Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0981. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ernehmens ist die Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann, die alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) das Unternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19, die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken; b) alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern. Bei der Bestimmung der Versicherungssumme für eine Gebäudegruppe berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit dieser Gebäudegruppe zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit dieser Gebäudegruppe zusammenhängen. Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Feuerrisiko das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Feuerrisiko nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Versicherungssumme für eine Gebäudegruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge.“; 31. Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) FP(future,s) bezeichnet bei Verträgen, deren Ersterfassungszeitpunkt in den darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum fällt, folgenden Betrag: i) wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge ein Jahr oder weniger beträgt, den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s verdienen wird, jedoch ausgenommen der Prämien, die in den zwölf Monaten nach dem Ersterfassungszeitpunkt verdient werden; ii) wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.“; 32. Artikel 168 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe c erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „was geschlossene alternative Investmentfonds mit Sitz in der Union betrifft oder — sollte dies nicht der Fall sein — entsprechende Fonds, die in der Union gemäß Artikel 35 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden und die in beiden Fällen nach der in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (*3) beschriebenen Commitment-Methode nicht hebelfinanziert sind: (*3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).“;" b) folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) qualifizierte nicht notierte Aktienportfolios im Sinne des Artikels 168a.“; 33. Folgender Artikel 168a wird eingefügt: „Artikel 168a Qualifizierte nicht notierte Aktienportfolios (1)   Für die Zwecke des Artikels 168 Absatz 6 Buchstabe e handelt es sich bei einem qualifizierten nicht notierten Aktienportfolio um eine Gruppe von Aktieninvestitionen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Bei der Gruppe von Investitionen handelt es sich ausschließlich um Investitionen in Stammaktien von Unternehmen; b) die Stammaktien der betreffenden Unternehmen notieren nicht an einem geregelten Markt; c) die betreffenden Unternehmen haben ihren Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR ist; d) die betreffenden Unternehmen erzielen jeweils mehr als 50 % ihrer jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind; e) mehr als 50 % der vom betreffenden Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter haben ihren Hauptdienstort in Ländern, die Mitglieder des EWR sind; f) die betreffenden Unternehmen erfüllen für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen: i) Das Unternehmen hat einen Jahresumsatz von mehr als 10 000 000 EUR; ii) das Unternehmen weist eine Bilanzsumme von mehr als 10 000 000 EUR aus; iii) das Unternehmen beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter; g) der Wert der Investition in ein solches Unternehmen macht nicht mehr als 10 % des Gesamtwerts der Gruppe von Investitionen aus; h) keines der betreffenden Unternehmen ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt; i) der Betafaktor der Gruppe von Investitionen geht nicht über 0,796 hinaus. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i ist der Betafaktor einer Gruppe von Investitionen der Durchschnitt der Betafaktoren für jede Investition in dieser Gruppe, gewichtet nach den Buchwerten dieser Investitionen. Der Betafaktor einer Investition in ein Unternehmen wird wie folgt bestimmt: Dabei gilt: a) β ist der Betafaktor der Aktieninvestition in das Unternehmen; b) GM ist die durchschnittliche Bruttospanne für das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden; c) Debt ist das gesamte Fremdkapital des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen; d) CFO ist der durchschnittliche Netto-Cashflow für das Unternehmen aus Geschäften in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden; e) ROCE ist die durchschnittliche Eigenkapitalrendite für das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden. ‚Eigenkapital‘ bedeutet Eigenkapital im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), ausgenommen Vorzugsaktien und das zugehörige Emissionsagiokonto. (*4)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ " 34. Artikel 169 erhält folgende Fassung: „Artikel 169 Untermodul Standardaktienrisiko (1)   Die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden; c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 39 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert von Typ-1-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen. (2)   Die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden; c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 49 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert von Typ-2-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen. (3)   Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden; c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen. (4)   Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe: a) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind; b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden; c) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 36 % und 92 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.“ 35. Folgender Artikel 171a wird eingefügt: „Artikel 171a Langfristige Aktieninvestitionen (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung kann eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Untergruppe von Aktieninvestitionen und die Haltedauer jeder einzelnen Investition innerhalb dieser Untergruppe sind genau bestimmt; b) die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist Teil eines Portfolios von Vermögenswerten, das den besten Schätzwert eines Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus einem oder mehreren genau bestimmten Geschäftsbereichen bedecken soll, und das Unternehmen diese Zuweisung für die Dauer der Verpflichtungen beibehält; c) das Portfolio aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen und das diesem zugewiesene, unter Buchstabe b genannte Portfolio aus Vermögenswerten werden getrennt von den anderen Tätigkeiten des Unternehmens bestimmt, verwaltet und organisiert, und das zugewiesene Portfolio aus Vermögenswerten darf nicht zur Deckung von Verlusten aus anderen Tätigkeiten des Unternehmens verwendet werden; d) die versicherungstechnischen Rückstellungen innerhalb des unter Buchstabe b genannten Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen machen nur einen Teil der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus; e) die durchschnittliche Haltedauer der in der Untergruppe enthaltenen Aktieninvestitionen beträgt entweder mehr als fünf Jahre oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sieht für den Fall, dass die durchschnittliche Haltedauer weniger als fünf Jahre beträgt, so lange von einer Veräußerung von Aktieninvestitionen aus dieser Untergruppe ab, bis die durchschnittliche Haltedauer über fünf Jahre hinausgeht; f) die Untergruppe von Aktieninvestitionen enthält ausschließlich Aktien, die im EWR notiert sind, oder nicht notierte Aktien von Unternehmen mit Sitz im EWR; g) die Solvabilität und Liquidität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie dessen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bieten ständig und auch unter Stressbedingungen die Gewähr dafür, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Zwangsveräußerung der in der Untergruppe enthaltenen Aktieninvestitionen für mindestens zehn Jahre zu vermeiden; h) aus dem Risikomanagement, dem Aktiv-Passiv-Management und der Anlagepolitik des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geht hervor, dass das Unternehmen die Untergruppe von Aktieninvestitionen für einen Zeitraum halten will, der der Anforderung des Buchstaben e entspricht, und das Unternehmen in der Lage ist, die Anforderung des Buchstaben g zu erfüllen. (2)   Werden Aktien von den in Artikel 168 Absatz 6 Buchstaben a bis d genannten Organismen für gemeinsame Anlagen oder alternativen Investmentfonds gehalten, so können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen auf Fondsebene und nicht auf Ebene der in diesen Fonds gehaltenen Basiswerte beurteilt werden. (3)   Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandeln, können sie nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen kann, setzt es die Aufsichtsbehörde umgehend hierüber in Kenntnis und wendet Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 169 Absatz 4 Buchstabe b 36 Monate lang auf keine seiner Aktieninvestitionen mehr an.“ 36. In Artikel 176 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a)   Ungeachtet des Absatzes 4 wird auch Anleihen und Darlehen, denen nach Artikel 176a Absatz 1 oder 2 bzw. Artikel 176c Absatz 1 eine Bonitätsstufe zugeordnet wurde, in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe bzw. des Darlehens i gemäß der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.“ 37. Die folgenden Artikel 176a bis 176c werden eingefügt: „Artikel 176a Interne Bewertung der Bonitätsstufen von Anleihen und Darlehen (1)   Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, können der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien erfüllt sind. (2)   Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben und die nicht zu den unter Absatz 1 fallenden Anleihen oder Darlehen mit der zugeordneten Bonitätsstufe 2 zählen, können der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 5 genannten Kriterien erfüllt sind. (3)   Es gelten folgende Kriterien: a) Die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Anleihe oder das Darlehen vorgenommene interne Bonitätsbewertung erfüllt die in Artikel 176b aufgeführten Anforderungen; b) die Anleihe oder das Darlehen wird von einem Unternehmen begeben, das nicht zur selben Unternehmensgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehört; c) die Anleihe oder das Darlehen wird nicht von einem Unternehmen begeben, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Infrastrukturgesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Anlageverwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen ist, das Finanzgeschäfte durchführt; d) es haben keine Forderungen gegenüber dem die Anleihe oder das Darlehen begebenden Unternehmen Vorrang vor der Anleihe oder dem Darlehen, mit Ausnahme der folgenden Forderungen: i) gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern, sofern diese gesetzlichen Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern im Verhältnis zum Gesamtbetrag der vorrangigen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens in Summe nicht wesentlich sind; ii) Forderungen von Treuhändern; iii) Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten; e) bei der Anleihe oder dem Darlehen ist neben regelmäßigen festen oder variablen Zinszahlungen am oder vor dem Fälligkeitstermin eine feste Tilgungszahlung zu leisten; f) die vertraglichen Bedingungen der Anleihe oder des Darlehens sehen Folgendes vor: i) der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich geprüfte Finanzdaten vorzulegen; ii) der Kreditnehmer ist verpflichtet, den Kreditgeber über jedes Ereignis zu unterrichten, das sich wesentlich auf das Kreditrisiko der Anleihe oder des Darlehens auswirken könnte; iii) der Kreditnehmer ist nicht befugt, die Bedingungen der Anleihe oder des Darlehens einseitig zu ändern oder andere Änderungen an seinem Geschäftsbereich vorzunehmen, die sich wesentlich auf das Kreditrisiko der Anleihe oder des Darlehens auswirken würden; iv) dem Emittenten ist es untersagt, ohne die vorherige Zustimmung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens neue Schuldtitel zu begeben; v) die Definition eines Ausfallereignisses ist auf die Emission und den Emittenten zugeschnitten; vi) der Ablauf im Falle einer Änderung der Kontrollverhältnisse ist festgelegt; g) die Anleihe oder das Darlehen wird von einem Unternehmen begeben, das alle folgenden Kriterien erfüllt: i) das Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; ii) das Unternehmen hat seinen Sitz in einem Land des EWR; iii) das Unternehmen erzielt mehr als 50 % seiner jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind; iv) im Unternehmen hat zumindest in den letzten zehn Jahren kein Kreditereignis stattgefunden; v) für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: — Das Unternehmen hat einen Jahresumsatz von mehr als 10 000 000 EUR; — das Unternehmen weist eine Bilanzsumme von mehr als 10 000 000 EUR aus; — das Unternehmen beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter; vi) das Gesamtjahresergebnis des Unternehmens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) in den letzten fünf Geschäftsjahren ist höher als 0; vii) die Gesamtverschuldung des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen, übersteigt nicht das 6,5-Fache des durchschnittlichen jährlichen freien Cashflows des Unternehmens in den letzten fünf Geschäftsjahren; viii) das durchschnittliche EBITDA des Unternehmens in den letzten fünf Geschäftsjahren liegt nicht unter dem 6,5-Fachen der Zinsaufwendungen des Unternehmens für das letzte Geschäftsjahr, für das Zahlen vorliegen; ix) die Nettoverschuldung des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen, übersteigt nicht das 1,5-Fache des gesamten Eigenkapitals des Unternehmens am Ende dieses Geschäftsjahres. (4)   Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite etwaiger Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte: a) der Durchschnitt der Renditen der beiden nach Absatz 6 bestimmten Indizes; b) die Summe aus 0,5 % und der Rendite des Index, der die unter Buchstabe d des genannten Absatzes aufgeführte Anforderung erfüllt. (5)   Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite von Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte: a) der Durchschnitt der Renditen der beiden nach Absatz 7 bestimmten Indizes; b) die Summe aus 0,5 % und der Rendite des Index, der die unter Buchstabe b des genannten Absatzes aufgeführte Anforderung erfüllt. (6)   Für die Zwecke des Absatzes 4 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) bei beiden Indizes handelt es sich um breite Indizes aus gehandelten Anleihen, für die eine externe Bonitätsbewertung vorliegt; b) die in den beiden Indizes gehandelten Anleihen lauten auf dieselbe Währung wie die Anleihe oder das Darlehen; c) die in den beiden Indizes gehandelten Anleihen haben eine ähnliche Fälligkeit wie die Anleihe oder das Darlehen; d) einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 2; e) einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 4. (7)   Für die Zwecke des Absatzes 5 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Beide Indizes erfüllen die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen; b) einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 3; c) einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 4. (8)   Für die Zwecke des Absatzes 4 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 6 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor. (9)   Für die Zwecke des Absatzes 5 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 7 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor. Artikel 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.