Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-03-10

Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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indeckungsgeschäft teilweise oder vollständig erfolgreich ist; ii)  die Zahlung der Entschädigungszahlung, einschließlich des Betrags der Entschädigungszahlung, wenn das Eindeckungsgeschäft nicht möglich ist, scheitert oder teilweise erfolgreich ist; iii)  die Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung; iv)  für jede gescheiterte Abwicklung, der Betrag der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Artikel 55 Aufzeichnungen über (Bestands-)Positionen 1.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die Positionen in Bezug auf alle von ihm geführten Depotkonten. Für jedes Konto werden gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 separate Aufzeichnungen geführt. 2.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die folgenden Informationen: a)  Kennung jedes Emittenten, für den der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt; b)  Kennung jeder Wertpapieremission, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, das Gesetz, nach dem die von dem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden, und das Gründungsland des Emittenten jeder Wertpapieremission; c)  Kennung jeder Wertpapieremission, die auf nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichnet wurde, das Gesetz, nach dem die von dem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden, und das Gründungsland des Emittenten jeder Wertpapieremission; d)  Kennung des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite oder die jeweilige Stelle in einem Drittland, die ähnliche Funktionen wie ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für jede Wertpapieremission nach Buchstabe c ausübt; e)  die Kennungen der Depotkonten auf Ausgeberseite im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite; f)  die Kennungen der Geldkonten auf Ausgeberseite im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite; g)  die Kennungen der von jedem Emittenten verwendeten Verrechnungsbanken im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite; h)  die Kennungen der Teilnehmer; i)  das Gründungsland der Teilnehmer; j)  die Kennungen der Depotkonten der Teilnehmer; k)  die Kennungen der Geldkonten der Teilnehmer; l)  die Kennungen der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken; m)  das Gründungsland der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken. 3.   Am Ende jedes Geschäftstags zeichnet ein Zentralverwahrer für jede Position die folgenden Details in dem für die Position relevanten Umfang auf: a)  die Kennungen der Teilnehmer und anderer Kontoinhaber; b)  die Art der Depotkonten nach dem Kriterium, ob ein Depotkonto einem Teilnehmer (eigenes Konto des Teilnehmers), einem seiner Kunden (Einzelkunden-Kontentrennung) oder mehreren Kunden (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) gehört; c)  für jede Kennung einer Wertpapieremission (ISIN) die Tagesabschlusssalden der Depotkonten unter Angabe der Anzahl der Wertpapiere; d)  für jedes Depotkonto und jede ISIN nach Buchstabe c die Anzahl der Wertpapiere, die Abwicklungseinschränkungen unterliegen, die Art der Einschränkungen und die Identität des Begünstigten der Einschränkung am Ende des Tages. 4.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die gescheiterten Abwicklungen und die von dem Zentralverwahrer ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Artikel 56 Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen 1.   Ein Zentralverwahrer führt die Arten von Aufzeichnungen nach Anhang II dieser Verordnung für alle von einem Zentralverwahrer erbrachten Nebendienstleistungen nach Abschnitt B und C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich der von dem Zentralverwahrer oder den für jede Währung benannten Kreditinstituten übermittelten Tagesabschlusssalden der Geldkonten. 2.   Erbringt ein Zentralverwahrer andere Nebendienstleistungen als die, die in Abschnitt B oder C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausdrücklich erwähnt sind, führt er angemessene Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen. Artikel 57 Geschäftsaufzeichnungen 1.   Ein Zentralverwahrer führt angemessene und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner internen und geschäftlichen Organisation. 2.   Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 spiegeln alle wesentlichen Änderungen in den von den Zentralverwahrern geführten Dokumenten wider und enthalten folgende Elemente: a)  Organigramme des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung, der einschlägigen Ausschüsse, der operativen Einheiten und aller anderen Einheiten oder Abteilungen des Zentralverwahrers; b)  die Identität der Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um juristische oder natürliche Personen handelt, die die direkte oder indirekte Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers besitzen, sowie die Beträge dieser Beteiligungen; c)  Beteiligungen des Zentralverwahrers am Kapital anderer Unternehmen; d)  die Dokumente, die die Strategien, Verfahren und Prozesse belegen, die gemäß den organisatorischen Anforderungen des Zentralverwahrers in Bezug auf die vom Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind; e)  die Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und die Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung und weiterer Ausschüsse; f)  die Sitzungsprotokolle des Nutzerausschusses; g)  die Protokolle von Konsultationsgruppen mit Teilnehmern und gegebenenfalls mit Kunden; h)  interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Berichte über interne Kontrolle und Compliance, einschließlich der Antworten der Geschäftsleitung; i)  sämtliche Auslagerungsverträge; j)  die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallsanierungsplan; k)  Aufzeichnungen über sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Kapitalkonten des Zentralverwahrers; l)  Aufzeichnungen über sämtliche Kosten und Einnahmen, einschließlich Kosten und Einnahmen, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 getrennt ausgewiesen werden; m)  eingegangene formelle Beschwerden, einschließlich Informationen zu dem Namen und der Adresse des Beschwerdeführers; Datum, an dem die Beschwerde eingegangen ist; Name aller in der Beschwerde genannten Personen; Beschreibung von Art und Inhalt der Beschwerde sowie Datum, an dem die Beschwerde gelöst wurde; n)  Aufzeichnungen zu etwaigen Betriebsstörungen oder -ausfällen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf, die Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen dieser Betriebsstörungen oder -ausfälle; o)  Aufzeichnungen über die Ergebnisse der von dem Zentralverwahrer durchgeführten Back- und Stresstests, der die bankartigen Nebendienstleistungen erbringt; p)  Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, der ESMA und den betreffenden Behörden; q)  eingegangene Rechtsgutachten gemäß den relevanten Bestimmungen zu den organisatorischen Anforderungen nach Kapitel VII dieser Verordnung; r)  Dokumente über die Verbindungsvereinbarungen gemäß Kapitel XII dieser Verordnung; s)  Tarife und Gebühren für die verschiedenen Dienstleistungen, einschließlich Abschläge und Rabatte. Artikel 58 Zusätzliche Aufzeichnungen Ein Zentralverwahrer führt die von der zuständigen Behörde geforderten zusätzlichen Aufzeichnungen, damit diese die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Zentralverwahrer überwachen kann. KAPITEL IX MASSNAHMEN FÜR DEN ABGLEICH (Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 59 Allgemeine Maßnahmen für den Abgleich 1.   Ein Zentralverwahrer führt Maßnahmen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für den Abgleich aller in den zentral und nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Wertpapieremissionen durch. Der Zentralverwahrer gleicht für alle Wertpapieremissionen und zentral und nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten den vorherigen Tagesendsaldo mit allen während des Tages verarbeiteten Abwicklungen und dem aktuellen Tagesendsaldo ab. Ein Zentralverwahrer wendet die doppelte Buchführung an, sodass es für jede Gutschrift auf einem zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonto eine entsprechende Belastungsbuchung auf einem anderen von demselben Zentralverwahrer geführten Depotkonto gibt. 2.   Die Prüfungen nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellen sicher, dass die Aufzeichnungen eines Zentralverwahrers in Bezug auf die Wertpapieremissionen korrekt sind und dass seine Maßnahmen für den Abgleich nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen mit dritten Parteien über den Abgleich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angemessen sind. 3.   Bezieht sich das Abgleichverfahren auf Wertpapiere, die der Immobilisierung unterliegen, ergreift ein Zentralverwahrer angemessene Maßnahmen zum Schutz der Wertpapierurkunden vor Diebstahl, Betrug und Zerstörung. Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Verwendung von Tresorräumen, deren Aufbau und Standort ein hohes Niveau an Schutz vor Überschwemmung, Erdbeben, Brand und sonstigen Katastrophen bieten. 4.   Die Prüfungen der Tresorräume nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich der Inspektion vor Ort, werden mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Der Zentralverwahrer stellt die Ergebnisse dieser Prüfungen der zuständigen Behörde bereit. Artikel 60 Maßnahmen für den Abgleich von Kapitalmaßnahmen 1.   Ein Zentralverwahrer bestimmt die Ansprüche auf Erlöse aus einer Kapitalmaßnahme im Bestand, die den Saldo der von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten verändern würden, erst, wenn die Maßnahmen für den Abgleich nach Artikel 59 und Artikel 61, 62 und 63 abgeschlossen sind. 2.   Wurde eine Kapitalmaßnahme verarbeitet, stellt ein Zentralverwahrer sicher, dass alle zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aktualisiert werden. Artikel 61 Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Registrierstellenmodells Ist eine Registrierstelle, Emissionsstelle oder eine ähnliche Stelle an dem Abgleichverfahren für eine bestimmte Wertpapieremission im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beteiligt und führen diese Aufzeichnungen über Wertpapiere, die auch bei dem Zentralverwahrer geführt werden, umfassen die von dem Zentralverwahrer und dieser Stelle zum Schutz der Gesamtintegrität dieser Emission ergriffenen Maßnahmen einen täglichen Abgleich des auf den von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldos mit den entsprechenden Aufzeichnungen über die von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere. Der Zentralverwahrer und diese Stelle führen außerdem Folgendes durch: a)  wenn die Wertpapiere an einem bestimmten Geschäftstag übertragen wurden, einen Abgleich am Ende des Tages des Saldos aller von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten mit dem Saldo der entsprechenden Aufzeichnung der von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere; b)  mindestens alle zwei Wochen einmal einen vollständigen Abgleich aller Salden in einer Wertpapieremission mit allen Salden der entsprechenden Aufzeichnung der von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere. Artikel 62 Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der Übertragungsstellen Ist ein Fondsmanager, eine Übertragungsstelle oder eine ähnliche Stelle für das Abgleichverfahren für ein Konto zuständig, auf dem ein Teil der von einem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere geführt werden, umfassen die von dem Zentralverwahrer und dieser Stelle zum Schutz der Integrität dieses Teils der Emission ergriffenen Maßnahmen einen täglichen Abgleich des auf den von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldos mit den Aufzeichnungen dieser Stelle über die von dem Zentralverwahrer verwalteten Wertpapiere, einschließlich der zusammengeführten Anfangs- und Schlusssalden. Führt der Zentralverwahrer seine Konten in dem Register dieser Stelle über eine dritte Partei, die kein Zentralverwahrer ist, hat der Zentralverwahrer die dritte Partei aufzufordern, diese Stelle darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie im Namen des Zentralverwahrers tätig ist, und eine entsprechende Zusammenarbeit und Maßnahmen für den Austausch von Informationen mit dieser Stelle einzurichten, damit die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllt werden. Artikel 63 Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der allgemeinen Verwahrstellen Nutzen Zentralverwahrer mit einer interoperablen Verbindung eine allgemeine Verwahrstelle oder eine ähnliche Stelle, gleicht jeder Zentralverwahrer den auf den von ihm geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldo nach Wertpapieremission, neben denen anderer Zentralverwahrer im Rahmen der interoperablen Verbindung, mit den entsprechenden Aufzeichnungen der Wertpapiere ab, die die allgemeine Verwahrstelle oder die andere ähnliche Stelle für diesen Zentralverwahrer verwaltet. Ist eine allgemeine Verwahrstelle oder eine ähnliche Stelle für die Gesamtintegrität einer bestimmten Wertpapieremission zuständig, führt die allgemeine Verwahrstelle oder die ähnliche Stelle einen täglichen Abgleich des Gesamtsaldos nach Wertpapieremission mit den Salden der Depotkonten durch, die sie für jeden Zentralverwahrer führt. Bezieht sich das Abgleichverfahren auf Wertpapiere, die der Immobilisierung unterliegen, stellt der Zentralverwahrer sicher, dass die allgemeine Verwahrstelle oder die andere Stelle die Anforderungen nach Artikel 59 Absatz 3 erfüllt. Artikel 64 Zusätzliche Maßnahmen, wenn andere Stellen am Abgleichverfahren beteiligt sind 1.   Ein Zentralverwahrer überprüft mindestens einmal pro Jahr seine Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Austausch von Informationen mit anderen Stellen nach Artikel 61, 62 und 63. Diese Überprüfung kann parallel zu einer Überprüfung der Verbindungsvereinbarungen des Zentralverwahrers erfolgen. Wenn die zuständige Behörde dies fordert, richtet der Zentralverwahrer zusätzlich zu den Maßnahmen nach dieser Verordnung weitere Maßnahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch ein. 2.   Wenn ein Zentralverwahrer Verbindungen einrichtet, erfüllen diese die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 86. 3.   Ein Zentralverwahrer fordert seine Teilnehmer auf, ihre Aufzeichnungen täglich mit den von diesem Zentralverwahrer erhaltenen Informationen abzugleichen. 4.   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt der Zentralverwahrer seinen Teilnehmern folgende für die Depotkonten und für die Wertpapieremissionen jeweils festgelegten Informationen bereit: a)  den aggregierten Saldo des Depotkontos zu Beginn des entsprechenden Geschäftstags; b)  die individuelle Übertragung von Wertpapieren in oder von einem Depotkonto während des entsprechenden Geschäftstags; c)  den aggregierten Saldo des Depotkontos am Ende des entsprechenden Geschäftstags. Der Zentralverwahrer stellt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Anfrage anderer Inhaber der vom Zentralverwahrer geführten Depotkonten zentral oder nicht zentral bereit, wenn diese Informationen für den Abgleich dieser Aufzeichnungen der Inhaber mit den Aufzeichnungen des Zentralverwahrers erforderlich sind. 5.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine Teilnehmer, andere Inhaber von Konten des Zentralverwahrers und die Kontobetreiber ihm auf seine Anfrage hin die Informationen bereitstellen, die er als erforderlich erachtet, damit die Integrität der Emission sichergestellt wird, insbesondere zur Lösung etwaiger Probleme beim Abgleich. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet Kontobetreiber eine Stelle, die von dem Zentralverwahrer beauftragt wird, Buchungen auf seinen Depotkonten vorzunehmen. Artikel 65 Probleme im Zusammenhang mit dem Abgleich 1.   Ein Zentralverwahrer analysiert alle Unterschiede und Fehler, die im Rahmen des Abgleichverfahrens aufgedeckt werden, und bemüht sich, diese vor Beginn der Abwicklung am folgenden Geschäftstag zu lösen. 2.   Wenn das Abgleichverfahren eine unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren ergibt und der Zentralverwahrer dieses Problem nicht bis Ende des folgenden Geschäftstags löst, setzt der Zentralverwahrer seine Wertpapieremissionen für die Abwicklung aus, bis die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren behoben wurde. 3.   Im Falle einer Aussetzung der Abwicklung informiert der Zentralverwahrer unverzüglich seine Teilnehmer, die zuständige Behörde und alle anderen am Abgleichverfahren beteiligten Stellen nach Artikel 61, 62 und 63. 4.   Der Zentralverwahrer ergreift unverzüglich sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren zu beheben, und informiert seine zuständige Behörde und die betreffenden Behörden über die ergriffenen Maßnahmen. 5.   Der Zentralverwahrer informiert unverzüglich seine Teilnehmer, die zuständige Behörde und die anderen am Abgleichverfahren beteiligten Stellen nach Artikel 61, 62 und 63, wenn die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren behoben ist. 6.   Wenn die Abwicklung einer Wertpapieremission ausgesetzt wird, finden die Maßnahmen der Abwicklungsregelung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf diese Wertpapieremission für diesen Aussetzungszeitraum keine Anwendung. 7.   Der Zentralverwahrer nimmt die Abwicklung sofort wieder auf, wenn die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren behoben wurde. 8.   Gibt es mehr als fünf Fälle der unzulässigen Schaffung oder Löschung von Wertpapieren nach Absatz 2 im Monat, sendet der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde und der betreffenden Behörde innerhalb eines Monats einen Vorschlag für einen Plan mit Maßnahmen zur Reduzierung der Anzahl ähnlicher Fälle. Der Zentralverwahrer aktualisiert den Plan und legt der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden monatlich einen Bericht zu seiner Umsetzung vor, bis die Fälle nach Absatz 2 bei weniger als fünf pro Monat liegen. KAPITEL X OPERATIONELLE RISIKEN (Artikel 45 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) ABSCHNITT 1 Ermittlung der operationellen Risiken Artikel 66 Allgemeine operationelle Risiken und ihre Bewertung 1.   Die operationellen Risiken nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen die Risiken aufgrund von Mängeln an den Informationssystemen, internen Prozessen und der Leistung der Mitarbeiter oder Störungen aufgrund von externen Ereignissen, die zur Reduzierung, Verschlechterung oder Unterbrechung der von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen führen. 2.   Ein Zentralverwahrer ermittelt alle punktuellen Ausfälle in seinem Geschäftsbetrieb und bewertet kontinuierlich die Entwicklung seiner operationellen Risiken, einschließlich Pandemien und Cyberangriffe. Artikel 67 Potenzielle operationelle Risiken aufgrund von Teilnehmern 1.   Ein Zentralverwahrer ermittelt kontinuierlich die wichtigsten Teilnehmer des von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems basierend auf den folgenden Faktoren: a)  ihrem Transaktionsvolumen und ihren Transaktionsbeträgen; b)  wesentlichen Abhängigkeiten zwischen seinen Teilnehmern und deren Kunden, die den Zentralverwahrer betreffen können, sofern die Kunden dem Zentralverwahrer bekannt sind; c)  ihren potenziellen Auswirkungen auf andere Teilnehmer und das Wertpapierliefer- und abrechnungssystem insgesamt bei Auftreten eines operationellen Problems, das die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer beeinträchtigt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b ermittelt der Zentralverwahrer darüber hinaus Folgendes: i)  die Kunden der Teilnehmer, die zu einem wesentlichen Teil für die vom Zentralverwahrer verarbeiteten Transaktionen verantwortlich sind; ii)  die Kunden der Teilnehmer, deren Transaktionen auf Grundlage ihres Volumens und ihrer Beträge im Vergleich zu der Risikomanagementkapazität des jeweiligen Teilnehmers wesentlich sind.. 2.   Ein Zentralverwahrer überprüft die Identifizierung der wichtigsten Teilnehmer und sorgt kontinuierlich für ihre Aktualität. 3.   Ein Zentralverwahrer verfügt über klare und transparente Kriterien, Methoden und Normen, um sicherzustellen, dass die wichtigsten Teilnehmer die operationellen Anforderungen erfüllen. 4.   Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und verwaltet kontinuierlich die operationellen Risiken, die ihm durch seine wichtigen Teilnehmer entstehen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden im Rahmen des Risikomanagementsystems für die operationellen Risiken nach Artikel 70 darüber hinaus die Regeln und Verfahren für die Erhebung sämtlicher Informationen über die Kunden ihrer Teilnehmer festgelegt. Der Zentralverwahrer nimmt in seine Vereinbarungen mit seinen Teilnehmern sämtliche Bedingungen auf, die für die Erhebung dieser Informationen erforderlich sind. Artikel 68 Potenzielle operationelle Risiken aufgrund kritischer Versorgungsbetriebe und Dienstleister 1.   Ein Zentralverwahrer ermittelt die kritischen Versorgungsbetriebe und Dienstleister, die aufgrund seiner Abhängigkeit von ihnen ein Risiko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.