Freistellung von der Begrenzung offener Devisenpositionen, Oktober 2001“, „Alleiniges Recht zur Eröffnung von Konten für Studenten für die Rückzahlung von Studentenkrediten, September 2001“, „ÁPV-Ausgleich (der „Ausgleich“), Oktober 2003“.

(6)  In der ersten Runde der Ausschreibung wurden die Bewerber aufgefordert, ein Angebot über den Kaufpreis zu unterbreiten sowie detailliert alle Verpflichtungen zum Ausgleich aufzuführen, die sie vom Staat in Bezug auf die laufenden und aus den eventuellen Prozessen herrührenden Verbindlichkeiten der Bank verlangen. Nach Darstellung der ungarischen Behörden „musste jeder Bewerber das von ihm verlangte Sicherheitsniveau extra angeben, das er hinsichtlich der Verbindlichkeiten, die von den der Privatisierung vorangehenden Ereignissen und Tätigkeiten herrührten, genießen wollte, und die er als Bewerber nicht beeinflussen konnte. Anschließend wurde in der zweiten Runde den Bewerbern die Vereinbarung über den Aktienerwerb zur Verfügung gestellt, der die von den Bewerbern in den indikativen Angeboten gemachten Vorschläge hinsichtlich der laufenden und eventuellen rechtshängigen Forderungen und jeglicher Forderung der Entschädigung zugrunde lagen.“

(7)  Siehe Europa-Abkommen, Kapitel II Artikel 62 Absatz 1 Punkt iii.

(8)  Állami Privatizációs és Vagyonkezelő Rt (Staatliche Vermögensverwaltung AG), deren gegenwärtige Rechtsnachfolgerin die Magyar Nemzeti Vagyonkezelő Zrt (Ungarische Nationale Vermögensverwaltung Geschlossene AG) ist.

(9)  Siehe Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens, ABl. C 68 vom 19.3.2005.

(10)  Siehe Urteil in der Rs. T-11/95, BP Chemicals gegen Kommission (EuGH 1998, II S. 3235), Punkte 178–179.

(11)  Hytasa (92/317/EWG) — Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 (ABl. L 171 vom 26.6.1992, S. 54.) — Centrale del Latte di Roma (2000/628/EG) — Entscheidung der Kommission vom 11. April 2000 (ABl. L 265 vom 19.10.2000, S. 15), Crédit Foncier de France (2001/89/EG) — Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1999 (ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 36), KataLeuna GmbH Catalysts (2001/685/EG) — Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 2001 (ABl. L 245 vom 14.9.2001, S. 26), Entstaubungstechnik Magdeburg GmbH (ETM) (2000/395/EG) — Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 (ABl. L 150 vom 23.6.2000, S. 64), Italstrade (1999/269/EG) — Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 (ABl. L 109 vom 27.4.1999, S. 1), TASQ (2000/647/EG) — Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 29), Gothaer Fahrzeugtechnik GmbH (2002/896/EG) — Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002 (ABl. L 314 vom 18.11.2002, S. 62), Buna/Leuna (96/545/EG) — Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 (ABl. L 239 vom 19.9.1996, S. 1), InfraLeuna (1999/646/EG) — Enzscheidung der Kommission vom 25. November 1998 (ABl. L 260 vom 6.10.1999, S. 1), Head Tyrolia Mares (97/81/EG) — Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 (ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 26), Koninklijke Schelde Groep (2003/45/EG) — Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 56).

(12)  Urteil in der Rs. C-390/98, H.J. Banks & Co. Ltd gegen The Coal Authority und Secretary of State for Trade and Industry.

(13)  Urteil in der Rs. C-277/00, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission.

(14)  Siehe Urteil in der Rs. C-334/99, Deutschland gegen die Kommission, Punkte 133-142.

(15)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Ph. Léger vom 14. Januar 2003 in der Rs. C-280/00, Altmark, Punkt 20 ff.

(16)  Siehe Urteil in der verbundenen Rs. Nr. C-278/92–C-280/92, Spanien gegen Kommission, Punkt 22 sowie bereits oben angerufene Rs. Nr. C-334/99, Punkte 133 und 134.

(17)  Siehe Urteil in der Rs. 730/79, Philip Morris gegen Kommission.

(18)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(19)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(20)  Siehe Leitlinie 2004, Punkt 104.