Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/735 des Rates vom 17. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0735. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. jl) Artikel 38l wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 38g, 38h und 38i gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse gemäß den Artikeln 38g, 38h und 38i nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten. Die Unterabsätze 3 und 4 gelten nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Entwurf ausarbeiten und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen. Die ESMA muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach der Ausarbeitung des Entwurfs gehört zu werden.‘ ii) In Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Akten der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. jm) In Artikel 38n Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Datenbereitstellungsdienstleister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Datenbereitstellungsdienstleister gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen. Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘ jn) Artikel 38o wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird vor den Wörtern ‚spezifische Aufsichtsaufgaben‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 2 bis 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt. iii) In Absatz 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.‘ iv) Folgender Absatz wird angefügt: ‚(6)   Vor einer Übertragung von Aufgaben nach diesem Artikel konsultieren die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander.‘“ 7. Nach Anpassung m wird folgende Anpassung eingefügt: „n) Artikel 54a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Das Wort ‚ESMA‘ wird durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) Die Angabe ‚1. Januar 2022‘ wird durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ ersetzt. iii) Die Angabe ‚vor dem 1. Oktober 2021‘ wird durch die Angabe ‚mehr als drei Monate vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]‘ ersetzt. iv) Folgender Absatz wird angefügt: ‚(6)   Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet gegebenenfalls Kopien aller nach diesem Artikel erhaltenen Unterlagen, Arbeitsdokumente, Aufzeichnungen und Arbeitspapiere unverzüglich an die ESMA weiter.‘“ Artikel 6 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31f (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgendes wird angefügt: „, geändert durch: — 32019 R 2176: Verordnung (EU) 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146)“. 2. Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚Aufsichtsbehörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren zuständige Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Artikel 5 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.“ 3. Der Wortlaut von Anpassung c erhält folgende Fassung: „In Artikel 6 Absatz 2 wird Folgendes angefügt: ‚e) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise – im Falle Liechtensteins – ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums; f) ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.‘“ 4. Der Wortlaut von Anpassung d erhält folgende Fassung: „In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: ‚i) je einem Vertreter der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise – im Falles Liechtensteins – des Finanzministeriums.‘“ 5. Nach Anpassung d wird folgende Anpassung eingefügt: „da) In Artikel 8 Absatz 2a werden die Wörter ‚dem Unionsrecht‘ durch den Wortlaut ‚den Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ und die Wörter ‚des einschlägigen Unionsrechts‘ durch den Wortlaut ‚der einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.“ 6. Nach Anpassung g werden folgende Anpassungen eingefügt: „ga) In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Adressaten gerichtet, der ein EFTA-Staat oder eine nationale Behörde eines EFTA-Staates ist, so teilt dieser dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und dem ESRB mit, welche Maßnahmen er zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen hat, und begründet ein eventuelles Nichthandeln. Die Antworten werden gegebenenfalls vom ESRB unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln unverzüglich den ESA zur Kenntnis gebracht.‘ gb) In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Stellt der ESRB fest, dass seine an einen EFTA-Staat oder eine nationale Behörde eines EFTA-Staates gerichtete Empfehlung nicht befolgt wurde oder die Adressaten keine angemessene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben haben, so setzt er die Adressaten, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die betroffenen ESA hiervon unter Beachtung strikter Geheimhaltungsregeln in Kenntnis.‘“ 7. In Anpassung g werden die Wörter „Artikel 17 Absätze 1 und 2 und in“ gestrichen. Artikel 7 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31g (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“. 2. Der Wortlaut von Anpassung b erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in dieser Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ 3. Nach Anpassung f werden folgende Anpassungen eingefügt: „fa) In Artikel 3 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission,‘ der Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten,‘ eingefügt. fb) Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe v folgende Fassung: ‚in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden;‘ “ 4. Der Wortlaut von Anpassung g Ziffer ii erhält folgende Fassung: „Für die EFTA-Staaten werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft den in ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschluss in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber alle sechs Monate. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der Behörde so bald wie möglich nach der Annahme des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Beschlusses das Ablaufdatum mit. Rechtzeitig vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Unterabsatz 3 legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Behörde über jede Entwicklung unterrichten, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die EFTA-Überwachungsbehörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen. Ein EFTA-Staat kann die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Behörde weiter. In diesem Fall erwägt die Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde. In den Fällen, in denen die Behörde parallel zu einem von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Beschluss einen Beschluss ändert oder aufhebt, arbeitet die Behörde unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ “ 5. Nach Anpassung g wird folgende Anpassung eingefügt: „ga) Bezugnahmen auf das Unionsrecht in den Artikeln 9b, 9c und 17a sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.“ 6. Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt: „ha) Artikel 16a wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Behörde kann auf Ersuchen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde richten.‘ ii) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Behörde kann dem Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten oder der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.‘ hb) Artikel 16b wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Organe und Einrichtungen der Union‘ der Wortlaut ‚sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 werden die Wörter ‚Amtssprache der Union‘ durch den Wortlaut ‚Amtssprache der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt. iii) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Behörde übermittelt Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, an die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde konsultieren einander zu Fragen, die einer Auslegung des EWR-Abkommens bedürfen, um eine gemeinsame Antwort vorzulegen. Alle Antworten der Kommission und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von der Behörde veröffentlicht.‘“ 7. Der Wortlaut von Anpassung i erhält folgende Fassung: „Artikel 17 wird wie folgt angepasst: i) Das Wort ‚Unionsrecht‘ wird durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt. ii) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 2 wird nach den Wörtern ‚der Kommission‘ der Wortlaut ‚, des Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In den Fällen, in denen die Behörde darlegt, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und gegebenenfalls eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des EWR-Abkommens in Bezug auf eine zuständige Behörde eines EFTA-Staates untersucht, teilt sie der EFTA-Überwachungsbehörde die Art und den Zweck der Untersuchung mit und übermittelt ihr danach in regelmäßigen Abständen die aktualisierten Informationen, die erforderlich sind, damit die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Aufgaben nach den Absätzen 4 und 6 erfüllen kann.‘ v) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung: ‚Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten.‘ vi) Für die EFTA-Staaten erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung: ‚(4)   Sollte die zuständige Behörde das EWR-Abkommen innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des EWR-Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach der Abgabe der Empfehlung ab. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist um einen Monat verlängern. Förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Die zuständigen Behörden übermitteln der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen. (5)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten förmlichen Stellungnahme über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um dieser förmlichen Stellungnahme nachzukommen.‘ vii) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ und die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. viii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Unterabsatz 2 folgende Fassung: ‚In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die EFTA-Überwachungsbehörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, die zuständige Behörde mit einem Beschluss auffordern, der förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels innerhalb der dort genannten Frist nachzukommen. Kommt die zuständige Behörde diesem Beschluss nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde auch einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 erlassen. Zu diesem Zweck wendet die EFTA-Überwachungsbehörde alle einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens und, sofern diese Bestimmungen aus Richtlinien bestehen, die nationalen Rechtsvorschriften an, insoweit sie diese Richtlinien umsetzen. Liegen die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den EFTA-Staaten ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die EFTA-Überwachungsbehörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften an, soweit diese Optionen ausgeübt wurden.‘ ix) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Unterabsatz 3 folgende Fassung: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘ x) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 8 folgende Fassung: ‚(8)   Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich Informationen darüber, welche zuständigen Behörden und Finanzinstitute in den EFTA-Staaten den in den Absätzen 4 und 6 genannten förmlichen Stellungnahmen oder Beschlüssen nicht nachgekommen sind.‘“ 8. Nach Anpassung i wird folgende Anpassung eingefügt: „ia) In Artikel 17a Absätze 1 und 3 wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das entsprechende Verb in den Plural gesetzt.“ 9. Der Wortlaut von Anpassung k erhält folgende Fassung: „Artikel 19 wird wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 1, 1a und 3a wird nach den Wörtern ‚die Behörde‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 wird nach den Wörtern ‚für die betroffenen zuständigen Behörden‘ der Wortlaut ‚in den EU-Mitgliedstaaten‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Erzielen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten in Fällen, die ausschließlich sie betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem diese Behörden dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde ist für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die zuständigen Behörden mit ihrem Beschluss auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen. Erzielen die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Statten in Fällen, die sie gleichermaßen betreffen, innerhalb der in Absatz 2 genannten Schlichtungsphase keine Einigung, so können die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss fassen, mit dem die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise der EFTA-Staaten dazu verpflichtet werden, zur Beilegung der Angelegenheit bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen, um die Einhaltung des EWR-Abkommens zu gewährleisten. Die Beschlüsse der Behörde und der EFTA-Überwachungsbehörde sind für die betroffenen zuständigen Behörden bindend. Die Behörde und die EFTA-Überwachungsbehörde können die zuständigen Behörden mit ihren Beschlüssen auffordern, einen von ihnen gefassten Beschluss aufzuheben oder zu ändern oder die Befugnisse, die sie nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens haben, wahrzunehmen. Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘ iv) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 4 Unterabsatz 1 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch den Wortlaut ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und das Wort ‚Unionsrechts‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommens‘ ersetzt. v) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 4 Unterabsatz 2 folgende Fassung: ‚In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die EFTA-Überwachungsbehörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 annehmen. Zu diesem Zweck wendet die EFTA-Überwachungsbehörde alle einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens und, sofern diese Bestimmungen aus Richtlinien bestehen, die nationalen Rechtsvorschriften an, insoweit sie diese Richtlinien umsetzen. Liegen die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den EFTA-Staaten ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die EFTA-Überwachungsbehörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften an, soweit diese Optionen ausgeübt wurden.‘ vi) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen.‘“ 10. Der Wortlaut von Anpassung o erhält folgende Fassung: „In Artikel 22 Absatz 4 wird nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ der Wortlaut ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ 11. Nach Anpassung o werden folgende Anpassungen eingefügt: „oa) In Artikel 28 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: ‚Delegieren die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Aufgaben und Pflichten, die sich an in einem EFTA-Staat niedergelassene natürliche und juristische Personen richten und für diese unmittelbar verbindlich sind, an die Behörde, so ersucht die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde, solche Maßnahmen zu ergreifen. Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach diesem Absatz stützen sich auf einen Entwurf der Behörde.‘ ob) In Artikel 30 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“ 12. Nach Anpassung p wird folgende Anpassung eingefügt: „pa) Artikel 33 Absatz 3 wird wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 3 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt. ii) In Unterabsatz 4 wird nach dem Wort ‚Kommission‘ der Wortlaut ‚sowie den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ 13. Der Wortlaut von Anpassung r erhält folgende Fassung: „In Artikel 36 Absatz 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission‘ durch den Wortlaut ‚den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ 14. Der Wortlaut von Anpassung t erhält folgende Fassung: „Artikel 39 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Behörde‘ der Wortlaut ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt und das vorangehende Verb in den Plural gesetzt. ii) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß der Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde in der Amtssprache des Adressaten über den zu fassenden Beschluss und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, zum Gegenstand des Beschlusses Stellung zu nehmen.‘ iii) In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.