Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0981. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei. (3d)   Ist der Verlust bei Ausfall für Derivate auf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Basis zu berechnen, gelten für die Zwecke der Absätze 3 bis 3c die folgenden Regeln: a) der Wert des Derivats entspricht der Summe der Werte der unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivate; b) der risikomindernde Effekt wird auf der Ebene der Kombination aus den unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivaten bestimmt; c) der risikobereinigte Wert der Sicherheit wird auf der Ebene der Kombination aus den unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivaten bestimmt.“; d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Der Verlust bei Ausfall für ein Hypothekendarlehen errechnet sich wie folgt:   LGD = max(Loan – (80 % × Mortgage + Guarantee); 0) Dabei gilt: a) Loan bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Hypothekendarlehens; b) Mortgage bezeichnet den risikobereinigten Wert der Hypothek; c) Guarantee bezeichnet den Betrag, den der Garantiegeber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müsste, wenn der Schuldner des Hypothekendarlehens zu einem Zeitpunkt ausfiele, zu dem sich der Wert der als Hypothek gehaltenen Immobilie auf 80 % des risikobereinigten Wertes der Hypothek beläuft. Für die Zwecke des Buchstabens c wird eine Garantie nur dann anerkannt, wenn sie von einer in Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Gegenpartei gestellt wird und die in Artikel 209, Artikel 210 und Artikel 215 Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllt.“; 45. der folgende Artikel 192a wird eingefügt: „Artikel 192a Risikoexponierung gegenüber Clearing-Mitgliedern (1)   Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3 fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) das Derivat ist ein CCP-bezogenes Geschäft, bei dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Kunde auftritt; b) die mit diesem Geschäft verbundenen Positionen und Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden sowohl auf der Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf der Ebene der CCP von den Positionen und Vermögenswerten sowohl des Clearing-Mitglieds als auch der anderen Kunden dieses Clearing-Mitglieds unterschieden und getrennt und sind infolge dieser Unterscheidung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt; c) die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die CCP geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der mit diesem Geschäft verbundenen Positionen des Kunden sowie der zugehörigen Sicherheit auf ein anderes Clearing-Mitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, falls das ursprüngliche Clearing-Mitglied ausfällt oder insolvent wird. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt; d) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer rechtlichen Anfechtung entscheiden würden, dass dem Kunden aufgrund der Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines Kunden dieses Clearing-Mitglieds nach keinem im Folgenden genannten Recht Verluste entstünden: i) dem im Rechtsraum des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, dessen Clearing-Mitglieds oder der CCP geltenden Recht; ii) dem für das Geschäft geltenden Recht; iii) dem für die Sicherheit geltenden Recht; iv) dem für einen Vertrag oder eine Vereinbarung, die zur Erfüllung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderung erforderlich sind, geltenden Recht; e) die CCP ist eine qualifizierte zentrale Gegenpartei. (2)   Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3a fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen mit der Ausnahme erfüllt sind, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Fall, dass das Clearing-Mitglied und ein anderer Kunde des Clearing-Mitglieds gemeinsam ausfallen, nicht gegen Verluste geschützt sein muss.“; 46. Artikel 196 erhält folgende Fassung: „Artikel 196 Risikomindernder Effekt Der risikomindernde Effekt auf versicherungstechnische Risiken oder Marktrisiken einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats ist — je nachdem, welcher Betrag der größere ist — entweder gleich null oder entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen: a) der im Einklang mit den Abschnitten 1 bis 5 dieses Kapitels berechneten hypothetischen Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde; b) der Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.“; 47. Artikel 197 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Sind die in Artikel 214 festgelegten Kriterien erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5, sofern die beiden folgenden Anforderungen erfüllt sind:“; b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7)   Wird im Falle einer Insolvenz der Gegenpartei bei der Ermittlung des verhältnismäßigen Anteils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an der über die Sicherheit hinausreichenden Insolvenzmasse der Gegenpartei nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen die Sicherheit erhält, so belaufen sich die Faktoren F, F′, F′′ und F′′′ nach Artikel 192 Absätze 2 bis 3c allesamt auf 100 %. In allen anderen Fällen belaufen sich diese Faktoren auf 50 %, 18 %, 16 % bzw. 90 %.“; 48. In Artikel 199 werden die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt: „(12)   Ungeachtet der Absätze 2 bis 11 wird den in Artikel 192 Absatz 3 genannten Risikoexponierungen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,002 % zugeordnet. (13)   Ungeachtet der Absätze 2 bis 12 wird den in Artikel 192 Absatz 3a genannten Risikoexponierungen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,001 % zugeordnet.“; 49. Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (j,k) der Ausfallwahrscheinlichkeiten bei Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen gemäß Artikel 199;“; 50. Artikel 207 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Unbeschadet der Absätze 2a, 2b und 2c ist der Wert der latenten Steuern für die Zwecke des Absatzes 1 gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 zu ermitteln.“; b) die folgenden Absätze 2 a bis 2d werden eingefügt: „(2a)   Kommt es infolge des in Absatz 1 genannten Verlusts zu einem Anstieg der latenten Steueransprüche, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen Anstieg nicht für die Zwecke der dort genannten Anpassung nutzen, es sei denn, sie können der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass in der Zukunft wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, gegen die der Anstieg aufgerechnet werden kann, wobei allem Folgenden Rechnung getragen wird: a) allen etwaigen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen über Fristen für den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste oder noch nicht genutzter Steuergutschriften; b) der Höhe des in Absatz 1 genannten Verlusts und seinen Auswirkungen auf die aktuelle und künftige Finanzlage des Unternehmens sowie auf die preisliche Gestaltung der Versicherungsprodukte, die Rentabilität, die Nachfrage nach Versicherungen, die Rückversicherungsdeckung und andere makroökonomische Variablen; c) der aufgrund des längeren Prognosehorizonts gestiegenen Unsicherheit hinsichtlich künftiger Gewinne nach dem in Absatz 1 genannten Verlust sowie hinsichtlich künftiger steuerpflichtiger Gewinne nach diesem Verlust. (2b)   Um nachzuweisen, dass künftig wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, legen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine günstigeren Annahmen zugrunde als bei der Bewertung und Inanspruchnahme latenter Steueransprüche nach Artikel 15. (2c)   Um nachzuweisen, dass künftig wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, müssen die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zugrunde gelegten Annahmen folgende Bedingungen erfüllen: a) es werden keine Umsätze aus anderen neuen Geschäften als den in der Geschäftsplanung des Versicherungs- oder Rückerversicherungsunternehmens projizierten angenommen; b) es werden keine Umsätze aus neuen Geschäften angenommen, die über den Zeithorizont der Geschäftsplanung des Versicherungs- oder Rückerversicherungsunternehmens und über maximal fünf Jahre hinausgehen; c) es wird angenommen, dass die Renditen der Investitionen des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens nach dem in Absatz 1 genannten Verlust den impliziten Renditen der Forwardzinssätze entsprechen, die sich aus der nach diesem Verlust ermittelten maßgeblichen risikofreien Zinskurve ergeben, es sei denn, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann glaubhaft nachweisen, dass seine Renditen diese impliziten Renditen voraussichtlich übersteigen werden; d) wenn — unbeschadet des Buchstabens a — das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Prognosehorizont festlegt, der länger ist als der Zeithorizont seiner Geschäftsplanung, wird ein endlicher Prognosezeitraum festgesetzt und es werden angemessene Abschläge auf die Gewinne aus neuen Geschäften angewandt, die über den Zeithorizont der Geschäftsplanung des Unternehmens hinaus projiziert sind. Von diesen Abschlägen wird angenommen, dass sie sich erhöhen, je weiter die Gewinne in die Zukunft projiziert werden. (2d)   Sind die Bestimmungen des Artikels 23 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen annehmen, dass nach dem in Absatz 1 genannten Verlust Maßnahmen des Managements eingeleitet werden.“; 51. Artikel 208 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Finanzrückversicherungsverträgen gemäß der Definition in Artikel 210 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Anforderungen der Artikel 209, 211 und 213 dieser Verordnung erfüllen, übertragen, werden diese Verträge in den szenariobasierten Berechnungen nach Titel I Kapitel V Abschnitte 2, 3 und 4 dieser Verordnung lediglich in dem Umfang anerkannt, in dem versicherungstechnische Risiken auf die Gegenpartei des Vertrags übertragen werden. Unbeschadet des vorstehenden Satzes werden Finanzrückversicherungsgeschäfte oder ähnliche Vereinbarungen, bei denen die wirksame Risikoübertragung jener eines Finanzrückversicherungsgeschäfts ähnelt, nicht für die Zwecke der Ermittlung der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko gemäß den Artikeln 116 und 147 oder für die Zwecke der Berechnung unternehmensspezifischer Parameter gemäß Abschnitt 13 dieses Kapitels berücksichtigt.“; 52. Artikel 209 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Wenn vertragliche Vereinbarungen über die Risikominderungstechniken eine kürzere Geltungsdauer als die nächsten zwölf Monate haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beabsichtigt, die betreffende Risikominderungstechnik bei Ablauf durch eine ähnliche Vereinbarung zu ersetzen, oder diese Risikominderungstechnik angepasst wird, um Änderungen hinsichtlich der von ihr erfassten Risikoposition zu berücksichtigen, wird die Risikominderungstechnik in voller Höhe in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt, sofern alle folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind: a) das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine schriftliche Leitlinie zur Ersetzung oder Anpassung der betreffenden Risikominderungstechnik, die u. a. den Fall abdeckt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Kombination verschiedener vertraglicher Vereinbarungen zur Risikoübertragung nach Artikel 210 Absatz 5 nutzt; b) die Risikominderungstechnik wird nur dann häufiger als einmal pro Woche ersetzt oder angepasst, wenn ein Ereignis ohne Ersetzung oder Anpassung die Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen würde; c) die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik hängt nicht von einem künftigen Ereignis ab, das sich der Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entzieht, und in Fällen, in denen die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik von einem künftigen Ereignis abhängt, das sich nicht der Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entzieht, sind die Voraussetzungen für eine solche Ersetzung oder Anpassung in der unter Buchstabe a genannten schriftlichen Leitlinie klar dokumentiert; d) die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik basiert realistisch auf bisherigen Ersetzungen und Anpassungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und steht mit der aktuellen Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie des Unternehmens in Einklang; e) es besteht kein wesentliches Risiko, dass die Risikominderungstechnik aufgrund fehlender Liquidität am Markt nicht ersetzt oder angepasst werden kann, ist unwesentlich; f) das Risiko, dass die Kosten der Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik in den folgenden zwölf Monaten ansteigen, spiegelt sich in der Solvenzkapitalanforderung wider; g) die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik würde nicht im Widerspruch zu den Anforderungen für künftige Maßnahmen des Managements nach Artikel 23 Absatz 5 stehen; h) in Fällen, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Kauf oder Ausgabe von Finanzinstrumenten Risiken überträgt, beträgt die anfängliche vertragliche Laufzeit ist mindestens einen Monat; i) in Fällen, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften überträgt, beträgt die anfängliche vertragliche Laufzeit mindestens drei Monate.“; 53. In Artikel 210 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5)   Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verschiedene vertragliche Vereinbarungen zur Übertragung von Risiken nutzt, erfüllt jede der vertraglichen Vereinbarungen die in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Anforderungen und erfüllen die vertraglichen Vereinbarungen zusammengenommen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen.“; 54. Artikel 211 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem nicht gemäß Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig oder vorläufig gleichwertig angesehen wird, mit einer Bonität, die der Bonitätseinstufung 3 oder besser gemäß Abschnitt 2 Kapitel I dieses Titels entspricht.“; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Wenn eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, das nach Abschluss des Rückversicherungsvertrags die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung für maximal sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, teilweise anerkannt werden. In diesem Fall wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz herabgesetzt, um den die Solvenzkapitalanforderung unterschritten wird. Sobald die Gegenpartei die Solvenzkapitalanforderung wieder erfüllt, wird die Wirkung der Risikominderungstechnik nicht länger herabgesetzt. Wenn es der Gegenpartei binnen dieses Sechsmonatszeitraums nicht gelingt, die Solvenzkapitalanforderung wieder zu erfüllen, wird die Wirkung der Risikominderungstechnik nicht länger anerkannt. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums feststellt, dass eine erneute Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung durch die Gegenpartei innerhalb dieses Zeitraums unwahrscheinlich ist, erkennt es die Wirkung der Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung nicht länger an.“; c) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a)   Unbeschadet des Absatzes 3 wird in Fällen, in denen eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, das nach Abschluss des Rückversicherungsvertrags die Mindestkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, die Wirkung der Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung nicht länger anerkannt.“; 55. Artikel 212 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Risiken übertragen, damit die Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung in anderen als den in Artikel 211 Absatz 1 genannten Fällen berücksichtigt wird, einschließlich Übertragungen durch den Kauf oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten, so werden zusätzlich zu den in den Artikeln 209 und 210 bestimmten Kriterien die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten qualitativen Kriterien erfüllt.“; 56. Artikel 213 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Werden die in Artikel 211 Absatz 1 oder Artikel 212 Absätze 4 und 5 genannten qualitativen Kriterien nicht eingehalten, so berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung lediglich diejenigen Risikominderungstechniken, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) die Risikominderungstechnik erfüllt die qualitativen Kriterien nach den Artikeln 209 und 210 und Artikel 212 Absätze 2 und 3 und es bestehen Finanzsicherheiten, die die in Artikel 214 festgelegten Kriterien erfüllen; b) die Risikominderungstechnik wird durch eine weitere Risikominderungstechnik ergänzt, die in Kombination mit der ersten Technik die in den Artikeln 209 und 210 und in Artikel 212 Absätze 2 und 3 festgelegten qualitativen Kriterien erfüllt, wobei die Gegenparteien dieser weiteren Technik die in Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 212 Absätze 4 und 5 festgelegten Kriterien erfüllen.“; 57. Artikel 218 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung nach Artikel 117 Absatz 3, sofern für das betreffende Segment ein anerkennungsfähiger Schadenexzendenten-Rückversicherungsvertrag oder ein anerkennungsfähiger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag nach Absatz 2 besteht;“; ii) Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung nach Artikel 148 Absatz 3, sofern für das betreffende Segment ein anerkennungsfähiger Schadenexzendenten-Rückversicherungsvertrag oder ein anerkennungsfähiger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag nach Absatz 2 besteht;“; b) Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Ein Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag oder ein Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag für ein Segment gelten als anerkennungsfähig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:“; ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) handelt es sich um einen Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag, so sieht dieser für die Schäden des Zedenten, die sich entweder auf Einzelschadensfälle oder auf alle Schadensfälle unter demselben Versicherungsvertrag in einem festgelegten Zeitraum beziehen und einen festgelegten Selbstbehalt übersteigen, eine vollständige Übernahme dieser Schäden bis zu einer bestimmten Deckungsgrenze oder ohne Deckungsgrenze vor;“; iii) Folgender Buchstabe aa wird eingefügt: „(aa) handelt es sich um einen Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag, so sieht dieser für die aggregierten Schäden des Zedenten, die sich auf alle Schadensfälle in dem Segment oder homogene Risikogruppen innerhalb des Segments in einem festgelegten Zeitraum beziehen und einen festgelegten Selbstbehalt übersteigen, eine vollständige Übernahme dieser Schäden bis zu einer bestimmten Deckungsgrenze oder ohne Deckungsgrenze vor;“; c) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Schadenexzedenten-Rückversicherung‘ auch Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, die eine mit einem Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag vergleichbare Risikoübertragung vorsehen; ‚Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag‘ bezeichnet auch Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, die eine mit einem Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag vergleichbare Risikoübertragung vorsehen.“; d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehrere Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge oder mehrere Jahresüberschaden-Rückversicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeder einzelne die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderung erfüllt und die zusammen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen, werden diese Verträge zusammen als ein einziger anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag oder gegebenenfalls als ein einziger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag betrachtet.“; 58. Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) besteht ein anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag, ersetzen die nichtproportionale Rückversicherungsmethode 1 oder, sofern ein anerkennungsfähiger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag besteht, die nichtproportionale Rückversicherungemethode 2 für unternehmensspezifische Parameter die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe c Ziffer iii genannten Standardparameter;“; 59. in Artikel 260 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt: „h) Latente Steuern: i) Maßnahmen im Zusammenhang mit den Methoden und Annahmen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zum Nachweis der Höhe und der Einforderbarkeit der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern ausgewählt hat; ii) Einbindung der relevanten Schlüsselfunktionen in die Auswahl und Bewertung von Methoden und Annahmen zum Nachweis der Höhe und der Einforderbarkeit der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, in die Art und Weise, wie das Ergebnis dieser Bewertung dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan übermittelt wird, einschließlich der Bewertung der Annahmen, die zur Prognose künftiger steuerpflichtiger Gewinne für die Zwecke der Artikel 15 und 207 zugrunde gelegt we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.