Europäische Union

2003/227/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks "Terra Mítica SA", Benidorm (Alicante) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2980) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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SA" abgegeben. Die restlichen Grundstücke gehören nach wie vor der staatlichen Gesellschaft, die auf ihnen Hotels, Golfplätze usw. zu errichten gedenkt. (6) Siehe Randnummer 49 der Entscheidung. (7) Siehe Randnummer 50 der Entscheidung. (8) Siehe Randnummer 52 der Entscheidung. (9) Siehe Randnummer 53 der Entscheidung. (10) Siehe Randnummer 57 der Entscheidung. (11) Siehe Randnummer 59 der Entscheidung. (12) Siehe Randnummer 61 der Entscheidung. (13) Siehe Randnummer 62 der Entscheidung. (14) Siehe Randnummer 63 der Entscheidung. (15) Siehe Randnummer 51 der Entscheidung am Ende. (16) Siehe Randnummer 56 der Entscheidung am Ende. (17) Siehe Randnummer 58 der Entscheidung am Ende. (18) Siehe Randnummer 60 der Entscheidung am Ende. (19) Siehe Randnummer 64 der Entscheidung am Ende. (20) In diesen Fällen war der bezahlte Preis höher, da die Eigentümer auf das Rückfallrecht verzichteten. (21) Die Gesellschaft Tabimed. (22) 1300 ESP/m2 bei TINSA und 1062 ESP/m2 bei Tabimed. (23) In Bezug auf dieses Konsortialdarlehen war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt (siehe Randnummer 57 der Entscheidung vom 20. Juni 2001). (24) Vertrauliche Information. (25) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (26) Es handelt sich um die Gesellschaft "Ahorro Corporación Financiera, SBV SA", die eine der wichtigsten Finanzberatungsgesellschaften Spaniens ist. An dieser Privatgesellschaft, die über große Erfahrung auf dem spanischen Finanzmarkt verfügt, sind 42 spanische Sparkassen beteiligt. (27) Es wird daran erinnert, dass sich die gewährte Steuervergütung auf 88399400 ESP (531291 EUR) belief. (28) Die Gesamtaufwendungen beliefen sich im Jahr 1998 auf [...]*, 1999 auf und 2000 auf [...]*. (29) Der Park hatte zwei weiteren Unternehmen [...]* nicht ausschließliche Nutzungslizenzen von viel geringerem Umfang erteilt. Der Preis dieser beiden Verträge betrug [...]* bzw. [...]*. Durch den ersten Vertrag verpflichtet sich der Freizeitpark insbesondere, das Logo des Unternehmens an drei Stellen des Parks sowie auf den Eintrittskarten und Parkführern abzubilden und dem Unternehmen vor dem Park Platz für eine Werbetafel zur Verfügung zu stellen. Durch den zweiten Vertrag verpflichtet sich der Freizeitpark insbesondere, das Logo des Unternehmens auf den Eintrittskarten und Parkführern sowie auf einem Monolithen abzubilden. Die spanischen Behörden betonen, dass diese Verträge vor Eröffnung des Parks geschlossen wurden. (30) Es wird geschätzt, dass 96,3 % der Einwohner der Region und rund 60 % der spanischen Bevölkerung die Marke "Terra Mítica" kennen. Keine andere Freizeiteinrichtung der Region verfügt über einen derartigen Bekanntheitsgrad. (31) Das Logo der Tourismusagentur wurde auf Kosten des Parks auf den Parkführern, Plänen, Eintrittskarten, Motorfahrrädern, Fahnen, Tafeln, Rollstühlen, Wägelchen, Postern, Papierkörben und Hinweistafeln des Parks angebracht. (32) Im Vergleich zum Umsatz der umliegenden Geschäftslokale wird geschätzt, dass im Zeitraum Januar - Juli 2001 auf diesen Flächen ein Umsatz von rund [...]* erzielt werden könnte, was [...]* in einem Jahr ausmachen würde. (33) Bis September 2001 wurden [...]* überlassen, was einem Nettowert von [...]* entspricht. (34) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (35) Im Jahr 2001 wurden 1847 unmittelbare Arbeitsplätze geschaffen. (36) Die spanischen Behörden bemerken, dass der spanische Markt der Freizeitparks praktisch neu ist und sich bei einer erwarteten jährlichen Nachfragesteigerung von rund 10 % in voller Entwicklung befindet. (37) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 4. (38) Absatz 4.2 der Leitlinien. (39) Siehe Randnummer 62 der Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001. (40) Siehe Beihilfesachen N 640/99 Frankreich (ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 4); N 132/99 Italien (ABl. C 162 vom 10.6.2000, S. 23); N 785/99 Italien (ABl. C 382 vom 18.11.2000, S. 22); N 582/99 Italien (ABl. C 40 vom 12.2.2000, S. 2); N 229/01 Italien (ABl. C 330 vom 24.11.2001, S. 2). (41) Siehe Randnummer 56 Unterabsatz 7 ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001. (42) 2000 ESP/m2 für nicht urbanisierbare und 5000 ESP/m2 für urbanisierbare Grundstücke; siehe Randnummer 56 Unterabsatz 3 der Entscheidung vom 20. Juni 2001. (43) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (44) Siehe Randnummer 57 der Entscheidung vom 20. Juni 2001. (45) Es handelt sich um Artikel 104 Absatz 2 des Gesetzes 39/1988 vom 28. Dezember 1988, das die kommunalen Finanzen regelt, geändert durch Artikel 18 Absatz 28 des Gesetzes 50/1998 vom 28. Dezember 1998 betreffend Steuer- und Verwaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Sozialordnung (Ley de Medidas Fiscales, Administrativas y de Orden Social). (46) Artikel 6 Absatz 6 des Vertrags. (47) Siehe Absatz 2 Unterabsatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. (48) Ebenda. (49) Siehe Randnummer 62 der Entscheidung vom 20. Juni 2001.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.