Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/735 des Rates vom 17. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0735. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde können die zuständigen Behörden mit ihren Beschlüssen auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen. Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘ iv) In Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ sowie das Wort ‚Unionsrecht‘ bzw. ‚Unionsrechts‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ bzw. ‚EWR-Abkommens‘ ersetzt. v) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘“ 11. Der Wortlaut von Anpassung n erhält folgende Fassung: „In Artikel 22 Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ 12. Nach Anpassung n werden folgende Anpassungen eingefügt: „na) In Artikel 28 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: ‚Delegieren die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Aufgaben und Pflichten, die sich an in einem EFTA-Staat niedergelassene natürliche und juristische Personen richten und für diese unmittelbar verbindlich sind, an die Behörde, so ersucht die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde, solche Maßnahmen zu ergreifen. Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach diesem Absatz stützen sich auf einen Entwurf der Behörde.‘ nb) In Artikel 30 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. nc) Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt. ii) In Unterabsatz 4 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ 13. Nach Anpassung o wird folgende Anpassung eingefügt: „oa) In Artikel 36 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission‘ durch den Wortlaut ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ 14. Der Wortlaut von Anpassung q erhält folgende Fassung: „Artikel 39 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das vorangehende Verb in den Plural gesetzt. ii) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde in der Amtssprache des Adressaten darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, zum Gegenstand des Beschlusses Stellung zu nehmen.‘ iii) In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘ iv) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 6 nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“ 15. Der Wortlaut von Anpassung s erhält folgende Fassung: „Artikel 43 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Leitlinien und Beschlüsse‘ der Wortlaut ‚, bereitet Entwürfe für die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 4, 5 und 6 wird nach den Wörtern ‚dem Rat‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ 16. Nach Anpassung w wird folgende Anpassung eingefügt: „wa) In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem unter diesem Buchstaben genannten Beitrag der Union; für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum EWR-Abkommen sinngemäß;‘“. 17. Der Wortlaut von Anpassung x erhält folgende Fassung: „In Artikel 67 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘“ Artikel 10 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31l (Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“. 2. Der Wortlaut von Anpassung a erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ 3. Die bisherigen Anpassungen b bis e werden die Anpassungen f bis i. 4. Nach Anpassung a werden folgende Anpassungen eingefügt: „b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. c) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 34, Artikel 35, Artikel 48b Absatz 1, Artikel 48c Absatz 3, Artikel 48d Absatz 5, Artikel 48e Absatz 1, Artikel 48f Absatz 1, Artikel 48g Absatz 1 und Artikel 48i Absatz 8 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet. d) In Artikel 34 Absatz 1a wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. e) In Artikel 40 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz eingefügt: ‚1a)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist die EFTA-Überwachungsbehörde die zuständige Behörde für Administratoren kritischer Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c, die in einem EFTA-Staat niedergelassen sind.‘“ 5. Nach Anpassung i werden folgende Anpassungen eingefügt: „j) In Artikel 48a wird Folgendes angefügt: ‚Die der EFTA-Überwachungsbehörde oder Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 48b bis 48d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.‘ k) Artikel 48b wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt. ii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 1 Unterabsatz 2 folgende Fassung: ‚Die zuständigen Behörden stellen auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde das Informationsersuchen an Kontributoren zu kritischen Referenzwerten im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der vorliegenden Verordnung und leiten die erhaltenen Informationen unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘ iii) In den Absätzen 3 und 5 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung: ‚weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘ v) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ l) Artikel 48c wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde, falls die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist,‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘ iii) In den Absätzen 2 bis 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung: ‚In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 48g vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen, angegeben.‘ v) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Unterabsatz 2 folgende Fassung: ‚Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der EFTA-Überwachungsbehörde Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ m) Artikel 48d wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in EFTA-Staaten niedergelassenen Personen‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ iii) In den Absätzen 2 bis 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung: ‚In diesem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle, die in Artikel 48g vorgesehenen Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen, angegeben.‘ v) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 10 folgende Fassung: ‚(10)   Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Absatz 7 ein, prüft das Gericht, a) ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde rechtmäßig ist; b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind. Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der EFTA-Überwachungsbehörde Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Personen, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ n) Artikel 48e wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) In Absatz 2 Buchstabe h wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch den Wortlaut ‚ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) In Absatz 3 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr ergriffenen Maßnahmen innerhalb von zehn Arbeitstagen auf ihrer Website. Die in Unterabsatz 3 genannte Veröffentlichung umfasst a) den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, den erlassenen Beschluss vor dem EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen; b) gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass ein derartiges Verfahren eingeleitet wurde, mit dem Hinweis, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben; c) den Hinweis, dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘ o) Artikel 48f wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem einschlägigen Unionsrecht‘ durch den Wortlaut ‚den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. iii) In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. p) Artikel 48g wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt. ii) In Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚die ESMA‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. q) Artikel 48h wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängten Geldbußen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die ESMA gelten.‘ ii) In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) In Absatz 3 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat‘ durch den Wortlaut ‚die ESMA, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt. iv) In Absatz 5 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘ r) Artikel 48i wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) In Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ durch den Wortlaut ‚benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ ersetzt. iii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der Referenzwerte, auf die sich der Verstoß bezieht, einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘ iv) In den Absätzen 2, 5 und 7 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ der Wortlaut ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. v) In Absatz 4 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das Verb am Ende des Satzes in den Plural gesetzt. vi) In den Absätzen 8 und 11 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. vii) In Absatz 8 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘ viii) In Absatz 9 wird für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Rates der Aufseher der ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. s) Artikel 48j wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 48f, 48g und 48e gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse gemäß den Artikeln 48f, 48g und 48e nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten. Die Unterabsätze 3 und 4 gelten nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen gemäß Artikel 48e ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Entwurf ausarbeiten und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen. Die ESMA muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach der Ausarbeitung des Entwurfs gehört zu werden.‘ ii) In Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Akten der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. t) In Artikel 48l Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt von den in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren mit Sitz in einem EFTA-Staat Gebühren auf derselben Grundlage wie die Gebühren, die anderen in Artikel 40 Absatz 1 genannten Administratoren gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 3 aufgeführten delegierten Rechtsakten in Rechnung gestellt werden. Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘ u) Artikel 48m wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird vor den Wörtern ‚spezifische Aufsichtsaufgaben‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 2 bis 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt. iii) In Absatz 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.‘ iv) Folgender Absatz wird angefügt: ‚(6)   Vor einer Übertragung von Aufgaben nach diesem Artikel konsultieren die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander.‘ v) Artikel 48n wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Das Wort ‚ESMA‘ wird durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) Die Angabe ‚1. Januar 2022‘ wird durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ ersetzt. iii) Die Angabe ‚vor dem 1. Oktober 2021‘ wird durch die Angabe ‚mehr als drei Monate vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ ersetzt. iv) Folgender Absatz wird angefügt: ‚(6)   Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet gegebenenfalls Kopien aller nach diesem Artikel erhaltenen Unterlagen, Arbeitsdokumente, Aufzeichnungen und Arbeitspapiere unverzüglich an die ESMA weiter.‘“ Artikel 11 Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/2175, berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9, der Verordnung (EU) 2019/2176 und der Richtlinie (EU) 2019/2177 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 12 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 13 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu … am … Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2175/oj. (2)   ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2176/oj. (3)   ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2177/oj. (4)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, ST 14178/1/14 REV 1. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.