Europäische Union

2000/797/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1963) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0797 2000/797/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1963) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 323 vom 20/12/2000 S. 0005 - 0024 Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2000 über die Staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1963) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/797/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1) (6. Stahlbeihilfenkodex), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(2) gemäß obengenanntem Artikel und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Anfang 1998 stellte die Kommission im Jahresabschluss der Preussag Stahl AG fest, dass diesem Unternehmen durch Deutschland seit mehreren Jahren wiederholt Subventionen gewährt wurden. Die Kommission trug diesen Fall unter der Nummer NN 55/98 im Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen ein; zur besseren Beurteilung der Sachlage übermittelte die Kommission Deutschland am 16. März 1998 und am 27. Mai 1998 Auskunftsersuchen, die am 27. April 1998, 18. September 1998, 12. November 1998 und 18. Januar 1999 beantwortet wurden. Am 20. Juli 1998 übermittelte die Kommission Deutschland Kopien von Entscheidungen der Kommission zu den Vorgängen NN 68/90 und NN 114/91. Schließlich fanden am 29. September 1998 und 29. Januar 1999 zwei Fachbesprechungen statt. (2) Mit Schreiben vom 3. März 1999 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 des 6. Stahlbeihilfenkodex wegen der Beihilfemaßnahmen zu eröffnen, die von Deutschland nach dem Zonenrandförderungsgesetz (ZonenRFG) Salzgitter AG, Preussag Stahl AG (PSAG) und den EGKS-Tochtergesellschaften des Konzerns, mehreren heute unter der Bezeichnung SAG - Stahl und Technologie zusammengefassten Unternehmen, gewährt wurden. (3) Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, sich zu der genannten Beihilfe zu äußern. (4) Von Seiten der Beteiligten gingen diesbezügliche Äußerungen bei der Kommission ein, die sie an Deutschland mit der Möglichkeit zur Äußerung weiterleitete, das mit Schreiben vom 12. Juli 1999 seine Äußerungen abgegeben hat. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN Darstellung der Gewährung der Maßnahmen/Begünstigte (5) Während im Zusammenhang mit der PSAG Gerüchte über eine Annäherung an ein anderes Unternehmen bzw. einen etwaigen Aufkauf kursierten, stellte die Kommission bei Durchsicht der Jahresabschlüsse der PSAG für 1994/95 und 1995/96 fest, dass seitens Deutschlands verschiedentlich Subventionen gewährt wurden. So erscheint folgender Posten auf der Passivseite der Bilanzen: (6) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) In den Erläuterungen zu diesen Bilanzen wird im Hinblick auf die "Sonderposten mit Rücklageanteil" darauf hingewiesen, dass die Bildung dieser Rücklagen gemäß § 3 ZonenRFG, § 4 FördergebietsG und § 6b EStG möglich war. (8) In mehreren Schreiben Deutschlands werden diese "Sonderposten mit Rücklageanteil" wie folgt aufgegliedert (in Mio. DEM): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (9) Aus den Abschlüssen der Konzernunternehmen geht hervor, dass auch von einigen Tochtergesellschaften Rücklagen gebildet wurden, insbesondere aufgrund des ZonenRFG. (10) Die PSAG übernahm 1989 den Hüttenbetrieb "Salzgitter AG" anlässlich seiner Privatisierung und erwarb 1992 die Walzwerke Ilsenburg GmbH zurück. Die PSAG wurde Ende 1997/Anfang 1998 vom Preussag-Konzern an das Land Niedersachsen und die Norddeutsche Landesbank (Nord/LB) verkauft und in Salzgitter AG - Stahl und Technologie (SAG) umbenannt. Rund 60 % des Kapitals der SAG wurden im Juni 1998 an der Börse eingeführt. Trotz des Wechsels der Aktionäre führen die Unternehmen Salzgitter AG, PSAG und SAG ihre Tätigkeit in der Eisen- und Stahlindustrie offensichtlich fort. (11) Bei einer Personalstärke von insgesamt 12000 Mitarbeitern belief sich der konsolidierte Umsatz des Unternehmens 1997 auf 5,4 Mrd. DEM. Es verfügt über drei Werke in Salzgitter, Peine und Ilsenburg. (12) Salzgitter und Peine liegen im Zonenrandgebiet (ZRG). (13) Wie in der Eröffnung des Verfahrens erwähnt, sind Salzgitter AG, PSAG und SAG - Stahl und Technologie Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag. Vorgeschichte der Regelung nach dem ZonenRFG (14) Die steuerlichen Regelungen zugunsten der Grenzgebiete zur DDR und zur CSFR gehen auf die 50er und 60er Jahre zurück. Um den speziellen wirtschaftlichen Nachteilen des damaligen Zonenrandgebiets Rechnung zu tragen, wurde 1971 das Zonenrandförderungsgesetz verabschiedet und nach Prüfung gemäß Artikel 87 und 88 (früher 92 und 93) EG-Vertrag von der Europäischen Kommission gebilligt, wonach für in dieser Region getätigte Investitionen steuerliche Anreize geschaffen wurden. So wurden beispielsweise in höherem Maß als in den allgemeinen Rechtsvorschriften Sonderabschreibungen und die Bildung steuerfreier Rücklagen genehmigt. In der Folge wurde dieses Gesetz mehrfach geändert, was schließlich dazu führte, dass 1988 von der Kommission neue Entscheidungen hinsichtlich der Genehmigung von Regionalbeihilfen gefasst wurden. 1991 schließlich hat die Kommission mit ihrer Entscheidung zu den Vorgängen NN 68/90 und NN 114/91 festgelegt, dass es sich bei Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt und dass diese Beihilfen vereinbar sind. Mit den Entscheidungen von 1991 wurden der Zeitplan sowie die von Deutschland festgelegten Modalitäten zur Abschaffung der Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen bis spätestens 1995 bestätigt. Wirkung der Maßnahmen (15) In mehreren Schreiben, insbesondere vom 29. Oktober 1990, 27. April 1998 und 10. Mai 1999 führt Deutschland Einzelheiten und Beispiele für die Auswirkungen von Sonderabschreibungen und/oder steuerfreien Rücklagen an. (16) Die Wirkung der Sonderabschreibungen beruht auf der Festlegung einer höheren Abschreibung auf zuschussfähige Investitionen in dem bzw. den ersten Jahr(en) als nach den allgemeinen Vorschriften möglich wäre. So verringert sich die Steuerbemessungsgrundlage in dem bzw. den ersten Jahr(en). Für die restliche Abschreibungsdauer werden geringere Abschreibungen festgelegt. Aus den Wertberichtigungsmechanismen ergibt sich ein Unternehmenserfolg für das Unternehmen, dem diese Sonderabschreibungen zugute kommen. (17) Nach einem ähnlichen Prinzip wirken sich die steuerfreien Rücklagen als Unternehmenserfolg aus. (18) Der Betrag des Unternehmenserfolgs variiert insbesondere je nach verwendetem Abzinsungssatz und nach dem Satz der Körperschaftsteuer. Die Investitionen und die von Deutschland gewährten steuerlichen Begleitmaßnahmen (19) Nach Mitteilung Deutschlands hat die Salzgitter-Gruppe seit 1986 insgesamt ein Investitionsvolumen in Höhe von 2,3 Mrd. DEM in seinen Bilanzen verbucht, wovon etwa 1,6 Mrd. DEM Salzgitter AG, dann Preussag Stahl AG und verschiedenen Tochtergesellschaften des EGKS-Bereichs die Verbuchung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gemäß § 3 ZonenRFG ermöglichten. Nur ein geringfügiger Anteil der in Frage kommenden Investitionen sei nicht dem EGKS-Bereich zuzurechnen, und andere Investitionen seien für Umweltschutzzwecke getätigt worden. In dem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens von der Kommission geäußerte Zweifel (20) In ihrem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens stellt die Kommission fest, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die der Salzgitter AG/Preussag Stahl AG sowie den EGKS-Tochtergesellschaften des Eisen- und Stahlkonzerns (Unternehmenszusammenschluss unter der derzeitigen Bezeichnung "SAG") in Form von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gewährten Subventionen rechtswidrige staatliche Beihilfen sind. (21) Unter Berücksichtigung von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sowie der einzelnen, spätestens seit 1986 geltenden Fassungen des Stahlbeihilfenkodex erkannte die Kommission in der ersten Phase der Prüfung des Vorgangs keine Anhaltspunkte, wonach einige der fraglichen Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Insbesondere dürfte sich Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht auf den vorliegenden Fall anwenden lassen; des Weiteren erschien die Unterscheidung zwischen Investitionen innerhalb bzw. außerhalb des EGKS-Bereichs unhaltbar. Schließlich fehlten Informationen, um die Vereinbarkeit von Förderprojekten des Umweltschutzes, die von den fraglichen Unternehmen durchgeführt werden, nachzuweisen. (22) Ferner erwähnte die Kommission Zweifel bzw. Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer Prüfung, insbesondere zu nachstehenden Punkten: - vollständige Erfassung der Investitionen, für die nach dem ZonenRFG Beihilfen gewährt wurden; - exakte Ermittlung der Beihilfeintensität für die fraglichen Fördermaßnahmen; - etwaige Erstattung unzulässiger und unvereinbarer Beihilfen durch die SAG. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (23) Im Rahmen des Verfahrens trat lediglich die UK Steel Association als beteiligter Dritter auf. In ihrem Schreiben vom 19. Mai 1999 macht sie im wesentlichen geltend, dass es sich bei den derzeit geprüften Maßnahmen um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen handelt. (24) Insbesondere würden diese Maßnahmen keine allgemeinen Maßnahmen darstellen, weil sie sich geographisch auf das Zonenrandgebiet beschränkten. (25) Der von Deutschland geltend gemachte Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag könne von der Kommission nicht akzeptiert werden, denn wie vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung UK Steel Association gegen Kommission festgestellt worden sei, gehe der Stahlbeihilfenkodex den Vorschriften vor, die für andere Sektoren gelten. Darüber hinaus sei der Kodex restriktiv auszulegen. (26) Zu keinem Zeitpunkt seit 1986 sei nach den jeweils geltenden Stahlbeihilfenkodizes die Gewährung von Regionalbeihilfen für im Zonenrandgebiet liegende Unternehmen zulässig gewesen. (27) UK Steel Association hält es darüber hinaus für zweifelhaft, ob Umweltschutzbeihilfen im Rahmen dieses Vorgangs genehmigt werden dürften. (28) Das Argument, wonach bestimmte Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten der SAG außerhalb des EGKS-Bereichs genutzt worden seien, dürfe von der Kommission nicht akzeptiert werden, da die Tätigkeiten des Unternehmens innerhalb und außerhalb des EGKS-Bereichs sehr eng miteinander verknüpft seien. Somit sei die Gefahr eines Spillover-Effekts sehr hoch. (29) Schließlich fordert UK Steel Association die Kommission auf, die vorläufige Rückforderung der Beihilfen zu verlangen. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (30) Als Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens legte Deutschland Bemerkungen zu zwölf Hauptpunkten vor. Anlässlich von Treffen, bei denen Vertreter Deutschlands, der SAG und der Kommission am 16. Dezember 1999 und 7. März 2000 in Brüssel zusammenkamen, wurden mehrere Punkte eines Schreibens vom 10. Mai 1999 angesprochen, die anschließend in Schreiben Deutschlands vom 17. Januar und 28. März 2000 bestätigt wurden. (31) Insgesamt stellen sich die Analysen Deutschlands wie folgt dar: (32) Erstens ist Deutschland seiner Auffassung nach der Pflicht zur Mitteilung über die Regelung nach dem ZonenRFG gegenüber der Kommission nachgekommen. (33) Zweitens stellt Deutschland zur Frage der Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen gemäß dem ZonenRFG fest, dass dieses Gesetz eine allgemeine steuerliche Rechtsvorschrift für ein größeres Gebiet Deutschlands ist. Die Befreiungen würden von der Finanzverwaltung ausnahmslos den Unternehmen gewährt, die die Zuteilungskriterien erfuellten (ohne spezifische Berücksichtigung von Nationalität, Geschäftssitz, Geschäftstätigkeit usw.). (34) Das ZonenRFG wurde von der Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigt, mit dem die durch die Teilung Deutschlands verursachten Nachteile ausgeglichen werden sollen. Diese Elemente sind im Wortlaut des Gesetzes angeführt. Die Begünstigten erhielten nur einen Ausgleich ohne zusätzlichen Vorteil. Hierbei verweist Deutschland auf den 27. Bericht über die Wettbewerbspolitik, in dem in Ziffer 231 das Zonenrandgebiet erwähnt wurde. Angesichts seines politischen und rechtlichen Inhalts ist das ZonenRFG keine normale regionale Beihilferegelung. Sein Ziel bestand darin, den Unternehmen dieser Region dieselben Chancen wie ihren Mitbewerbern einzuräumen. Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag macht per se die Beihilfen vereinbar, auf die er sich bezieht, während Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission die Möglichkeit verleiht, Beihilfen zu genehmigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Aus einem Textvergleich der Absätze 1 und 2 des Artikels 87 geht hervor, dass die Kommission im vorliegenden Fall nur zu prüfen hat, ob - das Unternehmen in einem durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiet liegt, - das Gebiet durch diese Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile hat, - die Beihilfe dem Ausgleich dieser Nachteile dient, - die Beihilfe der Höhe nach erforderlich ist. Sind diese Voraussetzugen erfuellt, was beim ZonenRFG der Fall ist, ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (35) Drittens weist Deutschland in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht darauf hin, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die strittigen Maßnahmen anwendbar ist, auch wenn der EGKS-Vertrag keinen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag entsprechenden Artikel enthalte. (36) Das ZonenRFG ist keine regionale Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag, sondern eine Maßnahme mit dem Ziel des Ausgleichs der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften des EG-Vertrags auch für den EGKS-Bereich, sofern die strittige konkrete Frage nicht im primären oder sekundären Recht des EGKS-Vertrags geregelt wird. Diese Rechtsprechung ist auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar. Dadurch lässt sich eine Lücke des EGKS-Vertrags schließen. Der wirtschaftspolitische Ansatz von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag lässt sich nicht sektorspezifisch beschränken, sondern zielt auf eine Gleichbehandlung für alle Unternehmen im Zonenrandgebiet ungeachtet ihres Tätigkeitsbereichs ab. Darüber hinaus waren die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf den EGKS-Bereich für allgemeine und regionale Beihilfen bis Ende 1985 anwendbar, ausdrücklich zumindest während der Laufzeit des ersten Stahlbeihilfenkodex(4). Darüber hinaus wird insbesondere in den Erwägungsgründen des dritten(5) und sechsten Stahlbeihilfenkodex der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wiederholt. Somit vertritt Deutschland die Auffassung, dass die derzeit geprüften Maßnahmen keine rechtswidrigen Beihilfen sind und verweist zur Untermauerung seiner Ausführungen auf den 26. Bericht über die Wettbewerbspolitik. (37) Darüber hinaus weist Deutschland darauf hin, dass - das ZonenRFG 1995 auslief und nicht verlängert wurde; - kein Schaden entstanden ist; darüber hinaus hat sich kein Mitbewerber bei der Kommission über die Gewährung von Sonderabschreibungen an die betreffenden Unternehmen beschwert; - die SAG als einziges Unternehmen von der Begünstigung durch das ZonenRFG mehrere Jahre nach Auslaufen des Gesetzes ausgenommen würde; - die Jahresabschlüsse der betreffenden Unternehmen jährlich veröffentlicht und der Kommission übermittelt worden sind, insbesondere die von 1992; - die Jahresabschlüsse des Unternehmens bis 1990 steuerrechtliche Bestandskraft erlangt haben, was für die vorhergehenden Jahre zu einem Konflikt zwischen gemeinschaftlichen und nationalen Regelungen zum Vertrauensschutz führen könnte; - beihilferechtliche Aspekte steuerlicher Vorschriften erst in jüngerer Zeit in die diesbezügliche Beihilfepolitik einbezogen wurden, während zur Zeit der Bildung von Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen die Prüfung der Investitionsbeihilfen insbesondere auf "Investitionszuschüsse" und "Investitionszulagen" abzielte. Hierzu wird auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Cardiff vom Juni 1998 und auf die Mitteilung über die steuerlichen Beihilfen verwiesen(6), - schließlich, dass das Unternehmen vor dem Gericht erster Instanz Klage gegen den Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens erhoben hat. (38) Viertens müsste die Kommission nach Auffassung Deutschlands, falls die Beihilfen nach der Regelung des ZonenRFG als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sein sollten, diese Vereinbarkeit auf der Grundlage von Artikel 95 EGKS-Vertrag, insbesondere als Folge des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96(7), feststellen. (39) Fünftens beruft sich Deutschland auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(8), der eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht. Die Anwendung dieses Artikels auf den EGKS-Bereich geht insbesondere darauf zurück, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist. Darüber hinaus hat die Kommission bereits in ihrer Entscheidung 96/617/EGKS (Acciaierie di Bolzano)(9) eine zehnjährige Verjährungsfrist angewendet. (40) Die Verjährungsfrist wurde mit Schreiben der Kommission vom 16. März 1998 unterbrochen. Eine Abrechnung über zehn Jahre fällt mitten in den Ablauf eines Geschäftsjahres des Unternehmens, das am 30. September endet. Nach Auffassung Deutschlands führt eine Abgrenzung von Investitionen innerhalb eines Geschäftsjahres zu sehr komplexen administrativen Problemen. Somit vertritt Deutschland die Auffassung, dass die Kommission ihre Untersuchung auf einen Zeitraum ab dem 1. Oktober 1988 begrenzen muss. Somit sind 195 Mio. DEM an Investitionsmitteln aus der Berechnungsgrundlage für die Beihilfen herauszunehmen. (41) Sechstens macht Deutschland geltend, dass zwischen Investitionen innerhalb des EGKS-Bereichs und solchen außerhalb des EGKS-Bereichs entsprechend der Art der Produkte zu unterscheiden ist. Insgesamt machen die Geschäftstätigkeiten außerhalb des EGKS-Bereichs 1,3 % der Gesamtinvestitionen aus. (42) Hierzu verweist Deutschland insbesondere auf die Entscheidung 1999/720/EGKS der Kommission (Gröditzer Stahlwerke)(10) und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Standorte für die Produktion innerhalb des EGKS-Bereichs und außerhalb des EGKS-Bereichs physisch voneinander getrennt sind. Darüber hinaus lasse sich klar zwischen den Sonderabschreibungen für die Produktion innerhalb des EGKS-Bereichs und solchen außerhalb des EGKS-Bereichs unterscheiden. (43) Schließlich stellen die im Handel tätigen Tochtergesellschaften keine Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag dar; 10 Mio. DEM an Sonderabschreibungen sind von diesen Unternehmen im betreffenden Zeitraum festgestellt worden. (44) Somit sind nach Auffassung Deutschlands insgesamt 14 Mio. DEM an Sonderabschreibungen und 5 Mio. DEM an steuerfreien Rücklagen, die in den Jahren 1988-1996 gewährt wurden, aus der Berechnungsgrundlage für die Beihilfen herauszunehmen. (45) Siebtens werden nähere Angaben zu den Umweltschutzinvestitionen gemacht. So werden etwa 40 Vorhaben näher aufgefiihrt, für die das Unternehmen Umweltschutzbeihilfen hätte erhalten können. Zwischen 1986 und 1995 beläuft sich das gesamte Investitionsvolumen auf 956 Mio. DEM, wovon 332 Mio. DEM auf umweltbedingte Mehrkosten entfielen. Somit sind 166 Mio. DEM an Sonderabschreibungen zu berücksichtigen (davon 123 Mio. DEM für die Jahre 1988-1995). (46) Je nachdem, ob die spezifischen Bedingungen des jeweiligen Vorhabens die geltenden Umweltnormen erreichten oder übererfuellten, wären nach Auffassung Deutschlands Beihilfen im Wert von 92 Mio. DEM vereinbar gewesen. Angeführt wird die Möglichkeit der Kontrolle durch die Kommission vor Ort sowie die Übermittlung von Zusatzinformationen. (47) Achtens wird die Kommission auf die steuerlichen Vorschriften des ZonenRFG hingewiesen. So sieht § 3 des ZonenRFG vor, dass für Investitionen im Zonenrandgebiet entweder Sonderabschreibungen oder steuerfreie Rücklagen gewährt werden können. Die Kumulierung beider Beihilfeformen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 300 Mio. DEM an Investitionen, die die Kommission sowohl in ihrer Abrechnung der Sonderabschreibungen als auch der steuerfreien Rücklagen eingesetzt hatte, sind beim Posten Sonderabschreibungen rückzubuchen. Diese 300 Mio. DEM waren nach 1988 in der Bilanz verbucht worden. (48) Neuntens weist Deutschland darauf hin, dass sich die Intensität des Vorteils aufgrund der zeitlich begrenzten Stundung der Körperschaftssteuer als Folge der Sonderabschreibungen und der steuerfreien Rücklagen gemäß § 3 ZonenRFG nach der finanziellen und steuerlichen Lage des Unternehmens richtet. Die Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe in Form einer Steuerstundung kann nur in Höhe des Zinsvorteils nach Steuern gefordert werden. Hierzu heißt es im Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(11) in Ziffer 1.1: "Die Intensität der Beihilfen ist nach Besteuerung zu berechnen, d. h. nach Abzug der mit ihrer Erlangung verbundenen Steuern, insbesondere der auf den Unternehmensgewinn erhobenen Steuer. Daher stammt der Begriff Nettosubventionsäquivalent, welches der Beihilfe entspricht, die dem Begünstigten nach Zahlung der betreffenden Steuer verbleibt. Dabei wird angenommen, dass das Unternehmen bereits im ersten Jahr Gewinne erzielt, sodass die Hoechststeuer auf die Subvention erhoben wird." (49) Zehntens vertritt Deutschland hinsichtlich des zu verwendenden Abzinsungssatzes und des Vorschlags der Kommission, einen einheitlichen Satz von 8 % für die Periode zu verwenden, die Auffassung, dass für den Prüfungszeitraum sowohl das sehr unterschiedliche Zinsniveau in Europa als auch die positive Finanzlage des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Somit schlägt Deutschland einen spezifischen Zinssatz für die Salzgitter AG in Höhe von 6,5 % mit der Anmerkung vor, dass dieser Zinssatz demjenigen sehr nahe kommt, der sich aus der Methode zur Festlegung der im Amtsblatt C 273 vom 9.9.1997 veröffentlichten Referenzzins- und Abzinsungssätze ergibt. So beträgt der LIBOR im Durchschnitt für den Referenzzeitraum 5,82 %; zuzüglich eines Zuschlags von 75 Basispunkten ergebe sich ein Referenzzinssatz von 6,57 %. (50) Anhand eines Zinssatzes von 6,5 % ergeben sich Subventionsäquivalente von 1,17 % bzw. 2,1 % für die Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rücklagen, d. h. Beihilfebeträge von 1,9 bzw. 7,6 Mio. DEM. (51) Ferner weist Deutschland darauf hin, dass die Rückzahlung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe nicht den tatsächlichen Vorteil überschreiten darf, den das Unternehmen daraus zog. (52) Elftens schlägt Deutschland erforderlichenfalls einen jährlichen Zinssatz von 6 % für die Rückzah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.