32003D0227

2003/227/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks "Terra Mítica SA", Benidorm (Alicante) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2980) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/2003 S. 0023 - 0037


Entscheidung der Kommission

vom 2. August 2002

über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks "Terra Mítica SA", Benidorm (Alicante)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2980)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/227/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1) und insbesondere von Artikel 7,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001(2) über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Beihilfe C 42/01 (ex NN 14/01),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem oben genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 25. August 1997, dessen Eingang am 28. August registriert wurde, hat der Europäische Freizeitparkverband (nachstehend: "der Beschwerdeführer") wegen des Baus eines Freizeitparks in Benidorm (Alicante, Spanien) mit umfassenden öffentlichen Geldern, u. a. seitens der Regionalverwaltung Valencia (Generalitat Valenciana), die angeblich einen Verstoß gegen die EG-Vorschriften über staatliche Beihilfen darstellen, bei der Europäischen Kommission Beschwerde erhoben.

(2) Diesem Schreiben folgten im Zeitraum vom 6. Februar 1998 bis 2. Mai 2000 18 weitere Schreiben, in denen der Beschwerdeführer zahlreiche Behauptungen aufstellte.

(3) Die Kommission hat ihrerseits zwischen dem 15. September 1997 und dem 23. Dezember 1998 sieben Auskunftsverlangen an die spanischen Behörden gerichtet, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu klären. Außerdem hat sie den Beschwerdeführer zwischen dem 19. Januar 1998 und dem 23. März 2000 vier Mal angeschrieben.

(4) Die spanischen Behörden haben der Kommission in sechs Schreiben zwischen dem 15. Dezember 1997 und dem 10. März 1999 geantwortet.

(5) Die Kommission hat außerdem ein Schreiben der Regionalverwaltung Valencia vom 2. März 1999 und ein Schreiben des Freizeitparks, der Gegenstand der Beschwerde ist, vom 27. Oktober 1999 erhalten.

(6) Außerdem hat sie mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer, den spanischen Behörden und der Regionalverwaltung Valencia geführt.

(7) Am 20. Juni 2001 beschloss die Kommission, in Bezug auf bestimmte vom Beschwerdeführer vorgebrachte Elemente das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Zu den übrigen Behauptungen des Beschwerdeführers gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass es sich um keine staatlichen Beihilfen handelt.

(8) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(9) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 3. August 2001, dessen Eingang am 7. August 2001 registriert wurde. Nach einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission, das am 14. September 2001 stattfand, ergänzten die spanischen Behörden ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 16. November 2001, 2. Mai 2002 und 10. Juni 2002, deren Eingang jeweils am 20. November 2001, 2. Mai 2002 bzw. 13. Juni 2002 registriert wurde.

(10) Mit Schreiben vom 21. November 2001, dessen Eingang am 22. November 2001 registriert wurde, gab der Europäische Freizeitparkverband eine Stellungnahme ab.

(11) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 übermittelte die Kommission diese Stellungnahme den spanischen Behörden.

(12) Mit Schreiben vom 17. Januar 2002, dessen Eingang am 22. Januar 2002 registriert wurde, übermittelten die spanischen Behörden ihre Anmerkungen zu dieser Stellungnahme.

BESCHREIBUNG

(13) Seit langem hatten die Regionalbehörden der Autonomen Gemeinschaft Valencia ihren Wunsch bekundet, dass in der Region ein großer Freizeitpark errichtet wird. Da Privatinitiativen anfangs fehlten, gründete die Regionalverwaltung Valencia eine staatliche Gesellschaft mit der Bezeichnung "Parque Temático de Alicante SA", die die ersten Schritte zur Errichtung dieses Parks unternahm. So hat sie die notwendigen Grundstücke erworben und die ersten Arbeiten durchgeführt. Anschließend wurde eine private Gesellschaft ("Terra Mítica SA") gegründet, an deren Kapital "Parque Temático de Alicante SA" mit rund 15 % beteiligt ist. Die übrigen Aktionäre (vor allem Banken der Region, aber auch mehrere natürliche und juristische Personen(4) gehören im Wesentlichen dem privaten Sektor an. Anlässlich der Gründung von "Terra Mítica SA" sowie im Rahmen späterer Vereinbarungen über eine Kapitalerhöhung hat die "Parque Temático de Alicante SA" der neuen Gesellschaft Vermögensbestände im Austausch gegen Aktien übertragen. Diese bestehen zum einen aus den Grundstücken, auf denen sich der Park befindet(5), und anderen beweglichen und immateriellen Vermögensbeständen, z. B. der Marke "Terra Mítica", und zum anderen aus der Übernahme der Kosten für die vor Gründung der neuen Privatgesellschaft von der staatlichen Gesellschaft zur Errichtung des Parks ergriffenen Maßnahmen.

Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001

(14) In ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 prüfte die Kommission alle Behauptungen des Beschwerdeführers.

(15) Die Kommission gelangte zu der Ansicht, dass die Behauptungen bezüglich der Verwendung der Rechtsform einer Aktiengesellschaft durch die Regionalverwaltung Valencia(6), des Erwerbs der Grundstücke zu einem niedrigen Preis(7), der Ausgaben in Zusammenhang mit dem Park, für die "Parque Temático de Alicante SA" aufgekommen ist(8), der Nichtbefolgung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers(9), des Konsortialdarlehens zugunsten von "Terra Mítica SA"(10), der zusätzlichen Bereitstellung von 1 Mrd. ESP(11), der Ausgaben für die Auswahl und Ausbildung des Personals(12), der direkten Regionalbeihilfen(13) sowie der Befreiung von Gemeindesteuern für "Iberdrola"(14) unbegründet waren.

(16) Die Kommission äußerte jedoch im Hinblick auf folgende Punkte Bedenken und leitete daher das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein:

a) Finanzierung der für den Betrieb des Parks notwendigen Infrastrukturen(15);

b) Wert der Vermögensbestände, insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica", die "Parque Temático de Alicante S.A." auf "Terra Mítica SA" übertragen hat(16);

c) Bedingungen des Aktionärsdarlehens in Höhe von 8 Mrd. ESP zugunsten von "Terra Mítica SA"(17);

d) Vergütung der Gemeindesteuern durch die Stadtverwaltung von Benidorm(18);

e) etwaige Bereitstellung von 6 Mrd. ESP durch die Fremdenverkehrsagentur von Valencia zugunsten von "Terra Mítica SA"(19).

Bezüglich der Elemente a), b), c) und e) hatte die Kommission Bedenken, ob "Terra Mítica SA" ein Vorteil übertragen wird und damit eine staatliche Beihilfe besteht. Zu d) vertrat die Kommission vorläufig die Ansicht, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die als Investitionsbeihilfe eingestuft werden könnte, zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erst nach eingehender Prüfung, wobei insbesondere eine etwaige Kumulierung mit den verschiedenen in Frage stehenden Maßnahmen zu berücksichtigen ist, Stellung genommen werden kann.

Stellungnahmen von Beteiligten

(17) Innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist hat nur der Europäische Freizeitparkverband mit Schreiben vom 21. November 2001 eine Stellungnahme abgegeben. Darin beschränkt sich der Verband darauf, die Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 zu begrüßen und die Wichtigkeit der Einhaltung des Grundsatzes des fairen Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft zu unterstreichen. Darüber hinaus verweist der Verband auf seine vor der Entscheidung vom 20. Juni 2001 an die Kommission gerichteten Schreiben.

Bemerkungen der spanischen Behörden

Einleitung

(18) Die spanischen Behörden stellen vorweg generell in Frage, ob die Beteiligung des Europäischen Freizeitparkverbands an dieser Sache berechtigt ist. Über diese Organisation sei kaum etwas bekannt: über die von ihr vertretenen Interessen, über die Anzahl und Identität ihrer Mitglieder oder welchen Zweck sie verfolge. Es wird vermutet, dass sich dahinter der eigentliche, anonym gebliebene Beschwerdeführer verbirgt. Andererseits zeigen sich die spanischen Behörden über den Umfang des vom Beschwerdeführer an die Kommission ergangenen Schriftverkehrs erstaunt und sind der Meinung, dass die Kommission diese Sache im Sinne der undurchsichtigen Interessen des Beschwerdeführers behandelt hat, obwohl sie eigentlich die missbräuchliche Verwendung des Beschwerdeverfahrens nicht fördern sollte. Schließlich ist den spanischen Behörden unklar, worauf die von der Kommission geäußerten Bedenken abzielen, nachdem sowohl den spanischen Behörden als auch dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt wurde, dass keine staatlichen Beihilfen vorliegen.

Fehlende Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel

(19) Die spanischen Behörden vertreten die Ansicht, dass in der Entscheidung der Kommission die möglichen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht ausreichend begründet werden. Auch habe sie weder den relevanten geografischen Markt noch den relevanten Produktmarkt definiert. Gemäß den spanischen Behörden ist "Terra Mítica" als regionaler Freizeitpark und nicht als zweckbestimmter Park anzusehen, weil er einerseits weder zu einer einheitlich geführten Freizeitpark-Kette - wie bei Eurodisney - gehört, noch einheitliche Themen auf der Grundlage der Verwendung von Anlagen auf anderen Märkten - wie bei Universal oder Warner - aufgreift, und weil andererseits rund 90 % der Primärnachfrage von der Bevölkerung aus einem Umkreis von 150 bis 200 km und die übrigen 10 % hauptsächlich von in Spanien lebenden Personen stammen.

Finanzierung der für den Betrieb des Parks notwendigen Infrastrukturen

(20) Gemäß den spanischen Behörden ist die Behauptung des Beschwerdeführers unzulässig, dass alle von "Parque Temático de Alicante SA" in Erfuellung des Raumordnungs- und Infrastrukturplans (Plan Espacial de Usos e Infraestructuras - PEUI) durchgeführten Arbeiten und errichteten Infrastrukturen eine staatliche Beihilfe zugunsten des Freizeitparks darstellen, da diese Arbeiten ohne den Park nicht realisiert worden wären. Ein derartiges Argument würde die Befugnis der öffentlichen Verwaltung zur Raumordnung in ihrem Gebiet in Frage stellen. Für die spanischen Behörden steht fest, dass die öffentliche Verwaltung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Errichtung eines Freizeitparks sowie von Hotel- und Freizeitanlagen geplant ist, auch Vorkehrungen in Bezug auf die Folgen des erhöhten Personen- und Kraftfahrzeugaufkommens, des Einwohneranstiegs, der Umweltauswirkungen usw. zu treffen hat, was notwendigerweise die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur im Sinne der Raumordnung mit sich bringt.

(21) Die spanischen Behörden bestreiten, dass die von "Parque Temático de Alicante SA" zur Umsetzung des Raumordnungs- und Infrastrukturplans durchgeführten Maßnahmen ausschließlich zugunsten von "Terra Mítica SA" gesetzt wurden. Es handle sich vielmehr um Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit, die zur Raumordnung bestimmt sind. Andererseits erinnern die spanischen Behörden daran, dass nur 10 % des vom PEUI betroffenen Gebiets auf den Park entfallen.

(22) Die spanischen Behörden haben eine Aufstellung und detaillierte Beschreibung der von der Gesellschaft zur Umsetzung des PEUI durchgeführten Arbeiten vorgelegt. Diese Arbeiten können folgendermaßen zusammengefasst werden:

a) Umweltmaßnahmen: Die spanischen Behörden erklären, dass sich das gesamte vom PEUI betroffene Gebiet anfänglich insbesondere infolge einiger Waldbrände und einer wilden Mülldeponie in einem sehr schlechten Zustand befand. Daher wurden vor allem Arbeiten zur Wiederaufforstung, Sanierung des Gebiets, Bodenverbesserung, Reinigung der Flussläufe zur Vermeidung von Überschwemmungen usw. durchgeführt.

b) Straßenbauliche Maßnahmen: Die spanischen Behörden halten fest, dass aufgrund des im Gebiet um die Stadt Benidorm bereits beobachteten Anstiegs im Tourismusaufkommen Maßnahmen zur Vermeidung der Überlastung der Verkehrsverbindungen absehbar waren. Außerdem ist es in dem dem Aktionsraum des PEUI nächstgelegenen Gebiet der Stadt Benidorm sowie in den benachbarten Gemeinden La Nucía und Finestrat zu einem Einwohnerzuwachs gekommen, während die Verkehrsinfrastruktur zur Aufnahme des daraus entstehenden Verkehrs nicht ausreichte. Die einzelnen Verwaltungsbehörden haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Baumaßnahmen an verschiedenen Freilandstraßen durchgeführt: Ausbau der Freilandstraße CV-70, Errichtung einer neuen Mautstelle auf der Autobahn A7, die eine zweite Abfahrt Richtung Benidorm bietet, sowie Bau mehrerer Straßen (Vía Parque, Avenida del Murtal, Bulevar Central) zwischen der Stadt Benidorm und dem Aktionsgebiet des Raumordnungs- und Infrastrukturplans.

c) Arbeiten im Bereich der Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsinfrastruktur: Bezüglich der Stromversorgung beschränkten sich die Maßnahmen der Gesellschaft "Parque Temático de Alicante SA" auf die Neuordnung der Versorgungsnetze in Zusammenarbeit mit dem Hochspannungsnetzbetreiber "Red Eléctrica Española SA" sowie mit dem Netzeigentümer "Iberdrola". Diese Netze verbinden die Umspannwerke der umliegenden Gemeinden miteinander. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind daher auf die Gesamtheit der Benutzer ausgerichtet. Im Rahmen der Infrastrukturarbeiten für die Gasversorgung wurden keine Leitungen verlegt, sondern nur außerhalb des Parkgeländes zwei Gastanks, eine Dampfmaschine und eine Kesselanlage errichtet. Im Bereich der Wasserversorgung wurden in den Gebieten mit Waldbrandgefahr ein Wasserleitungsnetz errichtet sowie Wasser- und Abwasserleitungen verlegt. Zudem wurden eine Trinkwasseraufbereitungsanlage und eine Kläranlage gebaut, deren gereinigte Abwässer zur Bewässerung verwendet werden. Die Telekommunikationsinfrastruktur schließlich bestand bereits vor dem Raumordnungs- und Infrastrukturplan.

(23) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass alle zuvor beschriebenen Maßnahmen zur Schaffung von Infrastrukturen der gesamten Bevölkerung zugute kommen und nicht nur ausschließlich für den Freizeitpark geplant wurden. Weiters haben sie auch eine Beschreibung aller von "Terra Mítica SA" selbst durchgeführten und finanzierten Maßnahmen mit der Kopie der jeweiligen Verträge übermittelt. Diese umfassen alle Arbeiten zur Anbindung an das allgemeine Infrastrukturnetz: Zufahrten zum Freizeitpark, Bodenverbesserung, Strom-, Gas-, Trinkwasser-, Brandbekämpfungs-, Kommunikations-, Abwassernetze usw. Schließlich trägt "Terra Mítica SA" logischerweise auch alle Kosten für den Verbrauch der in den Leitungen beförderten Stoffe sowie die Netzanschlussgebühren.

Wert der Vermögensbestände (insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica"), die "Parque Temático de Alicante SA" an "Terra Mítica SA" übertragen hat

(24) Die spanischen Behörden halten vor allem fest, dass die Entscheidung der Kommission das von "Parque Temático de Alicante SA" zum Erwerb der Grundstücke verfolgte Enteignungsverfahren nicht in Frage stellt. Außerdem wird in der Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die Gesellschaft nicht gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verstoßen hat. Unter diesen Umständen könnte man "Parque Temático de Alicante SA" nicht die Absicht unterstellen, den Wert der an "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbestände vermindern zu wollen.

(25) Die spanischen Behörden verweisen jedenfalls erneut darauf, dass es sich bei beiden Gesellschaften, die die Bewertung der Vermögensbestände vornahmen, um unabhängige Sachverständige handelt. Weiters erinnern sie daran, dass die Auswahl der Gesellschaft "Tasaciones del Mediterráneo" (Tabimed), deren Unabhängigkeit der Beschwerdeführer angezweifelt hatte, nicht durch "Terra Mítica SA", sondern durch den Handelsregisterführer erfolgte.

(26) Die spanischen Behörden rufen auch in Erinnerung, dass beide Gesellschaften ihre Bewertungen innerhalb desselben Rechtsrahmens vorgenommen haben. Das Ziel dieses Rechtsrahmens ist es, die Richtigkeit des Gesellschaftskapitals zu gewährleisten, so dass sich die Betroffenen des tatsächlichen Werts der in die Gesellschaft eingebrachten unbaren Vermögensbestände sicher sein können.

(27) Bezüglich des Werts der Grundstücke erklären die spanischen Behörden in erster Linie, dass die Grundstücke, auf denen sich der Freizeitpark befindet, von "Parque Temático de Alicante SA" durch Enteignung bzw. in einigen Fällen durch Direktkauf von den Eigentümern(20) erworben wurden. Es handelte sich in allen Fällen um nicht urbanisierbare, ländliche Grundstücke ohne irgendwelche Anbauflächen. Der bezahlte Durchschnittspreis lag bei 460 ESP/m2.

(28) Anlässlich der Übertragung dieser Vermögensbestände an die "Terra Mítica SA" beauftragte diese später die Gesellschaft TINSA mit deren Bewertung. Da die aus dieser Übertragung resultierende Kapitalerhöhung in das Handelsregister einzutragen war, beauftragte der Registerführer gemäß dem spanischem Gesetz über Aktiengesellschaften einen weiteren Sachverständigen(21) mit einer zweiten Schätzung. Der Beschwerdeführer kritisierte nun, dass Tabimed die Methode des Ausgangswerts und nicht andere, geeignetere Methoden wie die Kapitalisierung der erwarteten Einnahmen verwendet hatte. Von TINSA wurde allerdings genau diese Methode angewandt, die dann auch zur Festsetzung des Grundstückswerts herangezogen wurde. Allerdings war der Unterschied zwischen den beiden Gutachten in Bezug auf den Wert der Grundstücke geringfügig(22). Jedenfalls kam der Mehrwert zwischen dem für die Grundstücke ursprünglich bezahlten Preis und dem zum Zeitpunkt der Übertragung an "Terra Mítica SA" bestimmten Preis der ausschließlich staatlichen Gesellschaft "Parque Temático de Alicante SA" zugute.

(29) Bezüglich des Werts der Marke "Terra Mítica" halten die spanischen Behörden fest, dass zum Zeitpunkt der Bewertung der Marke durch Tabimed diese noch nicht endgültig registriert war. Somit bestand für "Terra Mítica SA" gegenüber Dritten kein endgültiger Anspruch auf diese Marke. Aus diesem Grund akzeptierte die Gesellschaft Tabimed, die Vorbehalte in Bezug auf deren etwaige Zurechnung zu den Vermögensbeständen geäußert hatte, schließlich deren Einbeziehung und wies ihr als Wert den Erwerbspreis zu. Es hätte gegen das Prinzip der kaufmännischen Vorsicht verstoßen, dieser Marke ausschließlich ihren Wert aufgrund des zu erwartenden Erfolgs zuzuordnen, da genau dieser Erfolg von den Investitionen in Verkaufsförderung und Werbung der Marke abhängt. In diesem Fall waren die Aufwendungen hierfür beträchtlich, wodurch sich der seit damals gestiegene Wert der Marke erklären lässt. All diese Aufwendungen wurden von der "Terra Mítica SA" getragen.

Bedingungen des Aktionärsdarlehens von "Parque Temático de Alicante SA" zugunsten von "Terra Mítica SA"

(30) Die spanischen Behörden haben Kopien der notariellen Verträge über das oben genannte Aktionärsdarlehen sowie über das von "Terra Mítica SA" bei einer Banken- und Sparkassengruppe aufgenommene Konsortialdarlehen(23) übermittelt, damit die Kommission überprüfen kann, ob das Aktionärsdarlehen in Übereinstimmung mit den in diesem Bereich üblichen Praktiken aufgenommen wurde.

(31) In diesem Zusammenhang erklären die spanischen Behörden, dass für das am 23. Dezember 1998 abgeschlossene Aktionärsdarlehen ein Zinssatz in Höhe des Einjahres-MIBOR zuzüglich [...]*(24) vorgesehen wurde. Das Konsortialdarlehen seinerseits wurde am 15. April 1999 zu einem Zinssatz in Höhe des Einjahres-MIBOR zuzüglich [...]* abgeschlossen. Gemäß den spanischen Behörden ist wesentlich, ob ein privater Kapitalgeber diesen Betrag zu denselben Bedingungen gewährt hätte, wobei auch die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Aktionärsdarlehens verfügbaren Informationen über das Projekt zu berücksichtigen sind.

(32) In diesem Zusammenhang wäre zu überprüfen, ob der Unterschied von 0,25 % zwischen den Zinssätzen der beiden Darlehen dadurch aufgewogen wird, dass es sich beim Aktionärsdarlehen um ein gegenüber dem Konsortialdarlehen nachrangiges Darlehen handelt, falls bei Nichtrückzahlung die Besicherungen zur Verwertung gelangen. Gemäß den spanischen Behörden gibt es drei Kennzahlen, um zu überprüfen, ob der Zinssatz eines Aktionärsdarlehens als Marktzinssatz betrachtet werden kann.

(33) Erste Kennzahl ist den spanischen Behörden zufolge der Referenzzinssatz der Kommission. In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(25) entspricht dieser Zinssatz dem Interbanken-Swapsatz auf 5 Jahre zuzüglich einer Prämie von 0,75 Basispunkten. Gemäß den spanischen Behörden wurde im Hinblick auf dieses Kriterium das Aktionärsdarlehen zu marktüblichen Bedingungen aufgenommen.

(34) Als zweite Kennzahl könnte die Differenz zum Basiszinssatz unter Bezugnahme auf die Rentabilität für den Darlehensgeber überprüft werden. Lag der MIBOR im Dezember 1998 bei 3,20 %, beträgt die Spanne von [...]* in Wirklichkeit 47 % des MIBOR. Die spanischen Behörden schätzen, dass der Unterschied von 0,25 % zwischen dem Aktionärsdarlehen und dem Konsortialdarlehen zwischen 350 Mio. und 500 Mio. ESP mehr Ertrag aus dem Konsortialdarlehen für "Parque Temático de Alicante SA" bedeutet, was eine beträchtliche Rentabilität darstellen würde.

(35) Drittens sollte die wirtschaftliche Rentabilitätsrate des Projekts berücksichtigt werden, die im Dezember 1998 auf 10 % geschätzt wurde. Berücksichtigt man die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Aktionärsdarlehens verfügbaren Informationen über die zu erwartende Rentabilität des Projekts sowie die Aussichten des Wirtschaftszweigs, erscheint der vorgesehene Zinssatz, der auf alle Fälle unter der wirtschaftlichen Rentabilitätsrate des Projekts zu liegen hatte, angemessen.

(36) Bezüglich der Sicherheiten sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass zwar die vorrangigen Sicherheiten (des Konsortialdarlehens) zuverlässiger sein können als die nachrangigen (des Aktionärsdarlehens), aber es hier nicht um einen Vergleich geht, sondern herausgefunden werden soll, ob die Sicherheiten für das Aktionärsdarlehen ausreichend sind. In dieser Hinsicht enthalten beide Darlehen ähnliche Sicherheiten, wie zum Beispiel die "Terra Mítica SA" auferlegten Grenzwerte in Bezug auf die Finanzgebarung, den Verschuldungsgrad und die Verfügbarkeit an Vermögensbeständen. Außerdem erinnern die spanischen Behörden daran, dass die Aktionärsdarlehensschuld nicht in Kapital umgewandelt werden kann und die Möglichkeit der Beteiligung am Gewinn als Rückzahlungsformel ausgeschlossen wird, was den Willen von "Parque Temático de Alicante SA" unter Beweis stellt, auf alle Fälle das Darlehen zurückgezahlt zu bekommen. Zudem unterstreichen die spanischen Behörden, dass es im Hinblick auf die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nicht üblich ist, für diese Art von Darlehen eine formelle Bestellung von hypothekarischen Sicherheiten vorzusehen. In diesen Fällen ist das unwiderrufliche Versprechen der Bestellung von Sicherheiten auf einfache Aufforderung des Darlehensgebers üblich. Ein derartiges Versprechen liegt sowohl beim Konsortialdarlehen als auch beim Aktionärsdarlehen vor.

(37) Schließlich führen die spanischen Behörden an, dass nachrangige Darlehen in einigen Wirtschaftszweigen nicht unüblich sind. Ebenso sei die Finanzierungsstruktur von "Terra Mítica SA" mit der ähnlicher Projekte wie "Port Aventura" oder "Isla Mágica" vergleichbar. In diesem Zusammenhang haben die spanischen Behörden der Kommission einen Bericht eines unabhängigen Sachverständigen(26) in Kopie übermittelt, in dem festgehalten wird, dass bei dieser Art von Projekten nachrangige Darlehen üblicherweise ein Hauptdarlehen begleiten und dass für gewöhnlich Aktionäre des Projektträgers das nachrangige Darlehen gewähren. Laut diesem Bericht, der Beispiele von nachrangigen Aktionärsdarlehen aus jüngster Vergangenheit anführt, sind die Zinssätze für Aktionärsdarlehen normalerweise ähnlich oder sogar manchmal niedriger als die für die Hauptdarlehen. Der Bericht unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Aktionärsdarlehen für die vergebenden Aktionäre gewisse Vorteile gegenüber dem üblichen Dividendenertrag von Aktionären mit sich bringen: im Fall der Liquidation wird die Bedienung der nachrangigen Schuld gegenüber dem Gesellschaftskapital vorrangig behandelt, die Zinsen werden sogar bei fehlenden Dividenden bezahlt, Aktionärsdarlehen bringen einen geringeren steuerlichen Aufwand mit sich als Kapitalerhöhungen oder -verringerungen usw. Nach einer Analyse von Faktoren wie der Zweckmäßigkeit eines nachrangigen Darlehens in einer Finanzstruktur wie derjenigen des Freizeitparkprojekts, der Tatsache, dass der Aktionär eines Projekts Darlehensgeber ist, der Höhe des Hauptdarlehens und des nachrangigen Darlehens im Verhältnis zu den den Kapitalgebern bekannten Finanzprognosen, der Zinssätze sowie des vom Darlehensgeber erzielten Ertrags unter Berücksichtigung der für das nachrangige Darlehen bestehenden Sicherheiten wird im Bericht die Schlussfolgerung gezogen, dass bezüglich des Aktionärsdarlehens zugunsten von "Terra Mítica SA" diese Transaktion im Hinblick auf andere ähnliche Projekte als normal betrachtet werden kann. Im Bericht wird festgestellt, dass die Vergütung für das nachrangige Darlehen über der für ähnliche untersuchte Transaktionen desselben Zeitraums liegt. Es handelt sich daher um eine Transaktion, die jeder Kapitalgeber vernünftigerweise abschließen hätte können.

(38) Somit wurde das von "Terra Mítica SA" bei "Parque Temático de Alicante SA" aufgenommene Darlehen gemäß den üblichen Praktiken abgeschlossen.

Vergütung der Gemeindesteuern durch die Stadtverwaltung von Benidorm(27)

(39) Die spanischen Behörden stellen nicht in Abrede, dass die Gewährung einer Steuervergütung durch eine öffentliche Stelle möglicherweise ein Beihilfeelement enthält, obwohl sie im gegenständlichen Fall bestreiten, dass diese den innergemeinschaftlichen Handel hätte beeinträchtigen können. Sollte es sich bei dieser Vergütung um eine staatliche Beihilfe handeln, müsste sie als Beihilfe für Erstinvestitionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Die spanischen Behörden unterstreichen, dass die rechtliche Grundlage für diese Begünstigung eine allgemeine Vorschrift ist, die für alle Gemeinden Spaniens gilt.

(40) Die spanischen Behörden verweisen zudem darauf, dass die Gesellschaft "Terra Mítica SA" seit ihrer Gründung alle Steuern und Abgaben für ihre Geschäftstätigkeit entrichtet hat.

Mögliche Bereitstellung von 6 Mrd. ESP durch die Tourismusagentur von Valencia zugunsten von "Terra Mítica SA"

(41) Die spanischen Behörden bestreiten erstens das Bestehen eines Abkommens zwischen der Tourismusagentur von Valencia und "Terra Mítica SA", gemäß dem die Agentur für "Terra Mítica SA" 6 Mrd. ESP bereitstellt. Diese anscheinend von der Presse veröffentlichen Informationen entbehrten jeglicher Grundlage.

(42) Die spanischen Behörden erklären vielmehr, dass die Tourismusagentur und "Terra Mítica SA" im April 2001 einen Lizenzvertrag über Nutzungsrechte für Werbezwecke sowie die Erbringung von Dienstleistungen über einen Betrag von 1,9 Mrd. ESP (11,42 Mio. EUR) einschließlich Aufwendungen, Abgaben und Steuern unterzeichneten, der der Kommission in Kopie übermittelt wird.

(43) Die spanischen Behörden vertreten die Ansicht, dass dieser Vertrag kein Element einer staatlichen Beihilfe enthält, da der Betrag (der weit unter der in der Entscheidung der Kommission erwähnten vermeintlichen "Bereitstellung" liegt) die Bezahlung für gewisse von "Terra Mítica SA" für die Agentur vertragsgemäß erbrachte Dienstleistungen darstellt.

(44) Gemäß den spanischen Behörden hat die Gesellschaft "Terra Mítica SA" seit ihrer Gründung alle Investitionsaufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung des Freizeitparks getragen(28). Die Tourismusagentur von Valencia ist ihrerseits eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, deren Geschäftszweck die Förderung der Tourismuseinrichtungen der Gemeinschaft Valencia ist, was logischerweise den Freizeitpark einschließt, da dieser eine wichtige Touristikattraktion der Region darstellt. Die hierfür eingesetzten Mittel sind insbesondere Werbung, Teilnahme an Messen, Schirmherrschaften, Nutzung von Bildrechten, Verwertung von für die Region charakteristischen Bildern, Symbolen und Marken usw.

(45) Die spanischen Behörden vertreten die Auffassung, dass dieser Vertrag keinen unlauteren Vorteil zugunsten von "Terra Mítica SA" mit sich bringt, da er den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers einhält. Gemäß den spanischen Behörden ist der von der Agentur bezahlte Betrag im Hinblick auf die dafür erhaltenen Gegenleistungen ein angemessener Preis. Sie räumen ein, dass es im gegenständlichen Fall nicht leicht zu ermitteln ist, was ein angemessener Preis ist. Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass zur Bestimmung des Preises gewisser Rechte oder Dienstleistungen nicht nur deren Wert an sich, sondern auch das Interesse der anderen Vertragsseite an deren Erbringung zu berücksichtigen ist. In dieser Hinsicht unterstreichen die spanischen Behörden, dass für die Tourismusagentur die Nutzung des Freizeitparks als Werbeplattform zur Gewinnung von Gästen für die Region von grundlegender Bedeutung ist. Es sei zu bedenken, dass der Park seit seiner Eröffnung eine der wichtigsten Freizeiteinrichtungen der Region darstellt, dank der das zu stark auf "Sonne und Strand" ausgerichtete Touristikangebot diversifiziert werden kann. Jedenfalls betonen die spanischen Behörden, dass der Vertrag für eine Dauer von einem Jahr geschlossen und dabei bestimmt wurde, dass es keine stillschweigende Vertragsverlängerung geben dürfe. Somit ist für die Vertragserneuerung das ausdrückliche Einverständnis beider Vertragsparteien erforderlich. Auch haben beide Seiten über die wirtschaftlichen Bedingungen Einigung zu erzielen, wodurch diese eventuell angepasst werden könnten, sollte bei den Verpflichtungen der Vertragsparteien ein Ungleichgewicht festgestellt werden.

(46) Die spanischen Behörden erläutern anschließend den Inhalt der gegenseitigen Verpflichtungen der beiden Seiten. So überträgt "Terra Mítica SA" folgende Rechte an die Tourismusagentur:

a) Nutzung des Parkinneren für Werbezwecke. Die Agentur erhält (unbeschadet der vom Park vor diesem Vertrag abgetretenen Rechte(29) das ausschließliche Recht der Nutzung des Freizeitparks für Werbezwecke. Die Lizenz umfasst das gesamte Parkinnere, und zwar alle verschiedenen Geschäftszonen gleichermaßen, sowie den Eingang, die Außenmauern und den Parkplatzbereich. Die Tourismusagentur kann somit alle vorhandenen und möglichen Werbeflächen nutzen und verwerten sowie Werbemaßnahmen im Park durchführen. Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet.

b) Verwertung der Bilder des Freizeitparks. Die Tourismusagentur erhält das Recht, die Bilder des Freizeitparks kommerziell zu nutzen und zu verwerten, sowie das Recht, alle Bereiche des Parks und alle von der Agentur und von anderen durchgeführten Veranstaltungen im Parkinneren zu reproduzieren, was die Möglichkeit beinhaltet, diese Rechte an Dritte weiterzuverkaufen, ohne dafür die Zustimmung des Parks einholen zu müssen, sofern dies in irgendeiner Weise der Förderung der Gemeinschaft Valencia dient. Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet.

c) Verwertung der audiovisuellen Werke, deren Rechteinhaber der Freizeitpark ist. Die Tourismusagentur darf diese Werke kommerziell nutzen und verwerten. Die spanischen Behörden führen an, dass die Investitionen des Parks in audiovisuelle Werke [...]* betragen. Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet.

d) Verwertung der gewerblichen Schutzrechte. Die Tourismusagentur erhält eine nicht ausschließliche Lizenz für die Verwertung aller "Terra Mítica"-Marken, deren Rechteinhaber der Park ist, sowie ein Vorrecht auf den Erwerb von Verwertungsrechten für alle Marken, zu deren Inhaber der Park werden könnte. Die spanischen Behörden halten fest, dass diese Marke jetzt dank der Bemühungen des Parks, der zwischen 1998 und 2000 allein in die Werbung [...]* investierte, sehr viel wert ist. Bei der Preisbestimmung werden insbesondere die Kosten der Schaffung und Entwicklung der Marke, deren Bekanntheitsgrad beim Publikum(30) sowie die prognostizierte Entwicklung des Parks berücksichtigt. Die spanischen Behörden haben zudem angegeben, dass bei der Festsetzung des Preises dieser Lizenz gemäß den Vertragsbestimmungen der indirekte Gewinn, den der Park im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit durch den Erwerb der Lizenz durch die Tourismusagentur für sich selbst erzielt, entsprechend berücksichtigt wurde. Die spanischen Behörden vertreten die Auffassung, dass derartige Lizenzverträge in diesem Wirtschaftszweig üblich sind und führen einen weiteren Freizeitpark als Beispiel an. Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet.

e) Erbringung gewisser Dienstleistungen für die Tourismusagentur. Der Freizeitpark verpflichtet sich, das von der Agentur vorgegebene Logo sowohl im Parkinneren (an den Attraktionen, Toiletten, Zugängen, Erholungsbereichen) anzubringen als auch bei allen vom Park durchgeführten Werbe- und PR-Maßnahmen (d. h. in den Parkführern, Plänen, Anzeigen über Träger jeder Art, auf den Eintrittskarten usw.) zu verwenden(31). Zudem verpflichtet sich der Park, der Agentur im Parkinneren zwei Lokale zur Verfügung zu stellen (was aufgrund der Nichtnutzung der von diesen Lokalen besetzten Flächen einen Verlust an Betriebseinnahmen bedeutet(32), wodurch die Agentur auch über strategisch wichtige Auskunftsstellen im Hinblick auf die Zahl der Parkbesucher verfügt. Der Park verpflichtet sich des Weiteren, die Werbefilme der Agentur auf den Monitoren im Parkinneren zu zeigen sowie der Agentur Eintrittskarten zur Verfügung zu stellen(33). Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet.

Jede dieser Leistungen zugunsten der Tourismusagentur wurde objektiv und anhand wirtschaftlicher Grundlagen bewertet, obwohl im Endeffekt ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Wie zuvor ausgeführt, beinhaltet der Preis von 1,9 Mrd. ESP alle Aufwendungen, Steuern und Abgaben. Somit wären, um den Nettobetrag zu bestimmen, den "Terra Mítica SA" tatsächlich erhalten kann, von diesem Preis alle von "Terra Mítica SA" getragenen Aufwendungen sowie alle damit verbundenen Abgaben abzuziehen. Die spanischen Behörden schätzen, dass der Nettobetrag in Wirklichkeit rund 1,6 Mrd. ESP (9,62 Mio. EUR) betragen wird.

Vereinbarkeit der untersuchten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt

(47) Sollte die Kommission zur Auffassung gelangen, dass die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, vertreten die spanischen Behörden die Ansicht, dass diese Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Vertrag vereinbar sind.

(48) In diesem Zusammenhang erinnern die spanischen Behörden daran, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen die Region Valencia als Fördergebiet für Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag galt. Konkret betrug im Zeitraum 1995-1999 der Beihilfehöchstsatz für die Provinz Alicante, in der sich der Freizeitpark befindet, 50 % NSÄ. Außerdem ist die gesamte Region Valencia für den darauf folgenden Zeitraum (2000-2006) mit einem Beihilfehöchstsatz von 40 % NSÄ für die Provinz Alicante weiterhin Fördergebiet für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag.

(49) Für den Fall, dass eine oder mehrere der untersuchten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen sollten, anerkennen die spanischen Behörden, dass es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe handelte. In diesem Fall wäre die Beihilfe jedoch aufgrund ihres Beitrags zur langfristigen Entwicklung der Region sowie aufgrund mangelnder Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt.

(50) Obwohl die spanischen Behörden der Ansicht sind, dass der Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(34) im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, wäre es sinnvoll, diesen Fall im Lichte der in diesem Beihilferahmen enthaltenen Bewertungsfaktoren, d. h. der Auswirkungen auf Wettbewerb und Arbeitsplätze sowie der regionalen Auswirkung, zu untersuchen. Demzufolge würde die etwaige Beihilfe einen Beitrag zur langfristigen sozioökonomischen Entwicklung der Region leisten, insbesondere durch die unmittelbare und mittelbare Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze(35), ohne dadurch den Wettbewerb zu verzerren, da diese nicht auf einem Markt mit Überkapazität(36) geschaffen werden und nicht dazu beitragen, einen bereits hohen Marktanteil zu steigern.

(51) Außerdem würde es sich im gegenständlichen Fall um Beihilfen für Erstinvestitionen in Verbindung mit der Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Sinne von Absatz 4.4 ff. der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(37) handeln, wobei sich die Beihilfen auf neue Anlagegüter (Grundstücke, Anlagen und Gebäude) bezögen, die Investition während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bliebe und der Beihilfeempfänger über 25 % selbst finanziert hätte(38).

(52) Auch wenn man zur Auffassung gelänge, dass alle untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, würden diese schließlich weit unter dem zulässigen Hoechstsatz für Investitionsbeihilfen (seinerzeit 50 % NSÄ) liegen, sogar wenn die anderen bereits gewährten Regionalbeihilfen berücksichtigt würden(39).

Bemerkungen der spanischen Behörden zu den Stellungnahmen der Beteiligten

(53) Die spanischen Behörden haben angegeben, dass sie auf alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte ausführlich eingegangen sind und somit die vom Europäischen Freizeitparkverband eingebrachte Stellungnahme keiner zusätzlichen Bemerkungen bedarf.

WÜRDIGUNG

(54) Zunächst ist kurz auf die unter Randnummer 18 vorgebrachten Behauptungen der spanischen Behörden einzugehen. Gemäß der Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen hat die Kommission alle eingereichten Beschwerden zu untersuchen, ohne dass dadurch aber eine Anfechtung ihrer diesbezüglichen Entscheidung durch den Beschwerdeführer auf dem Klageweg zulässig ist. Des Weiteren ist die Kommission nach Artikel 10 erster Absatz der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Bezug auf das Verfahren für staatliche Beihilfen verpflichtet, alle Informationen in Zusammenhang mit einer etwaig rechtswidrigen Beihilfe, unabhängig von der Quelle dieser Informationen, zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall ist die Kommission der Meinung, dass die Intervention des Europäischen Freizeitparkverbands in diesem Sinne zu betrachten ist und dass kein Grund besteht, vorab zu beurteilen, ob dieser an Stelle eines Beschwerdeführers auftritt, der seine Identität nicht preisgeben möchte. In Bezug auf die früher von den Dienststellen der Kommission an die spanischen Behörden und den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass diese keinen Entscheidungscharakter hatten, sondern nur eine vorläufige Position der Dienststellen der Kommission darstellten.

(55) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag besagt, dass soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine Maßnahme ist somit eine staatliche Beihilfe, wenn sie kumulativ vier Kriterien erfuellt: a) Bestehen eines Vorteils, b) Gewährung dieses Vorteils aus staatlichen Mitteln, c) Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs unter Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und d) selektiver Charakter der Maßnahme wegen besonderer Begünstigung bestimmter Unternehmen.

(56) Die Kommission hat daher die einzelnen Maßnahmen, auf die sich Randnummer 16 bezieht und derentwegen sie das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, im Lichte der vier zuvor unter Randnummer 55 angeführten Kriterien zu untersuchen.

(57) Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens bereits berücksichtigt, dass ihre Bedenken in Bezug auf den Großteil der Maßnahmen nur dahin gehend bestehen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht. Nur im Fall der Behauptungen des Beschwerdeführers zur Vergütung der Gemeindesteuern durch die Stadtverwaltung Benidorm hatte die Kommission zu jenem Zeitpunkt des Verfahrens die Ansicht vertreten, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handle und dass deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu bestimmen sei.

Zu den fehlenden Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel

(58) Dennoch haben die spanischen Behörden gegen die vorläufige Würdigung der Kommission, nach der die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben, Einwände erhoben. Da dieses Kriterium erforderlich ist, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu bestimmen, ist zu dieser Frage zuerst Stellung zu nehmen.

(59) In diesem Zusammenhang ist gemäß den spanischen Behörden "Terra Mítica" als regionaler Freizeitpark und nicht als zweckbestimmter Park anzusehen, weil er einerseits weder zu einer einheitlich geführten Freizeitpark-Kette - wie im Fall von Eurodisney - gehört, noch einheitliche Themen auf der Grundlage der Verwendung von Anlagen auf anderen Märkten - wie bei Universal oder Warner - aufgreift und weil andererseits rund 90 % der Primärnachfrage von der Bevölkerung aus einem Umkreis von 150 bis 200 km und die übrigen 10 % hauptsächlich von in Spanien lebenden Personen stammen.

(60) Die Kommission teilt die Sichtweise der spanischen Behörden nicht. Die Tatsache, dass ein Freizeitpark nicht zu einer einheitlich geführten Freizeitpark-Kette wie im Fall von Eurodisney gehört, bedeutet nicht, dass ein Park wie "Terra Mítica" nicht eine ausreichende Größe haben kann, um Auswirkungen auf den Handel zu haben, wie dies die Kommission in mehreren früheren Entscheidungen gewürdigt hat(40). Andererseits vertritt die Kommission die Ansicht, dass der betreffende Freizeitpark im Gegensatz zu den Behauptungen der spanischen Behörden sehr wohl eine spezifische Thematik (die alten Zivilisationen des Mittelmeerraums) übernommen hat, wodurch er anderen Parks - wie den von den spanischen Behörden genannten - gleichgestellt werden könnte. Auch wenn die Primärnachfrage hauptsächlich von der im Umkreis des Parks lebenden Bevölkerung kommt, geht schließlich aus den von den spanischen Behörden in Bezug auf die Beziehungen zwischen "Terra Mítica SA" und der Tourismusagentur von Valencia übermittelten Unterlagen hervor, dass der Freizeitpark aktiv eine Politik zur Gewinnung von Gästen aus dem Ausland verfolgt hat. Dem ist hinzuzufügen, dass in der vom Park selbst stammenden Werbung eindeutig beschrieben ist, wie man aus mehreren großen europäischen Städten dorthin gelangt. Schließlich ist nicht zu leugnen, dass der Park durch die Diversifizierung des Angebots einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivität des besonders stark auf den Tourismus ausgerichteten Gebiets Benidorm leistet, in das viele Touristen aus anderen Ländern der EU kommen.

(61) Somit bestätigt die Kommission die in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens geäußerte Würdigung und ist der Ansicht, dass die Maßnahmen, die Gegenstand der Prüfung sind, zumindest potenziell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

Zur Finanzierung der für den Betrieb des Parks wesentlichen Infrastrukturen

(62) In ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 hatte die Kommission Bedenken zu den Infrastrukturmaßnahmen der Regionalverwaltung Valencia geäußert, für die möglicherweise "Terra Mítica SA" hätte aufkommen müssen.

(63) Aus den von den spanischen Behörden übermittelten Unterlagen geht hervor, dass in Anwendung des Raumordnungs- und Infrastrukturplans (PEUI) im gesamten Gebiet, in dem sich der Freizeitpark befindet, Raumordnungsarbeiten vorgenommen und gewisse Infrastrukturen geschaffen wurden.

(64) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die öffentliche Verwaltung, so wie von den spanischen Behörden bestätigt, auf ihrem Gebiet Raumordnungsarbeiten durchführen darf. In diesem Sinne darf sie Infrastrukturen finanzieren, die der gesamten Bevölkerung zugute kommen. Zudem vertritt die Kommission die Ansicht, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund diese Infrastrukturen geschaffen werden, solange dies zum Nutzen der Allgemeinheit geschieht. Wenn hingegen derartige Infrastrukturen oder Dienstleistungen nur einem Privatunternehmen nützen, hat dieses nach Meinung der Kommission die Finanzierung zu übernehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Kommission bei staatlichen Beihilfen die konkreten Auswirkungen der Maßnahme und nicht die verfolgten Ziele zu untersuchen hat. Daher ist die Kommission im gegenständlichen Fall der Meinung, dass, selbst wenn der PEUI nur wegen des Baus eines Freizeitparks beschlossen worden wäre, zu prüfen ist, welche Arbeiten und Infrastrukturen der Allgemeinheit (den Freizeitpark inbegriffen) dienen und welche nur dem Park nützen. Denn nur diese müssten vom Park finanziert werden.

(65) Im Hinblick auf die ausführlichen Beschreibungen der spanischen Behörden vertritt die Kommission die Ansicht, dass die allgemeinen Infrastrukturarbeiten von der öffentlichen Hand finanziert werden durften. Die Kommission ist in der Tat der Meinung, dass diese Arbeiten ihrem Wesen nach für alle in diesem Gebiet ansässigen natürlichen und juristischen Personen von Nutzen sind. Die Kommission führt zudem an, dass diese Arbeiten vor Gründung von "Terra Mítica SA" durchgeführt wurden. Weiters vertritt die Kommission die Auffassung, dass die baulichen Maßnahmen an den Verbindungsstraßen die gesamte Bevölkerung des Gebiets betreffen, auch wenn das verstärkte Verkehrsaufkommen auf das Bestehen des Freizeitparks zurückzuführen sein könnte. Dasselbe gilt für die Infrastrukturarbeiten in den Bereichen Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation. Diese Annahmen werden auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass der Park einen Zuwachs des Straßenverkehrs im Gebiet und eine höhere Nutzung der Infrastrukturen für Strom-, Gas-, Wasserversorgung und Telekommunikation mit sich gebracht haben könnte.

(66) Die Kommission konnte außerdem aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Unterlagen feststellen, dass "Terra Mítica SA" ihrerseits alle Arbeiten im Parkinneren sowie alle Anschluss- und Verbindungsarbeiten an die allgemeinen Infrastrukturen finanziert hat. Die Kommission konnte auch keine anderen Infrastrukturen feststellen, die von "Terra Mítica SA" hätten finanziert werden sollen, da sie ausschließlich für sie bestimmt sind.

(67) Unter diesen Umständen vertritt die Kommission zu diesem Punkt die Ansicht, dass "Terra Mítica SA" keine Beihilfe erhalten hat. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Finanzierung der für den Betrieb des Parks wesentlichen Infrastrukturen keine staatliche Beihilfe vorliegt.

Zum Wert der Vermögensbestände, insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica", die "Parque Temático de Alicante SA" an "Terra Mítica SA" übertragen hat

(68) Die Kommission betont einerseits erneut, dass sie die Unabhängigkeit der Sachverständigen, die die von "Parque Temático de Alicante SA" an "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbestände bewerteten, nicht anzweifelt, da sie nicht den geringsten Hinweis feststellen konnte, der vermuten ließe, dass die spanischen Behörden auf die Arbeit der Sachverständigen Einfluss genommen hätten(41). Andererseits hält die Kommission auch fest, dass "Terra Mítica SA" nicht an der Auswahl von Tabimed als Sachverständiger beteiligt war. Die Kommission erinnert daran, dass durch die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens sichergestellt werden sollte, dass der Wert, der den auf "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbeständen zugeschrieben wurde, dem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt der Übertragung entsprach.

(69) In Bezug auf den Wert der Grundstücke merkt die Kommission zunächst an, dass von den beiden Werten, die von den zwei Sachverständigen festgestellt wurden, schließlich der höhere (von TINSA bestimmte) herangezogen wurde (1300 ESP/m2). Außerdem bemerkt die Kommission, dass die von TINSA in diesem Zusammenhang verwendete Methode, so wie von den spanischen Behörden bereits ausgeführt, vom Beschwerdeführer selbst als für die Bewertung derartiger Vermögensbestände als am besten geeignet betrachtet wurde.

(70) Außerdem hat die Kommission keine Anhaltspunkte gefunden, die den Preis, den der Beschwerdeführer als Marktpreis für das Gebiet vorgeschlagen hatte(42), als realistisch bestätigen. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, dass beim Preis der Grundstücke deren Verwendungszweck, d. h. deren Nutzung für die Errichtung eines Freizeitparks, zu berücksichtigen war. Deshalb sei für sie nicht von einem Preis auszugehen, der mit dem Preis für urbanisierbare Grundstücke vergleichbar ist. In Ermangelung anderer Referenzen scheint die von TINSA für diese Bewertung verwendete Methode (Kapitalisierung der erwarteten Einnahmen) für den gegenständlichen Fall sehr wohl geeignet zu sein.

(71) Unter diesen Umständen ist die Kommission aufgrund ihrer Untersuchungen der Ansicht, dass keine Elemente vorliegen, die daran zweifeln lassen, dass der den Grundstücken zugewiesene Wert dem realen Wert dieser Vermögensbestände entspricht. Zudem merkt sie an, dass die Festsetzung des Kaufpreises gemäß Kapitel II Ziffer 2 Buchstabe a) der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Grundstücken oder Bauten durch die öffentliche Hand(43) erfolgt ist.

(72) In Bezug auf die Marke "Terra Mítica" vertritt die Kommission die Ansicht, dass der anzusetzende Wert dem realen Wert zum Zeitpunkt der Übertragung entspricht. In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt der Übertragung die Marke noch nicht endgültig registriert war. Es ist jedoch klar, dass der Wert eines derartigen Vermögensbestandes logischerweise von der Ausdehnung der ihm innewohnenden Rechte abhängt. Da es sich um eine Marke handelt, besteht bis zur Registrierung gegenüber Dritten kein Anspruch darauf. Unter diesen Umständen teilt die Kommission die Sichtweise der spanischen Behörden und vertritt die Auffassung, dass der vom Sachverständigen für die Marke angesetzte Wert (nur der Erwerbspreis) den Wert des Vermögensbestands zum Zeitpunkt der Übertragung widerspiegelt und dem Vorsichtsgrundsatz folgt. Außerdem hat der Beschwerdeführer kein weiteres Beweiselement vorgebracht, das seine Behauptungen zum Wert der Marke untermauern könnte.

(73) Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Ansicht, dass "Terra Mítica SA" keinen besonderen Vorteil erhalten hat. Da ein solcher Vorteil nicht festzustellen ist, schließt die Kommission, dass in Bezug auf den Wert der von "Parque Temático de Alicante SA" in "Terra Mítica SA" eingebrachten Vermögensbestände, insbesondere die Grundstücke und die Marke "Terra Mítica", keine staatliche Beihilfe vorliegt.

Zu den Bedingungen des Aktionärsdarlehens von "Parque Temático SA" zugunsten von "Terra Mítica SA"

(74) Wie im vorhergehenden Punkt hat die Kommission zu prüfen, ob das Aktionärsdarlehen von "Parque Temático de Alicante SA" zugunsten von "Terra Mítica SA" zu ähnlichen Bedingungen wie denjenigen eines privaten Aktionärs gewährt wurde. Dafür hat die Kommission die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Darlehens zu berücksichtigen.

(75) Die Kommission bestätigt einerseits, dass das Aktionärsdarlehen am 23. Dezember 1998, d. h. in zeitlicher Nähe zu dem Konsortialdarlehen (abgeschlossen am 15. April 1999) aufgenommen wurde. Wie bereits in ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 festgehalten, ist die Kommission der Ansicht, dass das Konsortialdarlehen zu Marktbedingungen aufgenommen wurde, da es sich bei den Darlehensgebern um fünfundzwanzig kommerzielle Finanzinstitute handelt(44), von denen zehn Privatbanken und fünfzehn Sparkassen sind und alle maßgebliche Beteiligungen halten. Andererseits hat die Kommission kein Element gefunden, wonach die Entscheidung irgendeines der genannten Finanzinstitute, sich am Darlehen zu beteiligen, der öffentlichen Hand zugeschrieben werden könnte (siehe Urteil "Stardust" vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-482/99, Frankreich gegen Kommission). Schließlich ist festzuhalten, dass dieses Konsortialdarlehen gemäß den der Kommission vom Mitgliedstaat erteilten Auskünften durch keinerlei Garantie durch die öffentliche Hand besichert wurde. Somit kann sich die Kommission zur Prüfung des Aktionärsdarlehens an den Bedingungen dieses Konsortialdarlehens orientieren. Ferner hält die Kommission fest, dass die von "Terra Mítica SA" verwendete Finanzierungsform (ein einem Hauptdarlehen nachstehendes Aktionärsdarlehen) für diese Art von Projekten nicht unüblich ist und dass in diesen Fällen der Zinssatz des nachrangigen Aktionärsdarlehens bei gleichen Rückzahlungsmodalitäten wie im gegenständlichen Fall mit den Zinssätzen der Hauptdarlehen vergleichbar oder sogar geringer ist.

(76) In diesem Zusammenhang wird im gegenständlichen Fall festgestellt, dass der Zinssatz des Aktionärsdarlehens [...]* über dem Zinssatz des Konsortialdarlehens [...]* liegt, das von kommerziellen Finanzinstituten gewährt wurde, für das es keinerlei Besicherung durch die öffentliche Hand gab, und dass somit der Zinssatz als marktüblicher Zinssatz anzusehen ist. Außerdem liegt der Zinssatz des Aktionärsdarlehens über dem anderer Aktionärsdarlehen, die von privaten Aktionären für ähnliche Projekte gewährt wurden.

(77) Andererseits merkt die Kommission an, dass der Zinssatz des Aktionärsdarlehens zum Zeitpunkt der Gewährung mit dem Referenzzinssatz jenes Zeitraums vergleichbar ist. Zum anderen ist die Frage der Rangordnung der beiden Darlehen, d. h. des nachrangigen Charakters des Aktionärsdarlehens und somit des erhöhten Risikos im Fall des Scheiterns des Projekts, in Verbindung mit dem Anteil der beiden Darlehen an der Gesamtinvestition zu behandeln. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission, dass der Betrag des Konsortialdarlehens rund [30 %-40 %]* und das nachrangige Darlehen rund [10 %-20 %]* der Gesamtinvestition ausmacht. Schließlich nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass alle Darlehensgeber ihre Entscheidung aufgrund eines Finanzplans, der die Durchführbarkeit des Projekts unter Beweis stellte, getroffen haben.

(78) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährte Aktionärsdarlehen keinen besonderen Vorteil enthält. Da ein solcher Vorteil nicht festzustellen ist, schließt die Kommission, dass in Bezug auf die Bedingungen des von "Parque Temático de Alicante SA" zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährten Aktionärsdarlehens keine staatliche Beihilfe vorliegt.

Zur Vergütung der Gemeindesteuern durch die Stadtverwaltung von Benidorm

(79) Die Kommission erachtet es als erwiesen, dass "Terra Mítica SA" tatsächlich per Beschluss der Stadtverwaltung von Benidorm in den Genuss einer Vergütung von 95 % der auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten erhobenen Gemeindesteuern gekommen ist, was einem Betrag von 88399400 ESP (531291 EUR) entspricht. Dies wurde von den spanischen Behörden auch nicht in Abrede gestellt.

(80) Hierzu vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese Vergütung als staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen ist. Diese Vergütung verleiht tatsächlich einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die ebenfalls derartige Arbeiten in Angriff nehmen möchten. Zudem ist klar, dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird und es sich um eine selektive Maßnahme handelt. Schließlich teilt die Kommission, wie unter Randnummer 61 dargelegt, nicht die Sichtweise der spanischen Behörden, sondern vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahme zumindest potenziell den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen kann. Außerdem ist die Kommission im Hinblick auf den großen Ermessensspielraum, über den jede Gemeindeverwaltung verfügt, der Meinung, dass im gegenständlichen Fall die Tatsache, dass die rechtliche Grundlage dieser Vergütung eine allgemeine Vorschrift(45) ist, die für alle spanischen Gemeinden gilt, nicht deren Beihilfecharakter aufhebt. Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass die Zahlung aller anderen Steuern und Abgaben durch "Terra Mítica SA" keine Bedeutung für den gegenständlichen Fall hat.

(81) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass eine staatliche Beihilfe zugunsten von "Terra Mítica SA" vorliegt, deren Höhe mit 88399400 ESP (531291 EUR) angesetzt wird. Unter den Randnummern 91 bis 100 wird die Kommission prüfen, ob diese Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann.

Zur möglichen Bereitstellung von 6 Mrd. ESP durch die Tourismusagentur von Valencia zugunsten von "Terra Mítica SA"

(82) Die Kommission hält erstens fest, dass die spanischen Behörden förmlich den Zuschuss, auf den sich die Entscheidung vom 20. Juni 2001 bezieht, bestritten haben. Die spanischen Behörden führen diese Behauptung auf nicht fundierte Presseinformationen zurück. Die Kommission stellt ebenso fest, dass kein Element ihrer Untersuchung diese Behauptung bestätigen konnte. Unter diesen Umständen schließt die Kommission, dass dieser Zuschuss nicht erfolgte.

(83) Die Kommission hält ferner fest, dass die spanischen Behörden das Vorliegen eines Lizenzvertrags zwischen der Tourismusagentur von Valencia und "Terra Mítica SA" über Nutzungsrechte für Werbezwecke sowie die Erbringung von Dienstleistungen, der der Kommission in Kopie übermittelt wurde, anerkennen. Aufgrund dieses Vertrags bezahlt die Agentur für gewisse Dienstleistungen durch "Terra Mítica SA" als Gegenleistung 1,9 Mrd. ESP (11,42 Mio. EUR).

(84) Da diese Agentur eine öffentliche, der Regionalverwaltung von Valencia unterstehende Einrichtung ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten von "Terra Mítica SA" nicht a priori ausgeschlossen werden kann, sollte festgestellt werden, dass der von der Tourismusagentur gezahlte Preis im Vergleich zu den Gegenleistungen überhöht war.

(85) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass "Terra Mítica SA" der Tourismusagentur durch diesen Vertrag eine Reihe von Rechten zur Nutzung des Parks für Werbezwecke, zur Verwertung der Bilder des Parks, zur Verwertung der audiovisuellen Werke, deren Rechteinhaber der Park ist, zur Verwertung der Marke "Terra Mítica" sowie andere Dienste zugunsten der Agentur, einschließlich der Bereitstellung von Lokalen im Park sowie Eintrittskarten für den Park überlässt.

(86) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass auf den ersten Blick nicht ausgeschlossen werden kann, dass gewisse Vertragselemente, wenn isoliert betrachtet, auf das Vorliegen einer Beihilfe zugunsten von "Terra Mítica SA" hindeuten. Dies könnte insbesondere in Bezug auf die Abtretung der gewerblichen Schutzrechte der Fall sein, durch die der Park einen Vorteil erhält, da die Abtretung der Marke "Terra Mítica" an die Agentur sowie die Verwendung dieser Marke durch die Agentur anlässlich der von dieser zugunsten der Region durchgeführten Werbemaßnahmen de facto eine Bewerbung des Parks bedeuten, während der Park gleichzeitig dafür eine Vergütung erhält. Dasselbe könnte für auf das Recht auf Verwertung der Bilder des Parks sowie für das Recht auf Verwertung der audiovisuellen Werke, die sich im Eigentum des Parks befinden, zutreffen, da die Ausübung dieser Rechte ebenfalls eine Werbung für den Park darstellen könnte. Trotzdem darf die Kommission bei ihrer Würdigung nicht außer Acht lassen, dass diese Vorteile für den Park bei der Festsetzung des vertraglichen Pauschalpreises theoretisch berücksichtigt wurden(46).

(87) Ferner hält die Kommission ebenso fest, dass der Vertrag beachtliche Leistungen zugunsten der Agentur durch den Park enthält. Die Kommission bemerkt insbesondere, dass der Preis, der für die Verwertung des ausschließlichen Rechts auf die Nutzung des Werbepotenzials im Parkinneren durch die Agentur [...]*, das über 60 Elemente (Attraktionen und Nebenanlagen) sowie zahlreiche Möglichkeiten zur Anbringung von Werbetafeln umfasst, angesetzt wurde, im Gegenteil für die Agentur günstig erscheint, vergleicht man ihn mit den Preisen, die von den beiden Privatunternehmen für die viel weniger umfassenden nicht ausschließlichen Lizenzverträge [...]* für drei Elemente und eine Werbetafel bzw. [...]* für einen Werbeträger, zu denen in beiden Fällen Eintrittskarten und Parkführer hinzukommen) bezahlt wurden. Zudem scheint der Preis für die Dienstleistungen zugunsten der Agentur niedrig, wenn man bedenkt, dass sich der durch die Nichtnutzung der Flächen der beiden Lokale sowie die Verteilung von kostenlosen Eintrittskarten entgangene Gewinn bereits auf rund [...]* beläuft. Daraus geht hervor, dass der Vertrag gegenseitige Vorteile zugunsten beider Vertragsparteien enthält und dadurch im Großen und Ganzen ausgewogen erscheint, was auch durch den Pauschalpreis für die Gesamtheit der Leistungen zum Ausdruck kommt. Es muss außerdem daran erinnert werden, dass die vom Park tatsächlich erhaltene Vergütung unter der Vertragssumme liegt, da davon alle zweckgebundenen Aufwendungen sowie Steuern und Abgaben abzuziehen sind.

(88) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Vertragsdauer auf ein Jahr beschränkt ist und die automatische Verlängerung des Vertrags ohne ausdrückliche Zustimmung beider Seiten ausgeschlossen ist, denen es völlig freisteht, den Preis neu zu verhandeln und somit aufgrund der gewonnenen Erfahrung anzupassen. Dieser Vertragspunkt, in der die Absicht der beiden Seiten zum Ausdruck gebracht wird, in einem komplexen Umfeld weder eine Situation noch eine unangemessene Vergütung festzuschreiben, sondern im Gegenteil ihre Vertragsbeziehungen aufgrund ihrer gegenseitigen Geschäftsinteressen ständig anzupassen, lässt andererseits die Frage etwaiger Beihilfen im Fall einer gänzlichen oder teilweisen Verlängerung des Vertrags offen.

(89) Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht die Auffassung vertreten, dass dieser Vertrag zu Bedingungen geschlossen wurde, die für einen privaten Unternehmer in einem normalen marktwirtschaftlichen Rahmen nicht annehmbar gewesen wären.

(90) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass "Terra Mítica SA" durch den Abschluss eines derartigen Vertrags mit der Tourismusagentur von Valencia keinen besonderen Vorteil erhalten hat. Da ein solcher Vorteil nicht festzustellen ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in Bezug auf diesen Punkt keine staatliche Beihilfe vorliegt.

Bezüglich der Vereinbarkeit der untersuchten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt

(91) Aus den vorstehenden Betrachtungen geht hervor, dass die Kommission von allen Maßnahmen, die Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind, nur eine Maßnahme ermittelt hat, die die Voraussetzungen erfuellt, um als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet zu werden. Es handelt sich hierbei um die von der Stadtverwaltung von Benidorm gewährte Vergütung der Gemeindesteuer auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten. Die Kommission wird nun die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen.

(92) Die Kommission stellt erstens fest, dass diese Beihilfe nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde. In der Tat ist der Rechtsrahmen dieser Steuervergütung durch das spanische Gesetz sehr vage und die Gemeindeverwaltungen verfügen über einen großen Ermessensspielraum. Es handelt sich somit um eine Ad-hoc-Beihilfe. In Übereinstimmung mit Ziffer 2 Unterabsatz 3 der oben genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung steht die Kommission derartigen Beihilfen üblicherweise ablehnend gegenüber. Dennoch sind die aus der Beihilfe resultierenden Wettbewerbsverfälschung und die Vorteile der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets gegeneinander abzuwägen(47). Dessen ungeachtet könnte den Vorteilen der Beihilfe je nach angewandter Freistellungsregelung eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden, wobei in den von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag erfassten Fällen der Wettbewerb stärker benachteiligt wird als in den unter Buchstabe c) beschriebenen Situationen(48).

(93) Die Kommission stellt zu diesem Punkt fest, dass das Gebiet, in dem der Freizeitpark liegt, ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist. Die Kommission vertritt deshalb die Ansicht, dass diese Beihilfe in Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden könnte, wenn die oben genannte Benachteiligung überwunden und nachgewiesen werden könnte, dass die Beihilfe tatsächlich einen Beitrag zur Entwicklung eines benachteiligten Gebiets leistet.

(94) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Meinung, dass es sich um eine Beihilfe für Erstinvestitionen handelt, da die Errichtung des Freizeitparks (die normalerweise der betreffenden Steuer unterliegen müsste) der Definition gemäß Ziffer 4.4 Unterabsatz 1 der oben genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entspricht.

(95) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Projektfinanzierung die gemäß Absatz 4.2 Unterabsatz 1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geforderten 25 % bei weitem überschreitet. Die Kommission hält ferner fest, dass der Antrag auf Beihilfe gemäß Absatz 4.2 Unterabsatz 3 der Leitlinien vor Beginn der Projektausführung zu stellen war, da die der Steuer unterliegende Genehmigung auf alle Fälle vor Baubeginn erhalten werden musste.

(96) Die Kommission ist der Auffassung, dass es im gegenständlichen Fall offensichtlich ist, dass die Investition, so wie in Absatz 4.10 der Leitlinien gefordert, während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt.

(97) Die Kommission merkt an, dass die Beihilfesumme eine sehr geringe Intensität darstellt, und zwar 88399400 ESP von einem geschätzten Gesamtinvestitionsbetrag von rund 52 Mrd. ESP, was einer Bruttobeihilfeintensität von weniger als 0,2 % entspricht. Somit liegt diese Beihilfe sogar nach Kumulation mit den übrigen von den zentralen Behörden für dasselbe Projekt gewährten Regionalbeihilfen (2426,7 Mio. ESP, was einer Bruttobeihilfeintensität von rund 7 % entspricht)(49) deutlich unter dem anzuwendenden Hoechstsatz für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Die gewährte Regionalbeihilfe (kraft Gesetz 50/1985 über Regionalbeihilfen) liegt sogar unter Hinzurechnung der steuerlichen Vergütung weit unter dem, was der Park nach dieser Regionalbeihilferegelung hätte erhalten dürfen.

(98) Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass dieses Projekt tatsächlich einen Beitrag zur Entwicklung einer benachteiligten Region leistet. Das Projekt hat in der Tat unmittelbar eine große Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen (1847 im Jahr 2001) und lässt angesichts des Ankurbelungseffekts, den ein solches Projekt für die gesamte Region haben kann, zudem die mittelbare Schaffung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen erwarten. Außerdem wird dadurch eine gewisse Diversifizierung des Tourismus in der Region ermöglicht.

(99) Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass hinsichtlich der Auswirkung des Parks auf Gemeinschaftsebene die geringe Höhe der Beihilfe den Handel nicht in einer dem Allgemeininteresse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen könnte, da sich die Auswirkungen, obwohl sie den Handel beeinflussen könnten, in Grenzen halten, wie von den spanischen Behörden unter Randnummer 19 dargestellt wurde (Nichtzugehörigkeit zu einer Kette, hauptsächlich lokale und spanische Gäste).

(100) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die von der Stadtverwaltung Benidorm zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährte Vergütung der Gemeindesteuern auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann.

SCHLUSSFOLGERUNG

(101) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission zu dem Schluss zu gelangen, dass die untersuchten Maßnahmen in Bezug auf die Finanzierung der für den Betrieb des Parks erforderlichen Infrastrukturen, auf den Wert der durch "Parque Temático de Alicante SA" an "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbestände (insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica"), auf die Bedingungen des "Terra Mítica SA" gewährten Aktionärsdarlehens sowie in auf den Vertrag zwischen der Tourismusagentur von Valencia und "Terra Mítica SA" keine staatlichen Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

(102) Die Kommission hat ebenso zu dem Schluss zu gelangen, dass die von der Stadtverwaltung Benidorm zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährte Vergütung der Gemeindesteuer auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Kommission stellt fest, dass das Königreich Spanien diese Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Dennoch kann diese Beihilfe unter Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen in Bezug auf die Finanzierung der für den Betrieb des Freizeitparks "Terra Mítica SA" erforderlichen Infrastrukturen, den Wert der von "Parque Temático de Alicante SA" auf "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbestände (insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica"), die Bedingungen des "Terra Mítica SA" gewährten Aktionärsdarlehens sowie den Vertrag zwischen der Tourismusagentur von Valencia und "Terra Mítica SA" stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Die von der Gemeindeverwaltung Benidorm in Form einer Vergütung der Gemeindesteuer auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten zugunsten von "Terra Mítica SA" gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 88399400 ESP (531291 EUR) ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Vertrag vereinbar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 2. August 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2) ABl. C 300 vom 26.10.2001, S. 2.

(3) ABl. C 300 vom 26.10.2001, S. 2.

(4) Es handelt sich im Einzelnen um Caja de Ahorros del Mediterráneo (15 %), Bancaja (10 %), Caja Rural de Valencia (5,827 %), Ediciones Calpe SA (5 %), Mondirber SA (5 %), Lladró Comercial SA (5 %), Crónica Mítica Valenciana (5 %), ATEVAL (5 %), AUMAR (5 %).

(5) Nur ein relativ kleiner Teil der Grundstücke (diejenigen des künftigen Parks, also rund 10 % der Grundstücke) wurde an "Terra Mítica SA" abgegeben. Die restlichen Grundstücke gehören nach wie vor der staatlichen Gesellschaft, die auf ihnen Hotels, Golfplätze usw. zu errichten gedenkt.

(6) Siehe Randnummer 49 der Entscheidung.

(7) Siehe Randnummer 50 der Entscheidung.

(8) Siehe Randnummer 52 der Entscheidung.

(9) Siehe Randnummer 53 der Entscheidung.

(10) Siehe Randnummer 57 der Entscheidung.

(11) Siehe Randnummer 59 der Entscheidung.

(12) Siehe Randnummer 61 der Entscheidung.

(13) Siehe Randnummer 62 der Entscheidung.

(14) Siehe Randnummer 63 der Entscheidung.

(15) Siehe Randnummer 51 der Entscheidung am Ende.

(16) Siehe Randnummer 56 der Entscheidung am Ende.

(17) Siehe Randnummer 58 der Entscheidung am Ende.

(18) Siehe Randnummer 60 der Entscheidung am Ende.

(19) Siehe Randnummer 64 der Entscheidung am Ende.

(20) In diesen Fällen war der bezahlte Preis höher, da die Eigentümer auf das Rückfallrecht verzichteten.

(21) Die Gesellschaft Tabimed.

(22) 1300 ESP/m2 bei TINSA und 1062 ESP/m2 bei Tabimed.

(23) In Bezug auf dieses Konsortialdarlehen war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt (siehe Randnummer 57 der Entscheidung vom 20. Juni 2001).

(24) Vertrauliche Information.

(25) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(26) Es handelt sich um die Gesellschaft "Ahorro Corporación Financiera, SBV SA", die eine der wichtigsten Finanzberatungsgesellschaften Spaniens ist. An dieser Privatgesellschaft, die über große Erfahrung auf dem spanischen Finanzmarkt verfügt, sind 42 spanische Sparkassen beteiligt.

(27) Es wird daran erinnert, dass sich die gewährte Steuervergütung auf 88399400 ESP (531291 EUR) belief.

(28) Die Gesamtaufwendungen beliefen sich im Jahr 1998 auf [...]*, 1999 auf und 2000 auf [...]*.

(29) Der Park hatte zwei weiteren Unternehmen [...]* nicht ausschließliche Nutzungslizenzen von viel geringerem Umfang erteilt. Der Preis dieser beiden Verträge betrug [...]* bzw. [...]*. Durch den ersten Vertrag verpflichtet sich der Freizeitpark insbesondere, das Logo des Unternehmens an drei Stellen des Parks sowie auf den Eintrittskarten und Parkführern abzubilden und dem Unternehmen vor dem Park Platz für eine Werbetafel zur Verfügung zu stellen. Durch den zweiten Vertrag verpflichtet sich der Freizeitpark insbesondere, das Logo des Unternehmens auf den Eintrittskarten und Parkführern sowie auf einem Monolithen abzubilden. Die spanischen Behörden betonen, dass diese Verträge vor Eröffnung des Parks geschlossen wurden.

(30) Es wird geschätzt, dass 96,3 % der Einwohner der Region und rund 60 % der spanischen Bevölkerung die Marke "Terra Mítica" kennen. Keine andere Freizeiteinrichtung der Region verfügt über einen derartigen Bekanntheitsgrad.

(31) Das Logo der Tourismusagentur wurde auf Kosten des Parks auf den Parkführern, Plänen, Eintrittskarten, Motorfahrrädern, Fahnen, Tafeln, Rollstühlen, Wägelchen, Postern, Papierkörben und Hinweistafeln des Parks angebracht.

(32) Im Vergleich zum Umsatz der umliegenden Geschäftslokale wird geschätzt, dass im Zeitraum Januar - Juli 2001 auf diesen Flächen ein Umsatz von rund [...]* erzielt werden könnte, was [...]* in einem Jahr ausmachen würde.

(33) Bis September 2001 wurden [...]* überlassen, was einem Nettowert von [...]* entspricht.

(34) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(35) Im Jahr 2001 wurden 1847 unmittelbare Arbeitsplätze geschaffen.

(36) Die spanischen Behörden bemerken, dass der spanische Markt der Freizeitparks praktisch neu ist und sich bei einer erwarteten jährlichen Nachfragesteigerung von rund 10 % in voller Entwicklung befindet.

(37) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 4.

(38) Absatz 4.2 der Leitlinien.

(39) Siehe Randnummer 62 der Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001.

(40) Siehe Beihilfesachen N 640/99 Frankreich (ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 4); N 132/99 Italien (ABl. C 162 vom 10.6.2000, S. 23); N 785/99 Italien (ABl. C 382 vom 18.11.2000, S. 22); N 582/99 Italien (ABl. C 40 vom 12.2.2000, S. 2); N 229/01 Italien (ABl. C 330 vom 24.11.2001, S. 2).

(41) Siehe Randnummer 56 Unterabsatz 7 ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001.

(42) 2000 ESP/m2 für nicht urbanisierbare und 5000 ESP/m2 für urbanisierbare Grundstücke; siehe Randnummer 56 Unterabsatz 3 der Entscheidung vom 20. Juni 2001.

(43) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(44) Siehe Randnummer 57 der Entscheidung vom 20. Juni 2001.

(45) Es handelt sich um Artikel 104 Absatz 2 des Gesetzes 39/1988 vom 28. Dezember 1988, das die kommunalen Finanzen regelt, geändert durch Artikel 18 Absatz 28 des Gesetzes 50/1998 vom 28. Dezember 1998 betreffend Steuer- und Verwaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Sozialordnung (Ley de Medidas Fiscales, Administrativas y de Orden Social).

(46) Artikel 6 Absatz 6 des Vertrags.

(47) Siehe Absatz 2 Unterabsatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung.

(48) Ebenda.

(49) Siehe Randnummer 62 der Entscheidung vom 20. Juni 2001.