Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0981. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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76b Anforderungen an die eigenen internen Bonitätsbewertungen von Anleihen und Darlehen durch ein Unternehmen Für die Zwecke des Artikels 176a Absatz 3 Buchstabe a müssen bei der eigenen internen Bonitätsbewertung einer Anleihe oder eines Darlehens durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die folgenden Anforderungen erfüllt sein: a) der Anleihe oder dem Darlehen wird eine Bonitätsstufe zugeordnet, die auf der eigenen internen Bonitätsbewertung beruht; b) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend nachweisen, dass die eigene interne Bonitätsbewertung und die auf Basis dieser Bonitätsbewertung erfolgende Zuordnung der Anleihe oder des Darlehens zu einer Bonitätsstufe verlässlich sind und das im Untermodul nach Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG angegebene Spread-Risiko der Anleihe oder des Darlehens angemessen widerspiegeln; c) bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden alle Faktoren berücksichtigt, die das mit der Anleihe oder dem Darlehen verbundene Kreditrisiko wesentlich beeinflussen könnten, darunter auch die folgenden Faktoren: i) die Wettbewerbsposition des Emittenten; ii) die Qualität des Managements des Emittenten; iii) die Finanzierungsleitlinien des Emittenten; iv) das Länderrisiko; v) die Wirkung etwaiger getroffener Vertragsabreden; vi) die bisherigen Finanzergebnisse des Emittenten, einschließlich der Langjährigkeit seiner Geschäftstätigkeit; vii) die Größe des Emittenten und der Diversifizierungsgrad seiner Tätigkeiten; viii) die quantitative Auswirkung der Emission der betreffenden Anleihe oder des betreffenden Darlehens auf das Risikoprofil und die finanziellen Kennziffern des Emittenten; ix) die Beteiligungsstruktur des Emittenten; x) die Komplexität des Geschäftsmodells des Emittenten; d) für die eigene interne Bonitätsbewertung werden alle relevanten quantitativen und qualitativen Informationen herangezogen; e) die eigene interne Bonitätsbewertung, die auf Basis dieser Bonitätsbewertung erfolgende Bonitätseinstufung und die für die eigene interne Bonitätsbewertung herangezogenen Informationen werden dokumentiert; f) bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden die Eigenschaften vergleichbarer Vermögenswerte, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, berücksichtigt; g) bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden Trends bei den Finanzergebnissen des Emittenten berücksichtigt; h) die eigene interne Bonitätsbewertung ist von der Zeichnungsentscheidung verfahrensmäßig unabhängig; i) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen überprüft die eigene interne Bonitätsbewertung regelmäßig. Artikel 176c Bonitätseinstufung von Anleihen und Darlehen auf Basis eines genehmigten internen Modells (1)   Dieser Artikel gilt in den folgenden Fällen: a) ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat mit einem anderen Unternehmen eine Vereinbarung (‚Koinvestitionsvereinbarung‘) über eine Koinvestition in Anleihen und Darlehen getroffen; b) dieses andere Unternehmen (der ‚Koinvestor‘) ist entweder i) ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das den in Artikel 143 Absatz 1 jener Verordnung genannten auf internen Einstufungen basierenden Ansatz (‚IRB-Ansatz‘) verwendet, oder ii) ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nach Artikel 100 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell verwendet; c) gemäß der Koinvestitionsvereinbarung investieren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der Koinvestor gemeinsam in Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben; d) die Koinvestitionsvereinbarung sieht vor, dass der Koinvestor mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die mit seinem IRB-Ansatz ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten oder — je nach Anwendbarkeit — die mit seinem internen Modell ermittelten Bonitätsstufen für die unter Buchstabe c genannten Anleihen oder Darlehen teilt, damit diese Informationen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendet werden können. (2)   Sind sämtliche in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien erfüllt, werden die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anleihen und Darlehen Bonitätsstufen zugeordnet, die wie folgt bestimmt werden: a) fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, werden die Bonitätsstufen auf Basis der jüngsten mit dem IRB-Ansatz ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten bestimmt; b) fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, entsprechen die Bonitätsstufen den mit dem internen Modell ermittelten Bonitätsstufen. (3)   Es gelten folgende Kriterien: a) der Emittent der jeweiligen Anleihe oder des jeweiligen Darlehens gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen; b) beim Emittenten handelt es sich nicht um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Infrastrukturgesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt; c) der Emittent hat seinen Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR ist; d) der Emittent erzielt mehr als 50 % seiner jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind; e) für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: — der Emittent hat einen Jahresumsatz von mehr als 10 000 000 EUR; — der Emittent weist eine Bilanzsumme von mehr als 10 000 000 EUR aus; — der Emittent beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter. (4)   Es gelten folgende Kriterien: a) in der Koinvestitionsvereinbarung sind die Art der zu zeichnenden Anleihen und Darlehen sowie die geltenden Bewertungskriterien festgelegt; b) der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausreichende Einzelheiten zum Zeichnungsverfahren zur Verfügung, darunter auch zu den angewandten Kriterien, zur Organisationsstruktur des Koinvestors und zu den vom Koinvestor durchgeführten Kontrollen; c) der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Angaben zu allen Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung; d) der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Einzelheiten zu allen Entscheidungen über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung; e) der Koinvestor übernimmt einen Risikoselbstbehalt von mindestens 20 % des Nominalwerts der jeweiligen Anleihe oder des jeweiligen Darlehens; f) das Zeichnungsverfahren ist dasselbe wie bei den anderen Investitionen des Koinvestors in vergleichbare Anleihen und Darlehen; g) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen investiert in alle Anleihen und Darlehen der unter Buchstabe a genannten Art, für die der Koinvestor den Anleihe- oder Darlehensantrag zu genehmigen beschließt; h) der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen zur Verfügung, die es dem Unternehmen ermöglichen, den IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell und seine Grenzen sowie seine Angemessenheit und Geeignetheit zu verstehen, insbesondere i) eine Beschreibung des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells, einschließlich der Input- und Risikofaktoren, der Quantifizierung der Risikoparameter und der zugrunde liegenden Methoden, sowie der angewandten allgemeinen Methodik; ii) eine Beschreibung des Umfangs, in dem der IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell verwendet werden; iii) eine Beschreibung des Modellvalidierungsprozesses und anderer Prozesse, die es ermöglichen, das Leistungsvermögen des Modells zu überwachen, die Angemessenheit der Modellspezifikation kontinuierlich zu überprüfen und die Ergebnisse des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells mit Erfahrungswerten abzugleichen. (5)   Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, a) dokumentiert das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eindeutig, welcher Bonitätsstufe die mit dem IRB-Ansatz ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht; b) stellt das von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durchgeführte Mapping, bei dem Ausfallwahrscheinlichkeiten Bonitätseinstufungen zugeordnet wurden, sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist; c) basiert das Mapping auf Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission (*5); d) werden vor der Durchführung des Mapping bei den Ausfallwahrscheinlichkeiten vorsichtige Anpassungen vorgenommen, wobei die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten qualitativen Faktoren berücksichtigt werden; e) wird eine Anpassung der Ausfallwahrscheinlichkeiten vorgenommen, wenn eine der beiden folgenden Situationen vorliegt: i) der vom IRB-Ansatz abgedeckte Zeithorizont weicht erheblich von dem in Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten Zeitraum von drei Jahren ab; ii) die beim IRB-Ansatz verwendete Ausfalldefinition weicht erheblich von der in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Definition ab. (6)   Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, stellt das interne Modell sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist. (*5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 3)“;" 38. Artikel 180 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b sind Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission (*6) aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten. (*6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 3).“;" b) die folgenden Absätze 3 a und 3b werden eingefügt: „(3a)   Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen an regionale und lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht. (3b)   Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaatenden garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.“; 39. Artikel 182 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen; b) die folgenden Absätze 6 bis 11 werden angefügt: „(6)   Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, je nach Solvabilitätsquote des Unternehmens anhand der folgenden Aufteilung nach Solvabilitätsquoten und Bonitätseinstufungen einer Bonitätsstufe zugeordnet: Solvabilitätsquote 196 % 175 % 122 % 100 % 95 % Bonitätsstufe 1 2 3 3,82 5 Liegt die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten, wird die Bonitätsstufe aus den am nächsten liegenden Bonitätsstufen, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Bei Solvabilitätsquoten unter 95 % ist die Bonitätsstufe gleich 5. Bei Solvabilitätsquoten über 196 % ist die Bonitätsstufe gleich 1. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ‚Solvabilitätsquote‘ die Quote aus den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte. (7)   Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt, der Bonitätsstufe 6 zugeordnet. (8)   Die Absätze 6 und 7 finden erst ab dem ersten Tag der Offenlegung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG durch das der Risikoexponierung entsprechende Unternehmen Anwendung. Vor diesem Tag werden die Risikoexponierungen der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet. (9)   Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG als dem in der genannten Richtlinie niedergelegten System gleichwertig angesehen wird, und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlands erfüllt, der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet. (10)   Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber Kredit- und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Solvabilitätsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet. (11)   Risikoexponierungen, denen keine Bonitätsstufe nach den Absätzen 5 bis 10 zugeordnet wird, erhalten für die Zwecke des Absatzes 4 die Bonitätsstufe 5.“; 40. Artikel 184 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die Forderungshöhe bei Ausfall in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird um den Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall gegenüber Gegenparteien, die zu dieser Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse gehören und für die sich der Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen nach den Artikeln 186 und 187 auf 0 % beläuft, reduziert.“; 41. in Artikel 186 werden die Absätze 2 bis 6 gestrichen; 42. Artikel 187 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke des Buchstabens b sind Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten.“; b) die folgenden Absätze 4a und 4b werden eingefügt: „(4a)   Risikoexponierungen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht. (4b)   Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt ist, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.“; 43. Artikel 189 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) risikomindernden Verträgen, einschließlich Rückversicherungsvereinbarungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsverbriefungen;“; ii) der folgende Buchstabe f wird angefügt: „f) anderen Derivaten als Kreditderivaten, die vom Untermodul Spread-Risiko abgedeckt werden.“; b) in Absatz 6 wird der folgende Buchstabe e angefügt: „e) das Kreditrisiko bei insolvenzgeschützten Vermögenswerten, die als Sicherheit bei einer CCP oder einem Clearing-Mitglied hinterlegt wurden.“; 44. Artikel 192 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vertragliche Nettingvereinbarungen über mehrere Derivate geschlossen, die ein Kreditrisiko gegenüber derselben Gegenpartei darstellen, dürfen sie den Verlust bei Ausfall für diese Derivate gemäß den Absätzen 3 bis 3c auf Basis der wirtschaftlichen Gesamtwirkung all dieser unter ein und dieselbe Nettingvereinbarung fallenden Derivate berechnen, sofern in Bezug auf das Netting die Artikel 209 und 210 erfüllt sind.“; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 1 fällt, errechnet sich wie folgt:   LGD = max(18 % · (Derivative + 50 % · RM fin ) – 50 % · F′ · Value; 0) Dabei gilt: a) Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats; b) RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats; c) Value bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte; d) F′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.“; c) die folgenden Absätze 3a bis 3d werden eingefügt: „(3a)   Unbeschadet des Absatzes 3 errechnet sich der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 2 fällt, wie folgt:   LGD = max(16 % · (Derivative + 50 % · RM fin ) – 50 % · F′′ · Value; 0) Dabei gilt: a) Derivative bezeichnet den Wert des Derivats im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG; b) RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats; c) Value bezeichnet den Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG; d) F′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. (3b)   Der Verlust bei Ausfall für andere als die in den Absätzen 3 und 3a genannten Derivate errechnet sich wie folgt, sofern der Derivatekontrakt die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt:   LGD = max(90 % · (Derivative + 50 % · RM fin ) – 50 % · F′′′ · Value; 0) Dabei gilt: a) Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats; b) RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats; c) Value bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte; d) F′′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. (3c)   Der Verlust bei Ausfall für Derivate, die nicht unter die Absätze 3, 3a und 3b fallen, errechnet sich wie folgt:   LGD = max(90 % · (Derivative + RM fin ) – F′′′ · Collateral; 0) Dabei gilt: a) Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats; b) RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats; c) Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf das Derivat; d) F′′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.