Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/735 des Rates vom 17. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32026D0735. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/735 25.3.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/735 DES RATES vom 17. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens beschließen. (3) Die Verordnungen (EU) 2019/2175 (3) und (EU) 2019/2176 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (4) Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. RAOUNA (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2894/oj. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj. (3)  Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2175/oj). (4)  Verordnung (EU) 2019/2176 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 146, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2176/oj). (5)  Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2177/oj). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/… vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Verordnung (EU) 2019/2176 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, auf die in Absatz 2 der Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen (4) Bezug genommen wird, und dass er folglich entsprechend den in jenen Schlussfolgerungen enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte. (5) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32019 L 2177: Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)“. Artikel 2 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32019 L 2177: Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)“. Artikel 3 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23ba (Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „, geändert durch: — 32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9 “. Artikel 4 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32019 L 2177: Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)“. Artikel 5 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31baa (Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32019 R 2175: Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1), berichtigt durch ABl. L 131 vom 5.5.2022, S. 9“. 2. Der Wortlaut von Anpassung a erhält folgende Fassung: „Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ 3. Nach Anpassung e wird folgende Anpassung eingefügt: „ea) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 27d Absätze 2 und 3, Artikel 27e Absatz 1, Artikel 38b Absatz 1, Artikel 38c Absatz 3, Artikel 38d Absatz 5, Artikel 38g Absatz 1, Artikel 38h Absatz 1, Artikel 38i Absatz 1 und Artikel 38k Absatz 8 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA von Amts wegen oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.“ 4. Nach Anpassung f wird folgende Anpassung eingefügt: „fa) In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“ 5. Nach Anpassung h werden folgende Anpassungen eingefügt: „ha) In Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 und in den Unterabsätzen 2 und 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. hb) Artikel 27b wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle des Betriebs solcher Tätigkeiten in einem EFTA-Staat‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz in einem EFTA-Staat betreiben,‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Absatz 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. hc) Artikel 27c wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Datenbereitstellungsdienstleistern‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. hd) In Artikel 27d Absätze 1 bis 3 und Artikel 27f Absatz 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. he) Artikel 27e wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Datenbereitstellungsdienstleisters‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“ 6. Nach Anpassung j werden folgende Anpassungen eingefügt: „ja) In Artikel 38a wird Folgendes angefügt: ‚Die der EFTA-Überwachungsbehörde oder Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 38b bis 38e übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.‘ jb) Artikel 38b wird wie folgt angepasst: i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚(1)   Die ESMA bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt: a) von APA, CTP und ARM, wenn diese von der ESMA bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde beaufsichtigt werden, sowie von Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die einen Handelsplatz betreiben, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP oder eines ARM erbringen, und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden; b) von den Führungskräften der unter Buchstabe a genannten Personen; c) von den Prüfern und Beratern der unter Buchstabe a genannten Personen.‘ ii) In den Absätzen 3 und 5 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung: ‚weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘ iv) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ jc) Artikel 38c wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde, falls die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist,‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘ iii) In den Absätzen 2 bis 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung: ‚In dem Beschluss sind Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen, angegeben.‘ v) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 folgende Fassung: ‚(6)   Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht, a) ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde rechtmäßig ist; b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind. Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der EFTA-Überwachungsbehörde Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ jd) Artikel 38d wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ iii) In den Absätzen 2 bis 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung: ‚In dem Beschluss sind Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle, die in Artikel 38i vorgesehenen Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen, angegeben.‘ v) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 10 folgende Fassung: ‚(10)   Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Kontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 oder einer Unterstützung gemäß Absatz 7 ein, prüft das Gericht, a) ob der in Absatz 5 genannte Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde rechtmäßig ist; b) ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind. Für die Zwecke von Buchstabe b kann das nationale Gericht die EFTA-Überwachungsbehörde um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der EFTA-Überwachungsbehörde Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Personen, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ je) In Artikel 38e wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. jf) Der Wortlaut von Artikel 38f erhält folgende Fassung: ‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde sowie alle Personen, die bei der ESMA oder der EFTA-Überwachungsbehörde oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA oder die EFTA-Überwachungsbehörde Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA oder der EFTA-Überwachungsbehörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet.‘ jg) Artikel 38g wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) In Absatz 2 Buchstabe h wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch den Wortlaut ‚ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) In Absatz 3 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA veröffentlicht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr ergriffenen Maßnahmen innerhalb von zehn Arbeitstagen auf ihrer Website. Die in Unterabsatz 3 genannte Veröffentlichung umfasst a) den Hinweis, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, den erlassenen Beschluss vor dem EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen; b) gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass ein derartiges Verfahren eingeleitet wurde, mit dem Hinweis, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben; c) den Hinweis, dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘ jh) Artikel 38h wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ji) Artikel 38i wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Personen‘ eingefügt. ii) In Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚der ESMA‘ durch den Wortlaut ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚die ESMA‘ durch den Wortlaut ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. jj) Artikel 38j wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängten Geldbußen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die ESMA gelten.‘ ii) In Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) In Absatz 3 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚das Europäische Parlament, den Rat,‘ durch den Wortlaut ‚die ESMA, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten,‘ ersetzt. iv) In Absatz 5 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘ jk) Artikel 38k wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) In Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ durch den Wortlaut ‚benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ ersetzt. iii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Zulassungsverfahren des betreffenden Datenbereitstellungsdienstleisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘ iv) In den Absätzen 2, 4, 5 und 7 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt und gegebenenfalls das Verb am Ende des Satzes in den Plural gesetzt. v) In Absatz 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. vi) In Absatz 8 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘ vii) In Absatz 9 wird für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. viii) In Absatz 11 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ dur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.