Europäische Union

2000/797/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1963) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen vor. Dieser Zinssatz entspricht dem in Deutschland anwendbaren Zinssatz für die Verzinsung von Steuerkrediten. Für den Fall, dass die Kommission diesem Vorschlag nicht folgen sollte, schlägt Deutschland hilfsweise eine Verzinsung in Höhe des oben als Abzinsungssatz angeführten Satzes von 6,5 % vor. (53) Zwölftens vertritt Deutschland schließlich die Auffassung, dass zwischen den Unternehmen Salzgitter, Preussag und SAG keine Verbindung besteht. (54) Als Reaktion auf die Äußerungen von UK Steel Association werden von Deutschland mit Schreiben vom 12. Juli 1999 im Wesentlichen die bereits im Schreiben vom 10. Mai 1999 dargelegten Argumente wiederholt und einige zusätzliche Angaben gemacht. (55) Somit lässt sich die Position Deutschlands hinsichtlich der nach § 3 ZonenRFG gewährten Investitionsbeträge und der sich daraus ergebenden Beihilfen wie folgt zusammenfassen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN Empfänger der Maßnahmen (56) Nach Auffassung der Kommission besteht zwischen dem Stahlgeschäft der Unternehmen Salzgitter AG (das 1989 von Deutschland an Preussag AG verkauft wurde), Preussag Stahl und SAG eine außerordentlich starke wirtschaftliche Verbindung. Hierbei handelt es sich um einen Austausch der Aktionäre und/oder der Firmen ohne wesentliche Änderung der Hauptgeschäftstätigkeit. Die Produktionsstandorte Peine und Salzgitter in Niedersachsen, wo die geförderten Investitionen getätigt wurden, sind identisch. (57) Ein Schreiben Deutschlands vom 20. Juli 1998 anlässlich der Prüfung der Privatisierungsbedingungen des Salzgitter-Konzerns im Jahr 1989 durch die Kommission bestätigt diese Analyse. (58) Nach Auffassung der Kommission ist der Empfänger der Maßnahmen die "Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG)", auch wenn historisch gesehen anderen Firmen, im vorliegenden Fall Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und verschiedenen EGKS-Tochtergesellschaften dieser Unternehmen, die hier zu prüfenden Maßnahmen zugute kamen. Art der Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie (59) Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag werden "als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl ... innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt: ... c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht." Darüber hinaus umfasst der in diesem Artikel erwähnte Beihilfebegriff "... alle Maßnahmen, die die Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat"(12). (60) Wie in den Erwägungsgründen 15 bis 18 erläutert, stellt die Steuerstundung als Ergebnis der Festlegung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gemäß § 3 ZonenRFG durch ein Unternehmen einen Unternehmenserfolg dar, der dieses Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen begünstigt, die die allgemeinen rechtlichen Vorschriften anwenden müssen, wobei es von Belastungen befreit wird, die normalerweise (d. h. gegenüber den in Deutschland beispielsweise bei Sonderabschreibungen geltenden allgemeinen Abschreibungsvorschriften) seinen Wirtschaftsplan belasten. (61) Diese Steuerstundung, die sich als ein Null-Zins-Darlehen für den gestundeten Steuerbetrag und die Dauer der Steuerstundung analysieren lässt, erweist sich als ein Transfer staatlicher Mittel. Der daraus resultierende Unternehmenserfolg wird durch den Staat finanziert, wobei letzterer vorübergehend auf eine Einnahme verzichtet. (62) Schließlich stellt die Kommission fest, dass diese spezifischen steuerlichen Vorschriften auf ein geographisch begrenztes Gebiet in Deutschland, das Zonenrandgebiet, anwendbar sind. (63) Somit stellen die nach § 3 ZonenRFG von Deutschland in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen den Unternehmen SAG, Salzgitter AG/Preussag Stahl und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns gewährten Subventionen Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie dar. (64) Wie darüber hinaus von Deutschland erwähnt, wurde das ZonenRFG von der Kommission als eine regionale Beihilferegelung genehmigt. (65) Grundsätzlich sind die Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, außer wenn sie unter den Geltungsbereich von Ausnahmen fallen, die gemäß den Stahlbeihilfenkodizes ausdrücklich vorgesehen und ordnungsgemäß genehmigt sind oder wenn sie auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag genehmigt wurden. (66) Da die streitigen Maßnahmen Beihilfen darstellen, stellt die Kommission fest, dass Artikel 167 EGKS-Vertrag nicht anwendbar ist. So steht seit dem weiter oben erwähnten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache "De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde" fest, dass "Artikel 4 Buchstabe c) und Artikel 67 zwei verschiedene Sachbereiche erfassen: Artikel 4 Buchstabe c) beseitigt oder untersagt bestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten in dem vom Vertrag der Zuständigkeit der Gemeinschaft unterstellten Bereich; Artikel 67 soll bestimmten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs begegnen, die sich zwangsläufig einstellen, wenn die Staaten von Befugnissen Gebrauch machen, die sie sich weiterhin vorbehalten haben". Da das ZonenRFG keine allgemeine steuerliche Vorschrift, sondern eine regionale Beihilferegelung ist, kann sie nicht Artikel 67 EGKS-Vertrag unterstellt werden. Im Übrigen wurde von Deutschland im Anschluss an die Eröffnung des Verfahrens Artikel 67 EGKS-Vertrag nicht geltend gemacht. Notifizierungspflicht (67) Die Prüfung der Notifizierungspflicht, die dem Mitgliedstaat vor der Gewährung einer Beihilfe obliegt, hat im vorliegenden Fall im Licht der in den jeweiligen Stahlbeihilfenkodizes vorgesehenen spezifischen Vorschriften zu erfolgen. (68) Ab 1986 muss gemäß dem 3. Stahlbeihilfenkodex "... ein umfassendes gemeinschaftliches System eingeführt werden, das gewährleistet, dass alle der Eisen- und Stahlindustrie noch gewährten Beihilfen im Rahmen eines einzigen Verfahrens einheitlich behandelt werden. Dieses System muss sowohl Beihilfen umfassen, die aufgrund von Regelungen gewährt werden, die in erster Linie eine Förderung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie bezwecken oder bewirken, als auch Beihilfen, die aufgrund von allgemeinen oder regionalen Beihilferegelungen vergeben werden." (69) Artikel 6 Absatz 1 dieses Kodex bestimmt: "Die Kommission ist von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen gemäß den Artikeln 2 bis 5 so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich hierzu äußern kann. Unter denselben Bedingungen ist sie über alle Vorhaben zur Anwendung jener Beihilferegelungen auf die Stahlindustrie zu unterrichten, zu denen sie bereits aufgrund des EWG-Vertrags Stellung genommen hat." Durch die nachfolgenden Stahlbeihilfenkodizes(13) wird dieser Artikel fortgeschrieben. (70) Hierzu erläutert das Gericht erster Instanz in seinem Urteil Acciaierie di Bolzano/Kommission(14) Folgendes. Es stehe fest, dass nach dem Inkrafttreten des 3. Kodex am l. Januar 1986 die Pflicht zur Anmeldung einer Finanzierungsmaßnahme unabdingbar gewesen sei. So sehe Artikel 6 dieses Kodex vor, dass die Kommission von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen bzw. von allen geplanten Finanzierungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten, nachgeordnete Gebietskörperschaften oder sonstige Organe, die hierbei öffentliche Mittel einsetzten, zugunsten von Stahlunternehmen vorzunehmen beabsichtigten, so rechtzeitig zu unterrichten sei, dass sie sich hierzu äußern könne. Schließlich bestimme dieser Artikel, dass jeder einzelne Fall einer Anwendung von Beihilfen zu melden sei. (71) Das im Licht der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag geprüfte ZonenRFG wurde nicht für den EGKS-Bereich genehmigt. Die aufeinanderfolgenden Genehmigungen dieses Gesetzes als regionale Beihilfe besagten, dass zur Anwendung der geplanten Maßnahmen die einzuhaltenden Musterbestimmungen und -bedingungen des Gemeinschaftsrechts diejenigen sind, die bestimmte Tätigkeitsbereiche der Industrie betreffen. ... Nach ständiger Praxis der Kommission gehört die Eisen- und Stahlindustrie zu den Sektoren, für die spezifische Vorschriften gelten. (72) Demnach sind Einzelfälle der Anwendung des ZonenRFG zugunsten von Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie nur dann von der Anmeldung befreit, wenn dies in der einschlägigen Regelung (wie etwa im ersten Stahlbeihilfenkodex) ausdrücklich vorgesehen ist. Für den Zeitraum 1986-1995 wurden von Deutschland keine diesbezüglichen Angaben gemacht. (73) Durch die etwaige Anwendung der in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung auf die Beihilfen für die SAG wäre Deutschland von seiner Pflicht zur Einzelanmeldung jedes Beihilfevorhabens nicht befreit worden. (74) Somit stellt die Kommission fest, dass die etwaige Übermittlung der Geschäftsberichte der Unternehmen Salzgitter, Preussag Stahl und SAG keine Anmeldung darstellt. (75) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die derzeit geprüften Beihilfen seit 1986 anzumelden waren. (76) Da Deutschland seiner Pflicht zur vorherigen Anmeldung nicht nachgekommen ist, sind die streitigen Beihilfen rechtswidrig. Beurteilung der Berechnungsgrundlage für die zuschussfähigen Investitionen Verjährungsfrist (77) Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde vom Rat auf der Grundlage des Artikels 89 (früher 94) EG-Vertrag angenommen. Sie beinhaltet Vorschriften fi.ir die Anwendung des Artikels 88 (früher 93) EG-Vertrag. Ihr Geltungsbereich beschränkt sich auf den EG-Bereich. Eine unmittelbare Anwendung dieser Verordnung auf den EGKS-Bereich ist somit ausgeschlossen. (78) In Bezug auf eine subsidiäre bzw. ergänzende Anwendung der Verfahrensordnung stellt die Kommission fest, dass der EG-Vertrag (bzw. die auf dessen Grundlage angenommenen Regelungen) auf Produkte des EGKS-Bereichs anwendbar ist, sofern die aufgeworfenen Fragen nicht unter Bestimmungen des EGKS-Vertrags (bzw. auf dessen Grundlage angenommener Regelungen) fallen. (79) Somit ist festzustellen, dass weder der EGKS-Vertrag noch die daraus abgeleiteten Rechtsakte wie der Stahlbeihilfenkodex im Beihilfenbereich eine Verjährungsvorschrift vorsehen. (80) In seinem Urteil BFM und EFIM/Kommission(15) stellt das Gericht erster Instanz fest: "Eine Verjährungsfrist muss jedoch, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfuellen zu können, vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im Voraus festgelegt werden." Im derzeit geprüften Vorgang ist dies nicht der Fall. (81) Im Rahmen des EGKS-Vertrags ist jede nationale Beihilfe außer bei besonderer Genehmigung gemäß einem auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag beruhenden Stahlbeihilfenkodex untersagt. Diese Lage unterscheidet sich grundlegend von der gemäß Artikel 87 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und es nicht mit einer absoluten Untersagung der Beihilfen, sondern einer etwaigen Unvereinbarkeit zu tun hat. Zwar ist die Verjährungsvorschrift der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit in der durch den EG-Vertrag geregelten Lage erforderlich, doch hat eine Verjährung im EGKS-Bereich keinen Sinn, da dieser weiterhin der absoluten "Untersagung" unterworfen bleibt. Diese "Untersagung" des EGKS-Vertrags gewährleistet die Rechtssicherheit, denn ohne besondere Genehmigung sind die Beihilfen rechtswidrig. Eine zeitliche Beschränkung der Prüfung der Maßnahmen würde diesem fundamentalen Grundsatz des EGKS-Vertrags zuwiderlaufen. (82) Ferner stützt sich die Entscheidung Acciaierie di Bolzano der Kommission vom 17. Juli 1996, worin festgestellt wird, dass bestimmte, mit dem EGKS-Vertrag unvereinbare Beihilfen von Italien nicht zurückgefordert werden müssen, diesbezüglich auf außergewöhnliche Umstände, die im Fall SAG nicht vorliegen. Die Nicht-Rückforderung unvereinbarer Beihilfen durch Italien beschränkt sich auf die vor 1986 liegenden Beihilfen; diese Position ist durch das Inkrafttreten des 3. Stahlbeihilfenkodex am 1. Januar 1986 gerechtfertigt, der ausdrücklich die Pflicht zur vorherigen Anmeldung jeder Beihilfe vorsieht, die den Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie gewährt werden. Im SAG-Vorgang werden die Beihilfen ab dem 1. Januar 1986 geprüft. Darüber hinaus ist eindeutig zu erkennen, dass der Verweis auf einen 10-Jahres-Zeitraum in der Entscheidung Acciaierie di Bolzano nicht mit einer Verjährungsfrist zusammenhängt. Deshalb kann das Argument Deutschlands, wonach die Kommission bereits im EGKS-Bereich eine Verjährungsfrist von zehn Jahren angewandt hat, von der Kommission nicht akzeptiert werden. (83) Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine zeitliche Beschränkung der Prüfung der Maßnahmen aufgrund einer Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angenommen werden kann. (84) Im Rahmen seiner Überlegungen zum Grundsatz der Rechtssicherheit verweist Deutschland ferner darauf, dass die Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsverfahren zu erfolgen habe, was die Anwendung der in diesem Recht vorgesehenen Verjährungsfristen beinhalte. Hierzu beschränkt sich die Kommission auf den Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(16) nationale Rechtsvorschriften so angewandt werden müssen, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung von Beihilfen nicht praktisch unmöglich gemacht wird. EGKS-Bereich/Nicht-EGKS-Bereich (85) Einerseits sind die rechtlich unabhängigen, im Handel tätigen Tochtergesellschaften DEUMU und Baunatal keine Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag. Zwischen 1986 und 1995 tätigten diese Gesellschaften Investitionen in Höhe von 21 Mio. DEM, für die Sonderabschreibungen im Wert von 10 Mio. beantragt wurden. Für die fraglichen Beihilfen gilt der EG-Vertrag. Da sie nach einer genehmigten EG-Regelung gewährt wurden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und aus der Berechnungsgrundlage herauszunehmen sind. (86) Andererseits unterscheidet die Kommission generell nicht zwischen EGKS- und Nicht-EGKS-Tätigkeiten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, da sie die Gefahr eines Spillover-Effekts für hoch hält. (87) Der Verweis Deutschlands auf die Entscheidung 1999/720/EG, EGKS vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihres Tochterunternehmens Walzwerk Burg GmbH(17) ist nicht stichhaltig. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, der durch die Trennung von EGKS-Tätigkeiten und Nicht-EGKS-Tätigkeiten in einer Weise gekennzeichnet ist, dass jede Gefahr eines Spillover-Effekts ausgeschlossen war. Nach Auffassung der Kommission sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt. (88) Selbst wenn eine physische Trennung der Prozesse vorliegt, beispielsweise der Abwasseraufbereitungsanlage oder eine bestimmte Form der Rechnungsführung für die "Profit-Center", "Rohrwerk", "Gießerei", "Wasserwerke", "Berufliche Bildung" und "Sozialwirtschaft", wie in dem Schreiben Deutschlands vom 28. März 2000 erwähnt, besteht gleichwohl die Gefahr eines Spillover-Effekts bei der konsolidierten Gesellschaft "SAG". So verbuchen die betreffenden Profit-Center jeweils nur die normalen kalkulatorischen Abschreibungen; die Sonderabschreibungen und somit die sich daraus ergebenden Beihilfen werden nur insgesamt von SAG berücksichtigt. Darüber hinaus hat Deutschland nicht nachgewiesen, dass die Bildungs- bzw. Sozialeinrichtungen ausschließlich Nicht-EGKS-Tätigkeiten dienen. (89) Darüber hinaus wird von UK Steel Association in ihrem Schreiben vom 19. Mai 1999 erklärt, dass die Nicht-EGKS-Tätigkeiten der betreffenden Gesellschaften in Wahrheit in die EGKS-Tätigkeiten eingegliedert sind. (90) Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei der Beurteilung der Berechnungsgrundlage für die Investitionen, die für Beihilfen gemäß § 3 ZonenRFG zuschussfähig sind, hier nicht zwischen den EGKS- und Nicht-EGKS-Tätigkeiten zu unterscheiden ist, ausgenommen die von den nicht zum EGKS-Bereich gehörenden, im Handel tätigen Tochtergesellschaften des Unternehmens festgelegten Sonderabschreibungen. Kumulierung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen (91) In Bezug auf die Unmöglichkeit der Kumulierung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen vertritt die Kommission nach eingehender Prüfung die Auffassung, dass das von Deutschland vorgebrachte Argument stichhaltig ist und dass aus der Berechnungsgrundlage der Sonderabschreibungen 300 Mio. DEM herauszunehmen sind. Zusammenfassende Tabelle (92) Somit lassen sich die zwischen 1986 und 1995 den betreffenden Unternehmen rechtswidrig gewährten Beträge der Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen wie folgt zusammenfassen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Beurteilung der Beihilfeintensität der Maßnahmen (93) Wie in der Eröffnung des Verfahrens erläutert, wird die Berechnung der Intensität der beiden Beihilfemaßnahmen von Deutschland und der Kommission unterschiedlich beurteilt. Steuersätze (94) Deutschland bezieht sich insbesondere auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(18) Anhang I Nummer 1.1 (Leitlinien), wonach "die Intensität der Beihilfen ... nach Besteuerung zu berechnen [ist], d. h. nach Abzug der mit ihrer Erlangung verbundenen Steuern, insbesondere der auf den Unternehmensgewinn erhobenen Steuer. Daher stammt der Begriff Nettosubventionsäquivalent, welches der Beihilfe entspricht, die dem Begünstigten nach Zahlung der betreffenden Steuer verbleibt." (95) Somit ist für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Satz der auf den (nicht ausgeschütteten) Gewinn erhobenen Steuer zu berücksichtigen. Dieser Satz kommt insbesondere bei der Schätzung der Steuerstundung und somit des dem Unternehmen gewährten Vorteils zur Geltung. Hierzu stellt die Kommission darüber hinaus fest, dass der Steuersatz im Zeitraum 1986-1995 unterschiedlich ausfiel. Abzinsungssatz/Bezugssatz (96) Hierzu stellt die Kommission fest, dass Anhang I Nummer 1.2 der Leitlinien bestimmt: "Bei der Ermittlung eines NSÄ werden Abzinsungen auf verschiedenen Ebenen vorgenommen. In erster Linie ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beihilfen und/oder der Investitionsausgaben der tatsächliche Zeitplan der Beihilfezahlungen sowie der Aufwand zu berücksichtigen. Infolgedessen werden die Investitionsausgaben und die Beihilfezahlungen durch eine Abzinsungsrechnung auf das Ende des Jahres übertragen, in dem das Unternehmen die erste Abschreibung vornimmt. Außerdem werden die Berechnungen durchgeführt, wenn die bei der Rückzahlung eines zinsvergünstigten Darlehens erzielten Vorteile oder die auf einen Zuschuss erhobene Steuer abzuzinsen ist. Zu diesem Zweck wird der Bezugs-/Abzinsungssatz verwendet, den die Kommission für jeden Mitgliedstaat festsetzt. Neben seiner Verwendung als Abzinsungssatz dient er auch zur Berechnung der Zinsvergünstigung von zinsverbilligten Darlehen." (97) Bei den Berechnungen des Subventionsäquivalents ist also als Abzinsungssatz der regionale Bezugssatz heranzuziehen, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen gilt. Hieraus ergibt sich für jedes Jahr ein unterschiedlicher Satz. Zwischen 1986 und 1995 lauteten die Bezugssätze in Deutschland wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (98) Deutschland schlägt seinerseits die Verwendung eines einheitlichen Abzinsungssatzes über die gesamte Periode in Höhe von 6,5 % vor. Diese Position kann von der Kommission aus den erläuterten Gründen nicht akzeptiert werden. Gleichwohl sind nachstehende Elemente hinzuzufügen. (99) Zunächst wird von Deutschland zur Begründung des Satzes von 6,5 % erläutert, dass es sich dabei um einen gewichteten Durchschnittszinssatz handelt, der im Zeitraum 1985/86 bis 1997/98 sowohl bei den von SAG aufgenommenen Darlehen (die Zinsaufwand bewirken) als auch bei den von dem Unternehmen getätigten Anlagen bzw. Ausleihungen (die Zinserträge bewirken) festgestellt wurde. Somit würde nur der "tatsächliche" Vorteil des Unternehmens von der Kommission berücksichtigt. (100) Hierzu stellt die Kommission fest, dass sich die strittigen Maßnahmen auf die Jahre 1986-1995 beziehen und dass bereits die Analyse auf diesen Zeitraum zu beschränken ist. Für den Zeitraum 1985/86 bis 1994/95 führt die Berechnungsmethode Deutschlands dann zu einem Zinssatz von 7,05 %. Da SAG zwischen 1986 und 1995 Überliquidität aufwies, würde darüber hinaus der Vorteil im Zusammenhang mit den Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen vor allem in der Möglichkeit zum Ausdruck kommen, mehr Mittel auszuleihen. Aus dieser Sicht würde der gewichtete Durchschnitt für die Ausleihezinsen 7,12 % betragen. (101) Wie beispielsweise anlässlich des Treffens vom 16. Dezember 1999 erwähnt, entspricht darüber hinaus der Abzinsungssatz im Gegensatz zum Zinssatz nicht einem objektiven Vorteil für das Unternehmen, sondern vielmehr einer Darstellung finanzpolitischer Gegebenheiten des Unternehmens. So wurde bei der 1988/89 anlässlich des Rückkaufs des Unternehmens durch PSAG vorgenommenen Bewertung der Salzgitter AG der künftige Cash-flow zu einem Satz von 10 % abgezinst. (102) Darüber hinaus entspricht in der Finanztheorie der Abzinsungssatz den gewichteten Durchschnittskosten des Kapitals für das betreffende Unternehmen, wobei sowohl den Fremdkapital- als auch den Eigenkapitalkosten Rechnung getragen wird. Wenngleich sich die Fremdkapitalkosten recht einfach anhand der dem Unternehmen gewährten Darlehenszinsen ermitteln lassen, gilt dies nicht für die Eigenkapitalkosten. Diese werden häufig mit Hilfe des "Capital Asset Pricing Model" (CAPM) geschätzt. Nach diesem Modell entsprechen die Eigenkapitalkosten dem risikolosen Zinssatz auf dem betreffenden Markt zuzüglich der Risikoprämie für diesen Markt, multipliziert mit einem "Beta"-Koeffizienten. Der Beta-Koeffizient entspricht der vom Markt im jeweiligen Sektor geforderten Rendite, die direkt als Verhältnis zwischen den Ergebnissen der Unternehmen dieses Sektors und deren Börsenwerten gemessen und um die Finanzierungsstruktur ("Gearing") des betreffenden Unternehmens korrigiert wird. Ein derartiger Ansatz wurde von Deutschland zur Untermauerung seiner Behauptungen nicht vorgenommen. (103) Schließlich erklärt Deutschland, dass der Abzinsungssatz von 6,5 % dem Satz sehr nahe komme, der sich aus der Methode zur Festsetzung der von der Kommission 1997 beschlossenen Referenzzins- und Abzinsungssätze(19) ergebe. Es stützt seine Behauptung insbesondere auf die Entwicklung der Zwölfmonats-Interbank-Sätze. Allerdings erfordert die Methode normalerweise die Verwendung eines Fünfjahres-Interbank-Swapsatzes. Am 7. Juli 1999 nahm die Kommission eine neue Mitteilung über die Referenzzins- und Abzinsungssätze(20) an, wonach für die elf Länder des Euro-Währungsgebiets, somit auch Deutschland, der künftig identische Referenzzinssatz dem Durchschnittswert der Interbank-Swapsätze für Laufzeiten von fünf Jahren (zuzüglich eines Zuschlags von 75 Basispunkten) entspricht. Die von Deutschland vorgebrachte Begründung ist somit nicht stichhaltig. Art der Investitionen (104) Die Intensität der hier zu prüfenden Beihilfen richtet sich nach dem Satz der Körperschaftssteuer und dem Abzinsungssatz, aber auch nach der Art der getätigten Investitionen. So ergibt sich die von Deutschland berücksichtigte Intensität, d. h. 1,17 % bzw. 2,1 % NSÄ für die Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rücklagen anhand einer Muster-Berechnungsgrundlage (Grundstück, Gebäude, Ausrüstungen). Allerdings wurde von Deutschland nicht nachgewiesen, dass die geförderten Investitionen dieser Muster-Berechnungsgrundlage entsprachen. Dieser Punkt wurde insbesondere anlässlich des Treffens vom 16. Dezember 1999 behandelt. Die genaue Beschreibung der getätigten Investitionen konnte von Deutschland der Kommission nicht übermittelt werden. Schlussfolgerung (105) Nach Maßgabe der Schwankungen des Satze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.