Europäische Union

2003/227/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks "Terra Mítica SA", Benidorm (Alicante) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2980) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e vorliegt. Zum Wert der Vermögensbestände, insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica", die "Parque Temático de Alicante SA" an "Terra Mítica SA" übertragen hat (68) Die Kommission betont einerseits erneut, dass sie die Unabhängigkeit der Sachverständigen, die die von "Parque Temático de Alicante SA" an "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbestände bewerteten, nicht anzweifelt, da sie nicht den geringsten Hinweis feststellen konnte, der vermuten ließe, dass die spanischen Behörden auf die Arbeit der Sachverständigen Einfluss genommen hätten(41). Andererseits hält die Kommission auch fest, dass "Terra Mítica SA" nicht an der Auswahl von Tabimed als Sachverständiger beteiligt war. Die Kommission erinnert daran, dass durch die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens sichergestellt werden sollte, dass der Wert, der den auf "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbeständen zugeschrieben wurde, dem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt der Übertragung entsprach. (69) In Bezug auf den Wert der Grundstücke merkt die Kommission zunächst an, dass von den beiden Werten, die von den zwei Sachverständigen festgestellt wurden, schließlich der höhere (von TINSA bestimmte) herangezogen wurde (1300 ESP/m2). Außerdem bemerkt die Kommission, dass die von TINSA in diesem Zusammenhang verwendete Methode, so wie von den spanischen Behörden bereits ausgeführt, vom Beschwerdeführer selbst als für die Bewertung derartiger Vermögensbestände als am besten geeignet betrachtet wurde. (70) Außerdem hat die Kommission keine Anhaltspunkte gefunden, die den Preis, den der Beschwerdeführer als Marktpreis für das Gebiet vorgeschlagen hatte(42), als realistisch bestätigen. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass beim Preis der Grundstücke deren Verwendungszweck, d. h. deren Nutzung für die Errichtung eines Freizeitparks, zu berücksichtigen war. Deshalb sei für sie nicht von einem Preis auszugehen, der mit dem Preis für urbanisierbare Grundstücke vergleichbar ist. In Ermangelung anderer Referenzen scheint die von TINSA für diese Bewertung verwendete Methode (Kapitalisierung der erwarteten Einnahmen) für den gegenständlichen Fall sehr wohl geeignet zu sein. (71) Unter diesen Umständen ist die Kommission aufgrund ihrer Untersuchungen der Ansicht, dass keine Elemente vorliegen, die daran zweifeln lassen, dass der den Grundstücken zugewiesene Wert dem realen Wert dieser Vermögensbestände entspricht. Zudem merkt sie an, dass die Festsetzung des Kaufpreises gemäß Kapitel II Ziffer 2 Buchstabe a) der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Grundstücken oder Bauten durch die öffentliche Hand(43) erfolgt ist. (72) In Bezug auf die Marke "Terra Mítica" vertritt die Kommission die Ansicht, dass der anzusetzende Wert dem realen Wert zum Zeitpunkt der Übertragung entspricht. In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt der Übertragung die Marke noch nicht endgültig registriert war. Es ist jedoch klar, dass der Wert eines derartigen Vermögensbestandes logischerweise von der Ausdehnung der ihm innewohnenden Rechte abhängt. Da es sich um eine Marke handelt, besteht bis zur Registrierung gegenüber Dritten kein Anspruch darauf. Unter diesen Umständen teilt die Kommission die Sichtweise der spanischen Behörden und vertritt die Auffassung, dass der vom Sachverständigen für die Marke angesetzte Wert (nur der Erwerbspreis) den Wert des Vermögensbestands zum Zeitpunkt der Übertragung widerspiegelt und dem Vorsichtsgrundsatz folgt. Außerdem hat der Beschwerdeführer kein weiteres Beweiselement vorgebracht, das seine Behauptungen zum Wert der Marke untermauern könnte. (73) Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Ansicht, dass "Terra Mítica SA" keinen besonderen Vorteil erhalten hat. Da ein solcher Vorteil nicht festzustellen ist, schließt die Kommission, dass in Bezug auf den Wert der von "Parque Temático de Alicante SA" in "Terra Mítica SA" eingebrachten Vermögensbestände, insbesondere die Grundstücke und die Marke "Terra Mítica", keine staatliche Beihilfe vorliegt. Zu den Bedingungen des Aktionärsdarlehens von "Parque Temático SA" zugunsten von "Terra Mítica SA" (74) Wie im vorhergehenden Punkt hat die Kommission zu prüfen, ob das Aktionärsdarlehen von "Parque Temático de Alicante SA" zugunsten von "Terra Mítica SA" zu ähnlichen Bedingungen wie denjenigen eines privaten Aktionärs gewährt wurde. Dafür hat die Kommission die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Darlehens zu berücksichtigen. (75) Die Kommission bestätigt einerseits, dass das Aktionärsdarlehen am 23. Dezember 1998, d. h. in zeitlicher Nähe zu dem Konsortialdarlehen (abgeschlossen am 15. April 1999) aufgenommen wurde. Wie bereits in ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 festgehalten, ist die Kommission der Ansicht, dass das Konsortialdarlehen zu Marktbedingungen aufgenommen wurde, da es sich bei den Darlehensgebern um fünfundzwanzig kommerzielle Finanzinstitute handelt(44), von denen zehn Privatbanken und fünfzehn Sparkassen sind und alle maßgebliche Beteiligungen halten. Andererseits hat die Kommission kein Element gefunden, wonach die Entscheidung irgendeines der genannten Finanzinstitute, sich am Darlehen zu beteiligen, der öffentlichen Hand zugeschrieben werden könnte (siehe Urteil "Stardust" vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-482/99, Frankreich gegen Kommission). Schließlich ist festzuhalten, dass dieses Konsortialdarlehen gemäß den der Kommission vom Mitgliedstaat erteilten Auskünften durch keinerlei Garantie durch die öffentliche Hand besichert wurde. Somit kann sich die Kommission zur Prüfung des Aktionärsdarlehens an den Bedingungen dieses Konsortialdarlehens orientieren. Ferner hält die Kommission fest, dass die von "Terra Mítica SA" verwendete Finanzierungsform (ein einem Hauptdarlehen nachstehendes Aktionärsdarlehen) für diese Art von Projekten nicht unüblich ist und dass in diesen Fällen der Zinssatz des nachrangigen Aktionärsdarlehens bei gleichen Rückzahlungsmodalitäten wie im gegenständlichen Fall mit den Zinssätzen der Hauptdarlehen vergleichbar oder sogar geringer ist. (76) In diesem Zusammenhang wird im gegenständlichen Fall festgestellt, dass der Zinssatz des Aktionärsdarlehens [...]* über dem Zinssatz des Konsortialdarlehens [...]* liegt, das von kommerziellen Finanzinstituten gewährt wurde, für das es keinerlei Besicherung durch die öffentliche Hand gab, und dass somit der Zinssatz als marktüblicher Zinssatz anzusehen ist. Außerdem liegt der Zinssatz des Aktionärsdarlehens über dem anderer Aktionärsdarlehen, die von privaten Aktionären für ähnliche Projekte gewährt wurden. (77) Andererseits merkt die Kommission an, dass der Zinssatz des Aktionärsdarlehens zum Zeitpunkt der Gewährung mit dem Referenzzinssatz jenes Zeitraums vergleichbar ist. Zum anderen ist die Frage der Rangordnung der beiden Darlehen, d. h. des nachrangigen Charakters des Aktionärsdarlehens und somit des erhöhten Risikos im Fall des Scheiterns des Projekts, in Verbindung mit dem Anteil der beiden Darlehen an der Gesamtinvestition zu behandeln. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission, dass der Betrag des Konsortialdarlehens rund [30 %-40 %]* und das nachrangige Darlehen rund [10 %-20 %]* der Gesamtinvestition ausmacht. Schließlich nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass alle Darlehensgeber ihre Entscheidung aufgrund eines Finanzplans, der die Durchführbarkeit des Projekts unter Beweis stellte, getroffen haben. (78) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährte Aktionärsdarlehen keinen besonderen Vorteil enthält. Da ein solcher Vorteil nicht festzustellen ist, schließt die Kommission, dass in Bezug auf die Bedingungen des von "Parque Temático de Alicante SA" zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährten Aktionärsdarlehens keine staatliche Beihilfe vorliegt. Zur Vergütung der Gemeindesteuern durch die Stadtverwaltung von Benidorm (79) Die Kommission erachtet es als erwiesen, dass "Terra Mítica SA" tatsächlich per Beschluss der Stadtverwaltung von Benidorm in den Genuss einer Vergütung von 95 % der auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten erhobenen Gemeindesteuern gekommen ist, was einem Betrag von 88399400 ESP (531291 EUR) entspricht. Dies wurde von den spanischen Behörden auch nicht in Abrede gestellt. (80) Hierzu vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese Vergütung als staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen ist. Diese Vergütung verleiht tatsächlich einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die ebenfalls derartige Arbeiten in Angriff nehmen möchten. Zudem ist klar, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird und es sich um eine selektive Maßnahme handelt. Schließlich teilt die Kommission, wie unter Randnummer 61 dargelegt, nicht die Sichtweise der spanischen Behörden, sondern vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahme zumindest potenziell den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen kann. Außerdem ist die Kommission im Hinblick auf den großen Ermessensspielraum, über den jede Gemeindeverwaltung verfügt, der Meinung, dass im gegenständlichen Fall die Tatsache, dass die rechtliche Grundlage dieser Vergütung eine allgemeine Vorschrift(45) ist, die für alle spanischen Gemeinden gilt, nicht deren Beihilfecharakter aufhebt. Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass die Zahlung aller anderen Steuern und Abgaben durch "Terra Mítica SA" keine Bedeutung für den gegenständlichen Fall hat. (81) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass eine staatliche Beihilfe zugunsten von "Terra Mítica SA" vorliegt, deren Höhe mit 88399400 ESP (531291 EUR) angesetzt wird. Unter den Randnummern 91 bis 100 wird die Kommission prüfen, ob diese Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann. Zur möglichen Bereitstellung von 6 Mrd. ESP durch die Tourismusagentur von Valencia zugunsten von "Terra Mítica SA" (82) Die Kommission hält erstens fest, dass die spanischen Behörden förmlich den Zuschuss, auf den sich die Entscheidung vom 20. Juni 2001 bezieht, bestritten haben. Die spanischen Behörden führen diese Behauptung auf nicht fundierte Presseinformationen zurück. Die Kommission stellt ebenso fest, dass kein Element ihrer Untersuchung diese Behauptung bestätigen konnte. Unter diesen Umständen schließt die Kommission, dass dieser Zuschuss nicht erfolgte. (83) Die Kommission hält ferner fest, dass die spanischen Behörden das Vorliegen eines Lizenzvertrags zwischen der Tourismusagentur von Valencia und "Terra Mítica SA" über Nutzungsrechte für Werbezwecke sowie die Erbringung von Dienstleistungen, der der Kommission in Kopie übermittelt wurde, anerkennen. Aufgrund dieses Vertrags bezahlt die Agentur für gewisse Dienstleistungen durch "Terra Mítica SA" als Gegenleistung 1,9 Mrd. ESP (11,42 Mio. EUR). (84) Da diese Agentur eine öffentliche, der Regionalverwaltung von Valencia unterstehende Einrichtung ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten von "Terra Mítica SA" nicht a priori ausgeschlossen werden kann, sollte festgestellt werden, dass der von der Tourismusagentur gezahlte Preis im Vergleich zu den Gegenleistungen überhöht war. (85) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass "Terra Mítica SA" der Tourismusagentur durch diesen Vertrag eine Reihe von Rechten zur Nutzung des Parks für Werbezwecke, zur Verwertung der Bilder des Parks, zur Verwertung der audiovisuellen Werke, deren Rechteinhaber der Park ist, zur Verwertung der Marke "Terra Mítica" sowie andere Dienste zugunsten der Agentur, einschließlich der Bereitstellung von Lokalen im Park sowie Eintrittskarten für den Park überlässt. (86) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden kann, dass gewisse Vertragselemente, wenn isoliert betrachtet, auf das Vorliegen einer Beihilfe zugunsten von "Terra Mítica SA" hindeuten. Dies könnte insbesondere in Bezug auf die Abtretung der gewerblichen Schutzrechte der Fall sein, durch die der Park einen Vorteil erhält, da die Abtretung der Marke "Terra Mítica" an die Agentur sowie die Verwendung dieser Marke durch die Agentur anlässlich der von dieser zugunsten der Region durchgeführten Werbemaßnahmen de facto eine Bewerbung des Parks bedeuten, während der Park gleichzeitig dafür eine Vergütung erhält. Dasselbe könnte für auf das Recht auf Verwertung der Bilder des Parks sowie für das Recht auf Verwertung der audiovisuellen Werke, die sich im Eigentum des Parks befinden, zutreffen, da die Ausübung dieser Rechte ebenfalls eine Werbung für den Park darstellen könnte. Trotzdem darf die Kommission bei ihrer Würdigung nicht außer Acht lassen, dass diese Vorteile für den Park bei der Festsetzung des vertraglichen Pauschalpreises theoretisch berücksichtigt wurden(46). (87) Ferner hält die Kommission ebenso fest, dass der Vertrag beachtliche Leistungen zugunsten der Agentur durch den Park enthält. Die Kommission bemerkt insbesondere, dass der Preis, der für die Verwertung des ausschließlichen Rechts auf die Nutzung des Werbepotenzials im Parkinneren durch die Agentur [...]*, das über 60 Elemente (Attraktionen und Nebenanlagen) sowie zahlreiche Möglichkeiten zur Anbringung von Werbetafeln umfasst, angesetzt wurde, im Gegenteil für die Agentur günstig erscheint, vergleicht man ihn mit den Preisen, die von den beiden Privatunternehmen für die viel weniger umfassenden nicht ausschließlichen Lizenzverträge [...]* für drei Elemente und eine Werbetafel bzw. [...]* für einen Werbeträger, zu denen in beiden Fällen Eintrittskarten und Parkführer hinzukommen) bezahlt wurden. Zudem scheint der Preis für die Dienstleistungen zugunsten der Agentur niedrig, wenn man bedenkt, dass sich der durch die Nichtnutzung der Flächen der beiden Lokale sowie die Verteilung von kostenlosen Eintrittskarten entgangene Gewinn bereits auf rund [...]* beläuft. Daraus geht hervor, dass der Vertrag gegenseitige Vorteile zugunsten beider Vertragsparteien enthält und dadurch im Großen und Ganzen ausgewogen erscheint, was auch durch den Pauschalpreis für die Gesamtheit der Leistungen zum Ausdruck kommt. Es muss außerdem daran erinnert werden, dass die vom Park tatsächlich erhaltene Vergütung unter der Vertragssumme liegt, da davon alle zweckgebundenen Aufwendungen sowie Steuern und Abgaben abzuziehen sind. (88) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Vertragsdauer auf ein Jahr beschränkt ist und die automatische Verlängerung des Vertrags ohne ausdrückliche Zustimmung beider Seiten ausgeschlossen ist, denen es völlig freisteht, den Preis neu zu verhandeln und somit aufgrund der gewonnenen Erfahrung anzupassen. Dieser Vertragspunkt, in der die Absicht der beiden Seiten zum Ausdruck gebracht wird, in einem komplexen Umfeld weder eine Situation noch eine unangemessene Vergütung festzuschreiben, sondern im Gegenteil ihre Vertragsbeziehungen aufgrund ihrer gegenseitigen Geschäftsinteressen ständig anzupassen, lässt andererseits die Frage etwaiger Beihilfen im Fall einer gänzlichen oder teilweisen Verlängerung des Vertrags offen. (89) Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht die Auffassung vertreten, dass dieser Vertrag zu Bedingungen geschlossen wurde, die für einen privaten Unternehmer in einem normalen marktwirtschaftlichen Rahmen nicht annehmbar gewesen wären. (90) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass "Terra Mítica SA" durch den Abschluss eines derartigen Vertrags mit der Tourismusagentur von Valencia keinen besonderen Vorteil erhalten hat. Da ein solcher Vorteil nicht festzustellen ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in Bezug auf diesen Punkt keine staatliche Beihilfe vorliegt. Bezüglich der Vereinbarkeit der untersuchten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (91) Aus den vorstehenden Betrachtungen geht hervor, dass die Kommission von allen Maßnahmen, die Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind, nur eine Maßnahme ermittelt hat, die die Voraussetzungen erfuellt, um als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet zu werden. Es handelt sich hierbei um die von der Stadtverwaltung von Benidorm gewährte Vergütung der Gemeindesteuer auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten. Die Kommission wird nun die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen. (92) Die Kommission stellt erstens fest, dass diese Beihilfe nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde. In der Tat ist der Rechtsrahmen dieser Steuervergütung durch das spanische Gesetz sehr vage und die Gemeindeverwaltungen verfügen über einen großen Ermessensspielraum. Es handelt sich somit um eine Ad-hoc-Beihilfe. In Übereinstimmung mit Ziffer 2 Unterabsatz 3 der oben genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung steht die Kommission derartigen Beihilfen üblicherweise ablehnend gegenüber. Dennoch sind die aus der Beihilfe resultierenden Wettbewerbsverfälschung und die Vorteile der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets gegeneinander abzuwägen(47). Dessen ungeachtet könnte den Vorteilen der Beihilfe je nach angewandter Freistellungsregelung eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden, wobei in den von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag erfassten Fällen der Wettbewerb stärker benachteiligt wird als in den unter Buchstabe c) beschriebenen Situationen(48). (93) Die Kommission stellt zu diesem Punkt fest, dass das Gebiet, in dem der Freizeitpark liegt, ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist. Die Kommission vertritt deshalb die Ansicht, dass diese Beihilfe in Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden könnte, wenn die oben genannte Benachteiligung überwunden und nachgewiesen werden könnte, dass die Beihilfe tatsächlich einen Beitrag zur Entwicklung eines benachteiligten Gebiets leistet. (94) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Meinung, dass es sich um eine Beihilfe für Erstinvestitionen handelt, da die Errichtung des Freizeitparks (die normalerweise der betreffenden Steuer unterliegen müsste) der Definition gemäß Ziffer 4.4 Unterabsatz 1 der oben genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entspricht. (95) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Projektfinanzierung die gemäß Absatz 4.2 Unterabsatz 1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geforderten 25 % bei weitem überschreitet. Die Kommission hält ferner fest, dass der Antrag auf Beihilfe gemäß Absatz 4.2 Unterabsatz 3 der Leitlinien vor Beginn der Projektausführung zu stellen war, da die der Steuer unterliegende Genehmigung auf alle Fälle vor Baubeginn erhalten werden musste. (96) Die Kommission ist der Auffassung, dass es im gegenständlichen Fall offensichtlich ist, dass die Investition, so wie in Absatz 4.10 der Leitlinien gefordert, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt. (97) Die Kommission merkt an, dass die Beihilfesumme eine sehr geringe Intensität darstellt, und zwar 88399400 ESP von einem geschätzten Gesamtinvestitionsbetrag von rund 52 Mrd. ESP, was einer Bruttobeihilfeintensität von weniger als 0,2 % entspricht. Somit liegt diese Beihilfe sogar nach Kumulation mit den übrigen von den zentralen Behörden für dasselbe Projekt gewährten Regionalbeihilfen (2426,7 Mio. ESP, was einer Bruttobeihilfeintensität von rund 7 % entspricht)(49) deutlich unter dem anzuwendenden Hoechstsatz für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Die gewährte Regionalbeihilfe (kraft Gesetz 50/1985 über Regionalbeihilfen) liegt sogar unter Hinzurechnung der steuerlichen Vergütung weit unter dem, was der Park nach dieser Regionalbeihilferegelung hätte erhalten dürfen. (98) Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass dieses Projekt tatsächlich einen Beitrag zur Entwicklung einer benachteiligten Region leistet. Das Projekt hat in der Tat unmittelbar eine große Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen (1847 im Jahr 2001) und lässt angesichts des Ankurbelungseffekts, den ein solches Projekt für die gesamte Region haben kann, zudem die mittelbare Schaffung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen erwarten. Außerdem wird dadurch eine gewisse Diversifizierung des Tourismus in der Region ermöglicht. (99) Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass hinsichtlich der Auswirkung des Parks auf Gemeinschaftsebene die geringe Höhe der Beihilfe den Handel nicht in einer dem Allgemeininteresse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen könnte, da sich die Auswirkungen, obwohl sie den Handel beeinflussen könnten, in Grenzen halten, wie von den spanischen Behörden unter Randnummer 19 dargestellt wurde (Nichtzugehörigkeit zu einer Kette, hauptsächlich lokale und spanische Gäste). (100) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die von der Stadtverwaltung Benidorm zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährte Vergütung der Gemeindesteuern auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann. SCHLUSSFOLGERUNG (101) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission zu dem Schluss zu gelangen, dass die untersuchten Maßnahmen in Bezug auf die Finanzierung der für den Betrieb des Parks erforderlichen Infrastrukturen, auf den Wert der durch "Parque Temático de Alicante SA" an "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbestände (insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica"), auf die Bedingungen des "Terra Mítica SA" gewährten Aktionärsdarlehens sowie in auf den Vertrag zwischen der Tourismusagentur von Valencia und "Terra Mítica SA" keine staatlichen Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (102) Die Kommission hat ebenso zu dem Schluss zu gelangen, dass die von der Stadtverwaltung Benidorm zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährte Vergütung der Gemeindesteuer auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Kommission stellt fest, dass das Königreich Spanien diese Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Dennoch kann diese Beihilfe unter Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen in Bezug auf die Finanzierung der für den Betrieb des Freizeitparks "Terra Mítica SA" erforderlichen Infrastrukturen, den Wert der von "Parque Temático de Alicante SA" auf "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbestände (insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica"), die Bedingungen des "Terra Mítica SA" gewährten Aktionärsdarlehens sowie den Vertrag zwischen der Tourismusagentur von Valencia und "Terra Mítica SA" stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die von der Gemeindeverwaltung Benidorm in Form einer Vergütung der Gemeindesteuer auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 88399400 ESP (531291 EUR) ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Vertrag vereinbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 2. August 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 300 vom 26.10.2001, S. 2. (3) ABl. C 300 vom 26.10.2001, S. 2. (4) Es handelt sich im Einzelnen um Caja de Ahorros del Mediterráneo (15 %), Bancaja (10 %), Caja Rural de Valencia (5,827 %), Ediciones Calpe SA (5 %), Mondirber SA (5 %), Lladró Comercial SA (5 %), Crónica Mítica Valenciana (5 %), ATEVAL (5 %), AUMAR (5 %). (5) Nur ein relativ kleiner Teil der Grundstücke (diejenigen des künftigen Parks, also rund 10 % der Grundstücke) wurde an "Terra Mítica

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.