Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0587. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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äft oder ein Give-in-Geschäft; f) der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei; g) das Geschäft läuft auf die Lieferung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus; h) das Geschäft ist ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft; i) das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durchgeführt; j) jedes sonstige Geschäft, das mit einem unter den Buchstaben a bis i beschriebenen Geschäften insofern gleichwertig ist, als es von technischen Merkmalen abhängt, die nicht mit der jeweils geltenden Marktbewertung des gehandelten Finanzinstruments in Zusammenhang stehen. Artikel 7 Aufträge mit großem Volumen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) 1.   Ein Auftrag in Bezug auf eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn er der in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Mindestauftragsgröße entspricht oder umfangreicher ist. 2.   Ein Auftrag in Bezug auf einen börsengehandelten Fonds gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn die Auftragsgröße 1 000 000 EUR oder mehr beträgt. 3.   Um zu ermitteln, ob ein Auftrag ein großes Volumen aufweist, berechnen die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 4 den durchschnittlichen Tagesumsatz für die an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente. 4.   Die Berechnung gemäß Absatz 3 muss folgende Merkmale aufweisen: a) Sie umfasst die in der Union mit einem Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob der Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes stattgefunden hat; b) sie berücksichtigt den Zeitraum vom 1. Januar des vorherigen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres bzw., falls anwendbar, den Teil des Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden. 5.   Sofern keine Änderung des Preises oder anderer relevanter Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags erfolgt, bleibt die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für einen Auftrag, der bei der Eingabe in ein Orderbuch ein großes Volumen aufwies, aber nach einer teilweisen Ausführung den für dieses Finanzinstrument gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmten geltenden Schwellenwert unterschreitet, bestehen. 6.   Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung. 7.   Die Verwendung des geschätzten Tagesdurchschnitts der Umsätze gemäß Absatz 6 für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde. 8.   Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 7 die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung. 9.   Der Tagesdurchschnitt der Umsätze im Sinne von Absatz 8 wird so lange für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen verwendet, bis ein gemäß Absatz 3 berechneter Tagesdurchschnitt der Umsätze Anwendung findet. 10.   Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum. Die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum entspricht der Anzahl der Handelstage am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument. Artikel 8 Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) 1.   Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten können für die Art von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, gewährt werden, die: a) im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden sollen und von objektiven Bedingungen abhängen, die durch das Protokoll des Systems vordefiniert sind; b) vor der Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren können; c) nach der Veröffentlichung im Orderbuch im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagieren. 2.   Aufträge, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, für die Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten gewährt werden können, besitzen zum Zeitpunkt der Eingabe und nach jeder Änderung eines der folgenden Volumen: a) im Falle einer Reserve-Order 10 000 EUR oder größer; b) bei allen anderen Aufträgen ein Volumen, das der im Voraus vom Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen festgelegten Mindesthandelsmenge entspricht oder größer ist. 3.   Als Reserve-Order im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gilt eine Limit-Order, die aus einem veröffentlichten Auftrag über einen Teil einer Menge und einem nicht veröffentlichten Auftrag über den Rest der Menge besteht, wobei die nicht veröffentlichte Menge nur ausgeführt werden kann, wenn sie gegenüber dem Orderbuch als neuer veröffentlichter Auftrag freigegeben wurde. Abschnitt 2 Vorhandelstransparenz für systematische Internalisierer und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen Artikel 9 Vorkehrungen für die Veröffentlichung einer festen Notierung (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Jede Vorkehrung, die ein systematischer Internalisierer zur Erfüllung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen trifft, muss die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: a) Sie umfasst alle angemessenen Schritte, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die zu veröffentlichenden Informationen verlässlich sind, kontinuierlich auf Fehler hin überwacht und sobald wie möglich bei Erkennen von Fehlern korrigiert werden; b) sie entspricht technischen Vorkehrungen, die mit den in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) festgelegten gleichwertig sind und die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern; c) sie stellt die Informationen dem Publikum auf nichtdiskriminierender Basis zur Verfügung; d) sie umfasst die Veröffentlichung des Zeitpunkts, zu dem die Notierungen eingegeben oder geändert wurden, in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (9) festgelegt. Artikel 10 Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise spiegeln die vorherrschenden Marktbedingungen wider, wenn sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind. Artikel 11 Standardmarktgröße (Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) 1.   Die Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt besteht, wird auf der Grundlage des im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneten Durchschnittswerts der Geschäfte mit dem jeweiligen Finanzinstrument und im Einklang mit Anhang II Tabelle 3 bestimmt. 2.   Zur Bestimmung der Standardmarktgröße für ein bestimmtes Finanzinstrument nach Maßgabe von Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden den Durchschnittswert der Geschäfte mit sämtlichen an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten, für die ein liquider Markt besteht und für die sie zuständig sind. 3.   Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen: a) Sie berücksichtigt die in der Union mit dem betreffenden Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden; b) sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war; c) sie schließt nachbörsliche Geschäfte mit großem Volumen gemäß Anhang I Tabelle 4 aus. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden. 4.   Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung. 5.   Die Verwendung des geschätzten Durchschnittswerts der Geschäfte gemäß Absatz 4 als Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde. 6.   Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 5 die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung. 7.   Der Durchschnittswert der Geschäfte gemäß Absatz 6 gilt unmittelbar nach dessen Veröffentlichung bis ein neuer im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneter Durchschnittswert der Geschäfte Anwendung findet. 8.   Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Gesamtzahl der mit diesem Finanzinstrument im betreffenden Zeitraum ausgeführten Geschäfte. KAPITEL III NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND AUSSERHALB VON HANDELSPLÄTZEN HANDELNDE WERTPAPIERFIRMEN Artikel 12 Nachhandelstransparenzpflichten (Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) 1.   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handelnde Wertpapierfirmen veröffentlichen die Einzelheiten der einzelnen Geschäfte unter Anwendung der Referenztabellen 2, 3 und 4 in Anhang I. 2.   Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält. 3.   Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen die folgenden Informationen: a) einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält; b) einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie alle notwendigen Korrekturen zu Einzelheiten und den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Änderungshinweis enthält. 4.   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument veräußert, das Geschäft über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA). 5.   Abweichend von Absatz 4 hat in dem Falle, in dem nur eine der an dem Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer für das betreffende Finanzinstrument ist und als Käufer handelt, nur diese Firma für die Veröffentlichung über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem Sorge zu tragen und informiert den Verkäufer über die ergriffene Maßnahme. 6.   Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen. Artikel 13 Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Die Verpflichtung aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für Folgendes: a) ausgenommene Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (10) aufgeführt sind, sofern anwendbar; b) von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführte Geschäfte, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist; c) Give-up-Geschäfte und Give-in-Geschäfte; d) Übertragungen von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei. Artikel 14 Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit (Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) 1.   Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die an einem bestimmten Handelsplatz stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht: a) bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft; b) bei Geschäften, die außerhalb der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, vor Beginn des nächsten Handelstages an diesem Handelsplatz. 2.   Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht: a) bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für die Aktie, das Aktienzertifikat, den börsengehandelten Fonds, das Zertifikat oder das betreffende andere vergleichbare Finanzinstrument oder während der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft; b) bei Geschäften, die unter Umständen stattfinden, die nicht durch Buchstabe a abgedeckt sind, unmittelbar bei Beginn der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma und spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt. 3.   Informationen über ein Portfoliogeschäft sind für jedes zugehörige Geschäft so nah in Echtzeit wie technisch möglich zu veröffentlichen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist. Jedes zugehörige Geschäft wird gesondert bewertet, um zu ermitteln, ob eine spätere Veröffentlichung über dieses Geschäft im Sinne von Artikel 15 anwendbar ist. Artikel 15 Spätere Veröffentlichung der Geschäfte (Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) 1.   Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen das jeweilige Geschäft spätestens am Ende des entsprechenden Zeitraums gemäß Anhang II Tabellen 4, 5 und 6, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind: a) Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, und einer anderen Gegenpartei auf andere Weise als über die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge statt; b) der Umfang des Geschäfts entspricht der jeweiligen in Anhang II Tabellen 4, 5 oder 6, soweit zutreffend, festgelegten Mindestgröße oder überschreitet diese. 2.   Die jeweilige Mindestgröße für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird im Einklang mit dem gemäß Artikel 7 berechneten Tagesdurchschnitt der Umsätze bestimmt. 3.   Die Einzelheiten zu Geschäften, für die eine spätere Veröffentlichung gemäß Angabe in Anhang II Tabellen 4, 5 und 6 bis zum Ende des Handelstages gestattet ist, sind von den außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen sowie den Marktbetreibern und den Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wie folgt zu veröffentlichen: a) so nah in Echtzeit wie möglich nach dem Ende des Handelstages, das die Schlussauktion, sofern zutreffend, einschließt, für Geschäfte, die mehr als zwei Stunden vor dem Ende des Handelstages ausgeführt werden; b) spätestens bis 12.00 Uhr Ortszeit des nächsten Handelstages für von Buchstabe a nicht abgedeckte Geschäfte. Für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, beziehen sich die Verweise auf die Handelstage und die Schlussauktionen auf den gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt. 4.   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes ausgeführt, ist die zuständige Behörde für die Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung des Geschäfts über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 12 Absätze 5 und 6 verantwortlich ist. Artikel 16 Verweise auf den Handelstag und die täglichen Handelszeiten 1.   Ein Verweis auf den Handelstag an einem Handelsplatz ist ein Verweis auf einen Tag, an dem der betreffende Handelsplatz für den Handel geöffnet ist. 2.   Ein Verweis auf die täglichen Handelszeiten eines Handelsplatzes oder einer Wertpapierfirma ist ein Verweis auf die Geschäftszeiten, die der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma im Voraus festlegt und als seine Handelszeiten veröffentlicht. 3.   Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf den Beginn der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes. 4.   Ein Verweis auf das Ende des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf das Ende der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes. KAPITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZBERECHNUNGEN Artikel 17 Methode, Veröffentlichungsdatum und Geltungsbeginn der Transparenzberechnungen (Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) 1.   Spätestens 14 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und danach bis zum 1. März eines jeden Jahres sorgen die zuständigen Behörden in Bezug auf jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, für die Erhebung von Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung der folgenden Informationen: a) der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 2; b) der Tagesdurchschnitt der Umsätze zum Zwecke der Festlegung des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen gemäß Artikel 7 Absatz 3; c) der Durchschnittswert der Geschäfte zum Zwecke der Bestimmung der Standardmarktgröße gemäß Artikel 11 Absatz 2. 2.   Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem 1. April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden. Werden die in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb des Zwölfmonatszeitraums durch neue Informationen gemäß Absatz 3 ersetzt, nutzen die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, diese neuen Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 3.   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 regelmäßig aktualisiert werden und dass sämtliche Änderungen bezüglich einer bestimmten Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder anderer vergleichbarer Finanzinstrumente, die einen wesentlichen Einfluss auf die früheren Berechnungen und die veröffentlichten Informationen haben, in diese Aktualisierungen eingeschlossen werden. 4.   Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Absatz 1 wird der Umsatz im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument durch eine Addition der Ergebnisse ber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.