Europäische Union

2002/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/E-2/36.041/PO — Michelin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1582)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Gerichtshof geahndet worden waren. (353) Im vorliegenden Fall ist das Verhalten von Michelin durch eine Geldbuße zu ahnden. Bei der Festlegung der Höhe dieser Geldbuße sind außer der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung auch möglicherweise vorliegende erschwerende und/oder mildernde Umstände zu berücksichtigen. 1. SCHWERE DES VERSTOSSES (354) Das fragliche Verhalten, d. h. das Betreiben eines Systems von Treuerabatten der Art, wie sie die Kommission und der Gerichtshof der Gemeinschaft in der Vergangenheit systematisch verurteilt haben, ist ein schwerer Missbrauch einer beherrschenden Stellung, die darauf abzielte, Wettbewerber von Michelin von den französischen Märkten für neue Lkw-Ersatzreifen und für runderneuerte Reifen zu verdrängen oder zumindest an der Steigerung ihrer Marktanteile zu hindern. Ein derartiges Verhalten ist als ein schwerer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anzusehen. (355) Frankreich ist das einzige Land der Gemeinschaft, in dem Michelin bei den runderneuerten Reifen einen höheren Marktanteil hält als bei den neuen Ersatzreifen. Der Koppelgeschäftseffekt, der sich aus der Verknüpfung der Steigerungsprämie ("Prime de Progrès") mit der "Convention PRO" ergibt, kann zumindest als einer der Faktoren angesehen werden, die diese einmalige Erscheinung erklären können. (356) Auf dem französischen Markt hält Michelin höhere Marktanteile als in allen anderen Mitgliedstaaten. Eine Erklärung hierfür liegt gewiss in der Geschichte der Marke, aber auch die Stärke insbesondere des "Clubs der Michelin-Freunde" kann als erklärendes Element dienen. Zweifellos tragen die Ergebnisse der mit dem "Club" verfolgten Politik zur Erhaltung der Michelin-Anteile bei den zum "Club" gehörenden Händlern bei, die hier auch logischerweise viel höher sind als bei den unabhängigen Fachhändlern. (357) Die festgestellten Verstöße beziehen sich auf den französischen Markt, der als relevanter Markt einen erheblichen Teil des Gemeinsamen Markts bildet; durch die mit ihnen verbundene Marktabgrenzung reichen ihre Auswirkungen über diesen relevanten Markt hinaus. (358) Aus diesen Gründen ist die im Hinblick auf Schwere, Umfang und Auswirkungen der erkannten Verstöße zu verhängende Geldbuße auf 8 Mio. EUR festzusetzen. 2. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG (359) Da die beanstandete Geschäftspolitik von Michelin mindestens seit dem Jahr 1980 bestand und das Unternehmen, wie in Abschnitt E angedeutet, bereit war, seine Vereinbarungen mit Wirkung vom 1. Januar 1999 zu ändern, ist anzunehmen, dass sich die hier zu behandelnden Verstöße über einen Zeitraum von 19 Jahren oder länger erstreckten. Da die Kommission jedoch ihre Untersuchungen im Wesentlichen auf den Zeitraum von 1990 bis 1999 konzentriert hat, soll hier zur Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung nur der Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1998 berücksichtigt werden. Die für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegte Dauer des Missbrauchs beträgt somit neun Jahre. (360) Daraus folgert, dass die aufgrund der Schwere des Verstoßes verhängte Geldbuße, um die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, um 90 % erhöht werden muss. Damit erhöht sich der Grundbetrag der Geldbuße auf 15,2 Mio. EUR. 3. ERSCHWERENDE UMSTÄNDE (361) Michelin ist bereits 1981 von der Kommission für einen gleichartigen Missbrauch einer beherrschenden Stellung, d. h. für ein System von Treuerabatten, verurteilt worden, und diese Verurteilung ist 1983 vom Gerichtshof im Fall NBIM(41) bestätigt worden. Ein erneuter, gleichartiger Verstoß ist in der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden(42), ausdrücklich als erschwerender Umstand erwähnt, der eine Heraufsetzung des Betrags der Geldbuße nach sich ziehen kann. (362) Michelin glaubt, dass die Tatsache, dass das Urteil des Gerichtshofs für einen anderen räumlichen Markt galt, den missbräuchlichen Praktiken von Michelin ihren Wiederholungscharakter nehme. Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass ein von ihr verurteiltes Unternehmen in beherrschender Stellung nicht nur verpflichtet ist, seine missbräuchlichen Praktiken in dem relevanten Markt einzustellen, sondern auch, seine Geschäftspolitik in der gesamten Gemeinschaft mit der ihm zugestellten Einzelentscheidung in Einklang zu bringen - was Michelin offenbar nicht getan hat. (363) Es ist somit festzustellen, dass die von Michelin in den oben definierten relevanten Märkten verübten Missbräuche durch den Umstand erschwert sind, dass es sich um einen Rückfall handelt, was eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 %, d. h. um 7,6 Mio. EUR, rechtfertigt. 4. MILDERNDE UMSTÄNDE (364) Wie in Abschnitt E erwähnt, hat Michelin im Februar 1999 Änderungen seiner Geschäftspolitik vorgelegt, die am 1. Januar 1999 in Kraft traten und den Zweck hatten, die Zuwiderhandlung zu beenden. Diese Änderungen, die tatsächlich schon vor der Übermittlung der Beschwerdepunkte an das Unternehmen durchgeführt wurden, ermöglichen die Berücksichtigung mildernder Umstände, was eine Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 20 %, d. h. um 3,04 Mio. EUR, rechtfertigt. 5. HÖHE DER GELDBUSSE (365) Aus den vorgenannten Gründen wird die Geldbuße für die in der vorliegenden Entscheidung festgestellten Verstöße auf 19,76 Mio. EUR festgesetzt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Manufacture Française de Pneumatiques Michelin hat in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1998 gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Treuerabatt-Systeme für die Wiederverkäufer neuer und runderneuerter Ersatzreifen für Lastkraftwagen und Omnibusse in Frankreich anwandte. Artikel 2 Für die in Artikel 1 bezeichnete Zuwiderhandlung wird eine Geldbuße in Höhe von 19,76 Mio. EUR gegen Michelin festgesetzt. Die Geldbuße ist binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Bankkonto Nr. 642-0029000-95 (Code IBAN BE 76 6420 0290 0095, Code SWIFT: BBVABEBB) der Europäischen Kommission bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA), Avenue des Arts/Kunstlaan 43, B-1040 Brüssel, einzuzahlen oder zu überweisen. Nach Ablauf der genannten Zahlungsfrist werden Zinsen zu dem Satz fällig, den die Europäische Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats zugrunde legt, in dessen Verlauf diese Entscheidung erlassen wurde, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, d. h. 8,05 %. Artikel 3 Michelin nimmt von einer Wiederholung der in Artikel 1 beschriebenen Verhaltensweisen und von jeglichen Verhaltensweisen mit ähnlicher Wirkung Abstand. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an die Manufacture française de Pneumatiques Michelin, F-63040 Clermont Ferrand. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 20. Juni 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62 (die heutigen Artikel 81 und 82 EG-Vertrag). (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt. (5) Antwort von Michelin auf Artikel 11 des Schreibens vom 3.12.1996. (6) D. h. in den EWR-Staaten und der Schweiz. (7) "The World Tyre Industry, a new perspective to 2005", Studie der EIU, 1997. (8) Hier ist z. B. anzumerken, dass die Zahl der zugewiesenen Punkte in bestimmten Fällen bei der Note "hervorragend" doppelt so hoch sein konnte wie bei der Note "gut". (9) [...]. (10) ABl. L 353 vom 9.12.1981, S. 33. (11) Slg. 1983, S. 3461. (12) Unités Opérationnelles Tactiques (etwa: "Taktisch-operative Einheiten"). (13) ABl. L 284 vom 19.10.1988, S. 41. (14) Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 3.12.1996. (15) Hier ist anzumerken, dass Michelin die Kontrolle über einige Marken der "Dritten Wahl" ûbernommen hat (Taurus und Stomi), um die Entwicklung zu beobachten. (16) Slg. 1979, S. 461, Entscheidungsgrund 38. (17) Ebd., Entscheidungsgrund 39. (18) A.a.O., Entscheidungsgrund 56. (19) Slg. 1991, S. I-3359. (20) Ebd., Entscheidungsgrund 60. (21) In seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 3.12.1996 gibt Michelin in einer (in der vorliegenden Entscheidung unter Randnummer 151 wiedergegebenen) Tabelle an, 1993 nur [...] Marktanteil gehabt zu haben, wobei diese Behauptung aber im Widerspruch zu Dokumenten steht, die im Zuge der bei Michelin durchgeführten Überprüfung sichergestellt wurden. (22) Nach "European Tyre Report 1996", in: European Rubber Journal, September 1996. (23) Dokument zur Geschäftsstrategie von Michelin. (24) Slg. 1978, S. 207, Entscheidungsgründe 67 und 68. (25) Siehe insbesondere die Antwort eines Händlers und die Antwort mehrerer Händler auf die Frage 20 in Artikel 11 des Schreibens vom 27.10.1997. (26) A.a.O. (siehe Fußnote 15), Entscheidungsgrund 56. (27) A.a.O. (siehe Fußnote 24), Entscheidungsgrund 91. (28) A.a.O. (siehe Fußnote 32). (29) Ab 1996 bot Michelin eine zeitliche Staffelung der Rabattzahlungen an. (30) Siehe NBIM-Urteil, a.a.O. (Fußnote 15), Entscheidungsgrund 73. (31) Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 122 (Hervorhebung der Kommission). (32) Hier sei darauf hingewiesen, dass z. B. die Zahl der bei der Bewertung "gut" oder "sehr gut" zu gewährenden Punkte in einigen Fällen zwischen dem einfachen und dem doppelten Wert variierte. (33) Antworten auf das Auskunftsverlangen vom 17.12.1997. (34) Ab 1993. (35) Im Protokoll einer geschäftlichen Sitzung mit einem Kunden schreibt der Michelin-Vertreter: "[...]" (Nachprüfung vom 12.6.1997). In einem anderen Sitzungsbericht schreibt der Michelin-Vertreter zur Frage eines eventuellen Eintritts in den Club: "[...]" (Nachprüfung vom 12.6.1997). Im gleichen Sinne sind in einem handschriftlichen Dokument vom 30.1.1996 in Marktanteilen ausgedrückte Mindestwerte für eine Ausnahme in den Club erwähnt: [...] (Nachprüfung vom 12.6.1997). Schließlich schlägt ein Vertreter vor, im Interesse der weiteren Entwicklung guter Beziehungen zu einem strategisch wichtigen Händler Großzügigkeit zu beweisen: "[...]". (36) Slg. 1996, S. II-1201. (37) Michelin als Erfinder der Gürtelreifen-Technologie besaß ein Patent, das das Unternehmen in den 70er Jahren und anfangs der 80er Jahre vor dem Wettbewerb anderer Hersteller schützte. (38) Es handelt sich um Michelins Listenpreise für den Verkauf an Fachhändler. (39) Slg. 1966, S. 337. (40) A.a.O. (siehe Fußnote 15), Entscheidungsgrund 103. (41) Siehe Fußnote 15. (42) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.