02017R0392 — DE — 10.03.2017 — 000.002
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/392 DER KOMMISSION vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 065 vom 10.3.2017, S. 48) |
Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 90540 vom 2.7.2026, S. 1 ((EU) 2017/392) |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/392 DER KOMMISSION
vom 11. November 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Überprüfungszeitraum“ einen Zeitraum, der einer Überprüfung unterzogen wird und der an dem Tag nach dem Ende des vorherigen Überprüfungs- und Bewertungszeitraum beginnt;
„Abwicklungsanweisung“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Ziffer i der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Abwicklungseinschränkung“ die Blockierung, Reservierung oder die Vormerkung von Wertpapieren, sodass sie nicht für die Abwicklung zur Verfügung stehen, oder die Blockierung oder Reservierung von Geld, sodass dies nicht für die Abwicklung zur Verfügung steht;
„börsengehandelter Fonds“ (ETF) einen Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ (Issuer CSD) einen Zentralverwahrer, der die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Ausgabe von Wertpapieren erbringt;
„Zentralverwahrer auf Investorenseite“ (Investor CSD) einen Zentralverwahrer, der entweder ein Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems eines anderen Zentralverwahrers ist oder der die Dienstleistungen eines Dritten oder eines Mittlers in Anspruch nimmt, der Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems eines anderen Zentralverwahrers ist;
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das die Speicherung von Informationen gestattet, sodass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
KAPITEL II
BESTIMMUNG DER WICHTIGSTEN WÄHRUNGEN UND PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE ANHÖRUNG DER BETREFFENDEN BEHÖRDEN
(Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 2
Bestimmung der wichtigsten Währungen
Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten wichtigsten Währungen werden nach einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:
der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnete relative Anteil jeder Unionswährung am Gesamtwert der Abwicklung durch einen Zentralverwahrer von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, sofern jeder einzelne Anteil über 1 % liegt;
der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnete relative Anteil von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, die von einem Zentralverwahrer in einer Unionswährung abgewickelt wurden, im Vergleich zum Gesamtwert der in dieser Währung von allen Zentralverwahrern in der Union abgewickelten Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, sofern dieser über 10 % liegt.
Artikel 3
Praktische Modalitäten für die Anhörung der betreffenden Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
KAPITEL III
ZULASSUNG VON ZENTRALVERWAHRERN
(Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
ABSCHNITT 1
Allgemeine Angaben zu beantragenden Zentralverwahrern
Artikel 4
Benennung und Rechtsstellung von beantragenden Zentralverwahrern
Der Zulassungsantrag umfasst folgende Angaben:
die Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person;
die Kontaktdaten der für die Compliance und interne Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Person bzw. Personen;
den Unternehmensnamen des beantragenden Zentralverwahrers, seine Unternehmenskennung (LEI-Code) und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union;
die Gründungsurkunde und Satzung oder weitere Gründungsdokumente und satzungsmäßige Unterlagen des beantragenden Zentralverwahrers;
einen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis über die eingetragene Geschäftsanschrift und Geschäftstätigkeit des beantragenden Zentralverwahrers;
die Kennung der Wertpapierliefer- und -Abrechnungssysteme, die der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;
eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans sowie das Protokoll der Sitzung, in dem das Antragsdossier und die Antragsstellung durch das Leitungsorgan beschlossen wurden;
eine Darstellung der Eigentümerverbindungen zwischen der Muttergesellschaft, den Zweigniederlassungen und anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigen, in der die darin aufgeführten Unternehmen anhand ihres vollständigen Firmennamens, ihrer Rechtsstellung, eingetragenen Geschäftsanschrift und Steuernummer oder Handelsregisternummer identifiziert werden;
eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Tochterunternehmen und anderer Rechtspersonen, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, einschließlich der Höhe der Beteiligungen;
eine Liste mit
dem Namen jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des beantragenden Zentralverwahrers hält;
dem Namen jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das aufgrund der Höhe ihrer/seiner Kapitalbeteiligung am beantragenden Zentralverwahrer einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Leitung ausüben könnte;
eine Liste mit
dem Namen jedes Unternehmens, an dem der beantragende Zentralverwahrer mindestens 5 % des Unternehmenskapitals und der Stimmrechte hält;
dem Namen jedes Unternehmens, auf dessen Leitung der beantragende Zentralverwahrer maßgeblichen Einfluss ausübt;
eine Liste der in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
eine Liste der in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
eine Liste weiterer gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
eine Liste der unter Buchstabe n genannten, unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Wertpapierdienstleistungen;
eine Liste der Dienstleistungen und Tätigkeiten, die der Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert oder auszulagern beabsichtigt;
die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die er erbringt, abwickelt oder abzuwickeln beabsichtigt, unabhängig davon, ob der Barausgleich über ein Zentralbankkonto, ein Konto beim Zentralverwahrer oder ein Konto bei einem benannten Kreditinstitut abgerechnet wird;
Angaben zu jeglichen anhängigen und rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, Verwaltungs- und Schiedsverfahren, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, und die ihm finanzielle oder sonstige Kosten bereiten können.
Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer Kerndienstleistungen zu erbringen oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zweigniederlassung zu gründen, umfasst der Zulassungsantrag außerdem die folgenden Informationen:
den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer seine Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt;
einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Dienstleistungen hervorgehen, die der beantragende Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedsstaat erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in dem bzw. den genannten Aufnahmemitgliedsstaat bzw. Aufnahmemitgliedsstaaten abwickelt oder abzuwickeln beabsichtigt;
falls Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung erbracht werden oder erbracht werden sollen, ihre Organisationsstruktur und die Namen der für ihre Leitung zuständigen Personen;
gegebenenfalls eine Bewertung der Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwalter zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen.
Artikel 5
Allgemeine Informationen zu Strategien und Verfahren
In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Informationen zu Strategien und Verfahren des in diesem Kapitel genannten beantragenden Zentralverwahrers zu nennen:
die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen;
eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren.
Artikel 6
Informationen zu Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers
Der beantragende Zentralverwahrer nennt in dem Zulassungsantrag die folgenden Informationen:
eine genaue Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l bis p genannten Dienstleistungen;
die im Rahmen der Erbringung der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen.
Artikel 7
Informationen zu Gruppen
Ist der beantragende Zentralverwahrer Teil einer Gruppe von Unternehmen, zu der andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehören, umfasst der Zulassungsantrag die folgenden Informationen:
die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Strategien und Verfahren;
Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans und zur Gesellschafterstruktur des Mutterunternehmens und der anderen Unternehmen der Gruppe;
die Dienstleistungen und Personen in Schlüsselpositionen, die nicht zur Geschäftsleitung gehören und die der beantragende Zentralverwahrer mit anderen Unternehmen der Gruppe teilt.
Besitzt ein beantragender Zentralverwahrer ein Mutterunternehmen, umfasst der Zulassungsantrag folgende Informationen:
die eingetragene Geschäftsanschrift des Mutterunternehmens des beantragenden Zentralverwahrers;
handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um ein zugelassenes oder eingetragenes Unternehmen, das der Beaufsichtigung nach Unions- oder Drittlandsrecht unterliegt, alle relevanten Zulassungs- oder Eintragungsnummern und der Name der für die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständige Behörde oder zuständigen Behörden.
ABSCHNITT 2
Finanzmittel für die Erbringung von Dienstleistungen durch den beantragenden Zentralverwahrer
Artikel 8
Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan
Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Artikel 44, 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer bewerten kann:
Finanzberichte mit vollständigen Jahresabschlüssen für die drei Vorjahre und dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbericht zu den Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) für die drei Vorjahre;
wird beim beantragenden Zentralverwahrer eine Abschlussprüfung durch einen externen Prüfer durchgeführt, Name und nationale Registrierungsnummer des externen Prüfers;
einen Geschäftsplan mit Finanzplan und einer Budgetschätzung, in der verschiedene Geschäftsszenarien für die von dem beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt sind, über einen Bezugszeitraum von mindestens drei Jahren;
alle Pläne für die Gründung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einschließlich geplanter Standorte;
Beschreibung der vom beantragenden Zentralverwahrer geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Geschäftstätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers.
Liegen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Zulassungsantrag die folgenden Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer:
Nachweis über ausreichende Finanzmittel in den sechs Monaten nach Erteilung der Zulassung;
einen Zwischenbericht;
einen Überblick über die Finanzlage des beantragenden Zentralverwahrers, einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere relevante Erläuterungen;
einen geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre.
Der Antrag umfasst eine Beschreibung eines angemessenen Sanierungsplans, um für die Fortführung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu sorgen, darunter
eine Zusammenfassung, die einen Überblick über den Plan und seine Umsetzung gibt;
die Ermittlung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers, Stress-Szenarien und Ereignisse, die zur Auslösung des Sanierungsplans führen, und eine Beschreibung der von dem beantragenden Zentralverwahrer einzusetzenden Sanierungsinstrumente;
eine Bewertung der Auswirkungen des Sanierungsplans auf die Interessenträger, die wahrscheinlich von seiner Durchführung betroffen sind;
eine Bewertung der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans, in dem sämtliche rechtlichen Einschränkungen im Unionsrecht sowie im einzelstaatlichen und drittstaatlichen Recht Berücksichtigung finden.
ABSCHNITT 3
Organisatorische Anforderungen
Artikel 9
Organisationsplan
Ein Zulassungsantrag umfasst einen Organisationsplan, in dem die Organisationsstruktur des beantragenden Zentralverwahrers beschrieben wird. Dieser Organisationsplan enthält folgende Informationen:
Namen und Aufgaben der in den folgenden Positionen verantwortlichen Personen:
Geschäftsleitung;
für die operativen Funktionen zuständige Geschäftsführer nach Artikel 47 Absatz 3;
Leiter aller Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers;
weitere Positionen von Bedeutung im Zusammenhang mit den Geschäftsabläufen des beantragenden Zentralverwahrers;
die Mitarbeiterzahl jeder Abteilung und jeder operativen Einheit.
Artikel 10
Personalpolitik und personalpolitische Verfahren
In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Angaben zu Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers in Bezug auf seine Mitarbeiter zu nennen:
eine Beschreibung der Vergütungspolitik mit Angaben zu den festen und variablen Elementen der Vergütung der Geschäftsleitung, der Mitglieder des Leitungsorgans und der Mitarbeiter der Risikomanagement-Funktion, der Compliance- und internen Kontrollfunktion, der internen Auditfunktion und der technischen Funktion des beantragenden Zentralverwahrers;
die Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwahrer zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von den einem einzelnen Mitarbeiter übertragenen Aufgaben ergriffen hat.
Artikel 11
Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle
Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die Instrumente zur Überwachung der Risiken des beantragenden Zentralverwahrers:
eine Beschreibung der gemäß Artikel 47 Absatz 2 festgelegten Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des beantragenden Zentralverwahrers;
die gemäß Artikel 47 Absatz 1 festgelegten Strategien, Verfahren und Systeme;
eine Beschreibung der Zusammensetzung, Rollen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung und der gemäß Artikel 48 eingerichteten Ausschüsse.
Artikel 12
Compliance-, interne Kontrollfunktion und interne Auditfunktion
In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Informationen zu den internen Prüfstrategien und -verfahren des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 51 zu nennen, darunter:
eine Beschreibung der Instrumente für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Prüfsysteme des beantragenden Zentralverwahrers;
eine Beschreibung der Instrumente für Kontrolle und Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des beantragenden Zentralverwahrers;
eine Beschreibung der Entwicklung und Anwendung der Methode für die interne Prüfung des beantragenden Zentralverwahrers;
ein dreijähriges Arbeitsprogramm der internen Auditfunktion für die Zeit ab Antragstellung;
eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen jeder einzelnen für die interne Prüfung nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe d im Rahmen der Überwachung des Prüfausschusses nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen Person.
Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Angaben zur Compliance und internen Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c:
eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen der für Compliance und die interne Kontrollfunktion zuständigen Personen sowie sämtlicher anderer an den Compliance-Bewertungen beteiligter Mitarbeiter, einschließlich einer Erläuterung der Mittel, anhand derer die Unabhängigkeit der Compliance- und internen Kontrollfunktion von den übrigen Unternehmenseinheiten sichergestellt wird;
die Strategien und Verfahren der Compliance- und internen Kontrollfunktion, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;
falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Beauftragten für Compliance und interne Kontrolle oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim beantragenden Zentralverwahrer beteiligten Mitarbeiter.
Artikel 13
Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter
Ein Zulassungsantrag umfasst für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und jedes Mitglied des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers die folgenden Informationen, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Artikel 27 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer bewerten kann:
eine Kopie des Lebenslaufs, in dem die Erfahrung und die Kompetenz jedes Mitglieds dargelegt werden;
Angaben zu etwaigen straf- und verwaltungsrechtlichen Verurteilungen eines Mitglieds in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein;
eine Erklärung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über seinen guten Leumund bei Finanz- oder Datendienstleistungen, in der diese Mitglieder angeben, ob
sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen straf- oder verwaltungsrechtlich verurteilt wurden;
sie bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurden oder noch Gegenstand eines solchen laufenden Verfahrens sind;
sie in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurden;
sie Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens waren, dessen Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle entzogen wurde und mit dem sie vor dem Datum des Entzugs der Zulassung oder Registrierung mindestens ein Jahr verbunden waren;
ihnen das Recht auf Ausübung irgendeiner Art von Tätigkeiten verweigert wurde, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern;
sie mindestens ein Jahr vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung dieses Unternehmens waren;
sie Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens waren, gegen das eine Sanktion durch eine Regulierungsstelle ergangen ist und mit dem sie vor dem Datum dieser Sanktion mindestens ein Jahr verbunden waren;
sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurden;
sie infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Direktorenpostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurden.
Für die Zwecke von Ziffer i Buchstabe c ist die Erklärung nicht erforderlich, wenn eine amtliche Urkunde nach Buchstabe b vorgelegt wird.
Der Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu dem Leitungsorgan des beantragenden Zentralverwahrers:
einen Nachweis über die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans;
die Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, die entsprechende Strategie zur Erreichung dieser Zielvorgabe und die von dem beantragenden Zentralverwahrer verwendete Methode zur Veröffentlichung der Zielvorgabe, der Strategie und ihrer Umsetzung.
Der Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Eigentumsverhältnissen und zu den Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers:
eine Beschreibung der Eigentümerstruktur des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i, einschließlich einer Beschreibung der Angaben und des Umfangs der Beteiligungen sämtlicher Unternehmen, die in der Lage sind, Kontrolle über den Geschäftsbetrieb des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben;
eine Liste der Gesellschafter und Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Lage sind, Kontrolle über die Leitung des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben.
Artikel 14
Bewältigung von Interessenkonflikten
Ein Zulassungsantrag enthält die folgenden Informationen zu den Strategien und Verfahren, die der beantragende Zentralverwahrer zur Ermittlung und Bewältigung von potenziellen Interessenkonflikten nach Artikel 50 eingeführt hat:
eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber der zuständigen Behörde sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Mitarbeiter des beantragenden Zentralverwahrers über die Strategien und Verfahren in Kenntnis sind;
eine Beschreibung der Kontrollen und Maßnahmen, die eingeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe a genannten Anforderungen an die Bewältigung von Interessenkonflikten erfüllt sind;
eine Beschreibung der folgenden Elemente:
die Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen, insbesondere wenn diese auch Aufgaben in anderen Unternehmen haben;
die Vorkehrungen, die sicherstellen, dass Personen, die sich dauerhaft in einem Interessenkonflikt befinden, vom Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden und keine relevanten Angaben über die von diesen dauerhaften Interessenkonflikten betroffenen Angelegenheiten erhalten;
ein aktuelles Verzeichnis von Interessenkonflikten, die zur Zeit des Antrags bestanden, und eine Beschreibung, wie diese Interessenkonflikte bewältigt werden.
Artikel 15
Vertraulichkeit
Ein Zulassungsantrag umfasst die Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Verhinderung der nicht autorisierten Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen. Vertrauliche Angaben umfassen die folgenden Informationen:
Informationen in Bezug auf Teilnehmer, Kunden, Emittenten oder andere Nutzer der Dienstleistungen des beantragenden Zentralverwahrers;
sonstige Informationen, die dem beantragenden Zentralverwahrer infolge seiner Geschäftstätigkeit vorliegen und die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen.
Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zum Zugang von Mitarbeitern bezüglich der dem beantragenden Zentralverwahrer vorliegenden Informationen:
die internen Verfahren in Bezug auf Berechtigungen für den Zugang zu Informationen, die einen sicheren Datenzugang sicherstellen;
eine Beschreibung sämtlicher Einschränkungen bei der Nutzung von Daten aus Gründen der Vertraulichkeit.
Artikel 16
Nutzerausschuss
Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen über jeden Nutzerausschuss:
das Mandat des Nutzerausschusses;
die Steuerungsmechanismen des Nutzerausschusses;
die Arbeitsweise des Nutzerausschusses;
die Aufnahmekriterien und das Wahlverfahren für die Mitglieder des Nutzerausschusses;
eine Liste der vorgeschlagenen Mitglieder des Nutzerausschusses und die Angabe ihrer Interessen, die sie vertreten.
Artikel 17
Aufbewahrungspflichten
Beantragt ein beantragender Zentralverwahrer die Zulassung vor dem Datum der Anwendung von Artikel 54, enthält der Zulassungsantrag die folgenden Informationen:
eine Analyse des Umfangs, in dem die existierenden Systeme, Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen die Anforderungen nach Artikel 54 erfüllen;
einen Durchführungsplan, in dem beschrieben wird, wie der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 54 bis zum Datum seiner Anwendbarkeit erfüllen wird.
ABSCHNITT 4
Wohlverhaltensregeln
Artikel 18
Ziele
Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Ziele des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Artikel 19
Bearbeitung von Beschwerden
Ein Zulassungsantrag umfasst das Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Bearbeitung von Beschwerden.
Artikel 20
Teilnahmeanforderungen
Ein Zulassungsantrag umfasst alle notwendigen Informationen in Bezug auf die Teilnahme an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die der beantragende Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Artikel 88-90 dieser Verordnung betreibt. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:
die Teilnahmekriterien, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme an den von dem beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen;
die Verfahren für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestehende Teilnehmer, die die Teilnahmekriterien nicht erfüllen.
Artikel 21
Transparenz
Artikel 22
Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen
Ein Zulassungsantrag umfasst die relevanten Informationen über die Nutzung durch den beantragenden Zentralverwahrer von internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten in seinen Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen.
ABSCHNITT 5
Anforderungen an durch Zentralverwahrer erbrachte Dienstleistungen
Artikel 23
Einbuchung im Effektengiro
Ein Zulassungsantrag umfasst Informationen zu den Buchungsverfahren, die die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer sicherstellen.
Artikel 24
Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen
Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu dem beantragenden Zentralverwahrer:
die Verfahren und Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ;
die Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Institute nehmen in den im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsplan eine Analyse dessen auf, inwieweit ihre existierenden Regeln, Verfahren, Mechanismen und Maßnahmen den Anforderungen nach Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen.
Artikel 25
Integrität der Emission
Ein Zulassungsantrag umfasst die Informationen in Bezug auf die Regeln und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Sicherstellung der Integrität von Wertpapieremissionen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel IX dieser Verordnung.
Artikel 26
Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und ihrer Kunden
Ein Zulassungsantrag enthält die folgenden Informationen zu den Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwahrer zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer des beantragenden Zentralverwahrers und ihrer Kunden gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeführt hat:
die Regeln und Verfahren zur Verringerung und Beherrschung der mit der Aufbewahrung von Wertpapieren verbundenen Risiken;
eine genaue Beschreibung der verschiedenen Trennungsgrade, eine Beschreibung der Kosten, die mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehen, und der Geschäftsbedingungen, zu denen diese angeboten werden, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und das anwendbare Insolvenzrecht;
die Regeln und Verfahren nach Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Artikel 27
Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung
Ein Zulassungsantrag umfasst Informationen zu den Regeln für die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeführt hat.
Artikel 28
Barausgleich
Soll die Abrechnung der Zahlungen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgen, so erklärt der beantragende Zentralverwahrer, warum eine Abrechnung im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht praktikabel und verfügbar ist.
Artikel 29
Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Ein Zulassungsantrag umfasst die Regeln und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für den Umgang mit dem Ausfall eines Teilnehmers.
Artikel 30
Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern im Falle eines Entzugs der Zulassung
Ein Zulassungsantrag umfasst die Informationen zu dem von dem beantragenden Zentralverwahrer eingeführten Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs seiner Zulassung.
ABSCHNITT 6
Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Artikel 31
Rechtliche Risiken
Artikel 32
Allgemeine Geschäftsrisiken
Artikel 33
Operationelle Risiken
Ein Zulassungsantrag umfasst außerdem die folgenden Informationen zu der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe p genannten Liste mit Dienstleistungen:
eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen;
die für die Überwachung des Leistungsumfangs der ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten eingesetzten Methoden.
Artikel 34
Anlagepolitik
Ein Zulassungsantrag umfasst den Nachweis, dass
der beantragende Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XI dieser Verordnung hält;
die Anlagen des beantragenden Zentralverwahrers mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und mit Kapitel XI der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.
Artikel 35
Eigenkapitalanforderungen
Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Eigenkapitalanforderungen:
Nachweise, dass das Eigenkapital des beantragenden Zentralverwahrers zusammen mit seinen Gewinnrücklagen und Rücklagen die Anforderungen nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt;
den in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan und sämtliche Aktualisierungen dieses Plans sowie einen Nachweis über die Genehmigung durch das Leitungsorgan oder einen geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers.
ABSCHNITT 7
Artikel 36
Zentralverwahrer-Verbindungen
Hat der beantragende Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Verbindungen eingerichtet oder beabsichtigt dies, umfasst der Zulassungsantrag folgende Angaben:
eine Beschreibung der Zentralverwahrer-Verbindungen zusammen mit Bewertungen der potenziellen Risikoquellen in Verbindung mit diesen Verbindungsvereinbarungen durch den beantragenden Zentralverwahrer;
das erwartete oder tatsächliche Volumen und die erwarteten oder tatsächlichen Werte der Abwicklung im Rahmen der Zentralverwahrer-Verbindungen;
die Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer selbst und für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern;
eine Bewertung der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und ihrer Auswirkungen für den beantragenden Zentralverwahrer;
sonstige relevante Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung anfordert, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XII dieser Verordnung erfüllen.
ABSCHNITT 8
Zugang zu Zentralverwahrern
Artikel 37
Zugangsregeln
Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung der folgenden Anträge auf Zugang:
seitens juristischer Personen, die Teilnehmer im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung werden möchten;
seitens Emittenten im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung;
seitens anderer Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung;
seitens anderer Marktinfrastrukturen im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung.
ABSCHNITT 9
Zusätzliche Angaben
Artikel 38
Ersuchen um zusätzliche Angaben
Die zuständige Behörde kann jegliche zusätzlichen Angaben von dem beantragenden Zentralverwahrer anfordern, die sie für die Bewertung benötigt, ob der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt.
KAPITEL IV
BETEILIGUNGEN VON ZENTRALVERWAHRERN AN BESTIMMTEN JURISTISCHEN PERSONEN
(Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 39
Kriterien für die Beteiligungen eines Zentralverwahrers
Bei der Erteilung der Genehmigung für die Beteiligung eines Zentralverwahrers an einer juristischen Person, die keine Dienstleistungen gemäß Abschnitt A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Kriterien:
den Umfang der von dem Zentralverwahrer infolge der Beteiligung aufgenommenen finanziellen Verbindlichkeiten;
ob der Zentralverwahrer über ausreichende Finanzmittel, die die Kriterien nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen, zur Deckung der Risiken verfügt, die sich aus folgenden Punkten ergeben:
den Sicherheiten, die der Zentralverwahrer dieser juristischen Person gegeben hat;
ungewissen Verbindlichkeiten, die der Zentralverwahrer zugunsten dieser juristischen Person aufgenommen hat;
jedwede Haftungsverbunde oder Sanierungsmechanismen dieser juristischen Person;
ob die juristische Person, an der ein Zentralverwahrer eine Beteiligung hält, Dienstleistungen erbringt, die die von dem Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ergänzen, wie
eine zentrale Gegenpartei, die nach Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt ist, oder
ein Handelsplatz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
ob die Beteiligung des Zentralverwahrers zu einer Kontrolle der juristischen Person durch den Zentralverwahrer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 führt;
die Analyse des Zentralverwahrers der Risiken aufgrund dieser Beteiligung, einschließlich sämtlicher von einem internen oder externen Prüfer genehmigten Analysen, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle sich aus dieser Beteiligung ergebenden Risiken angemessen beherrscht werden. Die zuständigen Behörden berücksichtigen insbesondere die folgenden Aspekte der Analyse des Zentralverwahrers:
die strategische Begründung für die Beteiligung, in der die Interessen der Nutzer des Zentralverwahrers, einschließlich Emittenten, Teilnehmer und ihrer Kunden berücksichtigt werden;
die finanziellen Risiken und Verbindlichkeiten, die sich aus der Beteiligung des Zentralverwahrers ergeben.
KAPITEL V
ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG
(Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 40
Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde
Für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt ein Zentralverwahrer die folgenden Informationen an seine zuständige Behörde:
die Informationen gemäß Artikel 41 und Artikel 42;
einen Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und die wesentlichen Änderungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Überprüfungszeitraum sowie alle verbundenen Dokumente;
alle zusätzlichen von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen, die er für die Bewertung benötigt, ob der Zentralverwahrer und seine Tätigkeiten während des Überprüfungszeitraums die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen.
Artikel 41
Für die Überprüfungen relevante regelmäßige Informationen
Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde die folgenden Informationen:
die vollständigen aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Gruppenebene;
eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers;
sämtliche Entscheidungen des Leitungsorgans auf Empfehlung des Nutzerausschusses sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen;
Angaben zu jeglichen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Zentralverwahrer, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können;
Angaben zu jeglichen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können;
sämtliche rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren nach Buchstabe d und e;
eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum;
einen Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse;
einen Bericht über die Leistung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, einschließlich einer Bewertung der Systemverfügbarkeit während des Überprüfungszeitraums, die täglich in Form eines Prozentsatzes gemessen wird, zu dem das System gemäß den vereinbarten Parametern betriebs- und funktionsbereit ist.;
eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe;
Informationen zu kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, allen Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers;
Informationen zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Informationen zu den folgenden Elementen:
der Art der Beschwerde;
dem Umgang mit der Beschwerde, einschließlich des Ergebnisses der Beschwerde;
dem Datum, an dem die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen wurde;
Informationen zu den Fällen, in denen der Zentralverwahrer einem existierenden oder potenziellen Teilnehmer, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verweigert hat;
einen Bericht über die Änderungen, die Einfluss auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen haben, einschließlich Mechanismen und Verfahren für die Abwicklung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen;
Informationen zu allen festgestellten Fällen von Interessenkonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich Beschreibung, wie diese bewältigt wurden;
Informationen zu internen Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat;
Informationen zu festgestellten Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich solcher, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 identifiziert wurden;
detaillierte Informationen über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarverfahren, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer im Einklang mit Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, unter Angabe des Zeitraums und des Grunds der Suspendierung;
die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und einen detaillierten Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung.
Artikel 42
Im Rahmen der Überprüfungen und Bewertungen vorzulegende statistische Daten
Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde die folgenden statistischen Daten:
eine Liste der Teilnehmer jedes von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems unter Angabe ihres Gründungslandes;
eine Liste mit den Emittenten und den Wertpapieremissionen, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden, unter Angabe des Gründungslands des Emittenten und Benennung des Emittenten, für den der Zentralverwahrer die Dienstleistungen nach Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt;
den gesamten Markt- und Nennwert der Wertpapiere, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden;
Nenn- und Marktwert der unter Buchstabe c genannten Wertpapiere, untergliedert wie folgt:
nach den folgenden Arten von Finanzinstrumenten:
nach Gründungsland des Teilnehmers;
nach Gründungsland des Emittenten;
Marktwert und Nennwert der Wertpapiere, die ursprünglich in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gebucht wurden;
Nenn- und der Marktwert der Wertpapiere nach Buchstabe e, untergliedert wie folgt:
nach Arten der unter Buchstabe d Ziffer i genannten Finanzinstrumente;
nach Gründungsland des Teilnehmers;
nach Gründungsland des Emittenten.
die Gesamtanzahl und die Werte der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung und die Gesamtanzahl und die Werte der Abwicklungsanweisungen ohne Gegenleistung (free of payment — FOP), die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden;
die Gesamtanzahl und die Werte der Abwicklungsanweisungen, untergliedert nach den folgenden Kategorien:
nach Arten der unter Buchstabe d Ziffer i genannten Finanzinstrumente;
nach Gründungsland des Teilnehmers;
nach Gründungsland des Emittenten;
nach Abwicklungswährung;
nach Art der Abwicklungsanweisung, untergliedert wie folgt:
für Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, nach Verrechnung der Geldseite im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
die Anzahl und der Wert der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
die Anzahl und der Wert der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 pro Teilnehmer;
der Gesamtwert der Wertpapierleih- und verleihgeschäfte, die von dem Zentralverwahrer als Eigenhändler oder im Auftrag Dritter für jede Art von Finanzinstrumenten nach Buchstabe d Ziffer i verarbeitet wurden;
der Gesamtwert der über jede Zentralverwahrer-Verbindung abgewickelten Abwicklungsanweisungen unter Angabe, ob der Zentralverwahrer antragstellender Zentralverwahrer oder antragerhaltender Zentralverwahrer ist;
der Wert der von dem Zentralverwahrer erhaltenen oder bereitgestellten Sicherheiten und Verpflichtungen in Bezug auf die Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte;
der Wert der Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern, einschließlich Kategorien von Instituten, deren Wertpapierhandelsbestände von einem Zentralverwahrer verwaltet werden;
die Anzahl der Abgleichverfahren, im Rahmen derer sich unzulässige Schaffungen oder Löschungen von Wertpapieren nach Artikel 65 Absatz 2 ergeben haben, wenn diese Verfahren auf zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten gebuchte Wertpapieremissionen zum Gegenstand hatten;
der Mittel-, Median- und der Modalwert für die Dauer, bis der identifizierte Fehler nach Artikel 65 Absatz 2 behoben wurde.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben g, h und l genannten Werte werden wie folgt berechnet:
im Falle von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung der Verrechnungsbetrag der Geldseite;
im Falle von FOP-Abwicklungsanweisungen der Marktwert des Finanzinstruments oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, der Nennwert des Finanzinstruments.
Der in Absatz 1 genannte Marktwert wird am letzten Tag des Überprüfungszeitraums wie folgt berechnet:
für Finanzinstrumente nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, entspricht der Marktwert dem Schlusskurs des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b dieser Verordnung;
für andere Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, als die, die unter Buchstabe a genannt sind, entspricht der Marktwert dem Schlusskurs auf dem Handelsplatz in der Union mit dem höchsten Umsatz;
für andere Finanzinstrumente als die, die unter den Buchstaben a und b genannt sind, wird der Marktwert auf Grundlage eines Preises ermittelt, der mittels einer zuvor festgelegten Methode berechnet wird, die sich auf marktdatenbezogene Kriterien wie etwa auf den Handelsplätzen oder in Wertpapierfirmen verfügbare Preise bezieht.
Artikel 43
Sonstige Informationen
Die Dokumente, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 41 zur Verfügung stellt, enthalten folgende Angaben:
ob ein Dokument zum ersten Mal bereitgestellt wird oder es sich um ein Dokument handelt, das bereits bereitgestellt und während des Überprüfungszeitraums aktualisiert wurde;
die vom Zentralverwahrer zugewiesene eindeutige Referenznummer des Dokuments;
den Titel des Dokuments;
das Kapitel, den Abschnitt oder die Seite des Dokuments, in dem oder auf der Änderungen während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, sowie alle zusätzlichen Erklärungen in Bezug auf die während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen.
Artikel 44
Übermittlung von Informationen an die Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden:
einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt;
sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung.
Soweit anwendbar, umfasst der Bericht nach Buchstabe a die Ergebnisse der Analyse der zuständigen Behörde, inwieweit der Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt, und die vom Zentralverwahrer übermittelten relevanten Dokumente und Informationen nach Artikel 24 Absatz 2.
Artikel 45
Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Nach Durchführung der Überprüfung und Bewertung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die zuständigen Behörden nach Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:
einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt;
sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung.
KAPITEL VI
ANERKENNUNG EINES IN EINEM DRITTSTAAT ANSÄSSIGEN ZENTRALVERWAHRERS
(Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 46
Inhalt des Antrags
Ein Antrag auf Anerkennung
wird auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt;
wird sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form bereitgestellt, wobei Open-Source-Formate zum Einsatz kommen, die problemlos geöffnet werden können;
wird in einer im Bereich der internationalen Finanzen geläufigen Sprache übermittelt und, wenn die ursprünglichen Dokumente in einer im Bereich der internationalen Finanzen nicht geläufigen Sprache verfasst wurden, zusammen mit Übersetzungen;
wird mit einer einmaligen Referenznummer für jedes enthaltene Dokument eingereicht.
KAPITEL VII
INSTRUMENTE ZUR ÜBERWACHUNG DER RISIKEN
(Artikel 26 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 47
Instrumente zur Überwachung der Risiken der Zentralverwahrer
Der Zentralverwahrer gestaltet die Strategien, Verfahren und Systeme nach Unterabsatz 1 so, dass sichergestellt wird, dass die Nutzer und gegebenenfalls ihre Kunden die Risiken, die sie für den Zentralverwahrer darstellen, angemessen regeln und beseitigen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle folgende Aspekte:
die Zusammensetzung, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren, Leistungsbewertung und Rechenschaftspflicht des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse für die Risikoüberwachung;
die Struktur, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren und Leistungsbewertung der Geschäftsleitung;
die Berichtslinien zwischen Geschäftsleitung und Leitungsorgan;
Die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Unterabsatz 1 werden eindeutig festgelegt und gut dokumentiert.
Ein Zentralverwahrer legt die Aufgaben der folgenden Funktionen fest und erläutert diese:
Risikomanagement-Funktion;
Technologie-Funktion;
Compliance- und interne Kontrollfunktion;
interne Auditfunktion.
Jede Funktion verfügt über eine gut dokumentierte Beschreibung ihrer Aufgaben, der notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse sowie über Zugang zu allen für die Ausübung dieser Ausgaben relevanten Informationen.
Die einzelnen Funktionen des Zentralverwahrers sind voneinander unabhängig.
Artikel 48
Ausschüsse für die Risikoüberwachung
Ein Zentralverwahrer richtet die folgenden Ausschüsse ein:
einen Risikoausschuss, der das Leitungsorgan zur aktuellen und zukünftigen Risikotoleranz und -strategie des Zentralverwahrers berät;
einen Prüfungsausschuss, der das Leitungsorgan zur Leistung der von ihm überwachten internen Auditfunktion des Zentralverwahrers berät;
einen Vergütungsausschuss, der das Leitungsorgan zur von ihm überwachten Vergütungspolitik des Zentralverwahrers berät.
Jeder Ausschuss besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die keine geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans sind.
Der Zentralverwahrer erteilt jedem Ausschuss ein eindeutiges und öffentlich zugängliches Mandat und legt seine Verfahren fest; außerdem stellt er sicher, dass sie in den erforderlichen Fällen Beratung durch externe Berater in Anspruch nehmen können.
Artikel 49
Aufgaben der Mitarbeiter in Schlüsselposition im Hinblick auf die Risiken
Das Leitungsorgan zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:
Festlegung gut dokumentierter Strategien, Verfahren und Prozesse, im Rahmen derer das Leitungsorgan, die Geschäftsleitung und die Ausschüsse handeln;
Festlegung klarer Ziele und Strategien für den Zentralverwahrer;
wirksame Überwachung der Geschäftsleitung;
Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik;
Sicherstellung der Überwachung der Risikomanagement-Funktion und Treffen der Entscheidungen in Bezug auf das Risikomanagement;
Sicherstellung der Unabhängigkeit und angemessenen Ressourcen der Funktionen nach Artikel 47 Absatz 3;
Überwachung der Auslagerungsvereinbarungen;
Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung aller Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen;
Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern, Mitarbeitern, Nutzern sowie anderen relevanten Interessenträgern;
Genehmigung der internen Prüfplanung und Überprüfung;
regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des Zentralverwahrers.
Wenn das Leitungsorgan oder eines seiner Mitglieder Aufgaben delegiert, so liegt die Verantwortung für Entscheidungen, die die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen des Zentralverwahrers beeinflussen können, weiterhin bei ihnen.
Das Leitungsorgan des Zentralverwahrers trägt die finanzielle Verantwortung für das Risikomanagement des Zentralverwahrers. Das Leitungsorgan legt eine angemessene Risikotoleranzschwelle und die Risikoübernahmekapazität des Zentralverwahrers und aller vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen fest und sorgt für deren Dokumentation. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung stellen sicher, dass die Grundsätze, Verfahren und Kontrollen des Zentralverwahrers mit der Risikotoleranz und Risikoübernahmekapazität des Zentralverwahrers im Einklang stehen und regeln, wie der Zentralverwahrer Risiken ermittelt, meldet, überwacht und steuert.
Die Geschäftsleitung zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:
Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeiten des Zentralverwahrers mit den vom Leitungsorgan festgelegten Zielen und der Strategie des Zentralverwahrers;
Erarbeitung und Einrichtung von Verfahren für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und die interne Kontrolle zur Förderung der Ziele des Zentralverwahrers;
Sicherstellung, dass die Verfahren für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und die interne Kontrolle regelmäßigen Prüfungen und Tests unterzogen werden;
Sicherstellung, dass ausreichend Ressourcen für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und interne Kontrolle sowie interne Prüfung zur Verfügung stehen.
Artikel 50
Interessenkonflikte
In der Beschreibung der Umstände nach Absatz 4 wird berücksichtigt, ob ein Mitglied des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung oder sonstige Mitarbeiter des Zentralverwahrers oder andere direkt oder indirekt mit diesen Personen oder mit dem Zentralverwahrer verbundene Personen
ein persönliches Interesse an der Nutzung der Dienstleistungen, Materialien und der Ausrüstung des Zentralverwahrers für die Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit hat;
ein persönliches oder finanzielles Interesse an einem anderen Unternehmen hat, das Verträge mit dem Zentralverwahrer abschließt;
eine Beteiligung oder ein persönliches Interesse an einem anderen Unternehmen hat, das von dem Zentralverwahrer in Anspruch genommene Dienstleistungen anbietet, einschließlich aller Unternehmen, an die der Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert;
ein persönliches Interesse an einem Unternehmen hat, das Dienstleistungen des Zentralverwahrers in Anspruch nimmt;
mit einer juristischen oder natürlichen Person verbunden ist, die Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens ausübt, das die vom Zentralverwahrer in Anspruch genommenen Dienstleistungen anbietet oder die vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
Mitglied des Leitungsorgans oder eines anderen Organs oder Ausschusses eines Unternehmens ist, das die vom Zentralverwahrer in Anspruch genommenen Dienstleistungen anbietet oder die vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst eine direkte oder indirekte Verbindung mit einer natürlichen Person den Ehepartner oder den rechtlich anerkannten Partner, Familienmitglieder in direkt aufsteigender und absteigender Linie bis zum zweiten Grad und ihre Ehepartner oder rechtlich anerkannten Partner, Kinder und deren Ehepartner oder rechtlich anerkannten Partner sowie alle Personen, die an derselben Adresse gemeldet sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben wie die Mitarbeiter, Manager oder Mitglieder des Leitungsorgans.
Artikel 51
Verfahren bei den Prüfungen
Die interne Auditfunktion eines Zentralverwahrers stellt Folgendes sicher:
Erstellung, Umsetzung und Pflege eines umfassenden Prüfplans mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der Risikomanagementprozesse, internen Kontrollmechanismen, Vergütungspolitik, Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb, einschließlich ausgelagerter Tätigkeiten, des Zentralverwahrers zu prüfen und zu bewerten;
Überprüfung des und Berichterstattung über den Prüfplan an die zuständige Behörde mindestens einmal pro Jahr;
Festlegung einer umfassenden risikobasierten Prüfung;
Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse des nach Maßgabe von Buchstabe a durchgeführten Programms und Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;
Berichterstattung über Angelegenheiten der internen Prüfung an das Leitungsorgan;
Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung und direkte Berichterstattung an das Leitungsorgan;
Sicherstellung, dass Sonderprüfungen kurzfristig auf ereignisbezogener Grundlage durchgeführt werden können.
Gehört der Zentralverwahrer zu einer Gruppe, kann die interne Auditfunktion Prüfung auf Gruppenebene ausgeführt werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
sie ist getrennt und unabhängig von anderen Funktionen und Tätigkeiten der Gruppe;
sie berichtet direkt an das Leitungsorgan des Zentralverwahrers;
die Vereinbarung über die Wahrnehmung der internen Auditfunktion verhindert nicht die Ausübung der Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen, einschließlich des Zugangs vor Ort zur Einholung der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen.
Die Bewertungen der internen Prüfung umfassen eine kontinuierliche Überwachung der Leistung der internen Prüftätigkeit sowie regelmäßige Überprüfungen, die im Rahmen einer Selbstbewertung durch den Prüfausschuss oder durch eine Person des Zentralverwahrers oder der Gruppe stattfinden, die über ausreichende Kenntnisse im Bereich der internen Prüfung verfügt.
Mindestens alle fünf Jahre wird eine externe Bewertung der internen Auditfunktion von einem qualifizierten und unabhängigen Beurteiler durchgeführt, der weder zu dem Zentralverwahrer noch seiner Gruppenstruktur gehört.
Die Häufigkeit der Prüfungen ist auf der Grundlage einer dokumentierten Risikobewertung festzulegen. Die in Unterabsatz 1 genannten Prüfungen werden mindestens alle zwei Jahre durchgeführt.
Artikel 52
Austausch von Prüfergebnissen mit dem Nutzerausschuss
Ein Zentralverwahrer tauscht in den folgenden Fällen die Prüfergebnisse mit dem Nutzerausschuss aus:
wenn sich die Ergebnisse auf die Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Nutzern in das jeweilige Wertpapierliefer- und abrechnungssystem durch die Zentralverwahrer beziehen;
wenn sich die Ergebnisse auf andere Aspekte des Mandats des Nutzerausschusses beziehen;
wenn die Ergebnisse Einfluss auf den Leistungsumfang eines Zentralverwahrers haben können, einschließlich der Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebs.
KAPITEL VIII
AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN
(Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 53
Allgemeine Anforderungen
Ein Zentralverwahrer führt die Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger, damit die Informationen an die Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt werden können. Das Aufzeichnungssystem stellt sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
jede wichtige Phase der Bearbeitung der Aufzeichnungen durch den Zentralverwahrer kann rekonstruiert werden;
der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen kann aufgezeichnet, nachverfolgt und abgerufen werden;
es wurden Maßnahmen eingeführt, um das unbefugte Verändern einer Aufzeichnung zu verhindern;
es wurden Maßnahmen eingeführt, die die Sicherheit und die Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten gewährleisten;
das Aufzeichnungssystem umfasst einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern;
das Aufzeichnungssystem ermöglicht im Falle eines Systemausfalls eine rasche Datenwiederherstellung.
Artikel 54
Aufzeichnungen über Transaktionen/Abwicklungsanweisungen
Für jede Abwicklungsanweisung und jeden erhaltenen Auftrag in Bezug auf Abwicklungseinschränkungen legt der Zentralverwahrer unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen einen Eintrag mit den folgenden Angaben an und aktualisiert diesen, je nach dem, ob die Abwicklungsanweisungen oder die Abwicklungseinschränkung nur Wertpapiere oder Geld oder Wertpapiere und Geld zum Gegenstand haben:
die Art der Abwicklungsanweisung nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer v;
die Art der Transaktion wie folgt:
Kauf oder Verkauf von Wertpapieren;
Tätigkeiten des Sicherheitenmanagements;
Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte;
Pensionsgeschäfte;
sonstige;
eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers;
Handelstag;
vorgesehener Abwicklungstag;
Zeitstempel der Abwicklung;
Zeitstempel des Eingangs der Abwicklungsanweisung im Wertpapierliefer- und abrechnungssystem;
Zeitstempel der Wirksamkeit der Abwicklungsanweisung;
Matching-Zeitstempel im Falle von gematchten Abwicklungsanweisungen;
Kennung des Depotkontos;
Kennung des Geldkontos;
Kennung der Verrechnungsbank;
Kennung des einreichenden Teilnehmers;
Kennung der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers;
Kennung des Kunden des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt;
Kennung des Kunden der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt;
Kennung der Wertpapiere;
Abwicklungswährung;
Abwicklungsbetrag;
Menge oder Nennbetrag der Wertpapiere;
Status der Abwicklungsanweisung unter Angabe
offener Anweisungen, die noch an dem für sie vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können;
gescheiterter Abwicklungen, die nicht mehr an dem für sie vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können;
vollständig abgewickelter Abwicklungsanweisungen;
teilweise abgewickelter Abwicklungsanweisungen, einschließlich des abgewickelten Teils und des fehlenden Teiles sowohl des Finanzinstruments als auch des Geldes;
stornierte Abwicklungsanweisungen, einschließlich Informationen darüber, ob sie systembedingt oder von dem Teilnehmer storniert wurden.
Für jede Kategorie der Abwicklungsanweisungen nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Informationen aufgezeichnet:
ob eine Anweisung gematcht wird oder nicht gematcht wird;
ob eine Anweisung teilweise abgewickelt werden kann;
ob eine Anweisung gehalten wird (hold);
gegebenenfalls die Gründe dafür, dass die Anweisung noch offen oder gescheitert ist;
Handelsplatz;
wenn zutreffend, der Clearing-Ort;
wenn ein Eindeckungsgeschäfts gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeleitet wird, Details über
die abschließenden Ergebnisse des Eindeckungsgeschäfts spätestens am letzten Geschäftstag des Aussetzungszeitraums, einschließlich der Anzahl und des Betrags der Finanzinstrumente, bei denen das Eindeckungsgeschäft teilweise oder vollständig erfolgreich ist;
die Zahlung der Entschädigungszahlung, einschließlich des Betrags der Entschädigungszahlung, wenn das Eindeckungsgeschäft nicht möglich ist, scheitert oder teilweise erfolgreich ist;
die Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung;
für jede gescheiterte Abwicklung, der Betrag der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Artikel 55
Aufzeichnungen über (Bestands-)Positionen
Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die folgenden Informationen:
Kennung jedes Emittenten, für den der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt;
Kennung jeder Wertpapieremission, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, das Gesetz, nach dem die von dem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden, und das Gründungsland des Emittenten jeder Wertpapieremission;
Kennung jeder Wertpapieremission, die auf nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichnet wurde, das Gesetz, nach dem die von dem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden, und das Gründungsland des Emittenten jeder Wertpapieremission;
Kennung des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite oder die jeweilige Stelle in einem Drittland, die ähnliche Funktionen wie ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für jede Wertpapieremission nach Buchstabe c ausübt;
die Kennungen der Depotkonten auf Ausgeberseite im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite;
die Kennungen der Geldkonten auf Ausgeberseite im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite;
die Kennungen der von jedem Emittenten verwendeten Verrechnungsbanken im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite;
die Kennungen der Teilnehmer;
das Gründungsland der Teilnehmer;
die Kennungen der Depotkonten der Teilnehmer;
die Kennungen der Geldkonten der Teilnehmer;
die Kennungen der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken;
das Gründungsland der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken.
Am Ende jedes Geschäftstags zeichnet ein Zentralverwahrer für jede Position die folgenden Details in dem für die Position relevanten Umfang auf:
die Kennungen der Teilnehmer und anderer Kontoinhaber;
die Art der Depotkonten nach dem Kriterium, ob ein Depotkonto einem Teilnehmer (eigenes Konto des Teilnehmers), einem seiner Kunden (Einzelkunden-Kontentrennung) oder mehreren Kunden (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) gehört;
für jede Kennung einer Wertpapieremission (ISIN) die Tagesabschlusssalden der Depotkonten unter Angabe der Anzahl der Wertpapiere;
für jedes Depotkonto und jede ISIN nach Buchstabe c die Anzahl der Wertpapiere, die Abwicklungseinschränkungen unterliegen, die Art der Einschränkungen und die Identität des Begünstigten der Einschränkung am Ende des Tages.
Artikel 56
Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen
Artikel 57
Geschäftsaufzeichnungen
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 spiegeln alle wesentlichen Änderungen in den von den Zentralverwahrern geführten Dokumenten wider und enthalten folgende Elemente:
Organigramme des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung, der einschlägigen Ausschüsse, der operativen Einheiten und aller anderen Einheiten oder Abteilungen des Zentralverwahrers;
die Identität der Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um juristische oder natürliche Personen handelt, die die direkte oder indirekte Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers besitzen, sowie die Beträge dieser Beteiligungen;
Beteiligungen des Zentralverwahrers am Kapital anderer Unternehmen;
die Dokumente, die die Strategien, Verfahren und Prozesse belegen, die gemäß den organisatorischen Anforderungen des Zentralverwahrers in Bezug auf die vom Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind;
die Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und die Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung und weiterer Ausschüsse;
die Sitzungsprotokolle des Nutzerausschusses;
die Protokolle von Konsultationsgruppen mit Teilnehmern und gegebenenfalls mit Kunden;
interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Berichte über interne Kontrolle und Compliance, einschließlich der Antworten der Geschäftsleitung;
sämtliche Auslagerungsverträge;
die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallsanierungsplan;
Aufzeichnungen über sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Kapitalkonten des Zentralverwahrers;
Aufzeichnungen über sämtliche Kosten und Einnahmen, einschließlich Kosten und Einnahmen, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 getrennt ausgewiesen werden;
eingegangene formelle Beschwerden, einschließlich Informationen zu dem Namen und der Adresse des Beschwerdeführers; Datum, an dem die Beschwerde eingegangen ist; Name aller in der Beschwerde genannten Personen; Beschreibung von Art und Inhalt der Beschwerde sowie Datum, an dem die Beschwerde gelöst wurde;
Aufzeichnungen zu etwaigen Betriebsstörungen oder -ausfällen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf, die Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen dieser Betriebsstörungen oder -ausfälle;
Aufzeichnungen über die Ergebnisse der von dem Zentralverwahrer durchgeführten Back- und Stresstests, der die bankartigen Nebendienstleistungen erbringt;
Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, der ESMA und den betreffenden Behörden;
eingegangene Rechtsgutachten gemäß den relevanten Bestimmungen zu den organisatorischen Anforderungen nach Kapitel VII dieser Verordnung;
Dokumente über die Verbindungsvereinbarungen gemäß Kapitel XII dieser Verordnung;
Tarife und Gebühren für die verschiedenen Dienstleistungen, einschließlich Abschläge und Rabatte.
Artikel 58
Zusätzliche Aufzeichnungen
Ein Zentralverwahrer führt die von der zuständigen Behörde geforderten zusätzlichen Aufzeichnungen, damit diese die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Zentralverwahrer überwachen kann.
KAPITEL IX
MASSNAHMEN FÜR DEN ABGLEICH
(Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 59
Allgemeine Maßnahmen für den Abgleich
Der Zentralverwahrer gleicht für alle Wertpapieremissionen und zentral und nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten den vorherigen Tagesendsaldo mit allen während des Tages verarbeiteten Abwicklungen und dem aktuellen Tagesendsaldo ab.
Ein Zentralverwahrer wendet die doppelte Buchführung an, sodass es für jede Gutschrift auf einem zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonto eine entsprechende Belastungsbuchung auf einem anderen von demselben Zentralverwahrer geführten Depotkonto gibt.
Artikel 60
Maßnahmen für den Abgleich von Kapitalmaßnahmen
Artikel 61
Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Registrierstellenmodells
Ist eine Registrierstelle, Emissionsstelle oder eine ähnliche Stelle an dem Abgleichverfahren für eine bestimmte Wertpapieremission im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beteiligt und führen diese Aufzeichnungen über Wertpapiere, die auch bei dem Zentralverwahrer geführt werden, umfassen die von dem Zentralverwahrer und dieser Stelle zum Schutz der Gesamtintegrität dieser Emission ergriffenen Maßnahmen einen täglichen Abgleich des auf den von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldos mit den entsprechenden Aufzeichnungen über die von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere. Der Zentralverwahrer und diese Stelle führen außerdem Folgendes durch:
wenn die Wertpapiere an einem bestimmten Geschäftstag übertragen wurden, einen Abgleich am Ende des Tages des Saldos aller von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten mit dem Saldo der entsprechenden Aufzeichnung der von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere;
mindestens alle zwei Wochen einmal einen vollständigen Abgleich aller Salden in einer Wertpapieremission mit allen Salden der entsprechenden Aufzeichnung der von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere.
Artikel 62
Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der Übertragungsstellen
Ist ein Fondsmanager, eine Übertragungsstelle oder eine ähnliche Stelle für das Abgleichverfahren für ein Konto zuständig, auf dem ein Teil der von einem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere geführt werden, umfassen die von dem Zentralverwahrer und dieser Stelle zum Schutz der Integrität dieses Teils der Emission ergriffenen Maßnahmen einen täglichen Abgleich des auf den von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldos mit den Aufzeichnungen dieser Stelle über die von dem Zentralverwahrer verwalteten Wertpapiere, einschließlich der zusammengeführten Anfangs- und Schlusssalden.
Führt der Zentralverwahrer seine Konten in dem Register dieser Stelle über eine dritte Partei, die kein Zentralverwahrer ist, hat der Zentralverwahrer die dritte Partei aufzufordern, diese Stelle darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie im Namen des Zentralverwahrers tätig ist, und eine entsprechende Zusammenarbeit und Maßnahmen für den Austausch von Informationen mit dieser Stelle einzurichten, damit die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllt werden.
Artikel 63
Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der allgemeinen Verwahrstellen
Nutzen Zentralverwahrer mit einer interoperablen Verbindung eine allgemeine Verwahrstelle oder eine ähnliche Stelle, gleicht jeder Zentralverwahrer den auf den von ihm geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldo nach Wertpapieremission, neben denen anderer Zentralverwahrer im Rahmen der interoperablen Verbindung, mit den entsprechenden Aufzeichnungen der Wertpapiere ab, die die allgemeine Verwahrstelle oder die andere ähnliche Stelle für diesen Zentralverwahrer verwaltet.
Ist eine allgemeine Verwahrstelle oder eine ähnliche Stelle für die Gesamtintegrität einer bestimmten Wertpapieremission zuständig, führt die allgemeine Verwahrstelle oder die ähnliche Stelle einen täglichen Abgleich des Gesamtsaldos nach Wertpapieremission mit den Salden der Depotkonten durch, die sie für jeden Zentralverwahrer führt.
Bezieht sich das Abgleichverfahren auf Wertpapiere, die der Immobilisierung unterliegen, stellt der Zentralverwahrer sicher, dass die allgemeine Verwahrstelle oder die andere Stelle die Anforderungen nach Artikel 59 Absatz 3 erfüllt.
Artikel 64
Zusätzliche Maßnahmen, wenn andere Stellen am Abgleichverfahren beteiligt sind
Für die Zwecke von Absatz 3 stellt der Zentralverwahrer seinen Teilnehmern folgende für die Depotkonten und für die Wertpapieremissionen jeweils festgelegten Informationen bereit:
den aggregierten Saldo des Depotkontos zu Beginn des entsprechenden Geschäftstags;
die individuelle Übertragung von Wertpapieren in oder von einem Depotkonto während des entsprechenden Geschäftstags;
den aggregierten Saldo des Depotkontos am Ende des entsprechenden Geschäftstags.
Der Zentralverwahrer stellt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Anfrage anderer Inhaber der vom Zentralverwahrer geführten Depotkonten zentral oder nicht zentral bereit, wenn diese Informationen für den Abgleich dieser Aufzeichnungen der Inhaber mit den Aufzeichnungen des Zentralverwahrers erforderlich sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet Kontobetreiber eine Stelle, die von dem Zentralverwahrer beauftragt wird, Buchungen auf seinen Depotkonten vorzunehmen.
Artikel 65
Probleme im Zusammenhang mit dem Abgleich
KAPITEL X
OPERATIONELLE RISIKEN
(Artikel 45 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
ABSCHNITT 1
Ermittlung der operationellen Risiken
Artikel 66
Allgemeine operationelle Risiken und ihre Bewertung
Artikel 67
Potenzielle operationelle Risiken aufgrund von Teilnehmern
Ein Zentralverwahrer ermittelt kontinuierlich die wichtigsten Teilnehmer des von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems basierend auf den folgenden Faktoren:
ihrem Transaktionsvolumen und ihren Transaktionsbeträgen;
wesentlichen Abhängigkeiten zwischen seinen Teilnehmern und deren Kunden, die den Zentralverwahrer betreffen können, sofern die Kunden dem Zentralverwahrer bekannt sind;
ihren potenziellen Auswirkungen auf andere Teilnehmer und das Wertpapierliefer- und abrechnungssystem insgesamt bei Auftreten eines operationellen Problems, das die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer beeinträchtigt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b ermittelt der Zentralverwahrer darüber hinaus Folgendes:
die Kunden der Teilnehmer, die zu einem wesentlichen Teil für die vom Zentralverwahrer verarbeiteten Transaktionen verantwortlich sind;
die Kunden der Teilnehmer, deren Transaktionen auf Grundlage ihres Volumens und ihrer Beträge im Vergleich zu der Risikomanagementkapazität des jeweiligen Teilnehmers wesentlich sind..
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden im Rahmen des Risikomanagementsystems für die operationellen Risiken nach Artikel 70 darüber hinaus die Regeln und Verfahren für die Erhebung sämtlicher Informationen über die Kunden ihrer Teilnehmer festgelegt. Der Zentralverwahrer nimmt in seine Vereinbarungen mit seinen Teilnehmern sämtliche Bedingungen auf, die für die Erhebung dieser Informationen erforderlich sind.
Artikel 68
Potenzielle operationelle Risiken aufgrund kritischer Versorgungsbetriebe und Dienstleister
Wenn der Dienstleister seine Dienstleistungen gemäß Unterabsatz 1 auslagert, stellt der Zentralverwahrer sicher, dass der Leistungsumfang und seine Widerstandsfähigkeit nicht beeinflusst werden und dass der volle Zugang zu den für die Erbringung der ausgelagerten Dienstleistungen erforderlichen Informationen für den Zentralverwahrer erhalten bleibt.
Artikel 69
Potenzielle operationelle Risiken aufgrund anderer Zentralverwahrer oder Marktinfrastrukturen
In jedweder Vereinbarung, die ein Zentralverwahrer mit einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur abschließt, wird festgelegt, dass
der andere Zentralverwahrer oder die andere Marktinfrastruktur dem Zentralverwahrer alle kritischen Dienstleister offenlegt, von denen der andere Zentralverwahrer oder die andere Marktinfrastruktur abhängig ist;
die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die Verwaltungsprozesse des anderen Zentralverwahrers oder der anderen Marktinfrastruktur die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer nicht stören, darunter Vereinbarungen für das Risikomanagement und Bedingungen für den diskriminierungsfreien Zugang.
ABSCHNITT 2
Methoden für den Test, die Beseitigung und Minimierung operationeller Risiken
Artikel 70
System und Rahmen für das Risikomanagement operationeller Risiken
Artikel 71
Integration und Einhaltung des Risikomanagementsystems operationeller Risiken und des unternehmensweiten Risikomanagementsystems
Ein Zentralverwahrer verfügt über umfassende und gut dokumentierte Verfahren zur Aufzeichnung, Überwachung und Lösung aller operationellen Vorfälle, einschließlich
eines Systems zur Klassifizierung von Vorfällen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer;
eines Systems für die Meldung wesentlicher operationeller Vorfälle an die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die zuständige Behörde;
einer anschließenden Überprüfung nach allen wesentlichen Störungen der Tätigkeiten des Zentralverwahrers zur Identifizierung der Ursachen und erforderlicher Verbesserungen für den Geschäftsbetrieb sowie die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan, auch für die Strategien und Pläne der Zentralverwahrernutzer. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden umgehend gemeldet.
Artikel 72
Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken
Die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken dient der Beherrschung operationeller Risiken im Rahmen der Risikomanagement-Funktion. Insbesondere
werden Strategien, Regeln und Verfahren entwickelt, um operationelle Risiken zu ermitteln, messen, überwachen und zu melden;
werden Verfahren entwickelt, um die operationellen Risiken zu kontrollieren und zu beherrschen, einschließlich aller erforderlichen Anpassungen am Risikomanagementsystem operationeller Risiken;
wird sichergestellt, dass die Strategien, Regeln und Verfahren nach Buchstabe a und b ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Artikel 73
Prüfungen und Tests
Artikel 74
Abschwächung operationeller Risiken durch Versicherung
Ein Zentralverwahrer schließt eine Versicherung zur Abschwächung der operationellen Risiken gemäß diesem Kapitel nur ab, wenn die Maßnahmen gemäß diesem Kapitel die operationellen Risiken nicht vollständig abschwächen.
ABSCHNITT 3
IT-Systeme
Artikel 75
IT-Instrumente
Die IT-Systeme des Zentralverwahrers
sind widerstandsfähig, auch bei angespannten Marktbedingungen;
verfügen über eine ausreichende Kapazität für die Verarbeitung zusätzlicher Informationen infolge zunehmender Abwicklungsvolumen;
erfüllen die Ziele des Zentralverwahrers im Hinblick auf den Leistungsumfang.
Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren, um eine ausreichende Kapazität seiner IT-Systeme sicherzustellen, auch im Falle der Einführung neuer Technologien.
Vor der Erstanwendung, nach signifikanten Änderungen und nach dem Auftreten einer größeren operationellen Störung werden die IT-Systeme des Zentralverwahrers stringenten Tests unterzogen, bei denen Stressbedingungen simuliert werden. Ein Zentralverwahrer bezieht bei der Konzeption und der Durchführung dieser Tests folgende Stellen mit ein:
die Nutzer;
die kritischen Versorgungsbetriebe und Dienstleister;
andere Zentralverwahrer;
sonstige Marktinfrastrukturen;
sonstige Institute, mit denen im Rahmen der Strategie für die Geschäftsfortführung wechselseitige Abhängigkeiten ermittelt wurden.
Der Rahmen für die Informationssicherheit umfasst
Zugangskontrollen zum System;
angemessene Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Datenmissbrauch;
spezifische Instrumente zur Wahrung der Authentizität und Integrität von Daten, einschließlich Verschlüsselungstechniken;
zuverlässige Netzwerke und Verfahren für eine präzise und umgehende Datenübermittlung ohne wesentliche Störungen und
Prüfpfade.
ABSCHNITT 4
Fortführung des Geschäftsbetriebs
Artikel 76
Strategie und Grundsätze
Ein Zentralverwahrer verfügt über eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan,
die vom Leitungsorgan genehmigt werden;
die Überprüfungen unterliegen, über die dem Leitungsorgan berichtet wird.
Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass im Rahmen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs
alle seinen kritischen Tätigkeiten und IT-Systeme identifiziert werden und ein minimaler Leistungsumfang festgelegt ist, der für diese Tätigkeit aufrechtzuerhalten ist;
die Strategie und Ziele des Zentralverwahrers Berücksichtigung finden, sodass die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Kontinuität der Systeme nach Buchstabe a sichergestellt wird;
jegliche Verbindungen und wechselseitigen Abhängigkeiten berücksichtigt werden, mindestens mit
den Nutzern;
den kritischen Versorgungsbetrieben und Dienstleistern;
anderen Zentralverwahrern;
sonstigen Marktinfrastrukturen;
die im Falle eines Notfalls für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder einer größeren Betriebsstörung des Zentralverwahrers anzuwenden Maßnahmen festgelegt und dokumentiert sind, um einen Mindestleistungsumfang der kritischen Funktionen des Zentralverwahrers sicherzustellen;
der maximal akzeptable Zeitraum festgelegt ist, währenddessen die kritischen Funktionen und IT-Systeme nicht zur Verfügung stehen dürfen.
Artikel 77
Business-Impact-Analyse
Ein Zentralverwahrer führt eine Business-Impact-Analyse durch, um:
eine Liste mit den Prozessen und Tätigkeiten zu erstellen, die zur Erbringung seiner Dienstleistungen beitragen;
alle Komponenten seines IT-Systems, die die Prozesse und Tätigkeiten nach Buchstabe a unterstützen, zu ermitteln und ein Verzeichnis über diese sowie über ihre jeweiligen wechselseitigen Abhängigkeiten zu erstellen;
die qualitativen und quantitativen Auswirkungen eines Notfallsanierungsszenarios in Bezug auf alle Prozesse und Tätigkeiten nach Buchstabe a sowie die Art und Weise zu ermitteln und zu dokumentieren, wie sich die Auswirkungen im Falle einer Störung im Laufe der Zeit verändern;
die Mindestleistungsumfänge zu definieren und dokumentieren, die aus Sicht der Zentralverwahrernutzer akzeptabel und angemessen sind;
die Mindestanforderungen an die Ressourcen in Bezug auf das Personal und die Kompetenzen, den Arbeitsplatz und die IT für die Durchführung aller kritischen Funktionen im akzeptablen Mindestleistungsumfang zu ermitteln und dokumentieren.
Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine Business-Impact-Analyse und Risikoanalyse alle folgenden Anforderungen erfüllen:
sie werden auf dem aktuellen Stand gehalten;
sie werden infolge eines wesentlichen Vorfalls oder wesentlicher operationeller Veränderungen und mindestens jährlich überprüft;
es werden alle relevanten Entwicklungen, auch marktbezogene und informationstechnische Entwicklungen, berücksichtigt.
Artikel 78
Notfallsanierung
Ein Zentralverwahrer verfügt über Vorkehrungen, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten in Notfallszenarien, einschließlich Naturkatastrophen, Pandemien, physische Angriffe, Eindringen, terroristische Anschläge und Cyberangriffe, sicherzustellen. Im Rahmen dieser Vorkehrungen wird mindestens Folgendes sichergestellt:
die Verfügbarkeit geeigneten Personals;
die Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel;
die Übernahme, Sanierung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs an einem sekundären Bearbeitungsstandort.
Der sekundäre Bearbeitungsstandort
stellt den Leistungsumfang bereit, der erforderlich ist, damit der Zentralverwahrer seine kritischen Tätigkeiten im Rahmen der Vorgaben für die Sanierungszeiten ausführen kann;
liegt in einer geografischen Entfernung von dem primären Bearbeitungsstandort, sodass der sekundäre Bearbeitungsstandort ein unterschiedliches Risikoprofil aufweist und verhindert wird, dass er von demselben Ereignis betroffen ist, das den primären Bearbeitungsstandort beeinträchtigt;
ist direkt zugänglich für die Mitarbeiter des Zentralverwahrers, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten sicherzustellen, wenn der primäre Bearbeitungsstandort nicht verfügbar ist.
Ein Zentralverwahrer entwickelt und pflegt detaillierte Verfahren und Pläne in Bezug auf
die Identifikation, Protokollierung und Meldung aller Störungsereignisse für den Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers;
Maßnahmen zur Reaktion auf operationelle Vorfälle und Krisensituationen;
die Bewertung von Schäden und geeignete Pläne für die Einleitung der Reaktionsmaßnahmen nach Buchstabe b;
das Krisenmanagement und die Kommunikation, einschließlich geeigneter Kontaktstellen, um sicherzustellen, dass verlässliche und aktuelle Informationen an die entsprechenden Interessenträger und die zuständige Behörde übermittelt werden;
die Aktivierung von und den Übergang zu alternativen Betriebs- und Geschäftsstandorten;
die IT-Wiederherstellung, einschließlich Aktivierung des sekundären IT-Bearbeitungsstandorts und Übernahme.
Artikel 79
Tests und Überwachung
Ein Zentralverwahrer überwacht seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan und testet sie mindestens jährlich. Der Zentralverwahrer testet außerdem seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan, nachdem wesentliche Änderungen an den Systemen und verbundenen Tätigkeiten vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Systeme und Tätigkeiten die Ziele des Zentralverwahrers erfüllen. Der Zentralverwahrer plant und dokumentiert diese Tests, die Folgendes umfassen:
Szenarien über Katastrophen großen Ausmaßes;
Umstieg zwischen primärem und sekundärem Bearbeitungsstandort;
gegebenenfalls die Teilnahme
der Nutzer des Zentralverwahrers;
den kritischen Versorgungsbetrieben und Dienstleistern;
andere Zentralverwahrer;
sonstigen Marktinfrastrukturen;
sonstiger Institute, mit denen im Rahmen der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs wechselseitige Abhängigkeiten ermittelt wurden.
Artikel 80
Aufrechterhaltung
KAPITEL XI
ANLAGEPOLITIK
(Artikel 46 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 81
Hochliquide Instrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko
Finanzinstrumente werden als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko erachtet, sofern es sich um Schuldtitel handelt, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
sie werden begeben oder abgesichert von:
einer Regierung;
einer Zentralbank;
einer in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank;
der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus;
der Zentralverwahrer kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente nach einer angemessenen internen Bewertung durch den Zentralverwahrer mit einem geringen Kredit- und Marktrisiko behaftet sind;
Sie lauten auf eine der folgenden Währungen:
eine Währung, in der die Transaktionen in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt werden;
eine andere Währung, deren Risiken der Zentralverwahrer beherrschen kann.
sie sind frei übertragbar, nicht regulatorisch eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen;
sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen der Zentralverwahrer einen ausreichenden Zugang hat, auch unter angespannten Marktbedingungen, handelbar;
für diese Instrumente werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht;
Für die Zwecke von Buchstabe b verwendet der Zentralverwahrer bei dieser Bewertung eine definierte und objektive Methode, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.
Abweichend von Absatz 1 werden Derivatekontrakte als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
sie werden für die Absicherung von Währungsrisiken abgeschlossen, die sich aus der Abwicklung in mehreren Währungen in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem ergeben, oder von Zinsrisiken, die die Vermögenswerte des Zentralverwahrers beeinflussen können, und in beiden Fällen als Sicherungsgeschäft gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) gelten, die im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) verabschiedet wurden;
für diese Derivatekontrakte werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht;
sie werden über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, der für die Reduzierung des Zinsrisikos erforderlich ist, dem der Zentralverwahrer ausgesetzt ist.
Artikel 82
Angemessener Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten
Artikel 83
Konzentrationsgrenzen bei einzelnen Stellen
Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die erlaubten Konzentrationsgrenzen auf Grundlage der folgenden Elemente bestimmt:
der geografischen Verteilung der Stellen, bei denen ein Zentralverwahrer finanzielle Vermögenswerte hält;
der Abhängigkeitsbeziehungen der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält, oder der Unternehmen ihrer Gruppe mit dem Zentralverwahrer;
des Niveaus des Kreditrisikos der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält.
KAPITEL XII
ZENTRALVERWAHRER-VERBINDUNGEN
(Artikel 48 Absätze 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 84
Bedingungen für den angemessenen Schutz von verbundenen Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern
Eine Zentralverwahrer-Verbindung wird unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten:
der antragstellende Zentralverwahrer erfüllt die Anforderungen der Teilnahmevorschriften des antragerhaltenden Zentralverwahrers;
der antragstellende Zentralverwahrer führt eine Analyse der finanziellen Solidität, der Regelungen zur Unternehmensführung, der Verarbeitungskapazität, der operationellen Verlässlichkeit und der Abhängigkeit von kritischen dritten Dienstleistern des antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrers durch;
der antragstellende Zentralverwahrer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung und Beherrschung der Risiken, die im Rahmen der Analyse nach Buchstabe b ermittelt werden;
der antragstellende Zentralverwahrer stellt die rechtlichen und operationellen Bedingungen der Zentralverwahrer-Verbindung seinen Teilnehmern zur Verfügung, damit diese die verbundenen Risiken bewerten und beherrschen können;
vor Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer führt der antragstellende Zentralverwahrer eine Bewertung der für den antragerhaltenden Zentralverwahrer geltenden lokalen Rechtsvorschriften durch;
die verbundenen Zentralverwahrer stellen die Vertraulichkeit der Informationen in Verbindung mit dem Betrieb der Verbindung sicher. Die Fähigkeit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit wird anhand der von den Zentralverwahrern bereitgestellten Informationen nachgewiesen, einschließlich aller rechtlichen Stellungnahmen oder Vorkehrungen;
die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren einheitliche Standards und Verfahren für operationelle Aspekte und die Kommunikation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
vor Inbetriebnahme der Verbindung führen der antragstellende und der antragerhaltende Zentralverwahrer Folgendes durch:
Ende-zu-Ende-Tests;
Festlegung eines Notfallplans als Teil der Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der jeweiligen Zentralverwahrer unter Ermittlung der Fälle, in denen die Wertpapierliefer- und abrechnungssysteme der beiden Zentralverwahrer Fehlfunktionen oder Ausfälle aufweisen, und Festlegung der für diese Fälle geplanten Korrekturmaßnahmen;
alle Verbindungsvereinbarungen werden mindestens einmal pro Jahr von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer und dem antragstellenden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung aller relevanten Dokumente, einschließlich der Markt- und IT-Entwicklungen sowie aller Entwicklungen in den lokalen Rechtsvorschriften nach Buchstabe e, überprüft;
für Zentralverwahrer-Verbindungen, die keine DVP-Abwicklung anbieten, umfasst die jährliche Überprüfung nach Ziffer i außerdem eine Bewertung aller Entwicklungen, die die Unterstützung der DVP-Abwicklung ermöglichen.
Für die Zwecke von Buchstabe e stellt der Zentralverwahrer bei der Bewertung sicher, dass die in dem von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem gehaltenen Wertpapiere ein Schutzniveau genießen, das mit dem Schutzniveau vergleichbar ist, das durch die für das von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem geltenden Vorschriften sichergestellt wird. Der antragstellende Zentralverwahrer fordert von dem Drittland-Zentralverwahrer eine rechtliche Bewertung der folgenden Punkte:
den Anspruch des antragstellenden Zentralverwahrers auf die Wertpapiere, einschließlich der anwendbaren Rechtsvorschriften im Hinblick auf Eigentumsaspekte, die Art der Rechte des antragstellenden Zentralverwahrers an den Wertpapieren, die Möglichkeit der Belastung der Wertpapiere;
den Auswirkungen von gegen den antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrer eingeleiteten Insolvenzverfahren auf den antragstellenden Zentralverwahrer in Bezug auf die Trennungsanforderungen, die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, Verfahren und Fristen für die Anspruchstellung auf die Wertpapiere im entsprechenden Drittland.
Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 wird eine Zentralverwahrer-Verbindung, im Rahmen derer die DVP-Abwicklung bereitgestellt wird, unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten:
der antragstellende Zentralverwahrer bewertet die zusätzlichen Risiken in Verbindung mit der Abwicklung von Zahlungen und sorgt für ihre Abschwächung;
ein Zentralverwahrer, der über keine Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt und der am Barausgleich im Namen seiner Teilnehmer beteiligt ist, erhält keine Gutschrift und verwendet für die DVP-Abwicklungen, die über die Verbindung verarbeitet werden, Vorfinanzierungsmechanismen über seine Teilnehmer;
ein Zentralverwahrer, der einen Mittler für den Barausgleich verwendet, stellt sicher, dass der Mittler diese Abwicklung effizient durchführt; Der Zentralverwahrer führt jährlich Überprüfungen der Vereinbarungen mit diesem Mittler durch.
Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 und 2 wird eine interoperable Verbindung unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten:
die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Standards für den Abgleich, die Geschäftszeiten für die Verarbeitung von Abwicklungen und Kapitalmaßnahmen und den Annahmeschluss;
die verbundenen Zentralverwahrer richten entsprechende Verfahren und Mechanismen für die Übertragung von Abwicklungsanweisungen ein, um eine angemessene, sichere und durchgängig automatisierte Verarbeitung von Abwicklungsanweisungen sicherzustellen;
wenn eine interoperable Verbindung die DVP-Abwicklung unterstützt, berücksichtigen die verbundenen Zentralverwahrer die Ergebnisse der Abwicklungen mindestens einmal pro Tag und ohne unangemessene Verzögerung;
die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Risikomanagementmodelle;
die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Regeln und Verfahren für den Not- und Ausfall nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Artikel 85
Überwachung und Beherrschung zusätzlicher Risiken, die sich aus dem Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler ergeben
Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 84 stellt ein antragstellender Zentralverwahrer bei der Verwendung einer indirekten Verbindung oder eines Mittlers für den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, dass
der Mittler ein
Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
ein Finanzinstitut aus einem Drittland ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
der Mittler erfüllt die Vorschriften und Anforderungen des antragstellenden Zentralverwahrers, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird;
der Mittler stellt die Vertraulichkeit der Informationen über den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird;
der Mittler verfügt über die operationelle Kapazität und Systeme für:
die Bearbeitung der für den antragstellenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen;
die rechtzeitige Übermittlung aller Informationen, die für die in Verbindung mit der Zentralverwahrer-Verbindung erbrachten Dienstleistungen von Relevanz sind;
die Erfüllung der Maßnahmen für den Abgleich gemäß Artikel 86 und Kapitel IX;
der Mittler stimmt den Grundsätzen und Verfahren für das Risikomanagement des antragstellenden Zentralverwahrers zu und erfüllt diese und verfügt über ausreichende Erfahrung im Risikomanagement;
der Mittler verfügt über Maßnahmen, die Strategien für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und damit in Verbindung stehende Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und Notfallsanierung umfassen, um die Fortführung seiner Dienstleistungen, die rechtzeitige Wiederaufnahme seines Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten bei Ereignissen sicherzustellen, die ein signifikantes Risiko für die Störung seines Geschäftsbetriebs;
der Mittler verfügt über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem antragstellenden Zentralverwahrer nachzukommen und alle Verluste zu decken, für die er verantwortlich gemacht werden kann;
ein Einzelkonto („individually segregated account“) bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer wird für den Geschäftsbetrieb der Zentralverwahrer-Verbindung verwendet;
die Bedingung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e ist erfüllt;
der antragstellende Zentralverwahrer wird über die Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zwischen dem Mittler und dem antragerhaltenden Zentralverwahrer informiert;
die Erträge aus der Abwicklung werden umgehend auf den antragstellenden Zentralverwahrer übertragen.
Für die Zwecke des Buchstaben a Ziffer i erster Gedankenstrich, des Buchstaben a Ziffer ii dritter Gedankenstrich und des Buchstaben h stellt der antragstellende Zentralverwahrer sicher, dass er jederzeit Zugang zu den auf dem Einzelkonto gehaltenen Wertpapieren hat. Steht für den Betrieb der mit einem Drittland-Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindung jedoch kein Einzelkonto bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer zur Verfügung, informiert der antragstellende Zentralverwahrer seine zuständige Behörde über die Gründe, weshalb keine Einzelkonten zur Verfügung stehen, sowie über die Details zu den Risiken in Verbindung mit der Nichtverfügbarkeit von Einzelkonten. Der antragstellende Zentralverwahrer stellt in jedem Fall ein angemessenes Schutzniveau für seine bei dem Drittland-Zentralverwahrer gehaltenen Vermögenswerte sicher.
Verwendet ein antragstellender Zentralverwahrer einen Mittler für den Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung und dieser Mittler führt die Depotkonten des antragstellenden Zentralverwahrers auf seinen Namen in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers, stellt der antragstellende Zentralverwahrer zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 sicher, dass
der Mittler keinen Anspruch auf die gehaltenen Wertpapiere hat;
das Konto in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers auf den Namen des antragstellenden Zentralverwahrers eröffnet wurde und die Verbindlichkeiten und Pflichten in Verbindung mit der Registrierung, der Übertragung und der Verwahrung der Wertpapiere lediglich zwischen beiden Zentralverwahrern einklagbar sind;
der antragstellende Zentralverwahrer sofortigen Zugang zu den bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer gehaltenen Wertpapieren hat, auch im Falle einer Änderung oder Insolvenz des Mittlers.
Artikel 86
Abgleichverfahren für verbundene Zentralverwahrer
Die Abgleichverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen die folgenden Maßnahmen:
der antragerhaltende Zentralverwahrer übermittelt dem antragstellenden Zentralverwahrer Tagesauszüge mit den folgenden Informationen, untergliedert nach Depotkonto und Wertpapieremission:
aggregierter Anfangssaldo;
die einzelnen Bewegungen während des Tages;
aggregierter Endsaldo;
der antragstellende Zentralverwahrer führt täglich einen Abgleich der von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer oder dem Mittler gemeldeten Anfangs- und Endsalden mit den von ihm selbst geführten Aufzeichnungen durch.
Im Falle einer indirekten Verbindung werden die Tagesauszüge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a über den Mittler nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt.
Sind Mittler am Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindungen beteiligt, treffen diese Mittler angemessene vertragliche Vereinbarungen mit den betreffenden Zentralverwahrern, um die Einhaltung des ersten Unterabsatzes sicherzustellen.
Im Falle einer Kapitalmaßnahme, aufgrund derer die Salden der von einem Zentralverwahrer auf Investorenseite bei einem anderen Zentralverwahrer gehaltenen Depotkonten gesenkt werden, aktualisiert der Zentralverwahrer auf Investorenseite die von ihm geführten Depotkonten und berücksichtigt die Kapitalmaßnahme erst, wenn die Kapitalmaßnahme vollständig von dem anderen Zentralverwahrer verarbeitet wurde.
Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite stellt die rechtzeitige Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung von Kapitalmaßnahmen für eine bestimmte Wertpapieremission an alle seine Teilnehmer sicher, einschließlich der Zentralverwahrer auf Investorenseite. Die Zentralverwahrer auf Investorenseite übermitteln ihrerseits die Informationen an ihre Teilnehmer. Diese Übermittlung umfasst alle Informationen, die die Zentralverwahrer auf Investorenseite benötigen, um das Ergebnis dieser Kapitalmaßnahmen in den von ihnen geführten Depotkonten zu berücksichtigen.
Artikel 87
DVP-Abwicklung über Zentralverwahrer-Verbindungen
Die Abwicklung auf Basis einer Auslieferung gegen Zahlung (delivery versus payment — DVP) wird als praktikabel und machbar erachtet, wenn
es eine Marktnachfrage nach DVP-Abwicklungen gibt, die anhand einer Anfrage seitens eines Nutzerausschusses eines verbundenen Zentralverwahrers belegt wird;
die verbundenen Zentralverwahrer für DVP-Abwicklungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen dürfen, sofern die verbundenen Zentralverwahrer nichts anderes vereinbart haben;
ein sicherer und effizienter Zugang zu Geld in den von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer für die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte des antragstellenden Zentralverwahrers und seiner Teilnehmer verwendeten Währungen besteht.
KAPITEL XIII
ZUGANG ZU EINEM ZENTRALVERWAHRER
(Artikel 33 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 88
Antragerhaltende und antragstellende Parteien
Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst eine antragerhaltende Partei die folgenden Stellen:
in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1, 4, 9, 13 und 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen antragerhaltenden Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 bis 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der einen Antrag von einem Teilnehmer, einem Emittenten, einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz auf Zugang zu seinen Dienstleistungen nach Artikel 33 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält;
in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung eine zentrale Gegenpartei, die einen Antrag seitens eines Zentralverwahrers auf Zugriff auf ihre Transaktionsdaten gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält;
in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Handelsplatz, der einen Antrag seitens eines Zentralverwahrers auf Zugriff auf seine Transaktionsdaten gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält;
Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst eine antragstellende Partei die folgenden Stellen:
in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1, 4, 9 und 13 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen antragstellenden Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 bis 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, einen Emittenten, eine zentrale Gegenpartei oder einen Handelsplatz, der oder die den Zugang zu dem von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem oder zu anderen von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen beantragt;
in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der den Zugang zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragt;
in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der Zugriff zu den Transaktionsdaten eines Handelsplatzes gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragt.
ABSCHNITT 1
Kriterien für eine gerechtfertigte Ablehnung des Zugangs
(Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3 Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 89
Seitens der Zentralverwahrer und der zuständigen Behörden zu berücksichtigende Risiken
Wenn ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 infolge eines Antrags auf Zugang seitens eines antragstellenden Teilnehmers, eines Emittenten, eines antragstellenden Zentralverwahrers, einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes eine umfassende Risikobewertung durchführt oder wenn eine zuständige Behörde die Gründe bewertet, weshalb der Zentralverwahrer die Erbringung der Dienstleistungen verweigert, werden die folgenden Risiken in Verbindung mit dem Zugang zu den Dienstleistungen des Zentralverwahrers berücksichtigt:
rechtliche Risiken;
finanzielle Risiken;
operationelle Risiken.
Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:
der antragstellende Teilnehmer ist nicht in der Lage, die rechtlichen Anforderungen für die Teilnahme an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem zu erfüllen, oder stellt dem Zentralverwahrer nicht die erforderlichen Informationen bereit, damit dieser die Einhaltung, einschließlich aller erforderlichen rechtlichen Stellungnahmen oder rechtlichen Vereinbarungen, beurteilen kann;
der antragstellende Teilnehmer ist nicht in der Lage, gemäß den im Herkunftsmitgliedsstaats anwendbaren Vorschriften die Vertraulichkeit der über das Wertpapierliefer-und -abrechnungssystem bereitgestellten Informationen sicherzustellen, oder stellt dem Zentralverwahrer nicht die erforderlichen Informationen bereit, damit dieser seine Fähigkeit beurteilen kann, diese Vorschriften in Bezug auf Vertraulichkeit, einschließlich aller erforderlichen rechtlichen Stellungnahmen oder rechtlichen Vereinbarungen, zu erfüllen;
wenn ein antragstellender Teilnehmer seinen Sitz in einem Drittland hat, entweder folgende Ziffer i oder Ziffer ii:
der antragstellende Teilnehmer unterliegt keinem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der mit dem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen vergleichbar wäre, der auf den antragstellenden Teilnehmer Anwendung finden würde, wenn er seinen Sitz in der Union hätte;
die Vorschriften des Zentralverwahrers in Bezug auf die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind in der Rechtsordnung des antragstellenden Teilnehmers nicht durchsetzbar.
Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen der Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:
der Emittent ist nicht in der Lage, die rechtlichen Anforderungen für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer zu erfüllen;
der Emittent ist nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass der Zentralverwahrer bei der Emission der Wertpapiere die Integrität der Emission gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sicherstellen kann.
Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen Handelsplatz berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:
die Kriterien nach Absatz 2 Buchstabe b;
der antragstellende Handelsplatz unterliegt keinem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der mit dem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen vergleichbar ist, der auf einen Handelsplatz in der Union Anwendung findet, wenn der Sitz des Handelsplatzes in einem Drittland liegt;
Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:
der antragstellende Teilnehmer verfügt nicht über die operationelle Kapazität, um an dem Zentralverwahrer teilzunehmen;
der antragstellende Teilnehmer erfüllt die Vorschriften für das Risikomanagement des antragerhaltenden Zentralverwahrer nicht oder verfügt diesbezüglich nicht über die notwendigen Kompetenzen;
der antragstellende Teilnehmer hat weder Strategien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs noch Notfallsanierungspläne eingeführt;
für die Erteilung des Zugangs muss der antragerhaltende Zentralverwahrer signifikante Änderungen seines Geschäftsbetriebs vornehmen, die seine Risikomanagementverfahren beeinträchtigen und die reibungslose Funktionsweise des von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gefährden, darunter die Umsetzung der laufenden manuellen Verarbeitung durch den Zentralverwahrer.
Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:
die Kriterien nach Absatz 11 Buchstabe d;
das vom Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem kann die von dem Emittenten geforderten Währungen nicht verarbeiten.
ABSCHNITT 2
Verfahren für die Verweigerung des Zugangs
(Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 90
Verfahren
Die Antworten auf die Aufforderung zur Vorlage weiterer Informationen nach Unterabsatz 1 werden der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Empfangs der Aufforderung übermittelt.
Im Einklang mit Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei die Beschwerde an die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag des Erhalts der Beschwerde nach Absatz 1 von dem Mitgliedstaat des Gründungsorts der antragerhaltenden Partei.
Die zuständige Behörde nach Absatz 1 konsultiert je nach Fall die folgenden Behörden über ihre erste Bewertung der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Erhalts der Beschwerde:
die zuständige Behörde des Gründungsorts des antragstellenden Teilnehmers gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
die zuständige Behörde des Gründungsorts des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die für die Beaufsichtigung des von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems nach Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuständig sind;
die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des antragstellenden Handelsplatzes nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierliefer- und abrechnungssystems in dem Mitgliedstaat zuständig ist, in dem die antragstellende zentrale Gegenpartei und die antragstellenden Handelsplätze nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gegründet wurden.
Die zuständige Behörde nach Absatz 1 informiert auch die antragerhaltende Partei und die Behörden nach Absatz 3 Buchstabe a bis d über die begründete Antwort nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag, an dem sie die begründete Antwort an die antragstellende Partei übermittelt.
Die Frist nach Unterabsatz 1 wird auf acht Monate erweitert, wenn es sich um kundenspezifische Verbindungen handelt, die eine umfangreiche Entwicklung von IT-Instrumenten erfordern, es sei denn, dies wurde anderweitig von dem antragerhaltenden und dem antragstellenden Zentralverwahrer vereinbart.
Die Anordnung umfasst die Gründe, warum die zuständige Behörde nach Absatz 1 zu dem Schluss kam, dass die Verweigerung durch die antragerhaltende Partei, den Zugang zu gewähren, ungerechtfertigt war.
Die Anordnung ist an die ESMA, die Behörden nach Absatz 3 Buchstabe a bis d, die antragerhaltende Partei und die antragstellende Partei innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem Datum ihres Inkrafttretens zu übermitteln.
KAPITEL XIV
GENEHMIGUNG ZUM ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN
(Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 91
Zentralverwahrer, die selbst bankartige Nebendienstleistungen erbringen
Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen:
eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden;
die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt;
einen Nachweis über das Vorliegen einer Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
einen Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt;
einen Nachweis mit allen relevanten Dokumenten, einschließlich Satzung, Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen, die belegen, dass der antragstellende Zentralverwahrer Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt;
Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die der Zentralverwahrer zu erbringen beabsichtigt;
er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der Zentralverwahrer zugelassen ist;
seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet;
ausführliche Angaben zu den Vorkehrungen, mithilfe derer gewährleistet wird, dass die bankartigen Nebendienstleistungen, die erbracht werden sollen, die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern laut Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht beeinträchtigen, einschließlich:
der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung;
des Betriebs und der rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess und insbesondere der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften entstehende Kreditrisiko zu mindern;
der Auswahl, Überwachung, Rechtsdokumentation und Verwaltung von Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind;
der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen;
der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und der diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen.
Artikel 92
Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen über ein benanntes Kreditinstitut erbringen
Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen:
eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden;
die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt;
den Unternehmensnamen des Kreditinstituts, das im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden soll, seine Rechtsstellung und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union;
einen Nachweis, dass das Kreditinstitut laut Buchstabe c über eine Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt;
die Satzung und, sofern relevant, weitere satzungsmäßige Unterlagen des benannten Kreditinstituts;
die Eigentumsstruktur des benannten Kreditinstituts, einschließlich der Identität seiner Gesellschafter;
die Ermittlung von gemeinsamen Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers und des benannten Kreditinstituts sowie sämtlicher Beteiligungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem benannten Kreditinstitut;
einen Nachweis, dass das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt;
einen Nachweis einschließlich eines Errichtungsaktes, der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen oder anderen Unterlagen, die beweisen, dass das benannte Kreditinstitut die Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt;
Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die das benannte Kreditinstitut zu erbringen beabsichtigt;
er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der beantragende Zentralverwahrer zugelassen ist;
seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet;
ausführliche Informationen zu folgenden Aspekten der Beziehung des Zentralverwahrers zum benannten Kreditinstitut:
der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung;
den anwendbaren Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung laut Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
dem Betrieb und den rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess, einschließlich der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite des Wertpapiergeschäfts entstehende Kreditrisiko zu mindern;
der Auswahl, Überwachung und Verwaltung der Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere den entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind;
der Vereinbarung zum Leistungsumfang mit Einzelheiten zu den Funktionen, die vom Zentralverwahrer an das benannte Kreditinstitut oder von dem benannten Kreditinstitut an den Zentralverwahrer ausgelagert werden sollen, sowie jeglichen Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen an die Auslagerung laut Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen;
der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und den diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen;
dem Nachweis darüber, dass das Kreditinstitut in vertraglicher und operationeller Hinsicht in der Lage ist, rasch auf die Wertpapiersicherheiten zuzugreifen, die sich im Zentralverwahrer befinden und sich auf die Gewährung von Innertageskrediten und gegebenenfalls von kurzfristigen Krediten beziehen.
Artikel 93
Besondere Anforderungen
Stellt der Zentralverwahrer einen Zulassungsantrag zur Benennung mehrerer Kreditinstitute für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen, umfasst sein Antrag die folgenden Angaben:
die Angaben laut Artikel 91 für jedes benannte Kreditinstitut;
eine Beschreibung der Rolle jedes benannten Kreditinstituts und die Beziehungen zwischen ihnen.
Artikel 94
Standardformulare und Mustertexte für den Antrag
KAPITEL XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 95
Übergangsbestimmungen
Artikel 96
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Angaben, die im Antrag auf Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern enthalten sein müssen
(Artikel 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Allgemeine Angaben
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Informationen |
Freitext |
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Datum des Antrags |
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Unternehmensname der juristischen Person |
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Eingetragene Anschrift |
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Name der für den Antrag verantwortlichen Person |
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Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person |
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Name der anderen für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en) |
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Kontaktdaten der für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en) |
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Angaben zur Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit Beteiligungen am Kapital des Drittland-Zentralverwahrers |
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Offenlegung der Gruppenstruktur, einschließlich aller Tochterunternehmen und Mutterunternehmen des Drittland-Zentralverwahrers |
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Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringen will |
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Angaben zu den in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will |
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Angaben zu den in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Nebendienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will |
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Angaben zu allen sonstigen Dienstleistungen, die gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubt, aber dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will |
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Die Währung oder Währungen, in der bzw. denen der Drittland-Zentralverwahrer abwickelt oder abwickeln will |
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Statistische Daten zu den Dienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will |
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Eine Bewertung der Maßnahmen, die der Drittland-Zentralverwahrer ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, bestimmte einzelstaatliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in dem der Drittland-Zentralverwahrer seine Dienstleistungen erbringen will |
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Sofern der Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbringen will, eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, die entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in welchem er die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen erbringen will. |
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Regeln und Verfahren, um die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten am vorgesehenen Abwicklungstag zu erleichtern |
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Die Finanzmittel eines Drittland-Zentralverwahrers sowie die Form und Methode, mit der über sie verfügt wird und die Modalitäten zu ihrer Sicherung |
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Belege, die zeigen, dass die Regeln und Verfahren des Drittland-Zentralverwahrers zur Gänze mit den Anforderungen vereinbar sind, die in dem Drittland gelten, in dem er seinen Sitz hat, darunter auch die Regeln für Gesichtspunkte bezüglich Aufsicht, Organisation, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Notfallsanierung und Wohlverhalten |
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Einzelheiten zu Auslagerungsvereinbarungen |
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Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen |
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Angaben zur Teilnahme am vom Drittland-Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, darunter auch die Kriterien für die Teilnahme und die Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern, die seine Kriterien nicht mehr erfüllen |
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Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Integrität der Wertpapieremissionen |
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Angaben zu Mechanismen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Wertpapiere von Teilnehmern und derjenigen ihrer Kunden festgelegt wurden |
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Angaben zu Drittland-Zentralverwahrer-Verbindungen und Verbindungen zu anderen Marktinfrastrukturen sowie dazu, wie die damit verbundenen Risiken überwacht und verwaltet werden |
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Angaben zu den Regeln und Verfahren zur Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers |
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Sanierungsplan |
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Anlagepolitik des Drittland-Zentralverwahrers |
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Angaben zu Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, sollte der Zentralverwahrer ausfallen |
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Angaben zu allen anhängigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, darunter auch verwaltungs- und zivilrechtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren, durch die dem Drittland-Zentralverwahrer erhebliche finanzielle Kosten oder Kosten anderer Art entstehen können Angaben zu sämtlichen rechtskräftigen Entscheidungen in den oben aufgeführten Verfahren |
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Angaben zum Umgang des Drittland-Zentralverwahrers mit Interessenkonflikten |
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Angaben, die im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich Artikel 25 dieser Verordnung auf der ESMA-Website zu veröffentlichen sind |
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ANHANG II
Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen eines Zentralverwahrers
(Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
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Nr. |
Nebendienstleistungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
Art der Aufzeichnungen |
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A. Nichtbankartige Nebendienstleistungen des Zentralverwahrers, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen |
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1 |
Betrieb eines Wertpapierdarlehensmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend |
a) Ermittlung von Lieferanten und Empfängern. b) Einzelheiten zu sämtlichen Wertpapierverleih- und -leihgeschäften, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN. c) Zweck sämtlicher Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte. d) Arten von Sicherheiten. e) Bewertung von Sicherheiten. |
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2 |
Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend |
a) Ermittlung von Lieferanten und Empfängern. b) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN. c) Arten von Sicherheiten. d) Zweck der Verwendung von Sicherheiten. e) Bewertung von Sicherheiten. |
|
3 |
Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten von Transaktionen. c) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN. |
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4 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterverzeichnissen |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN. |
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5 |
Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte und ISIN. |
|
6 |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Neuemissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich ISIN. |
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7 |
Elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte, ISIN und Zweck der Transaktion. |
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8 |
Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, andere Nebendienstleistungen |
a) Einzelheiten zu den Zentralverwahrer-Verbindungen, einschließlich Ermittlung von Zentralverwahrern. b) Arten von Dienstleistungen. |
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9 |
Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten |
a) Ermittlung von Lieferanten und Empfängern. b) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere sowie ISIN. c) Arten von Sicherheiten. d) Zweck der Verwendung von Sicherheiten. e) Bewertung von Sicherheiten. |
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10 |
Erstellen aufsichtsrechtlich vorgeschriebener Berichte und Meldungen |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Berichte und Meldungen erstellt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck. |
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11 |
Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck. |
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12 |
Erbringung von IT-Dienstleistungen |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) c) Einzelheiten zu IT-Dienstleistungen. |
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B. Bankartige Nebendienstleistungen des Zentralverwahrers in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
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13 |
Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten sowie Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) von diesen |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Einzelheiten zu Geldkonten. c) Währung. d) Einlagebeträge. |
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14 |
Bereitstellung von Geldkrediten für eine Rückzahlung spätestens am folgenden Geschäftstag, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU an Inhaber von Depotkonten |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes, ISIN. d) Arten von Sicherheiten. e) Bewertung von Sicherheiten. f) Zweck der Transaktionen. g) Angaben zu allen Vorfällen im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen und Abhilfemaßnahmen einschließlich Weiterbehandlung. |
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15 |
Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Bargeldvolumen und Zweck der Transaktion. |
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16 |
Bürgschaften und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion. |
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17 |
Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern |
a) Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt. b) Arten der Dienstleistungen. c) Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion. |
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(1)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
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ANHANG III
Muster für den Antrag eines Zentralverwahrers auf Benennung eines Kreditinstituts oder Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen
(Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Muster 1
Stellt ein Zentralverwahrer einen Antrag auf die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sind folgende Informationen vorzulegen:
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Art und Umfang der gemäß Vereinbarung zu übermittelnden Informationen |
Eindeutige Referenz-nummer des Dokuments |
Titel des Dokuments |
Kapitel, Abschnitt oder Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen |
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(1) Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, seine Rechtsstellung und seine Geschäftsanschrift in der Union |
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(2) Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden |
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(3) Kontaktdaten der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt |
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(4) Ein Nachweis über das Vorliegen einer Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
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(5) Ein Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt |
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(6) Ein Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt |
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(7) Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
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(8) Ein Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
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a) Er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die erbracht werden sollen |
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b) Er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der Zentralverwahrer zugelassen ist |
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c) Seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
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(9) Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet |
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(10) Ausführliche Angaben zu den Vorkehrungen, mithilfe derer gewährleistet wird, dass die beantragte Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern laut Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht beeinträchtigt, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen sind: |
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a) Die IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Minderung |
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b) Der Betrieb und die rechtlichen Regelungen rund um den Prozess für die Lieferung gegen Zahlung und insbesondere die Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite von Wertpapiergeschäften entstehende Kreditrisiko zu mindern |
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c) Die Auswahl, Überwachung, Rechtsdokumentation und Verwaltung von Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Übereinkünfte mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind |
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d) Die ausführliche Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern. |
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e) Die Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und die diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen |
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(11) Ermittlung etwaiger wesentlicher Änderungen an den für die Erteilung der Zulassung laut Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bereitgestellten Unterlagen, wobei das gleiche Tabellenformat einzuhalten ist, sofern die aktualisierten Unterlagen nicht bereits während der Überprüfung und Bewertung laut Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgelegt wurden |
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Wird der Zulassungsantrag laut Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zum gleichen Zeitpunkt gestellt wie der Zulassungsantrag laut Artikel 17 derselben Verordnung, legt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen folgende Informationen vor:
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1 |
Name der für den Antrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt |
… |
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2 |
Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt |
… |
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3 |
Datum des Erhalts der Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a |
… |
Muster 2
Stellt ein Zentralverwahrer einen Antrag auf Benennung eines eigenständigen Kreditinstituts zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:
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Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen |
Eindeutige Referenz-nummer des Dokuments |
Titel des Dokuments |
Kapitel, Abschnitt oder Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen |
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(1) Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, seine Rechtsstellung und seine Geschäftsanschrift in der Union |
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(2) Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden |
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(3) Die Kontaktdaten der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt |
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(4) Der Unternehmensname des Kreditinstituts, das gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden soll, seine Rechtsstellung und seine Geschäftsanschrift in der Union |
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(5) Ein Nachweis, dass das unter Punkt 4 genannte Kreditinstitut über eine Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt |
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(6) Die Statuten und, sofern relevant, weitere Satzungen des benannten Kreditinstituts |
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(7) Die Eigentümerstruktur des benannten Kreditinstituts, einschließlich der Identität seiner Aktionäre |
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(8) Angabe aller etwaigen gemeinsamen Aktionäre des beantragenden Zentralverwahrers und des benannten Kreditinstituts sowie sämtlicher Beteiligungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem benannten Kreditinstitut |
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(9) Nachweis, dass das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 und die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt |
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(10) Nachweise, die belegen, dass das benannte Kreditinstitut die Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt, einschließlich eines Errichtungsaktes, der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen oder anderen Unterlagen |
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(11) Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
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(12) Ein Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt: |
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a) Er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die erbracht werden sollen |
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b) Er enthält eine Erläuterung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen in den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der beantragende Zentralverwahrer zugelassen ist |
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c) Seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
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(13) Einzelheiten zu den Gründen, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet |
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(14) Ausführliche Informationen zur strukturellen Organisation der Beziehungen des Zentralverwahrers zum benannten Kreditinstitut, insbesondere einschließlich der folgenden Informationen: |
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a) Die IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Minderung |
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b) Die anwendbaren Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung laut Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
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c) Der Betrieb und die rechtlichen Regelungen rund um den Prozess für die Lieferung gegen Zahlung und insbesondere die Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite des Wertpapiergeschäfts entstehende Kreditrisiko zu mindern |
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d) Die Auswahl, Überwachung und Verwaltung der Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Übereinkünfte mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind |
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e) Die Vereinbarung zum Leistungsumfang mit Einzelheiten zu den Funktionen, die vom Zentralverwahrer an das benannte Kreditinstitut ausgelagert werden sollen, sowie jegliche Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen an die Auslagerung laut Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 |
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f) Die ausführliche, dem Sanierungsplan zu entnehmende Analyse des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern |
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g) Die Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und die diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen |
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h) Einen Nachweis darüber, dass das Kreditinstitut in vertraglicher und operationeller Hinsicht in der Lage ist, rasch auf die Wertpapiersicherheiten zuzugreifen, die sich im Zentralverwahrer befinden und sich auf die Gewährung von Innertageskrediten und gegebenenfalls von kurzfristigen Krediten beziehen |
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(15) Ermittlung etwaiger Änderungen an den für die Erteilung der Zulassung laut Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bereitgestellten Unterlagen, wobei das gleiche Tabellenformat einzuhalten ist, sofern die aktualisierten Unterlagen nicht bereits während der Überprüfung und Bewertung laut Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgelegt wurden |
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Wird der Zulassungsantrag laut Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zum gleichen Zeitpunkt gestellt wie der Zulassungsantrag laut Artikel 17 derselben Verordnung, werden zusätzlich zu den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen folgende Informationen vorgelegt:
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1 |
Unternehmensname der Stelle, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benannt wurde |
… |
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2 |
Offizielle Anschrift |
… |
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3 |
Name der für den Antrag verantwortlichen Person |
… |
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4 |
Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person |
… |
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5 |
Ermittlung der Mutterunternehmen des bzw. der benannten Kreditinstitute, sofern vorhanden |
… |
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6 |
Zuständige Behörde des oder der benannten Kreditinstitute |
… |
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7 |
Datum des Erhalts der Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.909/2014 |
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( 1 ) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
( 2 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 3 ) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).