Europäische Union

2000/797/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1963) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s der Steuer auf die Unternehmensgewinne, der Schwankungen der Referenzzins- bzw. Abzinsungssätze und der genauen Art der Investitionen, denen Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen zugute kamen, ändern sich die Beihilfeintensitäten der Maßnahmen jährlich. (106) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Intensitäten der hier zu prüfenden Beihilfen nicht genau berechnet hat. So kam die Absicht Deutschlands, die "tatsächliche" Lage des Unternehmens zu berücksichtigen, nicht in einer hinreichend detaillierten Berechnung aller Parameter zum Ausdruck, die für die Beurteilung des Vorteils maßgebend sind, der sich für Salzgitter AG/Preussag Stahl AG und die EGKS-Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns ergab. (107) Allerdings liegen der Kommission nicht die zur Durchführung einer eigenen Beurteilung erforderlichen Informationen vor. (108) Angesichts des Urteils des Gerichtshofs(21) Französiche Republik/Kommission hält es die Kommission für ausreichend, dem Adressaten der Entscheidung die Mittel an die Hand zu geben, mit denen er ohne übermäßige Schwierigkeiten den tatsächlichen Beihilfebetrag bestimmen kann. Dementsprechend liefert die Kommission in der vorliegenden Entscheidung die zur Berechnung der Beihilfeintensitäten für die Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rücklagen erforderlichen Elemente im Zusammenhang mit der allgemeinen Methode, die Deutschland mit Schreiben vom 29. Oktober 1990(22) vorlegte. Es ist Sache Deutschlands, für jedes Jahr im Zeitraum 1986-1995 die jeweils geltenden Steuersätze auf die Unternehmensgewinne und die angemessenen Kennziffern der Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Art der Investitionen (Grundstück, Gebäude, Ausrüstungen) anzuwenden. Unvereinbarkeit der Regionalhilfen (109) Die Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen rechtswidrigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muss unter Zugrundelegung von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und den jeweiligen Stahlbeihilfenkodizes erfolgen. Allerdings möchte die Kommission zunächst erläutern, weshalb die Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 95 EGKS-Vertrag auf den vorliegenden Vorgang nicht anwendbar sind. Keine Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag (110) Deutschland beruft sich für die Vereinbarkeit der der Salzgitter AG, der PSAG und der SAG gewährten Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen mit dem Gemeinsamen Markt auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag. (111) Ergänzend zu den bereits in Bezug auf die Verjährungsfrist dargelegten Argumenten stellt die Kommission fest, dass die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag auf ein Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie von vornherein ausscheidet, außer wenn die Stahlbeihilfenkodizes dies ausdrücklich im Zusammenhang mit der Untersagung von Beihilfen gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag zulassen. Die Notwendigkeit einer strikten Auslegung der Kodizes wird beispielsweise durch den Wortlaut der Präambeln des 4. und S. Stahlbeihilfenkodex bestätigt, wo der Rat und die Kommission eindeutig ihren Wunsch bekundeten, dass die Stahlbeihilfenkodizes strikt und ausschließlich entsprechend ihrem ausdrücklichen Wortlaut ausgelegt werden. So lautet der fünfte Erwägungsgrund des 4. Kodex: "Grundsätzlich sind alle Beihilfen jeglicher Art, die der Stahlindustrie von den Mitgliedstaaten, sei es im Einzelfall oder im Rahmen allgemeiner Regelungen, gewährt werden, mit Ausnahme der in dieser Entscheidung ausdrücklich vorgesehenen und genehmigten Beihilfen gemäß Artikel 4 Buchstabe c) des Vertrags verboten." Im Übrigen war in keinem Stahlbeihilfenkodex die Durchführung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag im EGKS-Bereich vorgesehen. Im Übrigen hat Deutschland das Gegenteil niemals nachgewiesen. (112) Ferner erfordern die Verfahren zur Durchführung der Kodizes gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag die einstimmige Zustimmung des Rates. Hätte Deutschland eine ähnliche Ausnahmeregelung wie die nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag in einen Stahlbeihilfenkodex aufnehmen lassen wollen, hätte dies in diesem Rahmen erfolgen können. Dies war nicht der Fall. (113) Deutschland macht geltend, dass alle Unternehmen - ob innerhalb oder außerhalb des EGKS-Bereichs - gleichzubehandeln seien. Dies werde durch die Möglichkeit verdeutlicht, ab dem 3. Stahlbeihilfenkodex in der Eisen- und Stahlindustrie für FuE und Umweltschutz zu gewähren. (114) In seinem Urteil von 25. September 1997(23) stellt das Gericht erster Instanz fest, dass die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (5. Stahlbeihilfenkodex) nicht vorsehe, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen fiir den Umweltschutz ohne weiteres auf die Eisen- und Stahlindustrie anzuwenden sei. Darüber hinaus lasse sich aus dem in den Erwägungsgründen dieser Entscheidung angeführten Grundsatz, dass der Eisen- und Stahlindustrie und den anderen Sektoren ein gleichberechtigter Zugang zu Umweltschutzbeihilfen zu gewährleisten sei, keine automatische Anwendung ableiten. (115) Ferner stellt die Kommission fest, dass nach 1985 die Kodizes generell(24) keine regionalen Investitionsbeihilfen und Verwaltungsbeihilfen mehr zulassen; Ausbildungsbeihilfen sind nicht vorgesehen. Desgleichen sind im derzeit geltenden Kodex Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ausgeschlossen. Dagegen wurden seit mindestens 1980 in den jeweiligen Kodizes Stilllegungsbeihilfen festgeschrieben, die im EG-Vertrag nicht existieren. (116) Der EGKS-Vertrag und die seit 1986 geltenden jeweiligen Stahlbeihilfenkodizes enthalten kein Rechtsvakuum, weil darin die Erwähnung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag "unterlassen" wird. Diese Lage spiegelt vielmehr die Absicht der Mitgliedstaaten und der Kommission wider, die spezifischen Umstände zu berücksichtigen, die in der Eisen- und Stahlindustrie vorherrschen und die den Inhalt des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag unerheblich machen. (117) Somit kann das von Deutschland im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung aller Unternehmen vorgebrachte Argument von der Kommission nicht berücksichtigt werden. Damit besteht nicht die Möglichkeit, auf die streitigen Maßnahmen die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung anzuwenden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen der Eisen- und Stahlindustrie und den anderen Sektoren in Bezug auf Beihilfen erfordert auf jeden Fall, dass die Beihilfen der Zielsetzung eines gemeinsamen Interesses und den in den Stahlbeihilfenkodizes erwähnten Voraussetzungen entsprechen, was hier nicht der Fall ist. (118) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verweise auf die Ziffer 231 des 26. und 27. Berichts über die Wettbewerbspolitik in keinem direkten Zusammenhang mit den von Deutschland im vorliegenden Fall vorgetragenen Auffassungen stehen. So befasst sich beispielsweise Ziffer 231 des 26. Berichts mit dem Thema der technischen Unterstützung für die MOEL. (119) Nach Auffassung der Kommission kommt eine subsidiäre Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags auf den EGKS-Bereich im vorliegenden Fall nicht in Frage. Die Argumente Deutschlands in Bezug auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag sind zurückzuweisen. (120) Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass es dem Mitgliedstaat, der Beihilfen auf der Grundlage einer Ausnahme vom Vertrag gewähren möchte, obliegt, insbesondere alle geeigneten Angaben vorzulegen, damit die Kommission überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeregelung erfuellt sind. Im Rahmen der vorhergehenden Prüfung in Bezug auf die Pflicht zur Anmeldung der Beihilfevorhaben hat die Kommission festgestellt, dass selbst dann, wenn Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag auf den EGKS-Bereich anwendbar wäre (was nicht zutrifft), Deutschland im Verlauf dieses Verfahrens keinen zwingenden Kausalzusammenhang zwischen der Teilung Deutschlands und der Notwendigkeit zum Ausgleich etwaiger, durch diese Teilung verursachter wirtschaftlicher Nachteile nachgewiesen hat, die Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und SAG zwischen 1986 und 1995 erlitten hätten. Deshalb könnte nach Auffassung der Kommission Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht als Grundlage für eine Entscheidung dienen, in der die Vereinbarkeit der hier zu prüfenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl festgestellt wird. Keine Anwendung von Artikel 95 EGKS-Vertrag (121) Zunächst stellt die Kommission fest, dass ihr im vorliegenden Vorgang von Deutschland kein förmlicher Antrag zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag eingereicht wurde. (122) Das durch den EGKS-Vertrag in Bezug auf staatliche Beihilfen geschaffene System ermöglicht der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung des Verfahrens des Artikels 95 des Vertrags, die Gewährung staatlicher Beihilfen in allen im Vertrag nicht vorgesehenen Fällen zu genehmigen, in denen eine derartige Entscheidung erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft auf dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen. (123) Nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 1999(25) ist Nichtanmeldung kein hinreichender Grund, um die Kommission davon zu entbinden bzw. sogar daran zu hindern, eine Initiative auf der Grundlage von Artikel 95 zu ergreifen und gegebenenfalls die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Jedoch stellt das Gericht in Randnummer 42 dieses Urteils fest, dass die Kommission durch die mit dem Kodex eingeführte umfassende Regelung gebunden ist, wenn sie die Vereinbarkeit von Beihilfen, für die der Kodex gilt, mit dem Vertrag beurteilt. Sie darf daher solche Beihilfen nicht entgegen den allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen. Regionale Investitionsbeihilfen werden durch die seit 1986 geltenden Stahlbeihilfenkodizes nur in genau festgelegten Gebieten genehmigt, zu denen nicht die Standorte gehören, in denen die durch Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen subventionierten Investitionen getätigt wurden. Somit kommt die Kommissioin zu dem Schluss, dass Artikel 95 EGKS-Vertrag auf den vorliegenden Vorgang anzuwenden ist. (124) Des Weiteren ist die Kommission in Ausübung ihres diesbezüglichen Ermessens der Auffassung, dass sie es in diesem Vorgang nicht mit einem im Vertrag nicht vorgesehenen Fall zu tun hat, in dem eine konkrete Entscheidung erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 des EGKS-Vertrags näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. Beispielsweise zielten die gewährten Beihilfen nicht darauf ab, der deutschen Eisen- und Stahlindustrie eine sanierte und wirtschaftlich tragfähige Struktur zu verleihen. Desgleichen wurde von Deutschland niemals auf einen etwaigen Plan zur Kapazitätsverringerung innerhalb des betreffenden Konzerns verwiesen, der im direkten Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen steht. Die Gewährung von Beihilfen gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag wäre somit hier nicht gerechtfertigt. (125) Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Eisen- und Stahlindustrie zu Beginn der 90er Jahre und der auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag angenommenen Einzelfallentscheidungen, durch die für mehrere Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt wurden(26), vom Rat und von der Kommission in ihrer gemeinsamen Erklärung im Protokoll des Rates vom 17. Dezember 1993 Folgendes ausgeführt. Unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, eine Entscheidung gemäß Artikel 95 des EGKS-Vertrages zu beantragen, und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Februar 1993 sei der Rat fest entschlossen, jede neue Ausnahmeregelung gemäß Artikel 95 für Beihilfen zugunsten eines bestimmten Unternehmens zu vermeiden. Die Vorschriften der Stahlbeihilfenkodizes (126) Im Licht des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag erweisen sich die rechtswidrigen Beihilfen, die von Deutschland gemäß § 3 ZonenRFG der Salzgitter AG/Preussag Stahl AG und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gewährt wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen fallen, die durch die Stahlbeihilfenkodizes ausdrücklich vorgesehen und ordnungsgemäß genehmigt werden. (127) Seit 1986 erschienen nacheinander mehrere Stahlbeihilfenkodizes. Gemeinsam ist ihnen, dass sie zwingende Notifizierungsfristen für die Beihilfevorhaben vorsehen. Darüber hinaus sind der 3., der 4. und der 5. Stahlbeihilfenkodex ausgelaufen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (128) Die in den Stahlbeihilfenkodizes für die hier zu prüfenden Beihilfen vorgeschriebenen Notifizierungsfristen wurden von Deutschland nicht eingehalten. (129) In dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C 399/95 R, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, wird auf die den Mitgliedstaaten im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie obliegende Pflicht zur vorherigen Anmeldung hingewiesen. So lautet insbesondere Randnummer 54: "Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung der Kommission durch einen Mitgliedstaat stellt daher einen besonders schweren Verstoß dar, da ein solches Verhalten somit einem für den Schutz des Gemeinsamen Marktes wesentlichen System zuwiderläuft." (130) Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985(27), dass die in einem Stahlbeihilfenkodex festgesetzte Frist zur Anmeldung von Beihilfevorhaben eine Ausschlussfrist in dem Sinne darstellt, sodass die Genehmigung jedes verspätet angemeldeten Beihilfevorhabens ausgeschlossen ist. (131) Die fraglichen Beihilfen wurden bei der Kommission nicht während des Zeitraums 1986-1995 angemeldet. Darüber hinaus lässt der heute geltende Kodex die Genehmigung von regionalen Investitionsbeihilfen in Deutschland nicht zu. Im Übrigen wurden in keinem seit 1986 gültigen Kodex regionale Beihilfen für Investitionen genehmigt, die auf dem Gebiet der alten Bundesländer, im vorliegenden Fall an den Standorten Peine und Salzgitter in Niedersachsen, getätigt wurden. (132) Es wurde bereits festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Heranziehung von Artikel 95 EGKS-Vertrag als Grundlage für eine Einzelfallentscheidung in diesem Vorgang nicht gerechtfertigt ist. (133) Die rechtswidrigen regionalen Beihilfen, die Salzgitter AG/Preussag Stahl AG und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns gemäß § 3 ZonenRFG in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gewährt wurden, sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Unvereinbarkeit der Umweltschutzinvestitionen mit dem Gemeinsamen Markt (134) In seinem Schreiben vom 14. Oktober 1999 unterrichtet Deutschland die Kommission davon, dass die betreffenden Unternehmen zwischen 1985/86 und 1994/95 Investitionen im Umfang von 956 Mio. DEM tätigten, wovon 332 Mio. DEM umweltbedingten Zusatzkosten entsprachen, die im Rahmen des Umweltschutzes beihilfefähig sind. So werden der Kommission 44 Vorhaben mitgeteilt, die Umweltschutzelemente beinhalten; es werden verschiedene Einzelheiten geliefert, insbesondere Angaben zur Art der Nachrüstung bzw. der Neuanlage, zur Erreichung neuer Normen oder zum Fehlen verbindlicher Normen usw. Vorgelegt wird auch eine Regelung, nämlich § 7d EStG, mit der zwischen 1985 und 1995 Umweltschutzbeihilfen hätte finanziert werden können. (135) Im Schreiben Deutschlands vom 28. März 2000 sind 43 Vorhaben(28) nach folgenden Kategorien geordnet aufgeführt: 135.1. Nachrüstungen von Altanlagen zur Anpassung an neue verbindliche Normen; 135.2. Nachrüstungen an Altanlagen zur freiwilligen Erreichung eines deutlich höheren Umweltschutzniveaus, ohne dass verbindliche Normen vorliegen; 135.3. Neuinvestitionen von Anlagen mit einem freiwilligen angestrebten höheren Umweltschutzniveau, ohne dass verbindliche Normen vorliegen. (136) Das fehlende Vorhaben betrifft von vornherein eine Neuinvestition. (137) Die Kommission stellt zunächst fest, dass nach den Stahlbeihilfenkodizes, die vor dem derzeit geltenden Stahlbeihilfenkodex galten, keine Beihilfen mehr genehmigt werden können. (138) Der heute geltende Kodex sieht vor, dass Umweltschutzbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sofern sie mit den Regeln übereinstimmen, die in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen festgelegt sind, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 72 vom 10. März 1994 veröffentlicht wurde, und in Einklang mit Kriterien für dessen Anwendung auf EGKS-Stahlunternehmen stehen, wie im Anhang des 6. Stahlbeihilfenkodex ausgeführt. (139) Die hier zu prüfenden, gemäß § 3 ZonenRFG gewährten Beihilfen waren nicht zur Kofinanzierung von Umweltschutzinvestitionen bestimmt. Der Vergleich potentieller Beihilfeintensitäten nach der regionalen Beihilferegelung des ZonenRFG und des § 7d EStG ist keine hinreichende Voraussetzung, um daraus auf die gleiche Zielsetzung zu schließen. Darüber hinaus sind die beihilfefähigen Berechnungsgrundlagen nicht notwendigerweise identisch. Nach Auffassung der Kommission kamen für SAG die betreffenden Beihilfen faktisch regionalen Investitionsbeihilfen nahe. Zum Erreichen umweltspezifischer Ziele waren sie nicht erforderlich. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland gegen Kommission vom 3. Oktober 1985(29) ausführt, kann die Kommission keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerlässlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden. (140) Darüber hinaus kann anhand der Angaben, die Deutschland am 10. Mai 1999, 14. Oktober 1999, 17. Januar 2000 und 28. März 2000 hinsichtlich der Nachrüstungen von Altanlagen zur Anpassung an neue Normen übermittelt, nicht geprüft werden, ob die betreffenden Anlagen eine ausreichend lange Restlebensdauer aufwiesen und ob der Beschluss zur Vornahme von Neuinvestitionen nicht aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund des Alters der Anlagen und Ausrüstungen erforderlich gewesen wäre. (141) Ferner liegen der Kommission keine Daten über die Kapazitätseffekte der Investitionen vor. (142) Im Übrigen erscheint die allgemeine Behauptung Deutschlands, dass die betreffenden Investitionen nicht zu einer Produktionskostensenkung führen würden, unzutreffend. So geht beispielsweise aus Anlage 3B des Schreibens vom 28. März 2000 hervor, dass die Modernisierung der Anlage zur Konvertergasgewinnung die Senkung der Betriebskosten dieser Anlage ermöglicht. Das Argument, wonach sich eine derartige Kostensenkung für eine Anlage nicht in einer Senkung der Gesamtkosten des Unternehmens niederschlägt, weil andere Brennstoffe potentiell billiger wären, ist im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. (143) Die Behauptung Deutschlands, dass diese Beihilfen frühzeitige Umweltschutzverbesserungen ermöglicht hätten, wird nur unzureichend begründet. (144) Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Deutschland nach § 3 ZonenRFG rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht genehmigt werden können. (145) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland zahlreiche Gelegenheiten hatte, zusätzliche Angaben zu den Umweltschutzmaßnahmen vorzulegen und dass das im Schreiben vom 28. März 2000 enthaltene Angebot zur Übermittlung neuer Zusatzinformationen oder zur Durchführung einer Besichtigung vor Ort kein Element enthielt, das vorzubringen Deutschland nicht bereits Gelegenheit gehabt hätte. (146) Der in den Schreiben vom 14. Oktober 1999 und vom 17. Januar 2000 enthaltene Verweis Deutschlands auf einen Betrag vereinbarer Beihilfen in Höhe von 92,5 Mio. DEM im Zusammenhang mit den zwischen 1986 und 1995 getätigten Investitionen ist im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Hierbei handelt es sich lediglich um nachträglich vorgenommene Veranschlagungen. So sahen die zwischen 1986 und 1995 geltenden Stahlbeihilfenkodizes die Möglichkeit einer Gewährung von Umweltschutzbeihilfen nur zur Erleichterung der Anpassung an neue gesetzliche Normen im Rahmen allgemeiner Regelungen für Anlagen vor, die mindestens zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Normen in Betrieb waren. Darüber hinaus durfte der gewährte Beihilfebetrag nicht über einer Intensität von 15 % liegen. Die im Schreiben vom 14. Oktober 1999 vorgelegte Tabelle bezieht sich jedoch auf Beihilfen für Neuanlagen mit einer Intensität von 30 %. (147) Für zwischen 1986 und 1995 getätigte Investitionen kann die Kommission keine zusätzlichen Umweltschutzbeihilfen genehmigen. In der Tat wurden die Investitionen von dem Unternehmen ohne jeden anderen Beihilfeantrag als den für Sonderabschreibungen getätigt. Zusätzliche Beihilfen würden sich somit als zur Durchführung der Vorhaben nicht erforderlich und demzufolge unvereinbar erweisen. (148) Artikel 95 EGKS-Vertrag ist aus den in den Randnummern 121 bis 125 angeführten Gründen unanwendbar. (149) Der genaue Betrag der strittigen Beihilfen ist nach denselben Methoden wie im Teil "regionale Beihilfen" der vorliegenden Entscheidung zu ermitteln. Rückforderung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer rechtswidrger Beihilfen (150) Grundsätzlich ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe vom Begünstigten zu erstatten. Dieser darf keinen Nutzen daraus ziehen, dass ein Mitgliedstaat ihm öffentliche Mittel unter Verstoß gegen Bestimmungen des EGKS-Vertrags und des Stahlbeihilfenkodex gewährt hat. (151) Im Gegensatz zu Deutschland ist die Kommission der Auffassung, dass die rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen weiterhin Wirkungen entfalten und der Schaden für die Konkurrznten der betreffenden Unternehmen fortbesteht. So verlangte UK Steel Association sogar die vorläufige Rückforderung der fraglichen Beihilfen. (152) Um die vor der Gewährung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen bestehende Lage wiederherzustellen, muss die Kommission eine Rückforderung dieser Beihilfen anordnen. (153) In seinem Urteil vom 8. Juni 1995(30) führt das Gericht erster Instanz aus, dass "die Kommission in ihren Entscheidungen, mit denen sie die Rückforderung staatlicher Beihilfen anordnet, nicht die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen (darf), denn diese Berechnung fällt in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts, sondern (...) sich darauf beschränken (muss), den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben". (154) Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung wurde bereits festgestellt, dass die Kommission nicht über ausreichende Informationen verfügt, um den Betrag der fraglichen Beihilfen genau zu berechnen. (155) Darüber hinaus sind auch die auf das Kapital der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen entfallenden Zinsen zurückzufordern. Würden nämlich bei der Rückforderung keine Zinsen auf die rechtswidrig gewährten Beträge verlangt, so würde dies bedeuten, dass dem Unternehmen, das diese Beträge empfangen hat, auf die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe zurückzuführende finanzielle Vorteile, die in der Gewährung eines zinslosen Darlehens bestehen, erhalten blieben. Ein Absehen von einer Zinsforderung würde als solches eine Beihilfe darstellen, die den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte(31). (156) Der derzeit geltende Stahlbeihilfenkodex sieht Gemeinschaftsregeln für das Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge vor. So bestimmt Artikel 6 Absatz 4, dass auf die Rückzahlung Zinsen ab dem Datum der Auszahlung fällig werden, wobei als Zinssatz der bei der Beurteilung von Regionalbeihilferegelungen verwendete Bezugszinssatz zugrunde zu legen ist. (157) Die deutschen Vorschläge, zur Berechnung der Zinsen einen Zinssatz von 6 %, der der Verzinsung für Steuerkredite entspricht, bzw. den bei der Analyse des Abzinsung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.