Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0587. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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100 000 ≤ ADT < 500 000 500 000 ≤ ADT < 1 000 000 1 000 000 ≤ ADT < 5 000 000 5 000 000 ≤ ADT < 25 000 000 25 000 000 ≤ ADT < 50 000 000 50 000 000 ≤ ADT < 100 000 000 ADT ≥ 100 000 000 Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR 15 000 30 000 60 000 100 000 200 000 300 000 400 000 500 000 650 000 Tabelle 2 Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang in Bezug auf Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR ADT < 50 000 ADT ≥ 50 000 Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR 15 000 30 000 Tabelle 3 Standardmarktgrößen Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR AVT < 20 000 20 000 ≤ AVT < 40 000 40 000 ≤ AVT < 60 000 60 000 ≤ AVT < 80 000 80 000 ≤ AVT < 100 000 100 000 ≤ AVT < 120 000 120 000 ≤ AVT < 140 000 usw. Standardmarktgröße 10 000 30 000 50 000 70 000 90 000 110 000 130 000 usw. Tabelle 4 Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Aktien und Aktienzertifikaten Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft > 100 Mio. 10 000 000 60 Minuten 20 000 000 120 Minuten 35 000 000 Ende des Handelstages 50 Mio. bis 100 Mio. 7 000 000 60 Minuten 15 000 000 120 Minuten 25 000 000 Ende des Handelstages 25 Mio. bis 50 Mio. 5 000 000 60 Minuten 10 000 000 120 Minuten 12 000 000 Ende des Handelstages 5 Mio. bis 25 Mio. 2 500 000 60 Minuten 4 000 000 120 Minuten 5 000 000 Ende des Handelstages 1 Mio. bis 5 Mio. 450 000 60 Minuten 750 000 120 Minuten 1 000 000 Ende des Handelstages 500 000 bis 1 Mio. 75 000 60 Minuten 150 000 120 Minuten 225 000 Ende des Handelstages 100 000 bis 500 000 30 000 60 Minuten 80 000 120 Minuten 120 000 Ende des Handelstages 50 000 bis 100 000 15 000 60 Minuten 30 000 120 Minuten 50 000 Ende des Handelstages < 50 000 7 500 60 Minuten 15 000 120 Minuten 25 000 Ende des nächsten Handelstages Tabelle 5 Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei börsengehandelten Fonds Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft 10 000 000 60 Minuten 50 000 000 Ende des Handelstages Tabelle 6 Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft ADT < 50 000 15 000 120 Minuten 30 000 Ende des Handelstages ADT ≥ 50 000 30 000 120 Minuten 60 000 Ende des Handelstages ANHANG III Für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnde Referenzdaten Tabelle 1 Legende Symbol Datentyp Definition {ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld {ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code nach ISO 6166 {MIC} 4 alphanumerische Zeichen Marktidentifikationscode nach ISO 10383 Tabelle 2 Einzelheiten der für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnden Referenzdaten # Feld Zu meldende Angaben Format und Standards für die Meldung 1 Kennung des Instruments Identifikationscode des Finanzinstruments {ISIN} 2 Vollständige Bezeichnung des Instruments Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments {ALPHANUM-350} 3 Handelsplatz Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC. {MIC} 4 MiFIR-Kennung Identifikation von Eigenkapitalinstrumenten   Aktien im Sinne des Artikels 4 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;   Aktienzertifikate im Sinne des Artikels 4 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;   börsengehandelte Fonds im Sinne des Artikels 4 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;   Zertifikate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;   Ein anderes eigenkapitalähnliches Finanzinstrument ist ein übertragbares Wertpapier, bei dem es sich um ein Eigenkapitalinstrument handelt, welches einer Aktie, einem börsengehandelten Fonds oder einem Zertifikat ähnlich ist, das jedoch keine Aktie, kein börsengehandelter Fonds und kein Zertifikat ist. Eigenkapitalinstrumente:   SHRS = Aktien   ETFS = börsengehandelte Fonds   DPRS = Aktienzertifikate   CRFT = Zertifikate   OTHR = andere eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.