Europäische Union

2002/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/E-2/36.041/PO — Michelin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1582)

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Quellenkennung: 32002D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ene Abgrenzung unbestreitbar erhebliche Bedeutung hatte. (314) In der Antwort auf die Beschwerdepunkte erklärt Michelin zu diesem Punkt lediglich, "dass es steuerlich nicht zu vertreten gewesen wäre, im Rahmen des 'PRO'-Programms Prämien für die Versendung von Karkassen an ein im Ausland ansässiges Schwesterunternehmen zu zahlen". Michelin sucht also den abgrenzenden Charakter dieser Prämie mit steuerlichen Bestimmungen zu rechtfertigen. Ohne geprüft zu haben, ob dieser Hinweis steuerrechtlich korrekt ist, verweist die Kommission darauf, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung dafür verantwortlich ist, kein System zu schaffen, das die nationalen Märkte gegeneinander abgrenzt - auch wenn dies bedeutet, auf ein auf nationaler Ebene angelegtes Prämiensystem zu verzichten. 3. DIE "CONVENTION DE COOPÉRATION PROFESSIONNELLE ET D'ASSISTANCE SERVICE" (VEREINBARUNG ÜBER FACHLICHE ZUSAMMENARBEIT UND KUNDENDIENSTHILFE) - DER "CLUB DES AMIS MICHELIN" (CLUB DER MICHELIN-FREUNDE) (315) Die "Club"-Vereinbarung hatte im Wesentlichen den Zweck, die größten und wichtigsten Händler anzulocken. Obwohl die Verpflichtung, einen gewissen Umsatzanteil in Michelin-Produkten zu erreichen (die so genannte "Température"), in den schriftlichen Vereinbarungen nicht erwähnt ist, war sie doch sehr real, was u. a. aus Unterlagen hervorgeht, die bei den bei Michelin durchgeführten Überprüfungen vorgefunden wurden. So heißt es insbesondere in einem clubinternen Dokument, dass "[...]". Im gleichen Sinne wird in anderen Dokumenten für den Lkw-Bereich eine Schwelle von [...] Michelin-Produkte erwähnt. (316) Abgesehen von der unbilligen und ausgrenzenden Wirkung, die von diesem Schwellen-Kriterium ausgeht, ist auch auf die Verpflichtung zu verweisen, "die - spontane - Nachfrage nach Michelin-Produkten nicht umzulenken", die bis Oktober 1995 in die Vereinbarung hineingeschrieben war. Missbräuchliche Elemente des "Clubs" (317) 1. Der "Club" wurde von Michelin als Instrument zur "Zementierung" oder Stärkung seiner Stellung auf dem Markt für neue Lkw-Ersatzreifen genutzt. Eine der formellen Pflichten der Händler besteht folglich darin, "die Marke Michelin zu fördern" und "die spontane Nachfrage seiner Kunden nach Michelin-Reifen nicht umzulenken". Im Text einiger "Club"-Vereinbarungen behält sich Michelin ausdrücklich das Recht vor, die Einhaltung dieser Klausel zu kontrollieren. Wenn man bedenkt, dass die spontane Nachfrage nach Michelin-Produkten sehr hoch ist, ist eine solche Verpflichtung notwendigerweise als missbräuchlich anzusehen, da sie direkt darauf abzielt, den Wettbewerb anderer Hersteller auszuschalten, die Stellung von Michelin zu garantieren und die Intensität des Wettbewerbs auf diesem Markt einzuschränken. (318) In Wirklichkeit ist dies noch schwerwiegender, da diese Klausel in der Praxis als Verpflichtung des Händlers wirkt, einen bestimmten Anteil der Michelin-Produkte am Geschäft (die "Température Michelin") zu garantieren, wobei dieser Anteil vermutlich je nach Händler und Region variiert, gewiss aber (allein für den Neureifenmarkt) im Bereich von [...] der Umsätze liegt. Die Wirkung entspricht demnach der einer Treueklausel: der Händler kommt in den Genuss zahlreicher Vorteile, die sich aus der Zugehörigkeit zum "Club" ergeben, dafür aber muss er Michelin treu sein. Da Michelin auf diesem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, kann eine solche Praxis, die gewiss nicht in direktem Zusammenhang mit echten Kosteneinsparungen beim Hersteller steht, nur dazu dienen, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb zu behindern. (319) Zahlreiche Elemente lassen darauf schließen, dass die Bedingung der "température" zentrale Bedeutung hat und der als erforderlich angesehene Marktanteil von Michelin bei etwa [...] liegt. Erstens genügt es schon festzustellen, dass der durchschnittliche Marktanteil der Michelin-Reifen bei den "Club"-Mitgliedern in Europa [...] beträgt, während er bei den unabhängigen Fachhändlern nur [...] ausmacht und selbst das Euromaster-Netz, obwohl es von Michelin kontrolliert wird, nur auf [...] kommt. Zweitens wurden bei Michelin zahlreiche Dokumente gefunden, die diese Verpflichtung auf Marktanteile als Bedingung für den Eintritt in den "Club" (oder den Verbleib darin) unausgesprochen bezeugen(35). Bei der Parteienanhörung schätzte Michelin allerdings, dass mehr als 47 % der dem "Club" angehörenden Händler diese "Température"-Bedingungen nicht erfuellt hätten. Diese Zahl erscheint zumindest befremdlich, da - nachdem die durchschnittlichen Umsatzanteile sehr wohl der "Température" entsprechen - 53 % der Club-Händler ihre "Température" übersteigen müssten, um den "Température"-Mangel der von Michelin erwähnten 47 % auszugleichen. (320) Dies ist umso schwerwiegender, als Michelin in diesem Markt bereits über ein integriertes Netz verfügt, das ihm sehr erhebliche Marktanteile sichert. Beide Netze zusammen wirken für Michelin wie eine "Rücklaufsperre", die ihm die Dauerhaftigkeit oder gar eine Steigerung seiner Anteile an einem großen Teil des Lkw-Reifenhandels in Frankreich garantiert, der mehr als [...] des gesamten Neureifengeschäfts und über [...] des Absatzes von runderneuerten Reifen aller Marken ausmacht und seinerseits für einen großen Teil seiner Umsätze zur Michelin-Treue verpflichtet ist. (321) 2. Die Absicht Michelins, die "Club"-Mitglieder zu verpflichten, eine "Température Michelin" zu garantieren, ergibt sich auch aus der in der Vereinbarung enthaltenen Klausel über die Verpflichtung, ausreichende Lagerbestände an Michelin-Produkten zu halten, "um den Wünschen des Kunden sofort genügen zu können". Tatsächlich heißt es im Text, dass eine auf den einzelnen Händler abgestimmte Lagertabelle erstellt werden kann, die "die Besonderheiten des örtlichen, regionalen und nationalen Markts berücksichtigen" und "in Prozentsätzen ausgedrückt" sein soll. Es scheint somit, dass diese Tabelle in Anlehnung an die Marktanteile von Michelin oder zumindest an die von Michelin angestrebten Marktanteile erstellt wurde. Dies kann man nur als Anreiz für die Händler sehen, Michelin diese Anteile zu sichern und den Marktzugang der konkurrierenden Hersteller entsprechend einzuschränken. Händler haben kein Interesse daran, Waren auf Lager zu halten, die sie nicht verkaufen können oder wollen. Sie werden also keine Wettbewerbserzeugnisse kaufen, solange sie Michelin-Produkte am Lager haben. Aufgrund dieser Klausel werden sie aber gerade stets einen Bestand an Michelin-Produkten haben, der nicht ihren Wünschen, sondern "dem Marktanteil von Michelin" entspricht. Das Ergebnis ist eine Behinderung des Zugangs anderer Hersteller und eine "Zementierung" der Marktanteile von Michelin. (322) 3. Die "Club"-Vereinbarung bindet die Händler durch eine Reihe von Verpflichtungen, die Michelin einen außergewöhnlichen Einblick in die Aktivitäten der Clubmitglieder gewährt, für den es anscheinend keine andere Rechtfertigung gibt als den Wunsch von Michelin, den Handel genauer zu kontrollieren. Hat das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung jedoch den Zweck oder die Wirkung, die Händler organisatorisch und geschäftlich an sich zu binden, so kann dies nur die Treuewirkung verstärken, was einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 des Vertrags darstellt. (323) So sind die Clubmitglieder verpflichtet, Michelin detaillierte Finanzdaten zu übermitteln oder Michelin alle am Unternehmenskapital beteiligten Personen zu nennen. Ferner ist Michelin über alle Vorgänge zu informieren, die geeignet sein könnten, sich auf die Kontrolle über das Unternehmen oder seine strategische Ausrichtung auszuwirken. Alle Aspekte der finanziellen Position und der strategischen Orientierung des Händlers werden damit für Michelin transparent. Michelin hält regelmäßige Sitzungen mit den Händlern, um ihre Finanzlage zu besprechen und ihnen Ratschläge für die weitere finanzielle Entwicklung ihres Geschäfts zu erteilen. (324) Der Einfluss Michelins auf die Organisation des Händlers endet hiermit aber nicht. Der Händler muss Michelin gestatten, eine Art "Audit" der Verkaufsstelle durchzuführen, bei dem zahlreiche Bereiche geprüft wurden, und insbesondere muss er die von Michelin vorgeschlagenen Verbesserungen ("Axes de progrès") akzeptieren, da er sonst die versprochenen finanziellen Vorteile nicht erhält. Außerdem muss der Händler an vielfältigen Dynamisierungsprogrammen teilnehmen - insbesondere im Bereich Lkw-Reifen - und die typischen Schriftzüge und die Werbung von Michelin benutzen. Sein Personal wird im Michelin-Ausbildungszentrum ausgebildet. Die Entwicklung des Geschäfts wird somit in jeder Hinsicht und insbesondere in Investitionsfragen unausweichlich von den Absichten Michelins beeinflusst. (325) Vom geschäftlichen Standpunkt ist schließlich festzustellen, dass die vom Händler übernommene Verpflichtung, Michelin seine Verkaufsstatistiken und -prognosen für alle Reifenkategorien und für alle Marken sowie Angaben über die Entwicklung der Marktanteile des Herstellers zu liefern, diesem ein Recht auf Einblick in die Geschäftspolitik des Händlers einräumt. Da Michelin über eine große Verkaufsmannschaft verfügt, die u. a. mit dem Einsammeln dieser Informationen betraut ist, kann der Händler in keinem Fall beschließen, Wettbewerbsprodukte zu verkaufen, ohne dass Michelin dies erführe. Der "Club" verlangt also einen besonderen Partnerschaftsgeist - und nicht nur die Einhaltung der Mengenvorgaben und der "Température Michelin". (326) Daraus entsteht eine völlige Abhängigkeit des Händlers von Michelin, die notwendigerweise einen Treueeffekt bewirkt. Jede Änderung der Geschäftspolitik des Händlers kann Strafmaßnahmen von Michelin nach sich ziehen. Die Clubmitglieder sind sich übrigens darin einig, dass ein Zurück nicht mehr möglich ist. Tatsächlich wäre es für ein Clubmitglied sehr schwer, nicht nur auf die finanziellen Beiträge, sondern auch auf das ganze mit Hilfe des marktbeherrschenden Herstellers erlangte Know-how zu verzichten. Für die ersten Unterzeichner der Vereinbarung wäre dies wegen der Verpflichtung zur Rückzahlung sämtlicher finanziellen Beiträge völlig unmöglich. Hier wäre dieses Engagement also leicht als eine "lebenslange Verpflichtung" einzustufen. (327) Die Michelin erwachsenden Vorteile sind dagegen sehr beachtlich. Im Verhältnis zur Branche insgesamt kann der Hersteller zuverlässige Statistiken über seine eigene Entwicklung und die des Markt erhalten. Im Verhältnis zu den einzelnen Händlern kann er sich jederzeit über die finanzielle Lage seiner Abnehmer informieren und seinen geschäftlichen Druck oder die Gewährung finanzieller Vorteile entsprechend variieren. Er kann sich auch vergewissern, dass ein Händler ihm mit seinen Käufen treu bleibt und nicht etwa erwägt, sich einem anderen Netz anzuschließen. (328) Daraus ergibt sich eine enge finanzielle, organisatorische und geschäftliche Anbindung des Händlers, die eindeutig missbräuchlich im Sinne von Artikel 82 des Vertrags ist. (329) 4. Schließlich wurde im Text der "Club"-Vereinbarung bis 1995 von dem Fachhändler ausdrücklich verlangt, dass er sich verpflichtete, die erste Runderneuerung von Michelin-Karkassen der Kategorien Lkw/Omnibusse und Baumaschinen bei Michelin ausführen zu lassen. Obwohl Michelin behauptet, die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht ernsthaft gefordert zu haben, bleibt festzustellen, dass auch nach 1996 die große Mehrzahl der Runderneuerungen für "Club"-Händler von Michelin ausgeführt wurde. Außerdem ist als Beispiel ein Fall bekannt, in dem Michelin Händlern, die mit anderen Runderneuerern arbeiten wollten, drohte, ihnen den Beitritt zum "Club" zu verweigern. (330) Es handelt sich um Ausschließlichkeitspraktiken, deren Wirkung der von Koppelgeschäften entspricht und die daher als missbräuchlich im Sinne von Artikel 82 des Vertrags anzusehen sind. (331) Tatsächlich stehen die Händler unter erheblichem Druck, ihre Karkassen zur Runderneuerung an Michelin zu geben, weil sie ihre "Partnerschaft" mit Michelin und die Vorteile, die sich daraus für die Gesamtheit ihres Geschäfts ergeben, nicht wegen gewisser Erwägungen im Zusammenhang mit der Runderneuerung in Gefahr bringen wollen, wobei zu bedenken ist, dass das Runderneuerungsgeschäft im Verhältnis zum Gesamtumfang ihres Reifengeschäfts letztlich von geringerer Bedeutung ist. Das Ergebnis ist eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Händlers, der die Karkassen nicht an andere Runderneuerer geben kann, denen damit der Marktzugang in missbräuchlicher Weise versperrt ist. Von Michelin angeführte zusätzliche Argumente (332) In seiner Antwort auf die Beschwerdepunkte der Kommission erhebt Michelin zwei Argumente allgemeiner Art gegen diese Beschwerdepunkte. Einerseits verweist Michelin darauf, dass die Marktanteile des Unternehmens auf dem Markt für Neureifen zur Ersatzausrüstung innerhalb von 20 Jahren eingebrochen und von [...] auf [...] zurückgegangen und auch die Anteile am Runderneuerungsmarkt stark rückläufig seien. Andererseits wird angeführt, dass die Preise für Lkw-Reifen in zehn Jahren inflationsbereinigt um mehr als [...] gefallen sind. Diese rückläufige Entwicklung sei der Beweis für das Nichtbestehen einer beherrschenden Stellung von Michelin und das Nichtvorliegen eines missbräuchlichen Verhaltens des Unternehmens. (333) Hierzu verweist die Kommission zunächst darauf hin, dass das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-24 bis 26 und 28/93, Compagnie Maritime Belge de transports/Kommission(36) betont hatte, "dass, wenn ein oder mehrere Unternehmen in beherrschender Stellung tatsächlich eine Praxis anwenden, deren Ziel die Verdrängung eines Wettbewerbers ist, (...) es für eine Verneinung der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 (des heutigen Artikels 82) des Vertrags nicht (genügt), dass das erhoffte Ergebnis nicht erreicht worden ist". Wenn im vorliegenden Fall das erhoffte Ergebnis eine erhebliche Steigerung der Marktanteile des marktbeherrschenden Unternehmens war und dieses Ergebnis nicht erreicht wurde, so wird die Beurteilung der Praktiken als Missbrauch davon nicht berührt. Tatsächlich hätten diese Praktiken auch in einem solchen Fall dazu beitragen können, die Marktanteile von Michelin zu erhalten und/oder zu stabilisieren. (334) Im NBIM-Urteil betont der Gerichtshof, dass eine vorübergehende Ertragslosigkeit und auch Verluste mit dem Bestehen einer beherrschenden Stellung keineswegs unvereinbar sind. Auch der Umstand, dass die von der NBIM praktizierten Preise weder missbräuchlich noch besonders hoch sind, berechtige nicht zu dem Schluss, dass keine beherrschende Stellung vorläge. (335) Außerdem muss der Besitz einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 des Vertrags für den Zeitraum nachgewiesen werden, in dem die missbräuchlichen Tatbestände festgestellt wurden. Wie weiter oben erläutert, hat Michelin aber in dem fraglichen Zeitraum und übrigens auch darüber hinaus stets die vom Gerichtshof definierten marktanteilmäßigen Kriterien erfuellt. (336) Schließlich ist auch die von Michelin aufgestellte Behauptung selbst in Wirklichkeit höchst anfechtbar. Was den Markt der runderneuerten Reifen anbetrifft, so fällt auf, dass Michelin offenbar in der ganzen Zeit von 1980 bis heute in der Lage war, seine Marktanteile auf einem äußerst hohen Niveau zu halten und bei einem Rückgang der Anteile von [...] lediglich [...] Prozentpunkte abzugeben - während die Marktanteile von Michelin in den anderen Mitgliedstaaten unendlich viel geringer sind. Hinsichtlich des Marktes für neue Ersatzreifen schätzt Michelin, dass seine Marktanteile von [...] auf [...] zurückgegangen sind. Nach den von Michelin selbst gelieferten Angaben schwankte der Marktanteil der Michelin-Gruppe in der Zeit von 1990 bis 1997 zwischen [...] und [...], wobei aber die Jahre 1990 mit [...] und 1997 mit [...] abschließen. Diese Zahlen zeigen bereits, dass Michelin in der Lage war, seine Marktanteile in den 90er Jahren zu halten. Wenn Michelin tatsächlich einen Rückgang seiner Marktanteile zu verzeichnen hatte, so ist dieser im Wesentlichen in den 80er Jahren eingetreten und war lediglich das Ergebnis des Auslaufens der von Michelin gehaltenen Exklusivrechte für Gürtelreifen(37). (337) Zum Thema Preisrückgang erklärt Michelin eher vorsichtig, dass die Preise der schweren Reifen im Laufe des Jahrzehnts um [...] gefallen seien, ohne zuvor näher auf die Entwicklung bei Michelin selbst einzugehen. (338) Die der Kommission vom statistischen Amt Frankreichs (INSEE) zugegangenen Daten bestätigen, dass es auf dem französischen Markt für neue Ersatzreifen einen Preisrückgang gegeben hat. Der Preisindex ist inflationsbereinigt in der Zeit von 1991 bis 1998 von 104 auf 92 gefallen. (339) Das INSEE sieht diesen Preisverfall jedoch im Zusammenhang mit dem Rückgang der Marktpreise für Kohlenwasserstoffe und Kautschuk, die wichtige Kostenfaktoren für die Reifenherstellung darstellen, und mit ähnlichen Entwicklungen auf anderen angrenzenden Märkten des Automobilsektors. (340) Michelin hat dagegen trotz der anscheinend schwachen Verfassung des Markts seine Preise halten und bei bestimmten Lkw-Reifentypen sogar recht erheblich anheben können. Die nachfolgende Tabelle (die auf Daten von INSEE und Michelin(38) beruht) zeigt, dass Michelin seine Preise halten konnte, während der Markt einbrach. Tabelle 24 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (341) Michelin bestreitet jedoch in seinem Schreiben vom 25. Juli 2000 die Berechtigung dieser Analyse mit dem Hinweis, dass die Jahre 1991-1996 für das Unternehmen eine Aufholzeit gewesen seien. (342) Ein an Michelin gerichtetes Auskunftsverlangen ergab jedoch, dass das Unternehmen zwar einen Preisrückgang erlitten hat, dieser Rückgang aber (unter Zugrundelegung des gewichteten Lkw-Reifensortiments und unter Berücksichtigung der den Händlern vergüteten Durchschnittsrabatte) über den genannten Zeitraum inflationsbereinigt nur [...] betrug, womit Michelin im Mittelfeld der Marktentwicklung lag. (343) Es erscheint klar, dass Michelin zwar ebenso wie der Markt den Rückgang der Materialpreise weitergegeben, seinen ursprünglichen Aufpreis aber beibehalten hatte. D. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (344) In seinem Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société Technique Minière/Maschinenbau Ulm(39), hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten immer dann vorliegt, wenn Art und Umstände eines wettbewerbswidrigen Verhaltens "vernünftigerweise vermuten lassen, dass [es] den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach in einer Weise beeinflussen könnte, welche die Herstellung eines einheitlichen Marktes zwischen diesen Staaten zu verhindern geeignet ist". (345) Im NBIM-Urteil hat der Gerichtshof dies wie folgt präzisiert: "Verwehrt ein marktbeherrschendes Unternehmen Konkurrenten den Zugang zum Markt, so spielt der Umstand, dass sich dieses Verhalten auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, dann keine Rolle, wenn es Auswirkungen auf die Handelsströme und den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts haben kann"(40). (346) Das von Michelin praktizierte Rabattsystem ist insofern geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, als es enge Bindungen zwischen dem Hersteller in beherrschender Stellung und den Händlern schafft und damit die Einkaufsfreiheit der letzteren einschränkt. Das ganze System von Michelin ist darauf gerichtet, die Umsatzleistung der Händler allein zugunsten von Michelin zu steigern und letztlich die Vergabe von Aufträgen an andere Hersteller zu verhindern. Diese Hersteller sind zum guten Teil innerhalb des Gemeinsamen Marktes ansässig und betreiben hier bedeutende Produktionsstätten, in denen auch Lkw-Reifen hergestellt werden. Ihre Möglichkeiten des Vordringens auf den französischen Markt sind dadurch geschmälert, dass der Marktanteil von Michelin wegen der durch das System der Geschäftsbedingungen von Michelin geschaffenen Bindungen zwischen Hersteller und Händlern weitgehend festgelegt ist, sodass das Vordringen anderer Hersteller auf den französischen Lkw-Reifenmarkt einen geringen Prozentsatz nicht übersteigen kann. Das beanstandete Verhalten von Michelin, das auf die Beibehaltung seiner Marktanteile abzielt, ist somit geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch Veränderung der Struktur des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts auf eine Weise einzuschränken, die der Verwirklichung des Ziels eines einheitlichen Binnenmarkts unter den Mitgliedstaaten abträglich ist. (347) Die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Wirkung dieses missbräuchlichen Rabattsystems ist erheblich. Es erscheint klar, dass auch Rabatte geringer Höhe von den Händlern als bedeutend angesehen werden können. Tatsächlich sehen sich die Händler vor die ungleiche Wahl gestellt, Verkaufsanstrengungen entweder für die anderen Hersteller oder für Michelin zu unternehmen. Es war nur natürlich, dass die Händler versuchten, ihre Verkäufe an Michelin-Produkten (zwangsläufig zu Lasten der anderen Hersteller) zu steigern, weil sich die ungewissen und individuell gewährten Bonusse letztlich als interessanter erweisen konnten als die (vorab bekannten) Rabatte, die sie bei den anderen Herstellern erhalten konnten. Auf diese Weise wurden die Bemühungen der anderen Hersteller, aus anderen Ländern der Gemeinschaft nach Frankreich zu liefern, durch das Verhalten des beherrschenden Unternehmens erheblich erschwert. E. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (348) Wenn die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen einen Verstoß gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags feststellt, ist sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 befugt, die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auf dem Wege der Entschließung anzuweisen, den festgestellten Verstoß zu beenden. (349) Die Kommission sieht sich daher gezwungen, Michelin aufzufordern, die in Abschnitt C beschriebenen Verstöße zu beenden, soweit dies noch nicht geschehen ist, und in Zukunft jegliche Vereinbarung und jedes Verhalten zu unterlassen, das einen gleichen oder ähnlichen Zweck oder eine gleiche oder ähnliche Wirkung haben könnte. (350) Hierzu ist anzumerken, dass Michelin im Laufe des Jahres 1998 und im Rahmen von Briefwechseln und Zusammenkünften mit Vertretern der Kommission über Verpflichtungen diskutiert hat, die einzugehen sind, um die Verstöße zu beenden. Bei einer Sitzung vom 4. Februar 1999 legte Michelin die geänderten Fassungen der Vereinbarungen vor, die ab dem 1. Januar 1999 eingeführt wurden, um die Anmerkungen der Kommission zu berücksichtigen und die festgestellten Missbräuche abzustellen. F. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG Nr. 17 (351) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission auf dem Wege der Entschließung gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Artikels 82 des Vertrags verstoßen haben, Geldbußen festsetzen, die bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes jedes der an dem Verstoß beteiligten Unternehmen betragen können. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (352) Im vorliegenden Fall ist klar ersichtlich, dass Michelin den Verstoß vorsätzlich begangen hat, nachdem das Unternehmen - wie unter Randnummer 361 näher ausgeführt - für die gleichen Praktiken bereits im Jahre 1981 von der Kommission verurteilt worden war, welche Entscheidung im Jahr 1983 durch den Gerichtshof bestätigt wurde. Außerdem verfügt Michelin über einen umfangreichen juristischen Dienst, dem der Verstoßcharakter der fraglichen Praktiken nicht entgehen konnte, insbesondere nachdem diese Praktiken auf einem benachbarten Markt vom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.