Europäische Union

2002/405/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/E-2/36.041/PO — Michelin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1582)

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Quellenkennung: 32002D0405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zur Feststellung einer beherrschenden Stellung notwendig ist, die Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt zu analysieren, indem er präzisierte, dass es "hierbei (...) zweckmäßig sein (kann), gegebenenfalls Tatsachen zu berücksichtigen, die als missbräuchliches Verhalten angeführt worden sind, ohne dass damit diese Eigenschaft als festgestellt gelten müsste"(24). 3. MICHELINS ROLLE ALS ZWANGSPARTNER DER VON IHM ABHÄNGIGEN REIFENFACHHÄNDLER (200) Ein dritter, sehr ernsthafter Beweis für die von Michelin eingenommene beherrschende Stellung liegt in dem Umstand, dass sich die Reifenfachhändler ganz offensichtlich gegen ihren Willen in einer Situation der Abhängigkeit von diesem Unternehmen befinden, die Michelin für sie zu einem Zwangspartner werden lässt. (201) Die Abneigung gegenüber Euromaster, die von den unabhängigen Fachhändlern z. T. recht unverblümt ausgedrückt wird(25), ohne dass die Händler jedoch erwägen würden, sich von Michelin abzuwenden, zeigt sehr klar, dass kein um seine Glaubwürdigkeit besorgter Händler daran denken könnte, Michelin-Reifen aus seinem Geschäft zu verbannen. Ein Händler, der keine neuen Michelin-Reifen anbieten oder die bei ihm zur Runderneuerung anfallenden Karkassen nicht an Michelin oder (das Michelin-Tochterunternehmen) Pneu Laurent schicken würde, liefe Gefahr, seine geschäftliche Glaubwürdigkeit zu unterminieren. (202) Wenn ein Händler gezwungen ist, in seinem Sortiment ein Produkt zu führen, nach dem eine starke Nachfrage besteht - so wie es hier genau der Fall ist -, führt dies unweigerlich insofern zu einem Abhängigkeitsverhältnis, als der betreffende Lieferant zu einem Zwangspartner wird. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof diese Situation in seinem NBIM-Urteil von 1983 als einen Faktor erkannt hat, der in erheblicher Weise zur Schaffung der beherrschenden Stellung von Michelin auf dem niederländischen Markt beigetragen hatte. Tatsächlich befand der Gerichtshof damals ausdrücklich, dass "ein in den Niederlanden ansässiger Händler normalerweise nicht darauf verzichten kann, Michelin-Reifen zu verkaufen"(26). (203) Die meisten Reifenfachhändler verkaufen nicht nur Lkw-Reifen, ihr Angebot umfasst vielmehr auch eine große Vielfalt von Reifen anderer Kategorien, insbesondere Reifen für Personen- und Lieferwagen und damit verbundene Kundendienstleistungen. Nun haben diese Fachhändler in den letzten Jahren einen erheblichen Teil des Pkw-Reifenmarkts verloren, da der Absatz dieses Produkts in zunehmend massiver Weise über andere Vertriebswege erfolgt (Autozentren, Hypermärkte, Servicenetze der Fahrzeughersteller usw.). Daraus folgt, dass das Lkw-Geschäft im Gesamtumsatz der Händler immer wichtiger (die Fachzeitschrift "Achat automobile actualité" schätzt den Umsatzanteil auf etwa 60 %) und damit entscheidend für ihr Überleben wird. (204) Es ist ganz offensichtlich, dass sich die Reifenfachhändler ungewollt in einer Situation der wirtschaftlichen Abhängigkeit befinden, in der Michelin für sie zu einem Zwangspartner wird. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Händler Michelin übergehen könnte, ohne seine Glaubwürdigkeit und sein Geschäft in Gefahr zu bringen. In Anbetracht der hohen Marktanteile der Marke und des Anteils der spontanen Nachfrage (den Antworten der Fachhändler auf die an sie gerichteten Auskunftsverlangen der Kommission zufolge in Frankreich 50-70 %) ist unbestreitbar, dass kein Händler vernünftigerweise darauf verzichten könnte, mit Michelin zu arbeiten. Diese Feststellung deckt sich mit dem Standpunkt des Gerichthofs im Fall NBIM. (205) Hinzu kommt noch, dass die Reifenhersteller im Allgemeinen dem von Michelin eingeschlagenen Weg folgen und mehr und mehr direkt im Vertriebsbereich aktiv werden - sei es durch die Entwicklung direkter Beziehungen zu den Endverbrauchern oder durch vertikale Integration von Händlernetzen. Wenn man bedenkt, dass zugleich auch noch neue Absatzwege aufkommen (insbesondere die Händlernetze der Lkw-Hersteller), wird klar, dass die Reifenfachhändler derzeit in ihrer traditionellen Domäne, dem Vertrieb von Lkw-Reifen, Marktanteile verlieren. (206) Diese drei Faktoren tragen dazu bei, dass unter den Händlern ein sehr intensiver Wettbewerb herrscht und die Spannen äußerst knapp sind (so lag die durchschnittliche Umsatzrendite der französischen Reifenfachhändler z. B. 1995 bei 3,7 %). Unter diesem Druck sind die unabhängigen Händler gezwungen, sich beim Einkauf von Michelin-Produkten insbesondere im Lkw-Reifengeschäft um die bestmöglichen Bedingungen zu bemühen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, wovon wahrscheinlich ihr Überleben abhängt, zögern die Wiederverkäufer nicht, an den verschiedenen, ihnen angebotenen "Programmen" oder "Vereinbarungen" teilzunehmen, wenn dies ihnen zu zusätzlichen Rabatten oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen verhilft. Selbst geringfügige Unterschiede in den Rabattsätzen können sich für die Händler als wesentlich erweisen, und daher bemühen sie sich nach Kräften, ein Maximum zu erreichen. (207) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet Michelin, ein Zwangspartner zu sein und argumentiert, dass einerseits nur 17 % der befragten Händler diese These vertreten hätten und andererseits von den [...] bei Michelin registrierten Händlern [...] keine Reifen bei Michelin gekauft hätten. Hierauf ist zunächst zu antworten, dass in Anbetracht des Charakters der befragten Gruppe, in der die "Club"-Händler vorherrschten, eine spontane Äußerung von 17 % sehr hoch ist und einem weit höheren Prozentsatz der freien Händler entspricht, und dass die Zahl von 50-70 % spontaner Nachfrage nach Michelin-Produkten hinreichend überzeugend ist. Sodann scheint Michelin zu übersehen, dass nur [...] Händler im Lkw-Geschäft tätig sind und das Anführen von Zahlen über den gesamten Reifensektor ([...] Wiederverkäufer, also einschließlich der Supermärkte) im vorliegenden Fall somit völlig irrelevant ist. (208) Die Gesamtheit der im vorstehenden dargelegten Beweise führt zu der unzweideutigen Feststellung, dass Michelin auf dem französischen Markt für neue und runderneuerte Ersatzreifen für Lastkraftwagen eine beherrschende Stellung besitzt. C. DER MISSBRÄUCHLICHE CHARAKTER DER GESCHÄFTSPOLITIK VON MICHELIN (209) Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung wird im Hoffmann-La Roche-Urteil des Gerichtshofs definiert als "ein objektiver Begriff, (der) die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung (erfasst), die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen"(27). (210) Es geht also um Praktiken, deren Zweck oder mögliche Auswirkung in der Ausschaltung von Wettbewerbern besteht, oder um Verhaltensweisen, die ein Unternehmen auf einem vom Wettbewerb bestimmten Markt oder ohne beherrschende Marktmacht nicht praktizieren könnte, ohne seine eigenen Interessen zu gefährden. (211) Der Gerichtshof hat insbesondere im United-Brands-Urteil(28) auch die Grenzen dieses Begriffs aufgezeigt: "Zwar kann (...) das Vorliegen einer beherrschenden Stellung einem Unternehmen, das sich in dieser Stellung befindet, nicht das Recht nehmen, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie angegriffen werden, und man muss ihm in vernünftigem Maße die Möglichkeit einräumen, so vorzugehen, wie es dies zum Schutze seiner Interessen für richtig hält; jedoch ist ein derartiges Verhalten nicht zulässig, wenn es gerade auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Missbrauch abzielt". (212) Genau dies trifft im vorliegenden Fall zu. Nachdem das Unternehmen in Frankreich seit langer Zeit eine beherrschende Stellung genießt, hat sich Michelin bemüht, seinen Einfluss zu nutzen, um den weiteren Bestand seiner Vorherrschaft auf diesem Markt zu sichern. So waren die letzten Jahrzehnte gekennzeichnet von einer Entwicklung der Wettbewerber von Michelin, die ihren Rückstand mehr und mehr aufgeholt haben und heute in der Lage sind, qualitäts- und preismäßig wettbewerbsfähige Produkte auf den Markt zu bringen. In Frankreich als seiner traditionellen Domäne musste Michelin reagieren, um seine beherrschende Stellung zu bewahren. Diese Reaktion erfolgte im vorliegenden Fall nicht mit den Mitteln, die einen normalen Wettbewerb kennzeichnen. (213) Tatsächlich hat Michelin seit den frühen 80er Jahren und bis einschließlich 1998 in Frankreich den Händlern gegenüber eine Geschäfts- und Preispolitik verfolgt, die sich auf ein komplexes System von Rabatten, Bonussen und sonstigen finanziellen Vorteilen stützte, deren Hauptzweck darin bestand, die Händler an sich zu binden und dadurch die eigenen Marktanteile zu festigen, was als missbräuchlich im Sinne von Artikel 82 einzustufen ist. (214) Die missbräuchliche Geschäftspolitik von Michelin gegenüber den Händlern betraf beide relevanten Produktmärkte (sowohl den Markt für neue Lkw-Reifen als auch den Markt für runderneuerte Reifen) und bestand aus drei Elementen, den "allgemeinen Preisbedingungen für Händler" ("Conditions générales de Prix France aux Revendeurs Professionnels"), zu denen hier der Einfachheit halber auch die individuell abgeschlossenen "Vereinbarungen über geschäftliche Zusammenarbeit" gerechnet werden sollen, die lediglich eine Erweiterung der allgemeinen Bedingungen darstellen, der Vereinbarung "PRO" ("Convention pour le Rendement Optimum des Pneumatiques Poids Lourd Michelin") und dem "Club der Michelin-Freunde" ("Convention de Coopération Professionnelle et d'Assistance Service"). 1. DIE ALLGEMEINEN PREISBEDINGUNGEN FÜR GEWERBLICHE WIEDERVERKÄUFER IN FRANKREICH (CONDITIONS GÉNÉRALES) (215) Diese Bedingungen bieten den Händlern die Möglichkeit, Mengenrabatte sowie Service- und Steigerungsprämien zu erhalten und gegebenenfalls spezielle geschäftliche Vereinbarungen mit Michelin abzuschließen. a) Die Mengenrabatte (216) Diese Rabatte hatten die Form einer jährlichen Rückvergütung in Höhe eines Prozentsatzes der gesamten mit Michelin Frankreich getätigten Umsätze (Lkw/Omnibusse, Pkw und Lieferwagen zusammen). Um Anspruch auf sie zu haben, genügte es, die in den Rabatt-Tabellen vorgesehenen Mindestumsätze zu erreichen. Der Gerichtshof verurteilt die Praxis der Gewährung von Mengenrabatten, soweit sie über einen angemessenen Zeitraum von drei Monaten hinausgeht (was im vorliegenden Fall zutrifft), im ersten Fall Michelin (siehe NBIM-Urteil) und in seiner ständigen und neueren Rechtsprechung für Unternehmen in beherrschender Stellung mit der Begründung, dass eine solche Praxis nicht der Geschäftspolitik eines normalen Preiswettbewerbs entspricht. Tatsächlich verschafft die bloße Tatsache des Kaufs einer geringen zusätzlichen Menge von Michelin-Produkten dem Händler einen zusätzlichen Rabatt auf die Gesamtheit seiner mit Michelin getätigten Umsätze, der die marginale (oder, anders ausgedrückt, lineare) Vergütung für den zusätzlichen Kauf bei weitem übersteigt und somit offensichtlich einen starken Kaufanreiz bewirkt. Der Gerichtshof betont ausdrücklich, dass ein Rabatt nur den echten Größenvorteilen entsprechen darf, die das Unternehmen durch die von den Verbrauchern ausgehenden zusätzlichen Käufe erzielt. (217) Außerdem wurden dadurch, dass diese Rabatte erst im Februar des auf den Reifenkauf folgenden Jahres ausgezahlt wurden (ein Verfahren, das ausschließlich von Michelin praktiziert wurde, während alle Wettbewerber des Unternehmens den größten Teil ihrer Rabatte sofort gaben) weitere missbräuchliche Wirkungen ausgelöst: Unbilligkeit (218) Die Intensität des Wettbewerbs und die Knappheit der Spannen in der Branche (die laut Umfrage der Kommission bei etwa 3,7 % liegen), zwangen die Händler, in Erwartung der Auszahlung der Rabatte unter Einstandspreis, also mit Verlust zu verkaufen. Tatsächlich lag der an Michelin gezahlte Preis generell über dem Preis, den der Händler beim Verkauf an die Endabnehmer erzielte. Der Händler verkaufte also zunächst "mit Verlust", und erst nach Auszahlung der verschiedenen Rabatte, Bonusse und Prämien konnte er seine Kosten decken und wieder auf eine gewisse Gewinnspanne kommen. (219) Der unbillige Charakter des Rabattsystems ergab sich also aus mehreren, einander ergänzenden Faktoren. (220) Erstens und entgegen dem von Michelin in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Einwand befanden sich die Händler tatsächlich in einer Situation, in der sie den endgültigen Einkaufspreis der Michelin-Reifen nicht mit Sicherheit kennen konnten. Da sich die Rabatte auf die Gesamtheit ihrer Umsätze mit Michelin bezogen und diese erst etwa ein Jahr nach Beginn der ersten Einkäufe berechnet wurden, konnten die Händler erst bei den allerletzten Bestellungen erkennen, wie hoch der echte Stückpreis der von ihnen im Laufe des Jahres gekauften Reifen war, was sie in eine Situation der Ungewissheit brachte und sie veranlasste, das Risiko dadurch auf ein Minimum zu reduzieren, dass sie ihre Einkäufe vorzugsweise bei Michelin tätigten. (221) Wenn nun ein Händler in Erwägung gezogen hätte, sein Angebot durch stärkere Berücksichtigung anderer Lieferanten zu diversifizieren, hätte er Schwierigkeiten gehabt, seine Entscheidung auf objektives Zahlenmaterial zu stützen, da die allgemeine Ungewissheit hinsichtlich der Endpreise der Michelin-Reifen jeden ernsthaften Vergleich mit den Preisen der Wettbewerber verhindert hätte. (222) Zweitens waren die Händler, wie gerade wiederholt, zumindest bis 1995(29) gezwungen, Michelin-Reifen zunächst mit Verlust zu verkaufen und sich damit abzufinden, dass ihre Gewinnspanne auf diese Produkte erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Rabatte wiederhergestellt wurden. Diese, den Händlern aufgenötigte Ungewissheit ist unzweifelhaft das Ergebnis eines einseitigen, ungerechten Systems und lässt erkennen, in welchem Maße Michelin seine Stellung als Zwangspartner missbraucht hat. Unter den Bedingungen eines unverfälschten Wettbewerbs zwischen den Lieferanten könnte man sich kaum vorstellen, dass Händler spontan bereit wären, sich in eine geschäftlich derart gefahrvolle Situation zu begeben. (223) Drittens ist im Hinblick auf die extrem späte Auszahlung der Rabatte festzustellen, dass die Händler sich gezwungen sahen, Michelin gegenüber (im Rahmen der Prime de Progrès) mengenmäßige Abnahmeverpflichtungen einzugehen, bevor sie die Mengenrabatte für das vorhergehende Jahr erhalten hatten. Der unbillige Charakter dieser Situation ergab sich nicht nur aus dem Umstand, dass sich die Händler bei den Verhandlungen in einer psychologisch schwachen Position befanden, sondern auch daraus, dass sie dabei nicht in der Lage waren, sich auf eine verlässliche Bewertung ihrer Selbstkosten zu stützen und somit ihre Geschäftspolitik frei zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die meisten Wettbewerber den größten Teil ihrer Rabatte sofort gewährten. (224) Viertens schließlich mussten die Händler insofern von ihnen nicht verschuldete Finanzierungskosten tragen, als sie die Reifen in der Zeit zwischen dem Kauf bei Michelin und der Auszahlung der Rabatte mit Verlust weiterverkauften und dadurch unberechtigterweise in eine Schuldnerposition gerieten. (225) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte weist Michelin den dritten und vierten Punkt mit der Erklärung zurück, dass "das System der Jahresmengenrabatte außer im Fall eines neuen Händlers (...) so funktionierte, wie wenn der Lieferant dem Händler zu Jahresbeginn eine größere Summe zur Verfügung stellte, die dieser nach Gutdünken verwenden könnte". Dieses Argument bestätigt, dass das System zum Wiederverkauf unter Verlust und zu ungerechtfertigten Finanzierungskosten führt - zumindest im Fall eines Händlers in seinem ersten Geschäftsjahr, vor allem aber auch (was Michelin offenbar ebenfalls übersieht) im dem Fall, dass der Händler aufgehört hatte, bei Michelin zu kaufen und nun erneut zu kaufen begann, oder auch, wenn die Verkäufe im Jahr n+1 die des Jahres n nicht überstiegen. Die Kommission kann sich der von Michelin geäußerten Meinung nicht anschließen, wonach ein mit bis zu 13 Monaten Verspätung ausgezahlter Betrag als eine "dem Händler zur Verfügung gestellte größere Summe Geldes" anzusehen ist. Treuerabatt-Wirkung (226) Die Länge der Bezugsperiode (ein Jahr) bewirkte einen steigenden Druck im Sinne möglichst hoher Käufe bei Michelin. Nochmals: die Knappheit der Spannen wirkte als starker Anreiz, einen wenn auch noch so kleinen zusätzlichen Rabatt herauszuholen, weil dieser in jedem Fall direkt die Gewinnspanne des Unternehmens erhöhte. (227) Eine nähere Analyse der von Michelin praktizierten Mengenrabatte lässt erkennen, dass dieses Rabattsystem, ähnlich wie das vom Gerichtshof 1983 verurteilte System, den Zweck und die Wirkung hatte, die Händler eng an Michelin zu binden, und darauf abzielte, "dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren" und auf diese Weise "den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren"(30). (228) Wie wir gesehen haben, erfolgte die Ermittlung der meisten Rabatte oder Rückvergütungen bis 1996 aufgrund des Kalenderjahrs der Fakturierung. Die meisten der gewährten Prämien (insbesondere die Mengenrabatte und die "Primes de progrès") waren abhängig von den im abgelaufenen Jahr verkauften Mengen. Nun ist es ein typisches Merkmal aller Systeme, bei denen Rabatte gewährt werden, deren Höhe von den in einem relativ langen Bezugszeitraum verkauften Mengen abhängt, dass der Abnehmer gegen Ende dieses Bezugszeitraums unter zunehmenden Druck gerät, die Abnahmemenge zu realisieren, die erforderlich ist, um den fraglichen Vorteil zu erhalten oder den für die gesamte Periode vorhersehbaren Verlust abzuwenden. (229) Angesichts der entscheidenden Bedeutung, die möglichst hohe Rabatte für einen Händler und in vielen Fällen sogar für sein Überleben hatten (da nur sie es ihm ermöglichten, eine Spanne zu erzielen), und in Anbetracht des äußerst langen Zeitraums, über den die Aufträge von Michelin angesammelt wurden, konnte es der Händler kaum wagen, sein Sortiment in nennenswertem Maße zum Nachteil von Michelin zu diversifizieren, da dies seine Fähigkeit in Frage gestellt hätte, bestimmte Rabattschwellen zu übersteigen und damit seinen Einstandspreis für alle im Laufe des Jahres gekauften Michelin-Reifen erheblich zu senken. Diese Treuerabatt-Wirkung betraf sowohl das Neureifengeschäft als auch die runderneuerten Reifen. (230) Bei den Neureifen findet man z. B. für das Jahr 1995 Rabattsätze, die bei jedem Überschreiten von Umsatzschwellen um verschiedene Werte variieren, die von 1 % am unteren Ende der Skala bis 0,05 % am oberen Ende reichten. So erhielt z. B. ein Händler, der mit Michelin einen Umsatz von 9000 FRF machte, einen 7,5 %igen Rabatt. Kam er dagegen im Umsatz auf 15000 FRF, so erhöhte sich sein Rabatt schon auf 8,5 %. Der auf den Händler wirkende Druck wurde noch erheblich verstärkt durch den Umstand, dass ein letzter Lkw-Reifenauftrag, der ausreichte, eine höhere Rabattstufe zu erreichen, die Gewinnspanne des Händlers auf seine Gesamtumsätze in Michelin-Neureifen aller Kategorien (außer runderneuerten Reifen und Reifen für schweres Baugerät) beeinflussen konnte. Schließlich war es hier bei der großen Zahl der Rabattstufen (1995 waren es 47) vor allem am unteren Ende der Skala noch relativ leicht, die nächsthöhere Schwelle zu nehmen. Andererseits ist anzumerken, dass es am oberen Ende der Skala für einen Händler interessant war, den vorgesehenen Hoechstwert zu übersteigen, weil dies ihm die Möglichkeit gab, eine individuelle "Geschäftsvereinbarung" mit Michelin zu schließen und in den Genuss der damit verbundenen Vorteile zu kommen. (231) Hierzu hat sich Michelin in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf beschränkt, anzumerken, dass das in dem obigen Beispiel erwähnte "1 % von 15000 FRF nur 150 FRF, (also) einem sehr bescheidenen Betrag entspricht". Für einen Händler, der im Durchschnitt nur eine Spanne von 3,7 % erzielt, ist aber ein zusätzlicher Rabatt von 1 % auf die Gesamtheit seiner Käufe bei Michelin durchaus beachtlich. (232) Die Tatsache, dass im Neureifengeschäft die Berechnung der Mengenrabatte unter Bezugnahme auf die Gesamtumsätze in Michelin-Reifen aller Kategorien zusammen erfolgt, lässt auf den ersten Blick vermuten, dass darin ein gewisser Ausweg aus dem Treuerabatteffekt im Lkw-Reifengeschäft liegen könnte. Theoretisch hätte ein Händler, der eine bestimmte höhere Rabattstufe erreichen wollte, ohne einen zusätzlichen Lkw-Reifenauftrag zu erteilen, sich dafür entscheiden können, stattdessen mehr Pkw-Reifen von Michelin zu kaufen. In Wirklichkeit kann eine solche Hypothese einer ernsthaften Analyse jedoch nicht standhalten. (233) Erstens müsste der Händler, der eine solche "Kompensation" versuchen wollte, in Anbetracht der zwischen Pkw- und Lkw-Reifen bestehenden großen Unterschiede in den Stückpreisen zum Erreichen des gleichen Umsatzes eine wesentlich größere Zahl von Pkw-Reifen kaufen. Zweitens wäre zu bedenken, dass die zuvor gekauften Pkw-Reifen bei der Berechnung der Mengenrabatte bereits berücksichtigt waren, sodass nur ein zusätzlicher (also über den "normalen" Bedarf des Händlers hinausgehender) Kauf von Pkw-Reifen anstelle eines fehlenden zusätzlichen Lkw-Reifenauftrags für das Erreichen eines bestimmten Rabattziels zählen würde. Da jedoch jeder Händler eine spezifische Kundenstruktur hat, wäre es kaum realistisch, anzunehmen, dass er das Verhältnis seiner Pkw- und Lkw-Reifenverkäufe zueinander in nennenswertem Umfang (und zudem noch kurzfristig) ändern könnte. Mit anderen Worten: ein Händler könnte sich nicht plötzlich entscheiden, weniger Lkw- und dafür mehr Pkw-Reifen zu verkaufen, denn dabei handelt es sich um zwei klar voneinander getrennte Märkte. (234) Diese Überlegungen zeigen, dass eine umsatzmäßige Kompensation über Verkäufe von Pkw-Reifen dem Händler keinen echten Ausweg bieten könnte. Auch wenn ein solcher Ausweg bestuende, könnte er nur eine sehr begrenzte Rolle spielen und keinesfalls den Schluss erlauben, dass die Gewährung von Mengenrabatten auf die Gesamtumsätze mit Michelin auf dem Lkw-Reifenmarkt keine "Treuerabatt-Wirkung" hätte. (235) Ergänzend ist hier anzumerken, dass Michelin in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte(31) erklärt, dass "Michelin zu Jahresbeginn mit jedem Händler eine Tabelle erstellte, die für jede Produktkategorie die geschätzte Höhe der Rabatte zeigte, die der Händler im laufenden Jahr erwarten konnte". Daraus folgt, dass, obwohl die Rabatte vertragsgemäß auf die Umsätze aller Kategorien zusammen anzuwenden waren, dies auch nach den Anmerkungen von Michelin in der Praxis nicht geschah. (236) Die Treuerabatt-Wirkung trat im Runderneuerungsgeschäft noch deutlicher hervor, zumal für diesen Bereich eine eigene Rabatttabelle galt: die Änderung des Rabattsatzes, die sich aus einem am Ende des Geschäftsjahrs erteilten letzten Auftrag für runderneuerte Reifen ergab, hatte direkte Rückwirkung auf die Gewinnspanne des Händlers bei allen seinen Verkäufen runderneuerter Reifen des ganzen Jahres. Es gab keinerlei Ausweg, und unter diesen Umständen konnten schon geringfügige Änderungen einen spürbaren Druck auf die Händler ausüben, und im vorliegenden Fall waren sie keineswegs unbedeutend. So änderten sich die Rabattsätze z. B. im Jahr 1995 beim Übersteigen der Umsatzschwellen am unteren Ende der Skala um 2 % und am oberen Ende um 0,1 %. Ein Händler, der mit Michelin weniger als 7000 FRF umsetzte, erhielt keinen Rabatt; ab 7000 FRF erhielt er 2 %;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.