Europäische Union

2003/227/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks "Terra Mítica SA", Benidorm (Alicante) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2980) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, dass nachrangige Darlehen in einigen Wirtschaftszweigen nicht unüblich sind. Ebenso sei die Finanzierungsstruktur von "Terra Mítica SA" mit der ähnlicher Projekte wie "Port Aventura" oder "Isla Mágica" vergleichbar. In diesem Zusammenhang haben die spanischen Behörden der Kommission einen Bericht eines unabhängigen Sachverständigen(26) in Kopie übermittelt, in dem festgehalten wird, dass bei dieser Art von Projekten nachrangige Darlehen üblicherweise ein Hauptdarlehen begleiten und dass für gewöhnlich Aktionäre des Projektträgers das nachrangige Darlehen gewähren. Laut diesem Bericht, der Beispiele von nachrangigen Aktionärsdarlehen aus jüngster Vergangenheit anführt, sind die Zinssätze für Aktionärsdarlehen normalerweise ähnlich oder sogar manchmal niedriger als die für die Hauptdarlehen. Der Bericht unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Aktionärsdarlehen für die vergebenden Aktionäre gewisse Vorteile gegenüber dem üblichen Dividendenertrag von Aktionären mit sich bringen: im Fall der Liquidation wird die Bedienung der nachrangigen Schuld gegenüber dem Gesellschaftskapital vorrangig behandelt, die Zinsen werden sogar bei fehlenden Dividenden bezahlt, Aktionärsdarlehen bringen einen geringeren steuerlichen Aufwand mit sich als Kapitalerhöhungen oder -verringerungen usw. Nach einer Analyse von Faktoren wie der Zweckmäßigkeit eines nachrangigen Darlehens in einer Finanzstruktur wie derjenigen des Freizeitparkprojekts, der Tatsache, dass der Aktionär eines Projekts Darlehensgeber ist, der Höhe des Hauptdarlehens und des nachrangigen Darlehens im Verhältnis zu den den Kapitalgebern bekannten Finanzprognosen, der Zinssätze sowie des vom Darlehensgeber erzielten Ertrags unter Berücksichtigung der für das nachrangige Darlehen bestehenden Sicherheiten wird im Bericht die Schlussfolgerung gezogen, dass bezüglich des Aktionärsdarlehens zugunsten von "Terra Mítica SA" diese Transaktion im Hinblick auf andere ähnliche Projekte als normal betrachtet werden kann. Im Bericht wird festgestellt, dass die Vergütung für das nachrangige Darlehen über der für ähnliche untersuchte Transaktionen desselben Zeitraums liegt. Es handelt sich daher um eine Transaktion, die jeder Kapitalgeber vernünftigerweise abschließen hätte können. (38) Somit wurde das von "Terra Mítica SA" bei "Parque Temático de Alicante SA" aufgenommene Darlehen gemäß den üblichen Praktiken abgeschlossen. Vergütung der Gemeindesteuern durch die Stadtverwaltung von Benidorm(27) (39) Die spanischen Behörden stellen nicht in Abrede, dass die Gewährung einer Steuervergütung durch eine öffentliche Stelle möglicherweise ein Beihilfeelement enthält, obwohl sie im gegenständlichen Fall bestreiten, dass diese den innergemeinschaftlichen Handel hätte beeinträchtigen können. Sollte es sich bei dieser Vergütung um eine staatliche Beihilfe handeln, müsste sie als Beihilfe für Erstinvestitionen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Die spanischen Behörden unterstreichen, dass die rechtliche Grundlage für diese Begünstigung eine allgemeine Vorschrift ist, die für alle Gemeinden Spaniens gilt. (40) Die spanischen Behörden verweisen zudem darauf, dass die Gesellschaft "Terra Mítica SA" seit ihrer Gründung alle Steuern und Abgaben für ihre Geschäftstätigkeit entrichtet hat. Mögliche Bereitstellung von 6 Mrd. ESP durch die Tourismusagentur von Valencia zugunsten von "Terra Mítica SA" (41) Die spanischen Behörden bestreiten erstens das Bestehen eines Abkommens zwischen der Tourismusagentur von Valencia und "Terra Mítica SA", gemäß dem die Agentur für "Terra Mítica SA" 6 Mrd. ESP bereitstellt. Diese anscheinend von der Presse veröffentlichen Informationen entbehrten jeglicher Grundlage. (42) Die spanischen Behörden erklären vielmehr, dass die Tourismusagentur und "Terra Mítica SA" im April 2001 einen Lizenzvertrag über Nutzungsrechte für Werbezwecke sowie die Erbringung von Dienstleistungen über einen Betrag von 1,9 Mrd. ESP (11,42 Mio. EUR) einschließlich Aufwendungen, Abgaben und Steuern unterzeichneten, der der Kommission in Kopie übermittelt wird. (43) Die spanischen Behörden vertreten die Ansicht, dass dieser Vertrag kein Element einer staatlichen Beihilfe enthält, da der Betrag (der weit unter der in der Entscheidung der Kommission erwähnten vermeintlichen "Bereitstellung" liegt) die Bezahlung für gewisse von "Terra Mítica SA" für die Agentur vertragsgemäß erbrachte Dienstleistungen darstellt. (44) Gemäß den spanischen Behörden hat die Gesellschaft "Terra Mítica SA" seit ihrer Gründung alle Investitionsaufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung des Freizeitparks getragen(28). Die Tourismusagentur von Valencia ist ihrerseits eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, deren Geschäftszweck die Förderung der Tourismuseinrichtungen der Gemeinschaft Valencia ist, was logischerweise den Freizeitpark einschließt, da dieser eine wichtige Touristikattraktion der Region darstellt. Die hierfür eingesetzten Mittel sind insbesondere Werbung, Teilnahme an Messen, Schirmherrschaften, Nutzung von Bildrechten, Verwertung von für die Region charakteristischen Bildern, Symbolen und Marken usw. (45) Die spanischen Behörden vertreten die Auffassung, dass dieser Vertrag keinen unlauteren Vorteil zugunsten von "Terra Mítica SA" mit sich bringt, da er den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers einhält. Gemäß den spanischen Behörden ist der von der Agentur bezahlte Betrag im Hinblick auf die dafür erhaltenen Gegenleistungen ein angemessener Preis. Sie räumen ein, dass es im gegenständlichen Fall nicht leicht zu ermitteln ist, was ein angemessener Preis ist. Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass zur Bestimmung des Preises gewisser Rechte oder Dienstleistungen nicht nur deren Wert an sich, sondern auch das Interesse der anderen Vertragsseite an deren Erbringung zu berücksichtigen ist. In dieser Hinsicht unterstreichen die spanischen Behörden, dass für die Tourismusagentur die Nutzung des Freizeitparks als Werbeplattform zur Gewinnung von Gästen für die Region von grundlegender Bedeutung ist. Es sei zu bedenken, dass der Park seit seiner Eröffnung eine der wichtigsten Freizeiteinrichtungen der Region darstellt, dank der das zu stark auf "Sonne und Strand" ausgerichtete Touristikangebot diversifiziert werden kann. Jedenfalls betonen die spanischen Behörden, dass der Vertrag für eine Dauer von einem Jahr geschlossen und dabei bestimmt wurde, dass es keine stillschweigende Vertragsverlängerung geben dürfe. Somit ist für die Vertragserneuerung das ausdrückliche Einverständnis beider Vertragsparteien erforderlich. Auch haben beide Seiten über die wirtschaftlichen Bedingungen Einigung zu erzielen, wodurch diese eventuell angepasst werden könnten, sollte bei den Verpflichtungen der Vertragsparteien ein Ungleichgewicht festgestellt werden. (46) Die spanischen Behörden erläutern anschließend den Inhalt der gegenseitigen Verpflichtungen der beiden Seiten. So überträgt "Terra Mítica SA" folgende Rechte an die Tourismusagentur: a) Nutzung des Parkinneren für Werbezwecke. Die Agentur erhält (unbeschadet der vom Park vor diesem Vertrag abgetretenen Rechte(29) das ausschließliche Recht der Nutzung des Freizeitparks für Werbezwecke. Die Lizenz umfasst das gesamte Parkinnere, und zwar alle verschiedenen Geschäftszonen gleichermaßen, sowie den Eingang, die Außenmauern und den Parkplatzbereich. Die Tourismusagentur kann somit alle vorhandenen und möglichen Werbeflächen nutzen und verwerten sowie Werbemaßnahmen im Park durchführen. Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet. b) Verwertung der Bilder des Freizeitparks. Die Tourismusagentur erhält das Recht, die Bilder des Freizeitparks kommerziell zu nutzen und zu verwerten, sowie das Recht, alle Bereiche des Parks und alle von der Agentur und von anderen durchgeführten Veranstaltungen im Parkinneren zu reproduzieren, was die Möglichkeit beinhaltet, diese Rechte an Dritte weiterzuverkaufen, ohne dafür die Zustimmung des Parks einholen zu müssen, sofern dies in irgendeiner Weise der Förderung der Gemeinschaft Valencia dient. Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet. c) Verwertung der audiovisuellen Werke, deren Rechteinhaber der Freizeitpark ist. Die Tourismusagentur darf diese Werke kommerziell nutzen und verwerten. Die spanischen Behörden führen an, dass die Investitionen des Parks in audiovisuelle Werke [...]* betragen. Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet. d) Verwertung der gewerblichen Schutzrechte. Die Tourismusagentur erhält eine nicht ausschließliche Lizenz für die Verwertung aller "Terra Mítica"-Marken, deren Rechteinhaber der Park ist, sowie ein Vorrecht auf den Erwerb von Verwertungsrechten für alle Marken, zu deren Inhaber der Park werden könnte. Die spanischen Behörden halten fest, dass diese Marke jetzt dank der Bemühungen des Parks, der zwischen 1998 und 2000 allein in die Werbung [...]* investierte, sehr viel wert ist. Bei der Preisbestimmung werden insbesondere die Kosten der Schaffung und Entwicklung der Marke, deren Bekanntheitsgrad beim Publikum(30) sowie die prognostizierte Entwicklung des Parks berücksichtigt. Die spanischen Behörden haben zudem angegeben, dass bei der Festsetzung des Preises dieser Lizenz gemäß den Vertragsbestimmungen der indirekte Gewinn, den der Park im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit durch den Erwerb der Lizenz durch die Tourismusagentur für sich selbst erzielt, entsprechend berücksichtigt wurde. Die spanischen Behörden vertreten die Auffassung, dass derartige Lizenzverträge in diesem Wirtschaftszweig üblich sind und führen einen weiteren Freizeitpark als Beispiel an. Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet. e) Erbringung gewisser Dienstleistungen für die Tourismusagentur. Der Freizeitpark verpflichtet sich, das von der Agentur vorgegebene Logo sowohl im Parkinneren (an den Attraktionen, Toiletten, Zugängen, Erholungsbereichen) anzubringen als auch bei allen vom Park durchgeführten Werbe- und PR-Maßnahmen (d. h. in den Parkführern, Plänen, Anzeigen über Träger jeder Art, auf den Eintrittskarten usw.) zu verwenden(31). Zudem verpflichtet sich der Park, der Agentur im Parkinneren zwei Lokale zur Verfügung zu stellen (was aufgrund der Nichtnutzung der von diesen Lokalen besetzten Flächen einen Verlust an Betriebseinnahmen bedeutet(32), wodurch die Agentur auch über strategisch wichtige Auskunftsstellen im Hinblick auf die Zahl der Parkbesucher verfügt. Der Park verpflichtet sich des Weiteren, die Werbefilme der Agentur auf den Monitoren im Parkinneren zu zeigen sowie der Agentur Eintrittskarten zur Verfügung zu stellen(33). Der Preis dieser Leistung wird mit [...]* bewertet. Jede dieser Leistungen zugunsten der Tourismusagentur wurde objektiv und anhand wirtschaftlicher Grundlagen bewertet, obwohl im Endeffekt ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Wie zuvor ausgeführt, beinhaltet der Preis von 1,9 Mrd. ESP alle Aufwendungen, Steuern und Abgaben. Somit wären, um den Nettobetrag zu bestimmen, den "Terra Mítica SA" tatsächlich erhalten kann, von diesem Preis alle von "Terra Mítica SA" getragenen Aufwendungen sowie alle damit verbundenen Abgaben abzuziehen. Die spanischen Behörden schätzen, dass der Nettobetrag in Wirklichkeit rund 1,6 Mrd. ESP (9,62 Mio. EUR) betragen wird. Vereinbarkeit der untersuchten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (47) Sollte die Kommission zur Auffassung gelangen, dass die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, vertreten die spanischen Behörden die Ansicht, dass diese Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Vertrag vereinbar sind. (48) In diesem Zusammenhang erinnern die spanischen Behörden daran, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen die Region Valencia als Fördergebiet für Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag galt. Konkret betrug im Zeitraum 1995-1999 der Beihilfehöchstsatz für die Provinz Alicante, in der sich der Freizeitpark befindet, 50 % NSÄ. Außerdem ist die gesamte Region Valencia für den darauf folgenden Zeitraum (2000-2006) mit einem Beihilfehöchstsatz von 40 % NSÄ für die Provinz Alicante weiterhin Fördergebiet für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. (49) Für den Fall, dass eine oder mehrere der untersuchten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen sollten, anerkennen die spanischen Behörden, dass es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe handelte. In diesem Fall wäre die Beihilfe jedoch aufgrund ihres Beitrags zur langfristigen Entwicklung der Region sowie aufgrund mangelnder Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt. (50) Obwohl die spanischen Behörden der Ansicht sind, dass der Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(34) im gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, wäre es sinnvoll, diesen Fall im Lichte der in diesem Beihilferahmen enthaltenen Bewertungsfaktoren, d. h. der Auswirkungen auf Wettbewerb und Arbeitsplätze sowie der regionalen Auswirkung, zu untersuchen. Demzufolge würde die etwaige Beihilfe einen Beitrag zur langfristigen sozioökonomischen Entwicklung der Region leisten, insbesondere durch die unmittelbare und mittelbare Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze(35), ohne dadurch den Wettbewerb zu verzerren, da diese nicht auf einem Markt mit Überkapazität(36) geschaffen werden und nicht dazu beitragen, einen bereits hohen Marktanteil zu steigern. (51) Außerdem würde es sich im gegenständlichen Fall um Beihilfen für Erstinvestitionen in Verbindung mit der Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Sinne von Absatz 4.4 ff. der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(37) handeln, wobei sich die Beihilfen auf neue Anlagegüter (Grundstücke, Anlagen und Gebäude) bezögen, die Investition während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bliebe und der Beihilfeempfänger über 25 % selbst finanziert hätte(38). (52) Auch wenn man zur Auffassung gelänge, dass alle untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, würden diese schließlich weit unter dem zulässigen Hoechstsatz für Investitionsbeihilfen (seinerzeit 50 % NSÄ) liegen, sogar wenn die anderen bereits gewährten Regionalbeihilfen berücksichtigt würden(39). Bemerkungen der spanischen Behörden zu den Stellungnahmen der Beteiligten (53) Die spanischen Behörden haben angegeben, dass sie auf alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte ausführlich eingegangen sind und somit die vom Europäischen Freizeitparkverband eingebrachte Stellungnahme keiner zusätzlichen Bemerkungen bedarf. WÜRDIGUNG (54) Zunächst ist kurz auf die unter Randnummer 18 vorgebrachten Behauptungen der spanischen Behörden einzugehen. Gemäß der Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen hat die Kommission alle eingereichten Beschwerden zu untersuchen, ohne dass dadurch aber eine Anfechtung ihrer diesbezüglichen Entscheidung durch den Beschwerdeführer auf dem Klageweg zulässig ist. Des Weiteren ist die Kommission nach Artikel 10 erster Absatz der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Bezug auf das Verfahren für staatliche Beihilfen verpflichtet, alle Informationen in Zusammenhang mit einer etwaig rechtswidrigen Beihilfe, unabhängig von der Quelle dieser Informationen, zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall ist die Kommission der Meinung, dass die Intervention des Europäischen Freizeitparkverbands in diesem Sinne zu betrachten ist und dass kein Grund besteht, vorab zu beurteilen, ob dieser an Stelle eines Beschwerdeführers auftritt, der seine Identität nicht preisgeben möchte. In Bezug auf die früher von den Dienststellen der Kommission an die spanischen Behörden und den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass diese keinen Entscheidungscharakter hatten, sondern nur eine vorläufige Position der Dienststellen der Kommission darstellten. (55) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag besagt, dass soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine Maßnahme ist somit eine staatliche Beihilfe, wenn sie kumulativ vier Kriterien erfuellt: a) Bestehen eines Vorteils, b) Gewährung dieses Vorteils aus staatlichen Mitteln, c) Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs unter Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und d) selektiver Charakter der Maßnahme wegen besonderer Begünstigung bestimmter Unternehmen. (56) Die Kommission hat daher die einzelnen Maßnahmen, auf die sich Randnummer 16 bezieht und derentwegen sie das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, im Lichte der vier zuvor unter Randnummer 55 angeführten Kriterien zu untersuchen. (57) Die Kommission hatte in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens bereits berücksichtigt, dass ihre Bedenken in Bezug auf den Großteil der Maßnahmen nur dahin gehend bestehen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht. Nur im Fall der Behauptungen des Beschwerdeführers zur Vergütung der Gemeindesteuern durch die Stadtverwaltung Benidorm hatte die Kommission zu jenem Zeitpunkt des Verfahrens die Ansicht vertreten, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handle und dass deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu bestimmen sei. Zu den fehlenden Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel (58) Dennoch haben die spanischen Behörden gegen die vorläufige Würdigung der Kommission, nach der die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben, Einwände erhoben. Da dieses Kriterium erforderlich ist, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zu bestimmen, ist zu dieser Frage zuerst Stellung zu nehmen. (59) In diesem Zusammenhang ist gemäß den spanischen Behörden "Terra Mítica" als regionaler Freizeitpark und nicht als zweckbestimmter Park anzusehen, weil er einerseits weder zu einer einheitlich geführten Freizeitpark-Kette - wie im Fall von Eurodisney - gehört, noch einheitliche Themen auf der Grundlage der Verwendung von Anlagen auf anderen Märkten - wie bei Universal oder Warner - aufgreift und weil andererseits rund 90 % der Primärnachfrage von der Bevölkerung aus einem Umkreis von 150 bis 200 km und die übrigen 10 % hauptsächlich von in Spanien lebenden Personen stammen. (60) Die Kommission teilt die Sichtweise der spanischen Behörden nicht. Die Tatsache, dass ein Freizeitpark nicht zu einer einheitlich geführten Freizeitpark-Kette wie im Fall von Eurodisney gehört, bedeutet nicht, dass ein Park wie "Terra Mítica" nicht eine ausreichende Größe haben kann, um Auswirkungen auf den Handel zu haben, wie dies die Kommission in mehreren früheren Entscheidungen gewürdigt hat(40). Andererseits vertritt die Kommission die Ansicht, dass der betreffende Freizeitpark im Gegensatz zu den Behauptungen der spanischen Behörden sehr wohl eine spezifische Thematik (die alten Zivilisationen des Mittelmeerraums) übernommen hat, wodurch er anderen Parks - wie den von den spanischen Behörden genannten - gleichgestellt werden könnte. Auch wenn die Primärnachfrage hauptsächlich von der im Umkreis des Parks lebenden Bevölkerung kommt, geht schließlich aus den von den spanischen Behörden in Bezug auf die Beziehungen zwischen "Terra Mítica SA" und der Tourismusagentur von Valencia übermittelten Unterlagen hervor, dass der Freizeitpark aktiv eine Politik zur Gewinnung von Gästen aus dem Ausland verfolgt hat. Dem ist hinzuzufügen, dass in der vom Park selbst stammenden Werbung eindeutig beschrieben ist, wie man aus mehreren großen europäischen Städten dorthin gelangt. Schließlich ist nicht zu leugnen, dass der Park durch die Diversifizierung des Angebots einen wesentlichen Beitrag zur Attraktivität des besonders stark auf den Tourismus ausgerichteten Gebiets Benidorm leistet, in das viele Touristen aus anderen Ländern der EU kommen. (61) Somit bestätigt die Kommission die in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens geäußerte Würdigung und ist der Ansicht, dass die Maßnahmen, die Gegenstand der Prüfung sind, zumindest potenziell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Zur Finanzierung der für den Betrieb des Parks wesentlichen Infrastrukturen (62) In ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 hatte die Kommission Bedenken zu den Infrastrukturmaßnahmen der Regionalverwaltung Valencia geäußert, für die möglicherweise "Terra Mítica SA" hätte aufkommen müssen. (63) Aus den von den spanischen Behörden übermittelten Unterlagen geht hervor, dass in Anwendung des Raumordnungs- und Infrastrukturplans (PEUI) im gesamten Gebiet, in dem sich der Freizeitpark befindet, Raumordnungsarbeiten vorgenommen und gewisse Infrastrukturen geschaffen wurden. (64) In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die öffentliche Verwaltung, so wie von den spanischen Behörden bestätigt, auf ihrem Gebiet Raumordnungsarbeiten durchführen darf. In diesem Sinne darf sie Infrastrukturen finanzieren, die der gesamten Bevölkerung zugute kommen. Zudem vertritt die Kommission die Ansicht, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund diese Infrastrukturen geschaffen werden, solange dies zum Nutzen der Allgemeinheit geschieht. Wenn hingegen derartige Infrastrukturen oder Dienstleistungen nur einem Privatunternehmen nützen, hat dieses nach Meinung der Kommission die Finanzierung zu übernehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Kommission bei staatlichen Beihilfen die konkreten Auswirkungen der Maßnahme und nicht die verfolgten Ziele zu untersuchen hat. Daher ist die Kommission im gegenständlichen Fall der Meinung, dass, selbst wenn der PEUI nur wegen des Baus eines Freizeitparks beschlossen worden wäre, zu prüfen ist, welche Arbeiten und Infrastrukturen der Allgemeinheit (den Freizeitpark inbegriffen) dienen und welche nur dem Park nützen. Denn nur diese müssten vom Park finanziert werden. (65) Im Hinblick auf die ausführlichen Beschreibungen der spanischen Behörden vertritt die Kommission die Ansicht, dass die allgemeinen Infrastrukturarbeiten von der öffentlichen Hand finanziert werden durften. Die Kommission ist in der Tat der Meinung, dass diese Arbeiten ihrem Wesen nach für alle in diesem Gebiet ansässigen natürlichen und juristischen Personen von Nutzen sind. Die Kommission führt zudem an, dass diese Arbeiten vor Gründung von "Terra Mítica SA" durchgeführt wurden. Weiters vertritt die Kommission die Auffassung, dass die baulichen Maßnahmen an den Verbindungsstraßen die gesamte Bevölkerung des Gebiets betreffen, auch wenn das verstärkte Verkehrsaufkommen auf das Bestehen des Freizeitparks zurückzuführen sein könnte. Dasselbe gilt für die Infrastrukturarbeiten in den Bereichen Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation. Diese Annahmen werden auch dadurch nicht in Frage gestellt, dass der Park einen Zuwachs des Straßenverkehrs im Gebiet und eine höhere Nutzung der Infrastrukturen für Strom-, Gas-, Wasserversorgung und Telekommunikation mit sich gebracht haben könnte. (66) Die Kommission konnte außerdem aufgrund der von den spanischen Behörden übermittelten Unterlagen feststellen, dass "Terra Mítica SA" ihrerseits alle Arbeiten im Parkinneren sowie alle Anschluss- und Verbindungsarbeiten an die allgemeinen Infrastrukturen finanziert hat. Die Kommission konnte auch keine anderen Infrastrukturen feststellen, die von "Terra Mítica SA" hätten finanziert werden sollen, da sie ausschließlich für sie bestimmt sind. (67) Unter diesen Umständen vertritt die Kommission zu diesem Punkt die Ansicht, dass "Terra Mítica SA" keine Beihilfe erhalten hat. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Finanzierung der für den Betrieb des Parks wesentlichen Infrastrukturen keine staatliche Beihilf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.