Europäische Union

2002/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/E-2/36.041/PO — Michelin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1582)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bei einem Umsatz ab 7400 FRF stieg der Rabatt schon auf 3 % und ab 8000 FRF auf 3,5 %. 1995 und 1996 umfasste die Tabelle insgesamt 18 Stufen, sodass es zumindest im unteren Teil der Skala relativ leicht war, die jeweils nächsthöheren Stufen zu überwinden. Es handelte sich also auch hier klar um einen Anreiz zu zusätzlichen Käufen. (237) Der Gerichtshof hatte im NBIM-Urteil festgestellt, dass - vor allem am Ende der Periode - schon ein Unterschied von 0,2-0,4 Prozentpunkten ausreichen kann, den Händler zu veranlassen, seinen Bedarf ganz oder überwiegend bei dem marktbeherrschenden Unternehmen zu decken. (238) Sodann argumentiert Michelin in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, der Gerichtshof habe in dem gleichen Urteil die fehlende Transparenz des Rabattsystems als entscheidendes Element für die Feststellung des missbräuchlichen Charakters der Vertriebspolitik von Michelin in den Niederlanden angesehen, was somit den missbräuchlichen Charakter der in Frankreich praktizierten Vertriebspolitik ausschließen würde, zumal "die beanstandeten Bonusse keine nach der Rechtsprechung der Gemeinschaft verbotenen Treuerabatte darstellten". (239) Die Kommission hält die von Michelin dargelegte Analyse für irrig, da der Gerichtshof die fehlende Transparenz der Rabatte nicht als unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Missbrauchs ansieht. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das Mengenrabattsystem die fehlende Transparenz kein Beschwerdepunkt der Kommission ist; beanstandet wird bei dem Mengenrabattsystem vielmehr die Ungewissheit hinsichtlich der benutzten Bezugsgröße, in die der Händler gebracht wird (des Gesamtumfangs der im Laufe eines Jahres verkauften Michelin-Produkte), was unbillig ist und sich als Treuerabatt-Effekt niederschlägt. Zudem ist anzumerken, dass nach Ansicht der Kommission die Allgemeinen Preisbedingungen als ganze ein nicht-transparentes System darstellen, da, wie im Folgenden darzustellen ist, die im Zusammenhang mit der Serviceprämie ("prime de service") und der Steigerungsprämie ("prime de progrès") erfolgende Zuordnung von "Punkten" und "Basiswerten" nicht auf objektiven Kriterien, sondern auf subjektiven Einschätzungen beruht. Abgrenzung und Ausgrenzung (240) Bei den Rabatten wurden ausschließlich die Bezüge von Michelin Frankreich berücksichtigt; Käufe im Ausland oder bei Importeuren waren somit benachteiligt. Umgekehrt wirkte das hohe Niveau der französischen Listenpreise (vor Rabatten) abschreckend auf Ausländer, die in Frankreich kaufen wollten. (241) Der Ausgrenzungseffekt war besonders deutlich gegenüber den Wettbewerbern: Während Michelin die Kosten dieser Rabatte dank seiner hohen Marktanteile auffangen konnte, war dies seinen Wettbewerbern nur in geringerem Maße möglich, sodass sie entweder eine geringere Rentabilität akzeptieren oder auf den Zugewinn von Verkaufsvolumen verzichten mussten. (242) Der sich aus der Berechnungsweise der Jahresrabatte ergebende Abgrenzungseffekt war schließlich klar erkennbar. Da nur Käufe bei Michelin Frankreich berücksichtigt wurden, sah sich der Händler gezwungen, im Wesentlichen über diesen Vertriebsweg einzukaufen, was einerseits seine Freiheit, Michelin-Reifen von ausländischen Michelin-Filialen zu beziehen, stark einschränkte und andererseits dem Hersteller die Möglichkeit gab, den Markt sehr direkt zu kontrollieren. (243) Gewiss hätte sich ein Händler theoretisch dafür entscheiden können, alle seine Käufe im Ausland zu tätigen und sich an die in diesem Land geltenden Bedingungen zu halten. Er hätte aber die sich daraus ergebenden Transportkosten tragen und zudem auf die technische Unterstützung durch Michelin Frankreich verzichten müssen, die jedoch in einem so fachlich ausgerichteten Markt wie dem der Lkw-Reifen, in dem die ständige Betreuung der Kunden und die Befähigung zur technischen Beratung wesentliche Elemente der Glaubwürdigkeit eines Händlers sind, äußerst wichtig ist. (244) Die Händler konnten auch erwägen, von Importeuren zu beziehen, was übrigens in kleinen Teilbereichen des Marktes auch geschah. Diese Beschaffungsweise hat aber Grenzen, denn die Importeure können die Belieferung nicht immer garantieren, vor allem nicht für das gesamte Sortiment, das ein Händler benötigt. Im Allgemeinen führen die Importeure nur die gängigsten Reifenabmessungen. Für die anderen wäre der Händler somit unweigerlich auf den Bezug von Michelin angewiesen. Michelin aber gewährte die meisten Rabatte bzw. Prämien auf alle Kategorien zusammen - jedenfalls nicht getrennt nach Reifentyp. Um wettbewerbsfähig zu sein, hätte der Importeur also nicht nur die Transportkosten ausgleichen müssen, sondern auch die dem Händler entgangenen Prämien auf die gesamte Palette der Michelin-Reifen einschließlich der Typen usw., die er nicht bei ihm gekauft hätte. (245) Die Händler aus anderen europäischen Ländern ihrerseits konnten nur schwer aus Frankreich beziehen, und dies auch nur zu diskriminierenden Bedingungen. Tatsächlich hatte die Existenz des Rabattsystems zur Folge, dass die Listenpreise für den Verkauf an Verbraucher und/oder nach Sofortrabatt höher waren als die Preise in anderen Ländern, in denen kein solches Rabattsystem bestand. Daraus ergab sich bereits eine gewisse Begrenzung der Reifenexporte. Andererseits konnten ausländische Händler nicht in den Genuss der den inländischen Händlern gewährten Rabatte kommen. (246) Diese Politik hatte die Wirkung, Parallelimporte zu erschweren und die Märkte abzugrenzen, was erklärt, dass einerseits die Importe nur sehr geringen Umfang hatten und andererseits der Markt für neue Ersatzreifen ein nationaler Markt blieb. Das Ergebnis war eine Isolierung des französischen Markts, die es Michelin ermöglichte seinen beherrschenden Einfluss auf diesem Markt auszuüben, ohne äußere Einfluesse berücksichtigen zu müssen. (247) Was die runderneuerten Reifen anbetrifft, so machten die diesem Markt eigenen Merkmale es dem Händler noch schwieriger, sich dafür zu entscheiden, die ihm anvertrauten Karkassen in anderen Mitgliedstaaten runderneuern zu lassen. Das heißt, dass ein solches Verfahren in den Fällen, in denen es nicht nur gewünscht, sondern auch praktikabel gewesen wäre (z. B. in Grenzgebieten), durch das von Michelin geschaffene System verhindert wurde. Tatsächlich erfolgte die Berechnung der Rabatte im Rahmen des Jahresendbonusses stets aufgrund der bei der französischen Niederlassung von Michelin getätigten Käufe, und außerdem zählten auch nur diese Käufe bei der Prüfung, ob der Händler die für gewisse Programme gesetzten Zugangsschwellen erreicht hatte. Hieraus ergab sich für die Händler also auch ein starker Anreiz, eine Diversifizierung ihrer Lieferanten zu vermeiden. b) Die Serviceprämie ("prime de service") (248) Diese Prämie hatte insofern die gleichen Merkmale wie die Mengenrabatte, als von Michelin gewisse Mindestumsätze vorgeschrieben waren. Die Höhe der Prämie richtete sich nach der erreichten Zahl der Punkte nach einer Bewertungsskala, in der es im Wesentlichen um die Servicequalität ging. (249) Durch die Art und Weise ihrer Festlegung erhielt die Serviceprämie einen unbilligen Charakter. Außerdem bewirkte sie einen Treuerabatt-Effekt und einige ihrer Klauseln hatten zudem den Charakter eines Koppelgeschäfts. Unbilligkeit: (250) Die Zuweisung der Punkte war nicht frei von Subjektivität und ließ Michelin z. T. einen erheblichen Ermessensspielraum. Außerdem waren (in der Zeit von 1980 bis 1992) einige Punkte gebunden an die Übermittlung sehr spezifischer Marktdaten, die für den Händler ohne Interesse waren (kein Feedback, z. B. in Form von Studien). (251) Wie in der Beschreibung der Funktionsweise dieser Prämie im vorigen Abschnitt dargestellt, hatte Michelin die Möglichkeit einer subjektiven Handhabung, die sich auf die Höhe der zu gewährenden Prämie auswirken konnte. Auf diese Weise erhielten die Vertreter von Michelin die Möglichkeit, die Händler hinsichtlich der von ihnen einzugehenden Verpflichtungen unter starken Druck zu setzen und den Mechanismus gegebenenfalls auf diskriminierende Weise zu nutzen. (252) Tatsächlich waren einige der Kriterien von Natur aus subjektiver Art, und/oder die Zahl der Punkte konnte "je nach der Qualität der erbrachten Dienstleistung variieren"(32). Zudem erfolgte die Abrechnung der erreichten Punkte durch den gleichen Michelin-Vertreter, der auch die Verpflichtungen und die entsprechenden Punkte für das laufende Geschäftsjahr festlegte. Die für Michelin bestehende Möglichkeit, die Prämie im Laufe des Jahres einseitig herabzusetzen, wenn Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, war ein weiteres Element, das es Michelin erlaubte, die den Händlern zugestandenen Bedingungen seinem subjektiven Ermessen zu unterwerfen. Der von Michelin vorgebrachte Umstand, dass von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wurde, ändert nichts an dem missbräuchlichen Charakter dieser Praxis. Ein klares Bild vermitteln auch einige Antworten von Händlern auf die Auskunftsverlangen der Kommission: "Die Bewertung erfolgt nach Gutdünken von Michelin" oder "Mit dieser Prämie kann Michelin machen, was es will. Wir haben (...) einseitige Änderungen erfahren". Ein anderer Händler erklärt, als Vergeltungsmaßnahme die "brutale Kürzung gewisser Prämien" (u. a. der Serviceprämie) erfahren zu haben(33). (253) In Anbetracht der besonderen Verantwortung, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung trägt, muss eine solche Subjektivität und/oder Ermessensspanne, die eine Quelle schwer vermeidbarer Diskriminierungen darstellt, als missbräuchlich im Sinne von Artikel 82 des Vertrags angesehen werden. Treuerabatt-Wirkung: (254) Bis 1992 erhielt der Händler Punkte, wenn er einen bestimmten Mindest-Prozentsatz seiner Gesamteinkäufe in Michelin-Produkten tätigte. Die Einhaltung dieser von Michelin im Rahmen der Serviceprämie geforderten Verpflichtung verstärkte die Bindungen zwischen Michelin und den Wiederverkäufern in erheblichem Maße und hatte somit die Wirkung eines Treuerabatts, die als missbräuchlich anzusehen ist. Zumindest bis 1992 war in einer Rubrik "Dienstleistungen - neue Produkte" für den Händler die Möglichkeit vorgesehen, zusätzliche Punkte zu erhalten, wenn er sich in einem bestimmten Verhältnis zum regionalen Anteil neuer Produkte mit diesen Produkten bevorratete. Insofern, als das Erlangen von Punkten nicht von Mengen, sondern von der Einhaltung eines im Verhältnis zum regionalen Marktanteil dieser Produkte festgelegten Prozentsatzes abhing, handelte es sich um eine Variante einer Treueprämie, die, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung eingesetzt wird, als missbräuchlich anzusehen ist. Tatsächlich bildete diese Rubrik einen missbräuchlichen Anreiz zur Förderung neuer Michelin-Produkte zum Nachteil von Konkurrenzerzeugnissen. Er war kaum anzunehmen, dass der Händler den Verlust von zwei Punkten riskieren würde, da dies eine Verringerung des Gesamtbetrags seiner Jahresprämie nach sich ziehen konnte. Er sah sich also in den meisten Fällen gezwungen, die Einhaltung der Prozentsätze der von Michelin angegebenen regionalen Marktanteile zu akzeptieren. (255) In Michelins Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird angemerkt, dass es zum Erreichen der Hoechstprämie ausgereicht hätte, 31 der in der Beschreibung der Prämie aufgeführten 35 Punkte zu erlangen, sodass ein Händler den Verlust der fraglichen "missbräuchlichen" Punkte ohne weiteres akzeptieren konnte. Hierzu stellt die Kommission fest, dass die missbräuchlichen Elemente "Marktinformationen" und "Dienstleistungen neue Produkte" 1996 noch 5 Punkte darstellten, während der Bereich Runderneuerung und der damit verbundene Exklusivitätsaspekt weitere 2 Punkte brachte. Somit wäre es einem Händler nicht möglich gewesen, die maximale Punktzahl zu erreichen, ohne gegen die Wettbewerbsregeln zu verstoßen. Außerdem ist aber in allgemeinerem Sinne festzustellen, dass es einerseits für den Händler einfacher war, diese gewiss missbräuchlichen, aber wenig kostspieligen Punkte zu befolgen, als die Qualität der Anlagen, die Ausrüstung der Verkaufsstelle oder die Dienstbereitschaft zu verbessern, und dass andererseits Michelin den missbräuchlichen Charakter einzelner Punkte nicht mit der Aussage verteidigen kann, dass andere es nicht sind. Koppelgeschäfts- und damit verbundener Treueeffekt: (256) Ein Punkt wurde gewährt, wenn der Händler sich verpflichtete, Michelin-Karkassen systematisch bei Michelin runderneuern zu lassen. Die Serviceprämie war somit auch ein Mittel zur Realisierung von Koppelgeschäften, einer missbräuchlichen Praxis, die es Michelin erlaubte, seine beherrschende Stellung auf dem Markt für neue Lkw-Reifen zu nutzen, um seine Stellung auf dem angrenzenden Runderneuerungsmarkt zu stärken. (257) Ab 1992 erhielt der Händler im System der Serviceprämie einen zusätzlichen Punkt, wenn er die Michelin-Karkassen systematisch bei Michelin runderneuern ließ. Ab 1996 geschah dies, wenn er "die erste Runderneuerung von Michelin-Reifen systematisch bei Michelin ausführen ließ". Ein eventueller Verlust dieses Punkts und die sich daraus möglicherweise ergebende Verringerung der gesamten Jahresprämie führte automatisch zu einer Anhebung der Stückpreise für alle von dem Händler bei Michelin gekauften Reifen, denn er verlor die Prämie nicht nur in Bezug auf runderneuerte Reifen, sondern auf die Gesamtheit seiner Umsätze mit Michelin. (258) Der Hersteller benutzte also sein Gewicht im Reifensektor allgemein und speziell auf dem Markt für neue Lkw-Reifen als Hebel, um sicherzustellen, von den Händlern als Runderneuerer gewählt zu werden. Diese konnten es nicht riskieren, einen Rabatt auf ihren gesamten Jahresumsatz mit Michelin zu verlieren, indem sie einen unabhängigen Runderneuerer einschalteten. Man darf nicht vergessen, dass der Einkauf neuer Reifen für die Händler eine Notwendigkeit ist, dass diese Einkäufe einen beachtlichen Teil ihrer Umsätze darstellen und dass ein großer Teil dieser Umsätze auf Lkw-Reifen entfällt, in welchem Bereich Michelin marktbeherrschend ist. Daher ist jeder auf diesem Markt verlorene Rabatt für die Händler von vitaler Bedeutung, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die Gesamtumsätze mit Michelin betroffen sind. (259) Die Serviceprämie ist 1997 abgeschafft worden. c) Die Steigerungsprämie ("prime de progrès") (260) Diese Prämie war ebenso wie die Prämie für Erreichen des Ziels ("Prime pour objectif atteint"), die sie 1997 und 1998 ersetzte, insofern besonders missbräuchlich, als ihre Gewährung voraussetzte, dass sich der Händler zu einer (als "Basis" bezeichneten) Mindestabnahme verpflichtete, die dem (unter Anwendung so genannter Entwicklungskoeffizienten umgerechneten) Vorjahresergebnis oder dem Durchschnitt der letzten 2 oder 3 Jahre entsprach. (261) Die dem System zugrundeliegende Idee ist in einem an die Verkaufsvertreter von Michelin gerichteten Rundschreiben vom Januar 1995 wie folgt zusammengefasst: "[...]". (262) Die Praxis ging allerdings über eine bloße Steigerungsverpflichtung hinaus: Der Vertreter von Michelin hatte effektiv eine Art Kontrolle über die Festlegung der Basiswerte, wobei er (im Fall von Lkw-Reifen) nach folgendem Schema vorging: - Wahl zwischen dem Vorjahresergebnis und dem Durchschnitt der letzten 2 oder 3 Jahre. In einigen Fällen wurde die im Vorjahr vereinbarte Basis als Bezugswert übernommen. - Multiplikation (der Zahl der Reifen) mit einem einheitlichen Regionalkoeffizienten, der in Abhängigkeit von der von Michelin vorausgesagten Marktentwicklung festgelegt wurde. Die strategischen Ziele von Michelin auf einem bestimmten Markt wurden auf diese Weise mit berücksichtigt, oft in Form von Marktanteilen. 1994 war dieser Koeffizient z. B. weltweit negativ, außer in den sieben Sektoren, die den französischen Markt bilden. 1995 und 1996 war er in allen Sektoren positiv, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden (1995 von [...] bis [...]). - In einigen Jahren wurde am Ende des Geschäftsjahres ein von Michelin festgelegter Ermäßigungsfaktor angewendet. Bei Lkw-Reifen betrug dieser Ermäßigungsfaktor 1992 2 %, 1993 8 %, 1994 und 1995 0 % und 1996 8 %. - Ausnahmsweise gab es eine Berichtigung der ermittelten Werte, um eventuelle besondere Umstände zu berücksichtigen, die sich positiv oder negativ auf die Kaufkapazität des Händlers auswirkten (z. B. Auftreten eines konkurrierenden Händlers im gleichen Gebiet, der Zugewinn oder Verlust eines bedeutenden Kunden, Beschluss des Händlers, Importkäufe einzustellen usw.) Trotz Aufforderung der Kommission war Michelin nicht in der Lage, eine Liste der betreffenden Unternehmen und der Umstände zu liefern, die zu den fraglichen Berichtigungen geführt hatten. (263) Diese individualisierte Prämie entspricht genau dem Tatbestand, den der Gerichthof in dem vorzitierten NBIM-Urteil verurteilt hat. Ein Unternehmen in beherrschender Stellung darf den Händlern nicht auferlegen, alljährlich ihre Vorjahresergebnisse zu übertreffen, um so seine Marktanteile unter Nutzung eben dieser beherrschenden Stellung automatisch weiter zu vergrößern. (264) Auch hier ist festzustellen, dass diese Prämie unbillig war, da sie eine von Michelin auferlegte Verpflichtung zur Steigerung der Käufe und eine in der individualisierten Festlegung der Mindestbasis liegende Ungewissheit enthielt. Sie hatte außerdem einen Treuerabatteffekt und wirkte insofern abgrenzend, als nur die bei Michelin Frankreich getätigten Käufe angerechnet wurden. Unbilligkeit (265) Die Steigerungsprämie war insofern unbillig als sie - trotz ihres scheinbaren Charakters einer Vereinbarung - in Wirklichkeit eine Verpflichtung zur Steigerung des Marktanteils der Michelin-Reifen darstellte, die den Händlern einseitig vom Hersteller auferlegt wurde. (266) Die Steigerungsprämie eröffnete die Möglichkeit, Jahresrabatte zu erhalten, die von der Überschreitung eines individuellen Ziels (der "Basis") abhängig waren, das aufgrund der spezifischen Situation der einzelnen Händler (insbesondere ihrer zuvor erzielten Ergebnisse) festgelegt wurde. Dies bedeutete, dass z. B. zwei Händler, die für ein Geschäftsjahr in absoluten Werten die gleichen Mengen gekauft hatten, je nach der ursprünglichen Basis, der von Michelin für die Berechnung dieser Basis gewählten Methode und dem Ergebnis der anschließenden Verhandlungen unterschiedliche Rabatte erhalten konnten. Da die Kriterien für die Festlegung der Basis weder einheitlich angewendet noch den Händlern im Voraus bekannt waren, und in Anbetracht des starken Einflusses von Michelin auf die endgültige Wahl der Basis ist festzustellen, dass dieses System einen sehr erheblichen Ungewissheitsfaktor enthielt und eine Diskriminierung zwischen den Händlern ermöglichte, die als unbillig zu bezeichnen ist. Treuerabatt-Wirkung (267) Die Wachstumsprämie bewirkte auch einen starken Treuerabatt-Effekt. Nachdem das Steigerungsziel festgelegt war, wurde es für den Händler vordringlich, dieses Ziel zu erreichen, und damit war praktisch ausgeschlossen, dass sich der Händler entscheiden konnte, in nennenswertem Umfang andere Lieferanten einzuschalten. In der Praxis standen die Händler, die sich verpflichteten, am Jahresende eine "Mindestbasis" (also ein Mindestabnahmeziel zu übertreffen, unter einem zweifachen Druck: einerseits zu Beginn des Jahres, weil es bei der Mindestbasis mehrere Stufen gab und eine Verpflichtung auf höhere Mengen das Anrecht auf höhere Rabatte eröffnete, und andererseits am Jahresende, wenn es galt, die Mindestbasis zu übertreffen, und zwar so weit wie möglich (um bis zu 25 %), denn die zu erzielenden, gewiss sehr erheblichen Rabatte waren in ihrer Höhe abhängig vom Grad der Überschreitung dieser Basis. (268) Ab 1995 nahm der am Jahresende wirkende Druck noch erheblich zu. Durch bloßes Erreichen der Basis sicherte sich der Händler nicht nur einen Rabatt von 0,5 % auf seine gesamten Reifenkäufe der Bereiche Lkw und Tiefbau, er erhielt auch weiterhin 12- bis 15 %ige Prämien auf die das Basis-Minimum übersteigenden Käufe. Der Anreiz, die Basis um 20 % zu übersteigen, war noch stärker, weil der Händler in diesem Fall Anrecht auf Rabatte von 2-2,5 % seines gesamten Jahresumsatzes mit Michelin hatte. (269) Im Einzelnen ist hier darauf hinzuweisen, dass auch die Händler, deren Einkaufsvolumen ihnen den Abschluss einer individuellen Geschäftsvereinbarung ermöglichte, im untersuchten Zeitraum am Jahresende unter erheblichen Druck kamen. Neben den Abstufungen der Jahresmengenrabatte konnten sie als "Prime de Progrès" durch bloßes Erreichen und vor allem durch Übersteigen der Basis beachtliche zusätzliche und progressive Rabatte erzielen. Durch Erreichen der Basis konnten sie im Rahmen der "Hilfe für die gewerblichen Produkte(34)" 1 % ihrer Umsätze der Sparten Lkw, Tiefbau, Förderwesen und kleine Baugeräte erlangen. Bei Überschreiten dieser Basis lockte ein progressiver Rabatt, der bei 15 %iger Überschreitung der Basis bis 3 % anstieg. (270) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt Michelin, dass ein solcher Treuerabatt-Effekt in Wirklichkeit nicht existierte, da "die für ein bestimmtes Geschäftsjahr vereinbarte Basis nur in weniger als 5 % aller Fälle über der Basis und den Ergebnissen des vorangegangenen Geschäftsjahres lag". Die Kommission stellt hierzu fest, dass Michelin hier die Händler aller Reifentypen zusammen einbezieht, was die Berechnung einer wie auch immer gearteten Quote verfälscht, und keinen Beweis erkennen lässt, der gegen den effektiven Charakter des Missbrauchs sprechen würde. Abgrenzung (271) Die Steigerungsprämie (Prime de Progrès) hatte schließlich und auf gleiche Weise wie die Mengenrabatte eine stark abgrenzende Wirkung, weil bei der Berechnung des Kaufvolumens nur die bei Michelin Frankreich getätigten Käufe berücksichtigt wurden. d) Die individuellen Geschäftsvereinbarungen (272) Die individuellen Vereinbarungen über geschäftliche Zusammenarbeit ("conventions individuelles de coopération commerciale") waren eine Erweiterung des Systems der Mengenrabatte und der Steigerungsprämie mit zusätzlichen Rabatten (mehrere % vom Umsatz). Sie verstärkten den missbräuchlichen Charakter der anderen Prämien, u. a. mit einer Klausel, die (1991 bis 1994) einen Mindestumsatz mit Michelin von 24 Mio. FRF vorsah, wodurch sich Michelin die Kooperation der wichtigsten Händler sichern konnte. (273) Diese individuellen Vereinbarungen waren für die großen Händler, die sie unterzeichneten, nur eine Verlängerung der für die nachträglichen Mengenrabatte und die Steigerungsprämie typischen Mengenskalen. So gesehen hatten sie die gleichen missbräuchlichen Merkmale und schon die Aussicht, eine solche Vereinbarung zeichnen zu können, trug dazu bei, den Druck auf die großen Händler zu verstärken, wenn sie die Spitze der regulären Rabattskala erreicht hatten. Diese Vereinbarungen sind also ebenfalls als missbräuchlich anzusehen. Zusätzliche Wirkung der Kumulierung dieser Praktiken: Verstärkung des missbräuchlichen Charakters des "Systems" der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (274) Abgesehen von der Tatsache, dass jeder der Bestandteile der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für sich genommen in mehrfacher Hinsicht eine missbräuchliche Praxis darstellte, ist darauf hinzuweisen, in welchem Maße die Kumulierung und Wechselwirkung der verschiedenen Bedingungen dazu beitrugen, die Wirkung dieser Praktiken und damit den missbräuchlichen Charakter des "Systems" in seiner Gesamtheit zu verstärken. Anhand der einzelnen Beschwerdepunkte soll hiernach gezeigt werden, wie die verschiedenen Bedingungen daran beteiligt waren und wie sie durch Kombination ihrer jeweiligen missbräuchlichen Effekte dazu beitrugen, die Wirksamkeit der fraglichen Praktiken zu verstärken. (275) Schon die bloße Tatsache, dass die kombinierten Wirkungen des Systems die Fachhändler praktisch zwangen, Michelin-Reifen mit Verlust an die Endabnehmer zu verkaufen, während ihre Spannen erst mit Auszahlung der verschiedenen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.