Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/735 des Rates vom 17. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0735. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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satz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘ iv) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 6 nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“ 15. Der Wortlaut von Anpassung v erhält folgende Fassung: „Artikel 43 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Leitlinien und Beschlüsse‘ der Wortlaut ‚, bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 4, 5 und 6 wird nach den Wörtern ‚dem Rat‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ 16. Nach Anpassung z wird folgende Anpassung eingefügt: „zaa) In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem unter diesem Buchstaben genannten Beitrag der Union; für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen sinngemäß;‘“. 17. Der Wortlaut von Anpassung za erhält folgende Fassung: „In Artikel 67 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘“ Artikel 8 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31h (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“. 2. Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ 3. Nach Anpassung f wird folgende Anpassung eingefügt: „fa) In Artikel 3 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission,‘ der Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten,‘ eingefügt.“ 4. Der Wortlaut von Anpassung g Ziffer ii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle sechs Monate. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die EFTA-Überwachungsbehörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen. Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde. In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ “ 5. Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt: „ga) Bezugnahmen auf das Unionsrecht in den Artikeln 9a und 17a sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.“ 6. Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt: „ha) Artikel 16a wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Behörde kann auf Ersuchen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde richten.‘ ii) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Behörde kann dem Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.‘ hb) Artikel 16b wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Organe und Einrichtungen der Union‘ der Wortlaut ‚sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 werden die Wörter ‚Amtssprache der Union‘ durch den Wortlaut ‚Amtssprache der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt. iii) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, an die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde konsultieren einander zu Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, um eine gemeinsame Antwort vorzulegen. Alle Antworten der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von der Behörde veröffentlicht.‘“ 7. Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer iv erhält folgende Fassung: „In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In den Fällen, in denen die Behörde darlegt, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und gegebenenfalls eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘“ 8. Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer vii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ 9. Nach Anpassung i wird folgende Anpassung eingefügt: „ia) In Artikel 17a Absätze 1 und 3 wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das entsprechende Verb in den Plural gesetzt.“ 10. Der Wortlaut von Anpassung k erhält folgende Fassung: „Artikel 19 wird wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 1, 1a und 3a wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ‚für die betroffenen zuständigen Behörden‘ der Wortlaut ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschließlich sie betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem diese Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde ist für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen. Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermaßen betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Die Beschlüsse der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde sind für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde können die zuständigen Behörden mit ihren Beschlüssen auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen. Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘ iv) In Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ sowie das Wort ‚Unionsrecht‘ bzw. ‚Unionsrechts‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ bzw. ‚EWR-Abkommens‘ ersetzt. v) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘“ 11. Der Wortlaut von Anpassung n erhält folgende Fassung: „In Artikel 22 Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ 12. Nach Anpassung n werden folgende Anpassungen eingefügt: „na) In Artikel 28 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: ‚Delegieren die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Aufgaben und Pflichten, die sich an in einem EFTA-Staat niedergelassene natürliche und juristische Personen richten und für diese unmittelbar verbindlich sind, an die Behörde, so ersucht die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde, solche Maßnahmen zu ergreifen. Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach diesem Absatz stützen sich auf einen Entwurf der Behörde.‘ nb) In Artikel 30 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. nc) Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt. ii) In Unterabsatz 4 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ 13. Nach Anpassung o wird folgende Anpassung eingefügt: „oa) In Artikel 36 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission‘ durch den Wortlaut ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ 14. Der Wortlaut von Anpassung q erhält folgende Fassung: „Artikel 39 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das vorangehende Verb in den Plural gesetzt. ii) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde in der Amtssprache des Adressaten darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, zum Gegenstand des Beschlusses Stellung zu nehmen.‘ iii) In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘ iv) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 6 nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“ 15. Der Wortlaut von Anpassung s erhält folgende Fassung: „Artikel 43 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Leitlinien und Beschlüsse‘ der Wortlaut ‚, bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 4, 5 und 6 wird nach den Wörtern ‚dem Rat‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ 16. Nach Anpassung w wird folgende Anpassung eingefügt: „wa) In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem unter diesem Buchstaben genannten Beitrag der Union; für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen sinngemäß;‘“. 17. Der Wortlaut von Anpassung x erhält folgende Fassung: „In Artikel 67 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘“ Artikel 9 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“. 2. Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ 3. Nach Anpassung f wird folgende Anpassung eingefügt: „fa) In Artikel 3 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission,‘ der Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten,‘ eingefügt.“ 4. Der Wortlaut von Anpassung g Ziffer ii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle sechs Monate. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die EFTA-Überwachungsbehörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen. Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde. In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ “ 5. Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt: „ga) Bezugnahmen auf das Unionsrecht in den Artikeln 9a und 17a sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.“ 6. Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt: „ha) Artikel 16a wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Behörde kann auf Ersuchen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde richten.‘ ii) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Behörde kann dem Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.‘ hb) Artikel 16b wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Organe und Einrichtungen der Union‘ der Wortlaut ‚sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 werden die Wörter ‚Amtssprache der Union‘ durch den Wortlaut ‚Amtssprache der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt. iii) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, an die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde konsultieren einander zu Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, um eine gemeinsame Antwort vorzulegen. Alle Antworten der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von der Behörde veröffentlicht.‘“ 7. Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer iv erhält folgende Fassung: „In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In den Fällen, in denen die Behörde darlegt, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und gegebenenfalls eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘“ 8. Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer vii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ 9. Nach Anpassung i wird folgende Anpassung eingefügt: „ia) In Artikel 17a Absätze 1 und 3 wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das entsprechende Verb in den Plural gesetzt.“ 10. Der Wortlaut von Anpassung k erhält folgende Fassung: „Artikel 19 wird wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 1, 1a und 3a wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ‚für die betroffenen zuständigen Behörden‘ der Wortlaut ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschließlich sie betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem diese Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde ist für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen. Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermaßen betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Die Beschlüsse der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde sind für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.