Europäische Union

2000/797/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1963) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ssatzes erwähnten Zinssatz von 6,5 % heranzuziehen, können nicht akzeptiert werden. Im vorliegenden Vorgang gibt es genauso viele Zinssätze wie Bezugszinssätze im geprüften Zeitraum (vergleiche oben stehende Tabelle). (158) Die Anwendung dieser Methode führt nicht zu einer Rückzahlung einer rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe, deren Betrag den Vorteil überschreiten würde, der dem Unternehmen zugute kam. Wie im Verlauf der Analyse der Abzinsungssätze dargelegt, kommen die Bezugszinssätze in diesem Fall der bestmöglichen Schätzung der finanziellen Vorteile nahe, die sich aus der Bereitstellung der derzeit geprüften Beihilfen für den Begünstigten ergeben. (159) Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass in der Eröffnung des Verfahrens festgestellt wurde, dass die etwaige Rückzahlung von Deutschland nicht von vornherein als Sanktion angesehen werden würde und demzufolge steuerlich absetzbar wäre. Die Kommission warf die Frage auf, welche Folgen diese Absetzbarkeit hat. Zu diesem Punkt hat sich Deutschland nicht geäußert. (160) Im Rahmen der Durchführung der vorliegenden Entscheidung durch Deutschland wird die Kommission überprüfen, ob der zurückgeforderte Betrag seiner Art nach den geschätzten rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfebeträgen entspricht. Da der Vorteil mechanisch nach Steuern berechnet würde, erwartet die Kommission, dass auch die Rückforderung entsprechend einem Nettowert erfolgt. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (161) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland zugunsten von Salzgitter AG/Preussag Stahl AG und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns (heute unter der Bezeichnung "SAG" zusammengefasste Gesellschaften) unter Verstoß gegen den EGKS-Vertrag und die diesbezüglichen Stahlbeihilfenkodizes rechtswidrig Beihilfen in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gewährt hat. (162) Die Berechnungsgrundlagen lauten wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (163) Die sich daraus ergebenden Beihilfen, deren Beträge von Deutschland in Zusammenarbeit von der Kommission noch zu ermitteln sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (164) Infolgedessen sind diese Beihilfen von Deutschland zurückzufordern. (165) Eine alternative Methode zur Ermittlung des Subventionsäquivalents würde darin bestehen, jährlich die Steuererklärungen des Unternehmens heranzuziehen und eine Rückbuchung der rechtswidrigen und unvereinbaren Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen vorzunehmen. Die Berechnung der Kapitalzinsen hat in geeigneter Weise zu erfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland Salzgitter AG, Preussag Stahl AG (PSAG) und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns, mehreren heute unter der Bezeichnung SAG - Stahl und Technologie zusammengefassten Unternehmen, in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen für eine zuschussfähige Grundlage von 484 Mio. DEM bzw. 367 Mio. DEM gemäß § 3 ZonenRFG gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Vorschriften und Verfahren des deutschen Rechts, sofern sie die sofortige und tatsächliche Durchführung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Insbesondere sind die tatsächlichen Modalitäten zur Berechnung der betreffenden Beihilfebeträge sowie die spezifischen Voraussetzungen für deren Rückforderung anzugeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. C 113 vom 24.4.1999. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Entscheidung Nr. 257/80/EGKS (ABl. L 29 vom 6.2.1980, S. 5). (5) Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS (ABl. L 340 vom 18.12.1985, S. 1). (6) ABl. C 384 vom 10.12.1998. (7) Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-0000. (8) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (9) ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 30. (10) ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 27. (11) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (12) Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961. De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, Slg. I, 42. (13) Entscheidungen Nr. 322/89/EGKS vom 1. Februar 1989, 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 und 2496/96/EGKS vom 18. Dezember 1996, veröffentlicht im ABl. L 38 vom 10.2.1989, ABl. L 362 vom 31.12.1991 bzw. ABl. L 338 vom 28.12.1996. (14) Urteil vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache T 158/96, Slg. 1999, II-0000. (15) Urteil vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und C-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnummer 67. (16) Beispielsweise Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, S. 175. (17) ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 27. (18) ABl. C 74 vom 10.3.1998. (19) ABl. C 273 vom 9.9.1997. (20) ABl. C 241 vom 26.8.1999. (21) Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Slg. 1988, S. 4067. (22) Aktenzeichen IC7-70 08 00/5. (23) T 150/95, UK Steel Association gegen Kommission. (24) Ausnahmen existierten insbesondere zugunsten Griechenlands bzw. der neuen deutschen Bundesländer unter restriktiven Bedingungen (beispielsweise mit der Forderung zur Verringerung von Produktionskapazitäten). (25) Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission. (26) Sidenor (Spanien), Sächsische Edelstahlwerke GmbH (Deutschland), Corporación de la Siderurgia Integral (CSI, Spanien), Ilva (Italien), EKO Stahl AG (Deutschland) und Siderurgia Nacional (Portugal). (27) Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission; Ziffern 45 bis 47, Slg. 1985, S. 3053. (28) Ein auf das Jahr 1991 entfallendes Vorhaben "Neubau einer elektrolytischen Bandverzinkung im Werk Salzgitter" wurde im Schreiben vom 28. März 2000 nicht aufgeführt, obwohl es im Schreiben vom 14. Oktober 1999 erwähnt war. Laut den Angaben Deutschlands beläuft sich der Investitionsbetrag im Zusammenhang mit dem Umweltschutz auf 5 Mio. DEM. (29) Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, S. 3053, Randnummer 30. (30) Rechtssache T-459/93, Siemens AG/Kommission, Slg. 1995, II-1675. (31) Siehe Urteil Siemens/Kommission, a.a.O., Randnummern 97 ff.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.