Europäische Union

2003/227/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks "Terra Mítica SA", Benidorm (Alicante) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2980) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0227 2003/227/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks "Terra Mítica SA", Benidorm (Alicante) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2980) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/2003 S. 0023 - 0037 Entscheidung der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks "Terra Mítica SA", Benidorm (Alicante) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2980) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/227/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1) und insbesondere von Artikel 7, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001(2) über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Beihilfe C 42/01 (ex NN 14/01), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem oben genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 25. August 1997, dessen Eingang am 28. August registriert wurde, hat der Europäische Freizeitparkverband (nachstehend: "der Beschwerdeführer") wegen des Baus eines Freizeitparks in Benidorm (Alicante, Spanien) mit umfassenden öffentlichen Geldern, u. a. seitens der Regionalverwaltung Valencia (Generalitat Valenciana), die angeblich einen Verstoß gegen die EG-Vorschriften über staatliche Beihilfen darstellen, bei der Europäischen Kommission Beschwerde erhoben. (2) Diesem Schreiben folgten im Zeitraum vom 6. Februar 1998 bis 2. Mai 2000 18 weitere Schreiben, in denen der Beschwerdeführer zahlreiche Behauptungen aufstellte. (3) Die Kommission hat ihrerseits zwischen dem 15. September 1997 und dem 23. Dezember 1998 sieben Auskunftsverlangen an die spanischen Behörden gerichtet, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu klären. Außerdem hat sie den Beschwerdeführer zwischen dem 19. Januar 1998 und dem 23. März 2000 vier Mal angeschrieben. (4) Die spanischen Behörden haben der Kommission in sechs Schreiben zwischen dem 15. Dezember 1997 und dem 10. März 1999 geantwortet. (5) Die Kommission hat außerdem ein Schreiben der Regionalverwaltung Valencia vom 2. März 1999 und ein Schreiben des Freizeitparks, der Gegenstand der Beschwerde ist, vom 27. Oktober 1999 erhalten. (6) Außerdem hat sie mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer, den spanischen Behörden und der Regionalverwaltung Valencia geführt. (7) Am 20. Juni 2001 beschloss die Kommission, in Bezug auf bestimmte vom Beschwerdeführer vorgebrachte Elemente das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Zu den übrigen Behauptungen des Beschwerdeführers gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass es sich um keine staatlichen Beihilfen handelt. (8) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. (9) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 3. August 2001, dessen Eingang am 7. August 2001 registriert wurde. Nach einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission, das am 14. September 2001 stattfand, ergänzten die spanischen Behörden ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 16. November 2001, 2. Mai 2002 und 10. Juni 2002, deren Eingang jeweils am 20. November 2001, 2. Mai 2002 bzw. 13. Juni 2002 registriert wurde. (10) Mit Schreiben vom 21. November 2001, dessen Eingang am 22. November 2001 registriert wurde, gab der Europäische Freizeitparkverband eine Stellungnahme ab. (11) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 übermittelte die Kommission diese Stellungnahme den spanischen Behörden. (12) Mit Schreiben vom 17. Januar 2002, dessen Eingang am 22. Januar 2002 registriert wurde, übermittelten die spanischen Behörden ihre Anmerkungen zu dieser Stellungnahme. BESCHREIBUNG (13) Seit langem hatten die Regionalbehörden der Autonomen Gemeinschaft Valencia ihren Wunsch bekundet, dass in der Region ein großer Freizeitpark errichtet wird. Da Privatinitiativen anfangs fehlten, gründete die Regionalverwaltung Valencia eine staatliche Gesellschaft mit der Bezeichnung "Parque Temático de Alicante SA", die die ersten Schritte zur Errichtung dieses Parks unternahm. So hat sie die notwendigen Grundstücke erworben und die ersten Arbeiten durchgeführt. Anschließend wurde eine private Gesellschaft ("Terra Mítica SA") gegründet, an deren Kapital "Parque Temático de Alicante SA" mit rund 15 % beteiligt ist. Die übrigen Aktionäre (vor allem Banken der Region, aber auch mehrere natürliche und juristische Personen(4) gehören im Wesentlichen dem privaten Sektor an. Anlässlich der Gründung von "Terra Mítica SA" sowie im Rahmen späterer Vereinbarungen über eine Kapitalerhöhung hat die "Parque Temático de Alicante SA" der neuen Gesellschaft Vermögensbestände im Austausch gegen Aktien übertragen. Diese bestehen zum einen aus den Grundstücken, auf denen sich der Park befindet(5), und anderen beweglichen und immateriellen Vermögensbeständen, z. B. der Marke "Terra Mítica", und zum anderen aus der Übernahme der Kosten für die vor Gründung der neuen Privatgesellschaft von der staatlichen Gesellschaft zur Errichtung des Parks ergriffenen Maßnahmen. Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 (14) In ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 prüfte die Kommission alle Behauptungen des Beschwerdeführers. (15) Die Kommission gelangte zu der Ansicht, dass die Behauptungen bezüglich der Verwendung der Rechtsform einer Aktiengesellschaft durch die Regionalverwaltung Valencia(6), des Erwerbs der Grundstücke zu einem niedrigen Preis(7), der Ausgaben in Zusammenhang mit dem Park, für die "Parque Temático de Alicante SA" aufgekommen ist(8), der Nichtbefolgung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers(9), des Konsortialdarlehens zugunsten von "Terra Mítica SA"(10), der zusätzlichen Bereitstellung von 1 Mrd. ESP(11), der Ausgaben für die Auswahl und Ausbildung des Personals(12), der direkten Regionalbeihilfen(13) sowie der Befreiung von Gemeindesteuern für "Iberdrola"(14) unbegründet waren. (16) Die Kommission äußerte jedoch im Hinblick auf folgende Punkte Bedenken und leitete daher das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein: a) Finanzierung der für den Betrieb des Parks notwendigen Infrastrukturen(15); b) Wert der Vermögensbestände, insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica", die "Parque Temático de Alicante S.A." auf "Terra Mítica SA" übertragen hat(16); c) Bedingungen des Aktionärsdarlehens in Höhe von 8 Mrd. ESP zugunsten von "Terra Mítica SA"(17); d) Vergütung der Gemeindesteuern durch die Stadtverwaltung von Benidorm(18); e) etwaige Bereitstellung von 6 Mrd. ESP durch die Fremdenverkehrsagentur von Valencia zugunsten von "Terra Mítica SA"(19). Bezüglich der Elemente a), b), c) und e) hatte die Kommission Bedenken, ob "Terra Mítica SA" ein Vorteil übertragen wird und damit eine staatliche Beihilfe besteht. Zu d) vertrat die Kommission vorläufig die Ansicht, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, die als Investitionsbeihilfe eingestuft werden könnte, zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erst nach eingehender Prüfung, wobei insbesondere eine etwaige Kumulierung mit den verschiedenen in Frage stehenden Maßnahmen zu berücksichtigen ist, Stellung genommen werden kann. Stellungnahmen von Beteiligten (17) Innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist hat nur der Europäische Freizeitparkverband mit Schreiben vom 21. November 2001 eine Stellungnahme abgegeben. Darin beschränkt sich der Verband darauf, die Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 zu begrüßen und die Wichtigkeit der Einhaltung des Grundsatzes des fairen Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft zu unterstreichen. Darüber hinaus verweist der Verband auf seine vor der Entscheidung vom 20. Juni 2001 an die Kommission gerichteten Schreiben. Bemerkungen der spanischen Behörden Einleitung (18) Die spanischen Behörden stellen vorweg generell in Frage, ob die Beteiligung des Europäischen Freizeitparkverbands an dieser Sache berechtigt ist. Über diese Organisation sei kaum etwas bekannt: über die von ihr vertretenen Interessen, über die Anzahl und Identität ihrer Mitglieder oder welchen Zweck sie verfolge. Es wird vermutet, dass sich dahinter der eigentliche, anonym gebliebene Beschwerdeführer verbirgt. Andererseits zeigen sich die spanischen Behörden über den Umfang des vom Beschwerdeführer an die Kommission ergangenen Schriftverkehrs erstaunt und sind der Meinung, dass die Kommission diese Sache im Sinne der undurchsichtigen Interessen des Beschwerdeführers behandelt hat, obwohl sie eigentlich die missbräuchliche Verwendung des Beschwerdeverfahrens nicht fördern sollte. Schließlich ist den spanischen Behörden unklar, worauf die von der Kommission geäußerten Bedenken abzielen, nachdem sowohl den spanischen Behörden als auch dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt wurde, dass keine staatlichen Beihilfen vorliegen. Fehlende Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel (19) Die spanischen Behörden vertreten die Ansicht, dass in der Entscheidung der Kommission die möglichen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht ausreichend begründet werden. Auch habe sie weder den relevanten geografischen Markt noch den relevanten Produktmarkt definiert. Gemäß den spanischen Behörden ist "Terra Mítica" als regionaler Freizeitpark und nicht als zweckbestimmter Park anzusehen, weil er einerseits weder zu einer einheitlich geführten Freizeitpark-Kette - wie bei Eurodisney - gehört, noch einheitliche Themen auf der Grundlage der Verwendung von Anlagen auf anderen Märkten - wie bei Universal oder Warner - aufgreift, und weil andererseits rund 90 % der Primärnachfrage von der Bevölkerung aus einem Umkreis von 150 bis 200 km und die übrigen 10 % hauptsächlich von in Spanien lebenden Personen stammen. Finanzierung der für den Betrieb des Parks notwendigen Infrastrukturen (20) Gemäß den spanischen Behörden ist die Behauptung des Beschwerdeführers unzulässig, dass alle von "Parque Temático de Alicante SA" in Erfuellung des Raumordnungs- und Infrastrukturplans (Plan Espacial de Usos e Infraestructuras - PEUI) durchgeführten Arbeiten und errichteten Infrastrukturen eine staatliche Beihilfe zugunsten des Freizeitparks darstellen, da diese Arbeiten ohne den Park nicht realisiert worden wären. Ein derartiges Argument würde die Befugnis der öffentlichen Verwaltung zur Raumordnung in ihrem Gebiet in Frage stellen. Für die spanischen Behörden steht fest, dass die öffentliche Verwaltung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Errichtung eines Freizeitparks sowie von Hotel- und Freizeitanlagen geplant ist, auch Vorkehrungen in Bezug auf die Folgen des erhöhten Personen- und Kraftfahrzeugaufkommens, des Einwohneranstiegs, der Umweltauswirkungen usw. zu treffen hat, was notwendigerweise die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur im Sinne der Raumordnung mit sich bringt. (21) Die spanischen Behörden bestreiten, dass die von "Parque Temático de Alicante SA" zur Umsetzung des Raumordnungs- und Infrastrukturplans durchgeführten Maßnahmen ausschließlich zugunsten von "Terra Mítica SA" gesetzt wurden. Es handle sich vielmehr um Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit, die zur Raumordnung bestimmt sind. Andererseits erinnern die spanischen Behörden daran, dass nur 10 % des vom PEUI betroffenen Gebiets auf den Park entfallen. (22) Die spanischen Behörden haben eine Aufstellung und detaillierte Beschreibung der von der Gesellschaft zur Umsetzung des PEUI durchgeführten Arbeiten vorgelegt. Diese Arbeiten können folgendermaßen zusammengefasst werden: a) Umweltmaßnahmen: Die spanischen Behörden erklären, dass sich das gesamte vom PEUI betroffene Gebiet anfänglich insbesondere infolge einiger Waldbrände und einer wilden Mülldeponie in einem sehr schlechten Zustand befand. Daher wurden vor allem Arbeiten zur Wiederaufforstung, Sanierung des Gebiets, Bodenverbesserung, Reinigung der Flussläufe zur Vermeidung von Überschwemmungen usw. durchgeführt. b) Straßenbauliche Maßnahmen: Die spanischen Behörden halten fest, dass aufgrund des im Gebiet um die Stadt Benidorm bereits beobachteten Anstiegs im Tourismusaufkommen Maßnahmen zur Vermeidung der Überlastung der Verkehrsverbindungen absehbar waren. Außerdem ist es in dem dem Aktionsraum des PEUI nächstgelegenen Gebiet der Stadt Benidorm sowie in den benachbarten Gemeinden La Nucía und Finestrat zu einem Einwohnerzuwachs gekommen, während die Verkehrsinfrastruktur zur Aufnahme des daraus entstehenden Verkehrs nicht ausreichte. Die einzelnen Verwaltungsbehörden haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Baumaßnahmen an verschiedenen Freilandstraßen durchgeführt: Ausbau der Freilandstraße CV-70, Errichtung einer neuen Mautstelle auf der Autobahn A7, die eine zweite Abfahrt Richtung Benidorm bietet, sowie Bau mehrerer Straßen (Vía Parque, Avenida del Murtal, Bulevar Central) zwischen der Stadt Benidorm und dem Aktionsgebiet des Raumordnungs- und Infrastrukturplans. c) Arbeiten im Bereich der Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsinfrastruktur: Bezüglich der Stromversorgung beschränkten sich die Maßnahmen der Gesellschaft "Parque Temático de Alicante SA" auf die Neuordnung der Versorgungsnetze in Zusammenarbeit mit dem Hochspannungsnetzbetreiber "Red Eléctrica Española SA" sowie mit dem Netzeigentümer "Iberdrola". Diese Netze verbinden die Umspannwerke der umliegenden Gemeinden miteinander. Die Maßnahmen in diesem Bereich sind daher auf die Gesamtheit der Benutzer ausgerichtet. Im Rahmen der Infrastrukturarbeiten für die Gasversorgung wurden keine Leitungen verlegt, sondern nur außerhalb des Parkgeländes zwei Gastanks, eine Dampfmaschine und eine Kesselanlage errichtet. Im Bereich der Wasserversorgung wurden in den Gebieten mit Waldbrandgefahr ein Wasserleitungsnetz errichtet sowie Wasser- und Abwasserleitungen verlegt. Zudem wurden eine Trinkwasseraufbereitungsanlage und eine Kläranlage gebaut, deren gereinigte Abwässer zur Bewässerung verwendet werden. Die Telekommunikationsinfrastruktur schließlich bestand bereits vor dem Raumordnungs- und Infrastrukturplan. (23) Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass alle zuvor beschriebenen Maßnahmen zur Schaffung von Infrastrukturen der gesamten Bevölkerung zugute kommen und nicht nur ausschließlich für den Freizeitpark geplant wurden. Weiters haben sie auch eine Beschreibung aller von "Terra Mítica SA" selbst durchgeführten und finanzierten Maßnahmen mit der Kopie der jeweiligen Verträge übermittelt. Diese umfassen alle Arbeiten zur Anbindung an das allgemeine Infrastrukturnetz: Zufahrten zum Freizeitpark, Bodenverbesserung, Strom-, Gas-, Trinkwasser-, Brandbekämpfungs-, Kommunikations-, Abwassernetze usw. Schließlich trägt "Terra Mítica SA" logischerweise auch alle Kosten für den Verbrauch der in den Leitungen beförderten Stoffe sowie die Netzanschlussgebühren. Wert der Vermögensbestände (insbesondere der Grundstücke und der Marke "Terra Mítica"), die "Parque Temático de Alicante SA" an "Terra Mítica SA" übertragen hat (24) Die spanischen Behörden halten vor allem fest, dass die Entscheidung der Kommission das von "Parque Temático de Alicante SA" zum Erwerb der Grundstücke verfolgte Enteignungsverfahren nicht in Frage stellt. Außerdem wird in der Entscheidung die Ansicht vertreten, dass die Gesellschaft nicht gegen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verstoßen hat. Unter diesen Umständen könnte man "Parque Temático de Alicante SA" nicht die Absicht unterstellen, den Wert der an "Terra Mítica SA" übertragenen Vermögensbestände vermindern zu wollen. (25) Die spanischen Behörden verweisen jedenfalls erneut darauf, dass es sich bei beiden Gesellschaften, die die Bewertung der Vermögensbestände vornahmen, um unabhängige Sachverständige handelt. Weiters erinnern sie daran, dass die Auswahl der Gesellschaft "Tasaciones del Mediterráneo" (Tabimed), deren Unabhängigkeit der Beschwerdeführer angezweifelt hatte, nicht durch "Terra Mítica SA", sondern durch den Handelsregisterführer erfolgte. (26) Die spanischen Behörden rufen auch in Erinnerung, dass beide Gesellschaften ihre Bewertungen innerhalb desselben Rechtsrahmens vorgenommen haben. Das Ziel dieses Rechtsrahmens ist es, die Richtigkeit des Gesellschaftskapitals zu gewährleisten, so dass sich die Betroffenen des tatsächlichen Werts der in die Gesellschaft eingebrachten unbaren Vermögensbestände sicher sein können. (27) Bezüglich des Werts der Grundstücke erklären die spanischen Behörden in erster Linie, dass die Grundstücke, auf denen sich der Freizeitpark befindet, von "Parque Temático de Alicante SA" durch Enteignung bzw. in einigen Fällen durch Direktkauf von den Eigentümern(20) erworben wurden. Es handelte sich in allen Fällen um nicht urbanisierbare, ländliche Grundstücke ohne irgendwelche Anbauflächen. Der bezahlte Durchschnittspreis lag bei 460 ESP/m2. (28) Anlässlich der Übertragung dieser Vermögensbestände an die "Terra Mítica SA" beauftragte diese später die Gesellschaft TINSA mit deren Bewertung. Da die aus dieser Übertragung resultierende Kapitalerhöhung in das Handelsregister einzutragen war, beauftragte der Registerführer gemäß dem spanischem Gesetz über Aktiengesellschaften einen weiteren Sachverständigen(21) mit einer zweiten Schätzung. Der Beschwerdeführer kritisierte nun, dass Tabimed die Methode des Ausgangswerts und nicht andere, geeignetere Methoden wie die Kapitalisierung der erwarteten Einnahmen verwendet hatte. Von TINSA wurde allerdings genau diese Methode angewandt, die dann auch zur Festsetzung des Grundstückswerts herangezogen wurde. Allerdings war der Unterschied zwischen den beiden Gutachten in Bezug auf den Wert der Grundstücke geringfügig(22). Jedenfalls kam der Mehrwert zwischen dem für die Grundstücke ursprünglich bezahlten Preis und dem zum Zeitpunkt der Übertragung an "Terra Mítica SA" bestimmten Preis der ausschließlich staatlichen Gesellschaft "Parque Temático de Alicante SA" zugute. (29) Bezüglich des Werts der Marke "Terra Mítica" halten die spanischen Behörden fest, dass zum Zeitpunkt der Bewertung der Marke durch Tabimed diese noch nicht endgültig registriert war. Somit bestand für "Terra Mítica SA" gegenüber Dritten kein endgültiger Anspruch auf diese Marke. Aus diesem Grund akzeptierte die Gesellschaft Tabimed, die Vorbehalte in Bezug auf deren etwaige Zurechnung zu den Vermögensbeständen geäußert hatte, schließlich deren Einbeziehung und wies ihr als Wert den Erwerbspreis zu. Es hätte gegen das Prinzip der kaufmännischen Vorsicht verstoßen, dieser Marke ausschließlich ihren Wert aufgrund des zu erwartenden Erfolgs zuzuordnen, da genau dieser Erfolg von den Investitionen in Verkaufsförderung und Werbung der Marke abhängt. In diesem Fall waren die Aufwendungen hierfür beträchtlich, wodurch sich der seit damals gestiegene Wert der Marke erklären lässt. All diese Aufwendungen wurden von der "Terra Mítica SA" getragen. Bedingungen des Aktionärsdarlehens von "Parque Temático de Alicante SA" zugunsten von "Terra Mítica SA" (30) Die spanischen Behörden haben Kopien der notariellen Verträge über das oben genannte Aktionärsdarlehen sowie über das von "Terra Mítica SA" bei einer Banken- und Sparkassengruppe aufgenommene Konsortialdarlehen(23) übermittelt, damit die Kommission überprüfen kann, ob das Aktionärsdarlehen in Übereinstimmung mit den in diesem Bereich üblichen Praktiken aufgenommen wurde. (31) In diesem Zusammenhang erklären die spanischen Behörden, dass für das am 23. Dezember 1998 abgeschlossene Aktionärsdarlehen ein Zinssatz in Höhe des Einjahres-MIBOR zuzüglich [...]*(24) vorgesehen wurde. Das Konsortialdarlehen seinerseits wurde am 15. April 1999 zu einem Zinssatz in Höhe des Einjahres-MIBOR zuzüglich [...]* abgeschlossen. Gemäß den spanischen Behörden ist wesentlich, ob ein privater Kapitalgeber diesen Betrag zu denselben Bedingungen gewährt hätte, wobei auch die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Aktionärsdarlehens verfügbaren Informationen über das Projekt zu berücksichtigen sind. (32) In diesem Zusammenhang wäre zu überprüfen, ob der Unterschied von 0,25 % zwischen den Zinssätzen der beiden Darlehen dadurch aufgewogen wird, dass es sich beim Aktionärsdarlehen um ein gegenüber dem Konsortialdarlehen nachrangiges Darlehen handelt, falls bei Nichtrückzahlung die Besicherungen zur Verwertung gelangen. Gemäß den spanischen Behörden gibt es drei Kennzahlen, um zu überprüfen, ob der Zinssatz eines Aktionärsdarlehens als Marktzinssatz betrachtet werden kann. (33) Erste Kennzahl ist den spanischen Behörden zufolge der Referenzzinssatz der Kommission. In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(25) entspricht dieser Zinssatz dem Interbanken-Swapsatz auf 5 Jahre zuzüglich einer Prämie von 0,75 Basispunkten. Gemäß den spanischen Behörden wurde im Hinblick auf dieses Kriterium das Aktionärsdarlehen zu marktüblichen Bedingungen aufgenommen. (34) Als zweite Kennzahl könnte die Differenz zum Basiszinssatz unter Bezugnahme auf die Rentabilität für den Darlehensgeber überprüft werden. Lag der MIBOR im Dezember 1998 bei 3,20 %, beträgt die Spanne von [...]* in Wirklichkeit 47 % des MIBOR. Die spanischen Behörden schätzen, dass der Unterschied von 0,25 % zwischen dem Aktionärsdarlehen und dem Konsortialdarlehen zwischen 350 Mio. und 500 Mio. ESP mehr Ertrag aus dem Konsortialdarlehen für "Parque Temático de Alicante SA" bedeutet, was eine beträchtliche Rentabilität darstellen würde. (35) Drittens sollte die wirtschaftliche Rentabilitätsrate des Projekts berücksichtigt werden, die im Dezember 1998 auf 10 % geschätzt wurde. Berücksichtigt man die zum Zeitpunkt der Aufnahme des Aktionärsdarlehens verfügbaren Informationen über die zu erwartende Rentabilität des Projekts sowie die Aussichten des Wirtschaftszweigs, erscheint der vorgesehene Zinssatz, der auf alle Fälle unter der wirtschaftlichen Rentabilitätsrate des Projekts zu liegen hatte, angemessen. (36) Bezüglich der Sicherheiten sind die spanischen Behörden der Ansicht, dass zwar die vorrangigen Sicherheiten (des Konsortialdarlehens) zuverlässiger sein können als die nachrangigen (des Aktionärsdarlehens), aber es hier nicht um einen Vergleich geht, sondern herausgefunden werden soll, ob die Sicherheiten für das Aktionärsdarlehen ausreichend sind. In dieser Hinsicht enthalten beide Darlehen ähnliche Sicherheiten, wie zum Beispiel die "Terra Mítica SA" auferlegten Grenzwerte in Bezug auf die Finanzgebarung, den Verschuldungsgrad und die Verfügbarkeit an Vermögensbeständen. Außerdem erinnern die spanischen Behörden daran, dass die Aktionärsdarlehensschuld nicht in Kapital umgewandelt werden kann und die Möglichkeit der Beteiligung am Gewinn als Rückzahlungsformel ausgeschlossen wird, was den Willen von "Parque Temático de Alicante SA" unter Beweis stellt, auf alle Fälle das Darlehen zurückgezahlt zu bekommen. Zudem unterstreichen die spanischen Behörden, dass es im Hinblick auf die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nicht üblich ist, für diese Art von Darlehen eine formelle Bestellung von hypothekarischen Sicherheiten vorzusehen. In diesen Fällen ist das unwiderrufliche Versprechen der Bestellung von Sicherheiten auf einfache Aufforderung des Darlehensgebers üblich. Ein derartiges Versprechen liegt sowohl beim Konsortialdarlehen als auch beim Aktionärsdarlehen vor. (37) Schließlich führen die spanischen Behörden a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.