Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-03-10

Quellenkennung: 32017R0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Zentralverwahrer gestaltet die Strategien, Verfahren und Systeme nach Unterabsatz 1 so, dass sichergestellt wird, dass die Nutzer und gegebenenfalls ihre Kunden die Risiken, die sie für den Zentralverwahrer darstellen, angemessen regeln und beseitigen. 2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle folgende Aspekte: a)  die Zusammensetzung, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren, Leistungsbewertung und Rechenschaftspflicht des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse für die Risikoüberwachung; b)  die Struktur, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren und Leistungsbewertung der Geschäftsleitung; c)  die Berichtslinien zwischen Geschäftsleitung und Leitungsorgan; Die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Unterabsatz 1 werden eindeutig festgelegt und gut dokumentiert. 3.   Ein Zentralverwahrer legt die Aufgaben der folgenden Funktionen fest und erläutert diese: a)  Risikomanagement-Funktion; b)  Technologie-Funktion; c)  Compliance- und interne Kontrollfunktion; d)  interne Auditfunktion. Jede Funktion verfügt über eine gut dokumentierte Beschreibung ihrer Aufgaben, der notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse sowie über Zugang zu allen für die Ausübung dieser Ausgaben relevanten Informationen. Die einzelnen Funktionen des Zentralverwahrers sind voneinander unabhängig. Artikel 48 Ausschüsse für die Risikoüberwachung 1.   Ein Zentralverwahrer richtet die folgenden Ausschüsse ein: a)  einen Risikoausschuss, der das Leitungsorgan zur aktuellen und zukünftigen Risikotoleranz und -strategie des Zentralverwahrers berät; b)  einen Prüfungsausschuss, der das Leitungsorgan zur Leistung der von ihm überwachten internen Auditfunktion des Zentralverwahrers berät; c)  einen Vergütungsausschuss, der das Leitungsorgan zur von ihm überwachten Vergütungspolitik des Zentralverwahrers berät. 2.   Jedem Ausschuss sitzt eine Person vor, die über die geeignete Erfahrung im Kompetenzbereich dieses Ausschusses verfügt und unabhängig von den geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans ist. Jeder Ausschuss besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die keine geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans sind. Der Zentralverwahrer erteilt jedem Ausschuss ein eindeutiges und öffentlich zugängliches Mandat und legt seine Verfahren fest; außerdem stellt er sicher, dass sie in den erforderlichen Fällen Beratung durch externe Berater in Anspruch nehmen können. Artikel 49 Aufgaben der Mitarbeiter in Schlüsselposition im Hinblick auf die Risiken 1.   Ein Zentralverwahrer verfügt über geeignete Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Pflichten. Ein Zentralverwahrer teilt keine Mitarbeiter mit anderen Unternehmen der Gruppe, es sei denn, dies geschieht im Rahmen einer schriftlichen Auslagerungsvereinbarung im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. 2.   Das Leitungsorgan zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich: a)  Festlegung gut dokumentierter Strategien, Verfahren und Prozesse, im Rahmen derer das Leitungsorgan, die Geschäftsleitung und die Ausschüsse handeln; b)  Festlegung klarer Ziele und Strategien für den Zentralverwahrer; c)  wirksame Überwachung der Geschäftsleitung; d)  Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik; e)  Sicherstellung der Überwachung der Risikomanagement-Funktion und Treffen der Entscheidungen in Bezug auf das Risikomanagement; f)  Sicherstellung der Unabhängigkeit und angemessenen Ressourcen der Funktionen nach Artikel 47 Absatz 3; g)  Überwachung der Auslagerungsvereinbarungen; h)  Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung aller Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen; i)  Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern, Mitarbeitern, Nutzern sowie anderen relevanten Interessenträgern; j)  Genehmigung der internen Prüfplanung und Überprüfung; k)  regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des Zentralverwahrers. Wenn das Leitungsorgan oder eines seiner Mitglieder Aufgaben delegiert, so liegt die Verantwortung für Entscheidungen, die die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen des Zentralverwahrers beeinflussen können, weiterhin bei ihnen. Das Leitungsorgan des Zentralverwahrers trägt die finanzielle Verantwortung für das Risikomanagement des Zentralverwahrers. Das Leitungsorgan legt eine angemessene Risikotoleranzschwelle und die Risikoübernahmekapazität des Zentralverwahrers und aller vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen fest und sorgt für deren Dokumentation. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung stellen sicher, dass die Grundsätze, Verfahren und Kontrollen des Zentralverwahrers mit der Risikotoleranz und Risikoübernahmekapazität des Zentralverwahrers im Einklang stehen und regeln, wie der Zentralverwahrer Risiken ermittelt, meldet, überwacht und steuert. 3.   Die Geschäftsleitung zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich: a)  Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeiten des Zentralverwahrers mit den vom Leitungsorgan festgelegten Zielen und der Strategie des Zentralverwahrers; b)  Erarbeitung und Einrichtung von Verfahren für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und die interne Kontrolle zur Förderung der Ziele des Zentralverwahrers; c)  Sicherstellung, dass die Verfahren für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und die interne Kontrolle regelmäßigen Prüfungen und Tests unterzogen werden; d)  Sicherstellung, dass ausreichend Ressourcen für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und interne Kontrolle sowie interne Prüfung zur Verfügung stehen. 4.   Ein Zentralverwahrer legt klare und kohärente Verantwortungsbereiche fest und sorgt dafür, dass diese gut dokumentiert sind. Ein Zentralverwahrer verfügt über klare und direkte Berichtslinien zwischen den Mitgliedern des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, um sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung für ihre Leistung rechenschaftspflichtig ist. Die Berichtslinien für die Risikomanagement-Funktion, die Compliance- und interne Kontrollfunktion und die interne Auditfunktion sind klar definiert und von den Berichtslinien im Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers getrennt. 5.   Der Zentralverwahrer verfügt über einen Risikovorstand, der den Rahmen für das Risikomanagement gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren umsetzt. 6.   Der Zentralverwahrer verfügt über einen Technologievorstand, der den Rahmen in Bezug auf die Technologie gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren umsetzt. 7.   Der Zentralverwahrer verfügt über einen Compliance-Vorstand, der den Rahmen für die Compliance und die interne Kontrolle gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren umsetzt. 8.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Funktionen des Risikovorstands, Compliance-Vorstands und Technologievorstands von verschiedenen Einzelpersonen ausgeübt werden, die Angestellte des Zentralverwahrers oder eines Unternehmens aus derselben Unternehmensgruppe wie der Zentralverwahrer sind. Die Verantwortung für jede dieser Funktionen wird von einer Einzelperson getragen. 9.   Der Zentralverwahrer legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass der Risikovorstand, der Compliance-Vorstand und der Technologievorstand direkten Zugang zum Leitungsorgan haben. 10.   Zum Risikovorstand, Compliance-Vorstand oder Technologievorstand ernannte Personen können andere Aufgaben im Zentralverwahrer übernehmen, sofern es spezifische Verfahren in den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zur Ermittlung und Bewältigung von Interessenkonflikten gibt, die sich in Verbindung mit diesen Aufgaben ergeben können. Artikel 50 Interessenkonflikte 1.   Ein Zentralverwahrer führt eine Strategie für auftretende Interessenkonflikte ein, die Einfluss auf den Zentralverwahrer oder seine Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch für Auslagerungsvereinbarungen. 2.   Ist ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe, tragen seine organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen darüber hinaus allen Umständen Rechnung, von denen der Zentralverwahrer weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen derselben Gruppe einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten. 3.   Teilt ein Zentralverwahrer die Funktionen des Risiko-, Compliance-, Technologievorstands oder der internen Prüfung mit anderen Unternehmen der Gruppe, wird durch die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle sichergestellt, dass die damit in Verbindung stehenden Interessenkonflikte auf Gruppenebene angemessen bewältigt werden. 4.   Die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen eine Beschreibung der Umstände, aus denen sich ein Interessenkonflikt ergeben kann, der zu einer wesentlichen Gefahr einer Beschädigung der Interessen eines oder mehrerer Nutzer des Zentralverwahrers oder ihrer Kunden führen kann, sowie die zu befolgenden Verfahren und einzuführenden Maßnahmen zur Bewältigung dieser Interessenkonflikte. 5.   In der Beschreibung der Umstände nach Absatz 4 wird berücksichtigt, ob ein Mitglied des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung oder sonstige Mitarbeiter des Zentralverwahrers oder andere direkt oder indirekt mit diesen Personen oder mit dem Zentralverwahrer verbundene Personen a)  ein persönliches Interesse an der Nutzung der Dienstleistungen, Materialien und der Ausrüstung des Zentralverwahrers für die Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit hat; b)  ein persönliches oder finanzielles Interesse an einem anderen Unternehmen hat, das Verträge mit dem Zentralverwahrer abschließt; c)  eine Beteiligung oder ein persönliches Interesse an einem anderen Unternehmen hat, das von dem Zentralverwahrer in Anspruch genommene Dienstleistungen anbietet, einschließlich aller Unternehmen, an die der Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert; d)  ein persönliches Interesse an einem Unternehmen hat, das Dienstleistungen des Zentralverwahrers in Anspruch nimmt; e)  mit einer juristischen oder natürlichen Person verbunden ist, die Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens ausübt, das die vom Zentralverwahrer in Anspruch genommenen Dienstleistungen anbietet oder die vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt; f)  Mitglied des Leitungsorgans oder eines anderen Organs oder Ausschusses eines Unternehmens ist, das die vom Zentralverwahrer in Anspruch genommenen Dienstleistungen anbietet oder die vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst eine direkte oder indirekte Verbindung mit einer natürlichen Person den Ehepartner oder den rechtlich anerkannten Partner, Familienmitglieder in direkt aufsteigender und absteigender Linie bis zum zweiten Grad und ihre Ehepartner oder rechtlich anerkannten Partner, Kinder und deren Ehepartner oder rechtlich anerkannten Partner sowie alle Personen, die an derselben Adresse gemeldet sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben wie die Mitarbeiter, Manager oder Mitglieder des Leitungsorgans. 6.   Ein Zentralverwahrer trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten. Eine natürliche Person, die Zugang zu von einem Zentralverwahrer oder einer juristischen Person, die zu derselben Gruppe wie der Zentralverwahrer gehört, aufbewahrten Informationen hat, verwendet diese von diesem Zentralverwahrer aufbewahrten Informationen nicht für gewerbliche Zwecke ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Person, auf die sich diese Informationen beziehen. Artikel 51 Verfahren bei den Prüfungen 1.   Die interne Auditfunktion eines Zentralverwahrers stellt Folgendes sicher: a)  Erstellung, Umsetzung und Pflege eines umfassenden Prüfplans mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der Risikomanagementprozesse, internen Kontrollmechanismen, Vergütungspolitik, Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb, einschließlich ausgelagerter Tätigkeiten, des Zentralverwahrers zu prüfen und zu bewerten; b)  Überprüfung des und Berichterstattung über den Prüfplan an die zuständige Behörde mindestens einmal pro Jahr; c)  Festlegung einer umfassenden risikobasierten Prüfung; d)  Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse des nach Maßgabe von Buchstabe a durchgeführten Programms und Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen; e)  Berichterstattung über Angelegenheiten der internen Prüfung an das Leitungsorgan; f)  Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung und direkte Berichterstattung an das Leitungsorgan; g)  Sicherstellung, dass Sonderprüfungen kurzfristig auf ereignisbezogener Grundlage durchgeführt werden können. 2.   Gehört der Zentralverwahrer zu einer Gruppe, kann die interne Auditfunktion Prüfung auf Gruppenebene ausgeführt werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  sie ist getrennt und unabhängig von anderen Funktionen und Tätigkeiten der Gruppe; b)  sie berichtet direkt an das Leitungsorgan des Zentralverwahrers; c)  die Vereinbarung über die Wahrnehmung der internen Auditfunktion verhindert nicht die Ausübung der Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen, einschließlich des Zugangs vor Ort zur Einholung der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen. 3.   Der Zentralverwahrer bewertet die interne Auditfunktion. Die Bewertungen der internen Prüfung umfassen eine kontinuierliche Überwachung der Leistung der internen Prüftätigkeit sowie regelmäßige Überprüfungen, die im Rahmen einer Selbstbewertung durch den Prüfausschuss oder durch eine Person des Zentralverwahrers oder der Gruppe stattfinden, die über ausreichende Kenntnisse im Bereich der internen Prüfung verfügt. Mindestens alle fünf Jahre wird eine externe Bewertung der internen Auditfunktion von einem qualifizierten und unabhängigen Beurteiler durchgeführt, der weder zu dem Zentralverwahrer noch seiner Gruppenstruktur gehört. 4.   Die Tätigkeiten, Risikomanagementprozesse, internen Kontrollmechanismen und die Aufzeichnungen eines Zentralverwahrers werden regelmäßig einer internen und externen Prüfung unterzogen. Die Häufigkeit der Prüfungen ist auf der Grundlage einer dokumentierten Risikobewertung festzulegen. Die in Unterabsatz 1 genannten Prüfungen werden mindestens alle zwei Jahre durchgeführt. 5.   Der Abschluss eines Zentralverwahrers wird jährlich erstellt und von gemäß Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften geprüft. Artikel 52 Austausch von Prüfergebnissen mit dem Nutzerausschuss 1.   Ein Zentralverwahrer tauscht in den folgenden Fällen die Prüfergebnisse mit dem Nutzerausschuss aus: a)  wenn sich die Ergebnisse auf die Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Nutzern in das jeweilige Wertpapierliefer- und abrechnungssystem durch die Zentralverwahrer beziehen; b)  wenn sich die Ergebnisse auf andere Aspekte des Mandats des Nutzerausschusses beziehen; c)  wenn die Ergebnisse Einfluss auf den Leistungsumfang eines Zentralverwahrers haben können, einschließlich der Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebs. 2.   Den Mitgliedern des Nutzerausschusses werden keine Informationen bereitgestellt, durch die sie einen Wettbewerbsvorteil erlangen. KAPITEL VIII AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN (Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) Artikel 53 Allgemeine Anforderungen 1.   Ein Zentralverwahrer führt stets vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle seine Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, wozu auch Störungen gehören, im Rahmen derer die Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Notfallsanierungspläne aktiviert werden. Diese Aufzeichnungen sind stets zugänglich. 2.   Die Aufzeichnungen des Zentralverwahrers werden separat für jede vom Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachte Dienstleistung geführt. 3.   Ein Zentralverwahrer führt die Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger, damit die Informationen an die Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt werden können. Das Aufzeichnungssystem stellt sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  jede wichtige Phase der Bearbeitung der Aufzeichnungen durch den Zentralverwahrer kann rekonstruiert werden; b)  der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen kann aufgezeichnet, nachverfolgt und abgerufen werden; c)  es wurden Maßnahmen eingeführt, um das unbefugte Verändern einer Aufzeichnung zu verhindern; d)  es wurden Maßnahmen eingeführt, die die Sicherheit und die Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten gewährleisten; e)  das Aufzeichnungssystem umfasst einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern; f)  das Aufzeichnungssystem ermöglicht im Falle eines Systemausfalls eine rasche Datenwiederherstellung. Artikel 54 Aufzeichnungen über Transaktionen/Abwicklungsanweisungen 1.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über alle von ihm verarbeiteten Transaktionen, Abwicklungsanweisungen und Aufträge in Bezug auf Abwicklungseinschränkungen und stellt sicher, dass seine Aufzeichnungen alle notwendigen Informationen für ihre genaue Ermittlung enthalten. 2.   Für jede Abwicklungsanweisung und jeden erhaltenen Auftrag in Bezug auf Abwicklungseinschränkungen legt der Zentralverwahrer unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen einen Eintrag mit den folgenden Angaben an und aktualisiert diesen, je nach dem, ob die Abwicklungsanweisungen oder die Abwicklungseinschränkung nur Wertpapiere oder Geld oder Wertpapiere und Geld zum Gegenstand haben: a)  die Art der Abwicklungsanweisung nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer v; b)  die Art der Transaktion wie folgt: i)  Kauf oder Verkauf von Wertpapieren; ii)  Tätigkeiten des Sicherheitenmanagements; iii)  Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte; iv)  Pensionsgeschäfte; v)  sonstige; c)  eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers; d)  Handelstag; e)  vorgesehener Abwicklungstag; f)  Zeitstempel der Abwicklung; g)  Zeitstempel des Eingangs der Abwicklungsanweisung im Wertpapierliefer- und abrechnungssystem; h)  Zeitstempel der Wirksamkeit der Abwicklungsanweisung; i)  Matching-Zeitstempel im Falle von gematchten Abwicklungsanweisungen; j)  Kennung des Depotkontos; k)  Kennung des Geldkontos; l)  Kennung der Verrechnungsbank; m)  Kennung des einreichenden Teilnehmers; n)  Kennung der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers; o)  Kennung des Kunden des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt; p)  Kennung des Kunden der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt; q)  Kennung der Wertpapiere; r)  Abwicklungswährung; s)  Abwicklungsbetrag; t)  Menge oder Nennbetrag der Wertpapiere; u)  Status der Abwicklungsanweisung unter Angabe i)  offener Anweisungen, die noch an dem für sie vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können; ii)  gescheiterter Abwicklungen, die nicht mehr an dem für sie vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können; iii)  vollständig abgewickelter Abwicklungsanweisungen; iv)  teilweise abgewickelter Abwicklungsanweisungen, einschließlich des abgewickelten Teils und des fehlenden Teiles sowohl des Finanzinstruments als auch des Geldes; v)  stornierte Abwicklungsanweisungen, einschließlich Informationen darüber, ob sie systembedingt oder von dem Teilnehmer storniert wurden. Für jede Kategorie der Abwicklungsanweisungen nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Informationen aufgezeichnet: a)  ob eine Anweisung gematcht wird oder nicht gematcht wird; b)  ob eine Anweisung teilweise abgewickelt werden kann; c)  ob eine Anweisung gehalten wird (hold); d)  gegebenenfalls die Gründe dafür, dass die Anweisung noch offen oder gescheitert ist; e)  Handelsplatz; f)  wenn zutreffend, der Clearing-Ort; wenn ein Eindeckungsgeschäfts gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeleitet wird, Details über i)  die abschließenden Ergebnisse des Eindeckungsgeschäfts spätestens am letzten Geschäftstag des Aussetzungszeitraums, einschließlich der Anzahl und des Betrags der Finanzinstrumente, bei denen das E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.