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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/735 |
25.3.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/735 DES RATES
vom 17. März 2026
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens beschließen. |
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(3) |
Die Verordnungen (EU) 2019/2175 (3) und (EU) 2019/2176 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(4) |
Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.
(3) Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2175/oj).
(4) Verordnung (EU) 2019/2176 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2176/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2177/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/…
vom …
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Vertragsparteien erkennen an, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, auf die in Absatz 2 der Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen (4) Bezug genommen wird, und dass er folglich entsprechend den in jenen Schlussfolgerungen enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte. |
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(5) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32019 L 2177: Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)“. |
Artikel 2
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32019 L 2177: Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)“. |
Artikel 3
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23ba (Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
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— |
32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9 “. |
Artikel 4
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32019 L 2177: Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)“. |
Artikel 5
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31baa (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Der Wortlaut von Anpassung a erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ |
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3. |
Nach Anpassung e wird folgende Anpassung eingefügt:
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4. |
Nach Anpassung f wird folgende Anpassung eingefügt:
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5. |
Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt:
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6. |
Nach Anpassung j werden folgende Anpassungen eingefügt:
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7. |
Nach Anpassung m wird folgende Anpassung eingefügt:
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Artikel 6
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31f (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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1. |
Folgendes wird angefügt: „, geändert durch:
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2. |
Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren zuständige Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Artikel 5 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.“ |
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3. |
Der Wortlaut von Anpassung c erhält folgende Fassung: „In Artikel 6 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:
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4. |
Der Wortlaut von Anpassung d erhält folgende Fassung: „In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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5. |
Nach Anpassung d wird folgende Anpassung eingefügt:
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6. |
Nach Anpassung g werden folgende Anpassungen eingefügt:
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7. |
In Anpassung g werden die Wörter „Artikel 17 Absätze 1 und 2 und in“ gestrichen. |
Artikel 7
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in dieser Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ |
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3. |
Nach Anpassung f werden folgende Anpassungen eingefügt:
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4. |
Der Wortlaut von Anpassung g Ziffer ii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle sechs Monate. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die EFTA-Überwachungsbehörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen. Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde. In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ “ |
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5. |
Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt:
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6. |
Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt:
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7. |
Der Wortlaut von Anpassung i erhält folgende Fassung: „Artikel 17 wird wie folgt angepasst:
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8. |
Nach Anpassung i wird folgende Anpassung eingefügt:
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9. |
Der Wortlaut von Anpassung k erhält folgende Fassung: „Artikel 19 wird wie folgt angepasst:
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10. |
Der Wortlaut von Anpassung o erhält folgende Fassung: „In Artikel 22 Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ |
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11. |
Nach Anpassung o werden folgende Anpassungen eingefügt:
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12. |
Nach Anpassung p wird folgende Anpassung eingefügt:
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13. |
Der Wortlaut von Anpassung r erhält folgende Fassung: „In Artikel 36 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission‘ durch den Wortlaut ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ |
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14. |
Der Wortlaut von Anpassung t erhält folgende Fassung: „Artikel 39 wird wie folgt angepasst:
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15. |
Der Wortlaut von Anpassung v erhält folgende Fassung: „Artikel 43 wird wie folgt angepasst:
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16. |
Nach Anpassung z wird folgende Anpassung eingefügt:
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17. |
Der Wortlaut von Anpassung za erhält folgende Fassung: „In Artikel 67 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘“ |
Artikel 8
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31h (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ |
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3. |
Nach Anpassung f wird folgende Anpassung eingefügt:
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4. |
Der Wortlaut von Anpassung g Ziffer ii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle sechs Monate. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die EFTA-Überwachungsbehörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen. Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde. In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ “ |
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5. |
Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt:
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6. |
Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt:
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7. |
Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer iv erhält folgende Fassung: „In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In den Fällen, in denen die Behörde darlegt, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und gegebenenfalls eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘“ |
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8. |
Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer vii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ |
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9. |
Nach Anpassung i wird folgende Anpassung eingefügt:
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10. |
Der Wortlaut von Anpassung k erhält folgende Fassung: „Artikel 19 wird wie folgt angepasst:
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11. |
Der Wortlaut von Anpassung n erhält folgende Fassung: „In Artikel 22 Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ |
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12. |
Nach Anpassung n werden folgende Anpassungen eingefügt:
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13. |
Nach Anpassung o wird folgende Anpassung eingefügt:
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14. |
Der Wortlaut von Anpassung q erhält folgende Fassung: „Artikel 39 wird wie folgt angepasst:
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15. |
Der Wortlaut von Anpassung s erhält folgende Fassung: „Artikel 43 wird wie folgt angepasst:
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16. |
Nach Anpassung w wird folgende Anpassung eingefügt:
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17. |
Der Wortlaut von Anpassung x erhält folgende Fassung: „In Artikel 67 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘“ |
Artikel 9
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ |
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3. |
Nach Anpassung f wird folgende Anpassung eingefügt:
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4. |
Der Wortlaut von Anpassung g Ziffer ii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle sechs Monate. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die EFTA-Überwachungsbehörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen. Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde. In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ “ |
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5. |
Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt:
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6. |
Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt:
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7. |
Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer iv erhält folgende Fassung: „In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In den Fällen, in denen die Behörde darlegt, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und gegebenenfalls eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘“ |
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8. |
Der Wortlaut von Anpassung i Ziffer vii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ |
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9. |
Nach Anpassung i wird folgende Anpassung eingefügt:
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10. |
Der Wortlaut von Anpassung k erhält folgende Fassung: „Artikel 19 wird wie folgt angepasst:
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11. |
Der Wortlaut von Anpassung n erhält folgende Fassung: „In Artikel 22 Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ |
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12. |
Nach Anpassung n werden folgende Anpassungen eingefügt:
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13. |
Nach Anpassung o wird folgende Anpassung eingefügt:
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14. |
Der Wortlaut von Anpassung q erhält folgende Fassung: „Artikel 39 wird wie folgt angepasst:
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15. |
Der Wortlaut von Anpassung s erhält folgende Fassung: „Artikel 43 wird wie folgt angepasst:
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16. |
Nach Anpassung w wird folgende Anpassung eingefügt:
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17. |
Der Wortlaut von Anpassung x erhält folgende Fassung: „In Artikel 67 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und deren Bediensteten Vorrechte und Befreiungen ein, die denen im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, entsprechen.‘“ |
Artikel 10
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31l (Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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2. |
Der Wortlaut von Anpassung a erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ |
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3. |
Die bisherigen Anpassungen b bis e werden die Anpassungen f bis i. |
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4. |
Nach Anpassung a werden folgende Anpassungen eingefügt:
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5. |
Nach Anpassung i werden folgende Anpassungen eingefügt:
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Artikel 11
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/2175, berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9, der Verordnung (EU) 2019/2176 und der Richtlinie (EU) 2019/2177 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 12
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 13
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2175/oj.
(2) ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2176/oj.
(3) ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2177/oj.
(4) Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, ST 14178/1/14 REV 1.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/735/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)