Europäische Union

2002/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/E-2/36.041/PO — Michelin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1582)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Rabatte, Prämien und Bonusse wiederhergestellt wurden, die z. T. bis zu 13 Monate nach dem Geschäft erfolgte, beweist den missbräuchlichen Charakter des Systems im Sinne von Artikel 82 des Vertrags. Die Tatsache, dass Michelin eine solche Praxis durchsetzen konnte, zeigt, wie weit der Hersteller in der Lage war, seine Stellung als Zwangspartner zu missbrauchen und den Wettbewerb unter den Anbietern zu verfälschen. (276) Diese Situation konfrontierte die Händler mit Finanzierungsproblemen und -kosten. während Michelin andererseits eine nicht unbeträchtliche zusätzliche Einnahme hatte, die durch keinerlei wirtschaftliche Gegenleistung gerechtfertigt war. Diese finanzielle Schwächung der Händler verstärkte den unbilligen Charakter der Beziehungen, die Michelin zu den Händlern unterhielt. (277) Damit und unter Ausnutzung der Tatsache, dass die Händler wirtschaftlich von den nachträglichen Rabatten abhängig geworden waren, war Michelin in der Lage, ihnen unter dem Deckmantel so genannter "Vereinbarungen" auf dem Markt bestimmte Steigerungsverpflichtungen aufzuerlegen, die angesichts der Ausgereiftheit des Markts der Einführung eines quasi-Exklusivverhältnisses gleichkamen. (278) Der unbillige Charakter des Systems wurde auch verstärkt durch den Grad der Subjektivität, der bei der Festlegung der Steigerungsprämie und der Serviceprämie herrschen konnte, und der Michelin die Möglichkeit gab, diese Instrumente als Druckmittel einzusetzen. Die Händler befanden sich bei den Verhandlungen über Leistungsverpflichtungen in einer geschwächten Position, zumal diese vor der Auszahlung bestimmter Rabatte stattfanden. Hier ist u. a. auch daran zu denken, dass Michelin zumindest theoretisch die Möglichkeit hatte, die Höhe gewisser Prämien (insbesondere der Serviceprämie) im Laufe des Jahres zu ändern. (279) Im Übrigen bewirkte das von Michelin geschaffene System durch das Zusammenwirken seiner Teile eine Ungewissheit hinsichtlich des endgültigen Nettopreises des Produkts die nicht geduldet werden kann, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht. Tatsächlich waren die nachträglichen Rabatte meist an Bedingungen geknüpft, sodass der Händler die endgültigen Netto-Stückpreise erst am letzten Tage des Monats Februar des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres erfuhr. (280) Bei der definitionsgemäß ungewissen Entwicklung des Markts konnte der Händler keine Gewissheit haben - weder hinsichtlich der Mengen, die er im Laufe des Jahres würde kaufen können noch zu der Frage, ob er die eingegangenen Verpflichtungen einhalten konnte oder nicht. Eine übermäßige Lagerhaltung konnte keineswegs einen Ausweg bieten, zumal der Vorrat an Reifen, einem sperrigen und im Verhältnis zur Finanzkraft der Fachhändler kostspieligen Gut, ohnehin einen erheblichen Teil des Finanzbedarfs der Händler darstellt. Es ist daher so gut wie undenkbar, dass ein Händler über längere Zeit ein übermäßiges Lager halten würde. Missbräuchliche Elemente des neuen Systems (1997-1998) Bei den neuen Lkw-Reifen (281) Das von Michelin ab 1997 eingeführte neue System beruhte im Wesentlichen einerseits auf Sofort- oder Rechnungsrabatten und andererseits auf einer Prämie für das Erreichen des Ziels. Die Rechnungsrabatte schienen sich zwar grundsätzlich von der Praxis der nachträglichen Mengenrabatte zu unterscheiden und damit die Händler weniger unter Druck zu setzen, sie waren aber, wie man sehen wird, nicht völlig frei von missbräuchlichen Elementen. Die neue "Prime sur objectif atteint", die praktisch an die Stelle der "Prime de Progrès" trat, war nach wie vor in missbräuchlicher Weise darauf gerichtet, den Händler eng an den Hersteller zu binden. i) Die Rechnungsrabatte (282) Das System der Rechnungsrabatte als Ersatz des alten Systems der nachträglichen Mengenrabatte erscheint insofern weniger unbillig und Treue erzwingend, als es dem Händler "automatisch" einen Rabatt gewährte, der von seinen früheren Umsätzen abhing, d. h. von denen des Vorjahrs oder der zwei oder gar drei letzten Jahre, wobei das für den Händler günstigste Ergebnis galt. Dennoch ist diese Praxis als missbräuchlich anzusehen, da sie in mehrfacher Hinsicht im Sinne eines Treuerabatts wirkte: (283) Erstens bestand insofern immer noch ein Treuerabatt-Effekt, als die Rabatte in einem bestimmten Verhältnis zu den Ergebnissen der vorhergehenden Jahre standen, sodass zusätzliche Käufe von Michelin-Produkten dem Händler die Möglichkeit eröffneten, im Folgenden Jahr einen höheren Rechnungsrabatt zu erhalten. (284) Zweitens ist anzumerken, dass ein Händler, der aufgrund seiner Käufe im laufenden Jahr Anrecht auf Rechnungsrabatt zu einem höheren Satz als dem hätte, der im Laufe des Jahres angewendet wurde, eine dem Unterschied der Rabattsätze entsprechende "Jahresend-Berichtigung" erhielt. Der Treuerabatt-Effekt wirkte also auch innerhalb eines Jahres. (285) Drittens wurde bei einer bestimmten Rabatthöhe (z. B. 15 oder 16 %) ein nachträglicher "Jahresendrabatt" (nicht zu verwechseln mit der "Jahresend-Berichtigung") gezahlt, der je nach der Höhe des gewährten Rabatts und dem in Rechnung gestellten Nettoumsatz zwischen 0 und 3 % variierte. Bei gleichem Rechnungsrabatt war also der nachträgliche Jahresendrabatt an den Umfang des Geschäfts in Michelin-Produkten im laufenden Jahr gekoppelt, womit der Treuerabatt-Effekt nochmals verstärkt wurde. ii) Die Prämie für Erreichen des Ziels (prime pour objectif atteint) (286) Im Rahmen dieser neuen Prämie konnte der Händler bei Erreichen des Ziels einen Bonus erhalten, der 1997 2 % und 1998 1,5 % des in Rechnung gestellten Netto-Jahresumsatzes ausmachte. Das Erreichen des Ziels berechtigte (nur im Jahr 1997) außerdem zum Erhalt der PRO-Prämie. (287) Nun ist es bekanntlich ein typisches Merkmal aller Systeme, in denen die gewährten Rabatte von den im Laufe einer relativ langen Bezugszeit abgesetzten Mengen abhängig sind, dass der Käufer am Ende der Bezugszeit unter steigenden Druck gerät, das für die Erlangung des Vorteils erforderliche Umsatzvolumen zu erreichen. Tatsächlich konnten die Veränderungen des Rabattsatzes aufgrund einer letzten, möglicherweise geringfügigen Bestellung am Ende eines Jahres auf die Gewinnspanne des Händlers bei allen Verkäufen von Michelin-Reifen des ganzen Jahres auswirken. Daraus resultierte ein erheblicher Druck, die Verkaufsziele von Michelin zu erreichen, der geeignet war, die Händler daran zu hindern, jederzeit zwischen den günstigsten Angeboten zu wählen, und den Wettbewerbern den Zugang zum Markt erschwerte. (288) Dies galt umso mehr, als praktisch alle Elemente, die im Fall der "Prime de Progrès" mithalfen, den Druck auf den Händler zu verstärken, auch hier wieder zu finden waren: - die Rabattsätze waren weiterhin erheblich (1997 2 % des in Rechnung gestellten Nettoumsatzes, 1998 1,5 %), - der Abstand zwischen der Marktposition von Michelin und der seiner Hauptwettbewerber war nach wie vor sehr groß, - und auch die Allgegenwart der Vertreter von Michelin war unverändert geblieben. (289) Im Übrigen konnte der Händler sein "Ziel" nicht etwa frei bestimmen. Die Festlegung erfolgte aufgrund des "Potentials des Händlers" (d. h. seiner Ergebnisse in den vorausgegangenen Jahren) und der vorhergesagten Marktentwicklung. Tatsächlich ließ Michelin dem Händler die Wahl zwischen seinem Ergebnis des Vorjahrs oder dem Durchschnitt der zwei oder drei letzten Jahre, jeweils angehoben um die erwartete Marktentwicklung (1997: + 1 %). Darin lag bereits ein Treuerabatt-Effekt, denn es ist klar, dass ein Händler, der die Prämie erhalten wollte, nicht unter den Ergebnissen der unmittelbar vorausgehenden Jahre bleiben konnte. Als traditioneller Michelin-Kunde konnte er z. B. nicht etwa seine Käufe um die Hälfte reduzieren, um den Lieferanten zu wechseln oder um andere Produkte zu erproben. Möglicherweise konnte er seine Käufe geringfügig einschränken, keinesfalls aber erheblich. (290) In der Praxis war selbst diese letztere Möglichkeit nur schwer zu konkretisieren. Das System enthielt tatsächlich einen starken Anreiz für den Händler, unter den drei ihm angebotenen Möglichkeiten das höchste Ziel zu wählen, was den Treuerabatt-Effekt noch wesentlich verstärkte. (291) Außerdem ist nicht zu übersehen, dass der Prozentsatz des Rechnungsrabatts nach drei Möglichkeiten der Bestimmung der Bezugsbasis und sodann "nach der für den Händler günstigsten Lösung" ermittelt wurde. Bei der Berechnung des Rabatts wurde also stets die Methode zugrundegelegt, die der höchsten Zahl gekaufter Reifen entsprach. Wenn z. B. ein Händler 1996 1084 Reifen verkaufen konnte, während er im Durchschnitt für 1995/96 auf 945 und für 1994/95/96 auf 868 Reifen kam, wurde automatisch die erstere Zahl (also die für 1996 = 1084 Reifen) angenommen. (292) Durch Unterzeichnung eines ehrgeizigeren "Zielvertrags", der ihn in eine neue Stufe der Skala brachte, konnte sich der Händler einen höheren Rechnungsrabatt verschaffen. Diese Möglichkeit funktionierte aber in beiden Richtungen: wenn der Händler ein unter der angenommenen Zahl liegendes "Ziel" ansteuerte, lief er Gefahr, in der Skala abzusteigen und deswegen eine Verringerung seines Rechnungsrabatts zu erfahren. In dem oben (unter Randnummer 316) zitierten Beispiel hätte eine andere Wahl (den Durchschnitt der Jahre 1995/96 oder 1994/95/96) tatsächlich einen Abstieg in der Skala bedeutet und zur Folge gehabt, dass der Rechnungsrabatt von 17 % auf 16,5 % zurückgefallen wäre. (293) Außerdem riskierte der Händler, einen niedrigeren Jahresendbonus zu erhalten. Tatsächlich war der Prozentsatz des Rechnungsrabatts eines der Kriterien für die Berechnung des Prozentsatzes für den Jahresendbonus. So lag die Jahresendvergütung 1997 für Händler der Rabattstufe 16,5 % zwischen 1,5 und 2,5 %, während Händler der Rabattstufe 17 % einen Jahresendbonus von 2-3 % erhalten konnten. (294) Das natürliche Ergebnis davon war, dass der Händler sich veranlasst sah, ein "Ziel" zu wählen, das ihn nach Möglichkeit einen höheren Rechnungsrabatt erzielen ließ und ihn auf jeden Fall nicht den Rabatt verlieren ließ, der ihm aufgrund seiner früheren Ergebnisse zustand. Unter diesen Umständen war die dem Händler gewährte Wahl stark eingeschränkt, wie es dem Interesse von Michelin entsprach: Der Händler wählte nur selten ein Ziel, das unter der für die Berechnung des Rechnungsrabatts angenommenen Zahl lag - wobei diese Zahl diejenige war, die dem jeweils höchsten Umsatz im Geschäft mit Michelin entsprach. (295) Insgesamt führen diese Erwägungen zu dem Schluss, dass die Prämie für Erreichen des Ziels ("prime pour objectif atteint") unbillig war und treuerabattartig wirkte und insofern als missbräuchlich im Sinne von Artikel 82 des Vertrags anzusehen ist. Bei den runderneuerten Reifen (296) 1997 hat Michelin die Praxis der nachträglichen Mengenrabatte beibehalten, die darin bestand, progressive Rabatte zu gewähren, deren Höhe von den im Laufe des Jahres getätigten Käufen abhing. Das Verfahren ähnelte sehr dem zuvor praktizierten System, und da die Umstände nahezu identisch waren, ist es auch in gleicher Weise zu bewerten. Diese von einem Unternehmen in beherrschender Stellung erzwungene Praxis setzte die Händler insbesondere am Ende des Bezugszeitraums dermaßen unter Druck, dass ihre Freiheit der Wahl ihrer Bezugsquellen eingeschränkt und der Zugang anderer Anbieter zum Markt behindert wurde, ohne dass dies auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Gegenleistung beruht hätte. Diese Rabatte sind daher als missbräuchlich im Sinne von Artikel 82 des Vertrags anzusehen. 1998 wurden diese Jahresend-Mengenrabatte als Teil der Allgemeinen Bedingungen abgeschafft, galten aber weiter im Rahmen der "Vereinbarungen über die geschäftliche Zusammenarbeit". 2. DIE VEREINBARUNG FÜR OPTIMALE LEISTUNG DER MICHELIN-LKW-REIFEN ("CONVENTION POUR LE RENDEMENT OPTIMUM DES PNEUMATIQUES POIDS LOURD MICHELIN" - "CONVENTION PRO") (297) Vorbedingung des Erhalts einer Prämie nach der 1993 geschaffenen "Convention PRO" war neben der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung ein bereits bestehender Anspruch auf eine Steigerungsprämie ("prime de progrès" - oder ab 1997 einer "prime d'objectif atteint"). Mit Unterzeichnung der "Convention PRO" verpflichtete sich der Händler, Michelin-Karkassen ausschließlich bei Michelin runderneuern zu lassen. Für jede an Michelin gegebene Karkasse wurde eine Stückprämie gewährt. (298) Diese Prämie bewirkte offensichtlich einen zweifachen Koppelgeschäftseffekt: einerseits nutzte Michelin seine beherrschende Stellung auf dem Neureifenmarkt zur Stärkung seiner Stellung auf dem Runderneuerungsmarkt, und andererseits nutzte Michelin seine beherrschende Stellung auf dem Runderneuerungsmarkt zur Stärkung seiner Stellung auf dem Neureifenmarkt: - um die "PRO"-Prämie zu erhalten, musste der Händler eine Vereinbarung für die "prime de progrès" unterzeichnet haben; - die Zahl der "PRO"-Prämien war auf die Zahl der gekauften Neureifen beschränkt. (299) Außerdem hatte diese Prämie insofern abgrenzende Wirkung, als sie einerseits auf die Zahl der in Frankreich gekauften Reifen begrenzt war und andererseits ein Runderneuern von Karkassen außerhalb Frankreichs - auch bei einer Michelin-Filiale - für die betreffenden Karkassen den Verlust der "PRO"-Prämie bedeutet hätte. Missbräuchliche Elemente der "Convention PRO" Koppelgeschäftswirkung (300) Die "Convention PRO" bewirkte einen zweifachen wettbewerbswidrigen Effekt. Einerseits nutzte Michelin seine beherrschende Stellung auf dem Markt für neue Lkw-Reifen zur Wahrung bzw. Stärkung seiner Stellung auf dem angrenzenden Markt für die Runderneuerung von Lkw-Reifen (siehe Randnummern 301f) und andererseits nutzte das Unternehmen seine (ebenfalls weitgehend beherrschende) Stellung auf dem Runderneuerungsmarkt zur Stärkung seiner Stellung auf dem Markt für neue Lkw-Reifen (siehe Randnummern 304ff). (301) Um in den Genuss der beachtlichen Einnahmen aus der Prämie kommen zu können, musste sich der Händler u. a. verpflichten, "die Karkassen der Lkw-Reifen seiner Kunden, die den zulässigen Abnutzungsgrad erreicht hatten, zur Runderneuerung an Michelin zu geben" (Klausel der "Convention PRO"). Diese Ausschließlichkeit scheint bestätigt, wenn Michelin schreibt, dass "eine erste Runderneuerung durch REMIX das beste Mittel ist, um Michelin-Lkw-Karkassen zu erhalten und ihnen die Leistung eines Neureifens zurückzugeben", obwohl Michelin in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptet, dass sie in der Praxis weder bestanden habe noch von Michelin gefordert worden sei. Es ist jedoch unbestreitbar, dass schon die Existenz einer solchen Klausel die Händler veranlasste, alle ihre Karkassen an Michelin zu schicken, ohne dass dies durch eine entsprechende wirtschaftliche Leistung gerechtfertigt gewesen wäre. Für andere Unternehmen, die z. T. ausschließlich im Runderneuerungssektor tätig sind, bedeutete das, dass sie merklich weniger Michelin-Karkassen erhielten. In seiner Antwort auf die Beschwerdepunkte schätzt Michelin zwar, dass das Unternehmen nur "[...] der verkauften Neureifen" aufarbeiten könne, fügt aber hinzu "in Europa". Auf dem französischen Markt aber wäre es - abgesehen von der Schwierigkeit, diese Zahl genau zu ermitteln - undenkbar, dass Michelin einen derart niedrigen Anteil hätte, da das Unternehmen hier [...] der zur Erstausrüstung von Lkw verwendeten Reifen und etwa [...] der neuen Lkw-Ersatzreifen liefert und nahezu [...] aller in diesem Markt erfolgenden Runderneuerungen ausführt. Es erscheint logisch, festzustellen, dass Frankreich offenbar insofern einen einzigartigen Markt darstellt, als Michelin hier mehr Reifen runderneuert als neue Lkw-Reifen verkauft und somit in der Lage sein muss, nicht nur praktisch alle seine Neureifen aufzuarbeiten, sondern auch eine beachtliche Zahl von Reifen seiner Wettbewerber. Diese Einzigartigkeit des französischen Markts erklärt sich u. a. aus dem missbräuchlichen Charakter der oben zitierten Klausel über die "erste Runderneuerung". (302) Diese Situation hatte besonders schwerwiegende Rückwirkungen, weil die Karkassen der Michelin-Lkw-Reifen nicht nur einen sehr hohen Prozentsatz aller Lkw-Reifen darstellen: ihr Anteil an den runderneuerbaren Karkassen ist noch höher. Während Reifen der unteren Preisklasse vielfach nicht runderneuerbar sind, sind die Michelin-Lkw-Reifen (auch im Unterschied zu einem guten Teil der konkurrierenden Produktreihen) speziell dafür ausgelegt, runderneuert zu werden. Eine Ausschließlichkeitsverpflichtung kann somit die Bemühungen der Wettbewerber von Michelin auf dem Runderneuerungsmarkt sehr stark erschweren. (303) Das ist umso schwerwiegender, als Michelin mit Marktanteilen von nahezu [...] bereits außerordentlich stark auf diesem Markt ist, während seine Wettbewerber nur weit geringere Marktanteile halten und zudem in der Regel nur auf dem Runderneuerungsmarkt tätig sind. Sie können also im Unterschied zu Michelin nicht auf ein Neureifengeschäft zurückgreifen, um ihr Runderneuerungsgeschäft zu stützen oder zu stärken. (304) Die zweite und letzte Verpflichtung, die der Unterzeichner der "Convention PRO" Vereinbarung eingehen musste, bestand darin, für das laufende Jahr für den Lkw-Bereich eine Verpflichtung im Sinne der Steigerungsprämie ("prime de progrès") zu unterzeichnen. Um also die von der Anzahl der an den Hersteller zur Runderneuerung gegebenen Michelin-Karkassen abhängigen Prämien zu erhalten, musste sich der Händler auch zum Kauf neuer Michelin-Lkw-Reifen verpflichten. Der Hersteller benutzte somit die Runderneuerung als Hebel, um seine Verkäufe auf dem Neureifenmarkt abzusichern. (305) Es ist daran zu erinnern, dass die Steigerungsprämie ("prime de progrès") den Händler zwang, sich zum Kauf von neuen Lkw-Reifen aufgrund von so genannten "realistischen Basiswerten" zu verpflichten, die "unter Berücksichtigung des vorherigen Geschäftsverlaufs und der Zukunftsaussichten" festgelegt wurden, und dass diese Prämie, wie wir gesehen haben, außerdem eine Anzahl von Mechanismen aufwies, die im Sinne eines Treuerabatts wirkten und dem Ziel dienen sollten, den Händler auf diesem Markt an den Hersteller zu binden. (306) Im Übrigen war die Vergütung, die ein Händler im Rahmen der "Convention PRO" erhalten konnte, der Vereinbarung zufolge nach oben begrenzt auf die Zahl der von ihm im Vorjahr bei Michelin gekauften Lkw- und Tiefbaureifen. Somit konnte z. B. ein Händler, der im Jahr zuvor 1000 Neureifen der genannten Kategorien gekauft hatte, den "PRO"-Bonus höchstens für 1000 zur Runderneuerung angediente Reifen erhalten - unabhängig davon, wie viele er tatsächlich hereingegeben hatte. Wenn der Händler also die fraglichen Prämien erhalten wollte, lag es in seinem Interesse, nicht nur überhaupt Michelin-Neureifen zu kaufen (ohne die er keinen Anspruch auf die Prämie gehabt hätte), sondern von dem Hersteller auch so viele Neureifen wie möglich zu kaufen. Wenn er dies tat, erbrachte ihm dies insofern eine enorme Gegenleistung, als er im Folgenden Jahr auf alle zur Runderneuerung eingesandten Reifen eine erhebliche Vergütung erhalten konnte. Zugleich führte dies aber auch zu einer höheren "Steigerungs"-Verpflichtung und damit zu einer immer engeren Bindung an Michelin. (307) Wenn der Händler dies jedoch nicht tat und er vielleicht im Laufe des Jahres den Verkauf eines anderen Reifens fördern und dafür seinen Lieferanten wechseln wollte, so musste er sich darüber im Klaren sein, dass er damit Gefahr lief, im Folgenden Jahr einen empfindlichen Rückgang seiner "PRO"-Vergütungen zu erleiden, da die Zahl der je Karkasse gezahlten Prämien in jedem Fall auf die Zahl der im Vorjahr gekauften Neureifen beschränkt war. Unter diesen Umständen stand der Händler unter starkem Druck, seine Neureifen weiter von Michelin zu beziehen. Das Ergebnis war eine "Erstarrung" im Handel mit neuen Ersatzreifen. (308) Gegen Ende 1994 wurde der "PRO"-Vereinbarung ein "Nachtrag" angefügt, der diese "Hebel"-Wirkung noch verstärkte. Händler, deren Käufe von Lkw- und Tiefbaureifen 1994 gegenüber 1993 um mehr als 25 % angestiegen waren, und die ihre zu Anfang des Jahres eingegangene Abnahmeverpflichtung erfuellt hatten, kamen in den Genuss einer "PRO-Ausnahmeklausel". Diese ermöglichte es ihnen, die "PRO"-Prämie für alle 1994 zur Runderneuerung eingesandten Karkassen zu erhalten, solange deren Zahl die Zahl der im gleichen Jahr gekauften neuen Lkw- und Tiefbaureifen nicht überstieg. Damit konnten sie also ohne die bisher geltende Begrenzung auf die Neureifenkäufe des Vorjahres zusätzliche Prämien erhalten, wobei aber bestimmte Bedingungen erhalten blieben. So blieben die Bonuszahlungen begrenzt auf die Neureifenkäufe im laufenden Jahr, und der Händler musste seine Käufe von Michelin-Lkw-Reifen erheblich steigern und die eingegangenen Verpflichtungen erfuellen. Das Ganze wirkt somit als verstärkter Anreiz, der jedenfalls Michelin die Möglichkeit sichert, den Händler auf hohem Mengenniveau in das System der Steigerungsprämie einzubeziehen. (309) Eine ähnliche Wirkung ergab sich bei neuen Händlern, die definitionsgemäß im Vorjahr keine Käufe getätigt hatten, und die bis 1996 keinen Anspruch auf die "PRO"-Prämie hatten. 1996 änderte Michelin die Vereinbarung durch Einfügung einer Ausnahmeregelung, die es bei Neuankömmlingen ermöglichte, die in der Steigerungsprämie vorgesehenen Basiskäufe als Obergrenze für die erreichbaren Prämien anzusehen. Das hat jedoch an der missbräuchlichen Wirkung nichts geändert, zumal diese Basis, wie oben dargestellt, ein Mittel war, das die Händler eng an den Hersteller band und dessen eigentlicher Zweck darin bestand, die Marktstellung von Michelin zu verfestigen. (310) Da es bei dieser Prämie um das Runderneuerungsgeschäft ging und ihre Höhe von der Zahl der im laufenden Jahr zur Runderneuerung an Michelin gegebenen Reifen abhing, erscheint es weder gerechtfertigt, sie vom Kauf von Neureifen abhängig zu machen, noch sie auf die Zahl der im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauften Neureifen zu begrenzen. Michelin verlangte von den Händlern als definitive Vorbedingung für den Abschluss der Vereinbarung die Übernahme von Verpflichtungen, also "zusätzliche Leistungen (...), die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen". Die Merkmale eines Missbrauchs im Sinne von Artikel 82 Zweiter Absatz Buchstabe d) des Vertrags sind somit gegeben. (311) 1998 wurde die "Convention PRO" durch den "Service Qualité Carcasse" (Karkassen- Qualitätsservice) ersetzt; die beiden vorerwähnten Verpflichtungen wurden abgeschafft, wodurch diese missbräuchlichen Elemente des Systems ausgeschaltet wurden. Marktabgrenzung (312) Wie oben gezeigt, bewirkte die Geschäftspolitik von Michelin und insbesondere das System der Jahresendrabatte eine Abgrenzung des französischen Markts und einen starken Anreiz für die Händler, Runderneuerungen nur bei Michelin Frankreich ausführen zu lassen. Die "PRO"-Prämie verstärkte diesen gegen Artikel 82 des Vertrags verstoßenden Abgrenzungseffekt. Tatsächlich wurde bei der Berechnung der nach der "Convention PRO" fälligen Rabatte nur die Zahl der bei Michelin Frankreich gekauften Neureifen berücksichtigt. Um die Prämien zu erhalten, waren die Händler gezwungen, Neureifen bei Michelin Frankreich zu kaufen und auch die zur Runderneuerung bestimmten Karkassen an Michelin Frankreich zu geben. Jeder Kauf von Neureifen im Ausland war erschwert, weil er zum Verlust der diesem Kaufvolumen entsprechenden Runderneuerungsprämie führte. Eine Versendung von Michelin-Karkassen ins Ausland zur Runderneuerung hätte zum gleichen Ergebnis geführt, weil jede solche Versendung, auch an eine Michelin-Filiale, den Verlust der Prämie bedeutet hätte. Somit war auch eine Runderneuerung im Ausland praktisch unmöglich gemacht. (313) Bedenkt man, dass Michelin-Karkassen die auf dem Markt bei weitem gängigsten und auch am besten runderneuerbaren sind, muss man zu dem Schluss kommen, dass die durch diese Politik geschaff

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.